Urteil des VG Göttingen vom 11.06.2013

VG Göttingen: volkshochschule, einstweilige verfügung, mitbestimmungsrecht, verein, arbeitsorganisation, eingliederung, niedersachsen, beteiligungsrecht, dienstleistung, dienstort

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Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei
Stellenbesetzung durch Abordnung
Sollen Arbeitnehmer eines privatrechtlich organisierten Vereins (hier:
Volkshochschule X e.V.), die nach dem formalen Rechtsträgerprizip dem
Geltungsbereich des BetrVG unterfallen, im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung für 31 Monate zu einer Dienststelle im Sinne des §
1 Abs. 1 NPersVG (hier: Kreisvolkshochschule des Landkreises X) zur
weisungsabhängigen Dienstleistung "abgeordnet" werden, besteht ein
Mitbestimmungsrecht des Personalrats der die Beschäftigten aufnehmenden
Dienststelle nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG (Abgrenzung zu BVerwG,
Beschluss vom 29.1.2003 - 6 P 19.01 -, PersR 2003, 194).
VG Göttingen 7. Kammer, Beschluss vom 11.06.2013, 7 B 1/13
§ 130 BetrVG, § 1 Abs 1 NPersVG, § 65 Abs 2 Nr 1 NPersVG, § 65 Abs 2 Nr 6
NPersVG, § 66 Abs 1 Nr 14 NPersVG
Gründe
Der am 31.5.2013 sinngemäß gestellte Antrag,
dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, in
seiner Kreisvolkshochschule für den Programmbereich „Sprachen,
Grundbildung, Schulabschlüsse“ (Dienstort L.) und den Programmbereich
„Gesundheit/Kultur“ (Dienstort M.) von dem Verein „Volkshochschule A.
e.V.“ abgeordnete pädagogische Mitarbeiter zu beschäftigen, bis die
Beteiligung des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 Nr. 1
bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 14 NPersVG, hilfsweise gemäß § 76 i.V.m. § 75 Abs.
1 Nr. 12 NPersVG in Bezug auf die Vereinbarung einer Abordnung von
Mitarbeitern des Vereins „Volkshochschule A. e.V.“ an die
Kreisvolkshochschule des Beteiligten, nachgeholt ist,
über den hier gemäß § §§ 83 Abs. 2 NPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 944 ZPO die
Fachkammer durch den Vorsitzenden entscheidet, ist zulässig und mit dem
Hauptantrag – bezogen allerdings ausschließlich auf den
Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG – auch begründet.
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 NPersVG
i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG mit bestimmten Maßgaben, auf die es im vorliegenden
Verfahren nicht ankommt, die Vorschriften der ZPO über einstweilige
Verfügungen entsprechend. Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in
Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer
Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung).
Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der
Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, soweit die Regelung nötig erscheint
(Regelungsanordnung). Nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde
Anspruch (Verfügungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige
Verfügung ergehen soll (Verfügungsgrund), glaubhaft zu machen. Das Gericht
bestimmt sodann, welche Anordnungen erforderlich sind, um den Zweck der
einstweiligen Verfügung zu erreichen (§ 938 Abs. 1 ZPO). Der Erlass einer
einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsgrundes,
also eines hinreichenden Anlasses für die Gewährung vorläufigen
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Rechtsschutzes, sowie des Verfügungsanspruchs, also eines Rechtsanspruch
des Antragstellers, voraus, der vorläufig, d. h. bis zu einer eventuellen
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, geschützt werden soll (vgl. VG
Göttingen, Beschluss vom 28.2.2012 – 7 B 1/12 –, BA S. 2; Beschluss vom
3.7.1998 – 7 B 7002/98 –, BA S. 2).
Nach den dargelegten Grundsätzen steht dem Antragsteller– wie sich aufgrund
des vorliegenden Sachverhalts bereits bei summarischer Prüfung hinreichend
verlässlich sagen lässt – sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein
Verfügungsanspruch zur Seite.
Ein Verfügungsgrund ist deshalb gegeben, weil die Neubesetzung der beiden
Stellen der Kreisvolkshochschule – KVHS – in L. und M. durch abgeordnete
pädagogische Mitarbeiter des Vereins „Volkshochschule A. e.V.“ ausweislich der
Mitteilungsvorlage des Beteiligten vom 22.5.2013 (Drucksachen-Nr.: 0122/2013)
bereits zum 1.6.2013 erfolgen sollte. Das vom Antragsteller geltend gemachte
Recht, ihn vorher u.a. unter dem Gesichtspunkt des § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG
zu beteiligen, hat der Beteiligte abgelehnt. Da die Umsetzung der Maßnahme
unmittelbar bevorsteht, ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung
unumgänglich, um verhindern zu können, dass die nach Ansicht des
Antragstellers personalvertretungsrechtlich rechtswidrige Maßnahme des
Beteiligten umgesetzt wird.
Ein Verfügungsanspruch ist ebenfalls gegeben. Hier liegen bezüglich des
Hauptantrages im Hinblick auf das Beteiligungsrecht gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1
NPersVG die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 NPersVG (danach darf eine
Maßnahme, bei der die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen
worden ist, nicht vollzogen werden) mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Denn bei
summarischer Prüfung ist nach Auffassung der Fachkammer davon
auszugehen, dass das im vorliegenden Zusammenhang vom Antragsteller in
erster Linie geltend gemachte Beteiligungsrecht gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1
NPersVG besteht.
Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich daraus, dass es sich bei
der vom Beteiligten beabsichtigten streitigen Maßnahme – Beschäftigung von
pädagogischen Mitarbeitern des Vereins „Volkshochschule A. e.V.“ auf Stellen
der KVHS in L. und M. vom 1.6.2013 bis zum 31.12.2015 – aller Voraussicht
nach um eine Einstellung im Sinne von § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG handelt und
die Anwendung dieser Norm nicht aufgrund des Vorrangs eines anderen
speziellen und abschließenden Mitbestimmungstatbestandes ausgeschlossen
ist.
Einstellung ist die Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle. Dies
geschieht zum einen durch tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im
Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle. Zum anderen ist ein
rechtliches Band erforderlich, durch welches ein Weisungsrecht der Dienststelle,
verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und damit korrespondierend die
Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden, verbunden mit entsprechenden
Schutzrechten, begründet werden. Im Regelfall wird die Rechtsbeziehung zur
Dienststelle durch Begründung eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses
hergestellt. Als Grundlage für Eingliederung kommen aber auch mehrseitige
Rechtsbeziehungen in Betracht. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten
Grundsätze zur Frage, wann Mitarbeiter von Fremdunternehmen in die
Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert sind und daher eine Einstellung
im Sinne von § 99 BetrVG vorliegt, können dabei auf das
Personalvertretungsrecht übertragen werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom
29.9.2011 – 18 LP 7/09 –, PersR 2011, 533/534; BVerwG, Beschluss vom
18.6.2002 – 6 P 12.01 –, PersR 2002, 310; Beschluss vom 8.1.2003 – 6 P 8.02
–, PersR 2003, 148; Beschluss vom 13.4.2004 – 6 PB 2.04 –, PersR 204, 269).
Eine das Mitbestimmungsrecht auslösende Eingliederung der Mitarbeiter einer
Fremdfirma setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus,
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dass die Arbeitnehmer dieser Firma gemeinsam mit den im Betrieb schon
beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art
nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks
des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Die
Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sein,
dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht
innehat und die Entscheidung über den Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort
trifft; er muss die Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen
Arbeitgeberstellung teilweise ausüben. Dazu genügt ebenso wenig die
detaillierte Beschreibung der dem Auftragnehmer übertragenen Tätigkeit in dem
zugrunde liegenden Vertrag wie die engere räumliche Zusammenarbeit im
Betrieb, die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion
für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des
Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers. Von dem für ein
Arbeitsverhältnis typischen Weisungsrecht sind Anordnungen zu unterscheiden,
die im Rahmen eines Werkvertrages üblich sind. Das arbeitsvertragliche
Weisungsrecht ist personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert im
Gegensatz zur werkvertraglichen Anweisung, die auch dann, wenn sie an die
Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers gerichtet ist, sachbezogen und
ergebnisorientiert ist. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht beinhaltet
Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin zur Motivation des Mitarbeiters,
die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (vgl. Nds. OVG,
Beschluss vom 29.9.2011, a.a.O. S. 534; BAG, Beschluss vom 11.9.2001 – 1
ABR 14/01 –, juris).
Nach diesen Grundsätzen werden die pädagogischen Mitarbeiter des Vereins
„Volkshochschule A. e.V.“ nach ihrer ab dem 1.6.2013 geplanten „Abordnung“
auf Stellen der KVHS in L. bzw. M. in die vom Beteiligten geleitete Dienststelle
Landkreis A. eingegliedert sein, da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der (geplanten)
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landkreis A. und dem Verein
„Volkshochschule A. e.V.“ die Weisungshoheit gegenüber diesen Mitarbeitern im
Rahmen ihrer Tätigkeit für den Landkreis A., KVHS, beim Landkreis A. liegt.
Dieser wird durch den Beteiligten im Sinne einer aufgespaltenen
Arbeitsgeberstellung das arbeitsvertragliche Weisungsrecht gegenüber den zur
KVHS „abgeordneten“ Mitarbeiter des Vereins „Volkshochschule A. e.V.“
ausüben mit der zwangsläufigen Folge, dass der Verein insoweit nicht mehr die
volle Personalhoheit über diese Mitarbeiter innehaben wird.
Entgegen der Ansicht des Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 6.6.2013 trifft es
aller Voraussicht nach
nicht
dem Mitbestimmungstatbestand „Einstellung“ im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1
NPersVG unterfallen wird, weil die geplante Aufnahme der Beschäftigung bei der
neuen Dienststelle Landkreis A., KVHS, jeweils aufgrund einer den Zeitraum von
drei Monate überschreitenden Abordnung erfolgen soll und demzufolge durch
den speziellen und abschließenden Mitbestimmungstatbestand „Abordnung“ im
Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 6 NPersVG ausgeschlossen wird, der eine Beteiligung
des Personalrats nur der abgebenden Dienststelle vorsieht (vgl. dazu
Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen,
Stand: März 2013, § 79 Rn. 29a und § 65 Rn. 43 sowie BVerwG, Beschluss vom
29.1.2003 – 6 P 19.01 –, PersR 2003, 194/195 f.). Denn bei den geplanten
„Abordnungen“ der pädagogischen Mitarbeiter des Vereins „Volkshochschule A.
e.V.“ zur KVHS des Beteiligten handelt es sich nicht um Abordnungen gemäß §
65 Abs. 2 Nr. 6 NPersVG. Eine Abordnung in diesem –
personalvertretungsrechtlichen – Sinne ist nicht gegeben, wenn Arbeitnehmer,
deren Arbeitgeber eine privatrechtlich organisierter Verein (hier: der
„Volkshochschule A. e.V.“) ist, zu einer Dienststelle im Sinne von § 1 Abs. 1
NPersVG (hier: der KVHS des Landkreises A.) zur mehrmonatigen
weisungsabhängigen Dienstleistung „abgeordnet“ werden. Da der Verein
„Volkshochschule A. e.V.“ als Arbeitgeber und seine mit ihm arbeitsvertraglich
verbundenen Arbeitnehmer nach dem formalen Rechtsträgerprinzip des § 1
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Abs. 1 NPersVG und § 130 BetrVG dem BetrVG und nicht dem NPersVG
unterfallen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.9.2011 – 18 LP 7/09 –, PersR
2011, 533/536), fehlt es hier an einer zur Abordnungsentscheidung befugten
Dienststelle im Sinne von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 NPersVG. Demzufolge ist
der vom Beteiligten zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
29.1.2003 – 6 P 19.01 – (PersR 2003, 194/195 f.), wonach bei der Abordnung
eines Angestellten im Sinne von § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PersVG Berlin
(entsprechend § 65 Abs. 2 Nr. 6 NPersVG) kein Mitbestimmungsrecht der den
Beschäftigten aufnehmenden Dienststelle besteht, im vorliegenden Fall nicht
einschlägig. Dies wäre er nur dann, wenn etwa pädagogische Mitarbeiter der
KVHS des Landkreises N. am Harz (die dem Geltungsbereich des NPersVG
unterliegen) für Zeiträume von jeweils mehr als drei Monate an die KVHS des
Landkreises A. abgeordnet würden; eine solche, das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers in der Tat ausschließende Fallkonstellation liegt bezogen auf die
hier strittige Maßnahme aber gerade nicht vor.
Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der
Arbeitnehmerüberlassung bzw. Personalgestellung (§ 66 Abs. 1 Nr. 14
NPersVG) dürfte hier allerdings aller Voraussicht nach aus den im Schriftsatz
des Beteiligten vom 6.6.2013 unter 2. (Seite 3 f.) genannten Gründen nicht in
Betracht kommen. Insoweit war der – nicht nur hilfsweise gestellte – Antrag des
Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren kein Raum (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-
Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 84 Rn. 31 f.).