Urteil des VG Göttingen vom 24.07.2014

VG Göttingen: grundstück, öffentlich, eigentum, verkehr, unterlassen, zustand, wegerecht, wild, notweg, verschmutzung

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Abwendung von Eigentumsstörungen
1. Die Bindungswirkung einer Verweisung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a
Abs. 2 Satz 3 GVG gilt auch dann, wenn das verweisende Gericht den zu ihm
beschrittenen Rechtsweg zu Unrecht für unzulässig erklärt und deswegen
die Verweisung an einen anderen Gerichtszweig ausgesprochen hat; das
Adressatgericht übernimmt die Rechtsschutzfunktion, die an sich das
verweisende Gericht wahrzunehmen gehabt hätte.
2. Dem Eigentümer eines Grundstücks, von dem durch Naturereignisse
ausgelöste Störungen ausgehen, sind diese Beeinträchtigungen nur
zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder
wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen
herbeigeführt worden ist.
VG Göttingen 1. Kammer, Urteil vom 24.07.2014, 1 A 221/12
§ 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 17a Abs 2 S 3 GVG
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur
Abwendung von auf sein Grundstück einwirkenden Störungen.
Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks C.
D., das im Ortsteil K. der Beklagten (Gemarkung K., Flur L. Flurstück M.)
gelegen ist. Das Grundstück liegt in Hanglage zwischen der von Nordwesten
nach Südosten verlaufenden Bundesstraße N. (O.) und der zu dieser
südwestlich und oberhalb etwa parallel verlaufenden C.. Es grenzt unmittelbar
an die O. an, während es mit der C. über einen knapp 30 Meter langen,
geschotterten Stichweg verbunden ist, der im Eigentum der Beklagten steht
(Flurstück P.). Die Baugenehmigung für das Einfamilienhaus des Klägers
wurde am 14.02.2003 erteilt. Sie sah eine Zufahrt von der nordöstlich
gelegenen Bundesstraße aus vor, die auch geschaffen wurde und weiterhin
existiert. Dagegen wurde von der ursprünglichen Planung Abstand
genommen, in diesem Bereich zwei Kfz-Einstellplätze einzurichten. Im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hatte die Beklagte in einer
Stellungnahme angemerkt, „über die Nutzung des städtischen
Privatgrundstücks Flurstück P. als Zuwegung“ seien gesonderte
Vereinbarungen notwendig. Zu solchen Vereinbarungen kam es jedoch nicht.
Im März 2008 beantragte der Kläger den Neubau eines Doppelcarports auf
seinem Grundstück, der von der C. aus über das im Eigentum der Beklagten
stehende Grundstück angefahren werden sollte. Am 26.03.2008 wurde die
Baugenehmigung für den Carport erteilt.
Nach mehreren Gesprächen teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom
17.06.2010 mit, sein Grundstück werde bei Regen aufgrund der fehlenden
Regenwasserentsorgung vom oberhalb liegenden städtischen Grundstück her
verschmutzt und seine Pflasterfläche werde unterspült. Gleichzeitig bat er die
Beklagte, Maßnahmen zu ergreifen, um dies abzustellen. Die Beklagte sagte
daraufhin zu, im Bereich der C. südlich und oberhalb des Grundstücks des
Klägers an der Einmündung eines Feldwegs eine Entwässerungsrinne
einzubauen. Weitere Maßnahmen lehnte sie mit Schreiben vom 18.04.2011
ab.
Mit Schreiben vom 08.06.2011 und vom 02.08.2011 führte der Kläger durch
seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten aus, bei normalen längeren
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Regenfällen würden Kies, Dreck und erhebliche Mengen an Matsch auf seine
Einfahrt und bis zum ca. 30 Meter entfernten Carport gespült. Außerdem sei
das städtische Grundstück so stark ausgespült, dass schwere Steine freigelegt
worden seien, die ein problemloses Überfahren verhinderten. Hierin lägen
unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen gemäß § 1004 BGB. Die von der
Beklagten ergriffenen Maßnahmen im Bereich des Feldwegs hätten nicht zum
Erfolg geführt. Nach einem Regenschauer im September 2010 habe ein
Mitarbeiter der Beklagten die Örtlichkeit besichtigt und Abhilfe zugesagt.
Geschehen sei jedoch nichts. Die Beklagte habe durch geeignete
Vorkehrungen - z. B. das Teeren des Wegs - dafür zu sorgen, dass die
Eigentumsbeeinträchtigung in Zukunft unterbleibe. Er sei nicht zur Duldung
verpflichtet, wenn mit dem wild abfließenden Wasser auch Schlamm in einem
Maß übertrete, das über die natürliche Verschmutzung des Wassers
hinausgehe. Die Beklagte teilte unter dem 30.06.2011 mit, das
Wegegrundstück sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit keine
öffentliche Straße. Vielmehr stehe es in ihrem privaten Eigentum, sodass
keinerlei Ausbau- oder Unterhaltungsverpflichtungen beständen.
Vereinbarungen über die Nutzung als Zufahrt existierten gleichfalls nicht. Das
bloße Dulden des Befahrens führe nicht dazu, dass sie verpflichtet sei, das
Grundstück in einen hierfür geeigneten Zustand zu versetzen. Die Nutzung
durch den Kläger könne auch jederzeit untersagt werden. Der Kläger sei
verpflichtet, das vom Flurstück P. wild abfließende Wasser aufzunehmen.
Am 04.05.2012 hat der Kläger vor dem Landgericht Q. Klage erhoben. Zur
Begründung trägt er vor, das Flurstück P. sei im Zusammenhang mit der
Verlegung von Versorgungsleitungen zu seinem Haus aufgebaggert, jedoch
nicht wieder ordnungsgemäß verschlossen worden. Seine
Nutzungsberechtigung für den Weg habe zu keiner Zeit in Zweifel gestanden
und sei durch die Baugenehmigung bestätigt worden. Schon vor Jahrzehnten
habe es eine Einigung zwischen seinen Eltern und der Beklagte über das
Wegerecht und die Nutzung gegeben, die durch Zahlung einer Geldsumme
dokumentiert worden sei. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen Vortrag zur
Beeinträchtigung seines Grundstücks bei Regen durch das Abschwemmen
von Kieselsteinen, Erde, Dreck und Matsch und führt ergänzend aus, bei dem
Weg handele es sich um einen Notweg. Für das vorgerichtliche Verfahren
seien Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro entstanden, die im Wege
des Schadensersatzes zu erstatten seien.
Mit Verweisungsbeschluss vom 27.07.2012 hat das Landgericht Q. das
Verfahren an das Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen; auf die
Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihre städtische Fläche Gemarkung K., Flur
L. Flurstück P., von der C. bis zu seinem Grundstück (Flurstück M.) so
zu befestigen, dass bei Regenfällen nicht mehr durch das
Oberflächenwasser Schlamm, Steine und andere Erdbestandteile auf
sein Eigentum geschwemmt werden, sowie
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 775,64 Euro zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie teilt mit, es gebe mehrere vergleichbare Wegeflächen, von denen keine
zum öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Vereinbarungen über die Nutzung
dieser Flächen gebe es nicht, die Beklagte dulde die Nutzung jeweils nur. Eine
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Zusage von Maßnahmen sei nicht gemacht worden. Es sei unzutreffend, dass
die Fläche im Rahmen des Anschlusses des Grundstücks des Klägers an die
öffentlichen Versorgungsleitungen so verändert worden sei, dass bei
Regenfällen Schlamm auf das Grundstück geschwemmt werde. In einem
solchen Fall läge die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten auch
bei den Versorgungsunternehmen. Im Übrigen werde das Abspülen von
Schlamm und Steinen auf das Grundstück des Klägers bestritten. Die auf den
Lichtbildern sichtbaren Steine würden vielmehr beim Befahren mit
Kraftfahrzeugen durch deren Bereifung mitgeführt. Die Verdichtung der
Wegefläche durch das Befahren verhindere das Versickern von
Oberflächenwasser.
Das Gericht hat am 28.05.2014 mündlich verhandelt; insoweit wird auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Auf eine weitere mündliche Verhandlung
haben die Beteiligten verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Verwaltungsvorgang
der Beklagten und die Bauakten des Landkreises R. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere)
mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Zwar ist der vom Kläger geltend gemachte
Abwehranspruch nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher
Natur. Das Gericht ist jedoch an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts
Q. gebunden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Q. in seinem
Verweisungsbeschluss und der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19.06.2014
begehrt der Kläger mit der Klage nicht eine - nach öffentlichem Baurecht zu
bewertende - Erschließung seines Grundstücks, sondern ausschließlich die
Abwehr von Beeinträchtigungen, die von dem oberhalb liegenden Grundstück
der Beklagten auf sein Grundstück einwirken. Bereits in den Schriftsätzen vom
08.06. und vom 02.08.2011 wird auf eine Eigentumsbeeinträchtigung
abgestellt und § 1004 BGB als Rechtsgrundlage für einen möglichen Anspruch
des Klägers genannt. Im Klageverfahren setzt sich dieser Vortrag fort
(Klageschrift Seite 5 Mitte; Schriftsatz vom 11.05.2012 Seite 1).
Demgegenüber hat der Kläger bei der Beklagten keinen Antrag auf
Erschließung seines Grundstücks gemäß §§ 123 ff. BauGB gestellt und auch
einen entsprechenden Anspruch nicht formuliert. Angesichts dessen merkt das
Gericht lediglich ergänzend an, dass ein Rechtsanspruch auf Erschließung
gemäß § 123 Abs. 3 BauGB nicht besteht und sich die allgemeine
Erschließungslast der Beklagten bereits deshalb nicht (im Sinne einer
Ermessensreduzierung „auf null“) zu einer einklagbaren Erschließungspflicht
verdichtet haben dürfte, weil es sich um eine Zweiterschließung handeln würde
(vgl. BayVGH, Urteil vom 22.10.1997 - 8 B 96.1820 -, juris). Das Grundstück
des Klägers ist nämlich bereits über die nordöstlich verlaufende O.
ordnungsgemäß erschlossen.
Die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen haben ihren
Anknüpfungspunkt auch nicht in einem hoheitlichen Handeln oder Unterlassen
der Beklagten, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine öffentlich-
rechtliche Streitigkeit vorliegt. Ein im öffentlichen Recht begründeter Anspruch
könnte nur bestehen, wenn die Beeinträchtigungen von einer Anlage oder
Einrichtung ausgehen würden, die ein Träger öffentlicher Gewalt öffentlichen
Zwecken gewidmet hat oder schlicht hoheitlich betreibt (BVerwG, Urteil vom
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19.01.1989 - 7 C 77/87 -, BVerwGE 81, 197; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V
ZR 62/91 -, BGHZ 121, 248; BayVGH, Beschluss vom 02.02.2004 - 22 B
03.2451 -, NVwZ-RR 2004, 468). Konstitutives Merkmal einer öffentlichen
Einrichtung ist eine - zumindest konkludent erfolgte - Widmung, die den
öffentlichen Nutzungszweck bestimmt und den jeweiligen Benutzerkreis
festlegt (BayVGH, Beschluss vom 02.02.2004, a.a.O., m.w.N.). An einer
solchen Widmung des Flurstücks P. der Beklagten fehlt es hier.
Entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung ist das Flurstück P. nicht
Teil der oberhalb seines Grundstücks verlaufenden, zum öffentlichen Verkehr
gewidmeten C.. Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren einen Auszug aus
ihrem Straßenbestandsverzeichnis eingereicht, wonach der westliche
Anfangspunkt der etwa 900 Meter langen C. an das zur O. gehörende
Flurstück S. der Flur T. der Gemarkung K. anschließt. Als Endpunkt wird die
„Verlängerung der Grundstücksgrenze Flur T. Flurst. U. zum Flurst. V. Flur 16“
bezeichnet. Das hierdurch gekennzeichnete Straßengrundstück ist nicht weiter
unterteilt und trägt nach dem beigefügten Lageplan die Flurstücksnummer W..
Die von ihm abzweigenden, als Wege bezeichneten Flurstücke sind nach der
Definition des Straßenbestandsverzeichnisses nicht Teil der C.. Auf Anfrage
des Gerichts hat die Beklagte dies dadurch verdeutlicht, dass sie beispielhaft
dargelegt hat, in welcher Weise ein dem Straßengrundstück zuzuordnender
Stichweg im Straßenbestandsverzeichnis gekennzeichnet ist (Gerichtsakte
Blatt 62 f.). Eine derartige Kennzeichnung ist für das Flurstück P. nicht erfolgt,
sodass es nicht Bestandteil einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Wegefläche ist.
Bei dem Flurstück P. handelt es sich auch nicht um einen bereits vor
Inkrafttreten des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) öffentlich
genutzten und damit „tatsächlich öffentlichen Weg“. Selbst wenn es sich in der
Vergangenheit um einen solchen Weg gehandelt haben sollte, so wäre dies
mit der Schaffung des Straßenbestandsverzeichnisses nach dem 31.12.1983
nicht mehr der Fall gewesen, da das Flurstück in diesem Verzeichnis nicht als
öffentliche Straße ausgewiesen ist und daher als aufgehoben und eingezogen
gelten würde (§ 63 Abs. 5 Satz 2 NStrG, gültig bis zum 31.12.2004).
Das Flurstück P. ist somit weder ausdrücklich noch konkludent dem
öffentlichen Verkehr gewidmet, sodass die Gemeinde in Bezug auf dieses
Grundstück nicht in behördlicher Funktion, sondern nur als Grundeigentümerin
tätig wird. Nach alledem handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen,
sondern um einen bürgerlich-rechtlichen Streit, sodass der
Verweisungsbeschluss des Landgerichts Q. zu Unrecht erfolgt ist. Ungeachtet
dessen ist diese Verweisung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3
GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend; diese Bindungswirkung gilt auch
dann, wenn das verweisende Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu
Unrecht für unzulässig erklärt und deswegen die Verweisung an einen
anderen Gerichtszweig ausgesprochen hat (BVerwG, Urteil vom 06.06.1967 -
IV C 216.65 -, BVerwGE 27, 170). Infolge der bindenden Verweisung des
Rechtsstreits in den Verwaltungsrechtsweg übernimmt das erkennende
Gericht als „Adressatgericht“ die Rechtsschutzfunktion, die an sich das
verweisende Gericht wahrzunehmen gehabt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom
06.06.1967, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 20.03.1996 - 1 UE 3234/94 -, juris
m.w.N.). Prozessual hat dies zur Folge, dass diejenige Klage– und
Verfahrensart gewählt werden muss, die am meisten dem
Rechtsschutzbegehren des Klägers entspricht (BVerwG, Urteil vom
06.06.1967, a.a.O.). Dies ist hier die allgemeine Leistungsklage, denn der
Kläger begehrt von der Beklagten ein tatsächliches Handeln, um künftige
Beeinträchtigungen seines Eigentums abzuwehren. Weil das Gericht über die
Klage nach der für die Verwaltungsgerichte geltenden Prozessordnung zu
entscheiden hat, gilt bei seiner Prüfung nach § 86 Abs. 1 VwGO der Grundsatz
der Amtsermittlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1982 - 3 B 30/82 -,
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Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213). Materiell-rechtlich hat die Verweisung zur
Folge, dass das erkennende Gericht die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen
und vorliegend insbesondere die Voraussetzungen der §§ 903, 1004 BGB wie
ein ordentliches Gericht prüfen muss (BVerwG, Urteil vom 06.06.1967, a.a.O;
Hess.VGH, Urteil vom 20.03.1996, a.a.O.)
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung.
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung
des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1
Satz 1 BGB von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers liegt hier nach den von
ihm eingereichten Fotos darin, dass bei stärkeren bzw. länger andauernden
Regenfällen Kies und Schlamm vom Flurstück P. der Beklagten auf sein
Grundstück gespült werden. Soweit die Beklagte dies anders bewertet, teilt
das Gericht ihre Ansicht nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ein möglicher Abwehranspruch
des Klägers aus § 1004 BGB nicht durch § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Nds.
Nachbarrechtsgesetzes eingeschränkt. Danach dürfen
Grundstückseigentümer den Zufluss wild abfließenden Wassers von anderen
Grundstücken auf ihr Grundstück nicht verhindern, wenn dadurch die anderen
Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden. Vorliegend wendet sich der
Kläger nicht gegen den Abfluss von Niederschlagswasser, sondern gegen den
Eintrag von Kies und Schlamm auf sein Grundstück, der über eine natürliche
Verschmutzung des abfließenden Regenwassers hinausgeht. Einen
derartigen Fall erfasst § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Nds. Nachbarrechtsgesetzes
nicht.
Bei der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigung handelt es sich auch
nicht um eine ganz unerhebliche Störung, die einen schutzwürdigen
Abwehranspruch ausschließen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1984 - V
ZR 54/83 -, BGHZ 90, 255). Da der Kläger nicht die Beseitigung einer
Verschmutzung, sondern Maßnahmen zum Schutz vor künftig drohender
gleichartiger Beeinträchtigung begehrt, ist für die Frage der Erheblichkeit der
Störung der Umfang einer in Zukunft zu befürchtenden Einwirkung
maßgebend. Hierfür kann allerdings die frühere Beeinträchtigung einen Anhalt
bieten (BGH, Urteil vom 02.03.1984, a.a.O.). Nach den vom Kläger
eingereichten Fotos, die den Umfang vergangener Störungen erkennen
lassen, ist auch für die Zukunft von nicht völlig unerheblichen
Beeinträchtigungen auszugehen.
Ein Abwehranspruch setzt jedoch voraus, dass die Beklagte für eine künftige
Beeinträchtigung des Klägers durch Anschwemmung von Schlamm und Kies
als Störerin verantwortlich ist. Dazu reicht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen
Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung
muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers
zurückgehen. Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch
Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen
nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder
wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen
herbeigeführt worden ist (BGH, Urteil vom 02.03.1984, a.a.O.; Urteil vom
12.02.1985 - VI ZR 193/83 -, NJW 1985, 1773; Urteil vom 18.04.1991 - III ZR
1/90 -, BGHZ 114, 183; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom
15.05.2012 - 2 U 26/11 -, juris). Vollziehen sich Schädigungen oder
Belästigungen aus Naturereignissen lediglich über ein Nachbargrundstück,
ohne dass dessen Eigentümer durch Eingriffe in das Grundstück diese Gefahr
erhöht oder kanalisiert hat, realisiert sich hierin nur das allgemeine
Lebensrisiko des betroffenen Grundstücksnachbarn (BGH Urteil vom
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12.02.1985, a.a.O.).
Eingriffe der Beklagten, die den Eintrag von Kies und Schmutz auf das
Grundstück des Klägers verursacht oder verstärkt haben könnten, sind
vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird die Beeinträchtigung durch ein
pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten herbeigeführt. Der Kläger trägt
insoweit vor, Ursache für das Abschwemmen der ihn belästigenden
Mineralstoffe sei der Umstand, dass das Grundstück der Beklagten nicht
ordnungsgemäß wiederhergestellt worden sei, nachdem es zum Zweck der
Verlegung von Versorgungsleitungen zu seinem Wohnhaus geöffnet und
danach wieder verschlossen worden sei. Weitere Tatsachen zur Begründung
dieser Behauptung trägt der Kläger nicht vor. Sein Vorbringen erfolgt „ins Blaue
hinein“ und wird in keiner Weise durch ergänzende Angaben untermauert,
sodass das Gericht der diesbezüglichen Beweisanregung nicht folgt. Die vom
Kläger behauptete Kausalität erscheint dem Gericht ausgeschlossen, weil die
Versorgungsleitungen bereits anlässlich des Baus des Wohnhauses des
Klägers im Jahr 2003 verlegt wurden. Der Kläger hat seinerzeit nicht gerügt,
dass das von ihm als Wegefläche genutzte Grundstück der Beklagten nach
der Verlegung der Leitungen nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt worden
sei. Beeinträchtigungen hat er erst sieben Jahre später im Jahr 2010 geltend
gemacht. Er hat in keiner Weise plausibel dargelegt, aus welchen Gründen ein
nicht fachgerechtes Verschließen des bereits zuvor unbefestigten
Grundstücks nach sieben Jahren nunmehr für das Abschwemmen von Kies
ursächlich seien könnte. Wesentlich näher liegend erscheint die Mutmaßung
der Beklagten, der Kläger habe die Fläche durch die jahrelange Nutzung zum
Befahren mit Kraftfahrzeugen verdichtet und somit in einen Zustand versetzt,
der das Abschwemmen von Mineralstoffen auf sein Grundstück begünstigt.
Hinzu kommt, dass die seinerzeit durchgeführten Arbeiten nicht durch die
Beklagte, sondern (im Interesse des Klägers) durch die
Versorgungsunternehmen veranlasst wurden und auch nicht ersichtlich ist,
dass der Beklagten die Rechtspflicht oblag, ihre ordnungsgemäße Ausführung
zum Schutz der Belange des Klägers zu überwachen. Auch aus diesem Grund
sieht das Gericht von einer Beweiserhebung ab.
Des Weiteren kann der Kläger die Beseitigung der Beeinträchtigung durch die
Beklagte nicht mit der Begründung verlangen, hinsichtlich der Nutzung ihres
Grundstücks bestehe ein Wegerecht. Nach dem Akteninhalt besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass ein Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit
gemäß § 1018 BGB durch Eintragung in das Grundbuch begründet worden ist.
Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, könnte der Kläger von der Beklagten
keine Unterhaltungsmaßnahmen verlangen, sondern müsste diese selbst
durchführen. Gemäß § 1020 Satz 2 BGB hat der Berechtigte, der zur
Ausübung der Dienstbarkeit auf einem belasteten Grundstück eine Anlage
hält, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse
des Eigentümers es erfordert. Unter den Begriff der Anlage entfällt nach der
Rechtsprechung auch ein befestigter oder durch ständige Benutzung
entstandener unbefestigter Weg (BGH, Urteil vom 17.02.2006 - V ZR 49/05 -,
NJW 2006, 1428). Es kann auch dahinstehen, ob - wie der Kläger behauptet -
eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und seinen Eltern
hinsichtlich des Überfahrens der Fläche getroffen worden ist, denn jedenfalls
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass hierdurch hinsichtlich des als Weg
genutzten Grundstücks eine Unterhaltungspflicht der Beklagten mitvereinbart
worden wäre.
Soweit der Kläger behauptet, bei der Fläche der Beklagten handele es sich um
einen Notweg im Sinne von § 917 BGB, würde dies gleichfalls nicht zur
Begründung von Abwehransprüchen führen, sondern allenfalls zu einer
Duldungspflicht der Beklagten. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen
Notweg, weil dem Grundstück des Klägers, das nördlich eine Zuwegung zur O.
besitzt, nicht die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit
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einem öffentlichen Weg fehlt (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Schließlich kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, ein Mitarbeiter der
Beklagten habe ihm die begehrten Abwehrmaßnahmen zugesagt. Abgesehen
davon, dass sich eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf den Erlass
oder das Unterlassen eines Verwaltungsakts bezieht, während vorliegend ein
tatsächliches Handeln begehrt wird, mangelt es insoweit bereits an der
notwendigen schriftlichen Form. Aus dem Akteninhalt ist auch nicht ersichtlich,
dass ein Mitarbeiter der Beklagten für diese - öffentlich-rechtlich oder
bürgerlich-rechtlich - eine bindende Zusage bestimmter Maßnahmen abgeben
wollte. Der zwischen den Beteiligten geführte Schriftverkehr spricht vielmehr
gegen eine solche Absicht.
Da nach alledem eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich ist und
der Kläger einen Abwehranspruch gemäß §§ 903, 1004 BGB nicht mit Erfolg
geltend machen kann, kommt auch eine Erstattung seiner vorgerichtlichen
Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht in
Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.