Urteil des VG Göttingen vom 01.02.2013

VG Göttingen: wiedereinsetzung in den vorigen stand, bundesamt, stadt, anschrift, klagefrist, nigeria, uganda, rücknahme, zustellung, polizei

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Rücknahme der Feststellung von
Abschiebungshindernissen
VG Göttingen 3. Kammer, Urteil vom 01.02.2013, 3 A 69/11
§ 10 Abs 2 AsylVfG, § 73 Abs 3 AsylVfG, § 121 VwGO
Tatbestand
Der Kläger ist nach seinen Angaben ugandischer Staatsangehöriger und gehört
der Bevölkerungsgruppe der Acholi an. Nach einem entsprechenden
Verpflichtungsurteil des VG Kassel vom 04.09.2003 stellte das Bundesamt mit
Bescheid vom 20.10.2003 fest, dass in der Person des Klägers die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich Uganda
vorliegen. Im November 2007 legte der Kläger der zuständigen
Ausländerbehörde der Stadt H. eine nigerianische Heiratsurkunde vor. Im
Rahmen der Überprüfung dieser Urkunde teilte die deutsche Botschaft in Nigeria
mit Schreiben vom 06.05.2008 mit, dass die Heiratsurkunde zwar echt, jedoch
wegen inhaltlicher Mängel nicht rechtswirksam sei, weil der Kläger unter dem
Namen „I. J.“ geheiratet habe. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger. Am
20.10.2008 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren in Bezug auf den
Bescheid vom 20.10.2003 ein. Auf entsprechende Nachfrage bei der Stadt H.
erhielt das Bundesamt im Oktober 2008 die Auskunft, dass der Kläger dort unter
der Anschrift „K. Str. 140a“ gemeldet sei. Mit Schreiben vom 19.12.2008 hörte
das Bundesamt den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung sowie zu der Absicht
an, festzustellen, dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5
AufenthG für Nigeria vorliegen. Das Schreiben wurde durch Einlegen in den zur
Wohnung gehörenden Briefkasten am 23.12.2008 zugestellt. Der Kläger
äußerte sich nicht. Durch Bescheid vom 06.02.2009 nahm das Bundesamt die
mit Bescheid vom 20.10.2003 getroffene Feststellung zurück, dass ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und stellte fest,
dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht vorliegen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Durchbrechung der
Rechtskraft des Urteils des VG Kassel ausnahmsweise möglich sei, weil sich
der Kläger diese Entscheidung durch falsche Angaben vorsätzlich sittenwidrig
erschlichen habe; er sei kein Ugander, sondern in Wirklichkeit ein nigerianischer
Staatsangehöriger namens I. J.. Der Kläger erfülle auch nicht die
Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG.
Dieser Bescheid wurde mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung am 11.02.2009
an die Anschrift K. Straße 140a versandt, wurde aber unter dem Datum des
12.02.2009 mit der Bemerkung „Empfänger unbekannt verzogen“ an das
Bundesamt zurückgesandt.
Am 06.01.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Klagefrist
gestellt.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe von dem
Rücknahmeverfahren keine Kenntnis gehabt und habe auch nicht mit einem
derartigen Verfahren rechnen müssen. Der zuständigen Ausländerbehörde sei
bekannt gewesen, dass sich der Kläger seinerzeit im Ausland aufgehalten habe.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten der Ausländerbehörde mit
Schreiben vom 03.11.2008 mitgeteilt, dass sich der Kläger im Ausland befinde;
er sei von der Ausländerbehörde ab diesem Tag nach unbekannt abgemeldet
worden. Auch die Polizei habe den Kläger am 11.11.2008 nicht in seiner
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Wohnung angetroffen; die Vermieterin habe der Polizei mitgeteilt, dass der
Kläger sie ca. eine Woche zuvor informiert habe, dass er sich für unbestimmte
Zeit im Ausland aufhalten werde. Zustellfiktionen würden deshalb nicht
eingreifen, die Zustellung des Bescheides vom 06.02.2009 sei unwirksam.
Während seines Auslandsaufenthaltes habe der Kläger keine Vorkehrungen
getroffen, dass ihn seine Post erreichen könne. Unzutreffend sei die Annahme
der Beklagten, dass der Kläger nigerianischer Staatsangehöriger sei und falsche
Personalien benutzt haben solle. Ein diesbezügliches Strafverfahren gegen den
Kläger sei ohne Schuldfeststellung eingestellt worden.
Der Kläger beantragt,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung
der Klagefrist zu gewähren, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Versäumnis der Antragsfrist auf Wiedereinsetzung zu
gewähren und
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
06.02.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und ist der Auffassung, dass die
Klage verfristet erhoben worden und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht
ersichtlich sei.
Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist
durch drei Aufklärungsverfügungen vom 28.08., 05.11. und 23.11.2012
aufgefordert worden, Tatsachen zu seinem angeblichen Auslandsaufenthalt,
zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Kenntniserlangung vom Inhalt des
Bescheides vom 06.02.2009 und zu weiteren falschen Angaben von
Personalien anzugeben und sie glaubhaft zu machen; seine Stellungnahmen
verhielten sich hierzu nur insofern, als er angab, dass seine
Prozessbevollmächtigten den Bescheid vom 06.02.2009 durch ein Schreiben
der Stadt D. vom 20.12.2010 am 23.12.2010 erhalten hätten. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der
Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und auch sonst statthafte Klage ist begründet. Der angegriffene
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2009, mit
dem die im Bescheid vom 20.10.2003 getroffene Feststellung, dass ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt,
zurückgenommen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht vorliegen, ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist nicht versäumt.
Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG muss die Klage gegen asylrechtliche
Entscheidungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
erhoben werden. Diese Frist wurde aber erst am 23.12.2010 in Lauf gesetzt und
mit der am 06.01.2011 beim VG H. erhobenen Klage eingehalten. Denn der
angefochtene Bescheid ist dem Kläger im Februar 2009 nicht ordnungsgemäß
zugestellt worden. Der der Bescheid als unzustellbar an das Bundesamt
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zurückgesandt wurde, steht fest, dass ihn der Kläger tatsächlich nicht erhalten
hat. Unter der Adresse, unter der das Bundesamt versucht hat, den
angefochtenen Bescheid zuzustellen, war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr wohnhaft. Dies war der Stadt H. als Ausländerbehörde aufgrund eines
Kontaktes mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch seit Anfang
November 2008 bekannt. Zwar muss ein Ausländer nach § 10 Abs. 2 AsylVfG
Zustellungen, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner
Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren
weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten
benannt oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift
gilt das gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer
wohnt, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Dies ist vorliegend
aufgrund einer Mitteilung der Stadt H. an das Bundesamt vom 28.08.2008 der
Fall.
Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die
Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses zurückgenommen
wird, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG, wonach der Betroffene eine
Übersendung unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten
lassen muss, aber nicht anwendbar (vgl. VGH München, Urteil vom 11.01.2010 -
9 B 08.30223 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 09.03.2011 - 23 X 60.06 -, juris, Rn
18; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2010, - 11 B 2702/10 -, juris). Die
Pflicht und die ihrer Verletzung folgende Sanktion des § 10 Abs. 2 Satz 1
AsylVfG bestehen nur während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses endete
mit der bestandskräftigen Feststellung eines Abschiebungshindernisses für den
Kläger (vgl. VG Berlin, aaO., m.w.N.). Mithin begann die Klagefrist nach § 8
VwZG erst zu dem Zeitpunkt, als der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten
infolge der Übersendung durch die zwischenzeitlich zuständig gewordene
Ausländerbehörde der Stadt D. bekannt wurde, also am 23.12.2010. Darüber
hinaus ist die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 06.02.2009 in diesem
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides unrichtig geworden, weil infolge des
Umzugs des Klägers nach D. das VG H. nicht mehr zuständig war, sodass die
Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzuwenden ist. Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht erforderlich.
Die Klage ist auch begründet. Das Bundesamt war durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 04.09.2003 - 2 E 2796/98.A - gehindert, die
Feststellung, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich Uganda vorliegt, aufzuheben und gleichzeitig
festzustellen, dass Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht
vorliegen. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit
über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund des Urteils im
Verfahren 2 E 2796/98.A ist zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt
worden, dass der Kläger unter der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage
gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch auf die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses in Bezug auf Uganda nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
hatte. Dagegen setzt die von der Beklagten gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG verfügte
Rücknahme dieser Feststellung das Fehlen eines derartigen Anspruchs voraus.
Die Rechtskraftwirkung (vgl. hierzu auch Redeker/v.Oertzen, 15. Aufl. 2010, §
121 Rn 7 ff; Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 121 Rn 18ff; Eyermann,
VwGO, 13. Aufl. 2010, § 121 Rn 25 ff) besteht unabhängig davon, ob das Urteil
die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend
gewürdigt hat oder nicht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -; VG
Göttingen, Urteil vom 27.04.2004 - 3 A 518/03 -).
Die Rechtskraft des Urteils vom 04.09.2003 hindert die Beklagte nicht an der
Aufhebung der Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wenn das Gericht
hinsichtlich der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage (zu dieser
„zeitlichen Grenze der Rechtskraft" vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 C
12.92 -, BVerwGE 91, 256, 258 m.w.N.), von falschen Tatsachen ausgegangen
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ist, wobei allerdings für die Rücknahme nach § 73 Abs. 3 AsylVfG die gleichen
Maßstäbe Anwendung finden müssen wie bei der Feststellung des
Abschiebungshindernisses selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 -
9 C 3.92 -, Buchholz 402.25, Nr. 1 zu § 73 AsylVfG 1992, Urteil vom 19.09.2000
- 9 C 12.00 -, NVwZ 2001,335; Nds. OVG, Urteil vom 10.01.1997 - 1 L 3493/96 -,
S. 9). Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.
Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Rücknahmegrund nach § 73 Abs. 3
AsylVfG vorliegt, ist nicht von der bei Erlass des Anerkennungsbescheids
bestehenden, sondern von der in dem zur Feststellung verpflichtenden Urteil
des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Sachlage auszugehen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, DVBl 2003, 1280-1282). Ob die
Feststellung des Abschiebungshindernisses fehlerhaft war, also insbesondere
auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen
beruhte, muss feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Die unrichtigen
Angaben oder Nichtangaben wesentlicher Tatsachen müssen kausal für den
Erlass des Bescheides gewesen sein. Für die Annahme der Tatsachen, aus
denen sich die Fehlerhaftigkeit herleitet, trägt das Bundesamt die Darlegungs-
und Beweislast (vgl. VG Berlin, aaO., Rn 20, m.w.N.).
Unter Anlegung dieses Maßstabs hat die Beklagte nicht dargetan, dass die
Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Bescheid vom 20.10.2003
fehlerhaft war. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zweifelt der
erkennende Einzelrichter nicht daran, dass der Kläger dem Volk der Acholi
angehört und aus dem nordöstlichen ugandischen Grenzgebiet zum Sudan und
zu Kenia stammt. Er spricht fließend einen Dialekt aus der beschriebenen
Region, der nur noch von einer geringen Personenzahl benutzt wird und der
keinesfalls in Nigeria vorkommt. Die plausiblen Angaben des Dolmetschers, der
selbst aus dem ca. 200 km südwestlich gelegenen Hauptort L. des Gebietes
stammt, in dem die Acholi leben, zu den Sprachkenntnissen des Klägers geben
dem Gericht keinen Ansatzpunkt, im Wege der Amtsermittlung durch ein
Gutachten eines Sprachsachverständigen die aus der Sprache abzuleitende
Herkunft des Klägers untersuchen zu lassen. Denn es haben sich keine Zweifel
daran ergeben, dass der Kläger Acholi als Muttersprache beherrscht. In der
mündlichen Verhandlung war zu beobachten, dass sich der Kläger des Acholi
zunächst nur zögerlich bediente und seine Äußerungen mit aus dem
Deutschen, Englischen und aus nilotischen Sprachen stammenden Worten
mischte. Bereits nach kurzer Zeit benutzte der Kläger aber ausschließlich einen
Dialekt des Acholi, in dem er sich dem Dolmetscher problemlos verständlich
machen konnte, nachdem er dessen Herkunftsregion erfahren hatte. Hierdurch
entstand der plausible Eindruck eines Menschen, der lange Zeit keine
Gelegenheit hatte, seine Muttersprache zu benutzen, sie jedoch bei
entsprechendem Bedarf innerhalb kürzester Zeit wieder sprechen konnte. Auf
der anderen Seite ergab sich kein Hinweis, dass der Kläger aus Nigeria
stammen könnte. Er konnte nachvollziehbar darlegen, wie er seine Frau
kennengelernt hatte und dass die Heirat erst nach rund 5 Jahren brieflichen und
telefonischen Kontakts erfolgte. Der seitens des Bundesamtes erhobene
Vorwurf, der Kläger habe unter dem Namen „I. J.“ geheiratet, ist jedenfalls durch
die dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht zu verifizieren. Im Gegenteil ist auf
der sich in den Ausländerakten befindlichen Kopie der nigerianischen
Heiratsurkunde der Name „A. B.“, dessen sich der Kläger in Deutschland zu
jeder Zeit bedient hatte, deutlich zu erkennen. Unter diesen Umständen steht
nicht zweifelsfrei fest, dass der Bescheid vom 20.10.2003 fehlerhaft war, so
dass es bei der rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
eines Abschiebungshindernisses in Bezug auf Uganda zu bleiben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §
167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.