Urteil des VG Hannover vom 25.09.2013

VG Hannover: treu und glauben, prüfer, marketing, kritik, neubewertung, gespräch, soziologie, benotung, widerspruchsverfahren, universität

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Anspruch auf Neubewertung einer Diplomarbeit bei
Abweichung des Zweitprüfers von den Vorgaben der
Erstprüferin
Die Tatsache, dass die an der Korrektur einer Diplomarbeit beteiligten
Universitätsinstitute unterschiedliche Vorstellungen von den formellen und
inhaltlichen Anforderungen an wissenschaftliche Leistungen haben,
rechtfertigt es nicht, dass der Zweitprüfende von den für die
Prüfungskandidatin verpflichtenden formellen und inhaltlichen Vorgaben
der Erstprüfenden abweicht.
VG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 25.09.2013, 6 A 4950/12
§ 242 BGB, Art 12 Abs 1 GG
Tatbestand
Die Klägerin schloss am 3. Januar 2012 ihr Studium der
Wirtschaftswissenschaften bei der Beklagten mit dem Hochschulgrad „Diplom-
Ökonomin“ und der Gesamtnote „gut“ ab. In die Gesamtnote waren das
(gewichtete) Ergebnis der Prüfungsleistungen in den Pflichtfächern, den
Wahlpflichtfächern und dem Wahlbereich mit der Durchschnittsnote 2,18 und
das (gewichtete) Ergebnis der Diplomarbeit mit der Note 2,5 eingeflossen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf erneute Entscheidung
über das Ergebnis ihrer am 30. September 2011 gefertigten Diplomarbeit zu
dem Thema „Betriebliches Gesundheitsmanagement - Die Gesundheit …“. Die
Klägerin hatte das Thema ihrer Diplomarbeit im Wahlpflichtfach Psychologie
von der Erstprüferin Priv.-Dozentin Dr. G. vom Institut für Soziologie der
Philosophischen Fakultät festlegen lassen. Die Erstprüferin hatte die
Diplomarbeit als Ergebnis ihres Prüfergutachtens vom 29. Oktober 2011 mit
der Note „sehr gut (1,0)“ bewertet. Der am Institut Marketing & Management
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige Zweitprüfer Prof. Dr. H.
bewertete die Diplomarbeit dagegen mit „ausreichend (4,0)“. In seinem
Gutachten vom 3. Januar 2012 beanstandete der Prüfer, dass die
Literaturbasis der Arbeit mit 72 angegebenen Quellen nicht ausreichend sei.
Daneben vermisste er eine quantitativ ausreichende spezifische empirische
Untersuchung und hierfür die Umwandlung der Zielsetzung des Themas in
konkrete Forschungsfragen. Es werde nicht schlüssig, warum ein qualitatives
und nicht ein quantitatives Erhebungsinstrument gewählt werde. Abschließend
heißt es in dem Gutachten:
„Die Kandidatin hat sich mit dem gewählten Thema einer sehr interessanten
und aktuellen Fragestellung aus dem Bereich des strategischen Managements
zugewandt. Neben einer gut bis befriedigenden Aufarbeitung der zentralen
Grundlagen wird im Hauptteil ein nachvollziehbarer Bezugsrahmen hergeleitet.
Leider ist die Operationalisierung des Bezugsrahmens zu oberflächlich. Auch
der empirische Teil der Arbeit kann nicht überzeugen. Insgesamt betrachtet
und vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Arbeit gelingt es der Kandidatin
nur auf Basis ihrer theoretischen Herleitungen die wesentlichen Ziele der Arbeit
ansatzweise herauszuarbeiten.“
Der bei der Beklagten eingerichtete Prüfungsausschuss
Wirtschaftswissenschaften gab der Klägerin die von der Erstprüferin und dem
Zweitprüfer vergebenen Einzelnoten sowie die sich daraus ergebende Note
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der Diplomarbeit mit Bescheid vom 11. Januar 2012 bekannt.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 erhob die Klägerin gegen die Vergabe der
Note der Diplomarbeit Widerspruch, mit dem sie um ein Überdenken der
Benotung des Zweitprüfers Prof. Dr. H. bat.
Sie trug hierzu vor, es sei nicht geplant gewesen, eine quantitative Befragung
von Experten in ihre Diplomarbeit einzuarbeiten. Sie wisse, dass dies am
Institut Marketing & Management üblich sei. Deshalb habe sie sich vor der
Anfertigung der Diplomarbeit darüber informiert, wie das den Zweitprüfer
stellende Institut Marketing & Management vorgehe, wenn die Diplomarbeit am
Institut für Soziologie geschrieben werde. Dabei sei ihr gesagt worden, es
werde ein Zweitprüfer ausgewählt, der sich mit dem Thema auskenne und die
Diplomarbeit nach den Vorgaben des Erstprüfenden bewerte. Im
Sommersemester 2011 habe sie den Zweitprüfer Prof. Dr. H. anlässlich seiner
Vorlesung gefragt, ob er ein Exposé oder andere Unterlagen zu ihrer Arbeit
benötige, um zu entscheiden, ob er als Zweitprüfer tätig werden möchte. Dies
habe er aber nicht gewünscht.
Die Diskrepanz beider Bewertungen beruhe darauf, dass sich die Prüfenden
nicht über das Verständnis wissenschaftlichen Arbeitens einigen konnten und
es keine funktionierende Kommunikation gegeben habe. So habe es auch
keine Absprache in Bezug auf die ihr seitens der Erstprüferin gemachten
Vorgabe von 50 bis 80 Literaturquellen und hinsichtlich der vorgegebenen
Anzahl der Experteninterviews gegeben. Sie sei der Vorgabe der
Erstprüfenden in der Diplomarbeit nachgekommen und habe unter anderem
53 Quellen aus den letzten fünf Jahren verarbeitet. Die Kritik von Prof. Dr. H.,
der empirische Teil der Diplomarbeit und die darauf aufbauenden
Handlungsempfehlungen seien nicht bewertbar, widerspreche ebenfalls der ihr
gemachten Vorgabe der Erstprüfenden Privatdozentin Dr. G., die ein
exemplarisches Experteninterview verlangt und ihr nahe gelegt habe, zwei
Interviews durchzuführen und die Expertenaussagen zu vergleichen. Mit den
vier durchgeführten Experteninterviews sei sie bereits über diese Vorgabe
hinausgegangen. Die damit gewählte qualitative Methode der Datenerhebung
sei von der Erstprüfenden verlangt worden und habe dazu gedient, dem Leser
das besondere Wissen der in die Sachlagen und Prozesse involvierten
Personen zugänglich zu machen. Die aus den Experteninterviews gezogenen
Schlüsse hätten mit dem theoretischen Bezugsrahmen den wichtigsten Teil
ihrer Arbeit gebildet, so dass der Zweitprüfer auch diesen Teil der Diplomarbeit
werten müsse. Im Übrigen widersprach die Klägerin der Kritik des Zweitprüfers,
wonach der Arbeit keine klaren Hypothesen und Forschungsfragen zugrunde
lägen und es an einem Untersuchungsmodell fehle.
Die Klägerin wies zur Widerspruchsbegründung darauf hin, dass sie als
Prüfling nicht in der Lage sei, divergierende Prüfervorgaben einzuhalten.
Deshalb müsse ein Zweitprüfer bestimmte Rahmenbedingungen der
Diplomarbeit mit der die Diplomarbeit betreuenden Erstprüferin absprechen.
Sie habe am 16. Januar 2012 Frau Dr. G. aufgesucht. Diese habe ihr erklärt,
dass sie und Prof. Dr. H. in vielen Punkten stark auseinander lägen und auch
nach einem langen Telefonat eine Einigung nicht möglich gewesen sei. Frau
Dr. G. sei dennoch über die Benotung durch Prof. Dr. H. sehr erstaunt
gewesen und habe daraufhin am 8. Februar 2012 eine schriftliche
Stellungnahme für den Prüfungsausschuss gefertigt. In der Stellungnahme
heißt es unter anderem, die Arbeit der Klägerin weise eine klare und inhaltlich
korrekte Gliederung auf, so wie es am Institut für Soziologie gefordert werde.
Die verwendete Literatur sei sehr umfangreich. Sie entspreche der der Klägerin
mit 50 bis 80 Quellen gemachten Vorgabe und zeige eine detaillierte Kenntnis
des Themenkomplexes auf aktuellem Stand auf. Die ausgewählt vorgestellten
Interviews hätte exemplarischen Charakter aufweisen sollen, was zwischen ihr
und der Klägerin in Anbetracht des Bearbeitungszeitraums geklärt worden sei.
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Die Klägerin habe die betriebsspezifische gesundheitsförderliche
Betrachtungsweise des Themas herausgearbeitet und die in den
Vorgesprächen geklärten inhaltlichen und formalen Anforderungen im
besprochenen Umfang berücksichtigt.
Die Klägerin trug ferner vor, dass sie am 17. Januar 2012 das Gespräch mit
Prof. Dr. H. gesucht habe. In dem Gespräch habe sich gezeigt, dass sich
beide Institute in ihren Richtlinien und in ihrem Zugang zur Wissenschaft und
zum empirischen Arbeiten sehr unterschieden. Allerdings bestimme § 22 Abs.
5 Satz 5 DPO, dass der Prüfling von der Erstprüfenden betreut werde. In den
im Internet gegebenen Hinweisen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
zur Diplomarbeit heiße es, dass einige Institute weitergehende formale
Anforderungen an die Arbeit stellten, weshalb sich die Prüflinge an Ihrem
Betreuer im betreffenden Institut wenden sollten. Schließlich bat die Klägerin
um ein Überdenken der Benotung durch den Zweitprüfers Prof. Dr. H. auch,
weil dieser angesichts der oben dargestellten vier Kritikpunkte insgesamt mit
4,0 (ausreichend) benotet, im Übrigen aber sechs andere namentlich
genannten Punkte der Diplomarbeit als gut bewertet habe.
Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften holte zur
Widerspruchsbegründung eine schriftliche Stellungnahme des Zweitprüfers
Prof. Dr. H. vom 11. April 2012 ein. Darin hielt der Prüfer an der Vergabe der
Note „ausreichend“ fest. Er führte aus, der Klägerin, die das Wahlpflichtfach
Marketing & Management gewählt, an seinem Institut mehrere
Veranstaltungen belegt und eine Seminararbeit geschrieben habe, seien die
Anforderungen des Instituts bekannt. Im Rahmen des Seminars habe sie die
entsprechenden Unterlagen unter anderem im Rahmen des institutseigenen
„Leitfadens wissenschaftlichen Arbeitens“ erhalten. Die Arbeit der Kläger erfülle
aber nicht nur die Anforderungen des Instituts nicht, sondern weiche zum Teil
massiv von den allgemeinen Ansprüchen an ein fundiertes und ordentliches
wissenschaftliches Arbeiten ab. Im Einzelnen erläuterte der Prüfer seine Kritik
hinsichtlich der Literarturrecherche, des Empirischen Teils sowie der
Hypothesen und des Untersuchungsmodells der Diplomarbeit. Abschließend
heißt es in der Stellungnahme, dass eine erneute Bewertung der Diplomarbeit
im Lichte der Erläuterungen der Klägerin eher zu einem sogar schlechteren
Gesamtergebnis führen würde.
Der Prüfungsausschuss beschloss am 25. April 2012, den Widerspruch als
unbegründet zurückzuweisen. Diesen Beschluss führte die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012, der Klägerin zugestellt am 2.
August 2012, aus. Zur Begründung führte sie aus, die Stellungnahme des
Zweitprüfers Prof. Dr. H. vom 11. April 2012 lasse einen Verstoß gegen
allgemeine Bewertungsgrundsätze nicht erkennen.
Die Klägerin hat am 24. August 2012 Klage erhoben.
Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren
und trägt hierzu vor, dass sie sich während des Studiums entschlossen habe,
ihre Diplomarbeit der Fächergruppe B zu entnehmen, nachdem sie sich vertieft
für Gesundheitsthemen und Psychologie interessiert und bereits an zwei
gesundheitspsychologischen Lehrveranstaltungen bei Frau Dr. G.
teilgenommen hatte. Nach den ersten Vorgesprächen sei diese bereit
gewesen sei, als Erstprüferin einer Diplomarbeit tätig zu werden. Parallel dazu
habe sie sich bei dem Institut Marketing & Management um einen Platz für die
Betreuung einer Diplomarbeit beworben. Dort habe sie Dr. I. getroffen, um in
Erfahrung zu bringen, wie die Diplomarbeit am Institut organisiert werde und
wie das Institut vorgehe, wenn bei ihm ein Zweitprüfer für eine Diplomarbeit am
Institut für Soziologie eingesetzt werde. Dabei sei ihr gesagt worden, dass
dann eine Bewertung nach Maßgabe der Vorgaben des Erstprüfers stattfinde.
Diese Fragen habe sie ausdrücklich gestellt, weil seinerzeit bereits
festgestanden habe, dass nach den Vorgesprächen mit Frau Dr. G. keine
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quantitative Befragung im Rahmen der Diplomarbeit stattfinden sollte, während
dies ein übliches Instrument bei Diplomarbeiten des Instituts Marketing &
Management sei.
Dennoch sei ihre Diplomarbeit von dem Zweitprüfer nach Kriterien bewertet
worden, die nicht mit ihr oder mit der Erstprüferin als zuständige Betreuerin
abgesprochen worden seien. Aus der Stellungnahme der Erstprüferin Dr. G.
folge, dass diese für die Bearbeitung der Teile der Arbeit, auf welche der
Zweitprüfer seine entscheidungserhebliche Kritik stütze, nur lobende Worte
finde. Die Diplomprüfungsordnung gehe in ihren Vorschriften über die
Notenbildung erkennbar davon aus, dass es zumindest eine einheitliche
Anwendung der Anforderungen an ein wissenschaftliches Arbeiten geben
müsse. Während sie sich schon im Vorfeld der Diplomarbeit regelgerecht
verhalten habe, habe sie der Zweitprüfer nicht auf seine besonderen Vorgaben
hingewiesen. Wäre dies erfolgt, hätte sie den Anforderungen des Zweitprüfers
in ihrer Arbeit Rechnung tragen können.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 über die Note der
Diplomarbeit in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten
vom 21. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über
die Note der Diplomarbeit zu dem Thema „Betriebliches
Gesundheitsmanagement - die Gesundheit …“ unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin am Institut Marketing & Management
an vier Lehrveranstaltungen teilgenommen habe. Im Seminar „Internationales
Marketing und Investitionsgütermarketing“ habe es im Sommersemester 2010
aus Anlass der Bewertung ihres Vortrags ein klärendes Gespräch zwischen ihr
und Prof. Dr. H. gegeben. In diesem Gespräch sei auch auf die
Bewertungskriterien und die Ansprüche an eine wissenschaftliche Arbeit am
Institut Marketing & Management eingegangen worden. Herr Dr. I. habe in dem
Gespräch mit der Klägerin nicht die Aussage getroffen, dass die Bewertung
durch den Zweitprüfer nach den Bewertungsmaßstäben des Erstprüfers
erfolge. Entsprechendes sei der Klägerin von der
wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät nie zugesichert worden.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich die Bewertung der Hausarbeit
durch den Zweitprüfer Prof. Dr. H. im Rahmen des prüfungsspezifischen
Beurteilungsspielraums halte. Dieser beinhalte es als verfassungsrechtlich
zwingendes Gebot, eine selbständige und eigenverantwortliche, nur seinem
eigenen Wissen und Gewissen verpflichtete Bewertungsentscheidung zu
treffen. Dieses wäre ihm verwehrt, wenn er sich an die Beurteilungsmaßstäbe
der Erstprüferin halten müsste. § 22 Abs. 5 Satz 5 DPO regele nur die
Betreuung der Diplomandin durch die Erstprüfende, räume dieser aber nicht
die Befugnis zur verbindlichen Festlegung von für beide Prüfenden
verbindliche Bewertungsmaßstäbe ein. Eine diesbezügliche Zusicherung oder
Vereinbarung, die unwirksam gewesen wäre und eine Abweichung vom
Zweiprüferprinzip bedeutete, habe es nicht gegeben. Über die abweichenden
Bewertungsmaßstäbe des Instituts Marketing & Management sei der Klägerin
umfassend informiert gewesen. Zum einen aus dem Besuch der
Lehrveranstaltungen und dem Gespräch mit Dr. Langner und Prof. Dr. H.. Zum
anderen habe das Institut auf seiner Website in mehreren Dokumenten
vertiefende Hinweise zur Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten gegeben.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten nimmt
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die Kammer ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Prüfungs- und Widerspruchsvorgänge der Beklagten (Beiakten
A und B), deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war, Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 über die Bildung der Note
der Diplomarbeit der Klägerin zu dem Thema „Betriebliches
Gesundheitsmanagement - Die Gesundheit …“ ist in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 21. Juni 2012 rechtswidrig. Die
Beklagte wird daher gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO antragsgemäß
verpflichtet, über die Note der Diplomarbeit unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zwar hat die Beklagte die Note der Diplomarbeit der Klägerin mit dem Ergebnis
„gut (2,5)“ rechnerisch richtig gebildet. Nach § 22 Abs. 9 Satz 2 der
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften an
der Universität Hannover (DPO), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom
26.09.2005 (VkBl. Universität Hannover Nr. 90/2005), wird die Note in
entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 5 DPO durch das bis auf eine
Stelle hinter dem Komma berechnete arithmetisches Mittel der Bewertungen
von zwei Prüfenden (§ 22 Abs. 9 Satz 1 DPO) gebildet, wobei die Note bei
einem Berechnungsergebnis von 1,5 bis 2,5 auf „gut“ lautet (§ 11 Abs. 6 DPO).
Das so ermittelte Ergebnis der Bildung der Note der Diplomarbeit der Klägerin
ist allerdings gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit es sich auf die
Vergabe der Note „ausreichend (4,0)“ durch den Zweitprüfenden Prof. Dr. H.
stützt.
In der Diplomarbeit hat ein Prüfling zu zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb
einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten. Dabei müssen Thema und Aufgabenstellung der
Diplomarbeit dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 1 Satz 3 DPO) und der
Bearbeitungszeit nach § 22 Abs. 6 DPO entsprechen. Ist dies der Fall bezieht
sich die Bearbeitung im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften somit
inhaltlich auf dem Prüfungszweck festzustellen, dass der Prüfling die für den
Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse
erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit
besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse
anzuwenden. Die Beurteilung, ob und wie gut dies im Wege der
Problembearbeitung nach wissenschaftlichen Methoden gelungen ist, ist
verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar.
Die Beurteilung der in einer berufsbezogenen Prüfung gezeigten Leistung
durch die dafür zuständigen Prüfer stützt sich naturgemäß auf komplexe
Erwägungen, die insbesondere den wertenden Vergleich mit anderen oder
üblichen Leistungen durch den dazu berufenen Prüfer beinhalten und sich
deshalb weitgehend einer gerichtlichen Feststellung und Überprüfung durch
das insoweit nicht ausreichend sachkundige Verwaltungsgericht oder andere
Dritte entziehen. Darum wird dem jeweils zuständigen Prüfer bei der
Notenvergabe für die Diplomarbeit ein Bewertungsspielraum eingeräumt.
Dieser erstreckt sich auf alle prüfungsspezifischen
Beurteilungsgesichtspunkte, also auf die Abwägungen, die einen Vergleich mit
anderen oder üblichen Leistungen erforderlich machen. Die
prüfungsspezifischen Erwägungen beziehen sich auf die Gewichtung
verschiedener Anforderungen und Aufgaben (-teile) untereinander, die
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Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, die Würdigung der Qualität
der Darstellung und der fachlichen Argumentation des Prüflings sowie die
eigentliche Vergabe der Note. Insoweit haben die Prüfer alle von der
Prüfungsordnung geforderten Beurteilungsaspekte den verlangten
Anforderungen entsprechend gegeneinander abzuwägen und das
Abwägungsergebnis in der Regel in einem Gesamturteil mit einer Note
zusammenzufassen.
Die prüfungsspezifischen Wertungen werden daher nach gefestigter
Rechtsprechung nur daraufhin überprüft, ob das Prüfungsverfahren
rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist, der jeweilige Prüfer das von ihm
anzuwendende Prüfungsrecht einschließlich des Inhalts und der Grenzen
seines Beurteilungsspielraumes zutreffend erkannt und angewandt hat, von
einem richtigen, vollständigen und eine Beurteilung in ausreichender Weise
ermöglichenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Bewertungsmaßstäbe beachtet hat und sich nicht von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vergabe der Note „ausreichend (4,0)“
durch den Zweitprüfer Prof. Dr. H. rechtlich zu beanstanden, weil der Prüfer mit
den Gründen für die Vergabe der Note „ausreichend (4)“ erkennbar die
Grenzen seines Beurteilungsspielraumes überschritten hat.
Prof. Dr. H. hat die Bewertung der Leistung der Klägerin in von ihm als
wesentlich angesehenen Teilbereichen des Bewertungsgegenstands damit
begründet, dass „mit 72 Literaturquellen die verwendete Literaturbasis im
Hinblick auf die spezifische Themenstellung als nicht ausreichend zu
beurteilen“ sei (S. 4 des Gutachtens vom 03.01.2012), dass die Auswahl der
interviewten Experten nicht nachvollziehbar und die Anzahl der Interviews
allenfalls für oberflächliche Einschätzungen, nicht aber für eine fundierte
Auswertung geeignet sei, weshalb der nachfolgende Teil der Arbeit nicht
bewertet werden könne (S. 3 des Gutachtens vom 03.01.2012 zu Kapitel 4).
Zwar hat Prof. Dr. H. diese Kritik im Hinblick auf die diesbezüglichen
Einwendungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren auf Seite 2 seiner
Stellungnahme vom 11. April 2012 teilweise dahingehend relativiert, dass für
eine ausführliche Auseinandersetzung mit relevanter und aktueller
wissenschaftlicher Literatur vor allem Beiträge aus angesehenen -
insbesondere englischsprachigen - Journals zählen, was die Klägerin in Bezug
auf Anzahl und Qualität nicht berücksichtigt habe. Diese Ausführungen lassen
aber nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich der Prüfer im
Sinne eines Überdenkens der Bewertung von seiner ursprünglichen Kritik
einer mit 72 Literaturquellen nicht ausreichenden Literaturbasis distanziert
hätte.
Die von dem Zweitprüfenden Prof. Dr. H. vergebene Note „ausreichend (4,0)“
beruht damit nicht nur auf einer Abweichung von formalen (Zahl der
Literaturquellen), sondern auch von inhaltlichen (Experteninterviews)
Vorgaben der Aufgabenstellung. Denn ausweislich der Stellungnahme der
Erstprüferin vom 8. Februar 2012 hat die Klägerin auch mit ihrem Vorgehen in
Kapitel 4 der Diplomarbeit eine in der Vorbesprechung der Diplomarbeit
gemachte Vorgabe der Erstprüfenden umgesetzt. Danach sollten nur wenige
Interviews mit Führungskräften der Wirtschaft ausgewählt werden, weil diese
nur exemplarischen Charakter haben sollten. Auch insoweit hat ein
Überdenken der Benotung im Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden,
denn der Zweitprüfer Prof. Dr. H. hat die Richtigkeit dieser Vorgabe der
Erstprüfenden in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2012 („Zu 2:
Empirischer Teil“) im Ergebnis in Abrede gestellt, indem er die Auffassung
vertreten hat, dass für das Instrument der Experteninterviews „die Gütekriterien
der Marketingforschung (u.a. Reliabilität, Objektivität und Validität)“ gelten und
deshalb angesichts der zu wenigen Interviews der empirische Teil der
Bearbeitung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten wäre. Da auch dieser Teil der
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Bewertung durch den Zweitprüfer Prof. Dr. H. angesichts der Beurteilung mit
„nicht ausreichend“ für die Vergabe der Note „ausreichend (4,0)“ im Rahmen
der von dem Zweitprüfer vorgenommenen „ganzheitlichen Einschätzung“
entscheidend war, liegt auch hier eine wesentliche, das Benotungsergebnis
entscheidend prägende Abweichung von der Aufgabenstellung der
Diplomarbeit vor.
Die Kritik des Zweitprüfers an der nicht ausreichenden Literaturbasis und an
der Gestaltung des empirischen Teils der Arbeit lässt sich - entgegen der
Ansicht der Beklagten - nicht mit der dem Beurteilungsspielraum
innewohnenden und von Verfassung wegen verlangten Freiheit des Prüfers
zur gleichmäßigen Anwendung seines eigenen Beurteilungsmaßstabes
begründen. Die Anwendung des Beurteilungsmaßstabs erschöpft sich darin,
dass der Prüfer die von ihm festgestellten Leistungen des Prüflings wertend
und abwägend einem standardisierten Leistungsbild zuordnet. Sie setzt eine
bestimmte, vor der Prüfung feststehende und vom Prüfling zu erfüllende
Aufgabe voraus. Die Beurteilungsfreiheit rechtfertigt es dagegen nicht, von
dem Prüfling Leistungen zu verlangen, die nach Aufgabenstellung in formaler
und/oder inhaltlicher Hinsicht nicht oder jedenfalls in anderer Weise erbracht
werden müssen. Anders gesagt: Aufgabe des Prüfers ist es nicht, über die
Leistungen des Prüflings hinaus auch die dem Prüfling mit der
Aufgabenstellung gemachten Vorgaben in Bezug auf Inhalt, Qualität und
Quantität der Prüfungsarbeit zu bewerten.
Dies hat der Zweitprüfer Prof. Dr. H. aber mit seiner als „nicht ausreichend“
eingeschätzten Verarbeitung von (nur) 72 Literaturquellen und mit seiner Kritik
an der Zahl der Experteninterviews getan. Die Erstprüferin Dr. G. hat in ihrer
Stellungnahme vom 8. Februar 2012 bestätigt, dass der Klägerin in den
Prüfungsvorgesprächen eine „Vorgabe von 50 bis 80 Literaturquellen“
gemacht worden war. Dies ist von dem Zweitprüfenden Prof. Dr. H., dem die
Vorgabe der Erstprüfenden spätestens aus der Widerspruchsbegründung der
Klägerin bekannt geworden war, zu Unrecht nicht beachtet worden. Zwar war
die Vorgabe der Erstprüfenden nicht unmittelbarer Bestandteil des
ausgegebenen Themas und der Aufgabenstellung. Die DPO sieht aber in § 22
Abs. 5 Satz 1 vor, dass das Thema der Diplomarbeit von der Erstprüfenden
nach Anhörung des Prüflings festgelegt wird. Außerdem weist die Klägerin zu
Recht auf die Bestimmung in § 22 Abs. 5 Satz 5 DPO hin, wonach die
Diplomandin während der Anfertigung der Diplomarbeit von der Erstprüfenden
betreut wird. Es gibt keine Regelungen in der DPO oder ungeschriebene
Grundsätze des Prüfungsrechts, die es der Betreuerin einer Abschlussarbeit
untersagten, der Prüfungskandidatin - der üblichen Handhabung in
Hochschulprüfungen folgend - für die Umsetzung der Aufgabenstellung
formelle und inhaltliche Vorgaben zu machen, soweit sich diese nicht
unmittelbar aus der Formulierung der Prüfungsaufgabe ergeben. Danach hätte
auch der Zweitprüfende Prof. Dr. H. spätestens im Widerspruchsverfahren
erkennen müssen, dass die Klägerin bei dem Verfassen der Diplomarbeit an
die Vorgaben der Erstprüfenden gebunden war, zumal die Beklagte selbst
vorträgt, dass auch die Prüfenden des Instituts Marketing & Management mit
den vertiefende Hinweisen des Instituts zur Anfertigung wissenschaftlicher
Arbeiten dasselbe Recht zu Vorgaben für eine Diplomarbeit in Anspruch
nehmen, soweit sie ihrerseits als Erstprüfende tätig werden.
Die Tatsache, dass die an der Korrektur der Diplomarbeit beteiligten Institute
für Soziologie und Marketing & Management unterschiedliche Vorstellungen
und Vorgaben für die in einer Diplomarbeit umzusetzenden wissenschaftlichen
Methoden haben, rechtfertigt es nicht, dass der Zweitprüfende von den für die
Prüfungskandidatin verpflichtenden formellen und inhaltlichen Vorgaben der
Erstprüfenden und damit von der feststehenden Bewertungsgrundlage dieses
Teils der Diplomprüfung abweicht. Dies gilt jedenfalls, so lange das Verfahren
der Betreuung einer Diplomarbeit durch eine fakultätsfremde Erstprüferin durch
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die Regelung in § 22 Abs. 4 DPO ausdrücklich eröffnet worden ist. Danach
kann das Thema der Diplomarbeit vorbehaltlich der Bestellung durch den
Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften von jeder Professorin und
jedem Professor sowie von den Privatdozentinnen und Privatdozenten
festgelegt werden. Insoweit obliegt es der Verantwortung des
Prüfungssauschusses, bei der von ihm nach § 22 Abs. 5 Satz 4 DPO
vorzunehmenden Bestellung der Erstprüferin darauf zu achten, dass die
Wahlfreiheit des § 22 Abs. 4 DPO nicht zu Unvereinbarkeiten bei den
wissenschaftlichen Anforderungen an Diplomarbeiten im Studiengang
Wirtschaftswissenschaften und dem eigentlichen Prüfungszweck der
Diplomarbeit (22 Abs. 2 Satz 1 DPO) führt. Hierzu hat die Beklagte zwar
vorgetragen, dass die Vorgänge um die Bestellung der Erstprüfenden und die
Bekanntgabe des Themas der Diplomarbeit von der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät versehentlich vernichtet worden sind.
Mangels abweichender Anhaltspunkte geht die Kammer aber davon aus, dass
der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften insoweit von seiner
Zuständigkeiten aus § 22 DPO tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
Hat aber der Prüfungsausschuss die Erstprüferin wirksam bestellt, kann und
muss sich die Diplomandin darauf verlassen, dass sie die Prüfungsaufgabe so
bearbeiten darf, wie es ihr von der Betreuerin geraten und im vorliegenden Fall
sogar verbindlich vorgegeben worden ist. Dies verlangen die im Prüfungsrecht
zwischen den Beteiligten des Prüfungsverfahrens in besonderer Weise zu
beachtenden Rechtsgrundsätze der fairen Gestaltung der
Prüfungsanforderungen einerseits und von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
andererseits. Die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben fordert
insbesondere, dass sich die Beteiligten des Prüfungsverfahrens auf die
Gültigkeit und Verbindlichkeit der Erklärungen des jeweils anderen Beteiligten
verlassen können und dass aus einem widersprüchlichen Verhalten eines
Beteiligten keine für den anderen Beteiligten nachteilige Rechtsposition
hergeleitet werden darf. Das betrifft auch das Vorgehen des Zweitprüfers einer
Diplomarbeit, dessen Beurteilungsspielraum nicht sein eigenes persönliches
Recht ist, sondern von ihm nur im Rahmen der amtlichen Tätigkeit für die
Universität als Körperschaft des Öffentlichen Rechts und zugleich
Prüfungsbehörde (Beteiligte) wahrgenommen wird.
Daraus folgt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Neubewertung ihrer
Diplomarbeit durch einen Zweitprüfer hat. Insoweit weist die Kammer auf ihre
Rechtsauffassung hin, wonach für die Neubewertung der Diplomarbeit auf der
Grundlage der formalen und inhaltlichen Vorgaben der Erstprüfenden Dr. G.
nur eine andere Zweitprüferin oder ein anderer Zweitprüfer als Prof. Dr. H. in
Betracht kommt.
Zwar gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren
in der Regel, dass die rechtsfehlerfreie Neubewertung einer Prüfungsleistung
von dem nach der Prüfungsordnung zuständigen Prüfer oder von dem
Prüfungsausschuss bestimmten vorgenommen wird, so dass in aller Regel
auch bei Stattgabe einer auf Neubewertung gerichteten Klage kein Anspruch
auf einen anderen Prüfer besteht. Allerdings kann sich aus der Art und Weise
des Umgangs eines Prüfers mit den eigenen Fehlern dann eine
Voreingenommenheit ergeben, wenn sich der Prüfende von vornherein darauf
festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern oder nicht in der Lage ist, einen
oder mehrere eigene Bewertungsfehler zu erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom
4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000 S. 915, 921). Dies ist zwar in
Prüfungsverfahren selten der Fall, weil weder das (fehlerhafte) Festhalten am
Ergebnis der eigenen Bewertung noch eine im sprachlichen Ausdruck
deutliche Kritik des Prüfers an der Leistung des Prüflings für die Annahme
einer Voreingenommenheit ausreichen. Im vorliegenden Fall liegen allerdings
nach Überzeugung der Kammer ausnahmsweise deutliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Klägerin im Fall einer Neubewertung ihrer Prüfungsleistung
durch Prof. Dr. H. nicht damit rechnen kann, dass der Prüfer sich von seinem
einmal gefassten Urteil über die zu bewertende Aufgabenstellung in dieser
Diplomarbeit lösen können wird. Prof. Dr. H. ist nämlich in seiner
Stellungnahme vom 11. April 2012 auf das wesentliche Argument der Klägerin
in ihrer Widerspruchsbegründung, nämlich dass die Umsetzung divergierende
Vorgaben zweier Prüfer in einer Diplomarbeit von einem Prüfling Unmögliches
verlangt, nicht eingegangen. Er hat vielmehr im ersten Teil seiner
Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass - unabhängig von den der
Klägerin von der Erstprüfenden gemachten inhaltlichen und formalen
Vorgaben - für sein Urteil allein die „Bewertungskriterien“ des Instituts
Marketing & Management in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung und
formale Umsetzung einer Prüfungsleistung Geltung beanspruchen. Dieses hat
er in seiner Stellungnahme abschließend mit den Worten bekräftigt, dass im
Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin im Fall einer Neubewertung ein
„sogar eher schlechter ausfallendes Gesamtergebnis“ in Betracht käme. Diese
Ausführungen machen deutlich, dass sich der Prüfende nicht bereit gefunden
hat, einerseits seine Aufgabe als Prüfer im Einklang mit der bestimmenden
Funktion der Erstprüfenden als Themenstellerin und Betreuerin der
Diplomarbeit auszuüben und andererseits auf das durch die unterschiedlichen
Vorstellungen beider Prüfenden hervorgerufene Konfliktsituation der
Prüfungskandidatin einzugehen.