Urteil des VG Göttingen vom 16.04.2013

VG Göttingen: wiedereinsetzung in den vorigen stand, genehmigung, widerruf, unternehmer, kennzeichen, bauer, widerspruchsverfahren, unterbrechung, klagefrist, fahrzeug

1
2
3
4
5
6
Widerruf einer Genehmigung für den
Gelegenheitsverkehr
VG Stade 1. Kammer, Urteil vom 16.04.2013, 1 A 1366/12
§ 8a VwGOAG ND, § 25 PBefG
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Genehmigung für den
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.
Sie ist Inhaberin eines Omnibusbetriebes. Der Beklagte erteilte der Klägerin am
22. Juli 2008 eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit 8
Kraftomnibussen, und zwar für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48
PBefG) sowie für Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 PBefG). In
der Vergangenheit war die Klägerin zusätzlich Inhaberin einer gebündelten
Konzession für Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen, die durch die
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH - LNVG - erteilt worden
war. Mit Bescheid vom 27. Mai 2010, ergänzt durch Bescheid vom 9. Juni 2010,
widerrief die LNVG diese Genehmigung und ordnete die sofortige Vollziehung
an. Den Antrag der Klägerin, ihr hiergegen vorläufigen Rechtsschutz zu
gewähren, lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 28. Juni 2010 (1
B 743/10) ab. Die Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg (NdsOVG, Beschl.
v. 30.8.2010 - 7 ME 59/10 -). Mit Urteil vom 16. Juli 2012 wies die erkennende
Kammer die gegen den Widerruf der Linienverkehrsgenehmigung gerichtete
Klage der Klägerin ab (1 A 661/10). Die Klägerin beantragte die Zulassung der
Berufung. Mit Beschluss vom 15. April 2013 (7 LA 144/12) stellte das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Zulassungsverfahren ein und
erklärte das Urteil des erkennenden Gerichts für ungültig. Die Klage der Klägerin
gelte als zurückgenommen, weil die Klägerin das Verfahren trotz Aufforderung
länger als zwei Monate nicht betrieben habe.
Nachdem der Beklagte von dem Entzug der Linienverkehrsgenehmigung
Kenntnis erhalten hatte, teilte er der Klägerin im Mai 2011 mit, dass beabsichtigt
sei, ihr die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr zu entziehen und gab ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich und gab an, dass alle
Vorwürfe unbegründet seien. Die Genehmigung dürfe auch deswegen nicht
entzogen werden, weil eine Zuverlässigkeit im Hinblick auf Verstöße gegen
Sicherheitsvorschriften oder Verpflichtungen nach dem PBefG nur dann verneint
werden dürfe, wenn der Unternehmer nach einer schriftlichen Mahnung erneut
die gerügten Handlungen oder Unterlassungen begehe. Eine Mahnung sei hier
nicht entbehrlich gewesen. Sie, die Klägerin, habe durch ihr Verhalten erwiesen,
dass sie zur Abhilfe bereit sei.
Mit Bescheid vom 7. September 2011 widerrief der Beklagte die der Klägerin
erteilte Genehmigung und stützte sich hierfür auf § 25 Abs. 1 PBefG. Wegen der
schwerwiegenden und wiederholten Verstöße gegen
personenbeförderungsrechtliche Vorschriften, die die LNVG festgestellt habe
und die zum Widerruf der Linienverkehrsgenehmigung geführt hätten, sei davon
auszugehen, dass die Klägerin unternehmerisch unzuverlässig sei. Die
Verstöße bestünden in
- der "Nichtbedienung einzelner Linien" (Verstoß gegen § 21 Abs. 1 PBefG),
- der nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichnung von Haltestellen (Verstoß
7
8
9
10
11
12
gegen §§ 40 Abs. 4 PBefG, 21 BOKraft),
- der nicht rechtzeitigen Vorlage von Prüfbüchern (Verstoß gegen § 41
BOKraft),
- dem Einsatz nicht verkehrstauglicher Fahrzeuge im Linienverkehr (Verstoß
gegen § 3 Abs. 1 BOKraft).
Da die Klägerin im Hinblick auf den Linienverkehr unzuverlässig sei, sei sie dies
auch für Gelegenheitsverkehre, weil für beide Verkehrsformen § 13 Abs. 1 Nr. 1
- 3 PBefG Anwendung finde. Trotz des Widerrufs der Genehmigung für den
Linienverkehr sei die Klägerin ihrer Verpflichtung, die Prüfbücher für die im
Gelegenheitsverkehr eingesetzten Fahrzeuge vorzulegen, nur schleppend und
nur nach jeweiliger Aufforderung nachgekommen. Solche Aufforderungen seien
am 8. Juli 2010, am 18. November 2011, am 14. Februar 2011 und am 26. April
2011 ergangen. Den Kraftomnibus mit dem Kennzeichen F. habe die Klägerin
erst nach der Aufforderung zur Vorlage des Prüfbuches zur Hauptuntersuchung
vorgestellt. Am 17. März 2011 habe er, der Beklagte, die Klägerin aufgefordert,
den Wechsel des Bestands der im Gelegenheitsverkehr eingesetzten
Fahrzeuge unverzüglich anzuzeigen. Trotzdem habe die Klägerin das Fahrzeug
G. außer Betrieb genommen, ohne ihn, den Beklagten, davon in Kenntnis zu
setzen. Durch das Verhalten der Klägerin sei erwiesen, dass sie kein Interesse
daran habe, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Weiter habe die AOK
die fälligen Beiträge im Wege der Zwangsvollstreckung einziehen müssen und
es sei gegen die Klägerin bereits zwei Mal Haft zur Erzwingung der Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden.
Die Klägerin erhob am 12. September 2011 Widerspruch, den sie nicht
begründete.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Zur Begründung wiederholte er zunächst die Gründe des
Ausgangsbescheides. Ergänzend machte er geltend, selbst nach dem Widerruf
der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr sei die Klägerin ihrer
Verpflichtung zur Vorlage der Prüfbücher nur schleppend und nur nach
ausdrücklicher Aufforderung nachgekommen. Es seien auch am 20. September
2011 und 5. Dezember 2011 entsprechende Aufforderungen notwendig
gewesen. Nach Vorlage des Prüfbuches für das Kraftfahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen H. seien auch erneut Unregelmäßigkeiten festgestellt
worden, die die Einhaltung der Termine für die vorgeschriebenen
Sicherheitsüberprüfungen beträfen. Es habe weiter bei den im freigestellten
Verkehr eingesetzten Fahrzeugen Beanstandungen gegeben. Am 29.
September 2011 sei bei einer Polizeikontrolle an dem Fahrzeug mit dem
Kennzeichen I. die mangelnde Profiltiefe eines Reifens festgestellt worden,
weiter das Fehlen der Beschilderung zur Kenntlichmachung der
Schülerbeförderung. Dies sei am 28. November 2011 mit einem Ordnungsgeld
geahndet worden. Für die Fahrzeuge J. und K. sei am 8. Dezember 2011 die
Zwangsstillegung verfügt worden, weil die Klägerin trotz mehrfacher
Aufforderung die geänderte Anschrift nicht in die Fahrzeugpapiere habe
eintragen lassen. Durch ihr Verhalten erweise sich, dass die Klägerin ihrer
Pflicht, das Unternehmen nach § 3 BOKraft ordnungsgemäß zu führen, nicht
nachkomme.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17. Dezember 2011
zugestellt. Am 19. Januar 2012 hat sie Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie
beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie sei
wegen einer Erkrankung in der Zeit vom 10. November 2011 bis zum 29. Januar
2012 nicht arbeitsfähig gewesen. Deswegen sei es ihr nicht möglich gewesen,
innerhalb der Frist Klage zu erheben. Ihre Tochter, die im Büro angestellt sei, sei
ab dem 26. September 2011 in Mutterschutz bzw. Elternzeit gewesen.
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen folgendes vor:
Es bestehe der Verdacht, dass sie gezielt gemobbt werde. Dies ergebe sich aus
dem Ablauf in der Vergangenheit, den die Klägerin im Einzelnen darstellt.
Insbesondere ihr Ehemann intrigiere gegen sie, weil er mit einer Entscheidung
des Familiengerichts im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht
einverstanden sei. Sie habe sich zu den Protokollen, die über die Aussagen
ihres Ehemannes und des Herrn L. gefertigt worden seien, nicht rechtzeitig
äußern können. Es gebe Beschwerden gegen das Konsortium, das nun die
Linienverkehrsgenehmigung der von ihr früher bedienten Linien innehabe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klagefrist versäumt worden sei. Allein
der Umstand, dass die Klägerin arbeitsunfähig gewesen sei, erkläre nicht,
warum sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig Klage
zu erheben. Sie habe ja auch am 19. Januar 2012 Klage erheben können,
obwohl sie bis zum 29. Januar 2012 krankgeschrieben gewesen sei. Im Übrigen
wiederholt der Beklagte die Gründe der angegriffenen Bescheide.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen
des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die vorliegende Sache entscheiden, auch wenn die
Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil die
Klägerin bei der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie
verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch
mit Rücksicht auf die ärztliche Bescheinigung, die dem Gericht durch das
Telefaxgerät des Facharztes Dr. M. am Nachmittag des 15. April 2013
übermittelt wurde. In dieser Bescheinigung wird der Klägerin Reise- und
Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin hat aber weder einen Antrag
gestellt, den Termin zu verlegen, noch hat sie ansonsten erkennen lassen, dass
sie an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte. Sie hat
sich selbst nicht geäußert. Das Gericht hat die Bescheinigung vor diesem
Hintergrund als bloße Nachricht verstanden, dass die Klägerin dem
Verhandlungstermin fernbleiben wird.
Der Umstand, dass - wie dem Gericht durch das anhängige Verfahren 1 A
1380/13 bekannt ist - über das Vermögen der Klägerin mittlerweile ein
Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht einer Entscheidung in dem
vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht entgegen. Eine Unterbrechung des
Verfahrens ist nicht nach §§ 240 ZPO, 173 VwGO geboten, weil das vorliegende
Verfahren nicht die Insolvenzmasse betrifft. Die Insolvenzmasse ist nur
betroffen, wenn Verfahrensgegenstand ein Vermögenswert ist, der zur
Insolvenzmasse gehören kann. Es erfolgt keine Unterbrechung, wenn nur
höchstpersönliche Ansprüche betroffen sind (Zöller, ZPO, § 240 Rn. 8). Durch
den hier vorliegenden Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr
mit Kraftomnibussen wird keine Regelung getroffen, die sich auf die
Vermögenswerte der Klägerin bezieht. Der Widerruf knüpft vielmehr an
Unzuverlässigkeitstatbestände an, die in ihrer Person liegen und entzieht ihr die
23
24
25
Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachgehen zu dürfen. Dieses
Recht fällt aber nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.8.2012 -
22 ZB 12.949 -, juris zum Gewerberecht). Die
Personenbeförderungsgenehmigung wird dem Unternehmer für einen
bestimmten Verkehr und für seine Person erteilt (§ 3 PBefG), sie ist eine sog.
Personalgenehmigung und keine Sachkonzession (vgl. VG Gießen, Urt. v.
4.10.2005 - 8 E 2110/04 -, juris).
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings zulässig, insbesondere hat die
Klägerin die in § 74 VwGO geregelte Klagefrist nicht versäumt. Danach muss die
Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ist ein Widerspruchsverfahren nicht
erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides erhoben werden. Hier war ein Widerspruchsverfahren wegen der
Regelung des § 8a NdsAGVwGO nicht erforderlich (vgl. hierzu: VG Oldenburg,
Urt. v. 23.9.2011 - 7 A 923/11 -, juris). Richtiger Rechtsbehelf gegen den
Bescheid des Beklagten vom 7. September 2011 wäre deswegen direkt die
Klage an das Verwaltungsgericht gewesen. Hierüber ist die Klägerin aber nicht,
wie es § 58 Abs. 1 VwGO fordert, zutreffend belehrt worden. Damit konnte sie
gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2011 innerhalb eines
Jahres Klage erheben (§ 58 Abs. 2 VwGO), was sie getan hat.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. September
2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgeblich
für die Beurteilung durch das Gericht ist dabei die Sach- und Rechtslage, wie sie
zu dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 25.10.1996 - 11 B 53/96 -). Der Beklagte hat auf der Grundlage des §
25 PBefG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 - BGBl. I,
S. 1690 -, geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 - BGBl I, S. 2258 -) zu Recht
die der Klägerin erteilte Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr widerrufen.
Die Genehmigungsbehörde hat nach der genannten Vorschrift die
Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Danach ist Voraussetzung für die Erteilung
der Genehmigung, dass die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs
gewährleistet sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG), keine Tatsachen vorliegen,
die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die
Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
PBefG) und dass der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der
Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
PBefG).
Hier fehlt es schon an der notwendigen Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne
des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist
insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn in dem Verkehrsunternehmen
des Unternehmers trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit
dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen
zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach dem PBefG oder nach den
auf Grund des PBefG ergangenen Rechtsvorschriften obliegen (§ 25 Abs. 1
Satz 2 PBefG). Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers sind
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a und c PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen sowie gegen Vorschriften, die im Interesse
der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen
Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder
der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung. Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 2
Satz 1 PBZugV schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (in Nr. 1)
einerseits und schwere Verstöße gegen sonstige Vorschriften und Pflichten (in
Nr. 2) andererseits als Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit gleichordnet, ist
zu folgern, dass es sich bei den letzteren um schwerwiegende Verstöße mit so
negativer Aussagekraft handeln muss, dass bereits aus diesem Verhalten
26
27
28
generalisierend auf eine (auch) künftige Missachtung der für den
Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften bei Führung des
Unternehmens oder eine Gefährdung der Allgemeinheit bei dem Betrieb des
Unternehmens geschlossen werden kann. Bagatellverstöße oder einmalige
Vorfälle, die nicht den Rückschluss auf Organisationsverschulden oder die
fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Führung des
Unternehmens zulassen, sind daher insoweit nicht ausreichend (vgl. hierzu:
NdsOVG, Beschl. v. 30.8.2010 - 7 ME 59/10 -, m.w.N).
Hier hat die Klägerin im Rahmen der ihr erteilten Linienverkehrsgenehmigung
wiederholt und schwerwiegend gegen personenbeförderungsrechtliche
Vorschriften verstoßen, namentlich gegen die Pflichten, den ihr genehmigten
Linienbetrieb aufzunehmen und zu unterhalten (§ 21 Abs. 1 PBefG), Haltestellen
zu kennzeichnen und Abfahrtzeiten anzugeben (§§ 40 Abs. 4 PBefG, 32 Abs. 2
BOKraft), nach Hauptuntersuchungen das Prüfbuch unverzüglich der
Genehmigungsbehörde vorzulegen (§ 41 Abs. 2 BOKraft) und dafür zu sorgen,
dass sich die Fahrzeuge in vorschriftsmäßigem Zustand befinden, insbesondere
keine verkehrsuntauglichen Fahrzeuge im Linienverkehr eingesetzt werden (§ 3
Abs. 1 Satz 2 BOKraft; § 1 Abs. 2 Nr. 2 c PBZugV i.V. mit § 36 StVZO). Ihr wurde
deswegen mit Bescheid der LNVG vom 27. Mai 2010, der durch Bescheid vom
9. Juni 2010 ergänzt wurde, die ihr erteilte Linienverkehrsgenehmigung
entzogen. Dieser Bescheid ist mittlerweile unanfechtbar. Er ist im Übrigen auch
rechtmäßig, wie die Kammer in ihrem der Klägerin bekannten Beschluss vom
28. Juni 2010 (1 B 743/10) festgestellt hat, der durch das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht bestätigt wurde (Beschl. v. 30.8.2010 - 7 ME 59/10 -).
Diese Verstöße können der Klägerin auch im Rahmen der hier streitigen
Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr vorgehalten werden, selbst wenn
die Genehmigung für einen bestimmten Verkehr erteilt wurde. Allerdings muss
die Frage der Zuverlässigkeit im Hinblick auf die von der Genehmigung
betroffene Tätigkeit beurteilt werden (Bauer, PBefG, § 13 Rn. 13). Im Rahmen
des Gewerberechts entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung, dass
Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, nicht unbedingt
bei Ausübung des Gewerbes eingetreten sein müssen, das Gegenstand des
Verfahrens bildet. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich die betreffenden
Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden
Gewerbes auswirken (BVerwG, Beschl. v. 9.9.1981 - 1 B 118.81 -, juris). Dieser
Grundsatz hat für das gesamte Verkehrsrecht Bedeutung (OVG des Landes
Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.7.1999 - B 1 S 63/99 -) und findet insbesondere
auch bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
Anwendung (BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 - VII C 73.69 -, BVerwGE 36, 288. So
kann die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers im
Güterkraftverkehr auch aus Verfehlungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit
in einem anderen Gewerbeunternehmen geschlossen werden, wenn diese auf
eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers auch in der Zukunft schließen lassen
und zwar insbesondere dann, wenn die Verfehlungen einschlägig für das in
Rede stehende Güterkraftverkehrsgeschäft sind (OVG des Landes Sachsen-
Anhalt, Beschl. v. 6.7.1999 - B 1 S 63/99 - , juris m.w.N.). Diese Grundsätze
können auf die Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 PBefG übertragen werden (Bauer, PBefG, § 13 Rn. 13).
Die Verstöße, die die Klägerin im Rahmen des ihr genehmigten Linienverkehrs
begangen hat, lassen darauf schließen, dass sie sich auch im Hinblick auf den
hier zu beurteilenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen künftig nicht im
notwendigen Umfang als zuverlässig erweisen wird. Sie zeigen nämlich
insgesamt, dass die Klägerin allgemein nicht willens oder in der Lage ist,
geltende gesetzliche Vorschriften zu beachten. Insbesondere kann davon
ausgegangen werden, dass sie auch künftig nicht die Vorschriften des PBefG
sowie der BOKraft befolgen wird, die nicht nur bei dem Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen sondern auch bei dem hier umstrittenen Gelegenheitsverkehr
29
30
31
32
33
zu beachten sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass es auch im Rahmen des
Gelegenheitsverkehrs wieder zu gleich gelagerten Verstößen gekommen ist, wie
im Rahmen des von ihr betriebenen Linienverkehrs. So lässt sich den
vorgelegten Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass die Klägerin auch im
Zusammenhang mit dem ausgeübten Gelegenheitsverkehr Prüfbücher unter
Verstoß gegen § 41 BOKraft nicht vorgelegt hat. Die Klägerin musste an ihre
Verpflichtung zur Vorlage mit Schreiben vom 8. Juli 2010, 15. Dezember 2010,
14. Februar 2011, 6. April 2011 und vom 26. April 2011 erinnert werden. Die
Hartnäckigkeit, mit der die Klägerin ihre sich aus den maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen missachtet, zeigt sich
auch darin, dass sie selbst nach Ergehen des hier angefochtenen Bescheides
vom 7. September 2011 weiterhin Prüfbücher unter Verstoß gegen § 41 BOKraft
nicht vorgelegt hat. So musste sie mit Schreiben vom 14. Januar 2013 und vom
7. Februar 2013 erneut erinnert werden. Dies bestätigt die dem angefochtenen
Bescheid zu Grunde liegende Einschätzung, dass die Klägerin auch künftig die
für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften nicht in ausreichenden
Umfang befolgen wird.
Der Einwand der Klägerin, es könne ohne vorherige Mahnung nicht zu einem
Widerruf wegen Verstoßes gegen Vorschriften des PBefG kommen, trifft nicht
zu. Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem
Beschluss vom 30. August 2010 ausgeführt.
"Mit dem Einwand, § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG setze eine schriftliche
Abmahnung vor dem Widerruf der Genehmigung voraus, an der es
vorliegend fehle, kann die Antragstellerin nicht gehört werden …
Im Übrigen ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht, dass jede
Aufhebung nach § 25 Abs. 1 PBefG eine vorherige schriftliche Mahnung
durch die Behörde voraussetzt. Vielmehr schließt diese Vorschrift nicht
aus, den Widerruf auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung
auszusprechen, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit
unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt,
das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher
Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (BVerwG, Beschl. v.
25.10.1996 - 11 B 53.96 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
9.4.1997 - A 4 S 238/96 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 26.1.2009 - 3 CS
09.46 -, juris). Davon ist hier im Hinblick auf die nachhaltigen Verstöße
der Antragstellerin gegen personenbeförderungs- und
straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen ohne weiteres auszugehen."
Dies gilt auch in dem vorliegenden Verfahren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124
Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.