Urteil des VG Gießen vom 13.02.1997
VG Gießen: afghanistan, politische verfolgung, regierung, neue beweismittel, anerkennung, bevölkerung, asylverfahren, bundesamt, sowjetunion, asylbewerber
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Gericht:
VG Gießen 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 30226/96.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 71 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1
S 1 AsylVfG 1992, § 51 Abs 3
VwVfG
(Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage
hinsichtlich der politischen Verhältnisse im
Asylfolgeantragsverfahren von Amts wegen)
Tatbestand
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten im September 1993 in
das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur
Begründung ihres Asylantrages trugen sie im wesentlichen vor, der Kläger zu 1) sei
Mitglied der Watan-Partei gewesen. Er sei immer politisch tätig gewesen. 1987
habe er in Moskau seinen Abschluß als Diplom-Ingenieur für Geologie gemacht
und sei seit 1988 in Kabul Ministeriumsbeamter gewesen. Nach dem Sturz der
kommunistischen Regierung sei er nur noch pro forma zur Arbeit gegangen. Er sei
als Kommunist von den Mudjaheddin verfolgt worden und habe sich zum Schluß
bis zur Ausreise versteckt gehalten. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 29.10.1993 ab,
stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen, jedoch
Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 4 AuslG gegeben seien. Zudem wurden
die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Ihre gegen
diesen Bescheid gerichtete Klage vor dem VG Wiesbaden nahmen die Kläger in der
mündlichen Verhandlung am 13.06.1995 zurück.
Am 21.07.1995 stellten die Kläger einen Folgeantrag, den sie im wesentlichen
damit begründeten, erst jetzt sei bekannt geworden, daß gegen den Kläger zu 1)
ein Todesurteil existiere. Ein entsprechendes Dokument in arabischer Sprache,
überschrieben mit "Ittehad-e-Islami" wurde ebenso vorgelegt wie diverse
schriftliche Stellungnahmen von angeblichen früheren Kollegen des Klägers zu 1).
Mit Bescheid vom 18.12.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Zur
Begründung heißt es in dem Bescheid, die Kläger hätten das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht dargetan. Sowohl hinsichtlich der Vorlage
der Kopie eines angeblichen Todesurteils als auch hinsichtlich der Vorlage der
Stellungnahmen beriefen sich die Kläger auf Vorgänge, die sie bereits im Laufe
des früheren Verfahrens hätten darlegen können. Anhaltspunkte dafür, daß ihnen
dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich gewesen sei, lägen nicht
vor.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 02.02.1996 Klage erhoben. Zur
Begründung berufen sie sich über ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren
hinaus auf eine mittlerweile in Afghanistan veränderte Sachlage, die für den Kläger
zu 1) und damit auch die übrigen Kläger unter Zugrundelegung der Vorgeschichte
zu einer Asylanerkennung führen müsse.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 18.12.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres
Asylverfahren durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruht sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung.
Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenvorgänge des Bundesamtes
(2 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der
mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die
Beteiligten hingewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verpflichten, zulässig (vgl. VG
Gießen v. 23.02.1995, 7 E 33612/94 m.w.N.).
Die Klage ist auch begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens zu, so daß sich der Bescheid des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.12.1995 als rechtswidrig
erweist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist auf einen Asylfolgeantrag hin ein weiteres
Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis
Abs. 3 VwVfG vorliegen, sich also die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach-
oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue
Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO
gegeben sind (§ 51 Abs. 1 VwVfG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der
Asylbewerber glaubhaft und substantiiert vorzutragen.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Folgeantrag diesen
Voraussetzungen genügt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
Zum hiernach maßgeblichen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 Nr. 1 VwVfG vor, da sich die dem Erstbescheid zugrundeliegende Sachlage
nachträglich geändert hat und eine den Klägern günstigere Entscheidung denkbar
erscheint.
Hierbei ist hinsichtlich der Entwicklungen im Heimatland der Kläger folgendes
zugrunde zu legen:
Seit Jahren befindet sich Afghanistan in der Situation eines Bürgerkrieges. Eine der
wesentlichen Ursachen der kriegerischen Auseinandersetzungen ist in der Vielzahl
von nebeneinander lebenden, sich aber deutlich gegeneinander abgrenzenden
Ethnien in Afghanistan zu suchen. Dieses Nebeneinander entstand durch die lange
Abfolge von Eroberungszügen aus Westen, Norden und Osten, welche die
Geschichte Afghanistans prägten. Heute dürften rund 40 % der Bevölkerung
Paschtunen sein, deren Sprache paschtu ist, etwa 25 % der Bevölkerung sind
Tadschiken, welche dari, einen ostpersischen Dialekt sprechen; weiter gibt es in
Afghanistan die mongolischen Hazara und eine Vielzahl weiterer, kleinerer
Volksgruppen (vgl. zu alledem: C. D. Maaß, "Der sowjetisch- afghanische Krieg:
Innenpolitische Voraussetzungen, Verlauf und Endphase", in: Aus Politik und
Zeitgeschichte B 9/1989, S. 3 bis 14; Munzinger Zeitarchiv, Stichwort Afghanistan).
Innerhalb der einzelnen Volksgruppen gibt es wiederum eine streng hierarchische
Unterteilung in einzelne Stämme, wobei den Stammesführern eine weitreichende
politische Macht zugesprochen wird; dementsprechend identifizieren sich einzelne
Personen im wesentlichen über ihre Zugehörigkeit zum Stamm oder Familienclan
(C. D. Maaß, a.a.O.; Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 19.02.1985).
Nachdem seit 1919 verschiedene Könige an der Spitze des Landes gestanden
hatten und 1931 sowie 1964 jeweils neue Verfassungen verkündet worden waren,
ohne daß diese eine echte Akzeptanz in der Bevölkerung finden konnten, wurde
1973 Prinz Daud im Anschluß an einen unblutigen Staatsstreich Ministerpräsident
(Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 19.02.1985). Im April 1978 stürzte die
pro-sowjetische "Demokratische Volkspartei Afghanistans" (DVPA) Daud und
versuchte, eine Reihe von Reformen in die Wege zu leiten. Auch dies fand nur
geringen Anklang in der Bevölkerung und führte zu sich immer weiter
ausbreitenden bewaffneten Aufständen; innerhalb der DVPA kam es darüber
hinaus zu politischen Machtkämpfen. Als diese mit der Ermordung eines der
hinaus zu politischen Machtkämpfen. Als diese mit der Ermordung eines der
Führer der DVPA, Taraki, vorerst endeten und dessen Konkurrent Amin die Macht
ergriff, sah offenbar die Sowjetunion, welche bereits im Dezember 1978 mit
Afghanistan einen "Vertrag über Freundschaft, gute Nachbarschaft und
Zusammenarbeit" abgeschlossen hatte, ihre politischen Interessen in Afghanistan
gefährdet, da die Gefahr bestand, Amin könnte sich mit den islamischen Rebellen
arrangieren oder von diesen gestürzt werden. Die Sowjetunion begann daher am
27. Dezember 1979 mit der Invasion des Landes durch eigene Kampftruppen.
Amin wurde hingerichtet und statt seiner der frühere Vizepräsident Babrak Karmal
als neuer Staatspräsident eingesetzt (vgl. zu alledem: Ermacora,
Menschenrechtsbericht vom 19.02.1985; Auswärtiges Amt (AA) an VG Köln vom
26.03.1992). In den folgenden Jahren gelang weder eine wirtschaftliche oder
politische Stabilisierung noch endeten die zum Teil bewaffnet ausgetragenen
Auseinandersetzungen innerhalb der DVPA. Der sich immer mehr ausweitende
Widerstandskampf durch islamische Mudjaheddin-Gruppen war nicht in den Griff zu
kriegen (Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 19.02.1985; AA, Lagebericht vom
15.03.1987; C. D. Maaß, a.a.O.; Das Parlament vom 06. bis 13.05.1994,
"Wahnsinn, aber mit Methode" von R. Hoffmann). Die Widerstandsgruppen wurden
von Saudi-Arabien, Pakistan, den USA und weiteren Nationen mit Waffen
unterstützt; u.a. rekrutierten sie ihre Anhängerschaft aus den über drei Millionen in
Pakistan lebenden afghanischen Flüchtlingen (AA, Lagebericht vom 07.08.1989).
Karmal wurde im Mai 1986 durch den Chef des Geheimdienstes, Nadjibullah,
einem Anhänger des Parcham-Flügels der DVPA, ersetzt. Im November 1987
wurde die Verfassung der "Republik Afghanistan" verabschiedet, die als
Präsidialsystem mit weitreichenden Vollmachten des Präsidenten geschaffen
wurde. Nadjibullah wurde Präsident und blieb Generalsekretär der DVPA. Zwar
wurden 1987 weitere Parteien neben der DVPA zugelassen, diese erlangten jedoch
keine wirkliche politische Bedeutung (AA an VG Köln vom 26.03.1992). Im Februar
1989 verließen die sowjetischen Truppen Afghanistan; die Regierung unter
Nadjibullah wurde jedoch weiter von der Sowjetunion bis etwa Ende 1991
unterstützt, da verhindert werden sollte, daß sich in unmittelbarer Nähe der
Sowjetunion ein islamisch- fundamentalistischer Staat bildete (AA, Lagebericht
vom 07.05.1991; FAZ vom 08.04.1992, "Das neue Afghanistan wird ganz anders
sein" von K. v. Freigang). Der Kampf zwischen den Widerstandsgruppen, der
Regierung Afghanistans und den sowjetischen Truppen wurde von allen Seiten mit
äußerster Brutalität geführt (vgl. taz vom 29.09.1990, "Der Krieg geht weiter" von
A. Hyman; SZ vom 12.11.1990, "Mehr als 200 Tote bei Massakern in
Afghanistan"). Auch nach dem Abzug der sowjetischen Truppen gingen die
militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie
bekämpfenden Mudjaheddin weiter. Die Widerstandsorganisationen schlossen sich
auf Druck Pakistans in Peshawar zu einer Allianz zusammen und bildeten eine
Gegenregierung (AA, Lagebericht vom 07.05.1991). Dennoch blieben die
Regierungsgegner uneins über die richtige Strategie und gerieten so zunehmend
in eine militärische Sackgasse (NZZ vom 03.10.1992, "Afghanistans vielschichtige
Gegensätze"). Verstärkte internationale Bemühungen zur Lösung der Konflikte
blieben letztlich ohne greifbares Ergebnis (AA, Lagebericht vom 12.12.1991). Am
15./16.04.1992 wurde der Staatspräsident Nadjibullah gestürzt und durch einen
Rat der - inzwischen in "Watan" (= Vaterland) -Partei umbenannten - DVPA ersetzt,
welcher mit den Mudjaheddin über eine friedliche Machtübergabe verhandelte
(FAZ vom 23.04.1992, "Der Löwe von Panjshir und der Amir der Islamischen
Gesellschaft von Afghanistan kämpfen um die Macht"; FAZ vom 29.04.1992,
"Kabul unter neuer Fahne"). Maßgeblich beigetragen zum Fall der Regierung
Nadjibullah hatte der Wechsel des Generals Rashid Dostom, zuvor ein Alliierter der
Kabuler Regierung, zu den Mudjaheddin- Parteien (AA an VG Hannover vom
14.06.1994). Auch andere Mitglieder der Partei, der Regierung sowie der
Nationalversammlung hatten sich zuvor aus verschiedenen Gründen von den
Zielen und der Politik der Nadjibullah-Regierung losgesagt und so den Weg für
einen im wesentlichen unblutigen Machtwechsel freigemacht. Am 24.04.1992
einigten sich die Peshawar-Widerstandsgruppen auf einen Dreistufenplan zur
Bildung einer Übergangsregierung für Afghanistan; nach diesem Plan sollte
zunächst für zwei Monate Sibghatullah Mujaddidi als Vorsitzender eines aus 51
Mitgliedern bestehenden Übergangsrates die Schaffung einer Regierung
vorbereiten. Anschließend sollte Burhanuddin Rabbani vor der endgültigen Wahl
das Amt des Übergangspräsidenten übernehmen (FAZ vom 29.04.1992, "Kabul
unter neuer Fahne"; Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 17.11.1992). Zugleich
rückten Verbände aus allen Mudjaheddin-Gruppen in Kabul ein, woran sich
unmittelbar heftige Kämpfe der untereinander rivalisierenden Mudjaheddin-
Gruppen anschlossen. Vor allem zwischen der Jamiat-e-Islami von Rabbani und
Massud und der von Hekmatyar geführten Hezb-e-Islami kam es zu blutigen
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Massud und der von Hekmatyar geführten Hezb-e-Islami kam es zu blutigen
Auseinandersetzungen um die Vormachtstellung in Kabul; die Milizen Massuds
konnten mit Unterstützung von Truppen Rashid Dostoms den die Bildung der
Übergangsregierung boykottierenden Hekmatyar in die Außenbezirke Kabuls
zurückdrängen (Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 17.11.1992). Nachdem
Ende Juni 1992 Mujaddidi vereinbarungsgemäß von Rabbani abgelöst worden war,
verstärkten sich die Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen
Mudjaheddin-Gruppen einschließlich den usbekischen Milizen, in deren Verlauf es
zu schweren Artillerie- und Raketenangriffen auf Kabul kam. Es gab zahlreiche
Opfer auch unter der Zivilbevölkerung, außerdem flüchteten tausende von
Einwohnern aufs Land oder nach Pakistan (AA, Lagebericht vom 23.06.1993;
Ermacora, Menschenrechtsbericht vom 17.11.1992). Dostom hatte
zwischenzeitlich sämtliche Nordprovinzen unter seine Kontrolle gebracht und war
zur stärksten militärischen Kraft im Lande aufgestiegen (Danesch an VG Leipzig
vom 21.12.1994). Auch die Wahl Rabbanis zum Staatspräsidenten Ende Dezember
1992, die durch einen "Rat für die Lösung von Problemen und Erzielung von
Vereinbarungen" in Kabul initiiert worden war, führte nicht zu einer Beendigung der
militärischen Auseinandersetzungen, denn mehrere der großen politischen
Organisationen boykottierten diese "Shura" (AA, Lagebericht vom 25.11.1993).
Friedensgespräche in Jalalabad führten schließlich zum Zehn-Punkte-
Friedensabkommen vom 07.03.1993, in dem alle Parteien und betroffenen
Gruppierungen der Bildung einer Regierung zustimmten, deren Premierminister
Hekmatyar werden und in der Rabbani Staatspräsident bleiben sollte (AA,
Lagebericht vom 25.11.1993). Da dieser Vertrag nicht umgesetzt wurde, wurde im
Mai 1993 erneut ein Friedensabkommen in Jalalabad unterzeichnet, woraufhin
auch eine neue Regierung gebildet wurde, welche ihre Regierungstätigkeiten indes
wegen der unüberbrückbaren Feindschaften untereinander letztlich nicht
aufnehmen konnte (AA, Lagebericht vom 25.11.1993; Ermacora,
Menschenrechtsbericht vom 16.11.1993). Das Scheitern der Vereinbarung von
Jalalabad führte erneut zu einer Verschärfung der Konfliktsituation (FR vom
04.01.1994, "Der Königsmacher von Kabul wechselt wieder die Seiten"; Ermacora,
Menschenrechtsbericht vom 08.11.1994). Der bis dahin mit Rabbani und Massud
verbündete General Dostom wechselte zu seinem früheren Gegner Hekmatyar
und ging mit diesem eine militärische Koalition gegen die Jamiat-e-Islami von
Rabbani ein (FR vom 04.01.1994, "Der Königsmacher von Kabul wechselt wieder
die Seiten"; AA, Lagebericht vom 09.09.1994). Als Folge des Angriffs Dostoms auf
Kabul Anfang des Jahres 1994 griffen die schweren Kämpfe auf den bis dahin vom
Krieg weitgehend unversehrt gebliebenen Norden über (FR vom 04.01.1994, "Der
Königsmacher von Kabul wechselt wieder die Seiten" und vom 18.01.1994, "Halb
Kabul hat Schutz gesucht"), allerdings nur zeitweise (UNHCR an VG Hamburg vom
08.02.1994; AA, Lagebericht vom 09.09.1994). Während dieser Zeit kontrollierte
der mit Rabbani verbündete Mudjaheddin-Kommandant Ismail Khan die westlichen
Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat (Ermacora, Menschenrechtsbericht
vom 16.11.1993; AA an VG Hannover vom 14.06.1994; Danesch an VG Leipzig
vom 21.12.1994). Erstmals Ende 1994 tauchten wie aus dem Nichts neue
Widerstandskämpfer, die sogenannten Taleban auf; diese "Suchenden", wie
Studenten islamischer Schulen genannt werden, rekrutierten sich in erster Linie
aus ehemaligen Schülern von Koranschulen in pakistanischen Flüchtlingslagern
(Die Welt vom 16.02.1995, "Im afghanischen Bürgerkrieg mischen die Taleban die
Karten neu"). Die Taleban eroberten mit breiter Unterstützung der Bevölkerung
und auch der Mudjaheddin-Kommandanten des Südens in kürzester Zeit die
südlichen Provinzen des Landes, besiegten die Truppen Hekmatyars und
schiitischer Verbände, setzten sich vor Kabul fest und eroberten schließlich auch
die Westprovinzen, was Anfang September 1995 mit der Besetzung von Herat
endete; Ismail Khan floh ins iranische Exil (NZZ vom 16.03.1995, "Ein neuer Name
und alte Strategien in Kabul"; AA, Lagebericht vom 21.02.1995; NZZ vom
26.09.1995, "Tausend kleine Afghanistans"). Wo auch immer die Taleban ihre
Machtstellung zu festigen vermochten, führten sie umgehend striktes Shariarecht
ein, verbannten die Frauen von den Straßen und bekämpften den Drogenanbau
und -handel; zugleich vermochten sie, die allgemeine Sicherheitslage erheblich zu
verbessern (AA, Lagebericht vom 02.11.1995; dpa vom 09.12.1994, "Taleban -
fanatische Moslemkämpfer reißen Macht an sich").
In der Folgezeit gingen die Auseinandersetzungen zwischen den Mudjaheddin und
den Taleban mit Erfolgen und Mißerfolgen auf beiden Seiten weiter; insbesondere
der Kampf um die Hauptstadt Kabul wurde nie dauerhaft unterbrochen (AA,
Lageberichte vom 26.07.1996 und vom 16.10.1996; NZZ vom 02.07.1996,
"Regierungsantritt unter Kanonendonner in Kabul"; dpa vom 12.09.1996, "Taleban-
Milizen bringen Kabuls Regierung in Bedrängnis"). Nachdem die Taleban am
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Milizen bringen Kabuls Regierung in Bedrängnis"). Nachdem die Taleban am
10.09.1996 Jalalabad eingenommen hatten (dpa-Meldung vom 12.09.1996),
eroberten sie weitere Provinzen, so daß sie Ende September 1996 bereits
annähernd zwei-drittel des Landes beherrschten (AA, Lagebericht vom
16.10.1996). Nach heftigen Kämpfen eroberten die Taleban schließlich am
27.09.1996 die Hauptstadt Kabul, wo sie den ehemaligen Präsidenten Nadjibullah
sowie seinen Bruder hinrichteten und das Land zu einem strikt islamischen Staat
erklärten; Präsident Rabbani und die Mitglieder seiner Regierung hatten sich
Stunden vor der Machtergreifung nach Norden abgesetzt (FR vom 30.09.1996,
"UN hoffen auf Erfolg der Afghanistan-Mission Holls"). Durch die Herrschaft der
Taleban verschlechterte sich auch die Lage der Bevölkerung in Kabul; die Sharia
wird und wurde mit aller Härte durchgesetzt, Frauen durften - wenn überhaupt -
das Haus nur komplett verschleiert verlassen, das grundsätzliche Arbeitsverbot für
Frauen bestand und besteht fort, wenn auch aus purer Notwendigkeit heraus
einige Lockerungen seitens der Taleban bewilligt wurden (vgl. NZZ vom
31.10.1996, "Wenige Arbeitsplätze für Kabuls Frauen"; FAZ vom 31.10.1996, "Die
Frauen in Afghanistan fühlen sich wie Tiere im Käfig"; FR vom 20.11.1996,
"Zerstörte Straßen, kaputte Fabriken und das allgegenwärtige Monkarat").
Die derzeitige Lage in Afghanistan ist bestimmt von den Kämpfen zwischen den
drei herrschenden Gruppen, General Dostom im Norden, der sich zwischenzeitlich
mit Rabbani und Massud im nordöstlichen Landesteil verbündet hat, sowie den
Taleban in den übrigen Provinzen im Westen und Süden des Landes (AA,
Lagebericht vom 16.10.1996; Danesch vor VGH München am 01.10.1996;
Danesch an VG Aachen vom 05.07.1996).
Angesichts der nach alledem anhaltenden Zerrüttung des Landes kann derzeit
und auf absehbare Zukunft von einer gesamtstaatlichen Gewalt in Afghanistan
nicht gesprochen werden (vgl. HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96; BayVGH
vom 08.10.1996, 6 BA 96.32524). Allerdings sind in den drei angeführten
Teilbereichen des Landes staatsähnliche Strukturen vorhanden; in jedem Gebiet
existieren allgemein gültige Bestimmungen zur Regelungen gesellschaftlicher,
wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Verhältnisse (Deutsches Orient-Institut an
VGH München vom 19.04.1996; Deutsches Orient-Institut an VGH Kassel vom
15.05.1996; AA an VGH München vom 23.05.1996; Danesch an VG Aachen vom
05.07.1996; AA, Lageberichte vom 26.07.1996 und vom 16.10.1996). Die so
geschaffene, jeweilige übergreifende staatsähnliche Friedensordnung gilt
grundsätzlich für jeden einzelnen unabhängig davon, ob er einem Stamm, einem
Clan oder einer Familie mit eigenen Regelungen angehört. Im "Nordreich" Dostoms
und in den Machtbereichen der Taleban existieren darüber hinaus zentrale
Verwaltungseinrichtungen (Danesch an VG Aachen vom 05.07.1996). In den
jeweiligen Teilgebieten Afghanistans ist es daher möglich, staatsähnliche Gewalt
auszuüben und damit zugleich Personen aus der übergreifenden Friedensordnung
auszugrenzen; politische Verfolgung auf regionaler Ebene ist nach alledem in
Afghanistan grundsätzlich möglich (vgl. dazu HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE
962/96; BayVGH vom 08.10.1996, 6 BA 96.32524; außerdem Niedersächsisches
OVG vom 02.09.1996, 7 L 807/96).
Nach Überzeugung des Gerichts haben sich diese Teil-Machtbereiche Ende
1993/Anfang 1994 erstmals in einer Form herausgebildet, daß von der Ausübung
einer staatsähnlichen Macht ausgegangen werden kann. Das Verwaltungsgericht
Gießen hat dies erstmals mit Urteil vom 28.06.1995 - Az.: 2 E 12266/93 -
festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als die Kläger ihre Klage im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht Wiesbaden bereits zurückgenommen hatten. Zwar ist
eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des §
51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, jedoch liegt hier keine Änderung der Rechtsprechung vor,
sondern eine im Urteil festgestellte Änderung der sachlichen Verhältnisse in
Afghanistan. Diese geänderten sachlichen Verhältnisse im Heimatland der Kläger
sind auch geeignet, eine den Klägern günstige Entscheidung herbeizuführen, da
der Kläger zu 1) von Anfang an behauptet hat, ein Mitglied der DVPA (=Watan-
Partei) gewesen zu sein und im Ministerium gearbeitet zu haben. Ob diese
Behauptungen tatsächlich zutreffen, ist nicht Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens, vielmehr muß diese Prüfung dem durchzuführenden Asylverfahren
vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG v. 11.05.1993, 2 BvR 2245/92, InfAuslR 1994, 38),
wobei allerdings zu bedenken sein wird, daß das Bundesamt bereits im
Erstverfahren den Behauptungen der Kläger Glauben geschenkt haben dürfte, da
anders die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG
nicht erklärlich erscheint. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge ist in dem ablehnenden Bescheid vom 29.10.1993 der damaligen Sach-
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Flüchtlinge ist in dem ablehnenden Bescheid vom 29.10.1993 der damaligen Sach-
und Rechtslage entsprechend davon ausgegangen, eine politische Verfolgung der
Kläger in Afghanistan scheide schon wegen der dortigen Bürgerkriegssituation aus.
Der Folgeantrag der Kläger genügt auch den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3
VwVfG, wonach der Folgeantrag binnen einer Frist von drei Monaten nach
Kenntnisnahme vom Wiederaufgreifensgrund zu stellen ist. Bei Änderungen der
Sachlage infolge kontinuierlicher Entwicklungen ohne eindeutige Zäsuren und
Markierungspunkte im Heimatland, kommt es für den gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG
maßgebenden Zeitpunkt darauf an, wann sich die Erkenntnis von der Veränderung
der Sachlage allgemein durchgesetzt hat; insofern kommt einer gefestigten
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entscheidende Bedeutung zu, deren
Kenntnisnahme durch den Asylbewerber die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG in Lauf
setzt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 30.11.1995, 25 A 6808/95). Mit der zitierten
Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vom Sommer 1995 hatte sich somit
die Erkenntnis von der veränderten Lage in Afghanistan noch nicht im gemäß § 51
Abs. 3 VwVfG maßgebenden Sinne durchgesetzt; entscheidend ist vielmehr das
Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.1996 - Az.: 13 UE
962/96 -, mit dem dieser erstmals die Möglichkeit einer politischen Verfolgung auf
regionaler Ebene durch neugebildete staatsähnliche Mächte in Afghanistan bejaht
hat.
Unschädlich ist, daß die Kläger sich im zum Zeitpunkt des Erlasses des zitierten
Urteils schon laufenden gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich und innerhalb
einer Frist von drei Monaten auf die durch das Urteil bestätigte veränderte
Sachlage berufen haben. Zwar wird hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 VwVfG die Auffassung vertreten, sowohl Behörde als auch Gericht hätten
sich bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG ausschließlich
auf diejenigen Gründe zu beschränken, die der Betroffene bei der Antragstellung
gegenüber der Behörde geltend gemacht habe; eine Befugnis, erstmals im
Klageverfahren gegenüber dem Gericht geltend gemachte oder nachgeschobene
Gründe zu berücksichtigen, gebe es nicht (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 51 Rdnr. 37
m.w.N.). Dem steht vorliegend jedoch die eindeutige Regelung des § 77 Abs. 1 S. 1
AsylVfG, einer insoweit spezialgesetzlichen Prozeßnorm, entgegen, wonach das
Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. So hat auch das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, es ergebe sich aus dem einschlägigen
Prozeßrecht, wie sich die Tatsache, daß ein Wiederaufnahmegrund erst im Verlaufe
eines bereits schwebenden Rechtsstreits geltend gemacht werde, auf den
Fortgang des Rechtsstreits auswirke (vgl. BVerwG v. 11.12.1989 - 9 B 320/89,
NVwZ 1990, 359 (360)). Grundsätzlich sind daher erst im Laufe des gerichtlichen
Verfahrens maßgebend gewordene Änderungen in den sachlichen Verhältnissen
im Heimatland bei der Entscheidung über einen Folgeantrag zu berücksichtigen.
Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) muß
der Asylbewerber sich auf die veränderte Sachlage nicht innerhalb der
Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gegenüber dem Gericht berufen. Diese
Rechtsprechung kann nach Auffassung des Gerichts nämlich nur auf solche
Gründe Anwendung finden, die in der Sphäre des Asylbewerbers liegen oder in
seiner Sphäre entstehen. In diesen Fällen sprechen in der Tat gewichtige Gründe
für die analoge Anwendung des § 51 Abs. 3 VwVfG auch innerhalb des
gerichtlichen Verfahrens. Etwas anderes muß allerdings hinsichtlich der
tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland gelten, weil das Gericht hiervon durch
die tägliche Befassung mit Asylverfahren von Amts wegen Kenntnis erlangt; das
gleiche gilt hinsichtlich der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Verhältnissen
im Heimatland des Asylbewerbers. Es wäre lebensfremd zu erwarten, der
Asylbewerber müsse sich dem Gericht gegenüber ausdrücklich auf die veränderten
Verhältnisse in seinem Herkunftsland berufen und insoweit ausdrücklich einen
Wiederaufnahmegrund geltend machen, obwohl das Gericht die Entwicklungen
ohnehin täglich verfolgt. Würde man auch hier die Einhaltung der Dreimonatsfrist
erwarten, könnte dies dazu führen, daß die Klage eines Asylbewerbers auf
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur deshalb abgewiesen werden
müßte, weil er dem Gericht gegenüber nicht ausdrücklich geltend gemacht hat, die
Sachlage in seinem Heimatland habe sich zu seinen Gunsten verändert. Dies
würde dem Prinzip der Amtsermittlung zuwiderlaufen und die Anforderungen an
die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers unerträglich überspannen.
Da die Kläger nach alledem schon aufgrund der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG einen Anspruch auf Durchführung weiterer Asylverfahren haben, kam es auf
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VwVfG einen Anspruch auf Durchführung weiterer Asylverfahren haben, kam es auf
die Frage, ob die von ihnen vorgelegten Dokumente den Anforderungen des § 51
Abs. 1 Nr. 2 VwVfG entsprechen, nicht mehr an.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.