Urteil des VG Göttingen vom 17.07.2014

VG Göttingen: körperliche untersuchung, professor, wohl des kindes, jugendamt, obhut, volljährigkeit, ex nunc, betroffene person, ärztliche untersuchung, elterliche sorge

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Zu den Voraussetzungen einer Wiederinobhutnahme
eines Ausländers bei unklarem Alter
VG Göttingen 2. Kammer, Beschluss vom 17.07.2014, 2 B 195/14
§ 33a Abs 1 S 1 SGB 1, § 36 Abs 1 S 1 SGB 1, § 42 Abs 1 SGB 8, § 123 Abs 11 S 2
VwGO, § 62 Abs 4 VwGO, § 294 Abs 1 ZPO
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt C. aus Göttingen wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in
jugendamtliche Obhut genommen zu werden.
Er ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger islamisch-
schiitischer Religions- und turkmenischer Volkszugehörigkeit. Am 13. Oktober
2013 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellt einen Asylantrag beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). In der Erstbefragung
durch die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) und das
Jugendamt des Antragsgegners am 15. Oktober 2013 gab er an, sein Vater
sei in Afghanistan verschwunden und seine Mutter lebe in Mazar-e- Sharif. Er
sei bis 2011 neun Jahre lang zur Schule gegangen, und zwar seit er sechs
oder sieben Jahre alt gewesen sei. Vor der Ausreise aus Afghanistan im Jahre
2011 habe er bei mehreren Onkeln in Kabul gelebt. Ein Onkel habe ihm
gesagt, dass er - der Antragsteller - (umgerechnet) am xxx geboren sei. Im
Bundesgebiet lebten keine Verwandten. Das Protokoll der Befragung enthält
zur Abschätzung des Lebensalters die Eintragung „vermutlich volljährig“.
Ungeachtet dessen nahm das Jugendamt des Antragsgegners den
Antragsteller am 15. Oktober 2013 in Obhut und brachte ihn
jugendhilferechtlich unter. Ferner wurde auf Antrag des Jugendamts die
elterliche Sorge der Kindseltern für den Antragsteller durch einstweilige
Anordnung mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Göttingen vom
17. Oktober 2013 - 46 F 213/13 EASO - für ruhend erklärt und dem Jugendamt
als (Amts-)Vormund übertragen.
Gegenüber dem Jugendamt äußerte der Antragsteller am 13. November 2013,
er besitze Ausweisdokumente, die er sich zuschicken lassen könne. Derartige
Dokumente legte er jedoch nicht vor.
Wegen der bestehenden Zweifel an der Altersangabe veranlasste der
Antragsgegner mit Einverständnis des Antragstellers eine rechtsmedizinische
Altersfeststellung durch die Universitätsmedizin Göttingen (UMG), die am 20.
November 2013 durchgeführt wurde. Sie umfasste neben einer Anamnese mit
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körperlicher Untersuchung eine zahnärztliche Untersuchung einschließlich
Orthopantomogramm des Gebisses (dentaler Röntgenaufnahme) sowie eine
Röntgenuntersuchung der linken Hand und eine Computertomographie-(CT-
)Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein- Schlüsselbein-
Gelenke). Aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik gelangte
der koordinierende Gutachter Professor Dr. med. D., Direktor der Abteilung
Rechtsmedizin der UMG, in seinem Gutachten vom 14. Februar 2014 zu dem
Schluss, dass das Lebensalter des Antragstellers im Untersuchungszeitpunkt
auf mindestens 19 Jahre einzuschätzen sei und das wahrscheinliche
Lebensalter bei über 22 Jahren liegen dürfte. Die Richtigkeit der Angaben des
Antragstellers (17 Jahre und 2 Monate) sei auszuschließen. Der Gutachter
stützte sich dabei vor allem auf folgende Einzelbefunde: Der Antragsteller
zeige das Bild eines körperlich voll entwickelten jungen Mannes. Es liege eine
abgeschlossene Ausbildung der Reifezeichen (Lebensalter mindestens 17
Jahre) und der Zahnentwicklung (Endstadium H nach Demirjian; daher
dentales Alter 22,7 Jahre, mit einer Standardabweichung von 1,9 Jahren; unter
Berücksichtigung der zweifachen Standardabweichung ergebe sich daraus zu
95% ein Lebensalter von mindestens 18,9 Jahren) vor; die
Röntgenuntersuchung der linken Hand habe eine praktisch vollständige
Ausreifung des Skeletts (mittleres Lebensalter von 19 Jahren, bei einer
Standardabweichung von einem Jahr; daraus folge zu 95% ein Lebensalter
von 17 bis 21 Jahren) ergeben; die CT-Untersuchung der Brustbein-
Schlüsselbeingelenke zeige zwar eine noch nicht vollständig abgeschlossene
Entwicklung; allerdings ergebe sich aufgrund des - beidseitig - festgestellten
Stadiums 3c (von 5 Stadien) nach der Methode Kellinghaus ein Lebensalter
von 19,7 bis fast 23 Jahren. Ethnische Einflüsse seien aufgrund der
Zugehörigkeit eines Großteils der afghanischen Bevölkerung zum
„kaukasoiden“ Kreis - der Referenzpopulation der zahnmedizinischen und
radiologischen Studien - nicht zu verzeichnen. Sozioökonomische Einflüsse -
die allenfalls zu einer Reifungsverzögerung führen könnten - wirkten sich
jedenfalls nicht zum Nachteil des Antragstellers aus.
Da dem Antragsgegner das Ergebnis der Altersfeststellung bereits vor
Fertigstellung des Gutachtens vorlag, verfügte er mit Bescheid vom 24. Januar
2014, dass die Inobhutnahme wegen der Volljährigkeit des Antragstellers am
selben Tage beendet werde. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 27.
Januar 2014 durch den jugendamtlich bestellten Wohnbetreuer
bekanntgegeben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Göttingen teilte dem Antragsteller mit Blick
auf das Altersfeststellungsgutachten in dem Sorgerechtsverfahren NZS 46 F
69/14 SO unter dem 12. März 2014 mit, es sei beabsichtigt, den Eilbeschluss
über das Ruhen der elterlichen Sorge (vom 17. Oktober 2013) aufzuheben.
Parallel hierzu wurde das Vormundschaftsverfahren NZS 46 F 214/13 VM
geführt. Über den Ausgang dieser Verfahren ist hier nichts bekannt geworden.
Unter dem 14. April 2014 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, im
Wege des § 44 Abs. 2 SGB X (Überprüfungsverfahren) den Bescheid vom 24.
Januar 2014 ex nunc zurückzunehmen. Der Antragsgegner sei bei der
Aufhebung der Inobhutnahme von einem unzutreffenden Sachverhalt
ausgegangen. Das Altersfeststellungsgutachten, das zur Volljährigkeit
gelange, sei wissenschaftlich nicht valide und trage daher einen Ausschluss
seiner - des Antragstellers - Minderjährigkeit nicht. Die allgemeine körperliche
Untersuchung sowie die Röntgenuntersuchung der linken Hand seien zu
einem Alter von mindestens 17 Jahren gelangt, was einer Minderjährigkeit
nicht entgegenstehe. Gegen die Aussagekraft der zahnärztlichen
Untersuchung mit dentalem Röntgenbild sowie der CT-Untersuchung der
Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke würden in der medizinischen Fachliteratur
erhebliche methodische Bedenken erhoben, die dazu führten, dass diese
Verfahren nicht für die Feststellung eines Mindestalters von 18 Jahren
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geeignet seien. Dies gelte insbesondere für die Würdigung des
Entwicklungsgrades der Weisheitszähne, die wegen der zur Zeit gängigen
Referenzdaten zu zahlreichen Altersüberschätzungen von bis zu 6 Jahren
führen könne, weil ein Stadium zwischen G und H bereits vor der Vollendung
des 18. Lebensjahres erreichbar sei; aber auch für die Bestimmung des
Knochenreifestadiums nach Kellinghaus, aus dem im Altersbereich von
potentiell Minderjährigen keine verwertbaren Informationen zu dem
tatsächlichen chronologischen Alter gewonnen werden könnten. Überhaupt
könne allenfalls ein biologisches, kein chronologisches Alter bestimmt werden.
Die ethnischen Einflüsse auf die Knochen- und Zahnreifung würden in der
Fachliteratur äußerst kontrovers behandelt; jedenfalls aber könne ein
nennenswerter Einfluss auf die Skelettreifung nicht - wie im Gutachten
geschehen - verneint werden. Der Antragsteller bezog sich zur Stützung seiner
Einwände auf verschiedene wissenschaftliche Veröffentlichungen und
Äußerungen, darunter auf eine Stellungnahme von Professor Dr. med.
Mohnike, eines Pädiatrischen Endokrinologen und Diabetologen des
Universitätsklinikums Magdeburg, vom 6. März 2013 sowie auf eine
biometrische Stellungnahme des PD Dr. Ponocny (Department for Applied
Statistics and Economics) der MODUL Private University Vienna (Wien) und
der Dr. Ponocny-Seliger (Empirische Sozialforschung) vom 30. September
2013. Hierin wird vor allem die 2010 durchgeführte Studie von Kellinghaus
unter statistischen Aspekten einer kritischen Würdigung unterzogen: Die
Stichprobe sei zu klein, keine Zufallsauswahl und nicht repräsentativ für die
Zielpopulation. Die erforderliche Verblindung der beteiligten Rater sei fraglich.
Eine Replikation der Studie in vergleichbarem Setting habe noch nicht
stattgefunden. Eine von Bassed et al. 2011 - allerdings an Verstorbenen -
durchgeführte australische Untersuchung habe bei 17-jährigen Männern zu
6,1% Stadium 4 und zu 3% sogar Stadium 5 festgestellt. Für möglich gehalten
werde ferner, dass es unter 18-jährige Personen in Stadium 3c gebe, die in der
von Kellinghaus gezogenen Stichprobe nur nicht abgebildet worden seien. Sei
nach alledem eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen, müsse bei
Berücksichtigung höherrangigen Rechts - etwa der UN-
Kinderrechtskonvention - im Interesse des Kindeswohls das niedrigste in
Frage kommende Alter zugrunde gelegt werden, das hier noch eine
Minderjährigkeit begründe. Der Antragsteller bat sich eine Entscheidung über
den Überprüfungsantrag bis zur 19. Kalenderwoche 2014 aus.
Unter dem 28. April 2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, für die
Prüfung der eingereichten Unterlagen würde noch etwas Zeit benötigt; und
man werde unaufgefordert möglichst zeitnah auf die Angelegenheit
zurückkommen.
Am 19. Mai 2014 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht. Er habe einen Anordnungsanspruch auf Aufhebung des
Bescheides vom 24. Januar 2014 und sei wieder in Obhut zu nehmen. Bereits
mit der von ihm selbst abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 20.
Mai 2014, aus der sich als sein Geburtsdatum der 20. September 1996
ergebe, sei seine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht. Das gegenläufige
Altersfeststellungsgutachten beruhe auf einer nicht validen
Altersfeststellungsdiagnostik, wie über die im Verwaltungsverfahren erhobenen
Einwände hinaus aus der Veröffentlichung „Strittiges Alter - strittige
Altersdiagnostik“ von Nowotny/Eisenberg/Mohnike im Deutschen Ärzteblatt
2014, Heft 18, A 786 ff. folge. Darin wird dem Handröntgen die Eignung eines
Nachweises von Volljährigkeit abgesprochen, weil wegen der beim
Knochenalter geltenden doppelten Standardabweichung von 28 Monaten bei
16- bis 20-jährigen Probanden auch bei vollständigem Schluss der
Wachstumsfugen (Epiphysenfugen) ein chronologisches Alter möglich sei. Die
CT- Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sei zur
Altersschätzung ungeeignet, weil sie wegen zu geringer Probandenzahlen für
einige Altersgruppen keine zuverlässigen Mittelwerte und
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Standardabweichungen angeben könne; überdies könne die Altersdefinition
der linken und rechten Schlüsselbeinepiphyse bei demselben Individuum um
bis zu drei Jahre differieren, was die Variabilität dieser Methode deutlich
mache. Das Auftreten von Pubertätsmerkmalen bei gesunden Jugendlichen
weise eine Schwankungsbreite von 5 Jahren oder mehr auf, so dass auch
körperliche Untersuchungen nicht hinreichend verlässlich seien. Wichtiger sei
es, der psychischen Reife des Betroffenen mehr Beachtung zu schenken. In
zwei Parallelverfahren habe sich ferner herausgestellt - so der Antragsteller
weiter -, dass die von Professor D. verfassten Altersfeststellungsgutachten
erheblich nach oben von denjenigen Geburtsdaten der Betroffenen
abgewichen seien, die in später vorgelegten, als echt bewerteten
Nationalpässen eingetragen gewesen seien. Professor D. sei ferner jahrelang
bei der Anwendung der Methode Kellinghaus im Stadium 3 von einer zu
geringen Standardabweichung ausgegangen. Untersuchungen wie die im
vorliegenden Fall durchgeführten würden auch von anderen Gerichten - etwa
dem OLG Oldenburg und dem AG Wilhelmshaven - als nicht geeignet
angesehen, eine genaue Altersfeststellung zu ermöglichen. Auch ein
Anordnungsgrund sei gegeben, weil er - der Antragsteller - nicht zuletzt wegen
seines außerordentlich bedenklichen psychischen Zustandes dringend einer
Betreuung bedürfe, wie sie im Rahmen einer erneuten Inobhutnahme erfolgen
würde. Hierzu legt er den Bericht des Arztes E. vom Zentrum für Psychosoziale
Medizin - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - der UMG
vom 6. Mai 2014 vor, ausweislich dessen er u.a. an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide und sich in einer schweren depressiven Episode
befinde. Auch sein Prozessbevollmächtigter könne seine fehlende
„Alltagstauglichkeit“ aufgrund eigenen Eindrucks bestätigen.
Der Antragsteller beantragt,
1. dem Antragsgegner aufzugeben, ihn vorläufig - bis zur Entscheidung
in der Hauptsache - wieder in Obhut zu nehmen,
2. ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt C. aus Göttingen zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er verneint weiterhin einen Anordnungsanspruch auf Wiederinobhutnahme
und verteidigt das Altersfeststellungsgutachten unter anderem unter Verweis
auf diverse ergänzende Stellungnahmen Professor D. s (u.a. vom 29. April
2014) und der Arbeitsgemeinschaft forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der
Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM). Hierin wird eingeräumt,
die körperliche Untersuchung, die Zahnuntersuchung inkl. Röntgen sowie das
Handröntgen allein seien nicht geeignet, ein Lebensalter von über 18 Jahren
sicher festzustellen. Entscheidend komme es aber auf das Ergebnis der CT-
Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbeingelenke an. Im Übrigen seien alle
vier Untersuchungen - den Empfehlungen der AGFAD der DGRM folgend -
durch den Beschluss der Kammer vom 16. Dezember - 2 B 269/11 - als für die
Altersfeststellung geeignet angesehen worden. Entscheidende Abweichungen
des biologischen vom chronologischen Alter drohten nicht durch ethnische
Einflüsse, sondern allenfalls durch sozioökonomische Faktoren; diese wirkten
sich jedoch nicht zum Nachteil des Probanden aus. Ein psychosoziales
Gutachten liefere keine genaueren Erkenntnisse. Soweit der Antragsteller auf
Parallelverfahren verweise, so der Antragsgegner weiter, folge daraus für das
vorliegende Verfahren nichts, weil der Antragsteller anders als dort keine
afghanischen Identitätsdokumente vorgelegt habe. Im Übrigen bestünden
beim Nds. Innenministerium seit langem erhebliche Zweifel an der inhaltlichen
Richtigkeit der Geburtsdaten, die in - echten - afghanischen Reisepässen
eingetragen seien. Ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich, weil aufgrund
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eines psychiatrischen Gutachtens des den Antragsteller behandelnden Arztes
E. zwischenzeitlich beim Amtsgericht Göttingen die Einrichtung einer
rechtlichen Betreuung für den Antragsteller bezogen auf den Aufgabenkreis
Gesundheitssorge beantragt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.
Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der gerichtlichen
Entscheidungsfindung und Beschlussfassung gewesen.
II.
Die vom Antragsteller gestellten Anträge sind abzulehnen.
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. a)
Er ist zulässig nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-
)Anordnung scheitert im vorliegenden Fall nicht an § 123 Abs. 5 VwGO, weil
ein Vorrang des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO nicht
gegeben ist. Denn in der Hauptsache (Antrag vom 14. April 2014) verfolgt der
Antragsteller einen Anspruch auf regelndes positives Tun in Gestalt des
Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - OVG 6 S 33.09 -, juris Rn. 5),
nämlich auf Wiederinobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII durch den
Antragsgegner. Er wendet sich nicht etwa gegen einen noch nicht
bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz in
der Hauptsache im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt.
VwGO und folglich vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu
suchen wäre.
Unschädlich ist es, dass er mit seinem Überprüfungsantrag vom 14. April 2014
der Formulierung nach lediglich die Rücknahme des Bescheides des
Antragsgegners vom 24. Januar 2014 begehrt hat. Mit diesem Bescheid hat
der Antragsgegner zwar formal verfügt, dass die Inobhutnahme des
Antragstellers am selben Tage beendet werde. Nur scheinbar beschränkt sich
das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache damit jedoch auf die
Geltendmachung eines Anspruchs auf Aufhebung des von ihm (wegen der
Beendigung einer Begünstigung) als belastend empfundenen, aber
inzwischen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts im Wege des § 44
Abs. 2 SGB X, durch welche im Wege eines actus contrarius die angeblich
vorher bestanden habende Inobhutnahme wiederauflebe. In Wahrheit hatte die
am 15. Oktober 2013 erfolgte Inobhutnahme des Antragstellers - eine
Notmaßnahme - bereits zu einem früheren Zeitpunkt kraft Gesetzes (§ 42 Abs.
4 Nr. 1 SGB VIII) geendet, nämlich als der Antragsteller dem Amtsvormund
beim Jugendamt des Antragsgegners als neuem Personensorgeberechtigten
übergeben wurde, der durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts -
Göttingen vom 17. Oktober 2013 - 46 F 213/13 EASO - bestimmt worden war
(vgl. zu den Wirkungen einer solchen Übergabe den Beschluss der Kammer
vom 30. April 2014 - 2 B 146/14 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). Eine etwaige
spätere Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses durch das
Amtsgericht in Ansehung des Altersfeststellungsgutachtens vom 14. Februar
2014 wäre unerheblich, weil sie an der gesetzlichen Beendigung der
Inobhutnahme nichts mehr zu ändern vermöchte, namentlich nicht zu einem
Wiederaufleben der Inobhutnahme führen könnte. Nach alledem vermochte
der nach der Übergabe im Oktober 2013 erlassene Bescheid des
Antragsgegners vom 24. Januar 2014 - der als bloßer Formal-Verwaltungsakt
einzustufen ist - eine wirksame Inobhutnahme des Antragstellers mangels
vorherigen Bestehens nicht mehr zu beseitigen. Der Begründung des
Überprüfungsantrags vom 14. April 2014 kann jedoch nach der gebotenen
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Auslegung zweifelsfrei jedenfalls die Zielrichtung des Antragstellers
entnommen werden, nicht nur im Wege eines actus contrarius (mittelbar) als in
Obhut genommen angesehen, sondern erforderlichenfalls (unmittelbar) erneut
rechtlich in Obhut genommen zu werden. Hierauf beschränkt sich allerdings
bei weitestmöglicher Auslegung das Begehren des Antragstellers. Für die
Kammer ist nicht erkennbar, dass es ihm mit dem in der Hauptsache gestellten
Überprüfungsantrag, der die äußerste Grenze des zulässigen
Eilrechtsschutzbegehrens markiert, auch um eine bloße tatsächliche
Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung bis zur Durchführung einer
(weiteren?) Altersfeststellung gehen könnte. Da hier die im Beschluss der
Kammer vom 16. Dezember 2011 - 2 B 269/11 - geforderten medizinischen
Altersfeststellungsuntersuchungen bereits durchgeführt worden sind, ist auch
eine andere Konstellation als diejenige gegeben, die dem erwähnten
Beschluss zugrunde gelegen hat.
Für das vorliegende Eilverfahren ist der Antragsteller nach jeder
Betrachtungsweise prozessfähig und konnte sich daher nach § 67 Abs. 2 und
Abs. 6 VwGO auch durch einen selbstgewählten (gewillkürten)
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die Prozessfähigkeit ist vom
Gericht nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO in jedem Stadium des
Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dabei kommt es im vorliegenden
Verfahren nicht darauf an, ob der Antragsteller nach dem Prozessrecht seines
Heimatstaates (Afghanistan) in einem entsprechenden Verfahren vor den
Heimatgerichten prozessfähig wäre. Denn nach § 62 Abs. 4 VwGO i.v.m. § 55
ZPO ist ein ausländischer Staatsangehöriger für den Inlandsprozess auch
dann prozessfähig, wenn zwar das Heimatrecht (lex patriae) ihm diesen Status
verweigert, das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht (lex fori) aber
zubilligt. Der nach seinem Heimatrecht Prozessunfähige bedarf also für einen
Rechtsstreit im Inland keines gesetzlichen Vertreters, wenn ein Deutscher in
derselben Lage prozessfähig wäre. Hieran gemessen ist der Antragsteller
nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I teilweise handlungsfähig und daher nach
deutschem Recht für das vorliegende Verfahren partiell prozessfähig nach §
62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann derjenige Anträge
auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen
entgegennehmen, der das 15. Lebensjahr vollendet hat. Die Voraussetzungen
dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller ist nach eigenem Bekunden 17
Jahre alt; der Antragsgegner hält ihn für volljährig; für ein Unterschreiten der
Altersgrenze bestehen keine Anhaltspunkte. Dem Antragsteller geht es auch
um die Entgegennahme einer Sozialleistung im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1
SGB I. Zwar handelt es sich bei der Inobhutnahme selbst nicht um eine
Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1
SGB VIII um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe und damit im Kern um eine
Aufgabe der Eingriffsverwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR
164/05 -, juris Rn. 12). Soweit der Staat zur Inobhutnahme des Kindes oder
Jugendlichen im Rahmen des staatlichen Wächteramts verpflichtet ist, besteht
jedoch zugleich ein korrespondierender Leistungsanspruch des Kindes oder
Jugendlichen gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII sowie auf die Gewährung der Hilfen
nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII. Insoweit liegt eine Sozialleistung im Sinne
des § 11 SGB I vor, und zwar zumindest eine Dienstleistung gemäß § 11 Satz
2 SGB I als persönliche und erzieherische Hilfe (vgl. auch - einen
begünstigenden Verwaltungsakt annehmend - OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 14. Oktober 2009 - OVG 6 S 33.09 -, juris Rn. 5; vgl. hierzu
auch insgesamt OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -,
juris Rn. 21 ff., m.w.N., und Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2011 -
2 B 269/11 -, S. 3 des Beschlussabdrucks).
b) Der Eilantrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein
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streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung - vor allem bei
dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen
erforderlich ist. Das in der Hauptsache verfolgte Recht (Anordnungsanspruch)
und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung
(Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO
glaubhaft (§ 294 ZPO) zu machen. Das bedeutet, dass das Vorliegen der
einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund begründenden
Umstände in der Weise dargetan sein oder werden muss, dass das Gericht
von deren überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht gelungen. Ob ein Anordnungsgrund
gegeben ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an der
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs aus § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII. Nach dieser Vorschrift ist das Jugendamt des Antragsgegners berechtigt
und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen,
wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die
Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet
nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch
Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten
Wie der Wortlaut zeigt, kann nach allen Alternativen dieser Vorschrift nur ein
Kind oder ein Jugendlicher, nicht jedoch ein junger Volljähriger (vgl. § 7 Abs. 1
Nrn. 1 bis 3 SGB VIII) in Obhut genommen werden. Es muss für eine
Hauptsacheentscheidung also feststehen, dass noch Minderjährigkeit
gegeben ist, und für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss dies
zumindest im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO
glaubhaft gemacht sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2005 -
12 B 1312/05 -, NVwZ-RR 2006, 574, juris Rnrn. 1 und 3). Ein anderes
Verständnis, nach dem trotz bestehender Sachverhaltszweifel aufgrund der
Eigenangaben des Ausländers die Minderjährigkeit gleichsam fingiert wird und
die Inobhutnahme damit letztlich ohne zureichende Tatsachenkenntnis erfolgt,
ist rechtlich nicht zulässig. Im Zuge einer solchen Maßnahme müsste das
Jugendamt die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers für einen
möglicherweise bereits Volljährigen veranlassen. Nach § 42
Abs. 2 Satz 4 SGB VIII übt das Jugendamt während der Inobhutnahme das
Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Diese
Aufgaben kann und darf das Jugendamt nicht wahrnehmen, wenn die
Volljährigkeit des Betroffenen ernsthaft in Betracht kommt. Möchte eine
Person, deren Minderjährigkeit entsprechenden Zweifeln unterliegt,
beispielsweise abends nicht zur Einrichtung zurückkehren, sondern anderswo
übernachten, ist der Antragsgegner ersichtlich rechtlich nicht befugt, eine
Rückkehr nach Maßgabe von § 42 Abs. 6 SGB VIII zu erzwingen. Dies setzte
die Minderjährigkeit voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar
2011 - 4 Bs 282/10 -, juris Rn. 18).
Eine Inobhutnahme erfordert daher in jedem Fall, dass der
Inobhutzunehmende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das
Vorliegen dieser notwendigen positiven Anspruchsvoraussetzung, hinsichtlich
derer der Antragsteller in der dem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
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zugrunde liegenden Verpflichtungssituation die materielle Beweislast trägt, ist
nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Gegenteil sprechen nach Einschätzung
der Kammer noch immer mehr Momente gegen als für eine Minderjährigkeit
des Antragstellers.
aa) Das Altersfeststellungsgutachten der UMG (Professor D.) vom 14. Februar
2014 gelangt in der Gesamtschau der vier am 20. November 2013
durchgeführten Untersuchungen (allgemeine körperliche Untersuchung mit
Reifezeichenbestimmung, zahnärztliche Untersuchung mit
Orthopantomogramm, Röntgenuntersuchung der linken Hand und CT-
Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke) namentlich wegen des
Ergebnisses der zweiten und der vierten Untersuchung zu einem Lebensalter
von mindestens 19 Jahren am Untersuchungstag. Die Einwände des
Antragstellers im Einzelnen richten sich nicht gegen die Anwendung einer
bestimmten Altersfeststellungsmethode durch Professor D. im Einzelfall und
die Ergebnisfindung, sondern kritisieren vielmehr die zugrunde gelegten
Untersuchungsmethoden als generell ungeeignet, Volljährigkeit und
Minderjährigkeit verlässlich voneinander abzugrenzen.
(1) Mit diesen Einwänden ist es dem Antragsteller jedoch bereits nicht
gelungen, die Methoden und das darauf beruhende Ergebnis der
Altersfeststellung nachhaltig zu erschüttern. Hierzu ist mit dem Antragsgegner
zunächst zu bemerken, dass die Kammer die genannten Untersuchungen (mit
Ausnahme der Handwurzeluntersuchung, die jedoch im vorliegenden Fall
ebenso wie die körperliche Untersuchung isoliert betrachtet zu einem
ambivalenten Ergebnis - mindestens 17 Jahre - geführt hat) unter Übertragung
der „Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Lebenden im Strafverfahren“,
die von der AGFAD der DGRM aufgestellt worden sind, in ihrem Beschluss
vom 16. Dezember 2011 - 2 B 269/11 -, S. 6 ff. des Beschlussabdrucks,
grundsätzlich für fachwissenschaftlich vertretbar und geeignet erachtet hat,
das Lebensalter hinreichend verlässlich festzustellen. Hieran hält die Kammer
auch für das vorliegende Eilverfahren fest. Das Vorbringen des Antragstellers,
das unter Bezugnahme auf gegenteilige medizinisch-fachliche Äußerungen
erfolgt, stellt die von der UMG angewandte Methode der Altersfeststellung in
Bezug auf das Zahnröntgen und die - von Professor D. als ausschlaggebend
erachtete - Computertomographie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke nicht
überzeugend als methodisch nicht valide in Frage.
Dass diese Diagnostik in der medizinischen, statistischen und soziologischen
Fachliteratur kontrovers diskutiert wird, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass
von der Unvertretbarkeit ihrer Methode ausgegangen werden müsste. Dies gilt
insbesondere für den auf die CT-Untersuchung bezogenen Vorwurf, die
zugrunde liegenden Studien von Kellinghaus hätten zu geringe und nicht
repräsentative Probandenzahlen aufgewiesen, eine Verblindung sei nicht
gewährleistet gewesen und eine bestätigende Wiederholung unter gleichen
Bedingungen sei noch nicht erfolgt. Soweit auf mögliche Unterschiede
zwischen der Altersdefinition zwischen der linken und rechten
Schlüsselbeinepiphyse hingewiesen worden ist, erscheinen diese hier nicht
relevant, weil bei dem Antragsteller beidseitig dasselbe Ossifikationsstadium
3c bestimmt worden ist. Die erwähnte australische Studie von Bassed et al.,
die teilweise (in insgesamt 9,1% der Fälle) auch bei 17-jährigen Männern zu
einem Stadium 4 oder 5 gelangt sei, hält die Kammer nicht für erheblich, weil
sie an Verstorbenen und nicht an Lebenden durchgeführt worden ist. Der
Annahme der Autoren PD Dr. Ponocny/Dr. Ponocny-Seliger, es sei möglich,
dass es unter 18-jährige Personen mit einem Stadium 3c gebe, die in der von
Kellinghaus gezogenen Stichprobe nur nicht abgebildet worden seien, fehlt es
an einer überzeugenden Begründung.
Dass in früheren Gutachten Professor D. s bezogen auf die CT-Untersuchung
der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke bei einem festgestellten Stadium 3 nach
Kellinghaus (offenbar wegen eines Tabellenfehlers) von einer unzutreffend
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geringen Standardabweichung ausgegangen worden sein soll, ist für die hier
in Rede stehende Untersuchung vom 20. November 2013 irrelevant, weil ein
etwaiger derartiger Fehler jedenfalls hier nicht (mehr) aufgetreten ist. Denn
dieser unzutreffende Wert findet bereits seit mehreren Jahren keine
Verwendung mehr, wie sich bereits aus einer Stellungnahme Professor D. s
vom 28. Juni 2012 (Bl. 109 f. der GA) ergibt.
Der Vorwurf des Antragstellers, Professor D. habe unzulässigerweise
ethnische Einflüsse auf ein festgestelltes biologisches Alter generell
ausgeschlossen, verfängt nicht. Denn dem Gutachten vom 14. Februar 2014
lässt sich eine derartige Aussage gar nicht entnehmen. Vielmehr wird dort ein
ethnischer Einfluss im vorliegenden Fall des Antragstellers verneint, weil dieser
- wie ein Großteil der afghanischen Bevölkerung - dem „kaukasoiden“ Kreis
entstamme, aus dem sich die Referenzgruppe gespeist habe. Diese Prämisse
trifft gerade im Fall des Antragstellers zu, der als ethnischer Turkmene klar
dem „kaukasoiden“ Kreis zuzuordnen ist. Soweit in anderen Verfahren, etwa
bei ethnischen Hazara, Bedenken gegen eine Übertragbarkeit der
Referenzdaten erhoben wurden, sind diese hier mithin nicht einschlägig.
Soweit hinsichtlich des Zahnröntgens vorgetragen wird, ein Reifestadium der
Weisheitszähne zwischen G und H könne bereits vor der Vollendung des 18.
Lebensjahres erreicht werden, so dass diese Methode zu massiven
Altersüberschätzungen führe, erscheint dies im vorliegenden Fall nicht
erheblich, denn bei dem Antragsteller ist bereits das Endstadium H festgestellt
worden.
Aus einer Abweichung der von Professor D. in zwei Parallelverfahren
durchgeführten Altersfeststellungen von in dortigen Pässen eingetragenen
Geburtsdaten lässt sich schließlich schon wegen der zu geringen Zahl an
Vergleichsfällen nicht auf eine grundsätzliche Nichteignung dieser Methoden
schließen. Einer Ergründung der Praxis und inhaltlichen Verlässlichkeit der
Eintragungen von Geburtsdaten in afghanische Identitätsdokumente bedarf es
deshalb nicht.
Das Vorbringen, andere Gerichte hätten die von Professor D. angewandte
Altersfeststellungsmethode für ungeeignet angesehen, trägt nichts aus. Im
vom Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven (Beschluss vom 3. Juni
2013 - 16 F 461/12 SO -) entschiedenen Fall wurde einer vorgelegten, nur eine
Jahresangabe enthaltenen Geburtsurkunde aufgrund einer Zweifelsregel
größere Bedeutung beigemessen als dem Altersfeststellungsgutachten, das
sich offenbar nicht auf eine aus dem „rein kaukasoiden“ Kreis stammende
Person bezogen hatte. In dem Fall, der durch den Beschluss des OLG
Oldenburg vom 3. August 2012 - 14 UF 65/12 - entschieden wurde, waren
radiologische Untersuchungen im Gebiss- und Schlüsselbeinbereich gar nicht
durchgeführt worden, weil der dortige Beteiligte sich diesen verweigert hatte
und das Gericht eine Obliegenheit, sich derartigen Untersuchungen zu
unterziehen, verneinte. Der zu erwartende Erkenntnisgewinn solcher
Untersuchungen wurde ausdrücklich offengelassen.
(2) Im Übrigen werden die Angriffe gegen das Altersfeststellungsgutachten
vom 14. Februar 2014 von vornherein ausdrücklich nur mit der Zielrichtung
geführt, aufgrund dieses Gutachtens werde eine Minderjährigkeit nicht
ausgeschlossen. Dies reicht für die Zwecke des Eilverfahrens nach § 123 Abs.
1 Satz 2 VwGO jedoch nicht aus. Selbst wenn also die Angriffe Zweifel an dem
dort gefundenen Ergebnis weckten, wären Minder- und Volljährigkeit des
Antragstellers derzeit allenfalls gleichermaßen wahrscheinlich (sog.
Nullhypothese i.S.d. § 286 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO); d.h. ein
Überwiegen zugunsten der Minderjährigkeit wäre auch dann nicht zu
verzeichnen. Ein gegenteiliges Altersfeststellungsgutachten, das unter
Vermeidung der von ihm als wissenschaftlich invalide gerügten Mängel zu
seiner Minderjährigkeit gelangte, legt der Antragsteller nicht vor.
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bb) Weitere, zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Minderjährigkeit
führende Darlegungen und Momente fehlen.
(1) Der Antragsteller des vorliegenden Eilverfahrens hat - anders als die von
ihm erwähnten Aktivbeteiligten zweier Parallelverfahren - keine beweiskräftigen
Urkunden (etwa eine Taskira [Geburtsurkunde] oder einen afghanischen
Nationalpass) vorgelegt, aus denen sich seine Minderjährigkeit mit der für eine
Glaubhaftmachung hinreichenden Wahrscheinlichkeit ergibt. Dies ist umso
unverständlicher, als er am 13. November 2013 gegenüber dem Jugendamt
des Antragsgegners erklärt hat, er habe Ausweispapiere, die er sich
zuschicken lassen könne. Aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Anhörung
vor dem Bundesamt am 3. April 2014, deren Protokoll seitens des
Antragstellers im Eilverfahren vorgelegt worden ist (Bl. 157 f. der GA), geht die
Kammer davon aus, dass es sich bei dem erwähnten Ausweispapier um eine
Geburtsurkunde handelt, die der Antragsteller in Kabul vergessen haben will.
(2) Die biographischen Angaben des Antragstellers, die er in der Erstbefragung
am 15. Oktober 2013 sowie später beim Bundesamt im April und Juni 2014
gemacht hat, ließen sich mit dem von ihm vorgetragenen Lebensalter von
knapp unterhalb von 18 Jahren nur bei großzügiger Betrachtung vereinbaren
und erscheinen daher ambivalent und unergiebig. Danach hat der
Antragsteller Afghanistan Ende 2011 nach neunjährigem Besuch der Schule,
in die er im Alter von „6 oder 7 Jahren“ (vgl. seine Angaben in der
Erstbefragung vom 15. Oktober 2013) eingeschult worden war, verlassen.
Zuletzt will er das Gymnasium besucht haben (Bl. 158 der GA). Daraus ergibt
sich für 2011 ein Lebensalter von 15 bis 16 Jahren. Das hieße, der
Antragsteller wäre im Jahre 2013 17 bis 18 Jahre alt gewesen und nunmehr 18
bis 19 Jahre alt. Dass mehr für eine Minderjährigkeit als für eine Volljährigkeit
spräche, folgt aus diesen sehr vage gehaltenen Angaben nach Einschätzung
der Kammer nicht.
(3) Die vom Antragsteller abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 20.
Mai 2014, die gemäß § 294 Abs. 1 ZPO formal grundsätzlich ein taugliches
Mittel der Glaubhaftmachung darstellt, ist vorliegend ihrem Inhalt nach
ebenfalls nicht geeignet, zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eigener
Minderjährigkeit zu führen. Denn darin versichert der Antragsteller lediglich,
„Verwandte“ in Afghanistan (insoweit inkonkreter als bei der Erstbefragung am
15. Oktober 2013, in der noch von einem „Onkel“ die Rede war) hätten ihm
gesagt, dass er (umgerechnet) am 20. September 1996 geboren worden sei.
Selbst unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass eine unmittelbare
eigene Erinnerung und Bekundung zu den Umständen und dem Zeitpunkt der
eigenen Geburt naturgemäß ausscheidet, erscheint der Kammer diese nur
mittelbare (vom Hörensagen zeugende) Versicherung wegen ihrer Vagheit als
zu wenig beweiskräftig. Der Antragsteller bekundet lediglich, etwas zu seinem
Geburtsdatum gehört zu haben; die Versicherung gibt jedoch keinerlei
Aufschluss darüber, wer genau Urheber der entsprechenden Äußerung
gewesen sei, wann die Äußerung getätigt worden sein soll und weshalb der
äußernde Verwandte die genaue Kenntnis des Geburtsdatums gehabt habe.
Der Kammer ist es im Übrigen angesichts des Vortrags des Antragstellers,
eine Geburtsurkunde besessen zu haben, von vornherein nicht
nachvollziehbar, weshalb die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers
nicht wenigstens dahin lautet, in der Geburtsurkunde habe er selbst die
Eintragung des (umgerechneten) Geburtsdatums „20. September 1996“ oder
einen ähnlichen auf das Geburtsdatum hindeutenden Eintrag wahrgenommen.
Dass der Antragsteller des Lesens in der Sprache Dari kundig sein muss, folgt
für die Kammer bereits aus seiner im Rahmen der Anhörung vor dem
Bundesamt am 3. April 2014 (Bl. 158 der GA) gemachten Angabe, er habe in
Afghanistan 9 Jahre lang die Schule, und zwar zuletzt das Gymnasium,
besucht.
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(4) Der Antragsteller ist schließlich auch nicht deshalb als minderjährig
anzusehen, weil er in der Erstbefragung vom 15. Oktober 2013 erklärt hat, am
20. September 1996 geboren und damit noch minderjährig zu sein, und an
dieser Erklärung bis heute festhält. Zwar ist nach § 33a Abs. 1 Satz 1 SGB I in
den Fällen, in denen Rechte und Pflichten davon abhängig sind, dass eine
bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum
maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder
Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem
Sozialleistungsträger ergibt. Diese Norm darf aber nicht als einseitiges
Altersbestimmungsrecht des Betroffenen missverstanden werden. Die
Behörde ist auch dann, wenn kein Fall des § 33a Abs. 2 SGB I vorliegt, nicht
zwangsläufig an das behauptete Geburtsdatum gebunden. Nur wenn
besondere Umstände, die eine Aufklärung nahelegen, fehlen, wird die
Behörde das genannte Datum regelhaft als rechtlich verbindlich anzusehen
haben (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2011 - 2 B 269/11 -, S.
5 des Beschlussabdrucks, im Anschluss an OVG Hamburg, Beschluss vom 9.
Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -, juris Rn. 60). Solche Umstände liegen aber im
vorliegenden Fall wegen der beim Antragsgegner zu Recht aufgekommenen
Zweifel an der Richtigkeit der Altersangaben des Antragstellers vor. Dass das
Bundesamt den Antragsteller am 4. Juni 2014 durch seine Sonderbeauftragte
für unbegleitete Minderjährige und traumatisierte Flüchtlinge hat anhören
lassen, trägt nichts aus. Die Niederschrift zu dieser Anhörung weist - wie auch
die vorherigen vom 3. April 2014 - ein von den Angaben des Antragstellers
abweichendes Geburtsdatum (23. Januar 1996) aus. Aus der bislang
fehlenden Autorisierung dieser Protokolle durch den Antragsteller folgt nichts.
cc) Selbst wenn - was hier nach alledem fernliegt - Minderjährigkeit und
Volljährigkeit gleichermaßen wahrscheinlich wären, schiede der Erlass einer
auf vorläufige Wiederinobhutnahme gerichteten einstweiligen Anordnung aus.
Eine Änderung des im Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes aufgrund höherrangigen Rechts
kommt nicht in Betracht.
(1) Das vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im
Überprüfungsverfahren erwähnte Übereinkommen der Vereinten Nationen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. UN-
Kinderrechtskonvention - UN-KRK -; vgl. Zustimmungsgesetz des Bundes vom
17. Februar 1992, BGBl. 1992 II, S. 121), welches für die Bundesrepublik
Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 10.
Juli 1992, BGBl. 1992 II, S. 990), zwingt entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht dazu, bei etwaigen offenen Erfolgsaussichten im Zweifel
von einer Minderjährigkeit des Betroffenen auszugehen. Im Sinne dieses
Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind
anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 UN-KRK). Die UN-KRK regelt
aber weder, wie die danach maßgebliche Altergrenze zu bestimmen ist, noch
fordert sie ihre Anwendung, solange nicht geklärt ist, ob die betroffene Person
überhaupt ein Kind im Sinne der Konvention ist. Insbesondere die Vorschriften
über von ihrer Familie getrennt lebende Kinder (Art. 20 UN-KRK) und über
Flüchtlingskinder (Art. 22 UN-KRK) enthalten hierzu keine Regelungen (vgl.
OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -, juris Rn. 101).
(2) Auch aus Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F.; ABl. EU Nr. L 180 vom 29. Juni 2013,
S. 60) lässt sich für das vorliegende Eilverfahren nichts gewinnen. Nach dieser
Vorschrift gehen die Mitgliedstaaten, wenn Zweifel bezüglich des Alters eines
Asylantragstellers nach ärztlicher Untersuchung fortbestehen, davon aus, dass
der Asylantragsteller minderjährig ist. Es kann dahinstehen, ob die
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Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm hier überhaupt erfüllt sind - also die
ärztliche Untersuchung vom 20. November 2013 ungeachtet der oben
dargelegten Auffassung der Kammer keinen Aufschluss über das Lebensalter
im Sinne dieser Vorschrift erbracht hat - und ob die Rechtsfolge der
Bestimmung auch außerhalb eines Asylverfahrens i.w.S. - namentlich für hier
in Rede stehende jugendhilferechtliche Maßnahme - Geltung beanspruchte.
Denn die genannte Bestimmung der Richtlinie hat noch keine Entsprechung im
Recht der Bundesrepublik Deutschland gefunden und ist nach Art. 51 Abs. 1
Satz 1 der Richtlinie erst bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen.
Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
2. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht bewilligt
werden, weil es aufgrund der Ausführungen unter 1. an nach §§ 114 Abs. 1
Satz 1 ZPO, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen hinreichenden
Erfolgsaussichten des Eilantrages fehlt. Aus denselben Gründen ist auch für
die ebenfalls begehrte Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach §§
121 Abs. 2 ZPO, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein Raum.