Urteil des VG Göttingen vom 10.01.2013

VG Göttingen: treu und glauben, öffentlich, gemeinde, besondere härte, trinkwasserversorgung, abwasserentsorgung, anschluss, gewalt, satzung, lieferung

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Kündigung eines Wasserversorgungsvertrages;
Anspruch auf Weiterbelieferung; Eröffnung des
Verwaltungsrechtswegs hier: Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO
VG Stade 1. Kammer, Beschluss vom 10.01.2013, 1 B 2772/12
§ 2 AVBWasserV, § 32 Abs 1 AVBWasserV, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 40 Abs 1 S 1
VwGO
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die weitere Trinkwasserversorgung und
Abwasserentsorgung durch den Antragsgegner über den 01. Januar 2013
hinaus.
Die Antragsteller waren bis zum 10. Oktober 2012 Eigentümer des immer noch
von Ihnen bewohnten bzw. genutzten Grundstücks F.. Durch
Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts G. vom 10. Oktober 2012 verloren sie
das Eigentum im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Der Antragsgegner belieferte die Antragsteller seit November 2003 mit
Trinkwasser. Es liegt ein nur von den Antragstellern unterschriebener
„Wasserversorgungsvertrag“ vom 02. November 2003 vor.
Unter dem 08. November 2012 erhielten die Antragsteller eine
„Schlussabrechnung Trinkwasser“ und einen „Gebührenbescheid für Abwasser
der Gemeinde H.“ durch den Antragsgegner für den Abrechnungszeitraum 01.
Oktober 2011 bis 10. Oktober 2012. Es ergab sich eine Nachzahlung iHv 40,38
€, welche die Antragsteller laut Quittung vom 12.11.2012 gegenüber dem
Antragsgegner beglichen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 08.11.2012 teilte der Antragsgegner den
Antragstellern mit, dass der neue Grundstückseigentümer den
Wasserversorgungsvertrag zum 31. Dezember 2012 gekündigt habe und
demgemäß die Wasserversorgung am 02. Januar 2013 eingestellt werde.
Auf Nachfrage der Antragsteller hin verwies der Antragsgegner mit Schreiben
vom 06. Dezember 2012 darauf, dass ein Versorgungsvertrag nur mit den
Grundstückeigentümern abzuschließen sei und auch die Versorgungspflicht nur
gegenüber dem Grundstückseigentümer bestehe. Eine Fortsetzung der
Wasserversorgung komme nur bei Rücknahme der Kündigung durch den
Grundstückseigentümer in Betracht.
Nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Antragsgegner haben die
Antragsteller am 27. Dezember 2012 vorliegenden Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt. Sie begründen diesen Antrag
folgendermaßen:
Der Wasserversorgungsvertrag zwischen den Beteiligten bestehe fort. Der
Antragsgegner müsse daher die Antragsteller vertragsgemäß beliefern. Der
Vertrag habe nicht durch einen Dritten, den neuen Grundstückeigentümer,
gekündigt werden können. Zudem besorge der Antragsgegner die
Trinkwasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge. Schon aus Gründen der
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Gefahrenabwehr und -vermeidung müsse sie die Trinkwasserversorgung
fortsetzen, da anderenfalls Gesundheitsschäden der Antragsteller und
Gebäudeschäden am Haus drohten. Ein Zahlungsrückstand der Antragsteller
liege nicht vor, so dass kein schützenswertes Interesse des Antragsgegners an
der Versorgungseinstellung bestehe.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern zu der
Verbrauchsstelle I. Trinkwasser ab einschließlich dem 02. Januar 2012
zu liefern und das Abwasser zu entsorgen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er vor: Die Abwasserentsorgung falle nicht in seinen
Zuständigkeitsbereich, sondern in den der Gemeinde H.. Er habe in ihrem
Auftrag lediglich die Abrechnung der Abwasserentsorgung übernommen. Ein
schriftlicher Wasserversorgungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Selbst
wenn ein Vertrag vorliegen sollte, sei dessen Geschäftsgrundlage mit dem
Wechsel des Eigentümers entfallen. Jedenfalls sei die Mitteilung über die
Versorgungseinstellung als Kündigung des Antragsgegners gegenüber den
Antragstellern anzusehen. Die Antragsteller könnten eine Versorgung mit
Trinkwasser nicht gegen den erklärten Willen des neuen Eigentümers
verlangen. Eine Versorgungspflicht im Rahmen der Daseinsvorsorge bestehe
nur gegenüber den Grundstückseigentümern. Auch nach den ergänzenden
Bestimmungen des Antragsgegners sei ein Vertragsabschluss nur mit
Grundstückseigentümern vorgesehen. Die Schlussabrechnung sei auf
Veranlassung der Antragstellerin zu 1. nach Erteilung des Zuschlages erstellt
worden.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen
des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen, in
denen sich auch die Abwasserbeseitigungssatzung sowie die
Wasserversorgungssatzung der Gemeinde E. befinden.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Er ist allerdings zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz
1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher Art. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder
bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus
dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es
regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen
Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher
Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem
Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-
rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht
für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger
öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an
Hoheitsträger wendet. Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich
Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits
zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, ein Beteiligter wäre durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder
Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber dem anderen
Beteiligten als beliehenes Unternehmen tätig geworden (zum Vorgehenden nur
BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41/08 - juris m.w.N.).
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Vorliegend stützen die Antragsteller ihren Anspruch auf Weiterbelieferung mit
Trinkwasser im Schwerpunkt auf Erwägungen der Daseinsvorsorge und der
Gefahrenabwehr. Es geht ihnen darum, überhaupt mit Trinkwasser weiter
beliefert zu werden, also um das „Ob“ der Trinkwasserversorgung. Dieser
Aspekt der Trinkwasserbelieferung ist im Falle des Antragsgegners öffentlich-
rechtlicher Natur. Gemäß der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde H.
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung
vom 11. Dezember 2003 (Wasserversorgungssatzung - WVS, Blatt 137 der
Gerichtsakte) ist die Wasserversorgung in dem Gebiet, in dem sich das
Grundstück der Antragsteller befindet, öffentlich-rechtlich organisiert. Nach § 1
der WVS hat die Gemeinde H. die Versorgung der Grundstücke ihres Gebiets
mit Trink- und Betriebswasser im Rahmen ihrer Mitgliedschaft dem
Antragsgegner übertragen. Nach § 3 Abs. 1 der WVS kann jeder
Grundstückseigentümer im Gebiet der Gemeinde den Anschluss seines
Grundstückes am die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink-
und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung verlangen. Der Anspruch auf
Trinkwasserbelieferung als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge besteht also
auf satzungsmäßiger Grundlage. Eine Satzung als Rechtsform ist zwingend
dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Antragsgegner wird als Verband des
öffentlichen Rechts einseitig zur Trinkwasserversorgung verpflichtet.
Soweit die Antragsteller sich daneben auf Pflichten des Antragsgegners
aufgrund eines Trinkwasserbelieferungsvertrages berufen, ist der geltend
gemachte Anspruch dagegen zivilrechtlich zu beurteilen. Das Lieferverhältnis,
also das „Wie“ der Trinkwasserbelieferung durch den Antragsteller ist
zivilvertraglich ausgestaltet. Denn gemäß § 8 der WVS bestimmen sich der
Anschluss an das Versorgungsnetz und die Versorgung mit Wasser im Übrigen
nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Antragsgegners. Diese
bestehen aus der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV)" sowie den ergänzenden
Bestimmungen und den Preisen für Lieferung und Leistung des Antragsgegners
in der jeweils gültigen Fassung. (vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 10.
September 2007 - 5 L 96/07 - zit. nach juris)
Der zivilrechtliche Aspekt des vorliegenden Rechtsstreits führt nicht dazu, dass
dieser ganz oder teilweise an die ordentlichen Gerichte zu verweisen ist. Nach §
17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
Ein einheitlicher Rechtsstreit ist vorliegend gegeben. Denn der geltend
gemachte Anspruch der Antragsteller auf Versorgung mit Trinkwasser beruht auf
einem einheitlichen Lebenssachverhalt und ist somit prozessual ein einheitlicher
Streitgegenstand. In Fällen, in denen sich ein Anspruch sowohl zivil- als auch
öffentlich-rechtlich begründen lässt, ist ein Wahlrecht des Klägers in Bezug auf
den Rechtsweg anerkannt (VG Berlin, Beschluss vom 05. April 2012 - 4 K
384.11 - zit. nach juris).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden
oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn sie aus anderen Gründen nötig
erscheint. Der Antragsteller muss einen materiellen Anspruch auf die begehrte
Leistung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache
(Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Hier fehlt es am erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch der
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Antragsteller auf weitere Trinkwasserversorgung besteht nicht.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der Wasserversorgungssatzung. Gemäß §§
1, 3 Abs. 1 der WVS können nur Grundstückseigentümer die Belieferung mit
Trinkwasser vom Antragsgegner verlangen. Die Antragsteller haben ihr
Eigentum am von ihnen bewohnten Grundstück jedoch verloren. Nach § 90 Abs.
1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) wird der Ersteher durch den Zuschlag
Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss
rechtskräftig aufgehoben wird. Im Rahmen der Zwangsversteigerung des
Grundstücks ist ein Zuschlagsbeschluss am 10. Oktober 2012 ergangen. Die
Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht G. mit Beschluss vom 05.
November 2012 zurückgewiesen.
Die Antragsteller können die weitere Lieferung auch nicht auf vertraglicher
Grundlage verlangen. Die Beteiligten haben zwar einen
Trinkwasserbelieferungsvertrag gemäß § 2 AVBWasserV abgeschlossen. Dabei
kann dahinstehen, ob dieser Vertrag durch den nur von den Antragstellern
unterzeichneten „Wasserversorgungsvertrag“ vom 02. November 2003
schriftlich geschlossen wurde oder durch die tatsächliche Belieferung der
Antragsteller durch den Antragsgegner faktisch zustande gekommen ist. Der
Vertrag ist allerdings vom Antragsgegner durch Kündigung zum 31. Dezember
2012 beendet worden.
Nach § 32 Abs. 1 AVBWasserV läuft das Vertragsverhältnis so lange
ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von
einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird. Nach § 32
Abs. 6 AVBWasserV bedarf die Kündigung der Schriftform. In der Mitteilung des
Antragsgegners vom 08. November 2012 über die Kündigung des
Wasserversorgungsvertrages durch den neuen Grundstückseigentümer und die
Einstellung der Wasserversorgung am 02. Januar 2013 ist auch eine Kündigung
des noch zwischen Antragsgegner und Antragsteller fortbestehenden
Wasserversorgungsvertrags durch den Antragsgegner zu sehen.
Zwar irrt der Antragsgegner, wenn er der Ansicht ist, das Vertragsverhältnis sei
mit Eigentumsübergang „automatisch“ auf den neuen Eigentümer
übergegangen und könne nun nur durch diesen gekündigt werden. Vielmehr ist
in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass ein bestehendes
Vertragsverhältnis zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem
Nichteigentümer Vorrang vor einem regelmäßig mit dem
Grundstückseigentümer zu schließenden Versorgungsvertrag hat, um
sicherzustellen, dass die Erbringung von Versorgungsleistungen ohne
vertragliche Grundlage vermieden wird (Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR
293/07 - zit. nach juris).
Allerdings hat der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 08. November
2012 den Antragstellern gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass er diese nicht mehr mit Wasser beliefern werde. Dies genügt für die
Annahme einer Kündigung. Die in § 32 AVBWasserV festgelegten Form- und
Fristerfordernisse hat der Antragsgegner eingehalten.
Eine Korrektur dieses Ergebnisses auf Grundlage der Grundsätze von Treu und
Glauben nach § 242 BGB (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 04. Dezember
2009 - 5 L 264/09 - zit. nach juris) oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 L 676/11 - zit. nach
juris) ist nicht angezeigt. Durch die Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 32
Abs. 1 AVBWasserV durch den Antragsgegner hatten die Antragsteller
ausreichend Zeit, sich auf die Einstellung der Versorgung vorzubereiten oder
ggf. eine Vereinbarung mit dem neuen Grundstückseigentümer zu treffen, der
den öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 der
WVS gegenüber dem Antragsgegner geltend machen könnte. Die Kündigung ist
auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsgegner kein
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schutzwürdiges Interesse an der Beendigung des Wasserversorgungsvertrages
geltend machen kann oder weil die Beendigung eine besondere Härte für die
Antragsteller bedeutet. Der Antragsgegner hat mit der Kündigung des
zivilrechtlichen Wasserversorgungsvertrages gegenüber den Antragstellern
lediglich die Konsequenzen aus der dem Vertrag zugrunde liegenden öffentlich-
rechtlichen Regelung in der WVS gezogen, wonach nur der
Grundstückseigentümer den Anspruch auf Trinkwasserbelieferung im Rahmen
der Daseinsvorsorge geltend machen kann.
Soweit die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Entsorgung des
Abwassers durch den Antragsgegner begehren, ist keine Anspruchsgrundlage
ersichtlich. Die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde H. vom 27. März
1986 (Blatt 120 ff. der Gerichtsakte) sieht - anders als § 1 der WVS - keine
Übertragung der Versorgungsleistung an den Antragsgegner vor. Dieser setzt
lediglich die Abwassergebühren für die Gemeinde H. fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs.1, 2 GKG. Die
Kammer sieht keine genügenden Anhaltspunkte, die für eine Abweichung vom
Regelstreitwert sprechen. Da die begehrte Entscheidung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet
hätte, besteht kein Anlass, den Regelstreitwert herabzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 des
Streitwertkatalogs in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen
Änderungen, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anh § 164 Rn. 14).