Urteil des VG Gießen vom 21.03.1997
VG Gießen: wichtiger grund, numerus clausus, betriebswirtschaftslehre, fachhochschule, erlass, wechsel, erstausbildung, berufsausbildung, aufnehmen, bankrecht
1
2
3
4
Gericht:
VG Gießen 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 75/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 7 Abs 3 S 1 BAföG
Leitsatz
Ein Fachrichtungswechsel - und kein Ausbildungsabschluß - liegt vor, wenn der
Auszubildende infolge endgültigen Nichtbestehens einer Zwischen- oder
Abschlußprüfung seine erste Ausbildung nicht fortsetzen konnte.
Die Regelung über die Förderungsfähigkeit einer "weiteren" Ausbildung nach § 7 Abs.2
BAföG setzt den erfolgreichen Abschluß der Erstausbildung und deren Fortführung
durch eine weitere Ausbildung voraus.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der
einstweiligen Anordnung, ihm nach einem Fachrichtungswechsel weiterhin
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu
gewähren.
Der Antragsteller begann zum Wintersemester 1992/93 an der Fachhochschule A.
das Studium in der Fachrichtung Maschinenbau. Im ersten Fachsemester bestand
er die Klausuren in Chemie und Darstellender Geometrie jeweils nicht und hatte
auch bei deren Wiederholung im dritten Fachsemester keinen Erfolg. Im zweiten
Fachsemester blieb er im Fach Werkstofftechnik ohne Erfolg. Nachdem sein Vater
im Februar 1994 einen Schlaganfall erlitten hatte, war der Antragsteller nach
Abschluss seines 3. Fachsemesters für das Sommersemester 1994 und das
Wintersemester 1994/95 beurlaubt. Während der Beurlaubung nahm er im August
1994 eine Lehre als Industriekaufmann auf. Die Diplomvorprüfung im Februar 1995
bestand er nicht und wurde nach dem Sommersemester 1995 (4. Fachsemester)
wegen endgültigen Nichtbestehens der Diplomvorprüfung zwangsexmatrikuliert.
Im Mai 1996 schloss er seine Lehre als Industriekaufmann ab. Zum
Wintersemester 1996/97 nahm er ein Studium in der Fachrichtung
Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule in B. auf.
Am 25.9.1996 beantragte er beim Antragsgegner für dieses Studium die
Gewährung von Ausbildungsförderung. Er habe nach Abschluss der
Fachoberschule sein Wunschstudium der Betriebswirtschaftslehre wegen des dort
bestehenden Numerus Clausus nicht aufnehmen können. Er habe festgestellt,
dass sein stattdessen aufgenommenes Studium des Maschinenbaus nicht seinen
Neigungen und Vorkenntnissen entsprochen habe. Dennoch habe er versucht, mit
Wiederholungs- und Urlaubssemestern das Vordiplom zu bestehen. Um seine
Voraussetzungen für ein späteres Studium der Betriebswirtschaft zu verbessern,
habe er eine kaufmännische Berufsausbildung absolviert.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7.11.1996 ab. Der
Antragsteller könne sich auf einen wichtigen Grund für einen Ausbildungsabbruch
oder Fachrichtungswechsel nicht berufen. Aufgrund der von ihm nicht erbrachten
Studien- bzw. Prüfungsleistungen habe er sein Studium in der Fachrichtung
Maschinenbau spätestens nach dem 2. Fachsemester abbrechen müssen.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Am 25.11.1996 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Diesen wies der
Antragsgegner mit Bescheid vom 12.12.1996 zurück. Der Wechsel von einem
reinen Parkstudium zum Wunschstudium komme beim Antragsteller als wichtiger
Grund nicht in Betracht, da er sich um die Zulassung zu seinem Wunschstudium
nicht bemüht habe und sein Parkstudium bereits weit fortgeschritten gewesen sei.
Am 17.1.1997 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt. Aufgrund der schweren Erkrankung seines Vaters habe er im Frühjahr
und Sommer 1994 an den Prüfungen im Fach Maschinenbau nicht teilnehmen
können.
Aufgrund der psychischen Belastung durch die Erkrankung seines Vaters habe er
auch im Februar 1995 an den Prüfungen nicht teilnehmen können.
Er beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
ab 17.1.1997 für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule
B. vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf seinen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die zum
Gegenstand der Beratung und der Entscheidung gemacht wurden.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1 S. 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Nach der im Anordnungsverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen
Prüfung steht ihm kein Anspruch gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG auf Gewährung von
Ausbildungsförderung für das von ihm nach einem Fachrichtungswechsel im
Wintersemester 1996/97 an der Fachhochschule B. begonnene Studium im Fach
Betriebswirtschaftslehre zu.
Zwar hat der Antragsteller mit der Aufnahme des Studiums der
Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 1996/97 einen Fachrichtungswechsel
i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG vorgenommen, da er nunmehr das Ziel des
förderungsfähigen Ausbildungsabschnittes in einer anderen als der zuletzt
eingeschlagenen Fachrichtung Maschinenbau anstrebt. Ein Fachrichtungswechsel -
und kein Ausbildungsabschluss - liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller - wie
hier - infolge endgültigen Nichtbestehens einer Zwischen- oder Abschlussprüfung
seine erste Ausbildung nicht fortsetzen konnte (Vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
§ 7, Rn. 39c). Denn die andernfalls anwendbare Regelung über die
Förderungsfähigkeit einer “weiteren” Ausbildung nach § 7 Abs.2 BAföG setzt -
unabhängig davon, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift
hier auch im übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen - erkennbar den erfolgreichen
Abschluss der Erstausbildung und deren Fortführung durch eine weitere Ausbildung
voraus.
Ein Förderungsanspruch des Antragstellers für eine “andere” Ausbildung nach
dem Fachrichtungswechsel ist jedoch gem. § 7 Abs. S.1 2. Halbsatz BAföG (in der
ab 1.8.1996 für alle Bewilligungszeiträume nach dem 31.7.1996 geltenden
Fassung) ausgeschlossen, da ein solcher Anspruch für Auszubildende an einer
Hochschule grundsätzlich nur im Fall eines Fachrichtungswechsels bis zum Beginn
des 3. Fachsemesters in Betracht kommt. Da der Fachrichtungswechsel des
Klägers nach dem Beginn seines 3. Fachsemesters im Studiengang Maschinenbau
erfolgte, ist es rechtlich nicht erheblich, ob hierfür ein wichtiger Grund vorlag. Es
kommt daher auch nicht darauf an, ob die vom Antragsteller für seinen späteren
Wechsel vorgetragenen Umstände einen solchen wichtigen Grund darstellen.
19 Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der unterlegene
Antragsteller. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.