Urteil des VG Gießen vom 10.12.2004

VG Gießen: stadt, berufliche tätigkeit, unternehmen, sanierung, hessen, geschäftsführer, gewerbe, gerichtsakte, verzicht, beitrag

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 2543/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 35 Abs 7a GewO, § 35 Abs 1
GewO, § 35 Abs 6 GewO
(Wiedererlangung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit
nach fünf Jahren gewerberechtlich ordnungsgemäßem
Verhalten und gewerberechtlicher Unauffälligkeit)
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Wiedergestattung einer selbständigen Gewerbeausübung.
Mit Bescheid vom 30.03.2000 untersagte das Regierungspräsidium C-Stadt dem
Kläger die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer der I. GmbH und erstreckte
die Untersagung auch gem. § 35 Abs. 7a S. 3 i.V.m. Abs. 1 GewO auf die Tätigkeit
als selbständiger Gewerbetreibender in allen Gewerben, soweit diese unter § 35
GewO fallen sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder mit der
Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in diesen Gewerben. Die
Untersagungsverfügung wurde im Wesentlichen mit Rückständen bei öffentlichen
Gläubigern (Finanzamt C-Stadt und J. Stadt, A-Stadt) in Höhe von ca. 113.000,--
DM begründet. Mit Bescheid vom 09.03.2001 wurde der Widerspruch des Klägers
unter Hinweis, dass sich die Rückstände beim Finanzamt C-Stadt nunmehr auf
122.077,95 DM und die bei dem Finanzamt J. Stadt auf 27.268,85 DM sowie die
Rückstände bei der A-Stadt auf 21.771,10 DM beliefen, zurückgewiesen. Hiergegen
erhob der Kläger Klage (8 E 926/01), die erfolglos blieb. Seit dem 13.10.2001 ist
der Untersagungsbescheid rechtskräftig.
Unter dem 28.02.2003 beantragte der Kläger die Wiedergestattung der
Gewerbeausübung gem. § 35 Abs. 6 GewO. Zur Begründung führte er aus, die
Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Gewerbeerlaubnis lägen vor.
Mit Bescheid vom 20.05.2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Wiedergestattung der selbständigen Gewerbeausübung ab und führte unter
anderem aus, der Kläger sei unzuverlässig, da weiterhin zu Lasten der I. GmbH
Rückstände bei öffentlichen Gläubigern in Höhe von insgesamt 118.548,63 EUR
festzustellen seien. Zahlungsvereinbarungen bestünden nicht und Zahlungen
seien nicht geleistet worden. Es seien keine Anstrengungen des Klägers
unternommen worden, als Geschäftsführer der I. GmbH die Schulden zu
begleichen.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 06.06.2003 Widerspruch ein und machte
geltend, dass § 35 GewO die Feststellung der gewerberechtlichen
Unzuverlässigkeit auf Dauer nicht vorsehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2003 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, der
Wegfall der Gründe, die zur Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit
im Gewerbeuntersagungsverfahren geführt hätten, sei nicht zu erkennen.
Gegen diesen, dem Klägerbevollmächtigten am 16.06.2003 zugestellten Bescheid
hat der Kläger am 14.07.2003 Klage erhoben. Er trägt vor: Es sei richtig, dass die
GmbH bei öffentlichen Gläubigern Rückstände habe, die nicht hätten ausgeglichen
werden können. Er, der Kläger, habe sich zum damaligen Zeitpunkt in einer
werden können. Er, der Kläger, habe sich zum damaligen Zeitpunkt in einer
schweren Situation befunden. Einerseits sei es sein Bestreben gewesen, den
Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten, andererseits hätten der GmbH durch die
sofortige Begleichung der Steuerschulden Finanzmittel gefehlt, um die von ihm
begonnenen Bauwerke zu vollenden und die Arbeitsplätze seiner Arbeitnehmer zu
sichern. Für ihn habe die berechtigte Aussicht bestanden, durch Beitreibung
außenstehender Forderungen und durch Fortführung der begonnenen Objekte so
viel an liquiden Mitteln zu erhalten, um damit die Steuerrückstände abbauen zu
können. Dies sei ihm auch zumindest teilweise gelungen, als er die Bilanzen 1999
und 2000 habe ausgeglichen gestalten können. Es habe auch die Aussicht
bestanden, dass sich die Gläubigerbanken an der Sanierung des Unternehmens
beteiligen würden. Als sich die Beitreibung der offenen Forderungen verzögert
hätte, sei in der Branche und bei einigen Bauherrn bekannt geworden, dass sich
die Firma in Schwierigkeiten befunden habe. Überraschend seien dann zugesagte
Geldbeträge nicht mehr gezahlt worden, offenbar in der Hoffnung, bei einem
Zusammenbruch des Unternehmens Zahlungen überhaupt nicht mehr leisten zu
müssen. Dies sei insbesondere bei dem Bauvorhaben K. in J-Stadt und L. in M-Dorf
geschehen. Durch unberechtigte Einbehalte hätten dem Unternehmen
einkalkulierte Beträge von ca. 140.000,-- DM gefehlt. Deswegen seien
Klageverfahren beim Landgericht angestrengt worden. Der Insolvenzverwalter, der
die laufenden Verfahren übernommen habe, könne bei Fortführung dieser
Verfahren so viel Geld der Masse zuführen, dass damit ein Großteil der
Steuerrückstände abgedeckt würde. Er, der Kläger, habe darüber hinaus
erhebliche private Mittel eingesetzt, um das Unternehmen zu sanieren. Nachdem
die Baukonjunktur ab etwa 1998 stark rückläufig gewesen sei, habe die Sparkasse
mit der Zwangsversteigerung der privaten und betrieblichen Immobilien gedroht.
Diese bedrohliche Situation habe durch den Verkauf von nicht unbedingt
benötigten Maschinen bereinigt werden können. In der Hoffnung, die Außenstände
schnell beitreiben zu können, habe er, der Kläger, das Unternehmen fortgeführt. Er
habe dabei seine eigenen Gehaltsbezüge so drastisch nach unten reduziert, dass
er derzeit lediglich ein Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 500,-- EUR monatlich
erhalte. Mit den hierdurch frei werdenden Mitteln habe er einen persönlichen
Beitrag zur Sanierung des Unternehmens leisten wollen. Dieser persönliche
Verzicht zeige, dass er an die Sanierung seines Unternehmens geglaubt habe. Er
habe zu keiner Zeit Mittel aus dem Unternehmen abgezogen, um sich an dem
Unternehmen zu bereichern. Den einzigen Vorwurf, den er sich habe machen
können, sei, dass er zu spät erkannt habe, dass die Sanierung scheitern müsse,
wenn nicht alle Gläubiger bereit seien, ihren Beitrag hierzu zu leisten. Hinzu sei
gekommen, dass insbesondere gewerbliche Kunden wegen des Abflauens der
Konjunktur ihre Bauvorhaben auf unbestimmte Zeit zurückgestellt hätten.
Außerdem sei die Zusicherung des Landes Hessen auf Förderung einer
Wohnanlage mit 6 Wohnungen für ein Baugrundstück in M-Dorf zurückgezogen
worden. Aufgrund des Insolvenzantrages des Finanzamtes und des Antrages auf
Gewerbeuntersagung habe die A-Stadt ihm, dem Kläger, den Ankauf eines
entsprechenden Baugrundstückes verweigert, weshalb das Land Hessen seine
Förderzusage zurückgezogen habe und damit das gesamte Bauvorhaben
gescheitert sei. Die Durchführung dieses Bauvorhabens hätte dem Unternehmen
allein einen Gewinn von ca. 250.000,-- DM erbracht. Die Unzuverlässigkeit könne
nicht allein daran festgemacht werden, dass noch bei öffentlichen Gläubigern
Rückstände bestünden. Dadurch, dass er sein Geschäftsführergehalt auf ein
Minimum reduziert habe, erhalte er derzeit lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von
ca. 500,-- EUR monatlich. Dieses Einkommen reiche gerade aus, um den
Lebensunterhalt auf niedrigstem Niveau für sich und seine Ehefrau sicherzustellen.
Zahlungen auf die Rückstände bei den öffentlichen Gläubigern seien ihm bei dieser
wirtschaftlichen Lage unmöglich. Wenn ihm in den vorliegenden Bescheiden der
Vorwurf gemacht werde, er habe sich nicht um den Ausgleich der Rückstände bei
den öffentlichen Gläubigern bemüht, so übersehe der Beklagte, dass es ihm, dem
Kläger, aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage überhaupt nicht möglich sei,
irgendwelche Zahlungen zu leisten. Er gerate deswegen in eine Situation, bei der
er letztlich auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sei. In einem Alter von 57
Jahren und der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt bestehe für ihn
praktisch keine Chance, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Er sei auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nach den Feststellungen des Arbeitsamtes praktisch
nicht vermittelbar. Eine Unzuverlässigkeit sei auch dadurch nicht mehr gegeben,
weil er im Rahmen des Insolvenzverfahrens sich bemüht habe, die Sach- und
Rechtslage in Bezug auf offene Forderungen zu klären, um so der Masse weitere
Mittel zuzuführen. Der Insolvenzverwalter habe ihm, dem Kläger, bestätigt, dass er
bei seiner damaligen Geschäftsführung stets das Interesse des Unternehmens
und das Interesse seiner Arbeitnehmer im Auge gehabt habe und unter Verzicht
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und das Interesse seiner Arbeitnehmer im Auge gehabt habe und unter Verzicht
auf eigene Einkünfte und unter Einsetzung persönlicher Mittel versucht habe, das
Unternehmen und die Arbeitsplätze zu retten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.05.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.06.2003 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, dem Kläger die Ausübung des selbständigen Gewerbes gem. § 35
Abs. 6 GewO wieder zu gestatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass sich der Kläger aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit
die Rückstände der GmbH bei öffentlichen Gläubigern zurechnen lassen müsse.
Die Tatsachen i.S.d. § 35 Abs. 6 GewO, die den Schluss auf den Fortfall der
gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nahe legten, ergäben sich primär aus der
Entwicklung der Rückstände bei öffentlichen Gläubigern. Diese müssten in der
Zwischenzeit abgebaut oder zumindest drastisch reduziert worden sein. Der
Kläger räume selbst ein, dass er nicht in der Lage sei, die Rückstände abzutragen.
Auch die Behauptung des Klägers, aufgrund seiner momentanen finanziellen
Situation nicht in der Lage zu sein, auf die Rückstände zu zahlen, und deshalb
aufgrund seines Alters wieder selbständig tätig sein zu müssen, könne nicht zum
Wegfall der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Aus der Konzeption des §
35 Abs. 6 GewO ergebe sich, dass nicht die Behörde verpflichtet sei, die
Gewerbeausübung wiederzugestatten, damit der Kläger die Möglichkeit erhalte, die
Tatsachen dann zu schaffen, die zum Fortfall seiner gewerberechtlichen
Unzuverlässigkeit führten. Vielmehr sei der Kläger hierzu selbst verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 8 E 926/01 betreffend das
Gewerbeuntersagungsverfahren des Klägers sowie der beigezogenen
Behördenakten (3 Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2003 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Wiedergestattung der selbständigen Gewerbeausübung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 35 Abs. 6 S. 1 GewO ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen
Behörde auf Antrag die persönliche Ausübung des Gewerbes wiederzugestatten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit i.S.d. §
35 Abs. 1 GewO bei dem betroffenen Gewerbetreibenden nicht mehr vorliegt. Der
Kläger muss also Gewähr dafür bieten, dass er das Gewerbe in Zukunft
ordnungsgemäß ausüben wird. Er muss willens und in der Lage sein, die im
öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu
gewährleisten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf
Wiedergestattung (vgl. Hess. VGH, U. v. 28.05.1990 - 8 UE 878/89 -, GewArch
1990, 326 ff. m.w.N.; Frotscher, Wirtschaftsverfassungs- und
Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. Aufl. 1999, Rdnr. 183, S. 121; Marcks in
Landmann/Rohmer, GewO, Stand 2004, Rdnr. 174 zu § 35; Heß in Friauf, GewO,
Stand 2004, Rdnr. 184 zu § 35 ).
Da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, ist der maßgebliche
Beurteilungszeitpunkt - anders als in Verfahren, in denen es um die
Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1, 7a GewO geht (vgl.
dazu z. Bsp. BVerwG, U. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff; U. v.
14.07.2003 - 6 C 10.03 - GewArch 2003, 482, 483) - der der letzten mündlichen
Verhandlung bei Gericht (Hess. VGH, a.a.O.; Heß, a.a.O., Rdnr. 185 zu § 35;
Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl. 1999, Rdnr. 205 zu § 35).
Für die sachliche Entscheidung, ob der Gewerbetreibende nunmehr zuverlässig ist,
gelten die gleichen Kriterien wie für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit i.S.d. §
35 Abs. 1 GewO (Laubinger/Repkewitz, VerwArch 89 (1998), 337, 338). Es kommt
daher vorliegend darauf an, ob die in dem damaligen Untersagungsbescheid vom
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daher vorliegend darauf an, ob die in dem damaligen Untersagungsbescheid vom
30.03.2000 festgestellten Untersagungsgründe noch fortbestehen oder inzwischen
entfallen sind. Der Untersagungsgrund der mangelnden wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bzw. - im Falle des § 35 Abs. 7 a GewO - der Verantwortung
hierfür ist dann nicht mehr entscheidungserheblich, wenn ein Antragsteller
inzwischen in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (vgl. OVG Bremen, B. v.
08.12.2003 - 1 B 402/03 -, GewArch 2004, 163; Marcks, a.a.O., Rdnr. 174 zu § 35;
Tettinger/Wank a.a.O., Rdnr. 196 zu § 35). In Anlehnung an §§ 34c Abs. 2 Nr. 2, 12
GewO ist dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
anzunehmen, wenn sich der Gewerbetreibende gewerberechtlich seit längerer Zeit
nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit regelmäßig nicht nur geringfügige Tilgungsleistungen erbringt
und für die Verbindlichkeiten eine Regulierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens
durchgeführt wird (vgl. OVG Bremen, GewArch 2004, 163, 164; vgl. auch Marcks,
a.a.O., Rdnr 174 zu § 35). Auch die Höhe der Verbindlichkeiten und die Größe des
Unternehmens sind hierbei zu beachten.
Damit wird allerdings nicht ein vollständiger Abbau der Rückstände verlangt. Selbst
wenn im Falle einer Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO gegen
Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte
Personen von diesen keine Tilgungsleistungen erbracht werden, weil ein
Antragsteller - wie im vorliegenden Fall auch der Kläger - hierzu nicht in der Lage
ist, muss einem Antragsteller nach Ablauf überschaubarer Zeiträume mit Blick auf
das Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG wieder die Möglichkeit
eröffnet sein, ein Gewerbe zu führen, sofern damit zu rechnen ist, dass der
Antragsteller zukünftig das Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird. Hierfür ist
Indiz, inwieweit er sich in einem Zeitraum von 5 Jahren seit Aufgabe der
gewerblichen Tätigkeit gewerberechtlich ordnungsgemäß verhält und
gewerberechtlich nicht auffällig wurde. Mit diesem Zeitrahmen orientiert sich die
Kammer mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben, welche die vorliegende
Fallkonstellation näher regeln, an dem Rechtsgedanken einzelner Bestimmungen
des Bundeszentralregistergesetzes (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG), das ebenfalls
innerhalb einer Frist von 5 Jahren die Tilgung von Straftaten vorsieht, so dass dem
Betroffenen die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden
kann (§ 51 Abs. 1 BZRG). Werden allerdings regelmäßige Tilgungsleistungen
erbracht, kann dies dazu führen, dass eine Wiedergestattung der selbständigen
Gewerbeausübung in kürzeren Fristen in Betracht kommt.
Von diesen Voraussetzungen kann vorliegend aber auch unter Berücksichtigung
des klägerischen Vortrages noch nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat keine
Zahlungen auf die Steuerrückstände der GmbH geleistet. Hierzu ist der Kläger -
wie er selbst ausgeführt hat - auch wirtschaftlich nicht in der Lage. Zwar spricht für
ihn, dass er sich während seiner Betätigung als Geschäftsführer der I. GmbH ein
besonders geringes Gehalt hat auszahlen lassen. Dies zeigt, dass der Kläger stets
bemüht war, die Insolvenz der GmbH zu vermeiden. Andererseits rechtfertigt dies
noch nicht, unter wesentlicher Abkürzung der als Orientierung geltenden Frist von
fünf Jahren dem Kläger zurzeit die Ausübung des Gewerbes wiederzugestatten, da
die Schulden der GmbH bei den öffentlichen Gläubigern erheblich waren.
Die Kostenentscheidung ergibt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.