Urteil des VG Göttingen vom 21.11.2012

VG Göttingen: stall, kontrollstelle, zugang, verfügung, aufschiebende wirkung, erlass, vermarktung, zertifizierung, hindernis, verordnung

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Vermarktungsverbot für Eier
Zu den Anforderungen an die bauliche Ausgestaltung von Ställen bei
ökologischer Legehennenhaltung und Eiererzeugung.
VG Osnabrück 6. Kammer, Urteil vom 21.11.2012, 6 A 179/10
Art 30 Abs 1 S 2 EGV 834/2007, Anh 3 Nr 2 EGV 889/2008, Art 12 Abs 3d EGV
889/2008, Art 12 Abs 3g EGV 889/2008, § 7 Abs 2 Nr 2 LegRegG
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2006 Legehennenhaltung, die der
Erzeugung und Vermarktung von Öko-Eiern dienen soll. Dabei wurden die
Hennen zunächst lediglich in einem Stall mit einer Kapazität von 12.000 Plätzen
(nachfolgend: Stall 1) gehalten, der vom Beklagten im Jahr 2007 mit der
Registrier-Nr. E. für das Haltungssystem „Öko-Haltung“ registriert worden war.
Auf entsprechenden Antrag der Klägerin wurde im August 2009 ein zusätzlicher
Stall für weitere 14.271 Plätze (nachfolgend: Stall 2) für die ökologische
Legehennenhaltung registriert (Registrier-Nr. F.). Für beide Ställe lag darüber
hinaus (zunächst) ein Zertifikat der von der Klägerin seinerzeit beauftragten Öko-
Kontrollstelle (G. GmbH) vor; bezüglich des Stalles 1 war dieses (zuletzt) am
20.07.2009 ausgestellt und mit einer Geltungsdauer bis zum Ende des Jahres
2010 versehen worden. Im Mai 2009 stallte die Klägerin im Stall 1 einen neuen
Durchgang von 12.000 Junghennen ein. Anlässlich einer Überprüfung des
Betriebes der Klägerin im Februar 2010 und einer anschließenden Auswertung
des insoweit geführten Auslaufjournals stellte die zuständige Öko-Kontrollstelle
fest, dass die im Stall 1 gehaltenen Hennen in der Zeit zwischen der Einstallung
und der Vor-Ort-Kontrolle an insgesamt 121 Tagen keinen Zugang zum
Freigelände gehabt hatten. Nachdem der Beklagte bei einer weiteren
Überprüfung des Betriebes am 08.03.2010 festgestellt hatte, dass im Stall 1
sieben Paletten mit insgesamt 57.690 frisch gelegten Eiern gelagert wurden,
untersagte er der Klägerin mit Bescheid vom gleichen Tage die weitere
Vermarktung dieser Eier als "ökologisch" und ordnete die sofortige Vollziehung
an. Zur Begründung führte er aus, dass Geflügel, soweit es die klimatischen
Bedingungen zuließen, stets, zumindest aber während eines Drittels seiner
Lebensdauer, Zugang zu Auslaufflächen haben müsse. Dies sei hier nicht der
Fall, weil nach den Feststellungen der Öko-Kontrollstelle den von der Klägerin
gehaltenen Hennen bis zu ihrer Ausstallung voraussichtlich nur ein Fünftel ihrer
Lebensdauer Auslauf ins Freie gewährt werden könne; demgemäß seien die
fraglichen Eier nicht "ökologisch" erzeugt worden. Dem daraufhin von der
Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab die
Kammer mit Beschluss vom 29.03.2010 (6 B 16/10) mit der Begründung statt,
dass die vom Beklagten vertretene Auffassung, bei der Berechnung der
Lebensdauer der Hennen und des dazu in Beziehung zu setzenden
Mindestauslaufzeitraums von einem Drittel sei nicht auf die Lebenstage,
sondern auf die Lebensstunden der Hennen abzustellen, in den einschlägigen
Rechtsvorschriften keine hinreichende Grundlage finde; wegen der Einzelheiten
wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 01.04.2010 untersagte der Beklagte der Klägerin unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung, bezüglich der derzeit im Stall 1
aufgestallten Legehennen und deren Erzeugnissen seit dem 26.02.2010 und
zukünftigen Erzeugnissen einen Hinweis auf den ökologischen Landbau zu
verwenden. Zur Begründung dieses - auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische
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Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen (nachfolgend: VO 834/2007) gestützten - Verbots führte er unter
Vertiefung der in seinem vorangegangenen Bescheid vom 08.03.2010
genannten Gründe aus, dass den im Stall 1 gehaltenen Legehennen nicht der
während ihrer Lebensdauer erforderliche Mindestauslauf gewährt worden sei
bzw. bis zum Zeitpunkt ihrer Ausstallung nicht mehr gewährt werden könne.
Darüber hinaus weise der Stall verschiedene bauliche Unzulänglichkeiten auf.
So müsse für je 3.000 Hennen eine Stallfläche von mindestens 500 qm
unbeschränkt zur Verfügung stehen. Daran fehle es hier, weil die diesbezügliche
Stallgrundfläche durch zusätzliche Ebenen (sog. Volierenhaltung) ohnehin
schon reduziert worden sei und die erforderliche Mindestfläche nur durch
Hinzurechnung einer Fläche aus dem angrenzenden Wintergarten
(Kaltscharrraum) erreicht werden könne. Letzteres sei nicht zulässig, weil der
Wintergarten den Hennen tatsächlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung
stehe; dies gelte insbesondere für Zeiten, in denen (etwa während der
Nachtzeit) die Luken vom Warmstallbereich zum Wintergarten geschlossen
seien oder in denen den Hennen wegen extremer Außentemperaturen nur der
Warmstallbereich zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus wiesen die
Luken (Ein- und Ausflugklappen) zwischen Wintergarten und Freiland nur eine
Länge von insgesamt 75,60 m (statt der erforderlichen 80 m) und die Luken
zwischen Innenstall und Wintergarten nur eine Länge von insgesamt 27,84 m
(statt der ebenfalls erforderlichen 80 m) auf, so dass die Haltungsbedingungen
auch insoweit nicht den einschlägigen Vorschriften entsprächen. Auf den von
der Klägerin auch insoweit gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes stellte die Kammer mit Beschluss vom 28.04.2010 (6 B 33/10),
auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die aufschiebende Wirkung der
gegen den Bescheid vom 01.04.2010 erhobenen Klage wieder her. Dabei
verwies sie hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Berechnung der
Mindestauslaufzeiten der Hennen auf ihren in dem vorangegangenen
Beschluss vom 29.03.2010 eingenommenen Rechtsstandpunkt. Im Übrigen ließ
sie offen, ob die vom Beklagten angeführten baulichen Unzulänglichkeiten des
Stalles tatsächlich vorlägen und ggf. einen „schwerwiegenden“ Verstoß im Sinne
der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage darstellten, und räumte dem
Aussetzungsinteresse der Klägerin jedenfalls deshalb den Vorrang ein, weil ihr
der Beklagte zuvor nicht die Möglichkeit eingeräumt hatte, die beanstandeten
Mängel zu beseitigen. Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde
stellte das Nds. Oberverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom
08.07.2010 (13 ME 79/10) wegen eingetretener Hauptsacheerledigung ein und
erklärte den zugrunde liegenden Beschluss der Kammer für unwirksam.
Mit Schreiben vom 01.07.2010 teilte die G. GmbH der Klägerin - und
nachrichtlich auch dem Beklagten - mit, dass bei einer am 18.06.2010
durchgeführten Kontrolle bezüglich der Haltung der am 10.05.2010 im Stall 1
neu eingestallten Legehennen Abweichungen von den einschlägigen
Haltungsanforderungen festgestellt worden seien. Zum einen stehe den Hennen
die erforderliche Mindeststallfläche nicht zur Verfügung; zum anderen wiesen die
Ausflugklappen ins Freigelände nicht die erforderliche Länge auf. Angesichts
dessen werde hinsichtlich der Erzeugnisse aus Stall 1 eine positive
Zertifizierungsentscheidung bis zu einer Entscheidung der zuständigen
Kontrollbehörde zurückgestellt. Diese Mitteilung nahm der Beklagte seinerseits
zum Anlass, den Betrieb der Klägerin am 08.09.2010 erneut zu überprüfen.
Dabei wurde festgestellt, dass die im Stall 1 gehaltenen Legehennen gegen
8:30 Uhr Zugang zum Wintergarten hatten und die Anzahl der Luken zwischen
Stall und Wintergarten, die durch eine automatische Regelung um 6:30 Uhr
geöffnet und um 20:40 Uhr geschlossen werden, nicht verändert worden war.
Die - ebenfalls durch automatische Steuerung in der Zeit zwischen 10:00 Uhr
und 20:45 Uhr geöffneten - Außenluken waren auf nunmehr jeweils 20,25 m
Länge erweitert worden. Im Stall 2, in dem am Tag der Überprüfung eine
Neueinstallung stattgefunden hatte, entsprachen die Ausgestaltung und
Öffnungszeiten der Luken zwischen Stall und Wintergarten denen in Stall 1; eine
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Erweiterung der Außenluken war bislang nicht erfolgt.
Im Hinblick darauf sprach der Beklagte am 08.09.2010 zunächst ein
Vermarktungsverbot für die bei der Kontrolle im Stall 1 vorgefundenen, als aus
ökologischer Erzeugung gekennzeichneten Eier aus und wies die Klägerin
darauf hin, dass eine Vermarktung dieser Eier nur in Betracht komme, wenn eine
Umregistrierung des Betriebes auf Freilandhaltung beantragt werde. Mit
Bescheid vom 09.09.2010 untersagte er der Klägerin sodann unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung die Vermarktung aller Eier, die ab dem 08.09.2010 in
den Ställen 1 und 2 erzeugt werden bzw. worden waren. Dieses - auf § 7 Abs. 2
Nr. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes (LegRegG) gestützte - Verbot
begründete der Beklagte wie folgt: Am 06.08.2010 habe sich die Klägerin mit
Blick auf eine beabsichtigte Aufteilung ihres Betriebes in zwei Betriebe (H. und I.)
bei ihm erkundigt, ob beim Legehennenbetriebsregister eine nachträgliche
Änderung des Betreibers möglich sei; dies habe er verneint. Am 07.09.2010
habe die Öko-Kontrollstelle J., mit der die Klägerin im Juni 2010 einen
zusätzlichen Kontrollvertrag geschlossen habe und bei der die beiden künftigen
Unternehmen H. und I. zum Kontrollverfahren angemeldet worden seien,
mitgeteilt, dass diese keine Öko-Zertifizierung erhalten würden. Bei der
Betriebsüberprüfung am 08.09.2010 habe er die Klägerin zu einer
Änderungsanzeige dahingehend aufgefordert, den Betrieb auf eine rechtlich
zulässige Haltungsform umregistrieren zu lassen, weil diese kein gültiges Öko-
Zertifikat habe vorlegen können und die Haltungsanforderungen an die
ökologische Erzeugung bezüglich der erforderlichen Mindeststallfläche und der
Bemessung der Ausflugklappen nicht eingehalten würden. Dies habe die
Klägerin abgelehnt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Voraussetzungen
für eine ökologische Eiererzeugung in ihrem Betrieb nicht erfüllt seien und sie
deshalb eine Änderungsanzeige abgeben müsse, um einen anderen
Erzeugercode zu erhalten. Dass zumindest der Stall 2 in der Vergangenheit von
der K. GmbH zertifiziert worden sei, ändere daran nichts, weil nach den aktuellen
Kontrollergebnissen der Kontrollstelle J. die Anforderungen an eine ökologische
Erzeugung derzeit nicht eingehalten würden. Angesichts dieser Verstöße sei
das Verbot, die im Betrieb der Klägerin produzierten Eier unter Hinweis auf eine
ökologische Erzeugung in den Verkehr zu bringen, erforderlich; andernfalls
werde die Zielsetzung des ökologischen Landbaus unterlaufen und das
Vertrauen des Verbrauchers in die Richtigkeit der Haltungsangaben enttäuscht.
Die Klägerin hat hiergegen am 21.09.2010 Klage erhoben und zugleich die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Parallel dazu beantragte sie
beim Beklagten am 23.09.2010 für den Stall 1 eine Registrierung als
Freilandhaltungsbetrieb und für den Stall 2 eine Registrierung als Ökobetrieb für
den neuen Betreiber H.. Beiden Anträgen entsprach der Beklagte am 23. bzw.
24.09.2010, nachdem die Klägerin erklärt hatte, dass im Stall 2 die Auslaufluken
ins Freie auf das vom Beklagten geforderte Maß erweitert worden seien und den
Legehennen nunmehr auch während der Nachtzeit die gesamte Stallfläche
(einschließlich Wintergarten) zur Verfügung stehe. Im Hinblick darauf erklärten
die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 B
70/10) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde
sodann eingestellt. Gleichzeitig stellte die Klägerin ihre gegen den Bescheid
vom 09.09.2010 erhobene Anfechtungsklage auf eine
Fortsetzungsfeststellungsklage um und begründete das insoweit erforderliche
Feststellungsinteresse insbesondere mit einer bestehenden
Wiederholungsgefahr. So lange der Beklagte die vorhandene Stallfläche und die
damit zusammenhängende Besatzdichte sowie die Dimensionierung der
Auslaufluken rüge, müsse sie auch künftig mit entsprechenden
Vermarktungsverboten rechnen. Darüber hinaus habe sie ein
Rehabilitierungsinteresse und beabsichtige im Fall eines Klageerfolgs,
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. - In der
Sache selbst macht die Klägerin geltend, dass die Auffassung des Beklagten,
sie verfüge nicht über gültige Öko-Zertifikate, unzutreffend sei. Vielmehr habe sie
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für die Stallanlagen einen bis zum 31.12.2010 gültigen Kontrollvertrag mit der K.
GmbH geschlossen, die sodann die für die Registrierung der Ställe
erforderlichen Zertifikate erstellt habe; diese seien bislang auch nicht -
insbesondere nicht durch das Ankündigungsschreiben der K. GmbH vom
01.07.2010 - widerrufen bzw. entzogen worden. Soweit es die vom Beklagten
beanstandeten baulichen Unzulänglichkeiten betreffe, sei darauf hinzuweisen,
dass die Stallanlage im Jahr 2006 nach den damals geltenden Vorschriften
geplant, gebaut und vor der Inbetriebnahme sowohl vom Beklagten und von der
zuständigen Kontrollstelle geprüft als auch baurechtlich abgenommen und auch
in der Folgezeit nicht beanstandet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es
selbst dann, wenn die vom Beklagten nunmehr vertretene Auffassung in der
Sache zuträfe, unverhältnismäßig, sie mit einem sofortigen Vermarktungsverbot
zu belegen, statt sie zuvor auf eine (etwaige) Änderung der maßgeblichen
rechtlichen Grundlagen hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, in
angemessener Frist für eine entsprechende bauliche Abhilfe zu sorgen.
Abgesehen davon widerspreche die Auffassung des Beklagten, der
Wintergarten/Kaltscharrraum dürfe nicht in die Berechnung der erforderlichen
Stallfläche einbezogen werden, sowohl dem aktuellen Leitfaden des Vereins für
kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e.V. (KAT) und den in Österreich
geltenden, vergleichbaren Bio-Austria-Richtlinien. Danach sei ein Wintergarten
keine Freifläche, sondern Teil des Stalles; der Unterschied bestehe allein darin,
dass im Stallinneren ein wärmeres Klima ermöglicht werden müsse als im
Wintergarten. Auch die vorhandenen Ausflugklappen seien genehmigt und
würden seit Jahren in der Weise betrieben, dass der Zugang vom Innenstall zum
Wintergarten durch eine Zeitschaltuhr aktivitätsgesteuert sei; sobald sich eine
Anzahl von Tieren bewege, würden die Ausflugklappen geöffnet, so dass die
Tiere in den Wintergarten gelangen könnten. Dass der Wintergarten 24 Stunden
am Tag geöffnet sein müsse, lasse sich den einschlägigen Vorschriften nicht
entnehmen. Zum einen hielten sich die Tiere während der achtstündigen
Nachtzeit ohnehin im Stallinneren auf, um dort ungestört und geschützt vor
Raubtieren ihre Nachtruhe zu verbringen. Zum anderen könnten bei einem 24-
stündigen Öffnen der Luken angesichts der im Wintergarten herrschenden
Außentemperaturen im Stallinneren keine Temperaturen erzeugt werden, die die
Tiere für eine ungestörte Nachtruhe benötigten. Gleichwohl lasse sie aufgrund
der diesbezüglichen Beanstandung des Beklagten die Luken zwischen
Innenstall und Wintergarten mittlerweile 24 Stunden offen. Soweit es schließlich
die (vermeintlich) unzureichende Dimensionierung der Luken zwischen
Innenstall und Wintergarten betreffe, stelle der Beklagte ebenfalls überzogene
Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EG-Verordnungen nicht ergäben
und im Widerspruch zu den im aktuellen KAT-Leitfaden genannten
Anforderungen stünden.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Verbotsverfügung des Beklagten vom
09.09.2010 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides vor:
Ausweislich der Mitteilungen der zuständigen Öko-Kontrollstellen K. GmbH und
J. habe die Klägerin bei Erlass des Bescheides nicht (mehr) über die
erforderlichen Öko-Zertifikate verfügt; aus dem Schreiben der K. GmbH vom
01.07.2010 ergebe sich eindeutig, dass das zuvor erteilte Zertifikat erloschen
sei. Darüber hinaus sei der Klägerin bereits aufgrund vorangegangener
Kontrollen und Verfahren bekannt gewesen, dass die von ihr praktizierte
Legehennenhaltung nach seiner (des Beklagten) den Anforderungen an eine
ökologische Erzeugung nicht genüge. Soweit es die erforderliche
Mindeststallfläche betreffe, müsse bei einer Belegung des Stalles mit 12.000
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Hennen eine Fläche von mindestens 2.000 qm unbeschränkt zur Verfügung
stehen. Dieses Erfordernis wäre vorliegend nur dann erfüllt, wenn der
eigentlichen Stallfläche die Fläche des angrenzenden Wintergartens
hinzugerechnet werden könnte. Letzteres sei jedoch nicht zulässig, weil der
Wintergarten den Hennen tatsächlich nicht ununterbrochen 24 Stunden am Tag
zur Verfügung stehe, der Zugang vom Innenstall zum Wintergarten vielmehr
während der Nachtzeit und in der besonders kalten Jahreszeit verschlossen sei.
Diese Auffassung werde mittlerweile von den zuständigen
Überwachungsbehörden fast aller Bundesländer (außer Bayern) vertreten;
soweit dies in den Statuten des privatrechtlichen Vereins KAT und in der
ebenfalls privatrechtlichen Bio-Austria-Richtlinie anders gesehen werde, sei dies
rechtlich unerheblich. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass sich die Luken
zwischen Innenstall und Wintergarten aktivitätsgesteuert automatisch öffneten;
verschiedene Kontrollen durch ihn und die zuständigen Öko-Kontrollstellen
hätten vielmehr ergeben, dass insoweit mittels der vorhandenen Zeitschaltuhr
feste Öffnungszeiten eingestellt gewesen seien. Die von der Klägerin geübte
Praxis führe daher dazu, dass die erforderliche Mindeststallfläche während der
Nachtzeit und während extremer Kältephasen auch tagsüber unzulässigerweise
um ein Drittel verkleinert werde. Darüber hinaus hätten in beiden Ställen die
Luken zwischen Wintergarten und Freiland nur eine Länge von insgesamt 75,60
m statt der erforderlichen 80 m und die Luken zwischen Stallinnerem und
Wintergarten nur eine Länge von insgesamt 27,84 m statt der erforderlichen 80
bzw. 48 m aufgewiesen, so dass die Haltungsbedingungen nicht den
einschlägigen Vorschriften der Art. 12 Abs. 3 d) und g) der Verordnung (EG) Nr.
889/2008 der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (nachfolgend: VO 889/2008) entsprächen.
Insoweit müssten nach überwiegender Auffassung der
Landesüberwachungsbehörden auch die Luken zwischen Innenstall und
Wintergarten den allgemeinen Anforderungen an Auslauföffnungen genügen (so
Schriftsatz vom 23.09. 2010), mindestens aber über eine Länge von 2 m je 500
Hennen verfügen (so Schriftsatz vom 30.09.2010), weil andernfalls ein leichter
Zugang der Tiere zum Auslauf nicht gewährleistet sei. Schließlich habe die
Klägerin, wie er zwischenzeitlich habe feststellen müssen, hinsichtlich der im Mai
2010 im Stall 1 eingestallten Legehennen gegen weitere Ökovorschriften
verstoßen, indem sie den Stall mit mehr als den maximal zulässigen 12.000
Hennen belegt und für die insoweit „überschüssigen“ Hennen kein
ökologisches, sondern konventionelles Futter gekauft habe. Dies führe zur
Aberkennung des gesamten Durchgangs; außerdem sei insoweit ein - allerdings
noch nicht abgeschlossenes - staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
anhängig.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen
des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass sich das vom
Beklagten mit Bescheid vom 09.09.2010 ausgesprochene Vermarktungsverbot
teils wegen Zeitablaufs, im Übrigen aufgrund der am 23. bzw. 24.09.2010
erfolgten Neu- bzw. Umregistrierung der beiden streitgegenständlichen Ställe
tatsächlich erledigt hat, so dass für die von der Klägerin ursprünglich erhobene,
auf die Aufhebung des Bescheides gerichtete Anfechtungsklage das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. In derartigen Fällen ist
es allerdings statthaft, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die
behauptete Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts gerichtlich
feststellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein berechtigtes Interesse
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an der begehrten Feststellung besteht (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), das über
das bloße ideelle Interesse des Klägers an einer endgültigen Klärung der
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts
hinausgehen muss. Ein derartiges Feststellungsinteresse ist regelmäßig dann
anzuerkennen, wenn der Betroffene - etwa weil von dem erledigten
Verwaltungsakt eine fortdauernde diskriminierende Wirkung ausgeht - ein
Genugtuungs- bzw. Rehabilitationsinteresse hat oder wenn für die Zukunft die
hinreichend konkrete Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen
Verwaltungsmaßnahme besteht oder wenn die begehrte Feststellung der
Vorbereitung eines hinreichend sicher zu erwartenden und nicht von vornherein
aussichtslos erscheinenden Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsprozesses des
Betroffenen gegen die Behörde dienen soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., §
113 Rn. 136, 141, 142 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen ist im vorliegenden Fall
ein Feststellungsinteresse unter dem von der Klägerin geltend gemachten
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Beklagte hat zwar in
seinen Schriftsätzen vom 23.09.2010 und 02.11.2012 mitgeteilt, dass
mittlerweile in beiden Ställen die Luken zum Freigelände und im Stall 1 auch die
Luken zwischen Innenstall und Wintergarten auf das von ihm für erforderlich
gehaltene Maß erweitert worden seien, so dass mangels greifbarer
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese baulichen Maßnahmen wieder
rückgängig machen wird, nicht erwarten ist, dass der Beklagte zukünftig wegen
mangelnder Dimensionierung der fraglichen Luken erneut ein
Vermarktungsverbot aussprechen wird. Mit einer derartigen Maßnahme ist in
Zukunft aber deshalb zu rechnen, weil die Klägerin im Stall 2 die Luken
zwischen Innenstall und Wintergarten bislang offenbar nicht in vergleichbarer
Weise erweitert und in beiden Ställen den Hennen einen Zugang zum
Wintergarten „rund um die Uhr“ - gegen ihre eigene Überzeugung - bislang nur
deshalb ermöglicht hat, um in der Zeit bis zur rechtlichen Klärung dieser Frage
nicht weiterhin von der Vermarktung von Öko-Eiern ausgeschlossen zu werden.
Auch insoweit ist die begehrte Feststellung geeignet, den Beteiligten eine
Richtschnur für ihr künftiges Verhalten an die Hand zu geben (vgl.
Kopp/Schenke, aaO, Rn. 141 m.w.N.).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Allerdings hat die Kammer Zweifel daran, ob der Beklagte den angefochtenen
Bescheid zu Recht auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 LegRegG gestützt hat. Diese Vorschrift
kommt zwar grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches
Vermarktungsverbot in Betracht, dürfte jedoch nach ihrem
Gesamtzusammenhang, insbesondere aufgrund der Stellung der Sätze 1 und 2
zueinander, nicht „irgendeinen“ Gesetzesverstoß, sondern konkret einen
„Verstoß gegen eine Anzeigepflicht nach § 3“ voraussetzen. Nach § 3 Abs. 1
LegRegG muss der Betriebsinhaber vor der erstmaligen Aufnahme des
Betriebes die in Abs. 2 im Einzelnen genannten Angaben, u.a. zu dem in dem
einzelnen Stall verwendeten Haltungssystem (Nr. 5), machen; nachträgliche
Änderungen hinsichtlich dieser Angaben hat er gemäß § 3 Abs. 3 LegRegG der
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Ob die Klägerin gegen die
letztgenannte Verpflichtung verstoßen hat, erscheint zweifelhaft. Denn sie hat
hinsichtlich des hier allein in Rede stehenden Haltungssystems - bezogen auf
die von dem angefochtenen Bescheid erfassten Legehennen und Erzeugnisse -
keine Änderungen im Sinne einer von ihr selbst beabsichtigten Umstellung auf
eine andere Haltungsform vorgenommen (und diese anschließend nicht
angezeigt), sondern lediglich das bereits in der Vergangenheit praktizierte und
entsprechend registrierte Haltungssystem fortgeführt. Dass dieses System vom
Beklagten (nachträglich) als nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechend
beanstandet worden ist und der Beklagte aufgrund dieser (zwischen den
Beteiligten seit längerem streitigen) Einschätzung gemeint hat, die Klägerin
müsse ihr bisheriges Haltungssystem für die Zukunft umstellen und gleichzeitig
eine entsprechende Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 LegRegG abgeben,
dürfte nicht mit einer Verletzung der der Klägerin obliegenden Erklärungs- und
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Mitteilungspflichten gleichzusetzen sein. Ob der Beklagte die Klägerin anlässlich
der Betriebskontrolle am 08.09.2010 gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 LegRegG zu einer
entsprechenden Änderungsanzeige aufgefordert hat (und deshalb
möglicherweise bei Erlass des angefochtenen Bescheides am Folgetag von
einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht ausgehen konnte), ergibt
sich aus dem diesbezüglichen Prüfbericht ebenfalls nicht hinreichend deutlich.
Danach erscheint es ebenso möglich, dass der Klägerin zuerst die Vermarktung
der vorgefundenen Eier untersagt und erst danach ein Änderungsantrag für eine
Umregistrierung des Stalles übergeben worden ist. Diese Frage kann jedoch
letztlich auf sich beruhen, weil der Bescheid vom 09.09.2010 - wie schon der im
vorangegangenen Verfahren 6 B 33/10 angefochtene Bescheid des Beklagten
vom 01.04.2010 - jedenfalls auf Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VO 834/2007 gestützt
werden konnte und die Eingriffsvoraussetzungen dieser Vorschrift bei Erlass
des Bescheides vorlagen.
Soweit der Beklagte das streitige Vermarktungsverbot zunächst damit begründet
hat, dass für beide Ställe die erforderliche Öko-Zertifizierung durch die
zuständige Öko-Kontrollstelle nicht (mehr) vorgelegen habe, ist allerdings
ebenfalls zweifelhaft, ob diese Auffassung zutrifft. Insoweit weist der Beklagte
zwar im Ausgangspunkt zutreffend auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 29 Abs. 1
VO 834/2007 hin, wonach die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen (nämlich
"ökologisch" oder "biologisch") einschließlich daraus abgeleiteter
Bezeichnungen und Verkleinerungsformen bei der Kennzeichnung von
Erzeugnissen nur dann verwendet werden dürfen, wenn diese Erzeugnisse die
mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen,
und insoweit jedem dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmer von der
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine entsprechende Bescheinigung
auszustellen ist. Aus Art. 29 Abs. 1 Satz 2 a.E. VO 834/2007 ergibt sich zudem,
dass diese Bescheinigung nicht „unbeschränkt“ bzw. „auf Dauer“, sondern
zeitlich befristet ausgestellt wird. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses lag jedoch
für den Stall 1 das - von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte
- Zertifikat der seinerzeit zuständigen Kontrollstelle (L. GmbH) vom 20.07. 2009
vor, das mit einer Geltungsdauer bis zum Ende des Jahres 2010 versehen war.
Auch der Stall 2 war, wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid selbst
eingeräumt hat, in der Vergangenheit - ebenfalls von der L. GmbH - zertifiziert
worden. Ob das letztgenannte Zertifikat, wie der Beklagte meint, allein aufgrund
einer aktuellen Mitteilung der von der Klägerin zusätzlich beauftragten
Kontrollstelle J., wonach die Anforderungen an eine ökologische Erzeugung
derzeit nicht eingehalten würden, „ungültig geworden“ bzw. „erloschen“ war,
erscheint fraglich. Abgesehen davon, dass sich das insoweit zitierte Schreiben
dieser Kontrollstelle vom 07.09.2010 nicht in den Akten befindet, hatte dieses
nach Angaben des Beklagten offenbar (allein) den Inhalt, dass die bei der J.
zum Kontrollverfahren angemeldeten künftigen Unternehmen H. und I. keine
Öko-Zertifizierung „erhalten werden“. Ob darin zugleich ein Widerruf oder
Erlöschen der der Klägerin zuvor von der L. GmbH erteilten Zertifizierung
gesehen werden kann, ist zumindest zweifelhaft. Angesichts der erheblichen
rechtlichen Bedeutung, die einer solchen Bescheinigung zukommt - nach
Auffassung des Beklagten rechtfertigt deren Fehlen bereits für sich genommen
behördliche Sanktionen nach den eingangs genannten Vorschriften -, wird man
möglicherweise verlangen müssen, dass die Rückgängigmachung einer
solchen in der Vergangenheit zugunsten des Landwirts getroffenen
Entscheidung in verfahrensrechtlich unzweideutiger Weise und nicht lediglich
durch das nachträgliche Äußern einer sachlich abweichenden Auffassung oder
die „konkludente Änderung“ einer von einer anderen Kontrollstelle getroffenen
Entscheidung erfolgt. Gleiches gilt für das Schreiben der M. GmbH vom
01.07.2010, wonach aufgrund unzureichender Stallfläche und Ausflugklappen
für die Erzeugnisse aus Stall 1 „eine positive Zertifizierungsentscheidung bis zu
einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Kontrollbehörde
zurückgestellt werde“; insoweit stellt sich zudem die Frage, was mit der
„Zurückstellung“ einer positiven Zertifizierungsentscheidung konkret gemeint
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war, nachdem dieselbe Kontrollstelle eine solche positive Entscheidung im Juli
2009 bereits getroffen hatte. Diese Frage bedarf jedoch ebenfalls keiner
abschließenden Entscheidung, weil die Legehennenhaltung der Klägerin bei
Erlass des angefochtenen Bescheides jedenfalls aus anderen Gründen nicht
den einschlägigen Vorschriften über die ökologische Erzeugung entsprach.
Dies gilt zunächst - jedenfalls teilweise - für die vom Beklagten als unzureichend
beanstandete Dimensionierung der Luken zwischen dem Wintergarten
(Kaltscharrraum) und dem Freigelände. Gemäß Art. 12 Abs. 3 d) VO 889/2008
müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe
vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 qm
der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht. Da die
erforderliche Stallfläche für Legehennen gemäß Anhang III Nr. 2 zur VO
889/2008 1 qm für jeweils 6 Tiere beträgt, ergibt sich bei der von der Klägerin
betriebenen Haltung von vier Gruppen mit jeweils 3.000 Hennen in vier
Stallabteilen eine Stallfläche von 500 qm je Gruppe/Abteil bzw. 2.000 qm
insgesamt, so dass die Ausflugklappen eine Länge von 20 m je Abteil bzw. 80 m
insgesamt aufweisen müssen. Nach den am 08.09.2010 vom Beklagten vor Ort
getroffenen Feststellungen waren die Ausflugklappen im Stall 1 zwar tatsächlich
bereits auf eine Länge von 20,25 m je Abteil erweitert worden. Im Stall 2 wiesen
diese dagegen seinerzeit unstreitig nur eine Länge von 18,90 m je Abteil bzw.
75,60 m insgesamt auf und entsprachen daher nicht den vorgenannten
Anforderungen.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Luken zwischen Stallinnerem und Wintergarten,
die bei Erlass des Bescheides in beiden Ställen lediglich eine Länge von 6,96 m
je Abteil bzw. 27,84 m insgesamt aufwiesen. Der Beklagte hat sich für seinen
Standpunkt, dass diese Luken zu gering dimensioniert seien, maßgeblich darauf
berufen, dass der Verordnungsgeber von einem einheitlichen Stallgebäude
ausgegangen sei und deshalb lediglich geregelt habe, was bei einem solchen
Gebäude an freiem Durchgang vorhanden sein müsse, damit die Legehennen
bei einem wandähnlichen Hindernis „leichten Zugang zu einem Auslaufbereich"
hätten. Die vorliegend gegebene Konstellation, dass innerhalb des
Stallgebäudes ein weiteres wandähnliches Hindernis zur Trennung von Warm-
und Kaltstall errichtet worden sei, sei dabei nicht bedacht worden mit der Folge,
dass für dieses zusätzliche Hindernis dieselben (oder zumindest vergleichbare)
Maßstäbe gelten müssten wie für den Zugang von der Außenwand des Stalles
zum Freigelände. Diese Argumentation trifft zunächst insoweit zu, als die VO
889/08 in dieser Hinsicht in der Tat nicht zwischen einem „Gesamtstall“ und
etwaigen abgeteilten „Innenställen“ unterscheidet. Auch im Übrigen hält die
Kammer die Einschätzung des Beklagten nach nochmaliger rechtlicher Prüfung
für zutreffend und hält deshalb an den insoweit in ihrem Beschluss vom
28.04.2010 (6 B 33/10) geäußerten Zweifeln nicht mehr fest. Denn wenn eine
bestimmte bauliche Ausgestaltung bzw. Unterteilung eines Stalles dazu führt,
dass die Luken an der Außenwand des Stalles zwar ausreichend groß,
diejenigen an der dazwischen liegenden „Innenwand“ dagegen so klein
bemessen sind, dass die Tiere das letztgenannte Hindernis nur sehr
eingeschränkt überwinden, d.h. jedenfalls nicht gleichzeitig und regelmäßig vom
Innenstall in den Wintergarten und infolgedessen auch nicht vom Wintergarten
ins Freigelände gelangen können („Nadelöhrsituation“), ist der in Art. 12 Abs. 3
g) VO 889/2008 geforderte „leichte Zugang zu einem Auslaufbereich“ nicht
gewährleistet. Vor diesem Hintergrund spricht nach Auffassung der Kammer
vieles dafür, dass in einer baulichen Konstellation wie der vorliegenden auch die
Luken zwischen Innenstall und Wintergarten das in Art. 12 Abs. 3 d) VO
889/2008 geforderte Maß, d.h. 20 m je Abteil, aufweisen müssen, um den
gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine ökologische Erzeugung zu
genügen. Davon ist anfangs auch der Beklagte ausgegangen; soweit dieser im
weiteren Verlauf des Verfahrens auf einen Beschluss der LÖK-Konferenz vom
28.09.2010 verwiesen hat, wonach eine Länge von lediglich 12 m je Abteil - dies
entspricht dem doppelten Wert der gemäß § 13 a Abs. 8 Tierschutz-
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Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) für die Bodenhaltung
vorgeschriebenen Öffnungsgrößen - ausreichen soll, erscheint dies wenig
konsequent, wirkt sich allerdings im Ergebnis auch nicht zugunsten der Klägerin
aus. Die vorstehende rechtliche Bewertung wird nicht allein dadurch in Frage
gestellt, dass die fraglichen Luken im Stall 1 bereits im Jahr 2006 - mithin vor
Erlass der hier einschlägigen EG-Verordnungen - genehmigt worden sind und
im Übrigen nach Auffassung der Klägerin deshalb geringer als die Luken zum
Freigelände dimensioniert sein dürfen, weil letztere insbesondere den Zweck
hätten, den Tieren bei einer etwaigen Bedrohung im Freigelände einen
großflächigen, Panik vermeidenden Rückzug in den Wintergarten zu
ermöglichen; denn darin erschöpft sich der Zweck der Luken nach dem soeben
Gesagten gerade nicht. Soweit sich die Klägerin ferner auf den Leitfaden des
KAT für Legebetriebe beruft, wonach die Öffnungen zwischen Innenstall und
Wintergarten lediglich eine Länge von 2 m je 100 qm Stallgrundfläche aufweisen
müssen, rechtfertigt auch dies - unabhängig davon, dass es sich insoweit
lediglich um nicht rechtsverbindliche Empfehlungen eines privatrechtlichen
Vereins handelt - keine ihr günstigere Beurteilung. Denn selbst nach dieser
Empfehlung müssten die Luken bei der hier zugrunde zu legenden Grundfläche
von 500 qm je Gruppe/Abteil eine Länge von 10 m je Abteil aufweisen; auch
dieses Maß wurde durch die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorhandene
Lukenlänge von 6,96 m je Abteil deutlich unterschritten.
Soweit es schließlich die erforderliche Mindeststallfläche betrifft, muss diese -
wie dargelegt - nach Ziff. 2 des Anhangs III zur VO 889/2008 für jeweils 6
Legehennen einen Quadratmeter, mithin 500 qm je Stallabteil betragen. Diese
Stallfläche (bezogen auf den Innenstall) erreicht - insoweit unstreitig - keines der
in den Ställen der Klägerin vorhandenen Stallabteile; dabei ist bereits
berücksichtigt, dass die Legehennen in mehreren Ebenen übereinander
gehalten werden und deshalb zur Ermittlung der zulässigen Besatzdichte
möglicherweise Teilflächen der oberen Ebenen der vorhandenen
Stallgrundfläche hinzugerechnet werden können (vgl. dazu § 13 a Abs. 2 Satz 4
und Abs. 7 TierSchNutztV). Insoweit gehen die Beteiligten allerdings im
Grundsatz übereinstimmend davon aus, dass die erforderliche Mindestfläche
dann erreicht werden kann, wenn der "eigentlichen" Innen- bzw. Warmstallfläche
eine bestimmte Grundfläche des jeweils daran angrenzenden Wintergartens
(Kaltscharrraums) hinzugerechnet wird. Ob diese Grundannahme, deren
rechtliche Grundlage die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht haben
benennen können, zutrifft, ist nach Auffassung der Kammer zweifelhaft; aus den
einschlägigen EG-Verordnungen ergibt sich dies jedenfalls nicht. Selbst wenn
man dem jedoch im Ansatz folgen wollte, wäre jedenfalls in Übereinstimmung
mit der Auffassung des Beklagten zu fordern, dass die hinzuzurechnende
Fläche den Tieren in demselben Umfang - nämlich uneingeschränkt, d.h.
grundsätzlich 24 Stunden am Tag - zur Verfügung stehen muss wie die
„eigentliche“ Stallfläche, weil nur auf diese Weise eine dauerhafte
Unterschreitung der erforderlichen Mindeststallfläche bzw. eine Überschreitung
der zulässigen Besatzdichte vermieden werden kann. Dies entspricht, soweit
erkennbar, der derzeit übereinstimmenden Auffassung sachverständiger Kreise,
nämlich sowohl derjenigen der LÖK-Konferenz (vgl. deren vom Beklagten in das
Verfahren eingeführten Beschluss vom 28.09.2010) als auch derjenigen des
KAT, der in der aktuellen Fassung seines „Leitfadens Legebetriebe“ vom
01.03.2012 (Ziff. 3) nunmehr ebenfalls davon ausgeht, dass den Hennen der
tägliche Zugang zum Wintergarten nicht nur während der gesamten Hellphase
(so noch die Fassung des „Leitfadens“ aus dem Jahr 2009), sondern
uneingeschränkt, d.h. auch während der Nachtzeit möglich sein muss und die
Klappen vom Warmbereich zum Kaltscharrraum nur in Extremsituationen
(extreme Witterungseinflüsse) in der Nichtaktivitätsphase ausnahmsweise
geschlossen werden dürfen. Damit ist der gegenteiligen Argumentation der
Klägerin die maßgebliche Grundlage entzogen. Eine uneingeschränkte
Zugänglichkeit des Wintergartens in diesem Sinne bestand im vorliegenden Fall
bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides nicht. Vielmehr waren
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ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 23.09.2010 überreichten und
von der Klägerin der Sache nach nicht angegriffenen Prüfberichte der L. GmbH
vom 18.06.2010, der J. vom 06.09.2010 und des Beklagten vom 08.09.2010 die
Luken zwischen Innenstall und Wintergarten mehrfach - möglicherweise sogar
regelmäßig - während der Nachtzeit geschlossen, weil die Klägerin insoweit
mittels einer Zeitschaltuhr feste Öffnungszeiten - zwischen 6:30 und 9:00 Uhr
morgens und zwischen 20:40 und 23:00 Uhr abends - eingestellt hatte.
Bei den vorstehend beschriebenen baulichen Unzulänglichkeiten - (deutlich) zu
geringe, den „leichten Zugang der Tiere zum Auslaufbereich“ auf Dauer
erheblich einschränkende Dimensionierung der Luken zwischen Innenstall und
Wintergarten sowie zum Teil auch zwischen Wintergarten und Freigelände;
Unterschreitung der erforderlichen Mindeststallfläche mit der Folge einer zu
bestimmten Zeiten dauerhaft zu hohen Besatzdichte - handelte es sich auch um
"schwerwiegende" Verstöße bzw. Verstöße „mit Langzeitwirkung“ i.S.d. Art. 30
Abs. 1 Satz 2 VO 834/2007, die ein entsprechendes Einschreiten des Beklagten
dem Grunde nach rechtfertigten. Insoweit kann sich die Klägerin nicht (mehr) mit
Erfolg darauf berufen, die angefochtene Maßnahme sei unverhältnismäßig.
Diesen Gesichtspunkt hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28.04.2010 (6 B
33/10, S. 8) im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zwar noch
zugunsten der Klägerin durchschlagen lassen. Insoweit ist jedoch nunmehr zu
berücksichtigen, dass die bauliche Ausgestaltung der Ställe bereits in jenem
sowie dem vorangegangenen Verfahren 6 B 16/10 von den Beteiligten
kontrovers diskutiert worden und der Klägerin bekannt war, dass der Beklagte
an seinen Beanstandungen festhalten und diese auch künftig zur Grundlage
entsprechender Sanktionen machen würde. Wenn sich die Klägerin in Kenntnis
dieser Umstände gleichwohl dafür entschieden hat, in der Zeit zwischen den
beiden Vermarktungsverboten vom 01.04. und 09.09.2010 von der vom
Beklagten geforderten Nachrüstung der Ställe abzusehen, fällt dies in ihren
Verantwortungs- und Risikobereich und rechtfertigt nicht die Forderung nach
Einräumung einer nochmaligen „Nachbesserungsfrist“ durch den Beklagten.