Urteil des VG Göttingen vom 29.01.2015

VG Göttingen: bebauungsplan, einkaufszentrum, neue medien, öffentliche bekanntmachung, begriff, niedersachsen, breite, gemeinde, grundstück, grenzabstand

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Erforderlicher Grad der Konkretisierung eines Vorhabens im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Festsetzung geringerer
Grenzabstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
1. Der Regelungsumfang eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans muss mindestens
dem eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 2 BauGB entsprechen und
das Vorhaben mit seinen wesentlichen städtebaulich relevanten Parametern textlich
und zeichnerisch konkret bezeichnen. Das schließt es nicht aus, dem Vorhabenträger
verschiedene Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten einzuräumen.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB schließt die Befugnis ein, neben einer größeren auch eine
geringere Tiefe des Grenzabstands festzusetzen.
3. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB verdrängt die Vorschrift des § 5
Abs. 2 NBauO. Die Festsetzung ist daher nicht auf eine bauordnungsrechtliche
Möglichkeit einer Verringerung des Grenzabstands - in Niedersachsen nur im Wege
der Abweichung nach § 66 NBauO - angewiesen.
4. Geringere Grenzabstände, als sie § 5 Abs. 2 NBauO vorsieht, dürfen nur bei dem
Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe festgesetzt werden. Die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sind bei der
Abwägung zu berücksichtigen.
OVG Lüneburg 1. Senat, Beschluss vom 22.12.2014, 1 MN 118/14
§ 12 Abs 1 S 1 BauGB, § 30 Abs 2 BauGB, § 5 Abs 1 S 1 BauO ND, § 5 Abs 2 S 1 BauO
ND, § 66 BauO ND, § 9 Abs 1 Nr 2a BauGB, Art 74 Abs 1 Nr 18 GG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 600
der Antragsgegnerin, weil sie eine Verschlechterung ihrer Erschließungssituation sowie
eine unzumutbare Immissionsbelastung ihrer Grundstücke befürchtet.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der mit jeweils mehrgeschossigen Wohn- und
Geschäftshäusern bebauten Grundstücke D. -straße 67, 71/72 und 74 in B.. Die
Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angegriffenen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 600 „Einkaufszentrum E.. Bei dem auf der Grenze zwischen Alt-
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Bebauungsplans Nr. 600 „Einkaufszentrum E.. Bei dem auf der Grenze zwischen Alt-
und Neustadt liegenden E. handelt es sich um einen an einer in Ost-West-Richtung
verlaufenden Hauptverkehrsstraße gelegenen Stadtplatz, der als zentraler
Verknüpfungspunkt für den Stadtbusverkehr dient. Hier und in der südlich
einmündenden D. -straße, einer stark mit Busverkehr belasteten Haupteinkaufsstraße,
sind zahlreiche Bushaltestellen zu finden. Südlich des E. steht das Gebäude des
ehemaligen Kaufhauses F.; dieses Gebäude steht sein einiger Zeit leer.
Mit dem angegriffenen Plan und dem weiteren Plan Nr. 525 beabsichtigt die
Antragsgegnerin, die Situation am E. neu zu gestalten und den Platz städtebaulich
aufzuwerten. Zu diesem Zweck verringert der Plan Nr. 525 den Umfang der
Straßenverkehrsflächen und verändert die Position der Bushaltestellen. Die Querung des
E. soll für Fußgänger einfacher werden. Mit dem Plan Nr. 600 möchte die
Antragsgegnerin die Einzelhandelsflächen südlich des E. neu ordnen und die
Ansiedlung eines Einkaufszentrums ermöglichen, um den Einzelhandel in der
nördlichen Neustadt zu beleben.
Das Plangebiet wird im Süden von der Großen G. -straße, im Osten von der D. -straße,
im Norden vom E. und im Westen von einer unregelmäßig verlaufenden Linie zwischen
den Flurstücken der Gemarkung B. (Flur 89) mit den Flurstückbezeichnungen 12/1 und
10/3 im Norden sowie 40/5 und 40/6 im Süden begrenzt. Der Plan setzt für die
vorwiegend im westlichen Teil des Plangebiets liegenden, im Eigentum des
Vorhabenträgers, der Beigeladenen, stehenden Grundstücke ein Einkaufszentrum fest.
Zulässig sind dort verschiedene Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche
von 21.500 qm; ferner sieht der Plan sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen
für die als zentrumsrelevant identifizierten Sortimente vor. Zulässig sind weiter
ergänzende Nutzungen wie Schank- und Speisewirtschaften, Büros und Praxen sowie
Flächen für konsumnahe und gesundheitsbezogene Dienstleistungen. Ab dem 2.
Obergeschoss tritt als weitere Nutzung eine Großgarage mit maximal 475 Stellplätzen
für Dauer- und Kurzzeitparker hinzu. Für die nicht im Eigentum der Beigeladenen
stehenden und gegenwärtig mit Wohn- und Geschäftshäusern bebauten Flächen im
Osten des Plangebiets setzt der Plan jeweils Kerngebiete (MK1-MK3) fest; in diesen
Gebieten sind Wohnungen allgemein zulässig. Aus der Planbegründung folgt, dass die
Antragsgegnerin die Hoffnung hegt, die Beigeladene werde die Kernbereichsflächen
von den gegenwärtig nicht verkaufsbereiten Eigentümern erwerben und in das
Einkaufszentrum einbeziehen. Die Flächen des Einkaufszentrums gestatten in einer
ersten Ausbaustufe die Realisierung von rund 16.500 qm Verkaufsfläche; die als
Obergrenze festgesetzten 21.500 qm sind in einer zweiten Ausbaustufe nur unter
Einbeziehung der Kernbereichsflächen zu erreichen.
Weiter festgesetzt ist eine abweichende, seitwärts und rückwärtig geschlossene
Bebauung sowie die zulässige Gebäudehöhe von bis zu 88 m über NN. Gegenstand von
Festsetzungen sind weiter die im Süden und Nordosten angrenzenden sowie eine der
Binnenerschließung des Plangebiets dienende Verkehrsfläche(n). Die bislang das
Plangebiet querende H. -straße wird in ihrem mittleren Teil dem Einkaufszentrum
zugeschlagen und mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belegt. Gehrechte
finden sich ferner im Norden zum E. und im Nordosten zur D. -straße im Bereich von
Bushaltestellen. Der Grenzabstand zu den Verkehrsflächen wird auf 0,25 H reduziert.
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen setzt der Plan Lärmpegelbereiche mit
unterschiedlichen Anforderungen an die Ausführung der Außenwände und
Lüftungsanlagen fest.
Der zugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan, der sich allein auf das Gebiet des
Einkaufszentrums bezieht, zeigt einen einheitlichen Gebäudekomplex mit
Kellergeschoss, Erdgeschoss, drei Obergeschossen, darunter zwei Parkdecks, sowie zum
Parken nutzbarer Dachfläche. Zugänglich ist das Gebäude vom E., von der D. -straße
sowie von der H. -straße und der Großen G. -straße. Die Zufahrt zu den Parkdecks ist
zur Großen G. -straße orientiert; der Pkw-Verkehr wird nach Westen über die I. - und
die J. -straße zum Neuen K. geführt. Auf der Planurkunde findet sich der folgende
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die J. -straße zum Neuen K. geführt. Auf der Planurkunde findet sich der folgende
Hinweis:
Die Darstellungen zum Vorhaben in den Grundrissen und Ansichten, die
Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans sind, sind hinsichtlich der
äußeren min. und max. Höhen des Gebäudes, der Lage der gekennzeichneten
Eingänge im Erdgeschoss, der Verbindung dieser Eingänge durch die Mall, der
Lage der Ein- und Ausfahrt zu den Parkdecks, der Lage der Zufahrt der
Anlieferung sowie der Struktur der Fassade verbindlich.
Hinsichtlich der Breite der Mall, der Lage, Anzahl und Abmessungen der
vertikalen Erschließung und der Lufträume, der Abmessungen und Aufteilungen
der Verkaufsflächen und sonstigen Nutzflächen innerhalb des Gebäudes, der
Anzahl, der Lage und des Maßes von Öffnungen im Gebäude und den
Gebäudeversprüngen in den Fassaden, der Abmessungen der Parkebenen und
Anordnung der Stellplätze, sowie des Materials ist die Darstellung nur
beispielhaft.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Beigeladene zur Realisierung eines
Einkaufszentrums entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan mit einer
Verkaufsfläche von bis zu 21.500 qm. Die Antragsgegnerin sichert unter bestimmten
Voraussetzungen zu, eine Einbeziehung der östlich benachbarten Kernbereichsflächen in
das Einkaufszentrum zu genehmigen, wobei die maximale Verkaufsfläche unverändert
bleibt.
Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich wie folgt: In seiner Sitzung am 25.
September 2012 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 15. April 2013 bis zum
10. Mai 2013 statt. Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 26. November 2013 bis zum 3. Januar
2014 bzw. bis zum 27. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, am
selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangen, erhob die Antragstellerin zahlreiche
Einwendungen, mit denen sie insbesondere eine Verschlechterung der
Erschließungssituation ihrer Grundstücke, die Immissionsbelastung sowie nachteilige
Folgen für den Einzelhandel geltend machte. Diese Einwendungen wies der Rat in
seiner Sitzung vom 29. Juli 2014 zurück; zugleich beschloss er nach Beschlussfassung
über den Durchführungsvertrag den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem
zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung. Die öffentliche
Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin folgte nach der Ausfertigung des
Plans am 8. August 2014.
Mit ihrem am 14. August 2014 gestellten Normenkontrolleilantrag trägt die
Antragstellerin insbesondere vor, der Bebauungsplan definiere das zu realisierende
Vorhaben nicht in einer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB genügenden
Weise. Die Ermittlung und Abwägung der Auswirkungen des Einkaufszentrums auf
den Einzelhandel in L. und im Umland seien fehlerhaft. Die Verkehrsführung,
insbesondere die Trennung der H. -straße verschlechtere die Erschließungssituation in
unzumutbarer Weise. Die festgesetzten Gehrechte seien unzulässige Eingriffe in das
Grundeigentum; gleiches gelte für die Verringerung der Abstandsflächen. Die
Lärmermittlung sei fehlerhaft, weil sie von unzutreffenden Annahmen ausgehe.
Planungsalternativen seien nicht hinreichend bedacht worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 600 der Antragsgegnerin vorläufig außer Vollzug zu
setzen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
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den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 600
abzulehnen.
Sie treten dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf
die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus
anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen,
welche die Aussetzung einer Satzung nach dem Baugesetzbuch zur Folge hat, ist bei der
Prüfung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil im
Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen des
Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche
Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168 <174> m. w.
N.). Aus „anderen wichtigen Gründen“ ist der Erlass der beantragten einstweiligen
Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer
Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87
-, juris = BRS 48 Nr. 30; siehe auch Beschl. v. 30.8.2001 - 1 MN
2456/01 -, juris Rn. 9 = NVwZ 2002, 109 = BRS 64 Nr. 62). Beides ist nicht der Fall.
Dass der Antragstellerin ein schwerer Nachteil drohen könnte, ist weder dargetan noch
ersichtlich. Der angegriffene Bebauungsplan ist voraussichtlich rechtmäßig.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist hinreichend bestimmt. § 12 Abs. 1 Satz 1
BauGB sieht vor, dass die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen kann, wenn der Vorhabenträger auf der
Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben
und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der
Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung
der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach §
10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die erforderliche
Konkretisierung des Vorhabens leistet neben der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans der Vorhaben- und Erschließungsplan, der gemäß §
12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist. Der
Durchführungsvertrag ist hingegen nicht Bestandteil der Bauleitplanung; auf ihn kann
zur notwendigen Konkretisierung des Vorhabens nicht zurückgegriffen werden (vgl.
BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 119, 45 = BRS 66
Nr. 21).
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst die Zulässigkeit des Vorhabens
bestimmt, entspricht sein Regelungsumfang mindestens dem eines qualifizierten
Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 2 BauGB. Da sich zudem die Verpflichtung aus dem
Durchführungsvertrag auf das Vorhaben bezieht, muss es im Vorhaben- und
Erschließungsplan mit seinen wesentlichen städtebaulich relevanten Parametern textlich
und zeichnerisch so konkret gefasst werden, dass der Vertrag vollziehbar wird. Das
schließt allerdings nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und
Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an
Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder
der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt (vgl.
BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, a. a. O., juris Rn. 23). Unbeschadet der Vorschrift des § 12
Abs. 3a BauGB müssen jedoch mindestens Angaben zu der (genauen) Art und dem
Höchstmaß der baulichen Nutzung getätigt werden (vgl. Senat, Urt. v. 8.7.2004 - 1 KN
184/02 -, juris Rn. 36 = BauR 2005, 54 = BRS 67 Nr. 44).
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Das zugrundegelegt liegt kein Bestimmtheitsmangel vor.
Die Art der Nutzung beschreibt der Bebauungsplan selbst mit dem Begriff des
Einkaufszentrums. Ein solches ist nach der zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO
entwickelten Begriffsdefinition ein Gebäudekomplex, der Einzelhandelsbetriebe
verschiedener Art und Größe, daneben aber auch Dienstleistungsbetriebe umfasst. Dabei
kommt es weniger auf ein umfassendes Warenangebot als auf die räumliche
Konzentration von Einkaufsmöglichkeiten an. Maßgebend ist, dass einzelne Betriebe
aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept
und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten (vgl. BVerwG,
Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10;
Beschl. v. 12.7.2007 - 4 B 29.07 -, juris Rn. 3 = BauR 2007, 2023 = BRS 71 Nr. 64;
Senat, Beschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, juris Rn. 37 = NVwZ-RR 2007, 7). Aus
dem Regelungszusammenhang des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO folgt weiter, dass ein
Einkaufszentrum mindestens großflächig sein und damit mehr als 1.200 qm
Geschossfläche aufweisen muss. Tatsächlich dürfte die Untergrenze deutlich darüber
liegen und einige 1.000 qm Geschossfläche erfordern, weil sich andernfalls die
erforderliche Vielfalt des Angebots nicht realisieren ließe, das erst die zur Rentabilität des
Vorhabens erforderliche Kundenzahl zum Besuch des Einkaufszentrums veranlasst (vgl.
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO Rn. 50
).
Eine weitere Konkretisierung erfolgt mittels der Festsetzung einer absoluten sowie
verschiedener sortimentsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen, der Vorgabe
bestimmter Nutzungen sowie der Gebäudekubatur einschließlich der - die
Antragsgegnerin bestreitet dies ohne nachvollziehbare Begründung in anderem
Zusammenhang - insgesamt sechs Geschosse (einschließlich des Kellergeschosses und
des Parkdecks auf dem Dach). Diese Konkretisierungen stellen sicher, dass ein breites
Angebot realisiert wird und zugleich schädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.
3 Satz 2 BauNVO ausbleiben. Dass keine Verkaufsflächenuntergrenzen festgesetzt
werden, ist ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass allein im Bereich des Vorhaben-
und Erschließungsplans die Verkaufsflächenobergrenze aus räumlichen Gründen nicht
erreicht werden kann. Verkaufsflächenuntergrenzen sind - über die aus dem Begriff des
Einkaufszentrums folgende Untergrenze hinaus - schon deshalb nicht erforderlich, weil
es in der Natur der Sache liegt, dass die Beigeladene als Vorhabenträgerin die zulässige
Verkaufsfläche weitestmöglich ausschöpfen wird und eine Unterschreitung des
zulässigen Flächenumfangs zudem städtebaulich unbedenklich wäre. Aus dem gleichen
Grund bedurfte es keiner ausdrücklichen Festschreibung der realisierbaren
Verkaufsfläche von 16.500 qm im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans. Die
entsprechende Obergrenze folgt aus der Gebäudekubatur und den Vorgaben zu den
aufzunehmenden Nutzungen; die Annahme, die Beigeladene werde in städtebaulich
relevantem Umfang dahinter zurückbleiben, liegt ersichtlich fern.
Unbedenklich ist, dass die einzelnen Nutzungen innerhalb des Einkaufszentrums nicht
im Einzelnen festgesetzt, sondern nur mittels sortimentsbezogener
Verkaufsflächenobergrenzen und der Festsetzung der zulässigen sonstigen Nutzungen
gesteuert werden. Der Plan ermöglicht der Beigeladenen damit zulässigerweise eine
gewisse Flexibilität bei der Vermietung; städtebaulich schädliche Auswirkungen werden
mit den Verkaufsflächenobergrenzen vermieden. Den von der Antragstellerin
befürchteten Missbrauch durch Errichtung eines Kinocenters mit angeschlossener
Gastronomie und Bekleidungseinzelhandel schließt der Bebauungsplan mit dem Begriff
des Einkaufszentrums zuverlässig aus; schon der Begriff stellt klar, dass das Vorhaben
überwiegend dem Einzelhandel dienen muss und weitere Nutzungen nur ergänzende
Funktionen aufweisen dürfen. Einer expliziten flächenmäßigen Begrenzung oder gar
einer Zuordnung einzelner Nutzungen zu den verschiedenen Geschossen bedurfte es vor
diesem Hintergrund auch angesichts der verhältnismäßig geringen städtebaulichen
Relevanz der ergänzenden Nutzungen nicht.
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Relevanz der ergänzenden Nutzungen nicht.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan setzt das Höchstmaß der baulichen Nutzung
sowie die wesentlichen städtebaulich bedeutsamen Parameter in hinreichend bestimmter
Weise fest. Dem Plan ist - mit Ausnahme der Gebäudeversprünge - die Kubatur des
Einkaufszentrums und damit seine räumliche Ausdehnung zweifelsfrei zu entnehmen;
ebenso enthält der Plan detaillierte Höhenangaben. Festgelegt sind zudem die
Positionierung der Zugänge, der Zufahrt und des Anlieferungsbereichs sowie das
Gehrecht für den zu überbauenden Bereich der H. -straße. Das sind die Einzelheiten, die
für die - positiven wie negativen - Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung in
städtebaulicher Hinsicht eine besondere Bedeutung aufweisen. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht zu beanstanden, dass der Plan der Beigeladenen bei der Aufteilung und
Gestaltung des Innenbereichs einschließlich der Positionierung der Stellplätze ab dem
zweiten Obergeschoss weithin freie Hand lässt.
Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der Vorhaben- und Erschließungsplan, der
Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag seien nicht ausreichend aufeinander
abgestimmt und sogar widersprüchlich; das gilt insbesondere für die Angaben zu den
Verkaufsflächen. Während der Bebauungsplan eine Verkaufsfläche von 21.500 qm
gestattet, bleibt der Vorhaben- und Erschließungsplan dahinter zwar insoweit zurück, als
diese Fläche - wie ausgeführt - in seinem Geltungsbereich nicht verwirklicht werden
kann. Nach der Senatsrechtsprechung ist es indes unschädlich, wenn der Bebauungsplan
im engeren Sinne weitergehende Nutzungen ermöglicht, als es der Vorhaben- und
Erschließungsplan vorsieht (vgl. Senat, Urt. v. 8.7.2004, a. a. O., juris Rn. 42). Ein
Angebotsbebauungsplan im Gewand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt
damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Auch den Umfang der
Verpflichtung der Beigeladenen bestimmt der Vorhaben- und Erschließungsplan - und
diesem folgend der Durchführungsvertrag - insofern zweifelsfrei: Geschuldet wird die
Errichtung eines Einkaufszentrums im Plangebiet unter räumlicher Ausnutzung der
gesamten Fläche; diese Verpflichtung kann die Beigeladene ohne weiteres realisieren.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Durchführungsvertrag eine optionale Erweiterung des
Einkaufszentrums auf die Flächen der Kerngebiete MK1 bis MK3 in den Blick nimmt
und für den Fall, dass der Beigeladenen ein entsprechender Grunderwerb gelingt,
verschiedene Modalitäten der Genehmigung regelt. Soweit er sich damit nicht in
Widerspruch zu dem Bebauungsplan mitsamt dem Vorhaben- und Erschließungsplan
setzt, kann der Durchführungsvertrag weitergehende Abreden enthalten (vgl. Mitschang,
in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 12 Rn. 17). Diese
Anforderungen sind erfüllt. Eine Erweiterung des Einkaufszentrums bis zu einer
Gesamtverkaufsfläche von 21.500 qm auf den Flächen der Kerngebiete MK1 bis MK3
steht in Einklang mit den planerischen Festsetzungen sowohl für das Einkaufszentrum
als auch für die benachbarten Kerngebiete (vgl. zum Erfordernis der einheitlichen
Beurteilung eines Vorhabens Senat, Beschl. v. 19. 7.2004 - 1 ME 116/04 -, juris Rn. 11
= NVwZ-RR 2005, 231).
Der Plan erweist sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als
abwägungsfehlerhaft.
Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für
die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu
bewerten. Die daraus folgenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang
entsprechen denen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7
BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 20 =
BVerwGE 131, 100; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 -, juris Rn. 9 = DVBl. 2013,
507). Die so ermittelten und bewerteten öffentlichen und privaten Belange sind in einem
weiteren Schritt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander gerecht
abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden
Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob der Ausgleich zwischen den von der
Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen
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Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen
worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis
steht. Hat die Gemeinde diese Anforderung an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das
Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen
Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die
Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -,
juris Rn. 45 = BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4).
Nach diesen Maßgaben folgt kein Abwägungsfehler daraus, dass der Rat der
Antragsgegnerin das städtebauliche und architektonische Konzept der Beigeladenen,
und zwar insbesondere die Überlegungen zur inneren Konzeption, in seine
Planbegründung (S. 17-18) aufgenommen hat. Diese Überlegungen, die etwa den in
Aussicht genommenen „Food Court“ im ersten Obergeschoss sowie eine sogenannte
„Core Attraction“ im Kreuzungsbereich der inneren Erschließung mit der H. -straße
betreffen, sind zwar für die Beigeladene nicht verbindlich. Davon geht die
Planbegründung indes auch nicht aus. Die entsprechenden Ausführungen sind
ausdrücklich als Kapitel C „Konzeption“ überschrieben und von dem Kapitel D
„Planungsrechtliche Festsetzungen“ getrennt. Im Kapitel D, bei dem es sich für die
Rechtsfolgen des Plans offenkundig um den entscheidenden Teil handelt, findet sich -
ebenso wie auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan selbst - der Hinweis, dass
sowohl die Ausführung der Erschließung als auch die Aufteilung der Verkaufs- und der
sonstigen Nutzflächen nur beispielhaft beschrieben, nicht aber verbindlich festgesetzt
würden. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Planbegründung gehe von nicht
bestehenden Festsetzungen aus, geht daher ins Leere.
Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen des
Vorhabens auf die übrigen Versorgungsbereiche in B. und seinem Umland fehlerhaft
abgewogen.
Die Antragsgegnerin hat die Auswirkungen des Vorhabens zu Recht ausgehend von
zwei verschiedenen Ausbaustufen mit 16.500 qm und 21.500 qm bewertet (vgl.
Planbegründung, S. 9-13 und Gutachten der CIMA vom 19.3.2013). Die erste
Ausbaustufe, die rund 16.500 qm Verkaufsfläche ermöglicht, stellt diejenige dar, die die
Beigeladene aufgrund des Vorhaben- und Erschließungsplans und des
Durchführungsvertrags verwirklichen kann und muss. Die zweite Ausbaustufe mit
21.500 qm ist diejenige, die im Bebauungsplangebiet insgesamt unter Ausnutzung aller
in Frage kommenden Flächen maximal zulässig ist. Einer detaillierten Betrachtung
weiterer Flächengrößen bedurfte es aus zwei Gründen nicht.
Erstens ist im Rahmen der Abwägung auf das abzustellen, was „nach Lage der Dinge“,
d. h. bei Berücksichtigung der konkreten Situation des Plangebiets und bei vollständiger
Ausnutzung der Planfestsetzungen realistischerweise zu erwarten ist (vgl. Senat, Urt. v.
17.11.2011 - 1 KN 71/08 -, juris Rn. 26 = BauR 2012, 623 = BRS 78 Nr. 73); es
bedarf der Betrachtung eines realistischen Worst-Case-Szenarios (vgl. Senat, Urt. v.
10.7.2014 - 1 KN 121/11 -, juris Rn. 53). Ein solches Szenario hat die Antragsgegnerin
berücksichtigt. Es ist - wie ausgeführt - bei realistischer Betrachtung nicht zu erwarten,
dass die Beigeladene in der ersten Ausbaustufe die realisierbare Verkaufsfläche von
16.500 qm nicht ausschöpfen wird.
Zweitens waren dem Rat der Antragsgegnerin die städtebaulichen Folgen einer
Verkaufsfläche von weniger als 21.500 qm durchaus bewusst: Mit einer geringeren
Verkaufsfläche geht einerseits eine geringere Attraktivität des Einkaufszentrums und eine
geringere Bindung insbesondere auswärtiger Kunden, andererseits aber eine geringere
Gefährdung vorhandener Einzelhandelsstandorte einher (Planbegründung, S. 12;
Gutachten der CIMA vom 19.3.2013, S. 42-44). Diese möglichen Folgen hat die
Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt; einer darüber hinausgehenden
gutachterlichen Bewertung und Detailbetrachtung jeder denkbaren Zwischengröße
bedurfte es nicht. Soweit die Antragstellerin dagegen meint, ein kleines Einkaufszentrum
habe stärkere Verdrängungseffekte im unmittelbaren Vorhabenumfeld zur Folge, sodass
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habe stärkere Verdrängungseffekte im unmittelbaren Vorhabenumfeld zur Folge, sodass
es einer weitergehenden Abwägung bedurft hätte, folgt der Senat dem nicht. Bei einer
geringeren Attraktivität für auswärtige Kunden nimmt der Verdrängungsumsatz
lediglich prozentual, nicht aber in absoluten Zahlen zu; diesen Zusammenhang hat sich
die Antragsgegnerin ausreichend bewusst gemacht. Eine stärkere Gefährdung ansässiger
Betriebe ist damit nicht verbunden.
Nicht zu beanstanden sind die Annahmen zu den Verkaufsflächen der einzelnen
Sortimente in der ersten Ausbaustufe, auf denen das der Abwägung zugrunde liegende
Verträglichkeitsgutachten der CIMA vom 19. März 2013 beruht (S. 49). Diese
Annahmen sind zwar nicht rechtsverbindlich, sodass es der Beigeladenen von Rechts
wegen freisteht, die Flächen einzelner Sortimente bis zum Erreichen der in Nr. 1.1
festgesetzten sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen auszudehnen und im
Gegenzug auf andere Sortimente ganz oder teilweise zu verzichten. Daraus folgt jedoch
kein Mangel des Gutachtens und der darauf beruhenden Abwägung. Zu betrachten ist
nämlich - wie ausgeführt - ein realistisches Szenario; ein solches liegt dem Gutachten
zugrunde. Die Annahmen zu den Verkaufsflächen beruhen - wie die CIMA in ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 (S. 3-6) ausgeführt hat - auf den
Erfahrungen des Gutachters mit vergleichbaren Einkaufszentren sowie einer Betrachtung
der Konzeption der Beigeladenen. Da nur ein breit aufgestelltes Einkaufszentrum aus
Kundensicht attraktiv sei, sei es unrealistisch, dass zugunsten der Ausschöpfung der
Obergrenze in einem Sortiment auf Ansiedlungsmöglichkeiten in einem anderen
Sortiment verzichtet werde. Die gegenteiligen Ausführungen der Antragstellerin sind
spekulativ; sie lassen jede sachliche Fundierung vermissen.
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Annahmen zu der Aufteilung der Flächen bzw.
den Flächenproduktivitäten seien in ihren Einzelheiten nicht nachzuvollziehen. Die
Warengruppe „Medien und Technik“, für die das Gutachten in der zweiten Ausbaustufe
eine Fläche von 4.000 qm zugrunde liegt, umfasst nicht nur die in Nr. 1.1 der textlichen
Festsetzungen mit „Elektroartikel / Unterhaltungselektronik, Foto, Computer und
Zubehör, Neue Medien“ umschriebene Warengruppe, sondern zusätzlich die
Warengruppe „Bücher, Schreibwaren“; für beide Gruppen gemeinsam ist eine
Verkaufsfläche von maximal 4.000 qm zulässig. Dass die Flächenproduktivität bei
zunehmender Verkaufsfläche - etwa für die Warengruppe „Bücher, Schreibwaren“ -
abnehmen kann, hat die CIMA in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober
2014 plausibel erläutert. Dass Abweichungen der Flächenproduktivität in Höhe von
3,70 EUR (3.496,30 EUR gegenüber 3.500,- EUR), das entspricht rund 0,1 % und
liegt im Bereich von Rundungsdifferenzen, rechtlich relevant sein könnten, wird die
Antragstellerin nicht ernstlich behaupten wollen.
Sonstige Nutzungen wie Gastronomie und Dienstleistungen hat die CIMA - wie in der
ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 (S. 13-14) ausgeführt -
berücksichtigt (vgl. auch die Beschreibung des Einkaufszentrums im Gutachten vom
19.3.3013, S. 37); dies zeigt sich daran, dass die Flächenproduktivitäten üblicher
Einkaufszentren zugrunde gelegt wurden (Gutachten vom 19.3.2013, S. 47), die - was
schon der Begriff des Einkaufszentrums erfordert - stets Gastronomie und
Dienstleistungen umfassen. Mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Preußenpark Münster
(Urt. v. 7.12.2000 - 7a D 60/99.NE -, openJur 2011, 82755 Rn. 150 ff.) zugrunde lag,
ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; im dortigen Fall litten die
Verträglichkeitsgutachten daran, dass die in erheblichem Umfang zulässigen und nicht
weiter konkretisierten sonstigen Nutzungen bei der Betrachtung der
Umsatzumverteilung gänzlich ausgeblendet worden waren.
Die Aussagen des Verträglichkeitsgutachtens werden - jedenfalls nach den Maßstäben
des Eilverfahrens - nicht dadurch ernstlich in Frage gestellt, dass dieses von einer
Einwohnerzahl innerhalb der Stadt B. von 165.021 ausgeht (S. 31), während der
Zensus 2011 eine Einwohnerzahl von 154.513 Einwohnern ergeben hat und das
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Zensus 2011 eine Einwohnerzahl von 154.513 Einwohnern ergeben hat und das
Melderegister zum Stichtag am 31.12.2011 156.240 Einwohner aufwies. Sinkende
Einwohnerzahlen führen zwar zu einem sinkenden Nachfragepotenzial, was für die
Beurteilung des Vorhabens durchaus von Bedeutung sein kann. Für den vorliegenden
Fall hat die CIMA in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 (S. 10-
11) indes ausgeführt, dass eine sinkende Kaufkraft die für die Abwägung maßgebliche
Umverteilungsquote zu Lasten der vorhandenen Versorgungsstrukturen im
Wesentlichen unverändert lässt. Diese Überlegung ist grundsätzlich plausibel, weil sich
eine sinkende Kaufkraft auf das Einkaufszentrum wie auf die Bestandsbetriebe
gleichermaßen auswirkt und die prozentuale Umsatzverteilung zwischen den Betrieben
nicht zwangsläufig in relevantem Umfang beeinflusst. Die Antragstellerin tritt dem nicht
substantiiert entgegen, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der nach den
Maßstäben des Eilverfahrens gebotenen großen Wahrscheinlichkeit von einem
Abwägungsfehler auszugehen ist. Ob die Entwicklung der Einwohnerzahlen im
Umland den Einwohnerverlust der Stadt B. tatsächlich ausgleicht, kann deshalb offen
bleiben; die Übersicht des Landesamtes für Statistik über die Bevölkerung der
kreisfreien Städte und Landkreise am 9. Mai und 31. Dezember 2011 (im Internet
abzurufen unter www.statistik-niedersachsen.de), die für den Landkreis B. rückläufige
Einwohnerzahlen ausweist, spricht eher dagegen.
Nicht zu beanstanden ist, dass dem Rat die obigen Einzelheiten im Rahmen der
Abwägung - soweit ersichtlich - nicht vorgelegt worden sind. Für die Abwägung ist
maßgeblich, in welcher Weise sich das Einkaufszentrum auf die Umgebung auswirkt;
die entsprechenden Aussagen gelten nach dem gegenwärtigen Stand unverändert fort.
Die Einwohnerzahl ist insoweit nur ein Eingabeparameter, nicht aber selbst Gegenstand
der Abwägung.
Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, im Rahmen des Verträglichkeitsgutachtens
Prognosen über die zukünftige Bevölkerungsentwicklung und die Entwicklung des
Online-Handels zu berücksichtigen. Hierzu hat die CIMA in ihrer Stellungnahme vom
12. Februar 2014 (Abwägung, S. 337-338) ausgeführt, eine Prognose der zukünftigen
Nachfrageentwicklung sei nicht verlässlich möglich. Auch das von der Antragstellerin in
Bezug genommene Gutachten des Büros M. vom 17. Dezember 2013 befürwortet eine
derartige Prognose im Übrigen nicht, sondern spricht sich in vager Form lediglich für
die „Würdigung“ entsprechender Trends aus (S. 12).
Das Verträglichkeitsgutachten und die auf diesem beruhende Abwägung leiden nicht
darunter, dass sie von einer nicht gesicherten Umgestaltung des E. ausgehen. Ungeachtet
der Frage, ob und inwieweit dieser Einwand tatsächlich zutrifft, durfte die
Antragsgegnerin eine fußgängerfreundliche Umgestaltung des E., deren Umsetzung
bereits voranschreitet, ihrer Planung und Abwägung zugrunde legen. Auf einen
Bebauungsplan war sie für die vorgesehenen Maßnahmen - Verringerung der
Fahrspuren für den Individualverkehr auf zwei, verbesserte Querungsmöglichkeiten,
Neupositionierung der Bushaltestellen - nicht angewiesen.
Ein Mangel des Bebauungsplans liegt nicht darin, dass - nach Auffassung der
Antragstellerin - nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Einkaufszentrum
(vorwiegend) neue, in B. bislang nicht vertretene Anbieter aufnimmt. Bei den
entsprechenden Ausführungen des Gutachtens der CIMA vom 19. März 2013 (u.a. S.
18 und S. 79) handelt es sich nicht um zwingende Vorgaben, die die Verträglichkeit des
Vorhabens erst begründen, sondern vielmehr um Empfehlungen, die die positiven
Wirkungen des Vorhabens weiter steigern sollen. Antragsgegnerin und Beigeladene
haben sich in ihrem städtebaulichen Vertrag bemüht, der Forderung nachzukommen.
Ob ihnen dies umfassend gelungen ist, bedarf angesichts der Unverbindlichkeit der
Empfehlung keiner Vertiefung.
Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Zulässigkeit sonstiger Nutzungen einer
weitergehenden Abwägung zu unterziehen. Sie hat sich mit der Frage sonstiger
Nutzungen - wie die textliche Festsetzung Nr. 1.1 belegt (vgl. Planbegründung, S. 28) -
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Nutzungen - wie die textliche Festsetzung Nr. 1.1 belegt (vgl. Planbegründung, S. 28) -
beschäftigt, ihre Notwendigkeit im Hinblick auf die Funktion des Einkaufszentrums
gesehen und sich angesichts des begrenzten Umfangs der Gesamtfläche gegen eine
explizite flächenmäßige Begrenzung entschieden. Das ist ausreichend und in der Sache
nicht zu beanstanden.
Frei von Abwägungsfehlern ist die Straßenplanung, und zwar auch insoweit, als die
Überbauung der H. -straße die Entstehung von drei Sackgassen (östliche und westliche
H. -straße, Stichweg zur Großen G. -straße) zur Folge hat. Richtig ist zwar, dass
Sackgassen insbesondere für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge nur unter erschwerten
Bedingungen anzufahren sind. Diese Erschwernisse sind indes hinzunehmen; die
entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin sind angesichts der Besonderheiten
der Innenstadtlage tragfähig.
Die östliche H. -straße, die eine Länge von rund 30 m aufweist und die ihre bisherige
Anbindung nach Westen verliert, kann zukünftig über die D. -straße angefahren werden.
Diese Möglichkeit ist angesichts der Tatsache, dass sich in diesem Bereich weder
Stellplätze noch Hauszufahrten befinden, zumutbar. Angesichts der Breite der
festgesetzten Straßenverkehrsfläche von rund 8 m sind Wendemanöver in Grenzen
möglich; jedenfalls aber kann über die kurze Distanz auf die D. -straße zurückgesetzt
werden.
Die westliche H. -straße, die eine Länge von immerhin rund 100 m und eine nutzbare
Breite von rund 11-12 m aufweist, verliert ihre Anbindung nach Osten. Wendemanöver
für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sind möglich, allerdings nur mit mehrmaligem
Zurücksetzen. Dies ist angesichts des nur sehr begrenzt zur Verfügung stehenden
Verkehrsraums im dicht bebauten Innenstadtbereich ebenso zumutbar wie ein
Zurücksetzen über die volle Länge von 100 m. Soweit sich die Antragstellerin für ihre
gegenteilige Rechtsansicht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 14.2.1995 - 11a D 29/91.NE -, juris Rn. 12 = BauR 1995,
659 = BRS 57 Nr. 15) beruft, ist der zugrunde liegende Sachverhalt mit diesem Fall
nicht vergleichbar. Der dort zu beurteilende Plan zielte darauf ab, in einer locker
bebauten Umgebung Zufahrten von Wohngrundstücken zu einer Landesstraße dadurch
zu beseitigen, dass parallel dazu eine 180 m lange und ca. 4,5 - 3 m breite
Erschließungsstraße ohne Wendemöglichkeit geführt werden sollte; dies hielt das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für abwägungsfehlerhaft. Im
vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber um eine dicht bebaute Innenstadtlage,
die Straße ist nahezu drei Mal so breit und nur halb so lang. Da die gewählte Lösung
vertretbar ist, kommt es auf die im benachbarten Bebauungsplan Nr. 525 festgesetzte
Wendeanlage auf dem Grundstück H. -straße 7/8 nicht mehr an. Die Erreichbarkeit des
Grundstücks H. -straße 33/34, das über Stellplätze und eine Wendemöglichkeit im
Innenhof verfügt, bleibt über die J. -straße/I. -straße ungeschmälert erhalten
(Planbegründung, S. 22).
Für den Stichweg zur Großen G. -straße, der eine Länge von rund 60 m und eine Breite
von rund 9 m aufweist, gilt Entsprechendes. Hinzu kommt, dass dieser Stichweg bislang
keine öffentliche Straße darstellte. Mit der nunmehr in Aussicht gestellten Widmung tritt
daher sogar eine Verbesserung der Erschließungssituation ein.
Die Nachteile einer Überbauung der H. -straße hat die Antragsgegnerin gesehen und
sich bemüht, diese - etwa durch die Verpflichtung der Beigeladenen im
Durchführungsvertrag, die entsprechende Passage 24 Stunden offen zu halten - so weit
wie möglich zu kompensieren (vgl. etwa Abwägung. S. 98-99). Sie war insofern nicht
verpflichtet, die Alternativplanung eines Braunschweiger Stadtplaners zu verfolgen.
Erfolglos bleiben die Einwände zu den die Stellplätze betreffenden Festsetzungen.
Soweit ihre Anzahl niedriger ausfällt, als dies die Ausführungsbestimmungen zu § 47
NBauO (RdErl. v. 19.12.2008, Nds. MBl. 2009 S. 50; geändert durch RdErl. v.
24.9.2013, Nds. MBl. S. 713) vorsehen (1 Einstellplatz je 10 bis 20 qm
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24.9.2013, Nds. MBl. S. 713) vorsehen (1 Einstellplatz je 10 bis 20 qm
Verkaufsnutzfläche), entspricht das der zentralen Lage des Vorhabens, das nahezu
optimal an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden ist (Planbegründung, S.
20-23; Abwägung, S. 106-108). Angesichts dessen ist die Annahme, ein großer Teil der
Besucher und Mitarbeiter werde mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, berechtigt.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es getrennter Ein- und Ausfahrtsbereiche
für Kurz- und Dauerparker bedurft hätte. Die entsprechenden Erwägungen der
Antragstellerin sind spekulativ und legen - da eine solche Trennung keineswegs die
Regel darstellt - eine entsprechende Notwendigkeit nicht ansatzweise substantiiert dar.
Die Erwägung der Antragsgegnerin, eine solche Trennung der Zufahrten unterbleibe
(schon) aus Platzgründen, ist demgegenüber tragfähig (Abwägung, S. 108).
Die auf die Gebäudehöhen bezogenen Einwände der Antragstellerin beruhen auf einem
Missverständnis. Der Plan setzt für die Kerngebiete MK1 bis MK3 - die Beigeladene hat
zu Recht darauf hingewiesen - nicht eine bestimmte Geschossigkeit, sondern
Geschossflächenzahlen, verbunden mit maximalen Gebäudehöhen, fest. Die Staffelung
der Geschossflächenzahl orientiert sich an dem Bestand (Planbegründung, S. 39).
Die Festsetzung von Gehrechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) in Nr. 1.4 und 2.4 der
textlichen Festsetzungen ist ebenfalls frei von Abwägungsfehlern. Der Zweck des
beanstandeten Gehrechts G1 liegt darin, im Bereich der am E. /Neuer K. bzw. in der D. -
straße angeordneten Bushaltestellen - und nur dort - einen ausreichenden Raum für
wartende Fahrgäste und zugleich für Fußgänger bereitzustellen (Planbegründung, S.
36); dieser Zweck ist legitim und vermag die mit der Festsetzung verbundene
Beeinträchtigung des Grundeigentums zu rechtfertigen. Eine Pflicht zur Anpassung des
Gebäudebestands ist damit nicht verbunden. Dass der Plan für das Eckgrundstück D. -
straße 68/67 kein Gehrecht festsetzt, liegt darin begründet, dass dort keine Bushaltestelle
vorhanden ist. Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, dass der Vorhaben- und
Erschließungsplan die Überbauung einzelner mit Gehrechten belegter Flächen bzw. eine
geringere lichte Höhe als 6 m vorsieht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Vorhaben-
und Erschließungsplan insoweit, nämlich hinsichtlich der entsprechenden
Gebäudeversprünge, unverbindlich und demzufolge im Baugenehmigungsverfahren zu
klären ist, inwieweit Ausnahmen nach Nr. 1.4.1 und Nr. 2.4 i. V. mit § 31 Abs. 1
BauGB bzw. Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden können. Dass die
Festsetzungen städtebaulich auch auf mittlere Sicht nicht zu realisieren sind, ist nicht
ersichtlich; gerade gewerblich genutzte Immobilien im Innenstadtbereich sind im
Gegenteil immer wieder an neue Anforderungen des Marktes anzupassen.
Soweit die Antragstellerin die Erforderlichkeit der lichten Höhe der Gehrechtsbereiche in
Frage stellt, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Aus dem Fachbeitrag Lufthygiene
aus dem August 2013 geht hervor, dass sich Luftschadstoffe im Bereich von Arkaden
sammeln (S. 19-20). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem mittels
der Festsetzung von Mindesthöhen begegnen möchte, und zwar am E. wie an der D. -
straße gleichermaßen.
Nicht zu beanstanden sind die Festsetzungen zu verringerten Grenzabständen zu den
Straßenverkehrsflächen in Nr. 1.5 und 2.5 der textlichen Festsetzungen. Diese sehen
vor, dass im Bereich der H. -straße, der mit „A“ gekennzeichneten Fläche und dem Teil
der D. -straße, der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt, der Grenzabstand
0,25 H, mindestens jedoch 3,0 m beträgt. Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 9
Abs. 1 Nr. 2a BauGB; danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt
werden.
Die im Jahr 2007 mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BauGBÄndG 2007, BGBl. I
S. 3316) eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB findet in Niedersachsen
Anwendung. Zwar sieht die Niedersächsische Bauordnung - anders als andere
Bauordnungen - kein System von Abstandsflächen, sondern ein System des
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Bauordnungen - kein System von Abstandsflächen, sondern ein System des
Punktabstands vor (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 4 NBauO) vor. Der in § 9 Abs. 1 Nr. 2a
BauGB verwendete Begriff der Abstandsfläche ist indes nicht im technischen Sinne zu
verstehen, sondern ungeachtet des verwendeten Systems auf den nach dem jeweiligen
Landesrecht erforderlichen Grenzabstand zu beziehen (zweifelnd Gierke, in:
Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 113z ). Das folgt
aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Gemeinden die Möglichkeit geben
soll, aus städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes
abweichende Maße der Abstandsflächentiefe festzusetzen (vgl. BT-Drs. 16/3308, S. 17).
Dieser Sinn und Zweck ist nicht davon abhängig, welches abstandsrechtliche System
dem Landesrecht zugrunde liegt; auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis,
dass der Begriff der Abstandsflächen im technischen Sinne verwendet werden sollte.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB schließt die Befugnis ein, neben einer größeren auch eine
geringere Tiefe vorzusehen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.2009 - 7 D 124/08.NE -,
juris Rn. 66 ff.; Urt. v. 15.4.2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 55; ebenso der
Mustererlass zum BauGBÄndG 2007, S. 12; Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 42d
Juni 2012>; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 9 Rn. 21c
Bearbeitung: April 2008>; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12.
Aufl. 2014, § 9 Rn. 31; Spannowsky, in: BeckOK BauGB, § 9 Rn. 9 ;
Schulte, BauR 2007, 1514 <1526>). Der Gesetzeswortlaut, der in allgemeiner Form die
Festsetzung abweichender Maße gestattet, ist in diesem Sinne eindeutig. Für eine
vereinzelt erwogene teleologische Reduktion der Vorschrift bieten weder der Sinn und
Zweck der Vorschrift noch ihre Entstehungsgeschichte einen hinreichenden
Anhaltspunkt (a.A. VG Oldenburg, Beschl. v. 29.4.2008 - 4 B 824/08 -, V. n. b.;
zweifelnd auch Gierke, in: Brügelmann, a. a. O., § 9 Rn. 113ac; offen gelassen von
Senat, Urt. v. 22.10.2008 - 1 KN 215/07 -, juris Rn. 46 = BRS 73 Nr. 18; Urt. v.
17.10.2012 - 1 KN 46/10 -, V. n. b.).
Der Sinn und Zweck der Vorschrift ist - wie ausgeführt - darauf gerichtet, den
Gemeinden die Möglichkeit zu geben, aus städtebaulichen Gründen vom
Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
festzusetzen. Diese Zielsetzung erfasst größere wie geringere Abstände gleichermaßen.
Zwar dürfte in der Praxis insbesondere angesichts des seit dem Jahr 2012 gemäß § 5
Abs. 2 Satz 1 NBauO auf 0,5 H verringerten Regelgrenzabstands eher die Festsetzung
größerer Abstände eine Rolle spielen, während geringere Abstände schon vor dem
Hintergrund des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB eine Ausnahme darstellen dürften. Gerade in
dicht bebauten Innenstadtbereichen und historisch gewachsenen Stadtquartieren, in
denen bereits eine Bebauung mit zu geringen Grenzabständen vorhanden ist, kommt
jedoch im Hinblick auf § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB eine Verringerung des
Regelgrenzabstands durchaus in Betracht (vgl. Mustererlass zum BauGBÄndG 2007, S.
13).
Auch die Entstehungsgeschichte gestattet keine einschränkende Auslegung von § 9
Abs. 1 Nr. 2a BauGB. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung vom 8. November 2006 heißt es zu den Gründen für die
Einführung der Vorschrift (vgl. BT-Drs. 16/3308, S. 17):
„Anlass hierfür ist die Anpassung des Abstandsflächenrechts zahlreicher
Landesbauordnungen an § 6 Abs. 5 der Musterbauordnung 2002 (MBO 2002).
Diese Regelung senkt die Tiefe der Abstandsfläche von zuvor 1,0 H auf das Maß
von 0,4 H, zielt ausweislich der Begründung zur MBO 2002 „ausschließlich auf
einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard und verfolgt keine
städtebaulichen Nebenziele (mehr)“. Um auch dann, wenn das
bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nur noch gefahrenabwehrrechtlichen
Zwecken dient, städtebaulich gebotene Abstandsflächen vorsehen zu können, soll
den Gemeinden die neue Festsetzungsmöglichkeit gegeben werden.“
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den Gemeinden die neue Festsetzungsmöglichkeit gegeben werden.“
Daraus folgt: Zwar war der Anlass für die Einführung der Vorschrift der Trend zu einer
Verringerung des Grenzabstands. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber die Vorschrift
aber in allgemeiner Weise formuliert und es den Gemeinden generell ermöglicht, die
ihrer Ansicht nach städtebaulich gebotenen Grenzabstände festzusetzen. Hätte er eine
demgegenüber eingeschränkte Regelungsabsicht verfolgt, wäre es ein Leichtes gewesen,
eine solche explizit zu formulieren. Dabei mag es sein, dass dem Gesetzgeber eine
Vergrößerung der Abstände in besonderer Weise vor Augen stand. Dies schließt es aber
nicht aus, dass in Ausnahmefällen geringere Abstände städtebaulich geboten sein
können.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB bewirkt dem Wortlaut der Vorschrift zufolge, dass im
Geltungsbereich einer entsprechenden Festsetzung der rechtlich erforderliche
Grenzabstand ein von der Landesbauordnung abweichendes Maß aufweist. Mit anderen
Worten verdrängt die Festsetzung zum Abstandsmaß die Vorschrift des § 5 Abs. 2
NBauO; die Vorschrift findet im Geltungsbereich der Festsetzung keine Anwendung
(vgl. Mitschang/Reidt, a. a. O.; Gaentzsch, a. a. O., § 9 Rn. 21a), sodass die
Verwirklichung der Festsetzung des Bebauungsplans nicht auf die
bauordnungsrechtliche Möglichkeit einer Verringerung des Grenzabstands - in
Niedersachsen nur im Wege der Abweichung nach § 66 NBauO (vgl. LT-Drs. 16/3195,
S. 71) - angewiesen ist (a.A. Gierke, in: Brügelmann, a. a. O., § 9 Rn. 113ap ff.;
Boeddinghaus, BauR 2007, 641 <648 f.>). Dies entspricht der Intention des
Gesetzgebers. Nach seinem Willen soll mit dem Wort „abweichend“ ausgedrückt
werden, dass Festsetzungen zum Maß der Abstandsflächentiefe in Bebauungsplänen
dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnungen vorgehen. Für die Berechnung der
Abstandsflächentiefe verbleibt es hingegen bei den Vorschriften der
Landesbauordnungen (vgl. BT-Drs. 16/3308, S. 17).
Kompetenzrechtliche Schwierigkeiten wirft dieses Rechtsverständnis nicht auf (a. A.
Gierke, in: Brügelmann, a. a. O., § 9 Rn. 113ak ff.). § 74 Abs. 1 Nr. 18 GG verleiht
dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Boden- und damit für
das Städtebaurecht. In diesem Rahmen hält sich § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, und zwar
auch insoweit, als eine abweichende Festsetzung den vom Landesgesetzgeber aus
Gründen der Gefahrenabwehr für erforderlich gehaltenen Mindestabstand verringert
(vgl. zu dieser Zielsetzung des Abstandsrechts in Niedersachsen LT-Drs. 16/3195,
S. 71). Denn den Ländern steht es nicht zu, im Rahmen ihrer Kompetenz zur
Gefahrenabwehr den bodenrechtlich motivierten Regelungen des Bundesrechts
zuwiderzuhandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1975 - 2 BvL 9/74 -, juris Rn. 26 =
BVerfGE 40, 261); die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen werden - soweit
eine Kollisionslage besteht - nach dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“
(Art. 31 GG) derogiert (vgl. zutreffend Schulte, BauR 2007, 1514 <1525>). Das
Bestehen einer Kollisionslage lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, nicht § 9
Abs. 1 Nr. 2a BauGB, sondern nur die niederrangige Festsetzung im Bebauungsplan
kollidiere mit den landesrechtlichen Abstandsvorschriften (so aber Gierke, in:
Brügelmann, a. a. O., § 9 Rn. 113al f.). Die Kollisionslage besteht vielmehr unmittelbar
zwischen § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, der aus städtebaulichen Gründen geringere als die
bauordnungsrechtlich geltenden Abstände gestattet, und § 5 NBauO, der - anders als
etwa Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBauO - nur in seinem Absatz 5, im Übrigen aber keinen
generellen Vorbehalt für abweichende planungsrechtliche Regelungen kennt und
Abweichungen sonst nur unter den engen Voraussetzungen des § 66 NBauO erlaubt.
Bundesrecht gestattet den Gemeinden mithin für den Bereich eines Bebauungsplans
(oder Teilen davon) eine Regelung, die ihnen das Landesrecht grundsätzlich verwehrt.
An dem Bestehen einer Kollisionslage ändert auch § 29 Abs. 2 BauGB nichts. Die
Regelung führt nicht etwa dazu, dass das Bauplanungsrecht nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts gilt, sondern sie betrifft ausschließlich das
Baugenehmigungsverfahren und setzt damit die Maßgeblichkeit planerischer
Festsetzungen bereits voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.1989 - 4 NB 24.89 -, juris
Rn. 10 = NVwZ 1990, 361 = BRS 49 Nr. 5, zu § 29 Abs. 4 BauGB a. F.).
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Rn. 10 = NVwZ 1990, 361 = BRS 49 Nr. 5, zu § 29 Abs. 4 BauGB a. F.).
Ungeachtet dessen ist die gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung des Landesrechts bei der
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung, und zwar namentlich im Rahmen des
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse),
zu berücksichtigen (vgl. zutreffend Gaentzsch, a. a. O., § 9 Rn. 21c). Das gilt
insbesondere für die von § 5 NBauO bezweckte Ausleuchtung der Aufenthaltsräume
mit Tageslicht im fensternahen Bereich (vgl. LT-Drs. 16/3195, S. 71). Nur besondere
städtebauliche Gründe können insofern Abstriche erfordern (so schon Senat, Urt. v.
17.10.2012, a. a. O.); von dieser Möglichkeit ist auch der Landesgesetzgeber
ausweislich der Gesetzesmaterialien ausgegangen (vgl. LT-Drs. 16/3195, S. 72 u. a. zu
verringerten Abständen in Kerngebieten).
Nach diesen Maßgaben erweist sich die Festsetzung der auf 0,25 H verringerten
Grenzabstände zu den Straßenverkehrsflächen als frei von Abwägungsfehlern. Die
Festsetzung zielt darauf ab, das Einkaufszentrum und die Bebauung der angrenzenden
Kernbereichsflächen in die bestehende Stadtstruktur zu integrieren (Planbegründung, S.
34 und 42). Diese ist im Plangebiet und seiner Umgebung bereits heute von Gebäuden
geprägt, die unmittelbar an den Straßenraum angrenzen und aufgrund ihrer Höhe auch
unter Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 NBauO den Regelgrenzabstand von 0,5 H
(deutlich) unterschreiten. An diese Baustruktur knüpfen die Festsetzungen
zulässigerweise an. Die Einhaltung des Regelgrenzabstands hätte demgegenüber zur
Folge, dass neu zu errichtende Gebäude entweder deutlich von der Straße zurücktreten
oder aber in ihrer Höhe deutlich unterhalb des Bestands bleiben müssten. Beides ist
städtebaulich nicht erwünscht. Die damit zugleich bewirkte Dichte der Bebauung
entspricht der Lage der betroffenen Grundstücke im unmittelbaren Innenstadtbereich,
mithin der vom Plangeber vorgefundenen Situation des Grundeigentums. Die weitere
Festsetzung, dass benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen für die Bemessung
des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden
dürfen, hat angesichts des - wie ausgeführt - auch im Bereich einer Festsetzung nach § 9
Abs. 1 Nr. 2a BauGB geltenden § 6 Abs. 1 Satz 1 NBauO nur deklaratorische
Bedeutung.
Das Einkaufszentrum entfaltet keine erdrückende Wirkung zu Lasten der benachbarten
Grundstücke. Das gilt insbesondere für die Grundstücke H. -straße 1a und D. -straße 71-
78. Die erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens stellt einen Ausnahmefall dar; ein
solcher kommt erst dann in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das
Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder
eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum
Atmen genommen werden. Dass es die bislang vorhandene Situation lediglich
verändert, reicht hierfür nicht aus (vgl. Senat, Beschl. v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 -, juris
Rn. 13 = ZfBR 2007, 284 = BRS 71 Nr. 88; Beschl. v. 19.1.2012 - 1 ME 188/11 -,
juris Rn. 47).
Dies vorausgeschickt geht von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung aus. Für das
Grundstück H. -straße 1a ist zwar anzuerkennen, dass sich die gegenwärtige Situation
deutlich verschlechtert. Während der Blick nach Süden und Südwesten bislang weithin
unverstellt ist, steht dem vorhandenen Baukörper in einem Abstand von rund 8-10 m
zukünftig ein ähnlich hohes Gebäude gegenüber; zudem wird der Blick nach Südwesten
durch den Eingangsbereich des Einkaufszentrums begrenzt. Von einem Gefühl des
Eingemauertseins - dieser Begriff ist wörtlich zu nehmen - kann gleichwohl keine Rede
sein. Dies folgt schon aus der erheblichen Höhe des Gebäudes H. -straße 1a sowie seiner
Lage im Innenstadtbereich, wo allgemein eine dichte, der hier geplanten vergleichbare
Bebauung vorherrscht. Zudem steht auch das Gebäude H. -straße 1a direkt an der Straße
und hält den Regelgrenzabstand bei weitem nicht ein. Die rückwärtige
Grundstückssituation auf dem Grundstück entspricht schon heute einer geschlossenen
Bauweise; die Rüge, deren Festsetzung im Bebauungsplan sei erdrückend, weil den
Nachbarn nunmehr das gleiche Recht zugestanden werde, ist offensichtlich nicht
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Nachbarn nunmehr das gleiche Recht zugestanden werde, ist offensichtlich nicht
überzeugend.
Für die rückwärtige Bebauung auf den Grundstücken D. -straße 71-78, die im
Kerngebiet MK3 liegen, gilt Vergleichbares. Auch diese Gebäude liegen im
Innenstadtkern; zudem sind die rückwärtigen Nutzungen - Spielhalle, Döner-Imbiss,
Nebengebäude ohne Fenster, Stellplätze) kaum schutzwürdig. Soweit das
Einkaufszentrum hier ab dem ersten Obergeschoss auskragt, entbindet das nicht von der
Einhaltung des Grenzabstands von 0,25 H.
Nicht zu beanstanden ist die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche. Dass die
Gebäude D. -straße 65 und 67 rechtlich gesicherte Fluchtwege aufweisen, die in den
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans führen, ist weder konkret
dargetan noch ersichtlich.
Frei von Abwägungsfehlern ist die Behandlung des Gewerbe- und Verkehrslärms. Die
Antragsgegnerin hat die entsprechenden Immissionen in dem Fachbeitrag Schallschutz
vom 27. August 2013 gutachterlich ermitteln lassen. Die Antragstellerin zeigt Fehler des
Gutachtens nicht auf. Soweit sie meint, der Bebauungsplan sehe eine offene Ausfahrt
zur Großen G. -straße hin vor, während das Gutachten von einer geschlossenen
Ausführung ausgehe, trifft das nicht zu. Sowohl für den Anlieferungsbereich als auch
für die Parkhauszufahrt legt das Gutachten geöffnete Toren zugrunde (S. 11-12).
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus rügt, der Bebauungsplan führe nicht zu
Verbesserungen der Belastung durch Verkehrslärm in der D. -straße und am E., trifft das
zwar zu. Die Antragsgegnerin war indes nicht verpflichtet, das hiesige Vorhaben zum
Anlass für eine umfassende Lärmsanierung beider Straßenzüge zu nehmen. Es ist
ausreichend, dass sich die vorgefundene Situation, die durch die Überschreitung von
Lärmgrenzwerten geprägt ist, nicht planbedingt verschärft. Diese Voraussetzungen sind
gegeben. Eine dem Bebauungsplan zuzurechnende Verschärfung der
Immissionssituation tritt nicht ein (vgl. Gutachten, S. 19). Den Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse hat die Antragsgegnerin mit der Festsetzung
von Lärmpegelbereichen und Anforderungen an die Ausführung der Lüftungsanlagen
Rechnung getragen (Nr. 1.6 und 2.6 der textlichen Festsetzungen). Zudem durfte die
Antragsgegnerin - wie ausgeführt - davon ausgehen, dass sich die Lärmsituation am E.
durch den geplanten und mittlerweile mindestens teilweise fertiggestellten Rückbau auf
zwei Fahrspuren für den Individualverkehr deutlich verbessert.
Von dem Vorhaben gehen keine unzulässigen Immissionsbelastungen für das
Grundstück H. -straße 33-34 aus. Das Gutachten zeigt, dass die im Kerngebiet geltenden
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm erheblich unterschritten werden (S.
18). Das Gleiche gilt für die Belastung mit Verkehrslärm. Diese unterschreitet die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erheblich. Bei der von der Antragsgegnerin
vorgesehenen Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Großen G. -
straße auf 30 km/h bleibt die Belastung am Gebäude H. -straße 33 im Wesentlichen
gleich; am Gebäude H. -straße 34 sinkt sie gegenüber dem Ist-Zustand um mehr als 10
dB(a) tags und nachts (Anlage 9).
Zu Unrecht erhebt die Antragstellerin den Vorwurf, die Antragsgegnerin habe sich mit
Planungsalternativen, namentlich mit dem Konzept der Initiative „Lebendiges B.“, nicht
ausreichend auseinandergesetzt. Die Planbegründung (S. 18-20) enthält im Gegenteil
eine ausführliche und den Anforderungen in jeder Hinsicht (mehr als) genügende
Darstellung der Vor- und Nachteile der Alternativplanung. Dass aus Sicht des Rates die
Nachteile überwiegen, liegt in seinem planerischen Ermessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. mit § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat
veranschlagt für jedes der drei betroffenen Geschäftshäuser einen Wert von 50.000,-
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veranschlagt für jedes der drei betroffenen Geschäftshäuser einen Wert von 50.000,-
EUR und halbiert den sich ergebenden Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der
angestrebten Entscheidung (vgl. Nr. 18 lit. b der Streitwertannahmen des Senats,
NdsVBl. 2002, 192).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).