Urteil des VG Gießen vom 04.11.2009

VG Gießen: bundesamt für justiz, die post, verfügung, geschäftsführer, vollstreckung, behörde, zustellung, datum, firma, verkehrssicherheit

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 2020/08.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 152 GewO
Entfernung einer Entscheidung aus dem
Gewerbezentralregister
Leitsatz
Ein Gewerbetreibender kann die Entfernung einer Entscheidung über seine
Unzuverlässigkeit aus dem Gewerbezentralregister verlangen, wenn eine spätere
Entscheidung einer anderen Behörde die Zuverlässigkeit (hier: für den gewerblichen
Güterkraftverkehr) bestandskräftig feststellt.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an das Bundesamt für Justiz - Gewerbezentralregister
- mitzuteilen, dass die unter A. (geboren am …) eingetragene
Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums C. vom 22.04.2004
gegenstandslos geworden ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Beseitigung einer Eintragung im Gewerbezentralregister.
Er war Geschäftsführer der D. GmbH (im Folgenden: GmbH).
Durch Bescheid vom 22.04.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung
einer Gemeinschaftslizenz für die GmbH, vertreten durch den Kläger als
Geschäftsführer, ab (Bl. 139 d. BA). Die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz sei zu
versagen gewesen, da die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers und die
finanzielle Leistungsfähigkeit der GmbH nicht gegeben seien.
Nach Unanfechtbarkeit wurde am 01.06.2004 diese Ablehnungsentscheidung in
das Gewerbezentralregister eingetragen (Bl. 146 d. BA).
Dem Begehren des Klägers vom 21.05.2008 nach einer rechtsmittelfähigen
Entscheidung in Bezug auf eine Löschung (vgl. Bl. 218 d. BA) kam der Beklagte
durch Erlass des Bescheides vom 17.07.2008 nach (Bl. 9 d. A.). Hierdurch lehnte
er den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung vom 22.04.2004 und
auf Löschung der Eintragung im Gewerbezentralregister ab. Zur Begründung
führte er aus, dass die Voraussetzungen für die entsprechende Eintragung in das
Gewerbezentralregister gegeben gewesen seien, da der Kläger als Geschäftsführer
der GmbH deren Vertretungsberechtigter gewesen sei. Mit dem
Ablehnungsbescheid vom 22.04.2004 sei die Unzuverlässigkeit des Klägers im
Sinne des Güterkraftverkehrsrechts festgestellt worden. Die Unzuverlässigkeit
resultiere daraus, dass der Kläger wiederholt Firmen gegründet oder übernommen
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resultiere daraus, dass der Kläger wiederholt Firmen gegründet oder übernommen
habe, die er dann nach der Erteilung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz für
den gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb kurzer Zeit an Personen verkauft
habe, die die Berufszugangsvoraussetzungen für den Güterkraftverkehr nicht
hätten nachweisen können und denen dadurch die Möglichkeit eröffnet worden sei,
am gewerblichen Straßengüterverkehr teilzunehmen. Durch dieses Verhalten des
Klägers seien die durch die Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen für den
gewerblichen Güterkraftverkehr zu schützenden Gemeinschaftsgüter, die
Funktionsfähigkeit eines leistungsfähigen Güterkraftverkehrs, die Hebung der
Verkehrssicherheit und der Schutz der Kunden des Güterkraftverkehrs erheblich
gefährdet worden. Zur weiteren Begründung verwies der Beklagte auf den
Ablehnungsbescheid vom 22.04.2004. Gründe für eine Löschung der Eintragung
im Gewerbezentralregister seien nicht ersichtlich.
Der Eingangsstempel des Klägerbevollmächtigten weist als Datum des Zugangs
des Bescheides den 22.07.2008 aus.
Der Kläger hat daraufhin am 22.08.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er
aus, ihm sei am 30.10.2008 vom Regierungspräsidium E. eine unbefristete
Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr erteilt worden. Dabei sei anhand
verschiedener Unterlagen, die er, der Kläger, habe vorlegen müssen, überprüft
worden, ob er die Berufszugangsvoraussetzungen für den Güterkraftverkehr
erfülle. Demnach sei seine Zuverlässigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Dadurch sei
die Ablehnung durch den Beklagten, welche Hintergrund der Eintragung gewesen
sei, gegenstandslos geworden und damit zu entfernen. Ferner werde aufgrund der
seinerseits ergangenen Ablehnung ihm, dem Kläger, die Eintragung im
Gewerbezentralregister bei vielen Gelegenheiten entgegengehalten.
Mit Bescheid vom 21.04.2009 teilte das Regierungspräsidium E. dem Kläger mit,
eine Überprüfung habe ergeben, dass er, der Kläger, weiter die
Berufszugangsvoraussetzungen für den Güterkraftverkehr erfülle (Bl. 60 d. A.).
Schließlich hat der Kläger mitgeteilt, dass unter dem 20.07.2009 (Bl. 68 d. A.) ihm
von dem Regierungspräsidium E. für eine weitere Firma eine Lizenz für den
grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr erteilt worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, an das Bundesamt für Justiz -
Gewerbezentralregister - mitzuteilen, dass die unter A. (geboren am …)
eingetragene Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums C. vom
22.04.2004 gegenstandslos geworden ist,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an das Bundesamt für Justiz -
Gewerbezentralregister - mitzuteilen, dass die unter A. (geboren am …)
eingetragene Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums C. vom
22.04.2004 zu löschen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet sei.
Die Klage sei unzulässig, da die eingereichte Klage verfristet erhoben worden sei.
Insoweit gelte die sogenannte Drei-Tages-Fiktion. Der Antrag auf Aufhebung der
Verwaltungsentscheidung vom 22.04.2004 und somit die Löschung der
entsprechenden Eintragung im Gewerbezentralregister sei am 17.07.2008
abgelehnt worden. Die Ablehnungsentscheidung sei am 18.07.2008 abgesandt
worden. Nach der Drei-Tages-Fiktion habe daher die Frist zur Klageerhebung am
22.07.2008 zu laufen begonnen und sei daher am 21.08.2008 beendet gewesen.
Die am 22.08.2008 eingereichte Klage sei daher verfristet. Insbesondere sei das
Empfangsbekenntnis ohne Eingangsdatum an ihn, den Beklagten, zurückgesandt
worden.
Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, denn gewerberechtlich seien
Eintragungen im Gewerbezentralregister zu löschen, wenn die zugrunde liegende
Verwaltungsentscheidung aufgehoben werde. Es seien jedoch keine Gründe
erkennbar, die eine Aufhebung der Entscheidung vom 22.04.2004 rechtfertigen
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erkennbar, die eine Aufhebung der Entscheidung vom 22.04.2004 rechtfertigen
könnten. Insbesondere rechtfertige nicht die dem Kläger am 30.10.2008 vom
Regierungspräsidium E. unbefristet erteilte „berichtigte“ Erlaubnisurkunde für den
gewerblichen Güterkraftverkehr die Aufhebung der Entscheidung vom 22.04.2004.
Denn hierbei handelte es sich nicht um eine Neubescheidung eines Antrags auf
Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr, wonach die
Berufszugangsvoraussetzungen und somit auch die Zuverlässigkeit des
Unternehmens erneut geprüft würden, sondern es handele sich hierbei um eine
Berichtigung einer Erlaubnis, die dem Kläger am 20.06.2005 erteilt worden sei.
Aber auch hier handele es sich um eine Ersatzurkunde für eine in Verlust geratene
Urkunde, so dass auch am 20.06.2005 keine Berufszugangsvoraussetzungen
geprüft worden seien. Schließlich ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten für
die Löschung der Eintragung im Gewerbezentralregister aus der Gewerbeordnung.
Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte auf den ergangenen
Ablehnungsbescheid vom 22.04.2004 und den Bescheid vom 17.07.2008.
Der Vorwurf des Erlaubnishandels sowie der Umgehung von Erlaubnispflichten sei
zudem nach wie vor aktuell. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums E. vom
21.04.2009 habe die Entscheidung des Regierungspräsidiums C. vom 22.04.2004
nicht aufgehoben, da das Regierungspräsidium E. nur über einen vom Kläger als
Einzelkaufmann geführten Güterkraftverkehrsbetrieb zu entscheiden gehabt habe,
bei dem - anders als im Falle der Entscheidung des Regierungspräsidiums C. -
nicht die Gefahr der missbräuchlichen Übertragung auf Dritte im Wege der
Abtretung von GmbH-Anteilen bestehe.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02.03.2009 hat der Kläger bezüglich
der Problematik der fristgemäßen Klageerhebung ergänzend Stellung genommen
und trägt vor, dass die von dem Beklagten erwähnte Drei-Tages-Fiktion nur für
Zustellungen mittels eingeschriebenen Briefes gelte. Im vorliegenden Fall sei aber
mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden, der Bescheid sei am 22.07.2008 bei
dem Bevollmächtigten eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten sowie den der beigezogenen Behördenakte des Beklagten verwiesen,
die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Hauptanträge auch begründet.
Die Klage ist insbesondere nicht verfristet erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1
VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Der
Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 wurde dem Kläger am 22.07.2008
bekanntgegeben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Eingangsstempel des
Klägerbevollmächtigten den 22.07.2008 als Eingang des Bescheids ausweist (Bl.
46 d. A.). Die am 22.08.2008 erhobene Klage erfolgte demnach fristgemäß.
Insbesondere greift der Einwand des Beklagten nicht durch, die sogenannte Drei-
Tages-Fiktion habe zur Folge, dass die Frist zur Klageerhebung am 22.07.2008 zu
laufen begonnen und am 21.08.2008 geendet habe. Diese Drei-Tages-Fiktion gilt
nämlich nach § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG ausschließlich bei einer Zustellung durch die
Post mittels Einschreiben. Vorliegend hat jedoch die Behörde den Weg der
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG) gewählt (vgl. Bl. 225 d. BA).
Insoweit ist grundsätzlich der Tag maßgeblich, an dem der Prozessbevollmächtigte
das Schriftstück vorgelegt bekommen hat.
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zugleich hat der Kläger gegen den Beklagten einen (Folgenbeseitigungs-
)Anspruch auf Mitteilung an das Bundesamt für Justiz - Gewerbezentralregister -,
dass die im Tenor näher benannte Ablehnungsentscheidung des
Regierungspräsidiums C. vom 22.04.2004 gegenstandslos geworden ist.
Der Bescheid vom 17.07.2008 war aufzuheben, da ihm sowie dem Bescheid des
Regierungspräsidiums C. vom 22.04.2004 die Verfügung des
Regierungspräsidiums E. vom 21.04.2009 entgegensteht. Mit dieser Verfügung
vom 21.04.2009 hat das Regierungspräsidium E. bestandskräftig und mit
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vom 21.04.2009 hat das Regierungspräsidium E. bestandskräftig und mit
Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren festgestellt, dass eine
Überprüfung nach § 13 Berufszugangs-Verordnung für den Güterkraftverkehr
(GBZugV) zu dem Ergebnis geführt hat, dass der Kläger weiterhin die
Voraussetzungen erfüllt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend,
dass diese Verfügung nichtig ist.
Im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs hat der Kläger zugleich einen
Anspruch gegen den Beklagten auf Mitteilung an das Bundesamt für Justiz -
Gewerbezentralregister -, dass die im Tenor näher benannte
Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums C. vom 22.04.2004
gegenstandslos geworden ist.
Rechtsgrundlage für die Beseitigung einer entsprechenden gewerberechtlichen
Eintragung ist § 152 GewO. Nach § 152 Abs. 1 GewO i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1
GewO muss eine eingetragene Entscheidung aus dem Gewerbezentralregister
entfernt werden, wenn durch eine nachträgliche Entscheidung die ursprüngliche
und die Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit eines Gewerbetreibenden
betreffende Entscheidung gegenstandslos geworden ist. Das ist hier der Fall, denn
durch die nachträgliche Entscheidung des Regierungspräsidiums E. vom
21.04.2009 - … - (Bl. 60 d. A.) ist die eingetragene Entscheidung des Beklagten
vom 22.04.2004 gegenstandslos geworden. Ausweislich des Bescheides des
Regierungspräsidiums E. vom 21.04.2009, der auch bestandskräftig und nicht
nichtig ist, ergibt sich, dass eine Überprüfung des Klägers nach § 13 GBZugV
durchgeführt wurde, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass der Kläger weiterhin die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Diese Tatbestandswirkung des
Bescheides steht der Einschätzung des Beklagten entgegen, wonach die
persönliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht gegeben ist. Zwar
bestehen ernstzunehmende Hinweise des Regierungspräsidiums C., dass der
Vorwurf des Erlaubnishandels sowie der Umgehung von Erlaubnispflichten an den
Kläger nach wie vor aktuell ist (vgl. den Schriftsatz des RP C. vom 22.10.2009 m.
Anl.). Aus diesem Grund wird das Regierungspräsidium E. daher pflichtgemäß zu
prüfen haben, ob es seine Entscheidung vom 21.04.2009 aufzuheben hat, in der
festgestellt wurde, dass eine Überprüfung nach § 13 GBZugV zu dem Ergebnis
geführt hat, dass der Kläger weiterhin die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt.
Über den Hilfsantrag musste nicht entschieden werden, da der Kläger mit seinen
Hauptanträgen umfassend obsiegt hat.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. §
154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Das Gericht hält einen Streitwert in
Höhe von 5.000,-- EUR für angemessen (vgl. den Beschluss vom 25.08.2008 in
diesem Verfahren).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.