Urteil des VG Göttingen vom 22.01.2014

VG Göttingen: sanktion, gerichtsakte, verordnung, subvention, europäische kommission, kategorie, besondere härte, hessen, niedersachsen, programm

1
2
Versagung der Agrarförderung nach NAU/BAU 2010
wegen Verstoßes gegen das Umbruchverbot
1. Die gesamtbetriebliche Verpflichtung freiwilliger Teilnehmer der
Maßnahme B.0 "klimaschonende Grünlandbewirtschaftung der gesamten
Dauergrünlandflächen eines Betriebes" (FM 101) des Niedersächsischen
und Bremer Agrar-Umweltprogramms bezieht sich auch auf außerhalb
Niedersachsens gelegene Flächen des teilnehmenden Betriebes.
2. Die Feststellungslast für einen Verstoß gegen das gesamtbetriebliche
Umbruchverbot trägt die Bewilligungsbehörde.
3. Es bleibt offen, ob eine von der Bewilligungsbehörde ausgesprochene
Sanktion nach Ziffer 6.5.2 und Anlage 4 der NAU-Richtlinie einer vollen
gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
VG Göttingen 2. Kammer, Urteil vom 22.01.2014, 2 A 476/12
Art 39 Abs 3 EGV 1698/2005, Art 18 Abs 2 EUV 65/2011, Art 18 Abs 1a EUV
65/2011, § 14 Abs 2 S 1 MOG, § 114 S 1 VwGO, § 42 Abs 1 VwGO
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides vom
11. Juni 2012 verpflichtet, der Klägerin für das Antragsjahr 2011 eine
Subvention in gesetzlicher Höhe nach dem Niedersächsischen Agrar-
Umweltprogramm (NAU) 2010, Maßnahme B 0 (FM 101) - Klima schonende
Grünlandbewirtschaftung der gesamten Dauergrünlandflächen des Betriebes -,
zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 60 Prozent und die Beklagte 40 Prozent der Kosten des
Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner
kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren
Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe
der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Jahresförderung 2011
nach dem Niedersächsischen und Bremer Agrar-Umweltprogramm (NAU/BAU)
2010.
Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Sitz in F. und
einer Betriebsfläche von 618,4 ha, davon 501,9 ha in Niedersachsen und
116,5 ha in Hessen gelegen (Stand: Sammelantrag 2011). Als solche nimmt
sie an der Betriebsprämienregelung teil. Daneben nahm sie im Jahr 2011
Fördermaßnahmen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz in Anspruch und
bewarb sich zusätzlich als freiwillige Teilnehmerin um Subventionen für
verschiedene Agrar-Umweltmaßnahmen, darunter die Maßnahme „NAU/BAU
B 0 - klimaschonende Grünlandbewirtschaftung der gesamten
3
4
5
6
Dauergrünlandflächen“, eine Fördermaßnahme mit der Nr. 101 gemäß der
Richtlinie des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz und Landesentwicklung über die Gewährung von
Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrar-
Umweltprogramm (NAU/BAU) 2010 (im Folgenden: NAU-Richtlinie).
Im Zeitraum 2009 bis zum 1. Juli 2011 war unter anderem Herr G. H. aus I.
(Hessen) Gesellschafter der Klägerin. Als solcher brachte er Flächen in den
Betrieb der Klägerin ein, darunter der in Hessen gelegene Schlag Nr. J. „K.“,
der eine Größe von 0,64 Hektar aufweist (Feldblock-Nr. L.). Dieser Schlag war
bis einschließlich 2008 dem Betrieb des Herrn H. zugeordnet; der bis dahin
gegebene Bewirtschaftungszustand lässt sich nicht mehr feststellen. In den
Jahren 2009 und 2010 wurde dieser Schlag von der Klägerin mit der
Codierung Dauergrünland (DGL) im Rahmen ihrer Sammelanträge nach der
Betriebsprämienregelung beantragt.
Unter dem 7. Mai 2010 stellte die Klägerin den Antrag auf Teilnahme an der
Fördermaßnahme Nr. 101. Ausweislich der Programmbeschreibung, wie sie
sich aus der Anlage B0 zum eben genannten Antrag (Blatt 5 der
Verwaltungsakte) ergibt, wird hierdurch eine klimaschonende
Grünlandbewirtschaftung der gesamten
Dauergrünlandflächen eines Betriebes im Verpflichtungszeitraum 1.
Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 aus Mitteln des sogenannten ELER-
Fonds der Europäischen Union gefördert. In Kenntnis des besonderen
Zuwendungszwecks („Einführung oder Beibehaltung einer klimaschonenden
Grünlandbewirtschaftung auf allen Dauergrünflächen des Betriebes“) erklärte
die Klägerin durch Unterzeichnung des entsprechenden Antragsformulars
(Seite 3, Ziffer 5) zusätzlich, die Bedingungen der von ihr gewählten
Fördermaßnahme, die sich aus der jeweiligen Richtlinie ergäben, und die
betreffenden Auflagen / Bewirtschaftungsbedingungen für die Dauer des
Bewilligungszeitraums einzuhalten. Gemäß der NAU-Richtlinie verpflichten
sich die Teilnehmer der streitgegenständlichen Fördermaßnahme unter
anderem dazu, für die Dauer von fünf Jahren auf die Umwandlung von
Dauergrünland in Ackerland zu verzichten (vgl. Ziffer 31.1.4 NAU-Richtlinie).
Unter dem 31. Januar 2011 erließ die Beklagte einen „vorläufigen
Bewilligungsbescheid“, mit dem der Klägerin antragsgemäß für den
Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 eine
Zuwendung für die Durchführung der Maßnahme B0 bewilligt wurde. Unter der
Überschrift „Hinweise zur vorläufigen Bewilligung“ führte die Beklagte darin u.a.
aus, die Höhe der jährlichen Zuwendung und die Aufstellung der einzelnen
bewilligten Flächen usw. würden der Klägerin gesondert übermittelt. Daneben
enthält dieser Bescheid nach der Rechtsbehelfsbelehrung rückseitig
„ergänzende Hinweise zum Bewilligungsbescheid“, in denen unter anderem
ausgeführt wird, besonderer Zuwendungszweck sei die Einführung oder
Beibehaltung einer klimaschonenden Grünlandbewirtschaftung auf allen
Dauergrünflächen des Betriebes. Gefördert werde der Verzicht auf
Bodenbearbeitung auf allen Dauergrünflächen des Betriebes. Des Weiteren
wird dort wörtlich ausgeführt: „Folgende Bedingungen gelten für alle
Dauergrünflächen des Betriebes: …Keine Umwandlung von Dauergrünland in
Ackerland im gesamten Betrieb.“
Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin
auf ihren am 7.
Mai 2010 eingegangenen Antrag für den Verpflichtungszeitraum vom 1.
Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 eine Zuwendung in Höhe von jährlich
maximal 7.717,95 Euro (171,51 ha beantragte DGL-Flächen x 45,00 €/ha) für
die Teilnahme an der streitgegenständlichen Fördermaßnahme. Der Bescheid
führt unter der Überschrift „die Bewilligung ergeht mit folgenden
Nebenbestimmungen“ unter anderem aus, die von der Klägerin im Antrag
NAU/BAU und im Sammelantrag Agrarförderung eingegangenen
7
8
9
10
11
beziehungsweise abgegebenen Verpflichtungen, Erklärungen und
Einwilligungen seien unbedingt einzuhalten. Sämtliche allgemeine
Bestimmungen sowie die entsprechenden besonderen Bestimmungen der
beantragten Fördermaßnahme der Richtlinie NAU/BAU 2010 würden direkt
und unmittelbar als Bedingungen und Auflagen für die von der Klägerin
gewählte Maßnahme gelten. Daneben enthält auch dieser Bescheid auf der
letzten Seite der Anlage 2 (Flächenübersicht = die von der Klägerin zur
Teilnahme gemeldeten Flächen, die allesamt in Niedersachsen gelegen sind,
daher ohne Schlag J.) rückseitig ergänzende Hinweise zum
Bewilligungsbescheid, wie sie wortgleich bereits der Bescheid vom 31. Januar
2011 anführt.
Offenbar unter dem 9. Mai 2011 stellte die Klägerin ihren Sammelantrag
Agrarförderung für das Jahr 2011. Im Zuge der Überprüfung der dort erklärten
Angaben stellte im Januar 2012 das Niedersächsische Landesamt für
Geoinformation und Landentwicklung fest, dass sich darunter der
streitgegenständliche Schlag J. als mögliche Umbruchfläche befinde. Hierüber
setzte das Landesamt das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium in
Kenntnis, welches die Beklagte zur Überprüfung der vermuteten Umwandlung
des Schlages in Ackerland aufforderte. Daraufhin stellte die Beklagte fest, dass
die Klägerin im Sammelantrag 2011 den Schlag als mit Mais bewirtschaftet
erklärt hatte.
Mit Erlass vom 24. Januar 2012 wies das Niedersächsische
Landwirtschaftsministerium die Beklagte an, wegen des festgestellten
Verstoßes der Klägerin gegen das Umwandlungsverbot einen Verstoß der
Kategorie 3 nach der NAU-Richtlinie (dort Anlage 4) anzunehmen. Zur
Begründung führte es aus, dass Umbruch- bzw. Umwandlungsverbot gelte für
den gesamten Betrieb eines Teilnehmers, egal in welchem Bundesland die
betroffene Fläche gelegen sei. Es handele sich hierbei um die Hauptauflage
bzw. die einzige Auflage der Fördermaßnahme, sodass die Einstufung des
Verstoßes als schwerwiegend gerechtfertigt sei.
Unter dem 25. Januar 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu der
weisungsgemäß beabsichtigten Sanktionierung an. Hierauf erklärte der
geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Herr C., telefonisch am 30.
Januar 2012, der streitgegenständliche Schlag sei in der Vergangenheit als
Dauergrünland (DGL) genutzt worden. Er sei 2009 unter anderem mit Kleegras
neu eingesät worden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Juni 2012 sprach die Beklagte
gegenüber der Klägerin eine „Sanktion der Kategorie 3 (erster Verstoß) nach
Ziffer 6.5.3“ der NAU-Richtlinie für das Antragsjahr 2011 aus und lehnte die
Auszahlung der dem Grunde nach bewilligten Förderung für dieses
Antragsjahr ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, sie
habe festgestellt, dass der dem Betrieb der Klägerin seinerzeit zugehörige
Schlag J. im Jahr 2011 umgebrochen worden sei. Damit sei das Ziel der
Fördermaßnahme für das Antragsjahr 2011 als verfehlt anzusehen. Wegen
des Umbruchs sei eine flächenunabhängige Sanktion nach Artikel 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vorzunehmen. Nach dem Sanktionskatalog
des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums sei bei einer derartigen
Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Verstoß der Kategorie 3
vorgegeben und damit die Zahlung im aktuellen Jahr vollständig zu versagen.
Dies gelte unabhängig von der Lage der betroffenen Fläche in Hessen. Mit der
Ablehnung der Förderung für 2011 sei keine besondere Härte für die Klägerin
verbunden.
Hiergegen richtet sich die am 25. Juni 2012 erhobene Klage der Klägerin. Sie
behauptet, der Umbruch des streitgegenständlichen Schlags J. sei bereits im
Herbst 2010 erfolgt. Der Zeuge M. H., der Sohn des damaligen Gesellschafters
der Klägerin G. H., habe den Schlag zu diesem Zeitpunkt totgespritzt,
12
13
14
15
16
gegrubbert und umgepflügt, sodass die Fläche zum Jahreswechsel 2010/2011
schwarz gewesen sei. Diese Maßnahme sei in ihrer Schlagkartei dokumentiert.
Im Frühjahr 2011 habe sie den Schlag - wie im Sammelantrag 2011 erklärt -
mit Mais bestellt. Ein Verstoß gegen das Umbruchverbot der NAU-Richtlinie
liege somit in dem maßgeblichen Verpflichtungszeitraum, der erst am 1.
Januar 2011 begonnen habe, nicht vor. Darüber hinaus wendet die Klägerin
ein, ihr sei bei der Stellung des Sammelantrags 2011 versehentlich entgangen,
dass der streitgegenständliche Schlag auch als betriebszugehörige
Dauergrünlandfläche im Sinne der NAU-Richtlinie anzusehen sei. Ihr sei bis
dato nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte aus dieser besonderen
Konstellation die Vorgaben der Förderrichtlinie so verstehe, dass auch eine
außerhalb Niedersachsens gelegene Fläche trotz mangelnder Förderfähigkeit
gleichwohl unter das Umbruchverbot falle. Sie habe kein Problembewusstsein
hinsichtlich ihrer in Hessen gelegenen Flächen gehabt. Sie habe deshalb zu
keinem Zeitpunkt den Umbruch des Schlages verschleiert, sondern offen und
deutlich im Sammelantrag 2011 als Ackerfläche kenntlich gemacht. Hiervon
ausgehend sei der Umbruch allenfalls als flächenbezogene Abweichung nach
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Ziffer 6.5.1 der
Förderrichtlinie zu ahnden. Eine betriebliche Verfehlung liege nicht vor. Selbst
wenn man von einer betrieblichen Verfehlung ausginge, sei der hier in Rede
stehende Verstoß jedenfalls nicht als ein solcher der Kategorie 3 (schwerer
Verstoß) zu qualifizieren. Es handele sich allenfalls um einen leichten Verstoß
im Sinne der Kategorie 1 der Förderrichtlinie. Dies ergebe sich schon aus dem
Verhältnis der Flächen. Der betroffene Schlag habe lediglich eine Größe von
0,64 ha. Dem stünden 227 ha Dauergrünlandflächen, die Ihr Betrieb insgesamt
bewirtschafte, bzw. rund 170 ha zur Fördermaßnahme beantragte
Dauergrünlandflächen gegenüber. Jedenfalls habe die Beklagte das ihr
zustehende Ermessen im Rahmen der Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG nicht
ordnungsgemäß ausgeübt; eine schriftliche Ermahnung wäre angemessen
und ausreichend gewesen. Durch die Verhängung einer Sanktion nach der
Kategorie 3 werde indes der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Juni 2012 zu
verpflichten, ihr Agrarfördermittel hinsichtlich der Maßnahme B0
(klimaschonende Grünlandbewirtschaftung) für das Antragsjahr 2011 in
Höhe von 7.717,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6
Prozent jährlich seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Behauptung der Klägerin, der streitgegenständliche Schlag sei
bereits im Jahr 2010 umgebrochen worden, entgegen; hierfür trage die
Klägerin die Beweislast. Für die Argumentation der Klägerin spreche aus
landwirtschaftlicher Sicht wenig. Es gebe keine fachlich und
betriebswirtschaftlich einleuchtende Begründung dafür, die streitbefangene
Fläche, die sich in einer Hanglage befinde und deshalb besonders im Winter
der Erosionsgefahr ausgesetzt sei, bereits im Herbst 2010 umzubrechen und
sie in diesem Zustand bis zum Frühjahr 2011 liegen zu lassen. Der Umbruch
einer am Hang gelegenen Dauergrünlandfläche im Herbst ergebe aus
fachlicher Sicht nur für den Fall des Anbaus einer Winterkultur Sinn. Dass der
Umbruch des Schlages bereits 2010 erfolgt sei, ergebe sich auch nicht aus
dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus ihrer Schlagkartei. Diese
dokumentiere nur die Anwendung des vom Zeugen H. eingesetzten
Herbizides, nicht aber den Zeitpunkt, in dem der Schlag umgepflügt worden
sei. Zudem widersprächen sich hinsichtlich der Art des eingesetzten
Herbizides die Angaben des Zeugen H. und die Dokumentation in der
vorgelegten Schlagkartei. Sie gehe daher weiter von einem Verstoß gegen die
17
18
19
Auflage aus Ziffer 31.1.4 der NAU- Richtlinie aus.
In rechtlicher Hinsicht stellt die Beklagte klar, bei dem angefochtenen Bescheid
handele es sich um keine Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung i.S.d. §§
48, 49 VwVfG. Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Förderung der hier in
Rede stehenden Maßnahme B0 sei § 44 Niedersächsische
Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit Artikel 39 der ELER-VO (EG) Nr.
1698/2005. Diese Fördermaßnahme sei ab 2010 in den NAU/BAU-Katalog
aufgenommen worden und in agrarpolitischem Zusammenhang mit den
Subventionen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz zu sehen. Ziel dieser
Maßnahmen sei es gewesen, den Milcherzeugern, die unter dem Druck
längerfristig niedriger Milchpreise gestanden hätten, EU-rechtskonform
Subventionen zukommen zu lassen. Deshalb stehe die Maßnahme auch nur
aktiven Milcherzeugern offen. Sie gehöre zu den Fördermaßnahmen mit
lagegenauen Verpflichtungen, d.h. die Förderung erfolge für den gesamten
fünfjährigen Verpflichtungszeitraum auf denselben Flächen, die von den
Teilnehmern im Antragsjahr angemeldet und anschließend bewilligt würden.
Die jährlichen Förderbeträge würden auf Grundlage der jährlichen
Auszahlungsanträge der Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen
Sammelantrags Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen festgesetzt.
Ohne den hier in Rede stehenden Verstoß der Kategorie 3 hätte die Klägerin
für das Jahr 2011 lediglich einen Anspruch auf Förderung in Höhe von
3.285,13 Euro (Stand: 31. August 2012) bzw. 3.253,35 € (Stand: 25.
September 2013) gehabt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf
die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Blatt 21 der
Gerichtsakte i.V.m. der Anlage zur Klageerwiderung, Blatt 28 f. der
Gerichtsakte) verwiesen.
Bei dem Umbruch- bzw. Umwandlungsverbot handele es sich um eine
gesamtbetriebliche Verpflichtung, die für alle Dauergrünlandflächen eines
Betriebes gelte, und zwar unabhängig von der Lage der Dauergrünlandflächen
in einem bestimmten Bundesland. Hiervon zu unterscheiden seien die
förderfähigen Flächen. Voraussetzung der Förderfähigkeit sei deren Lage in
Niedersachsen und die Zugehörigkeit zum jeweiligen Teilnehmerbetrieb für
den gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum. Die landwirtschaftlichen
Anforderungen an die Fördermaßnahme B0 seien relativ gering. Sie
bestünden im Wesentlichen in dem Gebot einer schonenden Vorgehensweise
bei der Dauergrünlandbearbeitung und dem Verbot des Einsatzes von
Totalherbiziden. Dies rechtfertige das in der Förderrichtlinie vorgesehene
absolute und gesamtbetriebliche Umbruch- bzw. Umwandlungsverbot. Durch
die Fördermaßnahme sollten die wirtschaftlichen Nachteile der
eingeschränkten Bewirtschaftung dieser Dauergrünlandflächen ausgeglichen
werden. Demgegenüber entstehe bei Nichteinhaltung der quantitativ geringen
Förderbedingungen bei dem betroffenen Teilnehmer ein nicht gerechtfertigter
wirtschaftlicher Vorteil. Dem Umbruchverbot komme somit für die hier in Rede
stehende Fördermaßnahme eine ganz erhebliche Bedeutung zu.
Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin beim Umbruch des Schlages J.
keine positive Kenntnis von der Verletzung des entsprechenden Verbotes aus
der NAU- Richtlinie gehabt habe. Positives Wissen bzw. Vorsatz der Klägerin
sei nur Voraussetzung für eine weitergehende Sanktionierung nach Artikel 18
Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, von der sie - die Beklagte -
zugunsten der Klägerin indes abgesehen habe. Fehl gehe diese in der
Annahme, sie hätte die streitgegenständliche Sanktion bei rechtzeitiger
Kenntnis des Umbruchverbotes vermeiden können, indem sie den betroffenen
Schlag förderunschädlich aus ihrem Sammelantrag genommen hätte. Der
Klägerin sei auch nicht darin zu folgen, es gelte für die hier in Rede stehende
Fördermaßnahme B0 nur das Gebot des Erhalts des Umfangs der
betrieblichen Dauergrünlandflächen gemäß Ziffer 6.5.3 der NAU-Richtlinie.
Vielmehr gelte für die streitgegenständliche Fördermaßnahme ein absolutes
20
21
22
23
24
25
Umbruchverbot, das sich selbst auf nachträglich zum Betrieb kommende
Dauergrünlandflächen erstrecke.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liege hier ein flächenunabhängiger
Verstoß i.S.d. Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 oder der
Vorgängerverordnung VO (EG) Nr. 1975/2006 vor. Eine flächenbezogene
Sanktionierung komme nach Artikel 16 der genannten Verordnungen nur für
gemeldete Flächen in Betracht. Hingegen sei der Klägerin darin zu folgen,
dass die Festsetzung der Sanktion nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1975/2006 eine
Ermessenentscheidung sei. Bei der Einordnung eines Verstoßes in die
Kategorien 1 bis 3 der Anlage 4 zur NAU-Richtlinie bestehe überdies ein
erheblicher Beurteilungsspielraum. Die von ihr anzuwendenden
Beurteilungsmaßstäbe seien durch eine besondere Dienstanweisung (BDA)
des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums für zur Vereinheitlichung
der Verwaltungspraxis in Niedersachsen vorgegeben; für den vorliegenden
Sachverhalt sei Nummer 10.2 BDA in Verbindung mit Anlage 9, Abschnitt B
3.08 (Seite 15), einschlägig. Danach sei der vorliegende Verstoß gegen das
Umbruchverbot unabhängig vom Umfang der betroffenen Flächen der
Kategorie 3 zuzuordnen. An diese Vorgaben sei sie - die Beklagte - gebunden.
Sie habe ihr Ermessen zweckentsprechend ausgeübt und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet. Es liege ein signifikanter Verstoß gegen die
Fördergrundsätze der NAU- Richtlinie vor, wenn eine Fläche der Größe von
0,64 ha vom Umbruch betroffen sei. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Festsetzung dieser Sanktion für die Klägerin seien überschaubar. Ihre
Sanktionierung gemäß den Kategorien 1 und 2 sei hingegen nicht hinreichend
geeignet; diese entfalte kaum abschreckende Wirkung. Im Übrigen liege auch
keine Ungerechtigkeit vor, weil die verschiedenen Förderprogramme der
einzelnen Bundesländer gesamtbetriebliche Verpflichtungen normierten, die
Bundesländer demgegenüber stets nur Flächen förderten, die in ihrem Gebiet
gelegen seien.
Die Kammer - der Berichterstatter - hat gemäß Beschluss vom 26. September
2013 (Bl. 38 f. der Gerichtsakte) Beweis über die zwischen den Beteiligten
streitige Tatsache, zu welchem Zeitpunkt der Schlag Nr. J. umgebrochen
wurde, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. H. erhoben. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die
öffentliche Sitzung der Kammer - Berichterstatter - vom 15. Oktober 2013 (Bl.
57 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Die Beteiligten haben durch übereinstimmende prozessuale Erklärungen in der
mündlichen Verhandlung vom 26. September und vom 15. Oktober 2013 einer
Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle der
Kammer und ohne (weitere) mündliche Verhandlung zugestimmt (Bl. 37 und
62 der Gerichtsakte).
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (1 Hefter,
Beiakte A) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
Entscheidungsfindung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, denn die Beteiligten haben zu dieser Verfahrensweise ihr
Einverständnis erklärt, §§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet, denn die Klägerin hat einen
Anspruch auf Gewährung einer Subvention für ihre freiwillige Teilnahme an
26
27
28
29
30
dem Programm NAU 2010 des Niedersächsischen
Landwirtschaftsministeriums für das Antragsjahr 2011. Die Ablehnung des
entsprechenden Auszahlungsbegehrens der Klägerin im Rahmen ihres
Sammelantrags 2011 durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom
11. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. §
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage
zulässig, vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
Das Land Niedersachsen gewährt für Antragsteller des Jahres 2010 unter
finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes nach
Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz und Landesentwicklung über die Gewährung von
Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrar-Umweltprogramm
(NAU/BAU) 2010, RdErl. des ML vom 1. Oktober 2010 - 107.2 - 60170/02/10 -
(Nds. MBl. Nr. 43/2010, S. 1066), und der Verwaltungsvorschriften zu § 44
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an land-
und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl.
EU Nr. L 277, Seite 1, 2008 Nr. L 67, Seite 22 -, zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L
144, Seite 3), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der Europäischen
Gemeinschaft bzw. Union - namentlich der Durchführungsverordnungen (EG)
Nr. 1974/2006 und Nr. 1975/2006 bzw. der Nachfolge-Rechtsverordnungen,
darunter die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 - und der Grundsätze des Bundes
über die Förderung einer markt- und standortangepassten Bewirtschaftung
u.a. zur Förderung extensiver Grünlandnutzung, etwa zur klimaschonenden
Grünlandbewirtschaftung der gesamten Dauergrünlandflächen eines Betriebes
(als Fördermaßnahme B.0 mit der Programm-Nr. 101 in der NAU-Richtlinie,
Ziffern 28 ff., geregelt).
Die Bewilligung einer solchen Subvention läuft nach der Rechtsprechung der
Kammer (vgl. Urteil vom 26. November 2009 - 2 A 156/08 -, zit. nach juris Rn.
17) wie folgt ab:
Rechtstechnisch wird die Gewährung von Leistungen nach dem
Niedersächsischen Agrar-Umwelt-Programm (NAU) durch zwei Bescheide
geregelt, vgl. die Vorgaben der Ziffern 6.1 und 6.3 der NAU-Richtlinie. Mit dem
Bewilligungsbescheid, hier dem Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011,
wird der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung bestimmt. Mit einer weiteren
Auszahlungsentscheidung, die hier durch den angefochtenen Bescheid vom
11. Juni 2012 für die Klägerin negativ getroffen wurde, wird die Höhe der
Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr, hier streitgegenständlich das
Jahr 2011, konkretisiert. Bei beiden Regelungen handelt es sich um
begünstigende Verwaltungsakte im Sinne der §§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. 35
Satz 1 VwVfG. Sind Leistungen nach diesem Modus rechtswidrig gewährt,
müssen folglich beide Bescheide zurückgenommen werden (vgl. Nds. OVG,
Beschluss vom 23. Juli 2009 - 10 LA 278/07 -, zit. nach juris Rn. 6). Einer
Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung der Beklagten bedurfte es - wie sie
zutreffend ausführt - hier folglich (noch) nicht, denn die Entscheidung über die
Auszahlung der Förderung für das Antragsjahr 2011 hat die Beklagte erst mit
dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Juni 2012 getroffen. Da der
Klägerin durch diesen Bescheid die für 2011 beantragte Subvention
vollständig versagt wurde, sie mithin einen begünstigenden Verwaltungsakt
nach Maßgabe der Ziffer 6.3 der NAU-Richtlinie erstrebt, ist vorliegend die
Verpflichtungsklage die richtige Klageart.
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen
31
32
33
Anspruch auf Gewährung von Subventionen für ihre freiwillige Teilnahme an
dem Niedersächsischen und Bremer Agrar-Umweltprogramm (NAU/BAU)
2010, Maßnahme B.0, aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Grundsatz der
Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. den Vorschriften der NAU-Richtlinie, über
den die Beklagte mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid vom 31. März
2011 zutreffend und bestandskräftig entschieden hat. Dieser Anspruch steht
zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren der Sache nach auch
nicht im Streit. Streitig ist allein, ob die Beklagte die Auszahlung der der
Klägerin dem Grunde nach bewilligten Subvention für das Antragsjahr 2011
vollständig versagen durfte, d.h. die Klägerin eine Sanktion mit der Folge einer
100 %-igen Kürzung ihres dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf
Subventionen für das Jahr 2011 verwirkt hat.
Als Rechtsgrundlage für die vollständige Versagung der Auszahlung der der
Klägerin für das Antragsjahr 2011 zustehenden Subventionen kommt allein
Art. 18 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 vom 27.
Januar 2011 (ABl. L 25 vom 28. Januar 2011, Seite 8 ff.) mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - ELER-VO
- des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger
Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raumes (im Folgenden: VO (EU) 65/2011) in Betracht. Art. 18 VO
(EU) 65/2011 konkretisiert u.a. die Vorgaben über die Kürzung oder den
Ausschluss von Zahlungen nach Art. 51 Abs. 1 der ELER-VO. Im Rahmen
ihrer Kompetenz zum Erlass von Durchführungsbestimmungen hat die
Europäische Kommission die VO (EU) Nr. 65/2011, die gemäß Art. 35
rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 Gültigkeit beansprucht, insbesondere zur
Vereinheitlichung des mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahrens bei der
Gewährung von ELER-Förderungen geschaffen. Durch Art. 34 Abs. 1 VO (EU)
65/2011 wird die entsprechende Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 1975/2006
der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren
und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes ab dem 1. Januar 2011
aufgehoben, die allerdings nach Abs. 2 dieses Artikels für vor dem 1. Januar
2011 eingereichte Zahlungsanträge weiter gilt. Die Klägerin hat den vorliegend
streitgegenständlichen Zahlungsantrag i.S.d. Art. 2 lit. b), Art. 3 und 8 VO (EU)
65/2011 im Rahmen ihres Sammelantrags am 9. Mai 2011 gestellt, sodass die
VO (EU) 65/2011 hier anzuwenden ist.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 65/2011 wird die beantragte Beihilfe
gekürzt oder verweigert, wenn u.a. bei den Maßnahmen gemäß Art. 36 lit. a)
Ziffer iv der VO (EG) 1698/2005 sonstige einschlägige verpflichtende
Anforderungen gemäß Art. 39 Abs. 3 der VO (EG) 1698/2005 und
Verpflichtungen, die über diese Anforderungen hinausgehen, nicht erfüllt sind.
Art. 39 Abs. 3 VO (EG) 1698/2005 bestimmt hierzu u.a., dass die Zahlungen
für Agrarumweltmaßnahmen nur die Verpflichtungen betreffen, die über die
einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen … und sonstige
einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden
Programm aufgeführt sind. Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen
Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EU) 65/2011 fordert der Mitgliedsstaat die Beihilfe
zurück und / oder verweigert sie oder setzt den Betrag, um den die Beihilfe
gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und
Dauer des festgestellten Verstoßes fest. Auf mitgliedstaatlicher Ebene wurden
keine Rechtsnormen zur weiteren Konkretisierung des Umfangs von
Beihilfekürzungen erlassen. Vielmehr gibt nur die streitgegenständliche NAU-
Richtlinie als ministerieller Erlass in Ziffer 6.5.2 und der dazugehörigen Anlage
4 sowie die von der Beklagten im Verfahren auszugsweise vorgelegte
34
35
36
besondere Dienstanweisung des Niedersächsischen Landwirtschafts- und
Umweltministeriums zu den Antrags- und Prüfverfahren für die
Agrarumweltmaßnahmen nach Art. 2 VO (EWG) 2078/1992, Art. 22 ff. VO (EG)
1257/1999 und Art. 39 VO (EG) 1698/2005 (BDA-AUM) vom 20. Juli 2011 -
107.2-60170/02-08 (ML); 53-04036/03/00/03 (MU) -, insbesondere die
dazugehörige Anlage 9 „Sanktionskatalog“, weitere Einzelheiten der
Sanktionierung von Verstößen für die Beklagte bindend vor. Diesen
Verwaltungsvorschriften ist allerdings kein Rechtssatzcharakter beizumessen
(vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 2007 - 4 A 198/06 -, zit, nach juris Rn.
60, zur NAU-Richtlinie 2002), sie binden daher das erkennende Gericht bei der
Beurteilung von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes
nicht. Ob die Sanktionierung eines Teilnehmers nach den Vorgaben der NAU-
Richtlinie und der BDA-AUM gleichwohl eine Ermessensentscheidung der
Beklagten mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfbarkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Sanktion nach
Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO darstellt, wovon die erkennende Kammer in
ihrem Urteil vom 11. November 2010 - 2 A 175/10 - noch ausgegangen ist,
oder aber auch in dieser Hinsicht eine volle gerichtliche Überprüfung der von
der Beklagten nach Maßgabe der Anlage 4 zur NAU-Richtlinie und der Anlage
9 zur BDA- AUM vorgenommenen Kategorisierung eines festgestellten
Verstoßes erfolgen kann, wofür die vom VG Braunschweig (Urteil vom 12.
Dezember 2007 - 2 A 71/07 -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 24.
August 2009 - 10 LA 58/08 -, zit. nach juris) praktizierte Überprüfung von
Entscheidungen der Beklagten zu sprechen scheint, braucht vorliegend nicht
abschließend entschieden werden, wie sich aus den nachstehenden
Ausführungen ergibt.
Dagegen betrifft die von der Klägerin herangezogene Vorschrift Art. 16 VO (EU)
65/2011, wie sich aus deren Wortlaut („der im Zahlungsantrag gemeldeten
Gesamtfläche“, vgl. Art. 16 Abs. 1) bereits ergibt, ausschließlich Kürzungen
und Ausschlüsse der Agrarförderung aufgrund von festgestellten
Abweichungen der Größe der für die Fördermaßnahme gemeldeten Flächen.
Erläuternd hierzu wird in Ziffer 6.5 Satz 2 der NAU-Richtlinie ausgeführt, als
flächenbezogene Abweichungen würden ausschließlich Flächendifferenzen
und die Nichterfüllung von Grundeigenschaften bei beantragten Flächen
gelten. Eine solche Flächendifferenz liegt hier - bezogen auf den Schlag J. -
eindeutig nicht vor; der Schlag ist aufgrund seiner Lage in Hessen dem
Grunde nach nicht förderfähig (vgl. Ziffer 3.1.1 der NAU-Richtlinie).
Dementsprechend weisen die Anlagen 1 und 2 des Bewilligungsbescheides
der Beklagten vom 31. März 2011 nur niedersächsische Flächen als
förderfähig und damit sanktionsrelevant i.S.d. Art. 16 VO (EU) 65/2011 aus. Die
Nichteinhaltung aller anderen Förderkriterien ist dagegen gemäß Artikel 18 VO
(EU) 65/2011 zu ahnden. Art. 18 VO (EU) 65/2011 betrifft diejenigen
Kürzungen und Ausschlüsse der Förderung, die Folge der Nichterfüllung
sonstiger Förderkriterien, Verpflichtungen und damit verbundener Auflagen
sind und damit alle flächenunabhängigen Verstöße.
Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass der Tatbestand der
Sanktionsnorm Art. 18 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 65/2011 hier erfüllt sei. Die
Kammer konnte nicht feststellen, dass die Klägerin gegen eine
gesamtbetriebliche Verpflichtung des streitgegenständlichen
Förderprogramms Nr. 101 in dem allein maßgeblichen Verpflichtungszeitraum
2011 bis 2015 verstoßen hat.
Gemäß Ziffer 31.1.4 der NAU-Richtlinie, die als Nebenbestimmung
Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 31. März 2011 geworden ist,
müssen sich die an diesem Programm freiwillig teilnehmenden Unternehmen
für die Dauer von 5 Jahren verpflichten, auf die Umwandlung von
Dauergrünland (DGL) in Ackerland zu verzichten. Diese Verpflichtung gilt, wie
sich aus dem Titel der Fördermaßnahme B.0 „Förderung einer Klima
37
38
39
schonenden Grünlandbewirtschaftung auf den gesamten
Dauergrünlandflächen eines Betriebes“ und dem unter Ziffer 28 der NAU-
Richtlinie geregelten besonderen Zuwendungszweck ergibt, als
gesamtbetriebliche Verpflichtung für alle DGL-Flächen des Betriebes der
Klägerin ohne Ansehung ihrer geographischen Lage in Niedersachsen oder
Hessen. Unter einem Betrieb ist die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber
verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben
Mitgliedstaates befinden, zu verstehen, folglich auch die Flächen der Klägerin,
die in Hessen belegen sind, vgl. Ziffer 2.2 der NAU-Richtlinie. Diese
Begriffsbestimmung entstammt dem europäischen Sekundärrecht, zu finden
etwa in Art. 2 lit. b) der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.
September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Zudem ergibt sich eine derartige
Auslegung auch aus dem Vergleich der Formulierungen der NAU-Richtlinie:
So heißt es etwa in Ziffer 31.1.3 NAU-Richtlinie, dass „beantragte Flächen“
mindestens einmal jährlich genutzt werden müssten, wohingegen die Ziffern
31.1.1, 31.1.2 und 31.1.4 nur „Dauergrünlandflächen“ bzw. „Dauergrünland“
benennen, ohne eine Einschränkung auf die beantragten DGL-Flächen
vorzunehmen.
Ein Verstoß gegen das gesamtbetriebliche Umbruchverbot, namentlich den
von der Beklagten der Klägerin vorgehaltenen Umbruch des Schlages Nr. J. im
Frühjahr 2011, konnte die Kammer nach Durchführung einer Beweisaufnahme
nicht feststellen. Die Feststellungslast hierfür trifft nach dem allgemeinen
Grundsatz, dass im Verwaltungsprozess jeder Beteiligte die Beweislast für das
Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - IV C 52.76 -, Buchholz 406.11
§ 133 BBauG Nr. 67, zit. nach juris Rn. 12 m.w.N.), die Beklagte, denn sie
bedarf nach der Systematik des Art. 18 VO (EU) 65/2011 und ihr folgend der
Regelungen des Abschnitts 6.5 der NAU-Richtlinie eines rechtfertigenden
Grundes für die Kürzung bzw. die vollständige Versagung der der Klägerin
aufgrund des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 31. März 2011
dem Grunde nach zustehenden Subvention für das Antragsjahr 2011.
Der Zeuge M. H. hat im Rahmen seiner Vernehmung durch den
Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2013
glaubhaft bekundet, den streitgegenständlichen Schlag Nr. J. Ende Oktober
2010 mit einem Herbizid totgespritzt zu haben. Er hat weiter ausgeführt, drei
Wochen danach den Schlag gegrubbert und umgepflügt zu haben; am 20.
April 2011 habe er dann die Fläche mit Mais bepflanzt. Nach Abschluss der
drei im Oktober und November 2010 durchgeführten Bearbeitungsschritte sei
der Schlag „schwarz“ gewesen. Auf Nachfrage konnte sich der Zeuge an
einzelne Details erinnern, etwa dass er diese Arbeiten mit seinem Fahrzeug
vom Typ Massey Ferguson 5465 durchgeführt habe, welches jedoch nicht
über ein GPS-System verfüge. Zu den Motiven der Entscheidung der Klägerin,
den Schlag schon im Herbst 2010 umzubrechen, hat der Zeuge die damals
bereits getroffene Entscheidung angeführt, im darauffolgenden Frühjahr auf
dieser Fläche Mais anzupflanzen. Für die Sorte Mais sei es wichtig, dass auf
der Anbaufläche das Wasser gehalten werde. Die in I. vorhandenen sandigen
Böden würden das Wasser hingegen in der Regel schnell wegführen. Durch
den Umbruch des Schlages Nr. J. habe er eine Winterfurche geschaffen, um
dadurch das für den späteren Maisanbau benötigte Wasser besser zu halten.
Wegen weiterer Einzelheiten der Angaben des Zeugen H. wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 2013 (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte)
verwiesen.
Die erkennende Kammer sieht sich nicht in der Lage, die Zweckmäßigkeit
dieser Herangehensweise der Klägerin unter landwirtschaftlich-fachlicher oder
betriebswirtschaftlicher Sicht abschließend zu beurteilen. Es mag sein, dass
40
41
42
die in der Verwaltungspraxis der Beklagten gewonnen Erkenntnisse aus deren
Sicht ein solches Vorgehen als eher ungewöhnlich oder untypisch erscheinen
lassen. Insbesondere ist der Beklagten nicht abzusprechen, dass ein Umbruch
einer Dauergrünlandfläche im Herbst insbesondere in erosionsgefährdeten
Gebieten nur plausibel erscheint, wenn die Anpflanzung einer Winterkultur
beabsichtigt ist. Gleichwohl lässt die von dem Zeugen H. geschilderte
Herangehensweise an die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen
Schlages nicht den sicheren Schluss zu, sie widerspreche jeglicher
Lebenserfahrung.
Für die Glaubhaftigkeit der Angabe des Zeugen H., er habe den
streitgegenständlichen Schlag bereits im Oktober 2010 totgespritzt, streitet der
von der Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober
2013 vorgelegte Auszug aus Ihrer Schlagkartei. Darin ist - ohne dass die
Kammer anhand der vorgelegten Kopie Anhaltspunkte für eine nachträglich
Manipulation der Schlagkartei gewinnen konnte - dokumentiert, dass der
Zeuge M. H. am 20. Oktober 2010 auf dem Schlag „An der Abtriebsfläche“ das
Herbizid „Round-Up Ultra max“ in einer Konzentration von vier Liter pro Hektar
eingesetzt hat. Es ist der Beklagten in diesem Zusammenhang zwar
zuzugeben, dass dieser Eintrag insoweit der Angabe des Zeugen H. im
Rahmen seiner Vernehmung widerspricht, dieser habe seinerzeit das in dem in
der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2013 vorgelegten Lieferschein
vom 3. September 2010 (Blatt 63 der Gerichtsakte) bezeichnete Herbizid
„Figaro“ eingesetzt. Dieser Widerspruch in der Bezeichnung des verwendeten
Herbizides und weitere vereinzelt festzustellende Ungenauigkeiten, die im
Zuge der Vernehmung des Zeugen H. aufgetreten sind, lassen nach
Auffassung der erkennenden Kammer jedoch nicht den Schluss zu, der Zeuge
H. habe eine vorsätzliche Falschaussage getätigt. Es ist nicht auszuschließen,
dass diese Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten bei lebensnaher
Betrachtung auch daraus resultieren, dass der Zeuge H. seine Angaben
gegenüber der erkennenden Kammer allein aus der Erinnerung heraus und
ohne vorherige Vorbereitung seiner Vernehmung anhand von im Betrieb der
Klägerin noch vorhandener Unterlagen wie der Schlagkartei getätigt hat, was
wiederum für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben streitet. Ohnehin kommt es
auf den konkreten Typ des im Oktober 2010 vom Zeugen H. eingesetzten
Herbizides hier nicht entscheidungserheblich an. Nicht weiterführend ist der
Hinweis der Beklagten, die Schlagkartei liefere keinen Beleg für die Richtigkeit
der entscheidungserheblichen Angabe des Zeugen H., er habe den
streitgegenständlichen Schlag etwa drei Wochen nach dem Einsatz des
Herbizids gegrubbert und umgepflügt. Die Beteiligten sind sich insoweit darin
einig, dass derartige Maßnahmen der Bodenbearbeitung von den
Aufzeichnungspflichten im Rahmen der von einem Subventionsempfänger
einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance, vgl. dazu
Blatt 84 f. der Gerichtsakte) nicht umfasst werden. Insofern hat die Beklagte
weder andere Möglichkeiten zur Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts aufzeigen können, noch sind für die Kammer Ermittlungsansätze
erkennbar, diese Angaben des Zeugen H. anhand anderer objektiver
Beweismittel zu überprüfen.
Nach alledem kann die Klägerin nicht wegen eines Verstoßes gegen das
gesamtbetriebliche Umbruchverbot nach Art. 18 VO (EU) 65/2011 für das
Antragsjahr 2011 sanktioniert werden. Die Beklagte hat dementsprechend die
der Klägerin als freiwillige Teilnehmerin an der Fördermaßnahme Nr. 101 für
das Jahr 2011 zustehende Subvention ohne Berücksichtigung der
streitgegenständlichen Sanktion nach Maßgabe der Vorgaben der NAU-
Richtlinie neu zu berechnen und sie sodann hinsichtlich des konkreten
Auszahlungsbetrages erneut zu bescheiden.
Die Kammer folgt den substantiierten und nachvollziehbaren Berechnungen
der Beklagten in der Klageerwiderung vom 31. August 2012 (Bl. 21 der
43
44
45
46
Gerichtsakte) und den hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 26.
September 2013 vorgetragenen Erläuterungen, wonach der Klägerin ohne
Berücksichtigung der streitgegenständlichen Sanktion allenfalls ein
Auszahlungsbetrag für das Jahr 2011 in einer Größenordnung von etwa
3.250,00 € zustehen kann, keinesfalls jedoch der von der Klägerin eingeklagte
Betrag von 7.717,95 € (171,51 ha DGL-Fläche x 45,00 € Fördersatz). Zur
Begründung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin statt
171,51 ha nur 163,34 ha DGL-Fläche zur Teilnahme an der Fördermaßnahme
Nr. 101 angemeldet hatte, davon zwischenzeitlich 6,82 ha (Stand: 31. August
2012) wieder zurückgezogen hat. Zudem sind 76,63 ha im Rahmen der hier
streitgegenständlichen Maßnahme grundsätzlich nicht förderfähig, weil die
Klägerin diese DGL-Flächen gleichzeitig zu den Fördermaßnahmen B2 und
KoopNat gemeldet hatte (Maßnahmeüberschneidung bzw.
Mehrfachförderung); weitere 2,31 ha wurden im Rahmen eines
Flächenabgleichs bzw. einer VOK gekürzt. Diesen Darlegungen ist die
Klägerin nicht entgegengetreten, sodass für die Kammer insoweit keine
Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bestand. Im Ergebnis folgt
hieraus jedoch, dass die Klage überwiegend abzuweisen war.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung der vom Beklagten in
Umsetzung der vorliegenden Entscheidung noch auszuzahlenden Subvention
für das Antragsjahr 2011 ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe des § 14 Abs. 2
Satz 1 MOG i.V.m. §§ 236, 238 und 239 AO (vgl. dazu VG Hannover, Urteil
vom 26. September 2012 - 11 A 1469/10 -, NuR 2013, S. 67 ff., zit. nach juris
Rn. 41 ff.) oder anderen Anspruchsgrundlagen, denn der Umfang der mit
diesem Urteil der Klägerin zugesprochenen Geldforderung steht noch nicht
fest, d.h. die der Klägerin für 2011 zustehende Subvention nach dem NAU ist
der Höhe nach derzeit noch nicht eindeutig bestimmt und kann derzeit auch
nicht rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden (vgl. zu diesen
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Prozesszinsen im Rahmen einer
Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998,
S. 3.368 f., zit. nach juris Rn. 13 m.w.N.). Die Beklagte hat hierzu in ihrem
Schriftsatz vom 31. August 2012 nachvollziehbar
ausgeführt, dass der Klägerin nach damaligem Stand ohne die streitgegenständliche
Sanktion für das Antragsjahr 2011 eine Subvention i.H.v. 3.285,13 €
zugestanden hätte. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 26.
September 2013 hat der Vertreter der Beklagten diesen Betrag etwas geringer
auf 3.253,35 € beziffert und dazu erklärt, er könne sich tagesaktuell ändern,
was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin die
Möglichkeit habe, die von ihr gemeldeten Flächen im gesamten
Verpflichtungszeitraum nachträglich aus dem Programm zu nehmen, womit
eine Verringerung des Auszahlungsbetrages auch für das
streitgegenständliche Jahr 2011 einher gehe. Wegen der Einzelheiten wird im
Übrigen auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 31. August
2012 (Bl. 21 der Gerichtsakte) und die als Anlage beigefügte Flächenübersicht
(Bl. 28 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Dem ist die Klägerin nicht
entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und
berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 i.V.m. §
124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.