Urteil des VG Göttingen vom 11.12.2013

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Platzverweis bei Räumung einer Traktorenblockade
Die Polizei ist berechtigt, für die Räumung einer Traktorenblockade um die
Räumungsstelle einen Bereich festzulegen, innerhalb dessen sie den
Aufenthalt von Personen als Gefahr ansieht. Verlassen Personen trotz
Aufforderung diesen Gefahrenbereich nicht, kann die Polizei einen
Platzverweis ohne eine weitere individuelle Prüfung des Vorliegens einer
Gefahr aussprechen.
VG Göttingen 1. Kammer, Urteil vom 11.12.2013, 1 A 50/13
§ 17 Abs 1 SOG ND
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises.
Am 18.11.2012 wurden sog. O. -Brennelemente in das Kernkraftwerk P.
transportiert. Der Transport sollte über die Hauptstraße bei Q. /R., der
Verbindungsstraße zwischen dem nördlich gelegenen Ort Q. /R. und dem
südlich gelegenen Kernkraftwerk, erfolgen. Neben weiteren Demonstrationen
blockierten Gegner des Transports nachmittags die Hauptstraße nördlich des
Grenzgrabens mittels abgestellter und verlassener landwirtschaftlicher
Maschinen. Parallel zu der Hauptstraße führt ein Rad- bzw. Gehweg, an den
sich eine Böschung anschließt. An der Hauptstraße befand sich zwischen der
Blockade und dem Kernkraftwerk an diesem Tag ein „Protestcamp“.
Das S. T. beauftragte durch Erlass vom 20.07.2012 die Beklagte gem. § 100
Abs. 4 Nds. SOG mit der Gesamteinsatzleitung aller polizeilichen Maßnahmen
in Niedersachsen anlässlich des O. -Transportes.
Die Räumung der Blockade sollte die sog. Technische Einsatzeinheit
unterstützen, die der Beklagten in besonderen Einsatzlagen unterstellt ist. Sie
sollte die schweren Maschinen durch Wendemanöver und Rangieren von der
vorgesehenen Transportstrecke entfernen. Wegen der einbrechenden
Dämmerung wurde die Räumungsstelle besonders ausgeleuchtet. Um einen
Zulauf von Personen aus dem „Protestcamp“ zu der Blockaderäumung zu
verhindern und einen gefahrlosen Ablauf der Räumung zu gewährleisten,
nahm die 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft (5. BPH) an der Hauptstraße /
Ecke Grenzgraben eine Absperrung (Polizeikette) mit Blickrichtung zum
Kernkraftwerk ein. Die Polizisten riegelten die Fahrbahn und den Rad-/Fußweg
ab. Sie ließen Personen, die die Blockadestelle lediglich passieren wollten,
durch diese hindurch und begleiteten sie auf dem Rad-/Fußweg in Richtung
der Ortschaft Q.. Auch in entgegengesetzter Richtung verkehrten begleitete
Fußgänger.
Der Kläger ist Mitglied der Organisation „BürgerInnen beobachten die Polizei
und Justiz“ und hielt sich als Demonstrations- und Protestbeobachter, nicht als
Versammlungsteilnehmer, im Bereich des Kernkraftwerks auf. Er trug eine mit
dem Logo der Organisation gekennzeichnete Warnweste und wollte, was er
eingesetzten Polizisten auch mitteilte, polizeiliche Maßnahmen und vor allem
durchzuführende Ersatzvornahmen an Traktoren und anderen
Landmaschinen beobachten und zu Beweissicherungszwecken
dokumentieren. Eine Polizeizugführerin informierte er, dass er die
Räumungsmaßnahme nicht behindern wolle. Nach einer allgemeinen
Durchsage begab sich der Kläger zumindest auf den Rad-/Fußweg.
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Möglicherweise zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber als die Polizeikräfte
eintrafen, um die Blockade zu räumen, verließ der Kläger seine
Beobachtungsposition auf dem Rad-/Fußweg und positionierte sich auf der
Böschung in einer Entfernung von 20 bis 30 m zur Räumungsstelle. Auf der
Böschung befanden sich etwa sechs bis sieben Polizeibeamte, neben die sich
der Kläger stellte. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird im Übrigen auf die
vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2013 eingereichten Skizzen
(Bl. 49 -51 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
PHK U., Zugführer der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit der 5. BPH,
bat bei der Hundertschaftsführung um eine Klärung der Zutrittsberechtigung
des Klägers. Diese teilte ihm mit, dass auch Personen der Organisation, der
der Kläger angehört, allein aus dieser Zugehörigkeit kein Recht ableiten
könnten, sich hinter der von der Polizei errichteten Absperrung im potentiellen
Gefahren- und Arbeitsbereich aufzuhalten. Daraufhin geleiteten Beamte den
Kläger um 17.10 Uhr zu der Absperrung. Dort zeigte er sich mit der Maßnahme
nicht einverstanden und legte PHK U. einen Flyer mit Ausschnitten von
Urteilen und Aktenzeichen vor, die seine Einschätzung untermauern sollten,
sich im Namen der Organisation hinter der Absperrung aufhalten zu dürfen.
Nach Weiterleitung der Aktenzeichen wurde PHK U. von dem
Gesamteinsatzleiter im Einsatzabschnitt V. -W. mitgeteilt, dass auch
Angehörige der Organisation „BürgerInnen beobachten die Polizei und Justiz“
keinen Anspruch auf Zugang zum unmittelbaren Arbeitsbereich der Polizei
hätten, der über die Rechte anderer Bürger hinausgehe. Daraufhin forderte
PHK U. den Kläger auf, sich vor die polizeiliche Absperrung zu begeben. Dem
kam der Kläger unter Begleitung von Polizisten nach.
Der Kläger hat am 21.11.2012 bei dem Verwaltungsgericht X. Klage gegen die
Polizeidirektion E. erhoben. Nach weiterer Aufklärung der polizeilichen
Zuständigkeiten hinsichtlich des Brennelemente-Transportes hat er am
14.12.2012 seine Klage geändert und gegen die jetzige Beklagte gerichtet.
Das Verwaltungsgericht X. hat sich mit Beschluss vom 05.02.2013 für örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht
verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe ein besonderes Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises unter den
Gesichtspunkten eines evidenten Grundrechtseingriffs in die allgemeine
Handlungsfreiheit, einer Wiederholungsgefahr sowie eines
Rehabilitationsinteresses. Hierzu behauptet er, er habe die Einhaltung einer
rechtsstaatlichen Vorgehensweise bei der Räumung der Blockade
überwachen wollen, nachdem bei vergangenen Atommülltransporten
Landmaschinen von Polizisten beschädigt worden seien. Es herrsche ein
grundsätzlicher Dissens zwischen den Beteiligten darüber, inwieweit die
Beobachtung polizeilicher Maßnahmen u.a. dadurch vereitelt werden dürfe,
dass durch z.B. im Rahmen einer möglicherweise zu weit ausgelegten
Einschätzungsprärogative der als solcher bezeichnete „potentielle Gefahren-
bzw. Arbeitsbereich der Technischen Einsatzeinheit“ derart großflächig gefasst
werde, dass eine Beobachtung nicht mehr möglich sei. Zudem dürfte bei
einem unbeteiligten Beobachter der Szenerie der Eindruck entstanden sein,
dass der Kläger wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die
Rechtsordnung fortgeführt worden sei. Diesen Makel des gefährlichen Störers
wolle er beseitigt wissen. Der Kläger behauptet weiter, er habe sich während
der gesamten Räumungsarbeiten, die zu keinem Zeitpunkt unterbrochen
worden seien, auf der Böschung aufgehalten und diese bereits aus Gründen
der Eigensicherung nicht verlassen wollen. Wegen der ausreichenden
Ausleuchtung der Räumungsstelle und seiner guten Kameratechnik sei es
kein Problem gewesen, von der Böschung aus die in etwa 20 bis 30 m
Entfernung stattfindende Räumung in Einzelheiten aufzunehmen. Im Rahmen
der Diskussion um den Platzverweis mit PHK U. habe er sich ruhig und
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vernunftorientiert verhalten. Er trägt außerdem vor, der Platzverweis sei
unverhältnismäßig gewesen, weil es ein milderes Mittel dargestellt hätte, wenn
die Beklagte ihn angewiesen hätte, die Böschung nicht zu verlassen. Es habe
keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er sich nicht an
Polizeianweisungen gehalten hätte. Auch habe er kein Verhalten gezeigt, das
eine Gefahr hätte begründen können.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der gegenüber ihm ausgesprochene Platzverweis der
Beklagten gegen 17.00 Uhr am 18.11.2012 an der Hauptstraße in R.
rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dem Kläger fehle das erforderliche Feststellungsinteresse.
Es sei völlig unklar, ob und wann ein erneuter Brennelementetransport zum
Atomkraftwerk P. erfolgen werde. Anlässlich der Castortransporte werde
regelmäßig die Gesamteinsatzleitung der PD Y. übertragen. Deshalb sei
ungewiss, ob der Beklagten erneut eine Einsatzleitung bei einem evtl.
Brennelementetransport übertragen werde. Die Beklagte trägt weiter vor, das
Vorbeiführen von Personen an der Räumungsstelle auf dem Fuß-/Radweg sei
nur in Absprache mit der Technischen Einsatzeinheit erfolgt, die selbstständig
entscheide, ob sie ihre Arbeiten unterbreche oder nicht. Zuzugeben sei, dass
die Position des Klägers auf der Böschung unter der Voraussetzung, dass er
dort verweile, keine bzw. nur eine geringe Gefahr dargestellt habe. Allerdings
sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger sich fortlaufend im
„gesperrten Gefahrenbereich“ habe aufhalten und seine Position auf der
Böschung habe verlassen wollen. Er habe sich während der
Räumungsarbeiten nicht ausschließlich auf der Böschung aufgehalten. Auf
Grund der einsetzenden Dämmerung hätte er für eine gute Dokumentation
näher an die Räumungsarbeiten herangehen müssen. Er habe gegenüber
eingesetzten Beamten geäußert, dass er die Traktorbewegungen aus
nächster Nähe verfolgen wolle. Außerdem habe er sich gegenüber PHK U.
verärgert gezeigt und mehrfach seinen Unmut geäußert. Die Beklagte ist
außerdem der Auffassung, ihr habe kein milderes Mittel als der gewählte
Platzverweis zur Verfügung gestanden. Ein polizeilich begleitetes Verweilen
des Klägers im „abgesperrten Gefahrenbereich“ hätte die Gefahr nicht sicher
abwehren können, weil der Kläger sich frei in der Gefahrenzone hätte
bewegen können. Auch hätte eine solche Maßnahme unverhältnismäßig viele
Polizeikräfte gebunden. Aus ihrer Sicht sei es gegenüber dem Platzverweis
kein milderes Mittel, dem Kläger zwei Beamte zur Seite zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen
Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Beteiligtenwechsel auf Seiten der Beklagten ist als Klageänderung
zulässig, weil einerseits die Beklagte in ihn durch ihre rügelose Einlassung
eingewilligt hat und er andererseits sachdienlich ist. Der Streitstoff bleibt im
Wesentlichen derselbe und die Klageänderung fördert die endgültige
Beilegung des Streits.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4
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VwGO statthaft. Bei dem polizeilichen Platzverweis handelt es sich um einen
Verwaltungsakt auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Dieser Verwaltungsakt
war nach Abschluss der Räumungsarbeiten am 18.11.2012 und damit vor
Klageerhebung erledigt. Ob der Kläger sich wegen des Platzverweises auf
einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff berufen oder ob er wegen seiner
Absicht, auch künftig polizeiliches Handeln im Zusammenhang mit der
Räumung von Traktorenblockaden unbedrängt beobachten zu wollen, ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Vorliegens einer
Wiederholungsgefahr bzw. ein Rehabilitationsinteresse geltend machen kann,
kann dahinstehen, denn die gegen den Platzverweis gerichtete Klage ist
unbegründet.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden und
die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Gefahr
ist eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1 a Nds.
SOG). Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nds.
SOG ergibt, kann sich die den Erlass eines Platzverweises rechtfertigende
Gefahr (Funktionsfähigkeit der Einrichtungen des Staates) bereits daraus
ergeben, dass ein Einsatz zur Gefahrenabwehr – hier der Polizei – objektiv
behindert wird (vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, 9. Aufl. 2008, §
17 Rn.5; Pewestorf/Söölner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht - Berliner
Kommentar, 2009, zu dem insoweit wortgleichen § 29 Allgemeines
Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln, Rn. 5). Dabei ist von der
Erkenntnislage zu Beginn der Räumungsarbeiten auszugehen, sog. ex ante-
Prognose.
Die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, sich vor die Absperrung zu
begeben, stellt einen derartigen Platzverweis und nicht ein Aufenthaltsverbot
nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG dar, denn die Maßnahme galt nur vorübergehend
für die Zeit der Räumung der Landmaschinen. Laut dem Verlaufsprotokoll der
Polizei dauerte die Räumung ca. zwei Stunden.
Die Einschätzung der Beklagten, dass die Anwesenheit von Zivilpersonen, die
die Räumungsstelle nicht lediglich in Polizeibegleitung passieren wollten,
sondern sich dort aufhalten wollten, eine Gefahr darstellt, ist nicht zu
beanstanden. Unbegleitete Personen jenseits der Polizeikette hätten ohne
Überwindung weiterer Hindernisse die Fahrbahn betreten können. Dadurch
hätten sie nicht ausschließlich sich selbst gefährdet, was möglicherweise von
der grundrechtlich geschützten Selbstbestimmung gedeckt wäre, sondern
auch schutzbereite Dritte. Für den Fall, dass die Zivilpersonen in eine
gefährliche Situation geraten wären, wäre es naheliegend gewesen, dass
ihnen Polizeibeamte, die fortlaufend den Rad-/Gehweg beschritten, zu Hilfe
geeilt wären. Zivilpersonen jenseits der Absperrung hätten damit auch fremde
Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben anderer Personen, und somit die
öffentliche Sicherheit gefährdet. Dabei genügte bereits die Möglichkeit, dass
die Zivilpersonen die Straße betreten könnten. Denn die Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts waren wegen der hohen
Bedeutung der Individualrechtsgüter Leib und Leben abgesenkt. Je größer
oder folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sein kann,
umso geringer sind die an die Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen
(Saipa, Nds. SOG, Loseblattsammlung, Stand Mai 2013, § 2 Rn. 5; st. Rspr.,
vgl. BVerwG, Urteil vom 02.06.1991 – 1 C 4/90 –, juris, Rn. 16).
Auch hätten verweilende Zivilpersonen die Arbeit der Polizei beeinträchtigen
können. Mit der Räumung der Blockade war die Polizei zur Abwehr einer
Gefahr, nämlich zur Gewährleistung eines ungestörten Transports der
Brennelemente, tätig. Wenn Personen die zu räumende Fahrbahn betreten
hätten, hätten sie die Entfernung der Fahrzeuge behindert, denn die Fahrer
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hätten auf sie Rücksicht nehmen müssen. Dies hätte die Räumung auch
angesichts der einbrechenden Dunkelheit und der mangelnden Wendigkeit der
Fahrzeuge verzögert. Damit war das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit
auch in der Ausprägung der Funktionsfähigkeit von staatlichen Einrichtungen
betroffen.
Die Beklagte war deshalb berechtigt, für die Räumung einen Gefahren- und
Arbeitsbereich festzulegen, innerhalb dessen sich ohne besondere
Berechtigung keine Zivilpersonen aufhalten durften. Diese Betrachtungsweise
gewährleistet die effektive Durchführung des ungestörten Transports der
Brennelemente. Bei der Bemessung des Gefahrenbereichs stand der
Beklagten ein Ermessen zu. Dass der Abstandsbereich hier
ermessensfehlerhaft oder willkürlich festgelegt wurde, ist nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger behauptet, der Bereich sei extra groß gefasst worden, um
ihn von der genauen Beobachtung der Räumung auszuschließen, handelt es
sich um eine bloße Spekulation, für die sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben
haben. Die Einrichtung des Gefahrenbereichs war auch verhältnismäßig.
Die Beklagte musste somit nicht hinsichtlich jeder einzelnen, sich dort
aufhaltenden Person aufklären, ob diese sich auf die zu räumende Fahrbahn
begeben würde. Dadurch wären unverhältnismäßig viele Polizeikräfte
gebunden worden, die gefehlt hätten, um an der Absperrung mitzuwirken oder
Passanten auf dem Rad-/Fußweg entlang der Räumungsstelle zu geleiten.
Nachdem die Beklagte den einzuhaltenden Abstandsbereich ordnungsgemäß
festgelegt hatte, durfte sie den Kläger anweisen, sich daraus zu entfernen und
sich vor die polizeiliche Absperrung zu begeben. Es kommt für das Vorliegen
einer Gefahr deshalb nicht darauf an, ob der Kläger auf der Böschung bleiben
und nicht näher an die Räumungsstelle gehen wollte. Eine individuelle Prüfung
ist nicht mehr erforderlich (so auch Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch
des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 438). Ein besonderes Aufenthaltsrecht,
sich jenseits der Polizeiabsperrung aufzuhalten, hatte der Kläger nicht. Durch
das Beobachten übte er seine allgemeine Handlungsfreiheit und sein Recht
auf körperliche Bewegungsfreiheit aus. Eine Wahrnehmung fremder
Eigentumsrechte, beispielsweise der Eigentümer der Landmaschinen, hat der
Kläger weder behauptet noch ist sie erkennbar.
Der Platzverweis war auch verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und
angemessen, um die Gefahr abzuwenden. Der Platzverweis war nicht deshalb
ungeeignet, weil Fußgänger in Begleitung von Polizeibeamten den Rad-
/Gehweg entlang der Räumungsstrecke beschritten. Die Fußgänger befanden
sich zwar näher an den Rangierarbeiten als der auf der Böschung stehende
Kläger. Sie wurden jedoch von Beamten begleitet, die sich mit Kollegen
abstimmen konnten und tatsächlich gewährleisteten, dass die Passanten den
vorgesehenen Weg nicht verließen. Darüber hinaus genügte es, dass der
Platzverweis gegenüber dem Kläger einen Schritt in Richtung der Abwehr der
Gefahr bedeutete. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Polizisten
mit der Begleitung von Fußgängern betraute, nicht aber mit der
Beaufsichtigung des Klägers. Zum einen war die Interessenlage der
betroffenen Personen verschieden: Während die Fußgänger die
Räumungsstelle nur (kurzfristig) passieren wollten, wollte der Kläger sie
(fortlaufend) beobachten. Zum anderen handelte es sich um
Personengruppen, so dass es nachvollziehbar erscheint, wenn die Beklagte
sich vorrangig um deren Belange kümmert. Da der Platzverweis nur sehr kurz
dauerte, war der Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit und die
allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nur sehr gering und stand nicht
außer Verhältnis zu dem Zweck, den reibungslosen Ablauf der
Rangierarbeiten und die Sicherheit von Leib und Leben zu gewährleisten.
Nach alledem ist der Platzverweis an den Kläger am 18.11.2012 rechtmäßig
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO analog
sowie § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG. Entsprechend §
155 Abs. 2 VwGO hat Kläger die Kosten der ausgeschiedenen Beklagten und
nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG die durch die
Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachten Mehrkosten zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.