Urteil des VG Göttingen vom 01.04.2014

VG Göttingen: wohnung, öffentlich, grundversorgung, rundfunk, verfassungskonforme auslegung, beitragspflicht, zahl, rechtsgrundlage, begriff, gegenleistung

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Verfassungsmäßigkeit des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Die im RBStV geregelte Abgabe für die Finanzierung des öffentlich
rechtlichen Rundfunks stellt keine Steuer, sondern einen nicht von Art. 105
GG erfassten Beitrag dar. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV kann soweit man für die
Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit
fordert dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der
Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines
Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu
befreien ist.
Der RBStV verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3
Abs. 1 GG. Die Auswahl des Kriteriums der Inhaberschaft einer Wohnung für
die Begründung der Rundfunkbeitragspflicht ist nicht zu beanstanden.
VG Osnabrück 1. Kammer, Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13
Art 105 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr ND, § 4 Abs 6
RdFunkBeitrStVtr ND
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für
den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. März 2013.
Die Klägerin ist seit Januar 2010 im Besitz eines Laptops mit mobiler
Internetverbindung, die mit einem in den USB-Anschluss einzuführenden Stick
hergestellt wird. Sie meldete dieses Gerät als neuartiges
Rundfunkempfangsgerät am 10. Februar 2010 an und zahlte ab Januar 2010
entsprechende Rundfunkgebühren.
Mit Datum vom 13. November 2012 stellte sie bei dem Beklagten einen Antrag
auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Zur Begründung führte sie
aus, dass sie kein Einkommen habe. Darüber hinaus sei an ihrem derzeitigen
Wohnort mit diesem Gerät kein Rundfunkempfang möglich, weil es sich um
eine mobile Internetverbindung handele und nur eine langsame „E-
Verbindung“ möglich sei, die für einen Rundfunkempfang nicht ausreiche. Mit
Bescheid vom 05. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag
mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht
nachgewiesen worden seien. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom
22. Dezember 2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013
erläuterte der Beklagte die Ablehnung des Befreiungsantrages formlos und
bat, für den Fall, dass ein rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht ist, um einen
entsprechenden Hinweis.
Mit Bescheid vom 01. Juni 2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.
Januar 2013 bis 31. März 2013 einen Betrag in Höhe von 27,38 Euro -
zusammengesetzt aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 53,94 Euro abzüglich
geleisteter Zahlungen in Höhe von 34,56 Euro zuzüglich eines
Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 Euro - fest. Mit Schreiben vom 23. Juni
2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid. Die
Erhebung von Rundfunkbeiträgen widerspreche dem Gleichheitsprinzip des
Verwaltungshandelns. Mit Bescheid vom 17. Juli 2013 wies der Beklagte den
Widerspruch der Klägerin vom 23. Juni 2013 gegen den
Rundfunkbeitragsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass
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der neue Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß sei.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der
Klägerin vom 22. Dezember 2012 gegen den Bescheid vom 05. Dezember
2012, in dem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
abgelehnt wurde, zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht
vor, weil die Klägerin ab dem 29. September 2012 kein Arbeitslosengeld mehr
bezogen und für den vorangegangen Zeitraum keinen Nachweis des Bezugs
vorgelegt habe. Andere Befreiungstatbestände seien nicht erfüllt.
Die Klägerin hat am 19. August 2013 gegen den Beitragsbescheid vom 01.
Juni 2013 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor:
Der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Aus diesem Grund habe den Ländern
bereits die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Staatsvertrages
gefehlt. Zudem dürften Rundfunkbeiträge mangels entsprechender Kompetenz
der Länder nicht von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingezogen
werden, sondern müssten als Steuern von der Finanzverwaltung erhoben
werden. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Zwecksteuer und
gerade nicht um eine Vorzugslast, weil nach § 2 Abs. 1
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag
zu zahlen sei. Die Inhaberschaft der Wohnung reiche als Anknüpfungspunkt
aber nicht aus, weil eine zurechenbare Leistung erst bei Nutzung eines
Empfangsgerätes vorläge. Die bloße Nutzungsmöglichkeit stelle keinen
individuellen Vorteil dar. Darüber hinaus verstoße § 2 RBStV gegen den
Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3, Abs. 1 Grundgesetz (GG). Er benachteilige
Personen, die allein in ihrer Wohnung lebten, weil sie den Rundfunkbeitrag für
die Wohnung allein zahlen müssten, während bei mehreren
Wohnungsinhabern eine Gesamtschuld bestehe. Halte man als Einzelperson
zwei Wohnungen, müsse man sogar zweimal den Rundfunkbeitrag zahlen,
was nicht gerechtfertigt sei. Aus diesen Gründen sei der RBStV
verfassungswidrig. Im Übrigen könne aus dem Vorhandensein eines mobilen
Internetanschlusses nicht auf eine Rundfunkteilnahme geschlossen werden.
Zudem gehe das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
deutlich über die Grundversorgung hinaus. Sie könne daher nur für die
Finanzierung der Grundversorgung herangezogen werden. Für die
Grundversorgung seien nicht mehr als drei Fernsehprogramme erforderlich.
Auch die Zahl der öffentlich-rechtlichen Radiosender übersteige deutlich die
Anforderungen an eine Grundversorgung. Fußballübertragungen oder
Übertragungen der Olympischen Spiele dienten nicht dem Grundbedürfnis der
Bevölkerung. Daher solle vielmehr derjenige für sportliche Großereignisse
zahlen, der sie sehen möchte.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2013 hat die Klägerin zunächst auch die
Feststellung beantragt, dass sie über den Zeitraum vom 01. Januar bis 31.
März 2013 hinaus nicht rundfunkbeitragspflichtig sei. Nachdem der Vertreter
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, bis zur Rechtskraft
des Urteils keine Rundfunkbeitragsbescheide zu erlassen und die bereits
bekannt gegebenen Bescheide nicht zu vollstrecken, hat die Klägerin davon
abgesehen, diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
den Bescheid des Beklagten vom 01. Juni 2013 in Form des
Widerspruchbescheides vom 17. Juli 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages trägt er im Wesentlichen
wie folgt vor:
Im Hinblick auf den RBStV bestünden keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Der Rundfunkbeitrag stelle keine Steuer, sondern eine Vorzugslast
dar. Es handele sich um einen Beitrag, weil eine Nutzungsmöglichkeit eröffnet
werde. Der individuelle Vorteil erschöpfe sich gerade in der bloßen Möglichkeit
der Nutzung des Rundfunks. Auf einen weitergehenden, konkreten Vorteil aus
dem Rundfunkempfang selbst komme es nicht an. Der Gesetzgeber stelle
weiterhin - wie auch zuvor - auf die Empfangsmöglichkeit ab. Einziger
Unterschied sei, dass aufgrund der technischen Entwicklung und der
Massenverbreitung von Rundfunkempfangsgeräten als Synonym zu dem
Besitz eines Empfangsgerätes auf den Ort abgestellt werde, an dem
typischerweise die Nutzung eines solchen Gerätes erfolge. Daher bilde die
Teilnehmereigenschaft weiterhin den Anknüpfungspunkt, die lediglich
typisierend bestimmt sei. Gerade der Anknüpfungspunkt an eine Raumeinheit
spreche gegen eine Steuer, weil eine Steuer als Gemeinlast eher von jedem
Bewohner erhoben werden würde. Da es sich um einen Beitrag handele, seien
die Länder, die für den Rundfunk gesetzgebungsbefugt seien, auch für dessen
Finanzierung aufgrund einer bestehenden Annexkompetenz
gesetzgebungsbefugt. Die Kompetenz der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, die Beiträge vom jeweiligen Wohnungsinhaber zu fordern,
folge aus § 10 RBStV. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
gem. Art. 3 Abs. 1 GG läge ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber habe insoweit
in zulässiger Weise von dem Instrument der Typisierung Gebrauch gemacht.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung sei
gerade im Bereich der Massenverwaltung eine solche möglich. Die
Typisierung sei hier zulässig, da in nahezu 100 % aller Wohnungen
Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. Unbillige Härten würden durch die
Vorschriften des § 3 Abs. 2 sowie § 4 RBStV vermieden. Die Anknüpfung an
die Wohnungsinhaberschaft verhindere gerade eine mögliche Flucht aus der
Beitragspflicht und sorge so für mehr Finanzierungsgerechtigkeit, da gerade
alle Wohnungsinhaber gleichermaßen herangezogen würden. Der Einwand,
dass ein über die Grundversorgung hinausgehendes Angebot der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten bestünde, greife nicht durch. Bei dem Begriff
der Grundversorgung handele es sich nämlich um einen dynamischen, für
künftige Entwicklungen offenen Begriff. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür,
dass seine Programmgestaltung diesem so zu verstehenden
Grundversorgungsauftrag nicht gerecht werde.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 01. Juni 2013 in
Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. Juli 2013 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen
Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift ist im privaten
Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein
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Rundfunkbeitrag zu entrichten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die
Klägerin ist unstreitig Inhaberin einer Wohnung.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1
RBStV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Land Niedersachsen war zur Transformation des 15.
Rundfunkänderungsstaatsvertrages durch Artikel 1 des Gesetzes zum
fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29.06.2011 (Nds. GVBl. S.
186) befugt. Die Länder sind gem. Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
gesetzgebungsbefugt, weil die Gesetzgebungskompetenz für die Finanzierung
des Rundfunks nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist. Die Befugnis zur
Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folgt als
Annex zu der den Ländern diesbezüglich zustehenden Sachkompetenz. Dem
steht Art. 105 GG, nach dem grundsätzlich der Bund für die Erhebung von
Steuern zuständig ist, nicht entgegen. Die im RBStV geregelte Abgabe für die
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt nämlich keine Steuer,
sondern einen - nicht von Art. 105 GG erfassten - Beitrag dar (so auch VG
Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 2 K 570/13 -, juris, Rn. 17 und wohl
auch VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013 - 11 K 1090/13 -, juris).
Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere
Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur
Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand
zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. Maunz in: Maunz-
Dürig, GG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2013, Art. 105 Rn. 1
ff.). Steuern sind daher in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass sie
gegenleistungsfrei zu erbringen sind. Der Beitrag hingegen ist ein Entgelt für
eine staatliche Leistung. Er wird nicht – wie die Gebühr - für einen
tatsächlichen Vorteil erhoben, sondern für einen bloß möglichen (vgl. Maunz,
a.a.O., Art. 105 Rn. 12). Die Gegenleistung für den Beitrag ist daher in der
Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung, sei sie staatlich,
sei sie – wie hier – die einer anderen öffentlichen Einrichtung, zu sehen.
Der seit dem 01. Januar 2013 erhobene Rundfunkbeitrag ist nach diesen
Grundsätzen keine Steuer, sondern ein Beitrag im verfassungsrechtlichen
Sinne. Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist weiterhin die Möglichkeit, die
Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen. Die
Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV
knüpft an die Möglichkeit an, innerhalb der Wohnung Rundfunk zu empfangen.
Es wird damit zwar unter der Geltung des RBStV nicht mehr unmittelbar an das
Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten angeknüpft, obwohl dies
notwendiger Zwischenschritt zum tatsächlichen Rundfunkempfang in der
Wohnung ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Innehaben einer Wohnung aber
dennoch grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium als Anknüpfungspunkt für
die Rundfunkbeitragspflicht gewählt. Es besteht nämlich nach wie vor ein
hinreichender Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der
Möglichkeit des Rundfunkempfangs, da sich in der weit überwiegenden Zahl
der Fälle in einer Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät befindet und damit die
Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht. Der Gesetzgeber durfte vor
diesem Hintergrund im Wege typisierender Betrachtung annehmen, dass sich
in jeder Wohnung grundsätzlich mindestens ein Rundfunkempfangsgerät
befindet. Er geht zu Recht davon aus, dass mit dem Innehaben einer
Wohnung typischerweise die Möglichkeit zum Empfang der Programme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden ist.
Dennoch bleibt festzuhalten, dass durch die Anknüpfung an die
Wohnungsinhaberschaft und die typisierende Betrachtung der
Zusammenhang zur Rundfunkempfangsmöglichkeit aufgeweicht wird. Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Einstufung der
Rundfunkabgabe als Beitrag im verfassungsrechtlichen Sinn dann nicht
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zumindest voraussetzt, dass dem Wohnungsinhaber eine
Entlastungsmöglichkeit in der Weise eingeräumt wird, dass er das fehlenden
Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes und damit die fehlende
tatsächliche Rundfunkempfangsmöglichkeit nachweisen kann, um der
Abgabenpflicht im Einzelfall trotz Wohnungsinhaberschaft zu entgehen.Die
Frage bedarf hier keiner Klärung. Denn selbst wenn man für die Qualifizierung
der Abgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit für den Wohnungsinhaber
fordert, wäre eine solche bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 6
RBStV gegeben (vgl. zur Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung
dieser Norm Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.
August 2013 - 65/13 und 1 VB 65/13 -, juris, Rn. 17 f.).
Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines
Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform
auszulegen. Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut,
Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere
Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest
eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die
Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der
verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis,
das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des
Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung
nicht begründet werden. Im Wege der verfassungskonformen Interpretation
darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur
Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss
daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung
sein, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle
Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen,
dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder
verfälscht wird, dass also gleichsam der Gesetzgeber die von ihm getroffene
Regelung nach der verfassungskonformen Auslegung "inhaltlich nicht wieder
erkennt" (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 -, juris;
Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, , vom 21. Juni 2006 - 2
BvL 2/99 -, vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - und vom 10. Juli 1958 - 1 BvF
1/58 -, alle bei juris).
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann - soweit man für die
Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit
fordert - § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend verfassungskonform ausgelegt
werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens
eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag
zu befreien ist. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt -
unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 - in besonderen Härtefällen
auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Der Wortlaut der Vorschrift steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht
entgegen. Der gewählte Begriff des „besonderen Härtefalls“ stellt vielmehr eine
sehr weite sowie offene Formulierung dar und ist daher der
verfassungskonformen Auslegung in besonderer Weise zugänglich. Dabei
wirkt § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insoweit nicht einschränkend, weil er lediglich
einen Beispielsfall („insbesondere“) in deklaratorischer Weise benennt.
Eine entsprechende Auslegung widerspricht auch nicht dem
gesetzgeberischen Zweck des RBStV. Dabei hat die Kammer auch in den
Blick genommen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung eines neuen
Abgabenmodells - ausweislich seiner Begründung zum neuen RBStV - einem
zunehmend drohenden, strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit
entgegenwirken und daher von dem Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgerätes als Anknüpfungspunktes für die Zahlungspflicht
grundsätzlich abkehren und den Schutz der Privatsphäre der Bürger – durch
den Wegfall der Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in
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Wohnungen oder Betriebsstätten - verbessern wollte (vgl. LT-Drucks. 16/3437,
S. 22, 23). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Beginn der
Abgabepflicht gem. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 RBStV allein von der Inhaberschaft
einer Wohnung und nicht mehr vom Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgerätes abhängig gemacht. Die Rundfunkanstalten
müssen aufgrund des neuen Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht nicht
mehr feststellen, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist. Diese Nachweispflicht
war gerade der Grund für das strukturelle Erhebungsdefizit. Die
Rundfunkanstalten waren aufgrund der Vielzahl der Rundfunkteilnehmer rein
faktisch auf die Anmeldung durch den Bürger angewiesen, weil sie aufgrund
mangelnder personeller Ressourcen und rechtlich begrenzter Zutrittsrechte
kaum in der Lage waren, bei jedem Bürger zu überprüfen, ob er
Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Aus diesem Grund kam der Anmeldung
des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes enorme Bedeutung zu.
Diese Vollzugsprobleme sind mit der Änderung des Anknüpfungspunktes für
die Abgabenpflicht beseitigt, da das Vorhandensein eines
Rundfunkempfangsgerätes gerade nicht mehr nachgewiesen werden muss
und die Wohnungsinhaberschaft leicht durch einen Abgleich mit den
Einwohnermeldeämter - dessen Zulässigkeit sich aus § 11 Abs. 4 RBStV
ergibt – feststellbar ist.
Diese gesetzgeberische Intention einer vereinfachten Abgabenerhebung
würde durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit nicht konterkariert.
Denn auch dann würden die bisherigen strukturellen Erhebungsdefizite
weitgehend beseitigt. Die Abkehr von der Anknüpfung der
Rundfunkabgabenpflicht an das Vorhandensein eines Empfangsgerätes
entbindet die Rundfunkgebührenanstalten von einem entsprechenden
Nachweis. Die Entlastungsmöglichkeit würde daran nichts ändern. Vielmehr
müsste nun umgekehrt der Bürger nachweisen, dass er kein Empfangsgerät
bereithält. Die Beweislastumkehr würde dazu führen, dass nunmehr den
Bürger die Obliegenheit trifft, das fehlende Bereithalten von
Rundfunkempfangsgeräten offen zu legen, was die bisherigen
Erhebungsprobleme ebenfalls weitgehend lösen würden. Es ist daher damit zu
rechnen, dass durch die Neuregelung auch bei einer Entlastungsmöglichkeit
des Bürgers das drohende Erhebungs- und Vollzugsdefizit weitgehend
beseitigt bliebe.
Die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit für den Bürger widerspricht der
gesetzgeberischen Zielsetzung auch aus einem anderen Grund nicht. So war
mit dem neuen RBStV gleichsam die Zielsetzung verbunden, die
gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu fördern (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S.
22). Dieses Ziel lässt sich nicht nur durch eine flächendeckende
Abgabenerhebung erreichen, sondern gerade auch durch die Einräumung
einer Entlastungsmöglichkeit bei tatsächlichem Nichtvorhandensein eines
Rundfunkempfangsgerätes.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich in der
Gesetzesbegründung zwar Beispiele für eine unbillige Härte befinden, die
Konstellation des Nichtbereithaltens eines Empfangsgerätes aber nicht
genannt ist (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 30). Zum einen ist die Aufzählung
nicht abschließend und zum anderen macht bereits die Nennung der
objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Beispiel für einen
Härtefall deutlich, dass der Gesetzgeber letztlich doch noch der tatsächlichen
Möglichkeit des Rundfunkempfangs Bedeutung beimisst. Von der
vorgenannten Konstellation, ist der Fall, in dem keinerlei
Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, nicht weit entfernt. Ohne
Rundfunkgerät kann der Bürger - zwar aufgrund eines bewussten
Entschlusses, ein solches nicht bereit zu halten, aber - rein tatsächlich aus
objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen.
Nach alledem ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1
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RBStV dahingehend, dass ein Härtefall beim Nachweis des fehlenden
Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes vorliegt, möglich. Damit ist die
Rundfunkabgabe - unabhängig von der Frage, ob man für die rechtliche
Qualifizierung dieser Abgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit des
Bürgers für den Fall des Nichtvorhandenseins eines Empfangsgerätes fordert -
rechtlich als Beitrag einzustufen. Dies hat zur Folge, dass die Länder für die
Rundfunkabgabe in seiner derzeitigen rechtlichen Ausprägung als Beitrag
gesetzgebungsbefugt sind und der RBStV formell verfassungsgemäß ist.
Der RBStV ist auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Anknüpfungspunkt für die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu leisten, ist die
Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen zu nutzen. Diese
Nutzungsmöglichkeit wird mit der Inhaberschaft einer Wohnung, mithin letztlich
dem Vorhandensein einer Wohneinheit verbunden, weil der Gesetzgeber zu
Recht davon ausgeht, dass hier typischerweise die theoretische Möglichkeit
des Rundfunkempfangs besteht und auch in der Regel Rundfunk empfangen
wird. In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein
sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, indem
es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten
Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich
Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt.
Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss, ist der Gesetzgeber zur
Vereinfachung und Typisierung befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni
2006, a.a.O., Rn. 75). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft,
falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbesondere bei
Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu
pauschalieren, ohne wegen der damit verbundenen Härte gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären,
lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese
nicht sehr intensiv belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL
7/98 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rn. 75; Beschluss
vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris, Rn.7). Bei der Ordnung von
Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der
Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden
Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Er
darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild
wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab
zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rn. 75).
Vor diesem Hintergrund ist die Auswahl des Kriteriums der Inhaberschaft einer
Wohnung für die Begründung der Rundfunkbeitragspflicht nicht zu
beanstanden. Die Zahl der betroffenen Personen ist gering, da nur ein sehr
kleiner Teil der Bevölkerung (2013 4,9 %, vgl. Stat. Bundesamt, Ausstattung
privater Haushalte mit Unterhaltungselektronik – Deutschland, abrufbar
DESTATIS.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Ein-
kommenKonsumLebensbedingungen /
AusstattungGebrauchsgüter/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html)
tatsächlich kein Rundfunkempfangsgerät bereithält. Die Belastung dieses
Personenkreises mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 17,98 Euro ist
ebenfalls als eher gering einzustufen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund,
dass für den Kreis der einkommensschwachen Personen in § 4 RBStV auf
Antrag eine Befreiung zu erteilen sind. Bei der Frage der Intensität der
Belastung ist darüber hinaus auch in den Blick zu nehmen, dass selbst
derjenige, der keinen Rundfunk empfängt, von der Gewährleistung des
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öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch dessen Verflechtung mit anderen
Medien - wie z. B. den Zeitungen, die in ihren Berichten die
Fernsehberichterstattung teilweise aufnehmen - mittelbar profitiert (vgl. VG
Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013, a.a.O.).
Bei der Frage eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes ist auch zu beachten, dass die bisherige -
übrigens bereits auch typisierende - Anknüpfung des Abgabentatbestandes an
das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes wegen der zunehmenden
Medienkonvergenz, d.h. der Annäherung verschiedener Einzelmedien
insbesondere von internetfähigen PCs und internetfähigen Mobilfunkgeräten
an Fernsehgeräte, die alle Fernsehempfang ermöglichen, und der darin
begründeten Möglichkeit der „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, indem man
Fernsehgeräte abmeldete und Fernsehprogramm über nichtangemeldete
internetfähige Empfangsgeräte empfing, immer stärker kritisiert worden ist und
kaum noch praktikabel war, was zu der vorliegenden Reform der
Rundfunkfinanzierung führte (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22, 23). Infolge der
technischen Entwicklung, die zum Teil sehr kleine und damit transportable
sowie auch andernorts deponierbare Empfangsgeräte hervorgebacht hat, ist
die sichere Feststellung, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen
Rundfunkteilnehmer vorhanden ist, zunehmend unmöglich. Die Anknüpfung
an die Wohnung beugt damit einem gleichheitswidrigen, das heißt gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Erhebungsdefizit der Abgabe effektiv vor. Denn wird
bei der Abgabenerhebung die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann
das zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der
Abgabenerhebung führen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013, a.a.O.).
Die Kammer hat bei ihrer Bewertung auch in den Blick genommen, dass durch
die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft Personen, die alleine wohnen,
stärker belastet werden, als solche, die mit anderen Personen eine Wohnung
gemeinsam bewohnen. So haften mehrere Wohnungsinhaber gem. § 2 Abs. 3
Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung (AO)
zwar ebenfalls voll, haben aber gegen die übrigen Wohnungsinhaber gem. §§
421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Ausgleichsanspruch. Daneben
werden durch die Neuregelung Personen, die Inhaber mehrerer Wohnungen
sind, stärker belastet, also solche, die nur eine Wohnung innehaben, weil die
Beitragspflicht gem. § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung gilt. Diese
unterschiedliche Behandlung ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat
insoweit von seinem weitreichenden Einschätzungsspielraum in einer nicht zu
beanstandenden Weise Gebrauch gemacht. In Anbetracht der - nicht zu
beanstandenden - Annahme, dass mittlerweile in nahezu jeder Wohnung
mindestens ein Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht, ist es gerade
konsequent und sachgerecht auch für jede Wohnung einen Beitrag zu
erheben. Es ist ebenso nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber bei der
typisierenden Betrachtung davon ausgeht, dass eine erhöhte Anzahl von
Wohnungsinhaber nicht zwangsläufig zu einer erhöhten Anzahl der
Rundfunkempfangsgeräte in dieser Wohnung führt. Dann ist es folgerichtig,
nur einen Beitrag je Wohnung zu erheben, der einen allein wohnenden
Wohnungsinhaber allein trifft und der bei mehreren Wohnungsinhabern auf
diese verteilt wird.
Damit bleibt festzuhalten, dass § 2 RBStV nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, materiell
verfassungsgemäß und damit taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung
des von der Klägerin angegriffenen Rundfunkbeitrags ist.
Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines
besonderen Härtefalls berufen.
Sie hat - unabhängig von der Frage, ob ihr der RBStV die Möglichkeit des
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Entlastungsnachweises einräumt - nicht nachgewiesen, dass sie kein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die Klägerin ist unstreitig im
Besitz eines Laptops mit mobilem Internetzugang. Ein Rundfunkempfang ist
via Internet technisch möglich. Auf die tatsächliche Nutzung dieser Möglichkeit
kam es schon nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht an. Es ist
gerade charakteristisch für den Beitrag, dass er lediglich für die Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben wird.
Der Einwand der Klägerin, sie habe vor ihrem Umzug im
streitgegenständlichen Zeitraum in ihrer Wohnung lediglich eine „E-
Verbindung“ zum Internet gehabt, kann - ungeachtet des Umstandes, dass sie
dies bislang nicht nachgewiesen hat - der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg
verhelfen. Sie kann sich jederzeit mit ihrem Laptop an einen Ort begeben, an
dem die mobile Internetverbindung besser ist und den Rundfunkempfang
ermöglicht.
Aus dem Vortrag der Klägerin geht auch nicht hervor, dass die
Rundfunkbeiträge durch den Beklagten zweckwidrig verwendet würden, weil
sein Rundfunkangebot über die erforderliche Grundversorgung mit Rundfunk
hinausgeht. So gehören zu den Informationen im Sinne des klassischen
Rundfunkauftrags solche über alle Lebensbereiche. Dazu zählen gerade auch
Berichte über herausragende Sportveranstaltungen. Die Bedeutung solcher
Veranstaltungen erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert. Vielmehr
schafft der Sport Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen
Rahmen und ist Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der
Bevölkerung (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, juris). Es
bleibt ebenso unklar, warum genau drei Sender für die Erfüllung der
Grundversorgung mit Rundfunk ausreichen sollen. Insoweit fehlt es an einem
substantiierten Vortrag der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 sowie auf 155 Abs. 2
VwGO, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.