Urteil des VG Göttingen vom 14.07.2014

VG Göttingen: ungarn, abschiebung, unhcr, aufschiebende wirkung, auskunft, genfer flüchtlingskonvention, behandlung, mitgliedstaat, asylbewerber, report

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Asylrecht - hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Keine systemischen Schwachstellen/Mängel in Ungarn nach aktueller
Auskunftslage.
VG Stade 1. Kammer, Beschluss vom 14.07.2014, 1 B 862/14
EUV 604/2013
Gründe
1. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten nicht bewilligt werden, weil die von ihr betriebene
Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2. dargelegten Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bietet.
Die Nebenentscheidungen folgen insoweit aus §§ 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz
4 ZPO.
2. Der zulässige Antrag der nach eigenen Angaben am D. 1975 geborenen
und aus Somalia stammenden Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung
ihrer Klage (E.) gegen die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 ausgesprochene
Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das
öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der
Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zu
einer Entscheidung über ihre Klage vorerst im Bundesgebiet verbleiben zu
dürfen. Denn die durch das Bundesamt getroffene Anordnung einer
Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Danach ordnet das Bundesamt die
Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die
Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann
ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach
§ 26a oder § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG erfüllt sind. Das bedeutet auch,
dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen hat,
ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse oder der Abschiebung
entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bestehen,
insbesondere, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat aus
subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System
der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen – wenn auch nur
vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (Nds. OVG, Beschl. v.
02. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris).
Hier ist gem. § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG aufgrund von
Rechtsvorschriften der Europäischen Union Ungarn für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig und damit ein anderer Staat als die Bundesrepublik,
so dass der Asylantrag vom 10. Januar 2014 – wie von der Antragsgegnerin
festgestellt – unzulässig ist. Ungarns Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3
Abs. 1, 2 Satz 1 i.V.m. Art. 7 ff. VO Nr. 604/2013/EU („Dublin III-VO“). Diese
Verordnung findet gemäß deren Art. 49 Anwendung, weil die Antragstellerin in
der Bundesrepublik Deutschland nach dem 01. Januar 2014 Asyl beantragt
hat. Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. Art. 18
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Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO), weil die Antragstellerin dort vor ihrer Einreise in
die Bundesrepublik, die nach eigenen Angaben am 06. Januar 2014 erfolgte,
bereits am 14. Mai 2013 erstmals einen Asylantrag gestellt hat. Am 10. Februar
2014 hat das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 23 Dublin III-
VO an Ungarn gerichtet, nachdem am 05. Februar 2014 der EURODAC-Treffer
vorlag. Ungarn hat dieses Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom
17. Februar 2014 ausdrücklich gem. Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptiert.
Die Abschiebungsanordnung ist voraussichtlich rechtmäßig, denn die
Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist weder rechtlich unzulässig
noch tatsächlich unmöglich. Es ergeben sich insbesondere keine
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse. Die Antragsgegnerin ist nicht
verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO
Gebrauch zu machen. Sie ist auch nicht verpflichtet, gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin III-VO von der Überstellung der Antragstellerin nach Ungarn abzusehen
und die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung fortzuführen, um
festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als Ungarn als zuständig bestimmt
werden kann. Eine solche Verpflichtung bestünde nach dem Wortlaut der
Vorschrift nur, soweit es sich als unmöglich erwiese, die Antragstellerin an den
zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es
wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich brächten. Dabei berührt nicht jede Verletzung
eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat die von der Dublin-
Verordnung vorgegebene Zuständigkeitsordnung. Nur dann, wenn
systemische Mängel bestünden, wäre die dem europäischen Asylsystem
zugrunde liegende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in
jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta
sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie
der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, widerlegt (vgl. auch
EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011, – C-411/10 u. a. –, NVwZ 2012, 417, 419 ff.;
Urt. v. 14. November 2013, – C-4/11 – juris; Beschl. v. 10. Dezember 2013 – C-
394/12 –, NVwZ 2014, 208 ff.).
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die ungarische Asylpraxis
systemische Schwachstellen – insbesondere hinsichtlich sog. Dublin-
Rückkehrer wie der Antragstellerin – aufweist, sind nicht festzustellen. Ungarn
ist ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG). Es ist
nicht ersichtlich, dass in Ungarn abweichend von der verfassungsrechtlichen
Vermutung nicht mehr dem in Art. 16a Abs. 2 GG normierten Standard des
Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügt würde. Dies ergibt sich
insbesondere aus der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) vom 10. Dezember 2013 (C-394/12 – juris), wonach es keine
Anhaltspunkte dafür gibt, dass in Ungarn systemische Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen,
die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme
darstellen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta
der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Diese
Entscheidung schließt an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 06. Juni 2013 – 2283/12 –, „Mohammed
gegen Österreich“) an.
Systemische Schwachstellen im Asylverfahren in Ungarn für Dublin-
Rückkehrer lassen sich auch den von der Antragstellerin benannten aktuellen
Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Weder die Auskünfte des UNHCR vom
09. Mai 2014 auf eine Anfrage des VG Düsseldorf (hierzu: Beschl. v. 16. Juni
2014 – 13 L 141/14.A –, juris) noch die „Information Note“ des Hungarian
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Helsinki Committee aus dem Mai 2014 (abrufbar unter:
http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-
dublin-pro cedures-in-hungary) oder der National Country Report Hungary der
Asylum Information Database („aida“), Stand 30. April 2014 (abrufbar unter:
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-
_hungary_second_update_final_uploaded_0.pdf), bieten nach Auffassung der
Einzelrichterin belastbare Anhaltspunkte für solche Schwachstellen. Das
Gericht folgt der auf Grundlage dieser Auskünfte ergangenen Entscheidung
des VG Düsseldorf (Beschl. v. 16. Juni 2014, a.a.O.) und der sich
anschließenden Entscheidung des VG München (Beschl. v. 26. Juni 2014 – M
24 S 14.50325 –, juris) nicht.
Die in den genannten Erkenntnisquellen beschriebene Umsetzung der
ungarischen Gesetzgebungslage, nach der seit dem 1. Juli 2013 die Haft für
Asylantragsteller wieder zulässig ist, lässt nicht auf systemische
Schwachstellen des Asylsystems für Dublin-Rückkehrer schließen. Insoweit ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass – wie das VG Düsseldorf zu Recht
anmerkt –
„(…) der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten
Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 - wieder - Inhaftierungsgründe für
Asylbewerber enthält und Ungarn diese neuen Inhaftierungsvorschriften
auch tatsächlich anwendet, für sich genommen noch keinen
begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des
Asylsystems dar[stellt]. Denn auch das unionsrechtliche
Regelungssystem geht seinerseits davon aus, dass eine Inhaftierung
von Asylbewerbern - wenn auch unter engen Voraussetzungen - im
Einzelfall möglich ist. Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 EU des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragten (Neufassung) - im Folgenden:
AufnahmeRL, geben den Mitgliedstaaten hierfür ausdrücklich einen
rechtlichen Rahmen vor. Auch macht Ungarn ersichtlich nicht mehr in
einem so umfassenden Umfang von den neuen Haftregelungen
Gebrauch wie noch im Zeitraum bis zum 1. Januar 2013 nach der
früheren Rechtslage.“, VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 68.
Gem. Art. 28 Abs. 1, 4 Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 f. der Richtlinie 2013/33 EU
(„AufnahmeRL“) nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb
in Haft, weil sie durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
Art. 8 Abs. 3 Buchst. b AufnahmeRL regelt jedoch, dass ein Antragsteller
insbesondere dann ausnahmsweise in Haft genommen werden darf, wenn
Fluchtgefahr besteht.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht erkennen,
dass die ungarische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des
europäischen Rechts überschreitet, wenn – entsprechend der Auskunft des
UNHCR – Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil die Behörden
davon ausgehen, dass sie die Bescheidung ihres Asylantrages nicht in
Ungarn abwarten, sondern sich durch erneute Ausreise dem ungarischen
Asylverfahren entziehen werden. Dass die ungarischen Behörden für Dublin-
Rückkehrer, die bereits einmal aus Ungarn geflohen sind, eine Fluchtgefahr
annehmen, erscheint nicht willkürlich, sondern naheliegend. Das Gericht kann
auch nicht erkennen, dass die Behörden insoweit Gebrauch von den im
ungarischen nationalen Recht geregelten „überschießenden“ Haftgründen –
deren Europarechtskonformität durchaus angezweifelt werden kann –
machen, wonach eine Inhaftierung schon bei einem „Verzögern“ oder
„Behindern“ des Asylverfahrens angeordnet werden kann (vgl. Art. 31/A
Buchst. c des ungarischen Asylgesetzes, vgl. VG Düsseldorf a.a.O, Rn. 106).
Dass für Dublin-Rückkehrer regelmäßig ein Fluchtgrund angenommen wird,
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lässt nicht darauf schließen, dass die gem. Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL
erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgt. Im
oben genannten National Country Report Hungary (aida) wird vielmehr
ausgeführt, dass alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern tatsächlich
nicht in Asylhaft genommen würden, obwohl dies rechtlich möglich sei (a.a.O.,
S. 9). Eine solche Differenzierung belegt, dass tatsächlich Umstände des
Einzelfalls bei der Haftanordnung berücksichtigt werden. Die Anforderungen,
die an eine solche Einzelfallprüfung zu stellen sind, müssen auch dem
Umstand Rechnung tragen, dass die Wiederaufnahme der Dublin-Rückkehrer
rein zahlenmäßig ein Massengeschäft ist, welches für die Verwaltung
handhabbar bleiben muss. So ist es zwar aus rechtsstaatlichen Gründen
wünschenswert, dass sich eine vorangegangene Einzelfallprüfung auch in der
schriftlichen Haftanordnung konkret niederschlägt, vom europäischen Recht ist
dies jedoch nicht eindeutig gefordert. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL sieht
lediglich vor, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Haftanordnung
angegeben werden. Dass die Haftanordnung den Haftgrund „Fluchtgefahr“
nicht – auch nicht in standardisierter Form – benennt, kann das Gericht der
Auskunft des UNHCR nicht klar entnehmen (vgl. dort Antwort auf Frage 3,
erster Spiegelstrich:
„Der Begründungsteil [der Haftanordnung] führt keine konkreten Gründe
aus, aus denen es im Falle des konkreten Asylbewerbers nötig und
sachgerecht ist, Asylhaft anzuordnen. Auch fehlen Informationen dazu,
warum genau im konkreten Falle die Haft erforderliches Mittel ist, um die
Verfügbarkeit des Asylbewerbers während des Verfahrens
sicherzustellen.“).
Der Umstand, dass bei Dublin-Rückkehrern regelmäßig eine standardisierte
Verlängerung der Haftzeit um 60 Tage erfolgt und dies im Ergebnis häufig zu
einer Haftdauer von insgesamt vier bis fünf Monaten führt (vgl. National
Country Report Hungary, aida, a.a.O., S. 51 u. 49), steht nicht in klarem
Widerspruch zu den europäischen Vorgaben, namentlich zu Art. 9 Abs. 1
AufnahmeRL. Hiernach wird ein Antragsteller für den kürzest möglichen
Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie ein Haftgrund vorliegt. Es
erscheint nicht grundsätzlich unvertretbar, bei Dublin-Rückkehrern
anzunehmen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr fortlaufend gegeben ist.
Auch dafür, dass in Ungarn der in Art. 9 Abs. 3 AufnahmeRL ausgeformte
europäische Mindeststandard eines effektiven Rechtsschutzes gegen die
Haftanordnung unterschritten wird, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte.
Das VG Düsseldorf führt hierzu aus:
„Die Überprüfung der Haftanordnungen erfolgt vielmehr im Rahmen einer
automatischen gerichtlichen Haftüberprüfung erstmals nach 72 Stunden,
anschließend dann - weil die Behörden regelmäßig die Verlängerung der
Haft um jeweils weitere 60 Tage beantragen - in einem 60-Tage-
Rhythmus. Die zuständigen Gerichte setzen dabei die
Überprüfungstermine im Halbstundentakt und regelmäßig für Gruppen
von 5 bis 15 Inhaftierte gleichzeitig an, so dass für jeden Fall nur wenige
Minuten zur Verfügung stehen, vgl. auch aida-report, a.a.O., S. 57;
Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai
2014 zu Frage 7, S. 7.“, VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 68.
Zudem steht dem Asylbewerber zumindest formal der Rechtsbehelf der
objection zu Verfügung (vgl. Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf vom
09. Mai 2014 zu Frage 7). Das Gericht verkennt nicht, dass die Erfolgsquote
dieser Rechtsbehelfe nach den vorliegenden Auskünften minimal ist und dass
das Verfahren – auch hinsichtlich der verwendeten Sprache – dringend
rechtsstaatlicher Verbesserungen bedarf. Hieraus lässt sich jedoch nicht
folgern, dass das ungarische Verfahren den europäischen Asylstandards
generell nicht genügt.
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Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass
die Haftbedingungen in Ungarn systemisch eine unmenschliche,
erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer darstellen. Die im Bericht
des Helsinki Komitees genannten Einzelfälle („Information Note“, Hungarian
Helsinki Committee, a.a.O., S. 18) ebenso wie der von der Antragstellerin
angeführte „Bericht über den Besuch in der Haftanstalt in Nyírbátor (Ungarn)“
von Marc Speer (Bericht vom 10. März 2014, abrufbar unter
http://bordermonitoring.eu/files/2012/03/Besuch-Nyirbator.pdf), in dem das
Einzelschicksal eines pakistanischen Asylbewerbers geschildert wird, lassen
insoweit keine Rückschlüsse zu. Der Auskunft des UNHCR lässt sich
entnehmen, dass die Behandlung der Inhaftierten durch die Aufsichtskräfte
problematisch bleibt, dies jedoch in einem geringeren Ausmaß als zuvor
(Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf vom 09. Mai 2014 zu Frage 4, S. 5).
Gegenüber der Situation, die der Entscheidung des EuGH vom 10. Dezember
2013 (a.a.O.) zugrunde lag, dürfte sich die Situation demnach eher verbessert
haben, auch wenn insbesondere die fehlende klare Abgrenzung der Asyl- zur
Strafhaft weiter kritikwürdig bleibt.
Schließlich kann die Antragstellerin eine Verpflichtung der Antragsgegnerin
zum Selbsteintritt bzw. ein Absehen von der Abschiebung nach Ungarn nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auch nicht im Hinblick auf eine etwaige bestehende
Erkrankung beanspruchen. Als behandlungsbedürftige Asylsuchende würde
sie wie eine ungarische Staatsangehörige behandelt, die ärztlicher Betreuung
bzw. Überwachung bedarf (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2014 –
W 1 S 14.30143 –, juris, Rn. 26). Die Antragstellerin hat als alleinstehende
Frau nach der Auskunftslage auch als Dublin-Rückkehrerin keine Inhaftierung
zu fürchten, so dass sie nicht auf die medizinische Behandlung in einer
Haftanstalt verwiesen wäre. Aus der aktuellen Auskunft des UNHCR (Auskunft
des UNHCR an VG Düsseldorf vom 09. Mai 2014 zu Frage 4, S. 3) ergibt sich
überdies, dass für eine medizinische Bedingung der Inhaftierten grundsätzlich
gesorgt ist, wenn auch Zweifel an der Qualität der Behandlung geäußert
werden.
Demnach ist die Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn rechtlich
zulässig. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin
im Verfahren nach § 34a AsylVfG selbst zu berücksichtigen hat, sind nicht
ersichtlich. Zwar trägt die Antragstellerin vor, sie sei krank und es bedürfe einer
weiteren Abklärung ihres Gesundheitszustandes. Das vorgelegte Attest
beschreibt zwar ein Symptom („rez. Synkopen“), stellt im Übrigen aber lediglich
fest, dass zur Abklärung weitere Untersuchungen erforderlich seien. Eine
Reiseunfähigkeit, die der Abschiebung entgegenstünde, ist weder konkret
vorgetragen noch ärztlich bescheinigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).