Urteil des VG Göttingen vom 04.11.2011

VG Göttingen: zahnmedizin, studienjahr, zahl, hochschule, forschung, universität, verfügung, promotion, vorläufiger rechtsschutz, biologie

Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium;
Ermittlung der Ausbildungskapazität
Das Verfahren 8 C 1023/11 wurde in der Sammelentscheidung Zahn WS 2011-
12 - 8 C 706/11 - entschieden (Antragsteller zu 54).
Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt - OVG
Lüneburg Az.: 2 NB 334/11 -.
Das OVG hat durch Beschluss am 09.08.2012 die Beschwerde des
Antragstellers zurückgewiesen.
VG Göttingen 8. Kammer, Beschluss vom 04.11.2011, 8 C 706/11, 8 C 706/11 ua
§ 32 Abs 3 HRG, § 27 HRG, § 1 KapV ND 2003, § 3 Abs 1 KapV ND 2003, § 6 KapV
ND 2003, § 8 KapV ND 2003
Tenor
I.
Die Verfahren 8 C 978/11 und 8 C 1448/11 werden eingestellt, soweit
die Antragsteller ihre Antrage zurückgenommen haben.
II.
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Antragsteller der Verfahren
8 C 851/11 (lfd. Nr. 69)
8 C 1418/11 (lfd. Nr. 109)
8 C 1059/11 (lfd. Nr. 105)
8 C 1055/11 (lfd. Nr. 102)
8 C 1373/11 (lfd. Nr. 34)
8 C 1459/11 (lfd. Nr. 8)
8 C 1388/11 (lfd. Nr. 112)
nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012
vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der A. -B. -Universität C. im
1.
2. Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,
a) wenn nicht diese Antragsteller jeweils innerhalb von 3
Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A.
-B. -Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und
Grundsatzangelegenheiten -, E. -F. -Straße 42, C., Telefax: G.,
verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes
erklären und zugleich an Eides statt versichern, dass sie bisher an
keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der
Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist,
und
b) wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige
Immatrikulation durchgeführt ist.
3. Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach II. 1. für die dort
aufgeführten Personen unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen
Studienplatz unverzüglich unter den in II. 2. genannten
Voraussetzungen an die nach der in diesem Beschluss mitgeteilten
Verlosungsliste für das 1. Fachsemester (Tabelle 1) jeweils
nachfolgenden Personen zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die
Bekanntgabe des Nachrückfalls durch die Antragsgegnerin.
III.
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Antragsteller der Verfahren
8 C 1467/11 (lfd. Nr. 63)
8 C 873/11 (lfd. Nr. 27)
nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012
vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der A. -B. -Universität C. im
2.
2. Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,
a) wenn nicht diese Antragsteller jeweils innerhalb von 3
Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A.
-B. -Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und
Grundsatzangelegenheiten -, E. -F. -Straße 42, C., Telefax: G.,
verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes
erklären und zugleich an Eides statt versichern, dass sie bisher an
keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der
Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist,
und
b) wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige
Immatrikulation durchgeführt ist.
3. Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach III. 1. für die dort
aufgeführten Personen unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen
Studienplatz unverzüglich unter den in III. 2. genannten
Voraussetzungen an die nach der in diesem Beschluss mitgeteilten
Verlosungsliste für das 1. Fachsemester (Tabelle 2) jeweils
nachfolgenden Personen zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die
Bekanntgabe des Nachrückfalls durch
die Antragsgegnerin.
IV.
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragsteller des Verfahrens 8 C 975/11 (lfd. Nr. 30)
vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der A. -B. -Universität C. im
3.
2. Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,
c) wenn nicht diese Antragstellerin innerhalb von 3 Werktagen
nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -B. -
Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und
Grundsatzangelegenheiten -, E. -F. -Straße 42, C., Telefax: G.,
verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes
erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass sie bisher an
keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der
Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und
d) wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige
Immatrikulation durchgeführt ist.
3. Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach IV. 1. für die dort
aufgeführte Person unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen Studienplatz
unverzüglich unter den in IV. 2. genannten Voraussetzungen an die
nach der in diesem Beschluss mitgeteilten Verlosungsliste für das 3.
Fachsemester (Tabelle 3) jeweils nachfolgenden Personen zu
vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls
durch
die Antragsgegnerin.
V.
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 759/11 (lfd. Nr. 49)
vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der A. -B. -Universität C. im
4.
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2. Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,
e) wenn nicht diese Antragstellerin innerhalb von 3 Werktagen
nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -B. -
Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und
Grundsatzangelegenheiten -, E. -F. -Straße 42, C., Telefax: G.,
verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes
erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass sie bisher an
keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der
Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und
f) wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige
Immatrikulation durchgeführt ist.
3. Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach V. 1. für die dort
aufgeführte Person unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen Studienplatz
unverzüglich unter den in V. 2. genannten Voraussetzungen an die
nach der in diesem Beschluss mitgeteilten Verlosungsliste für das 4.
Fachsemester (Tabelle 4) jeweils nachfolgenden Personen zu
vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls
durch die Antragsgegnerin.
VI.
Die weitergehenden Anträge auf Gewährung vorläufigen
Rechtschutzes werden abgelehnt.
VII.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren 8 C 759/11, 8
C 851/11, 8 C 873/11, 8 C 975/11, 8 C 1055/11, 8 C 1059/11, 8 C
1373/11, 8 C 1388/11, 8 C 1418/11, 8 C 1459/11 und 8 C
1467/11.
In den übrigen Verfahren tragen jeweils die Antragsteller die Kosten
des Verfahrens.
VIII.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller)
begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der
Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012. Die Zahl der für diesen
Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über
Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2011/2012 und
zum Sommersemester 2012 vom 28.06.2011 (Nds. GVBl. S. 212) - ZZ-VO
2011/2012 - für Studienanfänger und höhere Fachsemester im
Wintersemester 2011/2012 auf 40 festgesetzt worden.
Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor,
die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der
Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber
aufzunehmen. Verschiedene Antragsteller machen daneben einen Anspruch
auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend. Wegen
des Vorbringens im Einzelnen (u.a. betreffend die Einzelheiten der Daten und
Annahmen sowie der Grundlagen der Kapazitätsberechnung unter
besonderer Berücksichtigung von Dienstleistungsexport und
Schwundquotenermittlung) wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen
verwiesen.
Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 759, 1275 und 1344/11
richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl zum 4., hilfsweise zum 3., hilfsweise zum 2. sowie (nur bei
den Antragstellern in den Verfahren 8 C 759 und 1344/11) zum 1.
Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für diese Fachsemester
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durchzuführenden Losverfahren.
Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 974, 975, 978, 1052,
1082, 1083 und 1448/11 richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb
der festgesetzten Zulassungszahl zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1.
Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für diese Fachsemester
durchzuführenden Losverfahren.
Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 hat seinen zunächst auch auf
vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 4.
Fachsemester gerichteten Antrag insoweit mit Schriftsatz vom 24.10.2011
konkludent insoweit zurückgenommen; er hat im gerichtlichen Verfahren eine
qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vom
02.11.2011 eingereicht.
Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 870, 871, 872, 873, 874,
1190, 1248, 1381, 1448, 1458, 1459 und 1467/11 richten sich auf die
vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 2.
sowie hilfsweise zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für
diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren.
Der Antragsteller im Verfahren 8 C 1448/11 hat seinen zunächst auch auf
vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 3.
Fachsemester gerichteten Antrag insoweit mit Schriftsatz vom 03.11.2011
konkludent zurückgenommen.
Die Antragstellerin im Verfahren 8 C 874/11 hat keinen Nachweis vorgelegt,
dass ihr ein Semester eines anderen Studiums auf den vorklinischen Teil des
Studiums der Zahnheilkunde angerechnet werden kann.
Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 hat im gerichtlichen Verfahren eine
qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vom
02.11.2011 eingereicht.
Der Antragsteller im Verfahren 8 C 1248/11 hat im gerichtlichen Verfahren
eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vom
26.10.2011 eingereicht.
Die übrigen Anträge richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der
festgesetzten Zulassungszahl zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an
einem durch die Antragsgegnerin für dieses Fachsemester durchzuführenden
Losverfahren, wobei die Antragsteller teilweise den Umfang der angestrebten
Verlosung auf 15% der in der ZZ-VO festgesetzten Zulassungszahl
beschränken sowie teils eine Teilzulassung zum vorklinischen
Studienabschnitt, teils einen Vollstudienplatz, hilfsweise einen
Teilstudienplatz, oder eine Zulassung zeitlich begrenzt für die Dauer des
vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden
Engpass begehren.
Die Anträge einiger Antragsteller richten sich daneben (z. T. hilfsweise) auf
eine vorläufige Zulassung zu einem innerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl liegenden Studienplatz.
Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie legt mit Schriftsatz vom
25.10.2011 ihren Kapazitätsbericht vor und teilt mit Schriftsatz vom
03.11.2011 mit, dass mit Stand zum 02.11.2011 43 Studierende im 1.
Fachsemester (davon ein beurlaubter Studierender aus dem
Sommersemester 2011) immatrikuliert sind. Im 2. Fachsemester seien 40 und
im 3. bis 5. Fachsemester seien jeweils 41 Studierende zu verzeichnen.
Beim Antragsteller des Verfahrens 8 C 1448/11 könne lediglich ein
Fachsemester seiner bisherigen Studienzeiten angerechnet werden.
Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 habe seinem Antrag bei ihr keine
Unterlagen beigefügt; die Heftklammerlöcher im Originalantragsschriftstück
seien bei der Übersendung des Antrags an ihre Bevollmächtigten entstanden.
Die Antragsgegnerin hat in Ausführung der Verfügung der Kammer vom
26.07.2011 am 01.11.2011 eine Verlosung unter allen Personen
durchgeführt, die sich bei ihr um einen Studienplatz der Zahnmedizin
(jedenfalls auch) für das 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten
Kapazität beworben haben. Das Ergebnis der Verlosung hat die
Antragsgegnerin der Kammer vorgelegt; es ist zur Generalakte genommen
worden. Bereinigt um die Personen, die keinen Antrag auf gerichtlichen
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einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, ergibt sich die folgende Reihung:
Tabelle 1 (Bewerber 1. Fachsemester):
lfd.Nr. AZ
Nachname Vorname Rechtsanwalt
1. 8 C 851 /11
2. 8 C 975 /11
3. 8 C 1418 /11
4. 8 C 1059 /11
5. 8 C 1055 /11
6. 8 C 1373 /11
7. 8 C 1459 /11
8. 8 C 1388 /11
9. 8 C 751 /11
10. 8 C 1343 /11
11. 8 C 1481 /11
12. 8 C 1477 /11
13. 8 C 718 /11
14. 8 C 765 /11
15. 8 C 1492 /11
16. 8 C 1075 /11
17. 8 C 1142 /11
18. 8 C 1490 /11
19. 8 C 1482 /11
20. 8 C 1157 /11
21. 8 C 1480 /11
22. 8 C 1478 /11
23. 8 C 1246 /11
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20
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24. 8 C 978 /11
25. 8 C 1344 /11
26. 8 C 1434 /11
27. 8 C 821 /11
28. 8 C 1381 /11
(Von der weiteren Wiedergabe der Liste wird abgesehen, weil vorliegend
nicht relevant.)
Die Kammer hat am 04.11.2011 unter den anhängigen, tlw. hilfsweise
gestellten Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum 2. Fachsemester
durch Los folgende Reihenfolge ermittelt:
Tabelle 2 (Bewerber 2. Fachsemester; *: s. u. 2.14):
lfd.Nr. AZ
Nachname Vorname Rechtsanwalt
1. 8 C 1467 /11
2. 8 C 873 /11
3. 8 C 1248 /11
4. 8 C 1190 /11
5. 8 C 871 /11
6. 8 C 974 /11
7. 8 C 1344 /11
8. 8 C 978 /11
9. 8 C 759 /11
10. 8 C 1448 /11
11. 8 C 975 /11
12. 8 C 1082 /11
13. 8 C 1083 /11
14. 8 C 1459 /11
15. 8 C 874 /11 *
16. 8 C 1275 /11
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17. 8 C 872 /11
18. 8 C 1052 /11
19. 8 C 1458 /11
20. 8 C 870 /11
21. 8 C 1381 /11
Die Kammer hat am 04.11.2011 unter den anhängigen, tlw. hilfsweise
gestellten Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum 3. Fachsemester
durch Los folgende Reihenfolge ermittelt:
Tabelle 3 (Bewerber 3. Fachsemester; *: s. u. 2.15):
lfd.Nr. AZ
Nachname Vorname Rechtsanwalt
1. 8 C 975 /11
2. 8 C 978 /11 *
3. 8 C 1052 /11
4. 8 C 1344 /11
5. 8 C 1083 /11
6. 8 C 974 /11
7. 8 C 1275 /11
8. 8 C 759 /11
9. 8 C 1082 /11
Die Kammer hat am 04.11.2011 unter den anhängigen Anträgen auf
außerkapazitäre Zulassung zum 4. Fachsemester durch Los folgende
Reihenfolge ermittelt:
Tabelle 4 (Bewerber 4. Fachsemester):
lfd.Nr. AZ
Nachname Vorname Rechtsanwalt
1. 8 C 759 /11
2. 8 C 1275 /11
3. 8 C 1344 /11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere
wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft
gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie
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auf die Generalakten Zahnmedizin Wintersemester 2011/2012 Bezug
genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen.
II.
Die Verfahren 8 C 978/11 und 8 C 1448/11 sind entsprechend § 92 Abs. 3
VwGO einzustellen, soweit die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen
haben.
Die verbliebenen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben in dem
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um
von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die
Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der
Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig
ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten
Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO,
920 Abs. 2, 294 ZPO).
A.
Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch
Ein innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch ist nicht glaubhaft
gemacht.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25.10.2011 mitgeteilt, dass von
den zum Wintersemester 2011/2012 vorgesehenen 40 Studienplätzen im 1.
Fachsemester 43 Studienplätze (davon 1 beurlaubter Studierender aus dem
Sommersemester 2011) besetzt seien. Mithin geht die Kammer davon aus,
dass die für das 1. Fachsemester vorgesehenen Studienplätze im
Wintersemester 2011/2012 besetzt sind. Studienplätze innerhalb der
festgesetzten Kapazität sind also nicht verfügbar.
Für das 2. Fachsemester sind 40 und für das 3. und 4. Fachsemester jeweils
41 Studierende eingeschrieben. Nach § 2 S. 2 ZZ-VO ergibt sich wegen der
auch für höhere Semester festgesetzten jeweils 40 Studienplätzen eine
negative Differenz, so dass auch insoweit Studienplätze innerhalb der
festgesetzten Kapazität nicht verfügbar sind.
Soweit die Antragsteller einen innerkapazitären
Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht
zudem kein Anordnungsgrund, weil sie entweder nicht glaubhaft gemacht
haben, ihre innerkapazitäre Hochschulzulassung für den Studiengang
Zahnmedizin zuvor im Verwaltungsverfahren bei der Stiftung für
Hochschulzulassung („hochschulstart.de“) rechtzeitig beantragt zu haben
oder, soweit dies glaubhaft gemacht ist, weil die ablehnenden Bescheide der
Stiftung über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden
Studienplätze nach § 32 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Hochschulrahmengesetz - HRG
- i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 06.04.2008
(Nds. GVBl. 2010, S. 47, 228) - Hochschulzulassungsstaatsvertrag - und §§
11 bis 14 der VergabeVO-Stiftung vom 21.05.2008 (Nds. GVBl. S. 181, zul.
geä. d. VO vom 03.07.2010, Nds. GVBl. S. 261) entweder bestandskräftig
geworden sind oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die Stiftung
Hochschulzulassung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig zu
machen wäre bzw. hätte anhängig gemacht werden müssen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft für die namens und im
Auftrage der Antragsgegnerin von der Stiftung Hochschulzulassung
erlassenen Bescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß
§ 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3
Hochschulzulassungsstaatsvertrag, § 8 des Niedersächsischen
Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.01.1998 (Nds. GVBl. S. 51, zul. geä.
d. G. v. 29.06.2011, Nds. GVBl. S. 202) – NHZG – sowie § 10 VergabeVO-
Stiftung.
B.
Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch
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Hinsichtlich des außerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs gilt
Folgendes:
Für die außerkapazitäre Zulassung zum
1. Fachsemester
Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin
hat mit 42 anzuerkennenden (s. dazu unten 2.13) Studierenden in diesem
Semester die von ihr nach den nachstehenden Ausführungen
aufzunehmende Zahl von insgesamt 49 Studierenden nicht erreicht.
Demzufolge besteht für 7 Antragsteller ein Anordnungsanspruch (s. u. 2.12).
Die Anträge der Antragsteller in den in Tabelle 1 aufgelisteten Verfahren sind
statthaft; insbesondere haben sie rechtzeitig einen formgerechten
vollständigen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin
gestellt.
Die Antragsteller in den übrigen Verfahren bleiben aufgrund ihres angesichts
der gefundenen Studienplätze hinteren Listenplatzes ohne Erfolg, so dass
auf sie in den folgenden Ausführungen nicht im Einzelnen einzugehen ist.
Für die außerkapazitäre Zulassung zum
2. Fachsemester
Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin
hat mit lediglich 40 Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den
nachstehenden Ausführungen aufzunehmende Zahl von insgesamt 42
Studierenden nicht erreicht. Demzufolge besteht für 2 Antragsteller ein
Anordnungsanspruch (s. u. 2.13).
Für die außerkapazitäre Zulassung zum
3. Fachsemester
einen Anspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat mit
lediglich 41 Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den
nachstehenden Ausführungen aufzunehmende Zahl von insgesamt 42
Studierenden nicht erreicht. Demzufolge besteht für 1 Antragsteller ein
Anordnungsanspruch (s. u. 2.14).
Für die außerkapazitäre Zulassung zum
4. Fachsemester
einen Anspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat mit
lediglich 41 Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den
nachstehenden Ausführungen aufzunehmende Zahl von insgesamt 42
Studierenden nicht erreicht. Demzufolge besteht für 1 Antragsteller ein
Anordnungsanspruch (s. u. 2.15).
1. In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl
festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller
einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz
1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist allen deutschen Antragstellern
verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1
Satz 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten
Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium
erforderliche Qualifikation nachweist.
Auch den Antragstellern, die Inhaber einer deutschen
Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländer) sind, steht ein -
bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen
Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften
unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG
gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 3
des Hochschulzulassungsstaatsvertrages für sonstige ausländische
Bewerber erfolgt. Soweit Antragsteller Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nicht über deutsche
Hochschulzugangsberechtigungen verfügen, haben sie zwar nicht als so
genannte Bildungsinländer, wohl aber als EU-Bürger die gleichen Rechte wie
deutsche Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus dem
gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG-
Vertrag und § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG.
Es sind auch die übrigen ausländischen Antragsteller, welche die übrigen
Zugangsvoraussetzungen erfüllen, in die Verteilung einzubeziehen. Das
ergibt sich aus dem (nicht auf deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger
beschränkten) Grundrecht auf Bildung in Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung (NV).
Danach wird jeder natürlichen Person ein landesverfassungsrechtliches
Grundrecht auf Bildung gewährt, das nicht auf die schulische Bildung
beschränkt ist, sondern auch die berufliche Ausbildung umfasst (vgl.
Hagebölling, Nds. Verfassung, 2. Aufl. 2011, Art. 4 Erl. 1). Dieses sog.
„Jedermann-Recht“ kommt für Studenten als Grundrecht auf berufsbezogene
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Ausbildung nach Art. 4 Abs. 1 NV zum Tragen (vgl. Jarass, DÖV 1995, 674,
678 zu IV. 1. a. E.).
Antragsteller, die sich für ein höheres Fachsemester (vgl. § 1 Nr. 2
Hochschul-VergabeVO) bewerben, müssen der Hochschule nach § 3 S. 1
Hochschul-VergabeVO innerhalb der Fristen gemäß § 2 Hochschul-
VergabeVO eine gesonderte eidesstattliche Versicherung vorlegen (Nds.
OVG, Beschlüsse vom 18.08.2009 – 2 NB 241/09 – m. w. N., 02.12.2005 - 2
NB 1311/04 -, 09.12.2005 - 2 NB 259/05 u.a. - und vom 12.12.2005 - 2 NB
295/05 u.a. -), aus der sich ergeben muss, welche Studienzeiten an
deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse dort
erreicht worden sind (s. dazu unten 2.13. – 2.16).
2. Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische
Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 2011/2012
festgesetzte Zahl von 40 Studienplätzen im Wintersemester 2011/2012 für
das 1. Fachsemester rechtlich zu beanstanden ist. Die vom Gericht für das
Wintersemester 2011/2012 nachstehend berechnete Aufnahmekapazität der
Antragsgegnerin beträgt 49 Studienplätze.
2.1. Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 2011/2012 ist grundsätzlich die
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen
vom 23.06.2003 (Nds. GVBl. S. 222, zul. geä. d. VO v. 21.05.2011, Nds.
GVBl. S. 162) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO sind - mit
Ausnahme der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante
Krankenversorgung (siehe unten 2.4.2) - rechtliche Bedenken nicht zu
erheben. Insbesondere ist das Curricularnormwert-Verfahren als rechtmäßig
zu erachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64,
77).
Die danach anwendbare Kapazitätsermittlung nach der KapVO geht von der
Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus
(personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1 und 6 ff. KapVO). Dabei ist das
Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten
(Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf
der Grundlage von Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun
Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden
Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der
Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2011/2012, das mit dem 01.10.2011
begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsermittlung den
Stichtag des 01.02.2011 zugrunde gelegt. Dieser Stichtag liegt acht Monate
vor dem hier maßgeblichen 01.10.2011 als Beginn des Wintersemesters
2011/2012.
Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der
Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nur für die Zeit bis zum
Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht
sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu
berücksichtigen, die sich am 01.10.2010 und später ergeben haben. Sie folgt
insoweit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 10.11.2003 - 2 NB
155/03 u.a. -).
Deshalb sind Unterlagen, die Verhältnisse nach dem 30.09.2010
wiedergeben, für die Berechnung der Kapazität des Studienjahres 2010/11
unerheblich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2009 – 2 NB 328/08 u.a. -, S. 8).
Daran gemessen ist der nach Anhörung von Fakultätsrat und Klinikkonferenz
am 26.10.2010 vom Vorstand und am selben Tage vom Stiftungsausschuss
Universitätsmedizin der Antragsgegnerin beschlossene Wirtschaftsplan 2011
nebst Stellenplan zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin
vorgelegten Arbeitsverträge sowie die hierzu getroffenen Nebenabreden sind
zu berücksichtigen, soweit das Arbeitsverhältnis zum 01.10.2010 bestand
und der Vertrag bis zum Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen
war. In die Schwundberechnung sind zutreffend nunmehr auch die Daten des
Sommersemesters 2011 einbezogen worden.
Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne
Rundung.
2.2. Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren
Stellen mit den in der KapVO und der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Hochschulen vom 02.08.2007 (Nds. GVBl. S. 408, zul. geä d. V. v.
59
60
61
02.08.2011, Nds. GVBl. S. 276) - LVVO - vorgesehenen Zu- und Abschlägen.
Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des
wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen
Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1
KapVO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus
haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in
die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO).
2.2.1. Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt
eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (Nds. OVG,
Beschluss vom 30.04.2004, Nds. Rpfl. 2004, 193; Beschluss vom 10.07.2006
- 2 NB 12/06 u. a. -). Eine solche Festlegung liegt in Form des
Wirtschaftsplans für das Geschäftsjahr 2011 mit einer Anlage als Übersicht
über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter vor, was den rechtlichen
Anforderungen genügt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 07.11. 2008 - 8 C
601/08 u.a.-, S. 32f, und vom 07.05.2009, aaO., S. 30; Nds. OVG, Beschluss
vom 02.07.2009, aaO., S. 9f, Beschluss vom 10.12.2010 – 2 NB 199/10 u.a. -
, S. 3, Beschluss vom 08.6.2011 – 2 NB 423/10 u.a. -, S. 4). Der Umstand,
dass weder §§ 57 Abs. 1, 57 a Abs. 3 NHG noch die Stiftungssatzung (Nds.
MBl. 2007 S. 1193) in der derzeit jeweils geltenden Fassung die Erstellung
einer Stellenübersicht fordern, ist somit für die Kapazitätsprüfung für das
Studienjahr 2011/2012 nicht von Bedeutung, wobei eine Änderung der
Regelungen die Antragsgegnerin aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht
von einer normativen Festlegung der verfügbaren Stellen entlasten könnte.
Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan einschließlich der
beigefügten Stellenübersicht erfüllt den Zweck, die normative Festlegung der
verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Zum Wirtschaftsplan sind in
Anwendung von § 63 e Abs. 2 NHG Fakultätsrat und Klinikkonferenz
angehört worden, er ist vom Vorstand und vom Stiftungsausschuss am
26.10.2010 beschlossen worden. Damit ist der Wirtschaftsplan in einem
durch die Stiftungssatzung geregelten Verfahren erstellt worden (vgl. zur
Anerkennung dieser Formalien: Nds. OVG, Beschl. v. 27.02.2009 – 2 NB
154/08 u.a. -, S. 10 – Zf. 4.1 -). Zudem legt er durch entsprechende
Ausgestaltung der Stellenübersicht die in den einzelnen Bereichen - und
vorliegend insbesondere im Bereich der Zahnmedizin - zur Verfügung
stehenden Stellen eindeutig fest. Der Stellenplan für die Zahnklinik im
Wirtschaftsplan 2011 gliedert sich wie folgt
Nr. Abteilung Stellen-Nr. Wertigkeit Änderung ggü. Studienjahr
2011/2012
Prothetik
1
00 B 171 3 W3
C4
2
00 B 171 1 A14
3
02 B 171 1 A13
4
00 A 171 2 Ä1
5
00 A 171 1 Ä1
6
00 Z 171
15
Ä1-befr.-
7
00 Z 171 14
Ä1-befr.-
8
00 Z 171 3 Ä1-befr.-
9
00 Z 171 5 Ä1-befr.-
10
00 Z 171 2 Ä1-befr.-
11
00 Z 171 7 Ä1-befr.-
12
00 Z 171 9 Ä1-befr.-
13
00 Z 171
12
Ä1-befr.-
14
00 Z 171 4 Ä1-befr.-
15
00 Z 171
11
Ä1-befr.-.
16
00 Z 171 6 Ä1-befr.-
17
00 Z 171
10
Ä1-befr.-
18
00 Z 171
13
Ä1-befr.-
Präv. Zahnmedizin, Parodontologie und Kariologie
19
00 B 173 2 W3
C4
20
00 A 173 1 Ä1
21
00 A 173 2 Ä1
22
00 A 173 3 Ä1
23
00 A 173 4 Ä2
24
00 Z 173 1 Ä1-befr.-
25
00 Z 173 2 Ä1-befr.-
26
00 Z 173 5 Ä1-befr.-
27
00 Z 173 7 Ä1-befr.-
28
00 Z 173 9 Ä1-befr.-
29
00 Z 173
10
Ä1-befr.-
30
00 Z 173
11
Ä1-befr.-
31
00 Z 173
12
Ä1-befr.-
32
00 Z 173
13
Ä1-befr.-
33
00 Z 173
14
Ä1-befr.-
34
00 Z 173
15
Ä1-befr.-
Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgie
35
00 B 174 1 W3
36
00 B 176 3 A14
37
00 A 174 1 Ä2
38
00 A 174 2 Ä2
39
00 A 174 3 Ä2
40
00 A 176 2 Ä2
41
02 A 174 8 E13
42
00 A 176 1 Ä1
43
00 Z 174 6 Ä1-befr.-
44
00 Z 174 3 Ä1-befr.-
45
00 Z 174 2 Ä1-befr.-
46
00 Z 174 1 Ä1-befr.-
47
00 Z 174 5 Ä1-befr.-
48
00 Z 174 4 Ä1-befr.-
49
00 Z 176 3 Ä1-befr.-
50
00 Z 176 4 Ä1-befr.-
51
00 Z 176 2 Ä1-befr.-
52
00 Z 176 5 Ä1-befr.-
Kieferorthopädie
53
00 B 175 2 W3
62
63
64
65
66
67
54
00 A 175 1 Ä2
00 Z 175 7 Ä1-befr.- entfallen in 2010
55
00 Z 175 6 Ä1-befr.-
56
00 Z 175 1 Ä1-befr.-
57
00 Z 175 3 Ä1-befr.-
58
00 Z 175 5 Ä1-befr.-
59
00 Z 175 8 Ä1-befr.-
60
00 Z 175 9 Ä1-befr.-
Dies ergibt zusammengefasst:
W3 A14/A13/E13 Ang. unbefristet Ärztl. Ang. befristet
4 3
13
40 (bis 2009: 41)
Aufgrund des vorliegenden Stellenplans ergibt sich ein unbereinigtes
Lehrangebot von
352
Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich
festgesetzten Regel- bzw. Höchstlehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO
i.V.m. § 4 LVVO.
Die Kammer folgt nicht der von einigen Antragstellern vertretenen Auffassung,
das Lehrangebot müsse im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten
im öffentlichen Dienst (über das bereits erfolgte Maß hinaus) erhöht werden.
Vielmehr sind für die Berechnung des Umfangs der Lehrverpflichtung
ausschließlich die Vorgaben der LVVO maßgeblich. Die Bemessung der
Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an
den niedersächsischen Hochschulen liegt im Gestaltungsermessen des
Verordnungsgebers, in dessen Kompetenz die Regelung der
Lehrverpflichtung nach Art. 70 GG fällt. Die Bundesländer - hier das
Bundesland Niedersachsen - haben daher das durch das Gebot der
bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den
Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln, wie dies der
niedersächsische Verordnungsgeber mit der LVVO getan hat. Somit ist nicht
ersichtlich, dass durch die in dieser Verordnung vorgenommene Festsetzung
der Lehrdeputate das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot
und damit die Rechte der Antragsteller auf freie Berufswahl und freie Wahl
ihrer Ausbildungsstätte verletzt sein könnten (vgl. Beschl. d. Kammer v.
23.05.2005 - 8 C 59/05 u.a. -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v.
15.08.2005 - 2 NB 251/05 u.a. -; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 2 NB
201/06 u.a. -; zul. Nds. OVG, Beschl. v. 27.02.2009 – 2 NB 154/08 -, S. 19 –
Zf. 4.3 -, Datenbank des Nds. OVG:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?
Ind=0500020080001542%20NB; zul. Beschl. v. 13.04.2010 – 2 NB 146/09 –
S. 4 f. BA).
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 LVVO beläuft sich die
Lehrverpflichtung der Professoren und Hochschuldozenten (W 2, W 3) zwar
auf 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), jedoch ist diese aktuelle Fassung
der LVVO erst am 01.10.2011 in Kraft getreten. Nach dem
Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2011/2012 (01.02.2011)
68
69
70
71
72
73
74
75
eingetretene wesentliche Änderungen können – wie dargelegt - jedoch nur für
die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2011
berücksichtigt werden, so dass die Kammer vorliegend weiter die bis zum
30.09.2011 geltende Fassung der LVVO anwendet und deshalb mit 8 LVS für
diese Personengruppe weiterrechnet (zu den Auswirkungen des
Zukunftsvertrages II siehe unter 2.10). Für wissenschaftliche Mitarbeiter (A
13, A 14, Ä 1, Ä 2, E 13, E 14) ist eine Höchstlehrverpflichtung von 10 LVS
vorgesehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO). Werden diese auch zum Zweck der
eigenen Weiterqualifikation auf Zeit beschäftigt, beträgt die
Höchstlehrverpflichtung 4 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO). Die Kammer wendet
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
sowohl im Beamten- als auch im Angestelltenverhältnis an, weil die
Lehrverpflichtung für Angestellte entsprechend gilt (§ 21 Abs. 2 S. 2 NHG).
Aufgrund der bestehenden landesrechtlichen Regelung zur befristeten
Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter ist unerheblich, dass das
Bundesverfassungsgericht die Rahmenregelung des 5. HRGÄndG durch
Urteil vom 27.07.2004 (- 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803 = DVBl. 2004, 1233)
für nichtig erklärt hat. Diese Entscheidung hat nicht zur Folge, dass durch
sämtliche nach dem 23.02.2002 unter (vermeintlicher) Geltung der
erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit
wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum
geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten
begründet wurden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -
, NJW 2005, 457). Es ist deshalb auch kapazitätsrechtlich zunächst davon
auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit bestimmten wissenschaftlichen
Mitarbeitern nur befristete Arbeitsverhältnisse schließen durfte, was sich auch
auf die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter auswirken konnte (Nds. OVG,
Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -, aaO.). Ob dies für jeden einzelnen
Arbeitsvertrag zutrifft, ob insbesondere eine konkrete Nebenabrede über den
Zweck der eigenen Weiterbildung geschlossen worden ist (vgl. Nds. OVG,
Beschl. v. 10.07.2006 - 2 NB 12/06 -), ist im Einzelnen später zu erörtern. Für
die Frage, ob die Antragsgegnerin unabhängig davon eine Verminderung
ihrer Lehrkapazität vorgenommen hat, wird einstweilen davon ausgegangen,
dass die Deputatsreduzierung der befristet beschäftigten Angestellten
anzuerkennen ist.
Die noch unbereinigte Lehrverpflichtung für den Stichtag 01.10.2011
errechnet sich deshalb wie folgt:
4 W 3-Stellen
x 8 LVS = 32 LVS
3 A 13 / A 14-Stellen
x 10 LVS = 30 LVS
13 Ä1/Ä2/E13-Stellen unbefristet x 10 LVS = 130 LVS
40 Ä1-Stellen befristet x 4 LVS = 160 LVS
60 Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 352 LVS.
Dieses unbereinigte Lehrangebot von 352 LVS ist um 4 LVS wegen einer
Stellenstreichung für das Studienjahr 2010 zu erweitern, wie die Kammer
bereits für das vorangegangene Studienjahr entschieden hat (Beschl. v.
04.11.2010 - 8 C 605/10 u.a. -, S. 17 f., u. v. 05.05.2011 - 8 C 1553/10 u.a. -,
S. 14 f.):
<
Ä1-Stelle gestrichen worden. Nach dem entsprechenden Beschluss des
Vorstands der Universitätsmedizin hat der Fakultätsrat auf seiner Sitzung
vom 06.07.2009 damit das Benehmen hergestellt. Zur Begründung heißt
es, die wirtschaftliche Gesamtsituation im Zentrum ZMK lasse sich
angesichts der gegenwärtigen Lage langfristig nur durch eine adäquate
Anpassung der Stellenausstattung stabilisieren. Die daraus resultierende
Reduktion der Studienplatzkapazität um 1 Platz je Semester werde nach
abwägender Diskussion vom Fakultätsrat in Kauf genommen.
Das Nds. OVG hat mit Beschluss vom 27.09.2009 (zum Bereich
Humanmedizin: 2 NB 154/08 u.a., S. 11 ff., 13 f.) zu den Begründungs- und
Darlegungsanforderungen Folgendes ausgeführt:
76
77
78
„Auf der Grundlage dieses Vortrags der Antragsgegnerin im
Beschwerdeverfahren ist dem Erfordernis der umfassenden
Abwägung hinreichend Genüge getan, sodass der Senat die
Stellenstreichungen und Stellenumwandlungen anerkennt.
Wie der Senat in anderem Zusammenhang in seinem das
Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2
NB 487/07 u. a. - im Einzelnen ausgeführt und worauf auch das
Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht hingewiesen hat,
ist Ausgangspunkt der Überlegungen der Grundsatz, dass
Stellenkürzungen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender
Kapazitätsauslastung unterliegen. Dieser Grundsatz setzt sowohl
dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken,
soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben bei
Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben,
Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu
beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind,
soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen
Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den
Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung
der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen
Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt
die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in
kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit
gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung
der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu
begründen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, NVwZ
1984, 571 = juris Langtext Rdnr. 58 f. m. w. N.). Hieraus wird in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot
der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der
Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende
Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe
darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne
Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in
Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der
Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des
Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so
gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung
nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines
vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der
Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die
den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der
Studienbewerber verfehlt (s. auch Bayerischer VGH, Beschl. v.
15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, juris Landtext Rdnr. 5 m. w. N.;
Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 9;
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -,
Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -). Die kapazitätsvermindernde
Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich
unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn
sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten
Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der
Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen
wurde. Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen
grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um
einen wirtschaftlicheren und/oder gezielteren Einsatz der staatlichen
Haushaltsmittel in Betracht. Solche allgemeinen Vorgaben und
Zielsetzungen können aber im Bereich der zulassungsbeschränkten
Fächer wie hier dem Studiengang der Humanmedizin für sich allein
noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich
ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine
Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten
Stellenstreichungen sprechenden Gründe (Bayerischer VGH, Beschl.
v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u. a. -, a. a. O. m. w. N.).
Der Senat lässt dahinstehen, ob die von dem Verwaltungsgericht im
Einzelnen dargelegte Sichtweise, die in erster Instanz vorgelegten
Unterlagen spiegelten nicht in dem erforderlichen Umfang den
gebotenen Abwägungsprozess wider, zutreffend ist. Denn ein derartiger
79
80
81
82
83
Dokumentationsmangel führt, da es sich bei den strittigen
Einsparmaßnahmen um Verwaltungsinterna handelt, die keiner
förmlichen Begründungs- oder Protokollierungspflicht unterliegen, nicht
bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung
(so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris
Langtext Rdnr. 10). Er erschwert der Hochschule lediglich den ihr im
Verwaltungsprozess obliegenden Nachweis, dass die maßgebenden
Belange inhaltlich ordnungsgemäß abgewogen worden sind. Im
Beschwerdeverfahren ist der Antragsgegnerin durch die nachträglich
abgegebenen umfassenden Erläuterungen und die vorgelegten
Protokolle vom 4. und 18. Februar 2008 der Nachweis der seinerzeit
stattgefundenen umfassenden Abwägung der widerstreitenden
Interessen gelungen. Anders als einige Antragsteller meinen, handelt es
sich hierbei nicht darum, dass eine unterbliebene Abwägung in Gänze
nachgeschoben und dieser Fehler auf diese Weise geheilt werden soll.
Daher können sich die Antragsteller nicht auf einen "prozessualen
Bestandsschutz" berufen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade
eine derartige nachträgliche Wiedergabe von in der Vergangenheit
erfolgten Entscheidungsprozessen im Hinblick auf die
Missbrauchsmöglichkeiten und insbesondere wegen der Gefahr, dass
etwas "nachgeschoben" wird, was früher tatsächlich gar nicht oder nicht
in dem dargestellten Umfang stattgefunden hat, kritisch zu hinterfragen
ist. Er hat aber an der inhaltlichen Richtigkeit des im
Beschwerdeverfahren erfolgten Vortrages der Antragsgegnerin und der
vorgelegten Protokolle keine Zweifel.“
Vorliegend genügt der Protokollinhalt, der auf eine „abwägende“
Diskussion verweist, ohne dass dabei (im Gegensatz zum pauschal
herausgestellten, aber nicht näher belegten Sparzwang) insbesondere die
Belange der Studierenden erwähnt werden, nicht den dargelegten
Anforderungen (vgl. auch weiterhin: Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2010 – 2
NB 388/09 u. a. –, S. 4 ff.). Obwohl der Antragsgegnerin die dargestellten
Anforderungen bekannt sind, hat sie auch in ihren Stellungnahmen in den
Verfahren zum Wintersemester 2010/11 (insbesondere im Verfahren 8 C
666/10u.a. mit Schriftsatz vom 25.10.2010) und mit ihrem Schriftsatz vom
20.04.2011 (zu 8 C 3/11 u.a.) dazu keine ergänzenden Ausführungen
gemacht, die (ähnlich jenen im oben zitierten Verfahren) diese
Anforderungen erfüllen.>>
Auch für das hier zu entscheidende Studienjahr hat die Antragsgegnerin
keine Umstände dargelegt, die es rechtfertigen würden, die Stellenstreichung
nunmehr zu akzeptieren. Im Ergebnis ist daher von einem
unbereinigten
Lehrangebot von 356 LVS
Berechnungen zugrunde zu legen ist.
2.2.2. Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren
Stelleninhabern keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis zukommt (§ 8
Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne
von § 14 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zuzurechnen sind (ebenso Nds. OVG, Beschl.
v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -). Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist
es im Übrigen mit Rücksicht auf das der KapVO zu Grunde liegende
Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen ggf.
unterwertig besetzt oder vakant sind.
Ebenso wenig können die Antragsteller eine Aufstockung der Lehrkapazität
originär aufgrund des Hochschulpaktes 2020 beanspruchen. Dieser gewährt
keinen individuellen Rechtsanspruch der Studieninteressenten auf
Ausweitung der Studienkapazität (zu den Auswirkungen des
Zukunftsvertrages II siehe unter 2.10).
2.2.3.
sog. „Drittmittelbedienstete“ zu Lehrleistungen herangezogen werden
könnten, folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht (s. bereits
Beschl. d. Kammer v. 10.06.2004 – 8 C 6/04 u.a.). Als Lehrpersonal gemäß §
8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen
anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbstständig
oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von
Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für
Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder
verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an
Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören
84
85
86
87
nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten
Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben (Nds.
OVG, Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschl. v.
01.06.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.5.2004 - 2 N
826/03 u.a. -). Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen
Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. NHG die
Beschäftigung von Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die
Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1
Satz 1 NHG). Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem
hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei
dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der
Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben
wissenschaftliche Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den
Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung
der Lehre eingesetzt werden (vgl. umfassend auch: Nds. OVG, Beschl. v.
02.09.2010 – 2 NB 394/09 -, S. 15 f.). Indizien, die eine entsprechende
Annahme begründen könnten, liegen der Kammer nicht vor.
2.3. Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 356 LVS sind die
Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal im
nachstehenden Umfang zu beanstanden.
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO ist das Lehrdeputat der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen
Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt
worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem
befristeten Arbeitsverhältnis nach der Vergütungsgruppe Ä 1 oder Ä 2 bzw. E
13 oder E 14, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die
darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern
auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifizierung. Letztere
verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass
er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die
wissenschaftliche Weiterbildung in aller Regel zugleich der späteren
Berufspraxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und
berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung
auf 4 LVS (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -).
Allerdings müssen die mit den befristet beschäftigten Angestellten getroffenen
Nebenabreden nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Nds.
OVG (Beschl. v. 10.07.2006, aaO.) so konkret ausgestaltet sein, dass sich
aus ihnen eine im jeweiligen Einzelfall anzuerkennende Verringerung der
Lehrverpflichtung - hier auf 4 LVS - ableiten lässt. Anzuerkennen sind nur
Arbeitsverhältnisse, die zu Beginn des Berechnungszeitraums Bestand
hatten und bis zum 30.09.2011 vertraglich geregelt wurden (§ 5 KapVO).
Als Beleg für die Besetzung der befristeten Ä1-Stellen mit wissenschaftlichen
Mitarbeitern zur Weiterqualifikation hat die Antragsgegnerin für folgende
Mitarbeiter Arbeitsverträge vorgelegt:
Nr.
Neben- abrede
Beschäftigungs-
umfang
Zweck der
Weiterqualifikation
(01.10.11)
1
15.04.11-14.04.13
05.04.2011
1,00
/
2,00
FA
2
15.08.11-14.02.12
16.06.2011
1,00
/
2,00
FZA
3
15.05.11-30.06.12
10.05.2011
3,00
/
4,00
Habilitation
4
01.09.11-31.08.12
16.06.2011
1,00
/
1,00
Forschung/Hab.
5
01.01.11-31.12.11
26.07.2011
1,00
/
1,00
Forschung/Hab.
6
01.02.10-31.01.12
07.01.2010
1,00
/
4,00
FA
7
01.08.10-31.07.13
02.06.2010
1,00
/
1,00
FA
8
01.10.11-29.02.12
26.07.2011
30,50
/
42,00
Forschung/Hab.
9
01.08.10-31.07.13
02.06.2010
1,00
/
1,00
FA
10
15.02.10-14.04.13
15.02.2010
3,00
/
4,00
Forschung/Hab.
11
01.10.11-15.10.12
14.09.2011
1,00
/
4,00
FZA
12
01.10.11-21.05.12
30.08.2011
40,00
/
42,00
FZA
13
01.03.11-30.09.13
25.01.2011
1,00
/
8,00
Forschung/Hab.
14
16.10.10-31.03.12
10.09.2010
4,81
/
38,50
Forschung/Hab.
15
01.10.10-30.09.12
30.06.2010
1,00
/
1,00
Habilitation
16
15.10.10-14.10.12
08.07.2011
30,00
/
42,00
Prom., Hab.
17
15.09.11-14.09.13
16.06.2011
1,00
/
1,00
FA
18
01.11.10-31.10.11
18.10.2010
30,00
/
42,00
Promotion
19
01.10.11-31.10.14
09.09.2011
1,00
/
1,00
Forschung/Hab.
20
11.04.11-
10.04.12
07.04.2011
32,00
/
42,00 Promotion
21
16.02.11-
15.02.12
24.01.2011
1,00
/
1,00 Forschung/Hab.
22
01.04.11-
31.03.12
07.02.2011
1,00
/
1,00 Forschung/Hab.
23
01.07.10-
31.05.12
09.06.2010
1,00
/
8,00 Forschung
24
01.10.11-
31.12.11
30.08.2011
1,00
/
2,00 FZA
25
01.10.11-
15.10.12
06.09.2011
32,00
/
42,00 Promotion
26
01.04.11-
31.03.13
07.02.2011
1,00
/
2,00 FA
27
01.10.10-
14.10.11
07.07.2010
20,00
/
42,00 Promotion
28
01.04.11-
31.03.13
28.03.2011
1,00
/
2,00 FZA
29
01.10.11-
31.12.11
26.07.2011
1,00
/
1,00 Promotion
30
01.11.10-
31.10.11
25.10.2010
20,00
/
42,00 Forschung/Hab.
31
01.04.11-
31.03.12
11.03.2011
32,00
42,00 Promotion
32
01.02.10-
31.01.12
17.12.2009
1,00
/
1,00 FA
33
15.07.11-
14.09.13
30.05.2011
1,00
/
2,00 FA
34
01.10.11-
31.12.11
06.09.2011
1,00
/
1,00 Forschung/Hab.
35
01.04.09-
31.12.11
11.03.2009
1,00
/
1,00 Promotion
36
15.01.10-
14.01.12
02.12.2009
1,00
/
1,00 FA
37
01.07.11-
31.03.12
16.05.2011
1,00
/
2,00 Promotion
38
01.10.11-
31.03.12
30.08.2011
1,00
/
1,00 FZA
39
15.06.11-
14.06.12
03.05.2011
1,00
/
1,00 Prom., Hab.
40
01.07.09-
31.12.11
07.07.2009
1,00
/
1,00 Prom., ggf. Hab.
41
01.12.09-
30.11.11
23.09.2009
7,70
/
38,50 Forschung
42
01.06.11-
31.03.12
05.05.2011
1,00
/
1,00 Forschung/Hab.
43
01.12.10-
30.11.11
07.07.2010
30,00
/
42,00 Prom., Hab.
44
01.07.11-
30.06.12
27.05.2011
30,00
/
42,00 Forschung/Hab.
45
15.08.11-
31.12.11
12.07.2011
1,00
/
2,00 Forschung/Hab.
46
15.08.11-
31.03.12
12.07.2011
1,00
/
2,00 FZA
47
01.11.10-
31.10.11
07.07.2010
30,00
/
42,00 Promotion
88
89
90
91
92
93
48
01.12.10-
30.11-13
28.10.2010
1,00
/
1,00 FA
49
01.01.11-
31.12.11
11.11.2010
1,00
/
1,00 Promotion
50
16.04.11-
15.04.12
15.03.2011
1,00
/
1,00 Forschung, ggf.
Hab.
51
01.10.09-
31.10.11
23.07.2009
1,00
/
1,00 Forschung, ggf.
Hab.
52
01.10.11-
31.12.11
26.07.2011
1,00
/
1,00 Prom., Hab.
53
01.04.11-
31.03.14
10.03.2011
1,00
/
1,00 Forschung/Hab.
Daraus ergeben sich 39,5622 Anteile an befristeten Stellen mit vereinbarten
Deputatsreduzierungen.
Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung kommt nicht für die Mitarbeiter in
Betracht, die bis zum 30.09.2011 ausgeschieden sind. Dass die betreffenden
Stellen vakant sind und beabsichtigt ist, sie auf jeden Fall wieder mit einem
befristet beschäftigten Angestellten zu besetzen, ist rechtlich unerheblich. Wie
dargelegt, setzt die Verminderung des Lehrdeputats auf 4 LVS eine konkret
getroffene Nebenabrede voraus, aus der sich ergibt, dass die Beschäftigung
auch der eigenen
Weiterbildung dient. Nur eine derart konkrete Nebenabrede ist geeignet, das
Stellenprinzip des § 8 KapVO zu modifizieren. Bloße Absichten, vakante
Stellen in derselben Weise wie zuvor zu besetzen, führen demgegenüber
nicht zu einer Abweichung vom Stellenprinzip.
In den übrigen Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2010 Bestand haben, ist
entweder unmittelbar oder im Wege der Nebenabrede vereinbart, dass die
Beschäftigung von vornherein zu einem konkret bezeichneten Zweck der
eigenen Weiterbildung aufgenommen worden ist, ohne dass es z.B. auf das
Lebensalter des einzelnen Lehrenden ankommt. Es kommt auch nicht (nur)
darauf an, wie einige Antragsteller meinen, dass einige
Beschäftigungsverhältnisse bereits seit langer Zeit bestehen. Die Kammer
hatte bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen das
Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann und die Nebenabrede
insoweit nur zum Schein getroffen worden ist (vgl. zum Sommersemester
2007 auch Nds. OVG, Beschl. v. 07.02.2008 - 2 NB 472/07 u.a. -, S. 4 f.). Für
alle Mitarbeiter, die bereits seit mehr als 10 Jahren befristete Stellen zur
Weiterqualifikation innehaben, ist allerdings vor dem Hintergrund, dass
gerade diese befristeten Stellen der Förderung qualifizierter junger
Nachwuchskräfte diesen sollen, individuell darzulegen, dass sie das jeweilige
Weiterbildungsziel überhaupt noch erreichen können (und wollen). Jedenfalls
für länger als insgesamt 10 Jahre laufende befristete Verträge besteht eine
gesteigerte Darlegungslast der Antragsgegnerin, weshalb diese Mitarbeiter
nicht auf unbefristete Stellen übernommen werden, zumal sie teilweise
offenbar sehr eng und möglicherweise unverzichtbar in die
Examensvorbereitung und Prüfungsabnahme eingebunden sind.
Für den bereits seit mehr als 10 Jahren beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeiter Dr. H. (seit 1997) reicht der Kammer die vorgelegte Erklärung des
Vorgesetzten dieses Mitarbeiters aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2009 –
2 NB 328/08 u.a. -, S. 6 ff.; Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09 u.a. –, S. 8
ff.). Danach hat die Antragsgegnerin aktuell dargelegt, dass er die Erreichung
seines Qualifikationsziels Habilitation (umfassende, plausible Begründung für
die Verschiebung der für 2011 vorgesehenen Habilitation wegen
Publikations- und „Referee“- Problemen) verschieben musste.
Der dienstlichen Erklärung zu PD Dr. Z. vom 16.09.2011 ist zu entnehmen,
dass er nach seiner Habilitation 2007 nunmehr einen Antrag auf Ernennung
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
zum außerplanmäßigen Professor gestellt hat. Damit ist ein Ende seiner seit
1998 bestehenden Beschäftigung auf einer befristeten Stelle, die vornehmlich
der Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses zu dienen hat,
abzusehen, so dass seine gegenwärtige deputatsreduzierte Beschäftigung
gegenwärtig noch gerechtfertigt ist.
Für Dr. I. mit einer befristeten Stelle von 1/8 wird aus der dienstlichen
Erklärung ihres Vorgesetzten vom 14.09.2011 sehr deutlich, wie
unverzichtbar diese Beschäftigte in ihrem Spezialgebiet ist. Allerdings werden
keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb sie dann nicht auch auf einer
kleinen
un
Hoffnung, möglicherweise entstünden so viele gute wissenschaftliche
Arbeiten, dass das Gesamtoeuvre dann für eine Summationshabilitation
ausreichend sei, reicht nicht aus, für die vorgenommene Befristung der Stelle
durch einen konkret bezeichneten Ablaufplan mit Zeitrahmen bzw. –vorgaben
zu rechtfertigen.
Für Dr. J. fehlt in der dienstlichen Erklärung ihres Vorgesetzten vom
19.09.2011 hinsichtlich ihrer Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-
theoretischem Gebiet mit dem Ziel der Schaffung der Voraussetzungen der
Habilitationseignung auch bei einer Teilzeitstelle von einem Achtel jede
konkrete Angabe dazu, in welchem Zeitrahmen dieses Ziel nach mehr als 10
Jahren Tätigkeit zum Abschluss gebracht oder jedenfalls Teilergebnisse wie
etwa eine Konkretisierung des Themas der Habilitation erbracht werden
sollen, um zu rechtfertigen, dass sie auf einer befristeten Stelle mit
eingeschränkter Lehrverpflichtung beschäftigt wird.
Damit ist der Abzug einer Viertel-Stelle (2 x 0,1250 Stellen) bei den
kapazitätsrechtlich privilegierten befristeten Stellen vorzunehmen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für 39,3122 (39,5622-0,250) Stellen
der insgesamt 40 im Wirtschaftsplan 2011 ausgewiesenen befristeten Stellen
zur Weiterqualifikation der Nachweis erbracht wurde, dass sie zum
maßgeblichen Zeitpunkt besetzt waren und eine anzuerkennende
Nebenabrede bestand.
2.4. Gemäß § 9 Abs. 2 KapVO sind die Stellen, die für die Berechnung der
Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden,
entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der
zahnmedizinischen Versorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO zu
vermindern.
Soweit einige Antragsteller mutmaßen, bei der Antragstellerin könnten noch
vorrangig abzuziehende Stellen in der Krankenversorgung vorhanden sein,
die auf die kapazitätsmindernden Deputatsreduzierungen für die
Krankenversorgung anzurechnen seien, ist die Antragsgegnerin dem mit
Schriftsatz vom 31.10.2008 im Verfahren bzgl. des Wintersemesters
2008/2009 entgegengetreten. Die Kammer hat weiterhin keinen Anlass,
daran zu zweifeln (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09
u.a. –, S. 11 f., zum Studienjahr 2009/10).
2.4.1. Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß §
9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO durch den Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2
tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dieser Abzug führt hier zu einer
Verminderung um 1,8435 Stellen.
Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO sind die
nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu
verstehen, wobei die auf die Privatpatienten entfallenden Pflegetage
unberücksichtigt bleiben.
Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum
eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch
die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei
grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum
vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand
einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft
voraussichtlich fortsetzen
wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt, ist nicht von den Verhältnissen
des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei
Jahre auszugehen.
Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M-1
105
106
107
108
(Stichtag: 01.02.2010) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im
Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Jahr 2010 insgesamt 260
Pflegetage. Diese Zahl ist von der Gesamtzahl der Pflegetage abzuziehen,
da sie nicht zu Studienzwecken zur Verfügung stehen. Es ergeben sich
danach im Jahr 2010 4.845 Pflegetage (5.105 Pflegetage - 260 Pflegetage für
Privatpatienten = 4.845 Pflegetage). Hieraus folgen für das Kalenderjahr 2010
insgesamt 13,2739 tagesbelegte Betten. Unter Berücksichtigung der Werte
der tagesbelegten Betten für das Jahr 2008 (13,0767) und das Jahr 2009
(13,1205) ist eine kontinuierliche Entwicklung der Bettenauslastung
festzustellen, so dass der Wert des letzten Jahres zugrunde zu legen ist. Dies
führt zu einem Abzug von 1,8435 Stellen (13,2739 : 7,2) für die stationäre
Krankenversorgung. Die von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken
gegen die Berechnung mit dem Wert von 7,2 (statt 8) tagesbelegten Betten
teilt die Kammer nicht.
2.4.2. Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung hat die
Antragsgegnerin nach dem Datenerhebungsbogen M-2 gemäß der Regelung
in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO durch einen pauschalen Abzug in Höhe von
30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre
Krankenversorgung verbleiben, errechnet und mit 17.4377 Stellen vom
Lehrangebot abgezogen (Berechnungsbogen M-2, Stichtag: 01.02.2010).
Dieser Ansatz ist zu hoch.
Die Kammer hatte sich seit dem Wintersemester 1998/99 (vgl. Beschl. v.
21.12.1998 - 4 C 43494/98 u.a -.; st. Rspr.) der Auffassung des Nds. OVG
angeschlossen, dass sich § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F. bereits bei
der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig erweist
(Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -). In ständiger Rechtsprechung
hatte die Kammer seither durchgreifende Bedenken gegen einen
Pauschalabzug in Höhe von 36 vom Hundert. Mit dem Nds. OVG
(Beschlüsse vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.) hielt die Kammer den
vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um
den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten
Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot
erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzte diesen
Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Nds. OVG durch einen
Pauschalwert von 28 vom Hundert (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v.
10.09.2003 - 2 NB 270/03 -, zul. Beschl. v. 13.04.2010 – 2 NB 146/09 -, S. 3
BA). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse der
Kammer in den Hochschulzulassungsstreitverfahren der vergangenen
Semester verwiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der auch in
Bayern normativ geregelte Abzug in Höhe von 30 vom Hundert sowohl dem
aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung als auch
den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Insoweit sei vor allem von
Bedeutung, dass die „Schnittmenge“ zwischen Weiterbildung und
Krankenversorgung nicht empirisch ermittelt, sondern nur normativ festgelegt
werden könne. Eine empirische Erhebung im Bereich der ambulanten
Krankenversorgung würde die Möglichkeit einer klaren Abgrenzung zwischen
der der Krankenversorgung dienenden ärztlichen Tätigkeit und dem mit ihr
„verwobenen“ Weiterbildungsanteil voraussetzen. Eine solche Abgrenzung
sei von der Sache her weder denkbar noch praktikabel (BayVGH, Beschl. v.
14.4.2003 - 7 CE 02.10256 u.a. - juris).
Die mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO vom
Verordnungsgeber vorgenommene Reduzierung des pauschalen Abzugs
von 36 auf 30 vom Hundert veranlasst die Kammer auch in Kenntnis der
Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht, ihre
bisherige an der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts
orientierte Entscheidungspraxis zu ändern. Der Festsetzung des Wertes von
30 vom Hundert liegt die Annahme des Unterausschusses
Kapazitätsverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung zugrunde,
wonach bei einem Berufsanfänger im wissenschaftlichen Dienst nicht die
Annahme gerechtfertigt sei, dieser werde nur ein Viertel seiner jährlichen
Arbeitszeit für die Lehrverpflichtung von 4 SWS aufwenden; vielmehr fehle
ihm hierfür noch die einem Professor oder Akademischen Rat vergleichbare
Routine, weshalb nicht nur ein Viertel, sondern ein Drittel der für
Krankenversorgung aufzubringenden jährlichen Arbeitszeit in die
Weiterbildung falle. Diese Begründung lässt außer Acht, dass es sich bei
befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht durchgängig um
unroutinierte Berufsanfänger handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach
109
110
111
112
113
114
115
bei der Kalkulation des Stellenbedarfs insoweit wegen mangelnder Routine
regelmäßig mit weniger Dienstleistungen gerechnet werden muss, als diese
von den Stelleninhabern planmäßig zu erwarten wären. Die individuell
unterschiedliche Lehrroutine dürfte vielmehr ebenso wenig fassbar sein wie
die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu erwartenden Ausfallzeiten
wegen Krankheit und Urlaub, die fiktiv ebenfalls als tatsächlich verfügbare
Arbeitszeiten behandelt werden müssen (VG Hannover, Beschl. v.
02.12.2003 - 6 C 3413/03 u.a. -).
Auch der Hinweis der Antragsgegnerin, das Nds. OVG habe in seinem
Beschluss vom 12.05.2010 (2 NB 75/09 – Zahnmedizin der MHH) auf den
normativen Wert von 30% hingewiesen, führt zu keiner abweichenden
rechtlichen Beurteilung, denn das Nds. OVG hat nur einen Satz weiter
akzeptiert, dass für die MHH von der Vorinstanz von 28% ausgegangen
worden ist und zugleich auf zwei eigene Beschlüsse verwiesen, die diesen
Wert für die Antragsgegnerin akzeptieren (Beschl. v. 01.09.2009 - 2 NB
620/08 u.a. und v. 13.04.2010 - 2 NB 146/09 -).
Zu Abzügen von weiteren 3 Prozentpunkten, wie sie einige Antragsteller
wegen der Ausweitung der Arbeitszeiten um etwa 10% nach dem neuen
Tarifvertrag für die Länder (TV-L) ab dem 01.11.2006 für erforderlich halten,
sieht die Kammer keine Veranlassung, da zum Stichtag 01.02.2010 jedenfalls
noch wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Zahlen aus der
Vergangenheit die Auswirkungen der Arbeitszeitverlängerung nicht belastbar
abzuschätzen waren (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2011 – 2 NB
423/10 u.a. -, S. 11 f.)
Die Kammer hält deshalb auch für die vorliegenden, auf das Wintersemester
2011/2012 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an ihrer
bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein pauschaler Abzug bei der
ambulanten Krankenversorgung nur in Höhe von 28 vom Hundert der Stellen,
die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben,
zulässig ist. Bei insgesamt 61 Stellen (zur Berechnung der LVS s. o. bei 2.2.1
und der Stellen s. u. bei 2.7), von denen 1,8435 Stellen auf die stationäre
Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 vom Hundert
zu einem Vorwegabzug von 16,5552 Stellen für die ambulante
Krankenversorgung (61 – 1,8435 = 59,1565 x 28% = 16,5638).
Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre
Patientenversorgung beträgt der Gesamtabzug für die Krankenversorgung
demnach 18,4073 Stellen (1,8435 + 16,5638).
2.5. Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den
Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO
nicht mehr addiert (Datenerhebungsbogen B, Stichtag: 01.02.2010). Ein
solcher Lehrauftrag, der in der Vergangenheit die Lehrveranstaltung zur
„Zahnärztlichen Berufskunde“ betraf, wird seit dem Sommersemester 2006
nicht mehr durchgeführt. Eine Korrektur des CNW-Anteils ist insoweit also
nicht geboten.
2.6. Die Antragsgegnerin hat den nach Maßgabe der unter I Nr. 2 der Anlage
1 zur KapVO festgelegten Formel berechneten Dienstleistungsexport
zugunsten des Studienfaches Humanmedizin für das laufende Semester in
der Anlage Blatt E-1 zutreffend mit einem CNW von 0,0250 angenommen.
Der Dienstleistungsexport entfällt auf die Veranstaltung für Studenten des 4.
klinischen Semesters „Modul 4.4 Erkrankungen der Augen, des Hals-Nasen-
Ohrenbereichs, des Mundes und der Zähne“ (www.med.uni-goettingen.de).
Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser „Exportleistung“ ist für den
Studiengang Medizin, wie rechtlich erforderlich, durch die bisherige und
nunmehr in Überarbeitung befindliche Anlage 4 zur hochschulöffentlich
bekannt gemachten Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin
abgesichert. Die Integration in den Stundenplan ist ebenfalls dargelegt. Diese
Veranstaltung erscheint in der Übersicht des Modulangebots mit den von der
Antragsgegnerin angegebenen Daten (http://www.med.uni-
goettingen.de/de/content/studium/1068_1229.html). Die Antragsgegnerin
hatte bereits in der Vergangenheit eine Stundenplanung für dieses auf
insgesamt 72 Stunden in drei Wochen angelegte Modul vorgelegt. An diesem
ist die Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - MKG - mit insgesamt 3
Vorlesungs-, 2 Praktikums- und 4 Seminarstunden beteiligt. Zutreffend hat die
Antragsgegnerin in ihrer Berechnung (Anlage E-1 der vorab zur Verfügung
gestellten Unterlagen) die in dem Modul während drei Wochen erbrachten
Lehrleistungen auf die Gesamtdauer eines Semesters von 14
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118
119
120
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123
124
Vorlesungswochen verteilt und ist zu 0,2142 Semesterwochenstunden (SWS)
für Vorlesungen, 0,1428 SWS für Praktika und 0,2857 SWS für Seminare
gelangt. Weder die die von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken
gegen die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen noch andere
Umstände rechtfertigen es, den Dienstleistungsexport nicht oder anders zu
berücksichtigen. Insbesondere genügen die Darlegungen der
Antragsgegnerin zur Notwendigkeit der Beteiligung der Abteilung Mund-,
Kiefer und Gesichtschirurgie in diesem Modulangebot (so auch Nds. OVG,
Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09 u.a. –, S. 14 f., zum Studienjahr
2009/10).
Zutreffend hat die Antragsgegnerin die neu ab dem Sommersemester 2009
für Zahnmediziner angebotene Vorlesung „Zoologie für Zahnmediziner“
berücksichtigt. Der von ihr ermittelte CNW von 0,888 (vgl. Bl. E-2 der
Kapazitätsberechnung) ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass von einem
Dienstleistungsimport in dieser Höhe auszugehen ist (s. u. 2.9).
Bei der Ermittlung des CNW ist die Antragsgegnerin für die Berechnung des
Anteils für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 180 im Studiengang
Humanmedizin ausgegangen. Die Kammer folgt insoweit der (geänderten)
Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 11.07.2008 – 2 NB 487/07 u.a. -,
S. 20 f.; Beschl. v. 20.10.2008 – 2 NB 247/08 u.a. -, S. 6) an. Der ermittelte
CNW ist mit der Zahl der im Studiengang Humanmedizin zu vergebenden
Vollstudienplätze für das Studienjahr 2012/2012 zu multiplizieren. Die
Jahreskapazität für diesen Studiengang beträgt 256 Vollstudienplätze (vgl.
Beschl. d. Kammer vom 04.11.2011
Soweit nach der Auffassung einiger Antragsteller nicht die aktuelle Zahl der
Vollstudienplätze der Studienjahres (256), sondern die anhand der
Schwundquote für das maßgebliche 8. Semester Humanmedizin errechnete
Zahl berücksichtigt werden soll, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht,
denn jedenfalls ist die die tatsächliche Zahl der aktuell rückgemeldeten
Studenten im maßgeblichen Studien(anfänger)jahr 2007/08 (aktuelle
Semester 8 und 9) zugrunde zu legen, die nach Angaben der
Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 03.11.2011 zum Studiengang
Humanmedizin) 291 beträgt. Vorliegend kann zudem offen bleiben, ob die
von diesen Antragstellern favorisierte Berechnung nach der Schwundquote
rechtlich haltbar ist, denn erst bei einer Zahl von weniger als 127 Studenten
im maßgeblichen Studienjahr ergäbe sich ein weiterer Studienplatz im
vorliegend zu betrachtenden Studienjahr. Eine solche Reduktion bei
ursprünglich 268 gerichtlich errechneten Vollstudienplätzen (vgl. Beschlüsse
der Kammer vom 17.01.2008 – 8 C 648/07 u.a. -, S. 26 ff., und des Nds. OVG
vom 27.02.2009 – 2 NB 154/08 u.a. -, S. 7 ff.) durch Schwund ist
ausgeschlossen.
Von der Jahreskapazität abzuziehen ist die Zahl der Doppel- oder
Zweitstudenten, weil sie entsprechende Lehrveranstaltungen bei
regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse
auf ihre Ausbildung anrechnen lassen können (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 -
7 C 99, 102 und 103.81 -, Buchholz 421.21 Nr. 9). Von den in der Anlage zum
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.10.2011 aufgeführten Studenten der
Human- und Zahnmedizin ist kein Student betroffen, denn niemand der in der
Anlage zu diesem Schriftsatz bezeichneten Studierenden befindet sich
sowohl in der zahn- als auch der humanmedizinischen Ausbildung in der
Vorklinik und niemand befindet sich in der klinischen Ausbildung im
Studiengang Zahnmedizin und gleichzeitig in der vorklinischen Ausbildung im
Studiengang Humanmedizin (vgl. zu den Voraussetzungen: Beschl. d.
Kammer v. 08.06.2007 – 8 C 29/07
ein Dienstleistungs
export
Humanmedizin von 0,0250 x 256 = 6,4000 LVS pro Jahr, mithin 3,2000 LVS
für das laufende Semester.
2.7. Mithin ergibt sich folgende Übersicht:
4 W 2/W 3-Stellen x 8 LVS = 32 LVS
3 A 13 / A 14-Stellen x 10 LVS = 30 LVS
13 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen unbefristet x 10 LVS = 130 LVS
40 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen befristet x 4 LVS = 160 LVS
60 Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 352
LVS.
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139
Von den Stellen befristet Beschäftigter anerkannt werden lediglich 39,3122
Stellen (s.o. 2.3.). Dazu ist die befristete Ä1-Stelle zu rechnen, deren
Streichung nicht anerkannt werden kann (s.o. 2.2.1), so dass 41 befristete
Stellen und insgesamt 61 Stellen in die Berechnung eingehen. Die nicht
anerkannten 1,6878 Stellen zur Weiterqualifikation (41 Stellen – 39,3122
nachgewiesene Stellen) erhöhen entsprechend die Anzahl der unbefristeten
Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Danach ergibt sich ein bereinigtes
Lehrangebot von insgesamt
252,1447 LVS
4 W3-Stellen:
32 LVS - (4 x 18,4073) x 8 LVS = 22,3437 LVS
61
3 A13/A14-Stellen:
30 LVS - (3 x 18,4073) x 10 LVS = 20,9472 LVS
61
14,6878 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen:
146,8780 LVS - (14,6878 x 18,4073) x 10 LVS = 102,5562 LVS
61
39,3122 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen befr.:
157,2488 LVS - (39,3122 x 18,4073) x 4 LVS = 109,7975 LVS
61
insgesamt: 255,6447
LVS abzüglich
Dienstleistungsexport: 3,2000 LVS
Bereinigtes Lehrangebot insgesamt: 252,4447
LVS.
2.8. Von dieser Zahl sind für das Studienjahr 2 Lehrveranstaltungsstunden für
erfolgte Deputatsreduzierungen abzuziehen. Der Fakultätsrat hat durch
Beschluss vom 11.07.2011 dem Antrag von Prof. Dr. K. auf
Deputatsreduktion um 2 Stunden wegen seiner Tätigkeit als Vorsitzender des
Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung
sowie als stellvertretender Vorsitzender für die zahnärztliche Prüfung
entgegen der Auffassung einiger Antragsteller zu Recht stattgegeben. Die
Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass ein anzuerkennender Grund für die
Ermäßigung der Lehrverpflichtung i.S.d. §§ 7 ff. LVVO vorliegt. In ihrem
Schriftsatz vom 03.11.2011 legt die Antragsgegnerin plausibel dar, dass es
sich um eine umfassendere, insbesondere organisatorische
Aufgabenwahrnehmung handelt, als sie jedem Mitglied der Hochschule als
Dienstaufgabe obliegt. Die in dieser Vorschrift geforderte gesonderte
Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs ist ausweislich des
Protokollauszugs der Fakultätsratssitzung (TOP 5) in noch hinreichend
individualisiertem Umfang geschehen (vgl. schon Beschl. d. Kammer v.
05.11.2009 – 8 C 583/09 u.a.). Die von einigen Antragstellern behauptete
Routinevereinfachung aufgrund langjähriger Ausübung dieser
Prüfungstätigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Somit bleibt es bei
der Anerkennung dieser Deputatsreduzierung.
Somit verbleiben
250,4447 LVS
2.9. Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der
Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter
Lehrnachfrage des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die
Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines
Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums
entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten
Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO).
Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf unverändert
insgesamt 7,80 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A.I KapVO).
Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen
Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktoren und der
140
141
142
143
Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-
Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das
Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt (Blatt F der von der
Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Antragsgegnerin
folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (u.a.
Beschl. v. 4.5.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte
CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden
ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese
Rechtsauffassung bestätigt.
Mit kapazitätsrechtlicher Relevanz erstmals im Studienjahr 2009/10 erbringt
die Lehreinheit Zahnmedizin seit dem Sommersemester 2009 die
verpflichtend vorgesehene Lehrleistung „Zoologie für Zahnmediziner“ selbst,
nachdem in der Vergangenheit diese Lehrleistung aus dem Bereich der
Biologie „importiert“ worden ist. Diese nunmehrige Eigenleistung wirkt sich
wegen des um 0,0888 erhöhten CNW kapazitätsmindernd aus.
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom
30.10.2009 im Verfahren zur Zulassung zum Wintersemester 2009/10
(Beschl. d. Kammer v. 05.11.2009 – 8 C 583/09 u.a.) wurde aufgrund einer
„internen Verpflichtung“ zwischen den Fachbereichen Zahnmedizin und
Biologie diese Vorlesung jahrzehntelang durch die Biologie, zuletzt durch
einen nunmehr zum Sommersemester 2009 pensionierten Professor
übernommen. Der Fachbereich Biologie habe keine Anschlusslösung
anbieten können. Deshalb habe sich das ZMK in der Pflicht gesehen, diese
(Pflicht-)Vorlesung selbst zu übernehmen. Dabei seien die Inhalte der
Vorlesung neu konzipiert und zu einer zeitgemäßen, an heute für das
Zahnmedizinstudium bedeutsamen Lehrinhalten im Fach Biologie orientierten
Veranstaltung entwickelt worden, an der sich mehrere Professoren des ZMK
beteiligten. Innerhalb des (unveränderten) CNW könne sie entscheiden, mit
welchen Anteilen sie die Pflichtlehre im Studium abbilde. Vorliegend habe sie
sich entschieden, diesen Teil selbst zu übernehmen, um eine
ordnungsgemäße Unterrichtung der Studierenden sicherzustellen. Das sei
alternativlos gewesen, denn eine wie auch immer geartete Verpflichtung
gegenüber der Biologie, die hätte eingefordert werden können, habe nicht
bestanden und bestehe nicht. Mit Schriftsatz vom 22.04.2010 führte die
Antragsgegnerin im Verfahren 8 C 5/10 u.a. aus, dass Prof. Dr. L. diese
Vorlesung wegen der Nähe der Veranstaltungsinhalte zur Zoologie seit
Jahren für die Zahnmediziner angeboten und aufgrund seiner Neigungen und
Kenntnisse durchgeführt hatte. Die Dekanin der Biologischen Fakultät habe in
einem Schreiben vom 01.12.2009 bedauert, dass nach seinem Ausscheiden
dieses Angebot wegen der umfangreichen Stellenstreichungen im Fach
Zoologie leider nicht aufrechterhalten werden könne. In den aktuell zu
entscheidenden Verfahren hat die Antragsgegnerin durch Vorlage von
Auszügen der Kapazitätsberechnungen für den Studiengang Biologie von
2006/7 bis 2010/11 nunmehr belegt, dass jeweils zwar ein
Dienstleistungsbedarf diverser anderer Studiengänge (u. a. Humanmedizin;
vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 18.10.2010) abgedeckt wurde, nicht
jedoch ein solcher des Studiengangs Zahnmedizin.
Damit ist nach Auffassung der Kammer hinreichend nachgewiesen, dass der
bisher erfolgte kapazitätsschonende „Import“ aus der Biologie nicht auf einer
Verpflichtung der betreffenden Lehreinheit beruhte, sondern freiwillig bzw.
überobligatorisch aus in der Person des Dozenten liegenden Gründen
erfolgte. Demzufolge erbringt der Fachbereich Zahnmedizin der
Antragsgegnerin diese Pflichtvorlesung nunmehr selbst zulasten der eigenen
Kapazität (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2011 – 2 NB 423/10 -, S. 13).
Das führt dazu, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu
Recht von einem CNW von 6,1962 ausgegangen ist.
2.10 Das bereinigte Lehrangebot ist für das laufende Studienjahr um einen
Sicherheitszuschlag in Höhe von 15% zu erhöhen, weil die Antragsgegnerin
die Vorgaben des zum 01.01.2011 in Kraft getretenen "Zukunftsvertrags II"
(LT-Drs. 16/2655) - ZVII - nicht umgesetzt hat. Diesen zwischen dem Land
Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossenen
Vertrag haben auch die A. -B. -Universität C. sowie die Universitätsmedizin C.
am 22.06.2010 unterschrieben. Der Niedersächsische Landtag hat ihm in
seiner Sitzung vom 06.10.2010 zugestimmt (Sten.Ber. der 84. Plenarsitzung,
S. 10576; vgl. auch LT-Drs. 16/3648, S. 4 zu Nr. 3, § 9 NZHG, am Ende). Die
vertragsschließenden Parteien und der Niedersächsische Landtag haben die
Universitätsmedizin C. und die übrigen Teile der A. -B. -Universität als zwei
selbständige Hochschulen behandelt, was einerseits der weitgehenden
144
145
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147
148
organisatorischen und finanzwirtschaftlichen Verselbständigung der
Universitätsmedizin und andererseits den Sonderregelungen über die
leistungsbezogene Mittelzuweisung in § 3 Abs. 3 ZVII geschuldet sein dürfte;
die Kammer macht sich diese duale Betrachtungsweise für den ZVII zu eigen
und behandelt die Universitätsmedizin wie eine selbständige Universität.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZVII nimmt jede Universität und gleichgestellte
Hochschule individuelle Erhöhungen der Lehrdeputate vor, die im
Gesamtumfang einer Erhöhung der Lehrdeputate
aller ihrer Professorinnen
und Professoren
Semesterwochenstunde entsprechen. Diese zusätzlichen
Semesterwochenstunden sind nicht nach dem Gießkannenprinzip
gleichmäßig über alle Studiengänge/-fächer zu verteilen; vielmehr verlangt §
4 Abs. 2 Satz 2 ZVII eine Prognose der zuständigen Gremien, in welchen
"Bereichen" individuelle Erhöhungen der Lehrdeputate einen Anstieg der Zahl
der Studienanfänger erwarten lässt, sowie eine sachgerechte Verteilung der
in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) umzurechnenden
Semesterwochenstunden (vgl. §§ 3 und 4 LVVO, 9 Abs. 1 KapVO) durch die
zuständigen Organe der Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Die Antragsgegnerin hat unstreitig die vorstehenden Verpflichtungen nicht
beachtet. Stattdessen hat sie in vorgreifender Anwendung der erst mit dem
Beginn des Berechnungszeitraumes wirksam gewordenen Neufassung des §
4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO in der Vorklinik der Humanmedizin sowie in der
Zahnmedizin die Lehrdeputate aller ordentlichen Professorinnen und
Professoren ab dem Beginn des Berechnungszeitraumes um je eine LVS
erhöht; insgesamt erbrachte diese Maßnahme im Bereich der
Universitätsmedizin C. 15 zusätzliche LVS in der Vorklinik sowie 4 LVS in der
Zahnmedizin.
Die Kammer hat wegen ihrer Zweifel, ob diese Erhöhungen § 4 Abs. 2 ZVII
genügen, durch Verfügung vom 17.10.2011 unter Darlegung ihrer vorläufigen
rechtlichen Einschätzung des Vertrags die Antragsgegnerin gebeten, die
Anzahl ihrer planmäßigen und außerplanmäßigen Professorinnen und
Professoren mitzuteilen sowie eventuell vorhandene Dokumentationen der
Studienplatzbedarfsprognosen für die einzelnen Studiengänge/-fächer sowie
die Entscheidungen über Verschiebungen von LVS vorzulegen; auf die zur
Generalakte genommene Verfügung wird Bezug genommen.
Durch Schriftsatz vom 20.10.2011 hat die Antragsgegnerin unter anderem
dargelegt, dass in der Universitätsmedizin 130 planmäßige sowie -
einschließlich der klinischen psychiatrischen Abteilungen - 74
außerplanmäßige Professoren tätig seien. Sie hat ferner ausgeführt, eine
Umverteilung aller zusätzlichen Semesterwochenstunden ausschließlich auf
die Vorklinik und die Zahnmedizin sei rechtlich und tatsächlich unmöglich. Auf
jeden einzelnen Vorkliniker würde ein Lehrdeputat von 16,66 LVS entfallen,
das bereinigte Lehrdeputat würde sich um 32 % erhöhen. Es sei nie
beabsichtigt gewesen, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
einzubeziehen. Die Vielzahl zusätzlicher Teilstudienplatzinhaber würde
keinesfalls klinische Anschlussstudienplätze finden. Die
vertragsschließenden Parteien hätten deshalb die Einbeziehung der
klinischen Professorinnen und Professoren von vornherein nicht gewollt, was
sich auch aus der ebenfalls vorgelegten Stellungnahme des zuständigen
Abteilungsleiters des Nds. MWK ergebe. Es sei beabsichtigt gewesen, durch
den ZVII ca. 1.067 Studienanfängerplätze pro Jahr auf der Grundlage einer
Stellenzahlberechnung durch das Nds. MWK zu schaffen, in welche lediglich
1.600 der niedersächsischen Professorinnen und Professoren, nicht aber
diejenigen der Medizinischen Hochschule Hannover, der Tiermedizinischen
Hochschule Hannover sowie des Klinikums C. einbezogen worden seien,
weil diese Einrichtungen wegen der patientenbezogenen
Kapazitätsberechnung nicht an einer personalbedingten Kapazitätserhöhung
mitwirken könnten. Infolge der Deputatserhöhungen seien nicht nur die
insgesamt projektierten 8.320, sondern insgesamt 8.900
Studienanfängerplätze (für den vertraglichen Vierjahreszeitraum) geschaffen
worden. Selbst wenn dem ZVII ein Anspruch auf eine bestimmte
Mehrkapazität zu entnehmen sein sollte, wäre dieser erfüllt. Die dem ZVII zu
Grunde liegende Hoffnung, Professorinnen und Professoren würden freiwillig
zusätzliche Lehraufgaben übernehmen, habe sich nicht erfüllt, weshalb eine
Änderung der LVVO erforderlich geworden sei. Die im ZVII vorgesehene
Verschiebung von Lehrdeputaten sei dadurch ebenso obsolet geworden wie
eine Abwägungsund Verteilungsentscheidung. Die vom Niedersächsischen
149
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151
Landtag erteilte Zustimmung zum ZVII stehe den vorgenannten
Einschränkungen nicht entgegen, weil er sich allein unter
Haushaltsgesichtspunkten mit dem Vertrag befasst habe. Im Hinblick auf § 4
ZVII sei das Nds. MWK nicht gebunden gewesen. Zumindest durch die
nachfolgende Anhebung der Professoren- Lehrdeputate in der LVVO, die
schon vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes in Kraft getreten sei, sei
die Kompensationsidee des ZVII obsolet geworden. Keinesfalls seien die
außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren einzubeziehen, weil § 4
Abs. 2 ZVII ausschließlich die statusrechtlich zum Professor ernannten
Beamten gemeint habe. Die am 16.08.2011 zwischen dem Nds. MWK und
der Antragsgegnerin geschlossene Zielvereinbarung über das
Studienplatzangebot 2011/12 bestätige die in der ZZ-VO festgesetzten
Zahlen. Auch dies belege, dass sich aus dem Hochschulpakt keine
Umsetzungsverpflichtung für die Universitätsmedizin ergeben sollte.
Dieser Vortrag vermag die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass § 4
Abs. 2 ZVII die Antragsgegnerin und das Nds. MWK als Normgeber der ZZ-
VO nicht (mehr) binden würde.
Im Gegensatz zum Hochschulpakt 2020 ist der ZVII ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag mit Schutzwirkungen für konkret bestimmbare Studienanfänger des
Zeitraums vom Wintersemester 2011/12 bis einschließlich Sommersemester
2015. Zum Hochschulpakt 2020 hat das Nds. OVG (zuletzt Beschluss vom
12.08.2011, aaO., S. 6f) ausgeführt, es handele sich um eine politische
Absichtserklärung gegenüber dem Bund und den übrigen Bundesländern, bis
zum Jahr 2020 ein der erwarteten steigenden Nachfrage insgesamt
entsprechendes Studienangebot bereitzustellen; des Weiteren werde die
Verteilung der vom Bund bereit gestellten Fördermittel auf die Länder
geregelt. Ein einklagbarer Anspruch eines Studienplatzbewerbers für einen
bestimmten Studiengang lasse sich daraus nicht herleiten, weil die Verteilung
der Studienplätze auf die Fächerstruktur in der alleinigen Planungshoheit der
Länder verbleibe und deshalb allein eine die Hochschulfinanzierung
betreffende Verwaltungsvereinbarung vorliege, die Rechte und Pflichten
ausschließlich zwischen Bund und Ländern begründe. Eine
drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne, dass hierdurch Ansprüche von
Studienplatzbewerbern auf Verwendung bereit gestellter Mittel zum
Kapazitätsausbau an einer bestimmten Hochschule in einem bestimmten
Studienfach begründet werden, komme dem Hochschulpakt 2020 nicht zu.
Die Kammer teilt diese Auffassung, weil in Bezug auf die Studierenden als
Ziel lediglich benannt wird (Präambel Abs. 1 Satz 2 Hochschulpakt 2020,
Bundesanzeiger 2007, 7480), "die Chancen der jungen Generation zur
Aufnahme eines Studiums zu wahren". Dazu streben Bund und Länder
"gemeinsam an, bis zum Jahre 2020 ein der Nachfrage insgesamt
entsprechendes Studienangebot bereitzustellen" (§ 1 Abs. 1 Satz 1
Hochschulpakt 2020, aaO.). Die Bewirtschaftung der bereitgestellten Mittel
wurde nicht den Hochschulen, sondern den Ländern übertragen (§ 5 Abs. 1
Satz 1 Hochschulpakt 2020). ein unmittelbarer Anspruch gegen eine
bestimmte Universität oder gleichgestellte Hochschule lässt sich daraus nicht
herleiten.
Anders als der Hochschulpakt 2020 wurde der ZVII geschlossen, damit in
Niedersachsen mindestens 40% eines Altersjahrgangs unter
Berücksichtigung des doppelten Abiturjahrgangs (§ 1 Punkt 2 Satz 1 i.V.m.
Präambel Abs. 3 ZVII) ein Studium aufnehmen kann. Dazu wurden jede
Universität und gleichgestellte Hochschule - nicht aber die Fachhochschulen
- verpflichtet, entsprechend der Kopfzahl der im jeweiligen Studienjahr bei ihr
vorhandenen Professorinnen und Professoren zeitlich befristet zusätzliche
Lehrkapazitäten in Studienfächern/-gängen zu schaffen, in denen ein
höheres Angebot eine höhere Nachfrage an Studienplätzen erwarten lässt (§
4 Abs. 2 Satz 2 ZVII); in den übrigen Studienfächern/-gängen sollten die
Universitäten und gleichgestellten Hochschulen lediglich ihre Bemühungen
um die Auslastung verstärken. Der ZVII ist nicht nur eine
Verwaltungsvereinbarung, sondern ein mehrseitiger öffentlich-rechtlicher
Vertrag in Sinne des § 1 Abs. 1 NdsVwVfG, §§ 54ff VwVfG, weil er ganz
konkrete Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Parteien im
Verhältnis zwischen der jeweiligen Universität oder gleichgestellten
Hochschule und dem Nds. MWK sowie im Verhältnis der
Hochschulen/Universitäten untereinander begründet. Er bedurfte gemäß §§ 1
Abs. 1 NdsVwVfG, 58 Abs. 1 VwVfG der am 06.10.2010 erteilten Zustimmung
des Niedersächsischen Landtages, weil er den Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen zusätzliche Finanzmittel in erheblicher Höhe für
einen Zeitraum von 4 Jahren zuspricht und damit in die Finanzhoheit des
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Haushaltsgesetzgebers eingreift.
Ebenso wie der Abschluss bedarf auch jede Veränderung des ZVII zur ihrer
Wirksamkeit gemäß dessen § 10 Abs. 3 der Zustimmung des
Niedersächsischen Landtags; eine solche liegt nicht vor. Dieser
Zustimmungsvorbehalt ist ersichtlich deswegen aufgenommen worden, weil §
2 ZVII eine Kofinanzierung der zusätzlich auf Zeit geschaffenen
Lehrkapazitäten aus Landeshaushaltsmitteln - im Umfang von insgesamt ca.
1,69 Milliarden Euro jährlich sowie weiterer 0,3 Milliarden Euro (Sten.Ber. der
84. Plenarsitzung, S. 10572 am Anfang und 10575 am Anfang) - vorsieht,
hinsichtlich derer der Haushaltsgesetzgeber angenommen hat, dass damit
ca. 5.000 zusätzliche Studienanfängerplätze pro Studienjahr (aaO., S. 10570
am Anfang; vergleichbar 200 Planstellen) geschaffen werden. Aus der
parlamentarischen Beratung des ZVII (aaO., S. 10568 bis 10576) wird
deutlich, dass der Gesetzgeber die Erweiterung der Hochschulfinanzierung
nicht isoliert betrachtete, sondern dem Grunde und der Höhe nach abhängig
machte von der Schaffung von jährlich 5.000 zusätzlichen
Studienanfängerplätzen und der Bereitschaft der Lehrenden zur Erhöhung
der Lehrdeputate, um insbesondere den niedersächsischen Schülern des
doppelten Abiturjahrgangs 2011 ein Studium in Niedersachsen zu
ermöglichen (S. 10570 oben, 10572 links unten und 10574, links Mitte); sein
Anliegen war neben einer Sicherung der Finanzplanung, durch die Erhöhung
von Lehrdeputaten im vertraglich vereinbarten Umfang "die leichtere
Zugänglichkeit zu den NC-Fächern" (S. 10575, links oben) zu ermöglichen.
Keineswegs war von den Vertragsschließenden und vom Gesetzgeber
beabsichtigt, dass letzterer die auf den Verordnungsgeber delegierte
Kompetenz zur Festlegung der Lehrdeputate für Professorinnen und
Professoren für einen vorüber gehenden Zeitraum wieder an sich zu ziehen
und lediglich linear die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren
in allen oder nur in besonders begehrten Studienfächern/-gängen individuell
um jeweils eine LVS - zu Lasten ihrer Forschungsaufgaben - erhöhen sollte,
denn dazu hätte es weder der Zuweisung zusätzlicher Mittel aus dem
Landeshaushalt, noch der Umschichtung hochschuleigener Mittel (vgl. § 2
ZVII), noch überhaupt einer vertraglichen Vereinbarung bedurft. Die
Zuweisung erheblicher zusätzlicher Mittel, die nicht für hochschulbauliche
Zwecke gedacht sind (vgl. § 6 ZVII), dient vielmehr offenkundig dem Zweck,
vorübergehend zusätzliches Lehrpersonal einstellen und entlohnen zu
können. Sinn des § 4 Abs. 2 ZVII ist also nicht, dass alle Professorinnen und
Professoren höchstpersönlich zusätzliche Lehrveranstaltungen halten;
vielmehr soll in dieser Vereinbarung lediglich die Berechnungs- und
Verteilungsweise zusätzlicher Kapazitäten festgelegt werden. Unter diesen
Umständen war der Zustimmungsvorbehalt bei Änderungen des ZVII aus
Sicht des Haushaltsgesetzgebers erforderlich, um sicherzustellen, dass er im
Falle einer geringer als erwartet ausfallenden Erhöhung der
Studienplatzzahlen auch die von ihm zusätzlich gewährten Finanzmittel im
angemessenen Umfang verringern oder auf der Erfüllung des unveränderten
Vertrages bestehen konnte.
Der Antragsgegnerin kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt,
bestimmte Gruppen von Professorinnen und Professoren, darunter auch
diejenigen der Universitätsklinik C., sollten von vornherein nicht vom ZVII
erfasst werden, und § 4 Abs. 2 ZVII sei durch die Anhebung der Lehrdeputate
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO sowie infolge der zwischen den
Vertragsschließenden bestehenden Einigkeit, dass dieser
Vertragsbestandteil so nicht praktikabel sei, obsolet geworden. Dieses
Vorbringen ist zunächst mit dem Wortlaut des unverändert gebliebenen ZVII
nicht zu vereinbaren. § 4 Abs. 2 Satz 1 ZVII bezieht ausdrücklich
alle
Professorinnen und Professoren in die Berechnung ein, in welchem Umfang
die Studienkapazitäten an der jeweiligen Universität/Hochschule insgesamt
zu erhöhen sind. Eine unterschiedlich festgesetzte Lehrdeputatshöhe für
klinische und nichtklinische Professoren mit der Begründung, dass das
Lehrdeputat bei der Berechnung der klinischen Studienplätze irrelevant sei,
dürfte außerdem den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verletzen. Eine Sonderregelung wie in § 3 Abs. 1
Satz 3 ZVII fehlt; die einzige Ausnahme betrifft die Juniorprofessoren, deren
Lehrverpflichtung nicht nach freiem Ermessen des Verordnungsgebers
angehoben werden darf, weil ihre Absenkung von 6 auf 4 LVS auf einem
KMK-Beschluss beruht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009 - 2 NB
648/08 u.a. -, S. 13 f). Eine Verpflichtung zur linearen, ausnahmslosen
Erhöhung der Lehrdeputate durch eine Änderung des § 4 LVVO sieht der
Wortlaut des Vertrages ebenfalls nicht vor.
155
156
157
Zwar darf sich eine Vertragsauslegung nicht auf eine an Wortlaut und Aufbau
des Textes orientierte Interpretation beschränken, vielmehr sind Sinn und
Zweck und die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen sowie die
Umstände beim Vertragsabschluss mit zu berücksichtigen; nach §§ 133, 157
BGB kann eine Vertragsauslegung auch zu einem vom Wortlaut
abweichenden Ergebnis gelangen (Nds. OVG, Urteil vom 12.12.2006 - 5 LC
53/06, juris, Leitsatz 2, m.w.N.). Die Auslegung hat sich allerdings immer am
objektiven Empfängerhorizont aller am Vertrag beteiligten Parteien zu
orientieren (BVerwG, Beschluss vom 05.07. 2007 - 2 B 39/07 -, juris, Rn 2ff;
OVG NRW, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris, Rn 48); maßgebend
ist, wie ein verständiger Empfänger die abgegebenen Erklärungen nach Treu
und Glauben verstehen durfte. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines
Vertrages ist diejenige Auslegung zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit führt, es
sei denn, diese Auslegung liefe dem objektiven Willen der Parteien
ausdrücklich zuwider und hielte sich nicht innerhalb der
Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB (Nds. OVG, Urteil vom
12.12.2006 - 5 LC 53/06, juris, Leitsatz 4, m.w.N.).
Auch die allen Vertragsbeteiligten bekannten Begleitumstände, die
Interessenlage sowie der Vertragszweck vermögen die von der
Antraggegnerin vorgetragene Abkehr vom Wortlaut nicht zu rechtfertigen.
Denn der Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.10.2011 und die
Stellungnahme des zuständigen Abteilungsleiters im Nds. MWK vom
19.10.2011 legen eindeutig dar, dass im Zeitpunkt der Zustimmung des
Niedersächsischen Landtages zum ZVII am 06.10.2010 der Vertrag von den
beteiligten Hochschulen und dem Nds. MWK hinsichtlich der
Umfangsbestimmung der Kapazitätserhöhungen wie auch der Verteilung der
zusätzlichen Kapazitäten noch getreu seinem Wortlaut ausgeführt werden
sollte. Erst nachträglich - im Frühjahr 2011 - erfolgte als Reaktion auf den
Widerstand aus den Reihen der Professorinnen und Professoren gegen eine
freiwillige Übernahme zusätzlicher individueller Lehrverpflichtungen eine
Abkehr von der vereinbarten Ermittlung und Verteilung der zusätzlichen
Lehrkapazitäten, die allerdings dem Niedersächsischen Landtag nicht zur
Kenntnis gegeben wurde, obwohl offenbar anstelle von 5.000
Studienanfängerplätzen pro Studienjahr nur noch 8.320 Plätze im gesamten
Vierjahreszeitraum neu geschaffen werden sollten und damit auf der Hand
lag, dass eine die Belange des Haushaltsgesetzgebers einschneidend
betreffende Vertragsänderung beabsichtigt war. Wenn sich demzufolge das
Nds. MWK und die beteiligten Hochschulen Monate nach dem
Vertragsschluss und der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages
einerseits verständigt haben wollen, § 4 Abs. 2 ZVII nicht mehr anzuwenden,
andererseits aber die zur Ausführung des § 4 Abs. 2 ZVII benötigten
Haushaltsmittel für die Kapazitätserhöhungen aus dem Landeshaushalt
ungeschmälert erhalten zu wollen, lag ihnen keinesfalls daran, die Nichtigkeit
des gesamten ZVII herbeizuführen. Unter diesen Umständen erstreckt sich
die Nichtigkeit allein auf die - unter Verstoß gegen das Schriftformgebot des §
1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 57 VwVfG und das Zustimmungserfordernis
aus § 10 Abs. 3 ZVII - von § 4 Abs. 2 ZVII abweichenden, nach
Vertragsschluss und Landtagszustimmung unter Umgehung einer erneuten
Befassung des Landtags getroffenen neuen Vereinbarungen über die
Ermittlung und Verteilung zusätzlicher Lehrkapazitäten.
§ 4 Abs. 2 ZVII entfaltet auch eine Schutzwirkung zugunsten der
Studienplatzbewerber. Dabei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob der
Drittschutz unmittelbar daraus hergeleitet werden kann, dass § 4 Abs. 2 ZVII
sehr konkrete Modalitäten für die Umverteilung von Lehrkapazitäten zwischen
den Studienfächern/-gängen innerhalb derselben Universität/ Hochschule
vorschreibt und - jedenfalls bei der Antragsgegnerin - auf der Hand liegt, dass
aufgrund der beschränkten sachlichen und räumlichen Kapazitäten auf
alle
Studienfächer/-gänge, in denen zusätzliche Lehrkapazitäten zu höheren
Studienanfängerzahlen führen, auch tatsächlich zusätzliche Lehrkapazitäten
in einem Umfang verteilt werden müssen, den die Ausstattung mit
Sachmitteln und die Räumlichkeiten gerade noch zulassen (vgl. § 4 Abs. 3
ZVII). Hierauf kommt es nicht an, weil die in § 4 Abs. 2 Satz 2 ZVII
vorgeschriebene Umverteilung unter anderem eine willkürfreie und sorgfältige
Abwägungsentscheidung der zuständigen Universitätsorgane erfordert. Bei
dieser sind die Interessen der Studienplatzbewerber aller betroffenen
Studienfächer/-gänge gegenüber den Interessen der Universität, des
Lehrkörpers und der Studienplatzbewerber der um die Zuweisung
zusätzlicher Lehrkapazität konkurrierenden Studienfächer/-gänge in gleichem
Maße zu berücksichtigen sind wie bei den Abwägungsentscheidungen über
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160
161
kapazitätsvermindernde Maßnahmen, die drittschützende Wirkung zugunsten
der Studienplatzbewerber entfalten (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom
11.07.2008 - 2 NB 487/08 -, juris, Rn 43). Es ist kein Grund zu erkennen, eine
Entscheidung über die Umverteilung von Lehrkapazitäten im Hinblick auf den
Schutz der Studienplatzbewerber anders zu behandeln als eine solche über
eine Verminderung von Lehrkapazitäten.
Selbst wenn dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden könnte, würde
dies nichts an der Berechtigung der Kammer ändern, die in Missachtung
von § 4 Abs. 2 Satz 2 ZVII nicht getroffene Umverteilungsentscheidung
zugunsten der Studienplatzbewerber mit einem angemessenen
Sicherheitszuschlag auszugleichen. Der ZVII modifiziert für die Dauer von vier
Studienjahren die von der Vertragspartei Nds. MWK durch Rechtsverordnung
landesweit vorgeschriebene Kapazitätsberechnung unmittelbar, indem er in
Abänderung von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 KapVO zusätzliche LVS in die
Berechnung einbringt, die sich
nicht
Lehreinheit ergeben (müssen). Durch die Zustimmung des Gesetzgebers und
die Abhängigkeit jeglicher Änderung von dessen Entscheidung gemäß § 10
Abs. 3 ZVII hat der Verordnungsgeber die Kompetenz eingebüßt, durch eine
Änderung der KapVO die Kapazitätsberechnung vor dem 01.10.2015 wieder
von den zusätzlich zu verteilenden LVS zu befreien.
§ 4 Abs. 2 ZVII hat damit in dem Umfang, in welchem die
Kapazitätsberechnung geändert wird, denselben rechtlichen Rang wie die
KapVO und ist deshalb in gleicher Weise wie die KapVO der gerichtlichen
Prüfung und ggf. Sanktionierung unterworfen. Denn es kann dem
Verordnungsgeber nicht freigestellt werden, einen Teil der
Kapazitätsberechnung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu entziehen,
indem er sie nicht in der KapVO, sondern in einem öffentlich- rechtlichen
Vertrag regelt.
Nach alledem bestand zum Wintersemester 2011/12 eine Verpflichtung der
Antragsgegnerin, in einem ersten Schritt zu ermitteln, wie viele zusätzliche
LVS im kommenden Studienjahr bei ihr aufgrund der Professoren-Kopfzahl
und der Umrechnung von Semesterwochenstunden zur Verfügung stehen
werden, und in einem zweiten Schritt die zusätzlichen Lehrkapazitäten unter
sorgfältiger und dokumentierter Interessenabwägung einzelnen
Studienfächern/-gängen - unter anderem dem Studiengang Zahnmedizin -
zuzuweisen. Beides ist nicht erfolgt. Wegen dieses von der Antragsgegnerin
zu vertretenden Fehlers hält es die Kammer für angemessen, das bereinigte
Lehrangebot um einen Sicherheitsaufschlag von 15% zu erhöhen. Hierbei
berücksichtigt die Kammer, dass sie eine Interessenabwägung vorzunehmen
hat, bei der (Nds. OVG, Beschluss vom 06.01.2006 - 2 NB 10/05, S. 4,
m.w.N.) "neben den aus der Berufsfreiheit herzuleitenden
Teilhabeansprüchen der Studienplatzbewerber auf Aufnahme eines
Studiums der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin die nicht geringen
erheblichen organisatorischen Belastungen für die Hochschule durch die
Aufnahme zusätzlicher Studierender, die Interessen der an der Hochschule
bereits Studierenden an einer ordnungsgemäßen Hochschulausbildung, die
durch die Aufnahme zu vieler zusätzlicher Studierender nicht unmöglich
gemacht werden darf, und schließlich auch die Interessen der an der
Hochschule Lehrenden an einer noch ordnungsgemäßen Lehre (vgl. Art. 5
Abs. 3 GG)" einzubeziehen sind. Zu beachten ist außerdem, dass absolute
Zulassungsbeschränkungen - wie in der ZZ-VO 2011/2012 - für
Studienanfänger nur verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des
unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen
Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.), dass ein
Sicherheitsaufschlag dazu beizutragen hat, dass rechtswidrige Verhältnisse
umgehend abgestellt und keinesfalls wegen einer leicht erträglichen Sanktion
auf Dauer fortgeschrieben werden (vgl. VG C., Beschluss vom 14.12.2004 - 8
C 803/04 u.a.-, S. 49), und dass die Missachtung des § 4 Abs. 2 ZVII
erstmalig im laufenden Semester erfolgt ist und daher deswegen kein früherer
Sicherheitsaufschlag zu einer Vorbelastung führt. Schließlich darf nicht
vernachlässigt werden, was Sinn und Zweck des ZVII war, nämlich eine nach
der Kopfzahl aller Professorinnen und Professoren zu berechnende
Lehrdeputatserhöhung den besonders nachgefragten Fächern - zu denen die
Zahnmedizin unzweifelhaft zählt - vorrangig zu Gute kommen zu lassen;
hieraus folgt, dass auch der Prozentsatz der von den zusätzlichen LVS
ungenutzt verbleibenden einen angemessenen Ausgleich finden muss.
Unter Beachtung der vorstehenden Gesichtspunkte liegt die Zahl von
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zusätzlichen 4 LVS, welche die Antragsgegnerin dem Studiengang
Zahnmedizin durch die vorzeitige Anwendung des neugefassten § 4 Abs. 1
Nr. 1 LVVO zugewiesen hat, weit unterhalb der Untergrenze des der Kammer
für den Sicherheitsaufschlag zustehenden Rahmens, weil die
Antragsgegnerin durch einen Zuschlag in Höhe der ohnehin akzeptierten
Kapazitätserhöhung nicht zur Beachtung des § 4 Abs. 2 ZVII angehalten
werden kann. Allerdings ist der Antragsgegnerin zu Gute zu halten, dass sie
immerhin die vorklinische Kapazität überhaupt im Hinblick auf den ZVII erhöht
hat. Hinsichtlich der oberen Grenze dessen, was für die Antragsgegnerin zu
verkraften sein dürfte, dient der Kammer das Wintersemester 2007/08 als
Anhalt, in dem die Antragsgegnerin insgesamt 95 Studierende aufzunehmen
hatte, ohne dass Forschung und Lehre, auch in den übrigen Kohorten,
dadurch erkennbar überlastet worden wären. Insoweit ist allerdings der
Antragsgegnerin zu Gute zu halten, dass sich diese Studierenden derzeit
kurz vor dem Abschluss befinden und daher weiterhin
Ausbildungskapazitäten in Anspruch nehmen, die dadurch bei anderen
Semesterkohorten nicht zur Verfügung stehen. Trotz dieser deutlich
vergrößerten Kohorte konnte die Antragsgegnerin ohne erkennbare
Probleme in den Semestern aus der jüngeren Vergangenheit (Studienjahre
2008/2009 und 2009/2010) 87 bis 94 Studierende der Zahnmedizin
aufnehmen; die Kammer nimmt dies als Untergrenze des Rahmens für den
Sicherheitsaufschlag an. Die Interessen der an der Hochschule Lehrenden
an einer noch ordnungsgemäßen Lehre führen vorliegend nicht zu einer
Orientierung in Richtung des Mindestwertes, weil der Universitätsmedizin aus
dem ZVII im Vergleich zu früheren Semestern höhere Finanzmittel zur
Verfügung gestellt werden, aus denen der Lehrkörper vergrößert werden
kann. In diesem Zusammenhang ist erst recht nicht nachvollziehbar, dass die
Antragsgegnerin nach der ZZ-VO lediglich noch 79 Studierende – und damit
über 10% weniger als nach den Festsetzungen im Studienjahr 2010/2011 (84
Studierende) – aufzunehmen hat. Die dargelegten Ziele und Wege des ZVII
werden damit geradezu ins Gegenteil verkehrt, ohne dass auch nur
ansatzweise ein plausible Begründung ersichtlich ist. Die Kammer hält
deshalb einen Sicherheitsaufschlag auf das bereinigte Lehrangebot von 15%,
was einer Erhöhung des bereinigten Lehrangebots auf knapp 290 LVS und
daraus resultierend einer Studienanfängerzahl von ca. 98 entspricht und sich
damit nur knapp über der Zahl aus dem Studienjahr 2007/2008 bewegt, für
gerade noch zumutbar.
Die Studienplatzkapazität ist mithin anhand des so ermittelten
Sicherheitsaufschlages in Höhe von 37,5667 LVS auf 250,4447 LVS, mithin
insgesamt
288,0114 LVS
Bei einem bereinigten Lehrangebot von 288,0114 LVS und einer
Lehrnachfrage von 6,1962 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der
Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel
(5) in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 92,9638 Studienplätze.
288,0114 LVS x 2 = 92,9638 Studienplätze
6,1962
2.11. Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der
KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3.
Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung.
Das Berechnungsergebnis von 93,5670 jährlichen Studienplätzen ist um
einen Schwundausgleich nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da
bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an
Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw.
Fach- oder Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge.
Diesen Schwundausgleichsfaktor hat die Antragsgegnerin unter
Einbeziehung der Daten des Sommersemesters 2011 mit 1,0509 bei
Berücksichtigung von 10 Fachsemestern errechnet (Datenerhebungsbogen
G der Anlagen zum Schriftsatz vom 05.10.2011). Das Sommersemester 2011
ist zu berücksichtigen, da es vor Beginn des Berechnungszeitraums
abgeschlossen war (§ 5 Abs. 2 KapVO; vgl. ausdr. nochmals: Nds. OVG,
Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a.
-
Kammer, die nunmehr der Berechnung der Antragsgegnerin entspricht (vgl.
ausdrückliche Entscheidung des Nds. OVG zur zulässigen Berücksichtigung
des positiven Schwundes – ausgenommen lediglich das Endergebnis -:
Beschl. v. 27.02.2009
- 2 NB 154/08 -, aaO., S. 9 – Zf. 3 -) stellt sich wie folgt dar:
169
170
171
172
WiS
07/08
SoS
08
WiS
08/09
SoS
09
WiS
09/10
SoS
10
WiS
10/11
SoS
11
ÜQ (q) KapA
(r)
1.
Fachsem.
49 48 46 45 45 44 43 43 0,9968 1
2.
Fachsem.
44 49 48 46 45 45 44 42 0,9844 0,9968
3.
Fachsem.
43 44 48 47 46 44 44 43 0,9841 0,9812
4.
Fachsem.
44 43 44 46 47 46 43 42 1 0,9655
5.
Fachsem.
42 43 44 45 46 47 46 42 1 0,9655
6.
Fachsem.
41 44 40 44 47 46 46 46 0,9805 0,9655
7.
Fachsem.
40 40 44 41 40 44 46 47 0,9932 0,9466
8.
Fachsem.
36 41 40 42 41 40 44 45 0,9507 0,9401
9.
Fachsem.
44 36 41 36 41 38 38 40 0,9635 0,8937
10.
Fachsem.
34 44 35 38 36 37 37 37
0,8610
Mittelwert
(S)
0,9515
1 : S
1,0509
Die vorstehende Berechnung führt rechnerisch zu einem
Schwundausgleichsfaktor von 1,0509, der eine Erhöhung der jährlichen
Aufnahmekapazität auf 97,6956 Studienplätze, gerundet mithin
98
Studienplätze
Aufnahmequoten von
49 Studierenden im Wintersemester
Studierenden im Sommersemester.
Rechtliche Bedenken gegen diese Schwundberechnung sind entgegen der
Ansicht einiger Antragsteller nicht zu erheben. Die Kammer teilt in ständiger
Rechtsprechung die Ansicht des Nds. OVG, nach der die Schwundquoten
gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar sind, da es bei ihrer Ermittlung auf
eine Prognose ankommt. Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt,
ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten
ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode der
Schwundberechnung bedient hat (Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2007 – 2 NB
887/06 -, u. v. 20.10.2008 – 2 NB 247/08 u.a. -, S. 7). Dies ist der Fall.
Nach der mit Beschluss vom 08.06.2011 vom Nds. Oberverwaltungsgericht
(2 NB 423/10 u.a. – S. 14 ff.) bestätigten eigenen Rechtsprechung sind der
Schwundberechnung hinsichtlich der jeweiligen Erstsemester auch die
sogenannten „Gerichtsmediziner“ zugrunde zu legen, d. h. es ist für die ersten
Fachsemester der Tabelle mindestens die Zahl der abschließend gerichtlich
173
174
175
176
177
ermittelten Kapazität einzutragen, auch wenn die tatsächliche Zahl niedriger
war. Vorliegend hat die Antragsgegnerin diese Vorgaben berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht keine Aufteilung der Schwundberechnung
zwischen klinischer und vorklinischer Ausbildung vorgenommen (vgl.
ausdrücklich zur Antragsgegnerin: Nds. OVG, Beschl. v. 20.10.2008 – 2 NB
247/08 u.a. -, S. 7 f. u. zul. v. 13.04.2010 – 2 NB 146/09 u.a. -, S. 5 f., sowie
Beschl. v. 29.10.2010 – 2 NB 388/09 u.a. –, S. 11 f.). Die von ihr errechnete
Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten
Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche
Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Dies erkennen auch die Antragsteller
an, die eine geteilte Schwundberechnung befürworten. Was sie daher der
Sache nach wollen, ist eine gewichtete Schwundberechnung, wohingegen
die Antragsgegnerin die Berechnung nach dem sog. „Hamburger Modell“
vorgenommen hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem
Bundesrecht eine solche Gewichtung nicht entnommen werden kann und die
Berechnung nach dem „Hamburger Modell’“ nicht zu beanstanden ist
(BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 -7 C 103.86-, Buchholz 421.21 Nr. 35; Urt. v.
20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR 41 C Nr. 1). Im Übrigen ist für eine
getrennte Berechnung des Schwundes für den vorklinischen und den
klinischen Teil der Ausbildung bereits deshalb kein Raum, weil in der
Studienordnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin der
Besuch von Lehrveranstaltungen des klinischen Teils nicht das Bestehen der
Vorprüfung voraussetzt.
2.12. Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des
Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in
Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit
Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14
Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig,
Beschl. v. 30.10.1986 - 6 VG DZ 1809/86 u.a. -).
2.13 Ausgehend von einer errechneten Studienjahrkapazität von 98
Studienplätzen ist die in der Zulassungszahlenverordnung vorgesehene
Anzahl von 40 Studienplätzen im Wintersemester 2011/2012 rechtlich zu
beanstanden, denn die von der Kammer errechnete Kapazität der
Antragsgegnerin beträgt für das Wintersemester 2011/2012
49
Studienplätze
42 Studierende eingeschrieben. Der Studierende, der im Sommersemester
2011 sein Studium mit einem Urlaubssemester begonnen hat, gehört mithin
zu der Studienkohorte der Sommersemesters und kann nicht auf das
streitbefangene Wintersemester 2011/12 angerechnet werden (zum
Kohortenprinzip s. unter 2.17).
Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, weitere 7 Studienbewerber
für das
1. Fachsemester
Studienplätzen erschöpft die Antragsgegnerin nicht die von der Kammer
errechnete Kapazität. Dabei ist der Antragsteller des Verfahrens 8 C 975/11
nicht zu berücksichtigen, denn er hat lediglich hilfsweise die Zulassung zu 1.
Fachsemester begehrt und ist mit seinem Hauptantrag für das 3.
Fachsemester erfolgreich (s. u. 2.15 und oben Tabelle 3)
2.14 Die aktuell im
2. Fachsemester
Sommersemester 2011 aufgenommen. Im 2. Fachsemester sind 40
Studierende immatrikuliert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.05.2011
eine Kapazität von 42 Studienplätzen für diese Kohorte ermittelt (8 C 1553/10
u.a.); daran ist die Kammer mit der Maßgabe gebunden, dass das Nds. OVG
mit Beschluss vom 08.06.2011 (- 2 NB 423/10 u.a. -, S. 15) den
Schwundfaktor für das Studienjahr 2010/2011 mit 1,0556 ermittelt hat. Die
Berücksichtigung der anteiligen Schwundquote führt zu einem
Studienplatzsoll von weiterhin 42 im 2. Fachsemester. Der insoweit
maßgebliche Schwundfaktor von 1,0556 führt zu keiner Verringerung bei den
Studienplätzen (die Hälfte von 80,8067 Studienplätzen/Studienjahr
einschließlich Schwundfaktor [80,8067x1,0556=85,2995] =42,6497 abzüglich
der Hälfte von 80,8067 Studienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor
=40,4033 ergibt 2,2464 schwundfaktorbedingte Studienplätze, hiervon 1/10
für ein Semester =0,2246; 42,6497-0,2246=42,4251, gerundet 42). Im 2.
Fachsemester stehen bei der Antragsgegnerin also 42 Studienplätze zur
Verfügung. Besetzt hat die Antragsgegnerin lediglich 40 Studienplätze, so
dass sie die durch die Kammer festgesetzte und durch die
Schwundberechnung modifizierte Kapazität für diese Semesterkohorte um 2
Studienplätze unterschreitet.
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Die Antragsteller in den Verfahren 8 C 874/11, 8 C 978/11 und 8 C 1248/11
haben bereits nicht glaubhaft machen können, bei der Antragsgegnerin
rechtzeitig
Fachsemester gestellt zu haben. Deshalb sind sie mit * in die bereinigte Liste
(s. o. unter I. Tabelle 2) aufgenommen worden; sie sind bei der
Nachrückregelung
nicht
Die Antragstellerin im Verfahren 8 C 874/11 hat nicht glaubhaft gemacht, dass
ihr ein Semester eines anderen Studiums auf den vorklinischen Teil des
Studiums der Zahnheilkunde angerechnet werden kann.
Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 hat nicht glaubhaft gemacht,
bereits bei der Antragsgegnerin fristgerecht eine qualifizierte eidesstattliche
Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vorgelegt zu haben, was für einen
zulässigen Antrag jedoch erforderlich war.
Der Antragsteller im Verfahren 8 C 1248/11 hat nicht glaubhaft gemacht,
bereits bei der Antragsgegnerin fristgerecht eine qualifizierte eidesstattliche
Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vorgelegt zu haben, was für einen
zulässigen Antrag jedoch erforderlich war.
2.15 Die aktuell im
3. Fachsemester
Wintersemester 2010/2011 aufgenommen. Im 3. Fachsemester sind 41
Studierende immatrikuliert.
Die Kammer hat zwar mit Beschluss vom 04.11.2010 eine Kapazität von 43
Studienplätzen für diese Kohorte ermittelt (8 C 605/10 u.a.); daran ist die
Kammer mit der Maßgabe gebunden, dass das Nds. OVG mit Beschluss vom
08.06.2011 (- 2 NB 423/10 u.a. -, S. 15) den Schwundfaktor für das
Studienjahr 2010/2011 mit 1,0556 ermittelt hat. Allerdings führt die
Berücksichtigung der anteiligen Schwundquote zu einem Studienplatzsoll von
noch 42 im 2. Fachsemester. Der insoweit maßgebliche Schwundfaktor von
1,0556 führt zu einer Verringerung bei den Studienplätzen (die Hälfte von
80,8067 Studienplätzen/Studienjahr einschließlich Schwundfaktor
[80,8067x1,0556=85,2995] =42,6497 abzüglich der Hälfte von 80,8067
Studienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor =40,4033 ergibt 2,2464
schwundfaktorbedingte Studienplätze, hiervon 2/10 für zwei Semester
=0,4492; 42,6497-0,4492=42,2005, gerundet 42). Im 3. Fachsemester stehen
bei der Antragsgegnerin also 42 Studienplätze zur Verfügung. Besetzt hat die
Antragsgegnerin lediglich 41 Studienplätze, so dass sie die durch die
Kammer festgesetzte und durch die Schwundberechnung modifizierte
Kapazität für diese Semesterkohorte um 1 Studienplatz unterschreitet.
Der Antragsteller im Verfahren 8 C 978/11 hat bereits nicht glaubhaft machen
können, bei der Antragsgegnerin
rechtzeitig
Zulassung für das 3. Fachsemester gestellt zu haben. Deshalb ist er mit * in
die bereinigte Liste (s. o. unter I. Tabelle 3) aufgenommen worden; er ist bei
der Nachrückregelung nicht zu berücksichtigen. Dieser Antragsteller hat nicht
glaubhaft gemacht, bereits bei der Antragsgegnerin fristgerecht eine
qualifizierte eidesstattliche Versicherung (§ 3 S. 1 Nds. HS-VV) vorgelegt zu
haben, was für einen zulässigen Antrag jedoch erforderlich war.
2.16 Die aktuell im
4. Fachsemester
Sommersemester 2010 aufgenommen. Im 4. Fachsemester sind 41
Studierende immatrikuliert.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.05.2010 eine Kapazität von 43
Studienplätzen für diese Kohorte ermittelt (8 C 5/10 u.a.); die Zahl der für
diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze war durch die Verordnung
über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2009/2010
und zum Sommersemester 2010 vom 17.07.2009 (Nds. GVBl. S. 293) - ZZ-
VO 2009/2010 - für Studienanfänger im Sommersemester 2010 sogar auf 44
(wie auch für das Wintersemester 2009/2010) festgesetzt worden. Zwar hat
der Verordnungsgeber die Kapazität später eingeschränkt, jedoch ist die
Kammer mangels nachträglicher abweichender Erkenntnisse
an ihren Beschluss vom 10.05.2010 (aaO.) gebunden; soweit also § 2 Satz 2
und 3 ZZ-VO 2011/2012 eine geringere Anzahl von Studienplätzen festsetzt,
ist dies wegen Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art.
12 GG und wegen Verstoßes gegen die Rechtskraftwirkung nichtig. Die
Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Schwundfaktors von 1,0869
(Beschl. d. Kammer vom 10.05.2010, aaO.) führt zu einer Verringerung bei
den Studienplätzen (die Hälfte von 86,6074 Studienplätzen/Studienjahr
188
189
190
191
einschließlich Schwundfaktor (86,6074x1,0869 =94,1335) =47,0667
abzüglich der Hälfte von 86,6074 Studienplätzen/Studienjahr ohne
Schwundfaktor =43,3037 ergibt 3,7630 schwundfaktorbedingte
Studienplätze, hiervon 3/10 für zwei Semester =1,1289; 43,3037-
1,1289=42,42,1748, gerundet 42). Im 4. Fachsemester stehen bei der
Antragsgegnerin also 42 Studienplätze zur Verfügung. hat die
Antragsgegnerin lediglich 41 Studienplätze, so dass sie die durch die
Kammer festgesetzte und durch die Schwundberechnung modifizierte
Kapazität für diese Semesterkohorte um 1 Studienplatz unterschreitet.
2.17 Gegen die vorstehend angewandte Methode der Kapazitätsberechnung
durch die Kammer für die höheren Semester wendet sich die
Antragsgegnerin mit der Argumentation, aus § 2 Satz 1 und 2 ZZ-VO
2011/2012, der für das Verwaltungsgericht bindend sei, ergäbe sich als
Grundstruktur der Kapazitätsberechnung, dass die Kapazität regelmäßig
linear und vertikal für das betreffende Zeitsemester für alle unterrichteten
Fachsemester gleich sei. Dies folge auch daraus, dass der Lehrkörper für alle
Studierenden gleichermaßen zur Verfügung stehe. Veränderungen des
Stellenplans könnten sich sonst nicht angemessen zeitnah bei den höheren
Semestern auswirken. Die Berechnung könne sich von einem zum anderen
Semester unvorhersehbar ändern. Außerdem verkenne die Kammer die
Auswirkungen der Rechtskraft ihrer NC- Beschlüsse.
Das Nds. OVG (Beschluss vom 12.08.2011 - 2 NB 439/10 u.a. -, S. 20ff; juris,
Rn 50f) entschied hierzu unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des
früher zuständig gewesenen 10. Senats (Beschlüsse vom 12.08.1999 - 10 N
2252/99 u.a., S. 3-5, und vom 30.03.1999 - 10 N 826/99 -, S. 2-4), der
niedersächsische Verordnungsgeber habe das Kohortenprinzip durch den
gleichbleibenden Wortlaut des jeweiligen § 2 ZZ-VO seit dem Wintersemester
1999/2000 (erneut) aufgegeben. Deshalb vermöge der Senat die Auffassung
der Kammer, die auf der Grundlage des Kohortenprinzips beruhe, für das
konkrete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu teilen.
Auch nach der gebotenen erneuten Überprüfung hält die Kammer an ihrer
Rechtsauffassung fest. Durch Beschluss vom 05.05.2011 - 8 C 87/11 u.a. -
hat sie zur Begründung bereits ausgeführt:
"Gemäß § 3 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität ermittelt, indem
zunächst die personelle Ausstattung des Studiengangs (§ 7 Abs. 1 Satz 1
KapVO) für das laufende Studienjahr (§ 2 KapVO) in
Lehrveranstaltungsstunden berechnet und danach das Ergebnis anhand
sonstiger Einflussfaktoren korrigiert wird. Abschließend ist die Anzahl der
Lehrveranstaltungsstunden durch den Lehraufwand zu teilen, der für die
ordnungsgemäße Ausbildung pro studierender Person im Studiengang
erforderlich ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), um die Studienplatzzahl für
das laufende Studienjahr zu erhalten. Das so gefundene Ergebnis
erschöpft sich aber nicht darin, ausschließlich für das laufende Studienjahr
die Neuaufnahmequoten für die jeweilige Hochschule festzulegen,
sondern weist darüber hinaus die für die Ausbildung des Studienjahrgangs
- der Kohorte des Winter- wie ggf. des folgenden Sommersemesters -
erforderlichen Lehrkapazitäten für die gesamte Studiendauer zu. Dies folgt
aus der Systematik der Kapazitätsberechnung. Denn ihr liegt der im
Curricularnormwert (bzw. Curricularanteil) gemäß § 13 KapVO festgelegte,
idealtypische Ausbildungsaufwand für jede studierende Person über deren
gesamten Studienverlauf (bzw. Studienabschnittsverlauf) zu Grunde (vgl.
Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003,
Kapazitätsverordnung § 13 Rn 2). Hiergegen verstößt die Auffassung der
Antragsgegnerin, die Kapazität werde regelmäßig linear und vertikal für
das betreffende Zeitsemester festgelegt und könne deshalb in der
Kapazitätsberechnung des folgenden Studienjahrs auch für höhere
Semester, also für die Angehörigen anderer als der
Studienanfängerkohorten, nach den dann vorhandenen
Berechnungsparametern verändert werden. Die Aufteilung der bei der
Hochschule bestehenden Lehrkapazitäten erfolgt nach der
niedersächsischen KapVO - anders als in NRW, wo § 22 Abs. 2 KapVO
NRW eine eigenständige Kapazitätsberechnung für die höheren Semester
anordnet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.2004 - 13 C 1265/04 -,
juris, Rn 3) - nicht in jedem Studienjahr für jedes Fachsemester bzw. jeden
Jahrgang der Studierenden neu. Vielmehr werden die Kapazitäten, welche
infolge des vollständigen Absolvierens der zehnsemestrigen
Regelstudienzeit durch den Jahrgang, welcher fünf Jahre zuvor das
Studium aufgenommen hat, rechnerisch frei werden, dem
192
193
194
aufzunehmenden Anfängerjahrgang zugewiesen. Die übrigen Kohorten
werden von der neuen Kapazitätsberechnung nicht berührt. Ebenso
wenig, wie eine kapazitätserhöhende Maßnahme - beispielsweise durch
die Schaffung neuer Stellen, eine Senkung des Curricularnormwertes oder
durch die zum kommenden Wintersemester beabsichtigte vorübergehende
Anhebung der Lehrverpflichtungen nach § 4 LVVO - ohne die
Durchführung einer vollständigen Neuberechnung für alle
Studienjahrgänge zu einer Ausweitung der Aufnahmefähigkeit der
Antragsgegnerin für die Kohorten in den höheren Semestern führen kann,
könnte sich eine Verringerung der Kapazitäten - beispielsweise durch eine
rechtmäßige Reduzierung der "Poolstellen", eine Anhebung des
Curricularnormwertes oder die Beendigung der vorstehend
angesprochenen vorübergehenden Lehrverpflichtungssteigerung - auf die
Fortsetzung der Ausbildung der an der Antragsgegnerin bereits
Immatrikulierten auswirken. Für eine nachträgliche Neuberechnung der
Ausbildungskapazität bereits im Studium befindlicher Kohorten besteht
aber wegen der - insoweit uneingeschränkten - Stichtagsregelung in § 5
KapVO keine rechtliche Grundlage. Erhöhungen oder Verringerungen der
Ausbildungskapazität wirken sich vielmehr ausschließlich auf künftig
beginnende Studienkohorten aus und führen dazu, dass an ihrer
zehnsemestrigen Ausbildung mehr oder weniger Studierende als in den
vorhandenen Studienkohorten teilnehmen können.
Gestützt wird die Rechtsauffassung der Kammer durch die in § 16 KapVO
vorgesehene Schwundberechnung. Sie erfolgt nach dem in
Niedersachsen anerkannten "Hamburger Modell" nicht etwa linear und
vertikal, sondern ermittelt "diagonal" den Schwund innerhalb der jeweiligen
Studienkohorte vom ersten bis zum letzten Regelstudiensemester. Aus
dem errechneten Durchschnittswert der Studienkohorten wird nicht etwa
prognostiziert, wie viele Studierende im ersten, zweiten, dritten usw.
Semester oder Studienjahrgang ihr Studium abbrechen und deswegen im
Semester/Jahrgang "ersetzt" werden müssen, damit die vorhandene
Ausbildungskapazität optimal genutzt wird. Vielmehr dient die Berechnung
ausschließlich der Prognose, wie viele Studierende des nächsten
Studienjahrgangs ihr Studium abbrechen werden; ohne dass es darauf
ankäme, in welchem Semester dies im Einzelfall voraussichtlich
geschehen wird, werden immer nur den Erstsemestern der beiden
Jahrgangskohorten zusätzliche Studierende zugewiesen. Dies hat zur
Folge, dass innerhalb jeder Studienkohorte der Bedarf an
Ausbildungskapazität in Richtung des Studienbeginns rechnerisch erhöht
wird, weil er aller Voraussicht nach gegen Ende des Studiums dieser
Kohorte schwundbedingt geringer sein wird. Wie viele Studierende die
vorhergehenden Studienjahrgänge umfassten und wie hoch die
Studierendenzahl im nächsten Jahrgang sein wird, ist also für die
Schwundberechnung weitgehend irrelevant. Wenn dennoch die ZZ-VO die
Zulassungszahlen für höhere Semester aufgrund der Berechnungen für
den nächstbeginnenden Studienjahrgang wegen einer Erhöhung oder
Verringerung von dessen Berechnungsparametern im Vergleich zum
vorhergehenden Studienjahr verändert, wie aus der nachfolgenden
Tabelle für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin
ersichtlich ist, so müsste sie zumindest auch die schwundbedingten
Studienplätze berücksichtigen und deshalb mit zunehmender
Semesterzahl linear geringer werdende Veränderungen der festgesetzten
Zahlen ausweisen; dies ist jedoch nicht der Fall:
Tabelle - Festsetzungen der ZZ-VO 2005/2006 bis 2010/2011:
Semester 1. Sem. ges. Vollstud-
Pl Teilstud-Pl
2.-4.Sem. ges. Vollstud-
Pl Teilstud-Pl
5.-10.
Sem.
SoS 11
20813474
20813474
131
WiS
10/11
20813573
20813474
131
SoS 10
21014070
21014070
140
195
196
WiS
09/10
21014070
21014070
140
SoS 09
20512679
21912693
126
WiS
08/09
21912693
21912693
126
SoS 08
21313677
21413678
136
WiS
07/08
21413678
21413678
136
SoS 07
20616343
20616442
136
WiS
06/07
20616442
20616442
136
SoS 06
18917316
19017416
144
WiS
05/06
19017416
19017416
144
Offensichtlich werden bei den Festsetzungen der Zulassungszahlen für 2.
und höhere Semester Schwundberechnungen gar nicht berücksichtigt,
weil sie ansonsten in aller Regel niedriger sein müssten als für das
jeweilige Erstsemester. Für die Studienjahre 2005/06 und 2006/07 ist die
jeweilige hohe Differenz zwischen den Vollstudienplätzen für den
vorklinischen und den klinischen Teil mit Schwundquoten schon deshalb
nicht zu erklären, weil ein derart hoher Schwund unter allen Umständen zu
einer (weitgehend linear verlaufenden) Degression führen müsste,
keinesfalls aber eine stagnierende Studienplatzzahl in den klinischen
Semestern zur Folge haben könnte. Die Nichtberücksichtigung des
Schwundes in den höheren Semestern ist zwar von der Kammer nicht zu
beanstanden, weil sie im Ergebnis zu höheren Studienplatzzahlen führt
und deshalb Rechte der Studienbewerber nicht beeinträchtigen kann; an
der Rechtswidrigkeit der Kapazitätsberechnung ändert dies jedoch nichts.
In diesem Zusammenhang ist die - nicht näher begründete - Auffassung
der Antragsgegnerin nicht nachzuvollziehen, dass die Regelungen für
höhere Semester in § 2 Satz 1 und 2 ZZ-VO 2010/2011 für das
Verwaltungsgericht bindend seien; die Kompetenz des Gerichts,
Rechtsverordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht
zu prüfen und im Falle des Verstoßes ganz oder teilweise für unwirksam
zu erklären, ist nicht auf die Anhänge zur ZZ-VO beschränkt.
Die Begründung für die Auffassung der Antragsgegnerin, die
Kapazitätsberechnung könne sich von einem zum anderen Semester
unvorhersehbar ändern, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die
Antragsgegnerin kennt bereits bei der Erstellung der Unterlagen gemäß §
4 KapVO die aktuelle Schwundquote des nächsten Studienjahres und die
Berechnungen der Kammer (und häufig auch schon des Nds. OVG) zu
den vergangenen Semestern. Sie ist damit in der Lage, die wenigen
Rechenschritte, welche die Kammer für die Kapazitätsermittlung der
höheren Semester benötigt, bereits vor der Abgabe ihres Berichts zum
nächsten Studienjahr beim Fachministerium selbst durchzuführen.
Praktische Schwierigkeiten treten im Gegenteil auf, wenn die ZZ-VO - wie
in der vorstehenden Tabelle zu sehen - von einem Semester zum
nächsten die Studienplatzzahlen für 2. und höhere Semester abwechselnd
erhöht und wieder absenkt. Nachdem die Antragsgegnerin beispielsweise
zum Wintersemester 2008/09 insgesamt 219 Erstsemester mit
bestandskräftig gewordenen Bescheiden zum Studium der Humanmedizin
zugelassen hatte, müsste sie im Wintersemester 2009/10, für welches die
ZZ- VO nur noch 210 Studierende für das dritte Semester zulässt,
schwundabhängig bis zu 9 Zulassungen nach §§ 1 Nds. VwVfG, 48
197
VwVfG für Studierende im 3. Fachsemester zurücknehmen, weil sie
nunmehr gegen die Festsetzungen der ZZ-VO verstoßen und damit
nachträglich rechtswidrig geworden sind. Allerdings dürfte - abgesehen
von der Problematik einer echten Rückwirkung der ZZ-VO durch die
nachträgliche Kürzung von Studienkapazitäten - in aller Regel der
bestehende Vertrauensschutz in den Bestand der Zulassungsbescheide
eine Aufhebung verhindern, so dass die Antragsgegnerin eine
nachträgliche Absenkung der Studierendenzahl kaum umsetzen könnte.
Wird dagegen - wie beispielsweise bei den Vollstudienplätzen im 5. bis 10.
Fachsemester vom Sommersemester 2009 zum Wintersemester 2009/10
der Fall - die Anzahl der Studienplätze in höheren Semestern nachträglich
deutlich erhöht, so wird die Antraggegnerin nach den Erfahrungswerten
der Kammer mangels geeigneter Studienplatzbewerber kaum jemals in der
Lage sein, die Kapazitätserhöhungen im 6. bis 10. Semester mit
Studierenden aufzufüllen. Entgegen dem Kapazitätserschöpfungsgebot
würden auf diese Weise Ausbildungskapazitäten geschaffen, bei denen
von vornherein eine weitaus überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür
sprechen würde, dass sie niemals genutzt werden könnten. Wenn die
Antragsgegnerin jedoch wider Erwarten vom Sommersemester 2009 zum
Wintersemester 2009/10 vierzehn zusätzliche Studierende für jedes der 9
höheren Semester - also insgesamt (je nach Schwund) mindestens 126
Studierende - gemäß den Festsetzungen der ZZ-VO hätte aufnehmen
können, so wäre sie mit dem Beginn des nächsten Studienjahres
verpflichtet worden, durch die Verringerung der klinischen
Ausbildungskapazität auf 131 Plätze die Zulassungen für bis zu 81 (9
Semester x maximal 9 Personen) Studierende wieder aufzuheben, ohne
dies - wegen des Vertrauensschutzes der Studierenden - tatsächlich
durchführen zu können. Dass die aufgezeigte Problematik bei der
Antragsgegnerin kaum praxisrelevant wird, liegt nach Kenntnis der
Kammer allein daran, dass sie in den klinischen Semestern regelmäßig
über 10 % mehr Studierende pro Kohorte aufgenommen hat, als sie nach
der ZZ-VO zulassen müsste, um möglichst vielen ehemaligen Inhabern
von Teilstudienplätzen den Abschluss zu ermöglichen. Dies ändert aber
nichts daran, dass die Antragsgegnerin vor verwaltungspraktisch schwer
lösbare Probleme gestellt würde, wenn sie auf der Grundlage ihres
Verständnisses von der Kapazitätsberechnung versuchen würde, die
wechselnden Festsetzungen der ZZ-VO einzuhalten.
Schließlich verkennt die Kammer auch nicht die Rechtskraftwirkung ihrer
NC-Entscheidungen. Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes werden nach Maßgabe der §§ 146ff VwGO nicht nur
formell rechtskräftig; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum -
soweit ersichtlich - einhellig anerkannt, dass sie auch der materiellen
Rechtskraft (entsprechend § 121 VwGO, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16.
Auflage 2009, § 122 Rn 4, § 121 Rn 4; Finkelnburg/Dombert/Külpmann,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn
79; LSG BW, Beschluss vom 08.09.2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -, juris,
Rn 5, jeweils m.w.N.) fähig sind. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden,
indem wiederholter Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache
verhindert wird. Sie dient außerdem durch die Bindung der Gerichte an ihre
eigenen Entscheidungen - ggf. in der Fassung, die sie durch die
Instanzgerichte erhalten haben - der Rechtssicherheit, indem die Gefahr
einander widersprechender Entscheidungen ausgeräumt wird. Das
Bedürfnis zum Schutz beider Rechtsgüter besteht auch im Verfahren der
einstweiligen Anordnung, in dem das Gericht nicht die vorläufige Regelung
eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines
vorläufigen Zustandes beschließt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann,
aaO.), die in der hochschulzulassungsrechtlichen Praxis in aller Regel zu
einer Dauerlösung wird. Deshalb ist im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage (vgl.
auch Bay VGH, Beschluss vom 14.05.2003 - 12 CE 03.764 -, juris, Rn 2,
m.w.N.) nicht nur ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel
gerichteter Antrag unzulässig; die Kammer ist unter dieser Voraussetzung
nach Rechtskraft ihrer Entscheidung auch gehindert, in einem späteren
Beschluss, der unter einem anderen rechtlichen Aspekt (höhere Semester)
den Streitgegen-stand eines früheren Beschlusses (zum Erstsemester)
einzubeziehen hat, von den tragenden Gründen der rechtskräftigen
früheren Entscheidung abzuweichen, wobei eine Änderung der
Rechtsauffassung der Kammer nicht als Durchbrechung der Rechtskraft
anzusehen wäre (vgl. Kopp/Schenke, aaO., § 121 Rn 29). Da für das 2. bis
4. Fachsemester im Sommersemester 2011 nach den vorgelegten
Unterlagen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Vergleich zu
198
199
200
201
den Beschlüssen der Kammer vom 04.11.2010 - 8 C 565/10 u.a. -, vom
10.05.2010 - 8 C 3/10 u.a. -, und vom 05.11.2009 - 8 C 555/09 u.a. -
eingetreten ist, und weil die Kammer auch keine Veranlassung hat, eine in
diesen Beschlüssen vertretene Rechtsauffassung aufzugeben, ist sie an
ihre Berechnung der Kapazität für die jeweilige Studienkohorte weiterhin
gebunden."
Diese Gründe, mit denen sich das Nds. OVG im Beschluss vom 12.08.2011
nicht auseinander gesetzt hat, tragen die Rechtsauffassung der Kammer
weiterhin, ergänzt um folgende Erwägungen:
Unklar ist bereits, was der 10. Senat des Nds. OVG in den beiden zitierten
Entscheidungen aus dem Jahr 1999 mit dem Begriff "Kohortenprinzip"
bezeichnen wollte. Im Beschluss vom 12.08.1999 (S. 3 Mitte) wurde der
Begriff damit umschrieben, "dass die Zulassungszahlen der
Eingangssemester in höheren Semestern nicht überschritten werden dürfen".
Daneben erfolgte ein Verweis auf den Beschluss vom 30.03.1999, worin der
Senat (S. 4) ausführte, nach dem Wegfall des Kohortenprinzips sei die Zahl
der in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Studienplatzbewerber zu
ermitteln "durch Bildung der Differenz zwischen der festgesetzten
Zulassungszahl der Studienanfänger für das Eingangssemester und der Zahl
der Studierenden, die sich für das entsprechende höhere Semester der
Kohorte zurückgemeldet haben". Nach dem eindeutigen Wortlaut des
jeweiligen § 2 Satz 2 ZZ-VO ist also einerseits die Sollstudierendenzahl in
den höheren Fachsemestern nicht mehr nach der Zulassungszahl des
früheren Erstsemesters zu berechnen, in dem die Studierenden des
jeweiligen höheren Fachsemesters ihr Studium einst begonnen hatten,
sondern nach derjenigen des nächsten, künftig beginnenden Erstsemesters.
Andererseits nahm der 10. Senat aber offenbar an, dass es weiterhin
Kohorten gebe. Nach dem weithin üblichen Begriffsverständnis besteht eine
Studienkohorte (nach der Häufigkeit des Studienbeginns im Studienjahr auch
Semesterkohorte oder Jahreskohorte genannt) zunächst aus allen
Studierenden, die ihr Studium an derselben Hochschule im selben
Studiengang/Studienfach und im selben Semester begonnen haben; die
Kohorte verringert ihre Kopfstärke im Studienverlauf um die
schwundbedingten Abgänge und vergrößert sie um die in höheren
Semestern neu aufgenommenen Studierenden, bis sie sich durch die
Abschlussprüfungen auflöst (vgl. in diesem Sinne OVG Saarland, Beschlüsse
vom 11.04.2011 - 2 B 21/11.NC u.a. -, juris, Rn 18, und vom 01.08.2007 - 3 B
53/07 u.a. -, juris, Rn 114; Bay. VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE
10.10278 u.a. -, juris, Rn 12; VGH BW, Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S
357/10 -, juris, Rn 33; OVG Bremen, Beschluss vom 17.03.2010 - 2 B 409/09
-, juris, Rn 20; VG Gießen, Urteil vom 11.03.1992 - Mf 92 E 5854/89 -, juris,
Rn 17; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 16 Rn 8).
Diese Begrifflichkeit teilt offenbar auch der 2. Senat des Nds. OVG in seiner
bisherigen Rechtsprechung (Nds. OVG, Beschlüsse vom 08.06. 2011 - 2 NB
423/10 -, juris, Rn 35, vom 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -, Rn 38f, vom
24.09.2007 - 2 NB 1048/06 -, juris, Rn 26 und vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03
-, juris, Rn 177). Das Kohortenprinzip besagt demnach, dass die Betrachtung
der Studienkohorte Grundlage der Kapazitätsberechnung und ihre Sollstärke
über ihren gesamten (Regel-)Studienverlauf deren Gegenstand ist. Der 10.
Senat verengte dagegen das "Kohortenprinzip" auf die Frage, welches
Erstsemester - ein vergangenes oder zukünftiges - die
Berechnungsgrundlage für die Kopfstärken der höheren Semester sein sollte.
Als Kohorte bezeichnete er das künftige Erstsemester
und
zugeordneten, auf seiner Grundlage ohne Berechnung festgesetzten
höheren Semester, mit anderen Worten also den jeweiligen, nach Abschluss
der Immatrikulationen und Rückmeldungen real existierenden, gesamten
Studierendenbestand eines Studiengangs/-fachs. Was er unter diesen
Voraussetzungen mit dem vom Verordnungsgeber aufgegebenen
"Kohortenprinzip" bezeichnen wollte, erschließt sich der Kammer nicht.
Soweit ersichtlich, hat der 10. Senat die Frage, ob der Verordnungsgeber
überhaupt befugt war (und ist), das "Kohortenprinzip" aufzugeben, völlig
übergangen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies aus drei Gründen
nicht der Fall ist.
Zum ersten erfolgt nach der KapVO - wie bereits dargelegt - die
Kapazitätsberechnung nach dem Kohortenprinzip. Zu berechnen ist, wie groß
die Kohorte, die im kommenden Studienjahr ihr Studium beginnen wird,
aufgrund ihres regelmäßigen Ausbildungsbedarfs über die gesamte
Studiendauer sein darf. Die im gesamten Studium abzurufenden
202
203
204
Lehrveranstaltungsstunden werden der Kohorte unter Berücksichtigung des
voraussichtlichen Schwundverlustes ab dem ersten Semester zugewiesen
und ändern sich danach nicht mehr. Deshalb hat der Verordnungsgeber der
KapVO keine Veranlassung, eine Neuberechnung der Kapazität für höhere
Fachsemester vorzuschreiben, weil sich bei einer später beginnenden
Kohorte eine andere Kopfstärke errechnet. Die KapVO ist die Rechts- und
Berechnungsgrundlage für die normative Festsetzung der Zulassungszahlen
in der ZZ-VO - für erste und höhere Semester - durch denselben
Verordnungsgeber. Um in der Festsetzung der Berechnungsergebnisse - der
ZZ-VO - das Kohortenprinzip abschaffen zu können, hätte der
Verordnungsgeber daher zuerst die auf diesem Prinzip beruhende
Berechnungsgrundlage ändern müssen, um durch den jeweiligen § 2 ZZ-VO
nicht selbst gegen diese zu verstoßen. Würde hingegen der Vorrang der
KapVO negiert und beide Rechtsverordnungen für gleichrangig erachtet, so
würden sie zumindest für höhere Semester einander widersprechen und
wären insoweit mindestens teilnichtig.
Zum zweiten ist auch der Verordnungsgeber durch rechtskräftige Beschlüsse
- sofern keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisse vorliegen -
gehindert, abweichend von ihnen Zulassungszahlen nachträglich zu
verändern. Zum Beispiel hat die Kammer (Beschluss vom 05.11.2009 - 8 C
555/09 u.a. -, S.31) für das Wintersemester 2009/2010 die Zahl der
Vollstudienplätze im 1. bis 4. Fachsemester auf jeweils 139 bzw. 140
berechnet und damit die seinerzeit geltende ZZ-VO 2009/10 bestätigt. Das
Nds. OVG (Beschluss vom 02.09.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, S. 4) hat diesen
Beschluss nicht abgeändert, so dass er rechtskräftig geworden ist. In der
unmittelbar nachfolgenden ZZ-VO 2010/2011 hat der Verordnungsgeber die
Zahl der Vollstudienplätze für das 2. bis 4. Semester auf 134 bzw. 135
verringert, ohne dass dies durch die Schwundberechnung gerechtfertigt
gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 04.11.2010 - 8 C 565/10 u.a. -, S. 49ff),
und dabei beispielsweise die Bindung an die Festsetzung von 140
Vollstudienplätzen (abzüglich anteiliger Schwund) für die Studierenden, die
ein Jahr zuvor ihr Studium begonnen hatten und nunmehr im dritten
Fachsemester waren, missachtet.
Zum dritten verstößt der Verordnungsgeber der ZZ-VO gegen seine eigenen
Festsetzungen. Dies hat seine Ursache darin, dass keine der jährlich
vollständig neu erlassenen ZZ-VO eine Beschränkung hinsichtlich ihrer
Gültigkeitsdauer oder einen Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens enthält. Die
Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 NZHG verhält sich zur
Gültigkeitsdauer nicht. Gelten demzufolge alle älteren ZZ-VO fort, so treffen
sie hinsichtlich derselben Studierenden völlig unterschiedliche
Festsetzungen. Für einen Studierenden, der sich beispielsweise aktuell im 9.
Semester Humanmedizin befindet und der sein Studium im Wintersemester
2007/08 begonnen hat, setzte die ZZ-VO 2007/2008 (vom 03.07.2007, GVBl.
2. 248) für das 1. bis 4. Semester 136 Vollstudienplätze fest. Als sich dieser
Studierende zum 3. Semester zurückmeldete, galt für ihn zusätzlich die ZZ-
VO 2008/2009 (vom 26.06.2008, GVBl. S. 223), welche für das dritte und
jedes höhere Semester nur noch 126 Vollstudienplätze festsetzte, womit sich
die beiden Verordnungen für denselben Regelungsgegenstand um 10
Studienplätze unterscheiden. Die für das 5. und wiederum jedes höhere
Semester des Beispielstudierenden geltende ZZ-VO 2009/2010 (vom
17.07.2009, GVBl. S. 293) erhöhte die Zulassungszahl auf 140
Vollstudienplätze, die für das 7. und jedes höhere Semester geltende ZZ-VO
2010/2011 (vom 05.07.2010, GVBl. S. 262) ging wieder zurück auf 131
Studienplätze und die aktuell für das 9. und 10. Fachsemester geltende ZZ-
VO 2011/2012 (aaO.) reduzierte die Festsetzung auf 128 Vollstudienplätze.
Für den Beispielstudierenden gelten damit zurzeit fünf einander
widersprechende Rechtsverordnungen.
Einen Rechtsgrundsatz, dass jede Vorgängernormsetzung mit oder alsbald
nach dem Inkrafttreten einer Nachfolgernormsetzung ihre Rechtswirksamkeit
verliert, gibt es nicht. Im Gegenteil ist vorliegend ein System fortgeltender
Zulassungszahlenverordnungen über den Erlass einer neuen ZZ-VO hinaus
erforderlich oder zumindest sinnvoll, wenn die Zulassungszahlen für jedes
Studienjahr/Semester kohortenbezogen festgesetzt werden. Die
Festsetzungen für die höheren Semester beanspruchen dann nämlich nur
Geltung für diejenigen der eigenen Kohorte und müssen deshalb in Kraft
bleiben, solange sich noch Studierende dieser Kohorte im Studium befinden,
während die Festsetzungen jeder späteren ZZ-VO auf die jeweils
nachfolgende Kohorte und deren höhere Semester beschränkt sind. Auf der
Grundlage dieses Verständnisses ist die Geltung mehrerer ZZ-VO
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nebeneinander unproblematisch, weil jede für einen anderen, durch die
Kohorte definierten Zeitraum gilt. Soll die ZZ-VO dagegen - im Sinne der
Rechtsprechung des 10. Senats - für alle Studierenden des künftigen
Studienjahrs in allen Fachsemestern die vollständigen Festsetzungen treffen,
so müsste sie jeweils auch eine Regelung enthalten, dass sie -
beispielsweise mit dem Ablauf des aktuellen Studienjahrs, mit dem Tag ihres
Inkrafttretens oder zu einem Stichtag - ihre Vorgängerverordnung außer Kraft
setzt. Offenbar hat der Verordnungsgeber bei der "Abschaffung des
Kohortenprinzips" nicht bemerkt, dass er - neben der KapVO - auch den
Gültigkeitsanspruch seiner Zulassungszahlen-Verordnungen hätte
überarbeiten müssen.
Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass die Rechtsauffassung des 2.
Senats des Nds. OVG im Beschluss vom 12.08.2011 (aaO., S. 23 unten)
inkonsequent ist. Indem der Senat ausführt, dass es für die höheren
Semester "bei der seinerzeit auf der Grundlage des nach § 5 KapVO
maßgeblichen Stichtages errechneten Kapazität" verbleibt, verweist er nicht
etwa auf die (verwaltungsverfahrensrechtliche) Bindungswirkung der
bestandskräftig gewordenen Zulassungen der Studierenden oder geht von
einer Teilnichtigkeit der jeweils aktuellen Festsetzungen der ZZ-VO für 2. und
höhere Semester wegen eines Verstoßes gegen die Regeln rückwirkender
Rechtsänderungen aus. Er behandelt vielmehr diejenigen Zulassungszahlen,
die in früheren Zulassungszahlen-Verordnungen auf Grundlage der
damaligen Kapazitätsberechnungen festgesetzt worden waren, als weiterhin
gültig, obwohl die aktuelle ZZ-VO für dieselben Sachverhalte andere Zahlen
festsetzt. Dies wäre jedoch - wie vorstehend dargelegt - rechtlich nur zulässig,
wenn das Kohortenprinzip den Geltungsbereich jeder ZZ-VO auf die
zugehörigen beiden Semesterkohorten beschränken würde; da jedoch das
Kohortenprinzip nach Auffassung des Senats seit mehr als 10 Jahren in
Niedersachsen abgeschafft sein soll, ist nicht zu erklären, wieso der 2. Senat
annimmt, dass für die höheren Semester nicht die Festsetzungen der jeweils
jüngsten ZZ-VO, sondern diejenigen einer Vorgänger-Rechtsverordnung
gelten sollen.
2.18 Angesichts der von einigen - im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten -
Antragstellern nur hilfsweise gestellten Anträge für die Zulassung in
niedrigeren als im Hauptantrag begehrten Fachsemestern weist die Kammer
darauf hin, dass nach der Annahme eines auf einen solchen hilfsweisen
Antrag vorläufig zugesprochenen Studienplatzes kein Rechtsschutzinteresse
für vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes in einem (auch) begehrten
höheren Semester mehr besteht, selbst wenn infolge des im Tenor
beschriebenen Nachrückverfahrens die Reihe in einem höheren Semester an
den betreffenden Antragsteller käme.
2.19 Hinsichtlich der lediglich die Teilnahme an einem Losverfahren
beantragenden Antragsteller geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGO
über den Antrag hinaus, weil Antragsziel ihre vorläufige Zulassung zum
Studium der Zahnmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf
eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens,
das nur den Weg dorthin bildet. Zudem ist die Kammer an die Fassung der
Anträge nicht gebunden.
C.
Die Antragsteller haben mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum
vorklinischen Studienabschnitt) keinen Erfolg. Die errechnete
Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten
Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche
Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer
unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten,
sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG
Lüneburg, Beschl. v. 12.8.1983 - 10 OVG B 563/83 -).
D.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2
VwGO.
E.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in
212
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Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung
der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.04.2010 - 2
NB 146/09 -, BA S. 8). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein
etwaiges der Zulassung zum Studium vorangehendes und vom Gericht - je
nach Anzahl der Antragsteller - angeordnetes Losverfahren.
Eine Streitwertreduzierung in den Verfahren der Antragsteller, die nur im
Rahmen einer Quote von 15% vorläufig zum Studium der Zahnmedizin
zugelassen werden wollen, kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - wie
bereits ausgeführt - das Rechtsschutzbegehren mit dem letzten Halbsatz des
Antrages auf Zulassung des jeweiligen Antragstellers zum Studium der
Zahnmedizin gerichtet und nicht auf bloße Durchführung eines auf eine
Quote oder eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen beschränkten
Auswahl- bzw. Losverfahrens. Zum anderen besteht kein
Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung des Auswahl- bzw.
Losverfahrens auf eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen.
Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene
Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs
wirkt nicht streitwerterhöhend, weil die Kammer den geltend gemachten
Hochschulzulassungsanspruch als solchen bewertet, gleich auf welcher
Grundlage und für welches Semester er geltend gemacht wird.