Urteil des VG Gießen vom 29.10.2002
VG Gießen: subjektives recht, widerruf, wiederaufnahme des verfahrens, einberufung, weisung, mitgliedschaft, ermessensausübung, verwaltungsakt, reserve, ausschluss
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Gericht:
VG Gießen 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 4325/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 Nr 4
WehrPflG, § 23 WehrPflG, § 1
VwVfG, § 49 Abs 2 VwVfG
(Widerruf eines Einberufungsbescheides -
Rechtsverletzung)
Tatbestand
Der Kläger - Oberleutnant der Reserve - wendet sich mit seiner Klage gegen seine
Ausplanung aus der Mobilmachungsverwendung.
Nach Ableistung seines Dienstes als Zeitsoldat vom 01.07.1991 bis 30.06.1993
hatte er an mehreren Wehrübungen, zuletzt vom 04.08. bis 29.08.1997,
teilgenommen. Seit dem 28.06.1996 war er beim Panzerbataillon ... in B. F. als
Panzeroffizier/Zugführeroffizier "mob" eingeplant und am 26.07.1996 in die
Beorderungsreserve einberufen worden.
Während laufender Ermittlungen wegen des Verdachts rechtsextremer
Verhaltensweisen wurde der Kläger mit Einberufungsbescheid des
Kreiswehrersatzamtes W. vom 05.05.1997 zur Alarmreserve einberufen.
Aktenkundig waren dem Bundesministerium der Verteidigung seit März 1997 eine
" kleine Anfrage" der PDS an den Deutschen Bundestag vom 17.02.1997, woraus
sich ergab, dass der Kläger aktives Mitglied der Partei "Die Republikaner" ist und
für diese Partei auch verschiedene Funktionen und Mandate (seit 1993 im
Stadtparlament von S. A. und im Kreistag M.-B. sowie seit kurzem im
Studentenparlament der Universität M.) wahrnimmt. Bekannt war auch, dass der
Kläger in mehreren rechtsextremistischen Publikationen verschiedene Artikel unter
seinem Namen veröffentlicht hatte. Die zuständigen personalführenden Stellen
waren aufgrund der zu diesem Zeitpunkt generellen Prüfung im
Bundesministerium der Verteidigung, ob - u. a. - die Mitgliedschaft in einer als
extremistisch bewerteten Partei die Eignung für eine weitere
Dienstleistung/Förderung als Reserveoffizier in Frage stelle, seit Februar/März 1997
in die Prüfung der bekannt gewordenen Umstände in disziplinarischer Hinsicht und
in Bezug auf eine Ausplanung eingetreten. Die disziplinargerichtlichen
Vorermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts führten zu dem Ergebnis, dass der
Kläger durch seine Mitgliedschaft bei den Republikanern kein Dienstvergehen gem.
§ 23 Soldatengesetz (SG) begangen habe. Mangels weiterer Erkenntnisse
entschied das Personalstammamt der Bundeswehr im Mai 1997, von der
Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Kläger abzusehen.
Des Weiteren waren die Erkenntnisse für nicht ausreichend gehalten worden, um
den Kläger aus der Beorderung herauszunehmen. Vom 04.08. bis 29.08.1997
leistete der Kläger eine weitere Wehrübung ab.
Aufgrund ministerieller Weisung wurde dem Kläger vom Personalamt der
Bundeswehr mit Schreiben vom 05.11.1997 mitgeteilt, dieses habe die Aufhebung
seiner Mobilmachungsbeorderung veranlasst. Die Personalmaßnahme werde mit
dem Widerruf des roten Einberufungsbescheides für den Verteidigungsfall durch
das Kreiswehrersatzamt wirksam. Er werde ab sofort im Planbestand geführt. Dies
bedeute, dass er für eine neue Beorderung nicht mehr vorgesehen sei und mit
Einberufungen zu Pflichtwehrübungen voraussichtlich nicht mehr zu rechnen habe.
Mit Bescheid vom 06.11.1997 widerrief das Kreiswehrersatzamt W. - ohne
Begründung - den Einberufungsbescheid vom 05.05.1997.
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Der Kläger erhob sowohl gegen seine Ausplanung aus der
Mobilmachungsverwendung als auch gegen den Widerruf des
Einberufungsbescheides Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.1997 wies das Personalamt der Bundeswehr
den Widerspruch des Klägers gegen die Aufhebung seiner
Mobilmachungsbeorderung mit der Begründung als unzulässig zurück, die mit
dem angefochtenen Schreiben vom 05.11.1997 mitgeteilte Aufhebung seiner
Mobilmachungsbeorderung werde erst mit dem Widerruf des roten
Einberufungsbescheides für den Verteidigungsfall wirksam, so dass auch erst dann
ein Verwaltungsakt vorliege, der mit einem Widerspruch angefochten werden
könne.
Mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 16.03.1998 -
mittels eingeschriebenem Brief an den Kläger am 18.03.1998 zur Post gegeben -
wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid vom 06.11.1997
zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die Entpflichtung von
Wehrübungen und der infolge dessen ergangene Widerruf eines
Einberufungsbescheides Alarmreserve stelle keinen belastenden Verwaltungsakt
dar. Ein Einberufungsbescheid Alarmreserve verpflichte einen Reservisten nach
Verkündung des Verteidigungsfalles bzw. nach dessen Eintritt unverzüglich zum
unbefristeten Wehrdienst. Seine unmittelbaren Auswirkungen seien deshalb
belastender Art. Die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts stelle
demgegenüber einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Im Übrigen seien die
vom Kläger geltend gemachten mittelbaren belastenden Folgen des Widerrufs des
Einberufungsbescheides Alarmreserve schwerlich nachvollziehbar. Durch die
Aufhebung des Einberufungsbescheides Alarmreserve sei er nicht generell von der
Teilnahme an Wehrübungen ausgeschlossen, sondern lediglich von regelmäßig
stattfindenden Truppenwehrübungen im Rahmen der Mob-Beorderung. Auch
bleibe der Dienstgrad als Oberleutnant der Reserve erhalten. Der Verteidigungsfall
zeichne sich angesichts der gegenwärtigen äußeren Sicherheitslage derzeit nicht
ab. Sollte diese sich in fernerer Zukunft ändern, werde entweder weiterhin von der
Einberufung des Klägers abgesehen werden oder er würde rechtzeitig durch
Fortbildungsmaßnahmen auf einen aktuellen militärischen Kenntnisstand versetzt
werden. Die Teilnahme an Wehrübungen komme schließlich als
Hauptfinanzierungsquelle eines Studiums nicht in Betracht. Hinzu komme, dass
ohnehin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den
Wehrersatzbehörden bei der Auswahl der verfügbaren Wehrpflichtigen zur
Einberufung ein Ermessen zustehe, das sich allein an der festgestellten Eignung
der Wehrpflichtigen im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr
auszurichten habe. Das Auswahlermessen diene ausschließlich dem öffentlichen
Interesse an einer optimalen Bedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich
privaten Interessen der Wehrpflichtigen bzw. Reservisten. Ein subjektives Recht auf
fehlerfreie Ermessensausübung bei der Auswahl der zur Einberufung anstehenden
Wehrpflichtigen bestehe nicht. Unabhängig davon wäre der Widerruf des
Einberufungsbescheids Alarmreserve auch unter den Voraussetzungen des § 49
Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ermessensfehlerfrei ergangen. Die
Bundeswehr sei als sicherheitssensible Institution darauf angewiesen, dass ihr
Führungspersonal jederzeit nicht nur für die freiheitlich demokratische
Grundordnung eintrete, sondern insbesondere angesichts der jüngsten
Vorkommnisse sofort gegen Aktivitäten, die mit den Prinzipien der freiheitlich
demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stehen, energisch vorgehe. Zwar
könne nicht pauschal unterstellt werden, dass die Angehörigen der Partei "Die
Republikaner" nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung
stünden. Nach dem Verfassungsschutzbericht 1996 bestünden jedoch noch
immer Anhaltspunkte für Bestrebungen zumindest einzelner Flügel und
Gruppierungen dieser Partei, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung
nicht in Einklang stehen. Deshalb könne bei aktiven Mitgliedern der Partei
zumindest ein Anfangsverdacht im Hinblick auf verfassungsfeindliche
Bestrebungen nicht a priori ausgeschlossen werden. Angesichts der zwar
vereinzelten, aber ernst genommenen Vorkommnisse mit extremistischem
Hintergrund übe die Bundeswehr derzeit ihr Einberufungsermessen so aus, dass
lediglich Führungskräfte zu Reserveübungen einberufen würden, bei denen nicht
nur jeglicher Anfangsverdacht auf Unterstützung oder Sympathie mit
verfassungsfeindlichen Bestrebungen ausgeschlossen sei, sondern die erwarten
ließen, dass sie bei Erkenntnissen dieser Art sofort und nachhaltig einschreiten
und gegensteuernd wirkten.
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Mit Schriftsätzen vom 17.04.1998 - eingegangen bei Gericht am gleichen Tag - hat
der Kläger Klage erhoben und zugleich um eiligen gerichtlichen Rechtsschutz
nachgesucht.
Mit Beschluss vom 10.02.2000 hat das Gericht den Eilantrag zurückgewiesen (4 G
3659/99).
Der Kläger ist der Auffassung, die Ausplanung aus der Mobilmachungsbeorderung
und der dauerhafte Ausschluss von Wehrübungen wegen der Mitgliedschaft in der
Partei "Die Republikaner" sei ermessensfehlerhaft und verletze ihn zumindest in
den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG. Ihm werde faktisch die
Verfügbarkeit für den Wehrdienst gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WPflG und damit
die Möglichkeit und Aussicht abgesprochen, die Erfüllung der im Wehrdienst
liegenden staatsbürgerlichen Pflicht zur eigenen persönlichen Aufgabe zu machen.
Wegen der Bedeutung dieser staatsbürgerlichen Pflicht aller männlichen
Staatsbürger, für den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten
Rechtsgütern der Gemeinschaft, deren Träger sie selbst seien, einzutreten, liege
hierin eine Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des
Klägers (Bundesverwaltungsgericht, NJW 1979, 2116). Die verfassungs- und
wehrrechtlichen Anforderungen erforderten, dass die Einberufungen nicht
willkürlich vorgenommen würden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder
Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten
Wehrdienstausnahmen hinaus von der Wehrdienstleistung grundsätzlich
auszunehmen. Einen sachlichen Unterschied zwischen der Erfüllung der
staatsbürgerlichen Pflichten als aktiver Soldat oder Reservist gebe es nicht.
Ausgehend von den in § 3 Soldatengesetz (SG) normierten Grundsätzen, wonach
der Soldat nur nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf die
politische Anschauung zu verwenden sei, habe er auch einen Anspruch auf
fehlerfreie Ermessensausübung. Die Unterstellung eines angeblichen
Anfangsverdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch die Beklagte sei
unsubstantiiert. Zu seiner Person habe die Bundesregierung auf eine kleine
Anfrage im Bundestag festgestellt, die Auswertung seiner Personalunterlagen
hätte keinerlei Hinweise auf Dienstpflichtverletzungen ergeben, insbesondere nicht
im Zusammenhang mit rechtsextremen Verhaltensweisen; allein das Engagement
in einer extremen Partei reiche für die Feststellung eines Dienstvergehens nicht
aus, zumal, wenn für eine solche Partei eine gerichtliche Bestätigung der
Verfassungsfeindlichkeit nicht vorliege. Schließlich seien die gegen ihn ab dem
02.04.1997 wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei " Die Republikaner" geführten
disziplinargerichtlichen Vorermittlungen am 09.10.1997 eingestellt worden. Mit
Schreiben vom 30.09.1999 habe der Amtschef des Personalamtes der
Bundeswehr die Einleitung eines von ihm gegen sich selbst gerichteten
disziplinargerichtlichen Verfahrens abgelehnt, weil in der Mitgliedschaft und dem
Engagement in der Partei "Die Republikaner" ; kein Dienstvergehen gesehen
werden könne.
Der Kläger werde nicht nur in seinem Recht aus Artikel 3 Abs. 3 GG hinsichtlich
seiner politischen Anschauung durch aktive Betätigung innerhalb einer politischen
Gruppierung beschnitten. Darüber hinaus greife die Beklagte im Hinblick auf seine
Kandidatur für die anstehende Bundestagswahl mittels der schwerwiegenden
Rufschädigung auch in die Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Abs. 1 GG ein. Die
Ausplanung aus der Mobilmachungsbeorderung nehme ihm überdies mit Blick auf
Artikel 33 Abs. 1 GG auch die Möglichkeit, seine Laufbahn als Jurist mit dem
zweiten Staatsexamen abzuschließen. Auch verstoße die Ausplanung aus der
Mobilmachungsbeorderung gegen die in § 35 a Abs. 2 HGO und in § 28 a Abs. 2
HKO festgeschriebene Sicherung der Mandatsausübung für Stadtverordnete und
Kreistagsabgeordnete.
Schließlich verstoße die Beklagte auch gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit. Der Kläger werde
aus Sicht Dritter als "wehrunwürdig" und allgemein ungeeignet hingestellt und
damit diskriminiert, weil seine Beorderung statt nach den üblicherweise zehn
Jahren bereits nach einem halben Jahr aufgehoben worden sei. Schließlich seien
die Wehrübungen für ihn neben der Möglichkeit der militärischen Weiterbildung
insbesondere durch den Leistungszuschlag für die Einsatzreserve auch eine
Möglichkeit gewesen, Geld zu verdienen.
Weiterhin sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die
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Weiterhin sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Neben § 28 Abs. 1 VwVfG hätte
seine Anhörung auch nach dem vom Bundesministerium der Verteidigung
herausgegebenen Verwendungskonzept für Offiziere der Reserve des
Truppendienstes im Heer erfolgen müssen. Auch sei der Widerruf des
Einberufungsbescheides nicht begründet worden.
Die Beklagte wolle ihn offensichtlich auf Dauer aus der Bundeswehr entfernen. Ihm
sei nicht einmal die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen erlaubt, obwohl
diese Veranstaltungen keine sicherheitsrelevanten Belange berührten, er im
Rahmen dieser überhaupt keine Führungsaufgaben habe und der Beklagten
bekannt sei, dass er mittlerweile nicht mehr Mitglied der Republikaner sei; er
verweise hierzu auf das anhängige Verfahren 4 E 1072/02.
Hinsichtlich des dauerhaften Ausschlusses von Wehrübungen und " Dienstlichen
Veranstaltungen" sei hervorzuheben, dass er dennoch gemäß § 1 WPflG noch
wehrpflichtig sei. Angesichts fortgesetzter Veränderungen in Planung, Rüstung und
Technik komme den Wehrübungen und dienstlichen Veranstaltungen besondere
Bedeutung zu. Der grundsätzliche Ausschluss von der Teilnahme an "Dienstlichen
Veranstaltungen" oder der Ableistung von Wehrübungen benachteilige ihn
gegenüber den nicht von diesen Veranstaltungen Ausgeschlossenen. Die damit
verbundene Erklärung der "Wehrunwürdigkeit" seiner Person sei ebenfalls eine
Diskriminierung.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2002 trägt der Kläger vor, Ziel der Klage sei, einen
Verbleib in der Mobilmachungsbeorderung zu erreichen. Ersatzweise sei aber auch
in dem Antrag ein Begehren auf Wiedereinplanung in eine
Mobilmachungsbeorderung zu sehen. Insoweit wäre die Klage umzudeuten.
Der Kläger beantragt,
den Widerruf des Einberufungsbescheids in die Alarmreserve vom 05.05.1997
durch das Kreiswehrersatzamt W. vom 06.11.1997 sowie des
Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung IV vom 16.03.1998
aufzuheben
und
die Weisung, den Kläger auf Dauer von weiteren Wehrübungen auszuschließen,
aufzuheben;
hilfsweise, den Kläger in eine Mobilmachungsbeorderung wieder einzuplanen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig.
Zur Begründung nimmt sie im Übrigen Bezug auf den Widerspruchsbescheid und
ihre Stellungnahme im Eilverfahren. Hier hatte sie bezüglich der zu treffenden
Auswahl zur Mobilmachungsreserve hervorgehoben, zum Interesse der
Bundeswehr an einer optimalen Deckung des Personalbedarfs gehöre die Auswahl
von Führungskräften, die rechtsextremistischen Vorkommnissen, Tendenzen oder
gar Strömungen fest und entschlossen entgegenträten; dies gelte insbesondere
auch außerhalb des Dienstes, wo sich die Neigung zu rechtsextremistischen,
rassistischen oder neonazistischen Haltungen - etwa bei sogenannten
Kameradschaftsabenden - entwickeln könne. Unabhängig von der Wirkung nach
innen schadeten solche Vorkommnisse der Bundeswehr auch erheblich nach
außen. Es sei daher das Ziel der militärischen und politischen Führung, die
Wahrscheinlichkeit und das Risiko solcher Ereignisse zu minimieren mit der
Konsequenz, Reservisten mit rechtsextremistischem Hintergrund nicht mehr zu
Wehrübungen heranzuziehen. Selbst wenn der Kläger nur rechtsextrem - also noch
innerhalb verfassungskonformer Grenzen - denke und fühle, bestehe doch in
seiner Person das Risiko, nicht entschlossen genug gegen "besondere
Vorkommnisse" mit rechtsextremistischen Auswüchsen vorzugehen. Trotz des seit
Mitte des Jahres 1998 zu verzeichnenden tendenziellen Rückgangs der Zahl der
Verdachtsfälle sei noch keine Entwarnung hinsichtlich rechtsextremistischer
Vorfälle in der Bundeswehr gegeben. Es sei weiterhin eine erhöhte Wachsamkeit
der Truppe erforderlich, um sicherzustellen, dass rechtsextremistische Vorfälle
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der Truppe erforderlich, um sicherzustellen, dass rechtsextremistische Vorfälle
vermieden bzw. unverzüglich aufgeklärt würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakten 4 J 518/98, 4 G
3659/99 und die Behördenakten (4 Bände).
Entscheidungsgründe
I.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage, über die das Gericht im Einverständnis
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist
hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Widerrufs des Einberufungsbescheids in
die Alarmreserve zulässig; insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche
Rechtsschutzinteresse. Bezüglich der weiterhin begehrten Aufhebung der Weisung,
den Kläger auf Dauer von weiteren Wehrübungen auszuschließen sowie der
begehrten Wiedereinplanung in die Mobilmachungsbeorderung ist die Klage bereits
unzulässig.
Bei dem Widerruf des Einberufungsbescheids in die Alarmreserve handelt es sich
nach Inhalt und rechtlicher Wirkung ohne Zweifel um einen Verwaltungsakt mit
zumindest feststellendem Charakter. Diesem kann nach Auffassung des Gerichts
eine (auch) belastende Wirkung und damit eine Rechtsverletzung in dem weiten
Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht von vornherein abgesprochen werden. Zwar
entfällt mit dem Widerruf des Einberufungsbescheids Alarmreserve die in seiner
Wirkung zukünftige Verpflichtung des Klägers, sich nach Verkündigung des
Verteidigungsfalles bzw. nach dessen Eintritt unverzüglich bei seinem Truppenteil
zum unbefristeten Wehrdienst gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WPflG zum Dienstantritt zu
stellen. Der Wegfall einer Verpflichtung hat zwar grundsätzlich begünstigenden
Charakter und wird wohl jedenfalls vom überwiegenden Teil der Wehrpflichtigen als
begünstigend empfunden. Allerdings entfaltet der Widerruf des
Einberufungsbescheids Alarmreserve für den Kläger insoweit belastende Wirkung,
als er der Alarmreserve nicht mehr angehört und hierdurch seine Ausplanung aus
der Beorderung wirksam geworden ist. Dies beinhaltet die vom Kläger als
diskriminierend empfundene Entpflichtung von Wehrübungen im Rahmen der
Alarmreserve und die ihm hierdurch genommene Möglichkeit, freiwillige
Wehrübungen im Rahmen der Beorderungsreserve abzuleisten; im Übrigen setzt
der Widerrufsbescheid die ministerielle Weisung, den Kläger generell nicht mehr zu
Wehrübungen und dienstlichen Veranstaltungen heranzuziehen, um. Hierin kann
eine die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründete Verletzung des Rechts
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Klägers liegen.
Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass es ein Recht auf Heranziehung
zum Wehrdienst nicht gibt. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt
ausgesprochen hat (z. B. BVerwGE 36, 323, 326; 45, 197 - 199), handeln die
zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl der nach
dem Musterungsergebnis zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen zur
Einberufung nach ihrem durch § 21 Abs. 1 WPflG eingeräumten Ermessen, das sich
an dem Gesichtspunkt der festgestellten Eignung im Hinblick auf den
Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten hat. Die Auswahl der
einzuberufenden Wehrpflichtigen aus der Gesamtzahl der an sich verfügbaren
Wehrpflichtigen bestimmt sich nach dem Interesse der Bundeswehr an der
optimalen Deckung ihres Personalbedarfs anhand der konkret gegebenen
Wehrersatzlage und mithin nach spezifischen Gründen des öffentlichen Wohls.
Hieraus folgt, dass der Wehrpflichtige grundsätzlich kein subjektives Recht auf eine
fehlerfreie Ausübung dieses Auswahlermessens bzw. des hier in Betracht
kommenden in § 23 WPflG eröffneten Ermessens hat.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend der Ausmusterung (Urt. v. 25.04.1979, BVerwGE 58, 37 ff.) beruft,
wonach ein Wehrpflichtiger im Einzelfall durch einen Ausschluss von der Möglichkeit
der Ableistung des Wehrdienstes deshalb nachteilig betroffen sein kann, weil ihm
hierdurch die Erfüllung einer als für die eigene Person bedeutsam erachteten
staatsbürgerlichen Pflicht verwehrt wird, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht
übertragbar. Denn die für bedeutsam erachtete staatsbürgerliche Pflicht bzw. das
entsprechende Recht liegt hier in der Ableistung des Grundwehrdienstes, während
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entsprechende Recht liegt hier in der Ableistung des Grundwehrdienstes, während
es im Rahmen der Alarmreserve vordringlich und sachlich um personelle
Bedarfsgesichtspunkte geht.
Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass alle behördlichen Maßnahmen, die einen
Ausschluss des Einzelnen von der Wehrpflicht bewirken, den Betreffenden im
Einzelfall nicht doch in seinen subjektiven Rechten verletzen könnten. Dies kann
möglich sein, wenn die Maßnahmen der Behörden im Einzelfall auf einer
willkürlichen Zwecksetzung beruhen oder gar diskriminierenden Charakter haben
(offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 19.06.1974, BVerwGE 45, 199; Urt. v. 26.02.1993,
NJW 1993, 2065, 2066).
Ob die angegriffene Maßnahme tatsächlich - wie vom Kläger vorgetragen -
diskriminierenden Charakter hat, ist eine Frage der Begründetheit.
Soweit der Kläger die Aufhebung der ministeriellen Weisung, ihn auf Dauer von
weiteren Wehrübungen auszuschließen, begehrt, ist die Klage unzulässig, weil es
sich hierbei um eine organisationsinterne Maßnahme der Behörde, in deren
Organisation der Kläger eingegliedert ist, handelt (vgl. hierzu BVerwGE 60, 144,
146).
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Widerruf des Einberufungsbescheids
in die Alarmreserve des Kreiswehrersatzamtes W. vom 06.11.1997 in der Fassung
des Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 16.03.1998 ist
nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Zwar handelt es sich nach Auffassung des Gerichts - entgegen der Wertung der
Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.03.1998 - bei dem Widerruf des
Einberufungsbescheids Alarmreserve um einen belastenden Verwaltungsakt. Nicht
begünstigend und damit belastende Verwaltungsakte sind solche, die eine
Rechtsverletzung in dem weiten Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO bewirken können.
Das ist vorliegend der Fall; auf die obigen Ausführungen (I.) wird insoweit
verwiesen.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Widerruf des demnach für den Kläger
begünstigenden Einberufungsbescheids Alarmreserve jedoch nicht nur unter den
strengen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG möglich. Denn ausgehend von
der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das
Auswahlermessen grundsätzlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse und
nicht zugleich auch privaten Interessen des Wehrpflichtigen dient, ergibt sich aus
den einschlägigen fachrechtlichen Regelungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 5, 21 Abs. 1
WPflG, §§ 17, 13 Abs. 4 MustV), dass sich der Wehrpflichtige auf einen etwaigen
Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung nicht berufen kann (vgl. auch
BVerwG, Urt. v. 12.02.1988, NVwZ 1988, 628; Urt. v. 27.11.1992, Buchholz, 310 §
113 Nr. 251), soweit die Ermessensausübung im Einzelfall nicht auf einer
willkürlichen Zwecksetzung zur Diskriminierung des Wehrpflichtigen beruht.
Gleiches gilt für den Widerruf eines Einberufungsbescheides.
Aus dieser Besonderheit des vorliegenden Rechtsgebietes folgert das Gericht,
dass die Ermessensausübung der Beklagten bei der Entscheidung über den
Widerruf des Einberufungsbescheides nicht den engen Voraussetzungen des § 49
Abs. 2, hier Ziffer 3) VwVfG, wonach nachträglich eingetretene Tatsachen den
Widerruf rechtfertigen müssen, unterliegt.
Das Gericht lässt es hierbei dahingestellt sein, ob die Vorschrift des § 49 VwVfG
aufgrund der dargestellten Zielsetzung und Interessenlage des
Wehrpflichtgesetzes bezüglich des Auswahlermessens nicht bereits auf der
Grundlage von § 1 VwVfG als verdrängt angesehen werden kann (so z. B. BVerwG,
Beschl. v. 21.09.1993, ZBR 1994, 246 hinsichtlich des Widerrufs einer aus Sicht
des betroffenen Soldaten begünstigenden Versetzung; vgl. im Übrigen
Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 6. Aufl. § 1 Rdnr. 208, 209; § 48 Rdnr. 16, 17). Denn
das Gericht ist im Übrigen der Auffassung, dass es die Zielsetzung des
Wehrpflichtgesetzes jedenfalls erlaubt, den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Ziffer 3
VwVfG im begründeten Einzelfall auch bei einer Änderung des
Einberufungsermessens anzuwenden. Eine andere Beurteilung der Verhältnisse
durch die Behörde wird zwar grundsätzlich für die Anwendung dieses
Widerrufsgrundes nicht für ausreichend gehalten (Kopp, VwGO, § 49 Rdz. 38),
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Widerrufsgrundes nicht für ausreichend gehalten (Kopp, VwGO, § 49 Rdz. 38),
jedoch kann dies dann nicht uneingeschränkt gelten, wenn aufgrund der
Besonderheiten des einschlägigen Spezialgesetzes - wie vorliegend - das private
Interesse des Bürgers vom öffentlichen Interesse verdrängt wird und die Behörde
ihrer Entscheidung keine willkürlichen Überlegungen zugrunde gelegt hat.
Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Widerrufsbescheid in der
Begründung, wie er sie durch den Widerspruchsbescheid vom 16.03.1998 erfahren
hat, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des der Beklagten eröffneten
Ermessensspielraums, nämlich, wie die Wehrpflichtigen im öffentlichen Interesse
an einer optimalen Bedarfsdeckung der Bundeswehr auszuwählen sind, beschränkt
sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob die Beklagte den gesetzlichen
Rahmen ihres Ermessensspielraums verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe
nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Die Beklagte hält sich
innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, wenn sie darauf hinweist, die
Bundeswehr sei als sicherheitssensible Institution darauf angewiesen, dass ihr
Führungspersonal jederzeit nicht nur für die freiheitlich demokratische
Grundordnung eintrete, sondern sofort gegen Aktivitäten, die mit den Prinzipien
der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stünden, energisch
vorgehe und daher angesichts der zwar vereinzelten, aber ernstgenommenen
Vorkommnisse mit extremistischem Hintergrund ihr Einberufungsermessen so
ausübe, dass lediglich Führungskräfte zu Reserveübungen einberufen würden, bei
denen nicht nur jeglicher Anfangsverdacht auf Unterstützung oder Sympathie mit
verfassungsfeindlichen Bestrebungen ausgeschlossen sei, sondern die erwarten
ließen, dass sie bei Erkenntnissen dieser Art sofort und nachhaltig einschreiten
und gegensteuernd wirkten. Wenn der Bundesminister der Verteidigung, dessen
Weisung vorliegend durch die Wehrersatzbehörde umgesetzt wurde, dieses
Erfordernis bei dem Kläger als Mandats- und Funktionsträger der Partei "Die
Republikaner" nicht für uneingeschränkt gegeben erachtet hat, ist dies rechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998, NVwZ 1999, 299).
Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Partei "Die Republikaner"
insgesamt als verfassungsfeindlich einzustufen ist. Vielmehr ist der
Bundesminister der Verteidigung berechtigt, die Eignung als Führungskraft der
Reserve bereits dann zu verneinen, wenn Zweifel am Bekenntnis des betreffenden
Wehrpflichtigen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und am
jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung bestehen. Dabei bedarf es keines
Nachweises, dass der Betreffende selbst Bestrebungen gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung mitgetragen oder unterstützt hat. Für die Annahme
entsprechender Zweifel reicht es vielmehr aus, wenn der Wehrpflichtige als
Funktions- und Mandatsträger einer Partei oder Organisation angehört, von der
nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass sie sich jederzeit zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Erhaltung
eintritt.
Der Widerspruchsbescheid vom 16.03.1998 enthält daher ausreichende
Ermessenserwägungen, wenn hierin auf die seinerzeit zwar vereinzelten, aber
ernstgenommenen Vorkommnisse mit extremistischem Hintergrund und die
nachrichtendienstliche Beobachtung der Partei "Die Republikaner", die zudem zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung durch mehrere
Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe für rechtmäßig erachtet wurde
(vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1998, NVwZ 1999, 299 - 300 m. w. N.), abgestellt wird.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger wegen seiner
Mandats- und Funktionsträgerschaft für die Partei "Die Republikaner" kein
Dienstvergehen angelastet wurde. Im Übrigen erscheinen auch die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen der
Beklagten, insbesondere ihr Vorbringen, dass Vorkommnisse mit
rechtsextremistischem Hintergrund der Bundeswehr auch erheblich in der
Außenwirkung schadeten und es daher Ziel der militärischen und politischen
Führung sei, die Wahrscheinlichkeit und das Risiko solcher Ereignisse zu
minimieren mit der Konsequenz, Reservisten mit rechtsextremistischem
Hintergrund nicht mehr zu Wehrübungen heranzuziehen, nachvollziehbar und
sachgerecht.
Allein der Umstand, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des
Einberufungsbescheides Alarmreserve die Aktivitäten und Funktionen des Klägers
in der Partei "Die Republikaner" bereits bekannt waren, rechtfertigt vor dem
Hintergrund des dargestellten weiten Auswahlermessens und seiner Grenze am
Willkürverbot keine andere Beurteilung. Die Einberufung des Klägers fiel in den
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Willkürverbot keine andere Beurteilung. Die Einberufung des Klägers fiel in den
Zeitraum, als das Bundesverteidigungsministerium noch mit der Prüfung der
Frage befasst war, ob allein die Mandatsträgerschaft und Funktionstätigkeit in der
Partei "Die Republikaner" die Geeignetheit eines Wehrpflichtigen als Führungskraft
in der Reserve in Frage stellt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits
Angehöriger der Beorderungsreserve, d. h. er war bereits eingeplant; seine
Einplanung auf vakantem V-Dienstposten war zum 01.07.1996 erfolgt. Die
Einberufung des Klägers zur Alarmreserve beruhte letztlich darauf, dass er bereits
mobilmachungseingeplant war und entsprechend der Anforderung seines
Truppenteils ein frei gewordener V-Dienstposten zur Verfügung stand, andererseits
aber das Bundesverteidigungsministerium die Prüfung, ob die bekannten
Umstände eine Ausplanung des Klägers rechtfertigen, noch nicht abgeschlossen
hatte. Nimmt man im Übrigen die Einplanung des Klägers bezüglich einer
Mobilmachungsverwendung insgesamt in den Blick, kann die Einberufung in die
Alarmreserve nicht für sich genommen als Einräumung einer erheblichen
Rechtsposition des Klägers gewürdigt werden, die ihm nun mit dem Widerruf des
Einberufungsbescheides wieder genommen wurde.
Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers, er sei weiterhin wehrpflichtig und im
Falle des Eintritts des Verteidigungsfalls aufgrund der ihm nicht ermöglichten
militärischen Fort- und Weiterbildung erheblich benachteiligt, nicht zu einer
anderen Betrachtung. Entsprechend den Ausführungen im Widerspruchsbescheid
vom 16.03.1998 will die Beklagte dem Rechnung tragen; im Übrigen unterscheidet
sich der Kläger hier nicht von der hohen Anzahl gedienter Wehrpflichtiger, die
ebenfalls im Verteidigungsfall einberufen werden könnten, ohne über einen
aktuellen militärischen Kenntnisstand zu verfügen.
Zusammengenommen widerspricht der Widerruf des Einberufungsbescheids
Alarmreserve nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie dem vom Kläger
beanspruchten Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
sowie der von ihm weiterhin genannten Grundrechte.
III.
Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 02.08.2002 vor dem Hintergrund
seines zwischenzeitlich erfolgten Austritts aus der Partei "Die Republikaner"
hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn in eine
Mobilmachungsbeorderung wieder einzuplanen, ist die Klage unzulässig. Die
Einplanung in eine Mobilmachungsbeorderung stellt sich als organisationsinterner
Vorgang dar, der mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage nicht erzwungen werden
kann.
Soweit der Kläger mit seinem Begehren den Erlass eines Verwaltungsaktes in der
Form einer Einberufung in die Alarmreserve oder eine Einberufung zu
Wehrübungen erstrebt, mangelt es am erforderlichen Vorverfahren bezüglich eines
Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Anwendung des Rechtsgedankens
des § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, erfolglos konkret die
Einberufung in die Alarmreserve bzw. zu Wehrübungen bei der Behörde beantragt
zu haben. Soweit er dies in formlosen Schreiben getan hat und sein Begehren
unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Weisungsklage des
Bundesministers der Verteidigung abgelehnt wurde, hätte es ihm oblegen,
insoweit das Widerspruchsverfahren in Gang zu setzen. Ersichtlich hat der Kläger
dies bezüglich einer beantragten Teilnahme an "dienstlichen Veranstaltungen"
getan und nach erfolglosem Abschluss des Widerspruchsverfahrens Klage vor dem
Verwaltungsgericht erhoben (4 E 1072/02). Das nunmehr verfolgte Klageziel hat
jedoch nicht die bloße Teilnahme an "dienstlichen Veranstaltungen" zum
Gegenstand, so dass es am erforderlichen Vorverfahren mangelt.
Im Übrigen ist die Klage als Untätigkeitsklage nicht zulässig, vgl. § 75 VwGO.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus
§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob der Widerruf eines
Einberufungsbescheides ein subjektives Recht des Wehrpflichtigen auf fehlerfreie
Ermessensausübung begründen kann und der Widerruf das Vorliegen der engen
Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG nicht erfordert, grundsätzliche Bedeutung
Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG nicht erfordert, grundsätzliche Bedeutung
hat (§§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.