Urteil des VG Gießen vom 23.12.2009

VG Gießen: aufschiebende wirkung, stadt, gewerbesteuer, verwaltungsakt, gemeinde, nichtigkeit, erlass, offenkundig, gesellschafter, zahlungsverbot

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 1851/08.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 KAG BW, § 125 AO
Vollstreckung aus einem Haftungsbescheid betreffend
Gewerbesteuer
Leitsatz
Aus einem Haftungsbescheid betreffend Gewerbesteuer gegen einen Gesellschafter
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch dann vollstreckt werden, wenn der
gleichlautende Haftungsbescheid gegen den Mitgesellschafter durch das Gericht
aufgehoben wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung wegen der Inanspruchnahme
aufgrund eines Haftungsbescheides für rückständige Gewerbesteuer.
Der Kläger war Mitgesellschafter der Firma F. und A.-GbR (im Folgenden: GbR),
einer mit Sitz in E., einem Ortsteil der beigeladenen Gemeinde D. Die GbR bestand
vom 01.09.1995 bis zum 31.12.1998.
Das zuständige Finanzamt A.-Stadt führte im Zeitraum vom 03.04.2001 bis zum
28.05.2001 eine Betriebsprüfung für die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998
bezüglich der GbR durch und erließ daraufhin am 27.07.2001 geänderte
Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996 bis 1998. Diese übermittelte das
Finanzamt nicht der hebeberechtigten Beigeladenen, sondern der unzuständigen
Stadt A.-Stadt. Das Finanzamt übersandte diese Bescheide erst am 10.08.2004
an die beigeladene Gemeinde.
Am 08.08.2005 bzw. unter dem 29.08.2005 erließ die beigeladene Gemeinde
einen Haftungsbescheid gegen den Kläger für rückständige Gewerbesteuer der
GbR für die Jahr 1996 bis 1998 über 3.319,31 € sowie Nachzahlungszinsen von
953,-- € zuzüglich Säumniszuschläge für das Jahr 2004 in Höhe von 65,-- € sowie
einer Mahngebühr für das Jahr 2004 in Höhe von 42,-- €, insgesamt eine
Abgabenforderung von 4.379,31 €.
Zur Begründung führte die Beigeladene aus, wer kraft Gesetzes für eine Steuer
hafte, könne durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Kläger
sei mit seinem ehemaligen Partner in der Zeit vom 01.09.1995 bis zum
31.12.1998 Teilhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus dem Betrieb
eines gemeinschaftlich geführten Baugeschäfts gewesen. Somit hafte er für alle
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eines gemeinschaftlich geführten Baugeschäfts gewesen. Somit hafte er für alle
Schulden der Gesellschaft sowie steuerliche Nebenleistungen als
Gesamtschuldner. Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid erfolge nach
pflichtgemäßem Ermessen. Dies folge insbesondere aus der Verpflichtung der
Beigeladenen, eine möglichst rasche und sichere Erhebung der Steuerschuld
sicherzustellen, zumal eine Realisierung des Steueranspruchs wegen
Geschäftsaufgabe der GbR selbst nicht möglich gewesen sei.
Der Mitgesellschafter des Klägers, F., erhob gegen den ihn betreffenden
Haftungsbescheid für rückständige Gewerbesteuer der GbR Klage vor dem
erkennenden Gericht. Das Gericht hob den Herrn F. betreffenden
Haftungsbescheid der Beigeladenen durch Urteil vom 15.02.2007 - 8 E 4141/05 -
auf. Zur Begründung führte die Kammer aus, hinsichtlich der dem
Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerschuld sei mit Ablauf des 30.07.2003
Festsetzungsverjährung eingetreten.
Der durch die Beigeladene gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde von
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt (B. v. 17.04.2007 - 5 UZ
584/07 -).
Der beklagte C.-Kreis erließ am 05.12.2005 gegen den Kläger eine
Vollstreckungsvorankündigung, in der der Gesamtbetrag der Rückstände mit
4.865,30 € angegeben war. Unter dem 07.12.2005 verfasste der Kläger einen
Schriftsatz, der mit der Überschrift „Widerspruch“ versehen war und schickte
diesen dem Beklagten. Der Kläger begründete seinen so bezeichneten
Widerspruch damit, dass die dem Haftungsbescheid zugrundeliegende
Gewerbesteuerforderung der Beigeladenen bereits verjährt sei und sein
Mitgesellschafter die Sache bearbeite.
Mit Schreiben vom 18.05.2007 bezifferte der Beklagte die Forderung gegen den
Kläger nunmehr mit 5.417,86 € und teilte dem Kläger mit, der von diesem unter
dem 07.12.2005 eingelegte Widerspruch sei unzulässig, da die
Vollstreckungsvorankündigung vom 05.12.2005 kein Verwaltungsakt sei.
Aufgrund des Haftungsbescheides erließ der Beklagte am 30.07.2007 eine
Forderungspfändung, ein Zahlungsverbot, eine Überweisungs- und
Einziehungsverfügung betreffend eine Höhe von 5.540,01 € an die H.-Bank in I. als
Drittschuldnerin.
Gegen diese Anordnung erhob der Kläger mit Schreiben vom 03.08.2007, bei dem
Beklagten am 22.08.2007 eingegangen, über seinen Prozessbevollmächtigten
Widerspruch. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.08.2007 begründete
der Kläger seinen Widerspruch ergänzend damit, dass der der Überweisungs- und
Einziehungsverfügung zugrundeliegende Haftungsbescheid vom 08.08.2005
unzulässig sei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Ergehen bereits bei
Erlass nicht vorgelegen hätten und eine Inanspruchnahme des Klägers als
Mitgesellschafter der ehemaligen GbR für Gewerbesteuerschulden dieser
Gesellschaft damit ausscheide. Zwingende Voraussetzung für eine Haftung sei die
sogenannte Akzessorietät. Zum einen sei der Haftungsanspruch abhängig vom
Bestehen einer Erstschuld, das heißt ein Haftungsanspruch könne nur dann
geltend gemacht werden, wenn der Steueranspruch entstanden sei, zum anderen
könne der Haftungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die
Steuerschuld bereits erloschen sei. Ferner führt er aus, dass eine
Festsetzungsverjährung bezüglich der Erstschuld, nämlich des
Gewerbesteuerbescheides vom 25.08.2004, eingetreten sei. Dadurch sei auch die
Durchsetzbarkeit des Haftungsbescheides gehindert. Diese Rechtsauffassung sei
seitens des erkennenden Gerichts durch Urteil vom 15.02.2007 - 8 E 4140/05 -
und durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.04.2007 - 5
UZ 584/07 - bezüglich des gleichlautenden Haftungsbescheides vom 08.08.2005
gegen den Mitgesellschafter bestätigt worden. Daher sei die Verpflichtung, wegen
der vollstreckt werden solle, spätestens nach Erlass des Verwaltungsaktes
erloschen bzw. die Haftung sei nach Erlass des Verwaltungsakts entfallen. Somit
sei die Vollstreckung ohne schuldhaftes Zögern aufzuheben.
Mit Bescheid vom 03.07.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück. Er begründete den Widerspruchsbescheid damit, dass der dem
Verwaltungszwangsverfahren zugrundeliegende Bescheid der Beigeladenen vom
29.08.2005 bei Vollstreckungsbeginn vollstreckbar gewesen sei. Er sei nämlich
unanfechtbar geworden. Ferner hätten auch die übrigen
Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen.
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Am 04.08.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass es sich
bei dem Haftungsbescheid um einen nicht nur nicht rechtmäßigen, sondern um
einen nichtigen Verwaltungsakt handele, aus dem nicht vollstreckt werden könne.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren
und trägt ergänzend vor, das erkennende Gericht habe bereits in seiner
Urteilsbegründung auf Seite 8 der Entscheidung in dem Verfahren des
Mitgesellschafters des Klägers (Az.: 8 E 4140/05) darauf abgestellt, bezüglich des
dem ganzen Sachverhalt zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheides vom
27.07.2001 des Finanzamts A.-Stadt sei ein durch Falschadressierung nicht
heilbarer Bekanntgabemangel zu sehen. Solche Verstöße würden zur Nichtigkeit
des Verwaltungsaktes führen und könnten durch Richtigstellung auch nicht geheilt
werden. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts im Verfahren des
Mitgesellschafters gegen den gleichlautenden Haftungsbescheid beschränke sich
daher nicht nur auf die Feststellung, dass der Bescheid vom 27.07.2001 verfristet -
wegen des Ablaufs der Feststellungsfrist - und damit nicht rechtmäßig gewesen
sei, sondern erstrecke sich auch darauf, dass ein offensichtlich nicht heilbarer
Bekanntgabemangel vorgelegen habe, nämlich wegen der falschen Adressierung
an die Stadt A.-Stadt, welcher zur Nichtigkeit des Bescheides führe. Der
Grundlagenbescheid leide daher an einem besonders schwerwiegenden Mangel,
der auch offenkundig sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.07.2007 und den Widerspruchsbescheid
vom 03.07.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Haftungsbescheid der Beigeladenen vom 29.08.2005 sei
bestandskräftig geworden. Der Bescheid sei dem Kläger per Einschreiben
zugestellt worden. Dieser Haftungsbescheid sei auch in Bestandskraft erwachsen,
da der Kläger nicht innerhalb der Widerspruchsfrist darauf reagiert habe. Vielmehr
habe er erst auf die Vollstreckungsvorankündigung vom 05.12.2007 reagiert.
Selbst wenn man das Widerspruchsschreiben vom 07.12.2005, das sich gegen die
Vollstreckungsvorankündigung gerichtet habe, auf den Haftungsbescheid vom
29.08.2005 beziehe, würde es nichts daran ändern, dass insoweit die
Widerspruchsfrist bereits Anfang Oktober 2005 abgelaufen gewesen sei.
Des Weiteren führt der Beklagte aus, entgegen der Auffassung des Klägers sei die
erforderliche Akzessorietätskette gegeben, da das zuständige Finanzamt, das
zunächst irrtümlicherweise die Stadt A.-Stadt unterrichtet habe, die
entsprechende Mitteilung hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide
gegenüber der Beigeladenen unter dem 10.08.2004 vorgenommen habe.
Es gebe auch keinen nichtigen Ursprungsbescheid, da, soweit die Beigeladene im
Zusammenhang mit dem Haftungsbescheid gegenüber dem Kläger die Frist nach
§ 171 Abs. 10 S. 1 AO nicht gewahrt haben sollte, die Überprüfung der materiellen
Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides dem Verfahren über die Anfechtung des
Haftungsbescheides vorbehalten sei. Für die Verwaltungsvollstreckung genüge es,
dass mit dem Haftungsbescheid jedenfalls ein existenter und nicht nichtiger
vollstreckbarer Verwaltungsakt vorhanden sei. Daher bilde der Haftungsbescheid
eine geeignete Vollstreckungsgrundlage. Die fehlende Rechtmäßigkeit des
Haftungsbescheides sei wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft
unbeachtlich. Für eine Nichtigkeit des Haftungsbescheides fehlten dagegen
jegliche Anhaltspunkte.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte
in dem Verfahren 8 E 4140/05 den ehemaligen Mitgesellschafter des Klägers
betreffend und den der beigezogenen Behördenakten des Beklagten und ferner
den der beigezogenen Behördenakte der Beigeladenen Bezug genommen, die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 30.07.2007 und der Widerspruchsbescheid vom
03.07.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Forderungspfändung, das Zahlungsverbot sowie die
Überweisungs- und die Einziehungsverfügung an die H.Bank in I. als
Drittschuldnerin sind rechtmäßig, da der zugrunde liegende Haftungsbescheid
nicht nichtig ist und die Vollstreckungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen.
Rechtsgrundlage für die Vollstreckung in Form einer Forderungspfändung sind die
§§ 2, 18 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 und 2 HVwVG. Danach können
Verwaltungsakte, mit denen eine Geldforderung gefordert wird, vollstreckt werden,
wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn der Rechtsbehelf keine
aufschiebende Wirkung haben würde. Vollstreckungsgrundlage ist hier der
Haftungsbescheid, den die Beigeladene gegen den Kläger als ehemaligen
Gesellschafter der GbR erlassen hat. Dieser Haftungsbescheid, der sich auf
rückständige Gewerbesteuer der GbR bezieht, kann nach § 2 Nr. 1 HVwVG
vollstreckt werden, da er unanfechtbar geworden und auch nicht nichtig ist. Der
Haftungsbescheid war unanfechtbar, da der Widerspruch des Klägers vom
07.12.2005 sich bereits schon nicht auf den Haftungsbescheid vom 29.08.2005
bezog. Selbst wenn man den Widerspruch vom 07.12.2005 auf den genannten
Haftungsbescheid beziehen wollte, ist dieser Rechtsbehelf zudem verfristet
erhoben worden. Nach § 70 Abs. 1 VwGO hätte der Kläger nämlich innerhalb eines
Monats, nachdem der Haftungsbescheid vom 29.08.2005 ihm gegenüber bekannt
gegeben wurde, Widerspruch erheben müssen.
Der Haftungsbescheid ist auch nicht nichtig. Ein abgabenrechtlicher
Verwaltungsakt, hier: der Haftungsbescheid, ist nichtig, wenn er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b)
KAG i.V.m. § 125 Abs. 1 AO). Besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler
im Sinne des § 125 Abs. 1 AO liegen insbesondere bei einem Verstoß gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz vor (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) bzw. Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m.
§§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 S. 2 AO). Zwar hat das erkennende Gericht in seinem
Urteil vom 15.02.2007 - 8 E 4140/05 - ausgeführt, dass ein nicht heilbarer
Adressierungsmangel vorliege (S. 8 UA unter Hinweis auf Pahlke, AO, Komm., 1.
Aufl., 2004, § 122 Rdnr. 22), zugleich aber deutlich gemacht, dass sich das
Finanzamt darüber geirrt habe, welche Gemeinde für die Festsetzung der
Gewerbesteuer zuständig gewesen sei. Somit habe sich das Finanzamt zwar über
den richtigen Adressaten geirrt, jedoch einen sogenannten Bekanntgabewillen
besessen (VG Gießen, a. a. O., S. 9 UA unter Hinweis auf Ax/Große/Melchior, AO,
Komm., 18. Aufl., 2003, Rdnr. 1274). Ein besonders schwerwiegender und
offenkundiger Fehler liegt aber erst dann vor, wenn der Verwaltungsakt den Willen
der Behörde nicht genau und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, was aber
hier verneint werden kann. Ein entsprechender Fehler, der nicht zur Nichtigkeit des
Verwaltungsakts führt, bedingt zwar die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts,
lässt aber dessen Wirksamkeit unberührt.
Für die Verwaltungsvollstreckung genügt es, dass mit dem Haftungsbescheid
jedenfalls ein existenter und nicht nichtiger vollstreckbarer Verwaltungsakt
vorhanden ist (vgl. BFH, B. v. 16.03.1995 - VII S 39/92 -, Rdnr. 18, juris). Vorliegend
besteht auch kein Raum für die Einstellung der Vollstreckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
lit. b) HVwVG, da die Verwaltungsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom
29.08.2005 betrieben wird und der Bescheid nicht aufgehoben wurde.
Hinreichende Gründe, wonach die weiteren Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung vorliegend nicht vorlägen, wurden nicht vorgetragen und sind
auch nicht ersichtlich.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. §
154 Abs. 1 VwGO).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da
diese keine Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt
hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 71 ZPO.
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Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.417,86 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers mit dieser Summe, die den
Angaben des Klägers in der Klageschrift (Bl. 1 d. GA) sowie auch dem Beschluss
über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 04.08.2008 in diesem Verfahren (Bl.
4 d. GA) entspricht (vgl. § 52 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.