Urteil des VG Gießen vom 26.08.2008

VG Gießen: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, unmittelbare gefahr, technische regel, vollziehung, hausinstallation, gefährdung, anschluss, leib, ersatzvornahme

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 L 1642/08.GI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 19 HGO
Beseitigung eines Hausanschlusses
Leitsatz
1. Besteht die Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes durch einen
bestehenden Hausanschluss eines seit ca. zwei Jahren leerstehenden Gebäudes, reicht
es nicht aus, den Haupthahn zur Hausinstallation des Grundstück zu schließen.
Erforderlich ist es vielmehr, die Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung zu
trennen.
2. Eine solche notwendige Beseitigung des Hausanschlusses darf bei
entgegenstehendem Satzungsrecht jedoch nicht dem Grundstückseigentümer
aufgegeben werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 17.06.2008 wird bezüglich der Beseitigung des
Wasseranschlusses für die Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur 21, Flurstück
31 und 32 (D-Straße 9 und 11) wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung
der Ersatzvornahme angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Stilllegung eines Wasseranschlusses.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von A-Stadt eingetragenen
Grundstücke lfd. Nr. 2, Flur 21, Flurstück 32, Gebäude- und Freifläche, D-Straße 11
und lfd. Nr. 9, Flur 21, Flurstück 31, Gebäude- und Freifläche, D-Straße 9. Derzeit
stehen die Gebäude leer. Die Grundstücke werden nicht genutzt.
Vor ungefähr zwei Jahren trat im Haus der Klägerin auf dem Grundstück D-Straße
11 ein Schaden an der Hausinstallation auf. Um eine Flutung zu vermeiden,
schloss die Antragsgegnerin den Haupthahn zur Hausinstallation der Grundstücke.
Die Hausanschlussleitung wurde aber nicht von der Versorgungsleitung getrennt.
Der Bauamtsleiter und der Wassermeister wiesen die Antragstellerin in einem
persönlichen Gespräch darauf hin, der Wasseranschluss bedeute eine Gefährdung
für das Trinkwassernetz und müsse daher von der Hauptleitung getrennt werden.
Die Antragstellerin wurde um Mitteilung gebeten, wie diese Arbeiten erledigt
werden sollten.
Unter dem 03.06.2008 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, der
Hausanschluss müsse zurückgebaut beziehungsweise direkt an der Hauptleitung
abgetrennt werden, da sich durch die fehlende regelmäßige Wasserabnahme in
der Hausanschlussleitung Kolibakterien bilden könnten, die in die Hauptleitung
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der Hausanschlussleitung Kolibakterien bilden könnten, die in die Hauptleitung
zurückgedrückt werden würden. Hierdurch könne eine gesundheitliche Gefährdung
für die Teilnehmer des gesamten Leitungsnetzes entstehen. Die Kosten dafür
habe die Antragstellerin als Eigentümerin zu tragen.
Das Vorhandensein von Kolibakterien wurde jedoch nicht festgestellt, da eine
entsprechende Untersuchung nicht stattfand.
Mit Bescheid vom 17.06.2008 forderte die Antragsgegnerin von der
Antragstellerin, die Beseitigung des Hausanschlusses bis zum 10.07.2008 zu
veranlassen. Ferner drohte sie eine Ersatzvornahme im Falle der Nichtbefolgung
an und veranschlagte die Kosten auf 2.500,00 bis 3.000,00 EUR. Zugleich wurde
die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin
aus, die Stilllegung des Hausanschlusses sei erforderlich, um eine mögliche
Gefährdung durch koliforme oder sonstige Keime in der Grundstücksleitung und
den Wasserverbrauchsanlagen zu verhindern. Es bestehe die Gefahr, dass diese
Keime in die Hauptleitung zurückgedrückt würden und das gesamte
Trinkwassernetz bakteriell verunreinigen könnten. Dadurch entstehe eine
gesundheitliche Gefährdung der übrigen Teilnehmer der Wasserversorgung und
ferner ein erheblicher Kostenaufwand zur Entkeimung des Trinkwassers und
Reinigung des Leitungsnetzes. Bei Feststellung von Mängeln, die die Sicherheit
gefährdeten oder erhebliche Störungen erwarten ließen, sei sie, die
Antragsgegnerin, berechtigt und bei Gesundheitsgefahr sogar verpflichtet, den
Anschluss und die Versorgung zu verweigern. Des Weiteren könne sie die
Versorgung einstellen, um zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf
Wasserverbrauchsanlagen anderer Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen
und Anschlussanlagen von ihr, der Antragsgegnerin, oder Rückwirkungen auf die
Güte des Trinkwassers ausgeschlossen seien. Die Anordnung des Sofortvollzuges
begründete die Antragsgegnerin damit, wegen der unbenutzten
Grundstücksanschlussleitungen und Wasserverbrauchsanlagen der Antragstellerin
bestehe die unmittelbare Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes.
Die Antragstellerin legte hiergegen unter dem 30.06.2008 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte sie aus, es gebe keinen Anlass, diesen Anschluss stillzulegen.
Die Antragsgegnerin habe angegeben, ihre Versorgungsleitungen laufend zu
reinigen und eine Entkeimung des Trinkwassers vorzunehmen. Eine Stilllegung sei
zudem bereits vor ca. zwei Jahren durch die Antragsgegnerin erfolgt. Das Abstellen
des Wasseranschlusses etwa zwei Meter hinter der Hauptleitung sei damals als
ausreichend angesehen worden. Es seien außerdem keine Gründe ersichtlich,
weshalb nun kurzfristig eine andere Regelung gelten solle. Ihr, der Antragstellerin,
sei zudem keine Frist zur erneuten Abnahme von Wasser gesetzt worden.
Am 01.07.2008 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht.
Sie ist der Ansicht, es fehle an der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der sofortigen
Vollziehung sowie am öffentlichen Interesse. Es seien auch keine Störungen
aufgetreten, die eine Abtrennung von der Hauptwasserleitung rechtfertigten. Eine
Gefährdung der Sicherheit beziehungsweise für Leib oder Leben sei ebenfalls nicht
gegeben. Eine Stilllegung sei nicht erforderlich, da bereits ein Abstellen erfolgt sei,
und zwar etwa zwei Meter von der Hauptleitung entfernt. Die Antragsgegnerin
hätte sie, die Antragstellerin, zur Wasserabnahme auffordern müssen, dann hätte
sie sich auch intensiver um eine Vermietung der Grundstücke bemüht.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 17.06.2008 bezüglich der Beseitigung des
Wasseranschlusses für die Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur 21, Flurstück
31 und 32 (D-Straße 9 und 11) wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung
der Ersatzvornahme anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Im Übrigen habe
die Antragstellerin seit Jahren bereits geäußert, die Grundstücke verkaufen zu
wollen. Ein Verkauf sei jedoch bisher nicht zustande gekommen.
II.
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Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf
Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag
ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die
Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben,
nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen
Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen.
Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist.
Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.06.2008 ist offensichtlich rechtswidrig,
weil der Antragstellerin eine Handlungspflicht zur Beseitigung ihres
Hausanschlusses nicht aufgegeben werden durfte.
Insbesondere konnte die Stilllegungsverfügung hinsichtlich des Wasseranschlusses
entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht auf § 5 der
Wasserversorgungssatzung gestützt werden. Nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung
müssen Wasserverbrauchsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und
wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik
geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und
Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt
werden. Gemäß § 5 Abs. 5 dieser Satzung ist die Antragsgegnerin berechtigt, den
Anschluss oder die Versorgung zu verweigern, wenn Mängel der
Wasserverbrauchsanlagen festgestellt werden, welche die Sicherheit gefährden
oder erhebliche Störungen erwarten lassen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist die
Antragsgegnerin hierzu verpflichtet.
Vorliegend besteht zwar eine solche Gefahr für Leib oder Leben durch eine
Verkeimung des Trinkwassernetzes, insbesondere für Säuglinge und solche
Personen, deren Immunsystem noch nicht voll ausgebildet oder geschwächt ist,
obwohl Kolibakterien, koliforme oder sonstige Keime im Trinkwassernetz der
Antragsgegnerin bisher noch nicht nachgewiesen wurden. Dies ist für die Annahme
einer entsprechenden Gefahr für Leib oder Leben auch nicht erforderlich. Es reicht
vielmehr aus, wenn die konkrete Gefahr einer solchen Verunreinigung besteht. Im
Falle eines unbenutzten Wasseranschlusses besteht die Gefahr, dass es zu einer
Verunreinigung durch entsprechende Keime kommen kann.
Eine Stilllegung des Wasseranschlusses der Antragstellerin im gebotenen Umfang
ist bisher nicht erfolgt. Es genügt insoweit nicht, lediglich den Haupthahn zur
Hausinstallation zu schließen. Eine effektive Gefahrenabwehr kann nur durch das
Trennen der Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung bewirkt werden.
Wird, wie vorliegend, lediglich der Haupthahn zur Hausinstallation geschlossen,
besteht weiter die konkrete Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes.
Zwischen dem Absperrschieber und der öffentlichen Leitung verläuft nämlich noch
ein Stück Anschlussleitung, sodass es insbesondere während des Abfallens des
Wasserdrucks auf Grund eines Rohrbruchs oder einer ähnlichen nicht
vermeidbaren Störung zu einer Verkeimung auf Grund des Rücklaufens des in der
Anschlussleitung befindlichen Wassers kommen kann.
Dies wird auch gestützt durch DIN 1988, Teil 8 „Technische Regeln für Trinkwasser-
Installationen (TRWI), Betrieb der Anlagen, Technische Regel des DVGW“. Dort
heißt es:
„…
5. Betriebsunterbrechungen, Außerbetriebnahme
Trinkwasseranlagen, die nach Fertigstellung nicht innerhalb von vier Wochen in
Betrieb genommen oder die länger als sechs Monate stillgelegt werden, sind am
Hausanschluss (Hauptabsperrarmatur) abzusperren und zu entleeren.
Anschlussleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder
vorübergehend stillgelegt werden, sind an der Versorgungsleitung abzusperren.
Anschlussleitungen, die ein Jahr nicht benutzt werden, sind von der
Versorgungsleitung abzutrennen.
…“
Solche einschlägigen technischen Regelwerke, die unter sachverständiger
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Solche einschlägigen technischen Regelwerke, die unter sachverständiger
Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet wurden, werden von der Kammer in
ständiger Rechtsprechung als Orientierungsrahmen berücksichtigt (vgl. VG Gießen,
B. v. 02.07.2004 - 8 G 2673/04 - NVwZ-RR 2005, 103, 104 = GewArch 2004, 493,
494 = HSGZ 2005, 141; U. v. 11.05.2005 - 8 E 5132/02 -, HSGZ 2005, 351, 353).
In diesem technischen Regelwerk der DIN 1988, Teil 8, ist an der zitierten Stelle
ebenfalls deutlich gemacht, dass die Anschlussleitungen im Falle entsprechender
Betriebsunterbrechungen unmittelbar an der Versorgungsleitung abzusperren und
von dieser abzutrennen sind. Auch hiernach reicht es bei entsprechend
langfristigen Benutzungsunterbrechungen - wie im vorliegenden Fall - nicht aus,
wenn lediglich der Haupthahn zur Hausinstallation geschlossen wird.
Ein Ausschluss der Antragstellerin von der Wasserversorgung verstößt auch nicht
gegen §§ 19, 20 HGO. Nach § 19 Abs. 1 HGO hat die Gemeinde die Aufgabe, in
den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen
wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen
bereitzustellen. Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für
die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation,
Straßenreinigung, Fernheizung und ähnliche, der Volksgesundheit dienende
Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe
vorschreiben (§ 19 Abs. 2 S. 1 HGO). Der in § 19 Abs. 2 HGO normierte
Benutzungszwang bedeutet die Verpflichtung der betroffenen Einwohner, wie
vorliegend, der Antragstellerin, die öffentliche Einrichtung der
Trinkwasserversorgung auch tatsächlich zu benutzen (vgl. Birkenfeld-Pfeiffer/Gern,
Kommunalrecht Hessen, 4. Aufl., 2005, Rdnr. 218; Schneider/Dressler/Lüll, HGO,
Komm., Stand: Juli 2007, §§ 19, 20, 22 HGO, S. 9). Hiermit korrespondiert gemäß §
20 Abs. 1 HGO ein Anspruch der Antragstellerin, die öffentliche
Wasserversorgungsanlage benutzen zu dürfen. Mit diesen normativen Vorgaben
steht eine Einstellung der Versorgung aber nicht in Widerstreit. Das Recht zur
Nutzung der öffentlichen Einrichtung ist gemäß § 20 Abs. 1 HGO nämlich nur im
Rahmen der bestehenden Vorschriften gegeben. Einschränkungen des
Benutzungsanspruchs sind möglich, wenn dies für die Funktionsfähigkeit der
öffentlichen Einrichtung unerlässlich ist (vgl. Bennemann, HGO, Komm., in:
Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band 1, Stand: März 2008, § 19 Rdnr. 91).
Insbesondere ist es aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch im Rahmen der
Benutzung öffentlicher Einrichtungen erforderlich, dass die Gemeinde eine
kontrollierte Trinkwasserversorgung sicherstellt (vgl. Bennemann, a. a. O., § 20
Rdnr. 24).
Im vorliegenden Fall konnte die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung
der Antragstellerin jedoch nicht aufgeben, die Beseitigung des Hausanschlusses
zu veranlassen. Hiermit wird nämlich von der Antragstellerin etwas rechtlich
Unmögliches verlangt. Denn die hierdurch geforderte Handlung, die
Wasserversorgungsleitung unmittelbar an der Hauptleitung abzutrennen, muss die
Antragsgegnerin selbst vornehmen. Nach § 3 Abs. 4 der
Wasserversorgungssatzung darf die Anschlussleitung nur von der Antragsgegnerin
selbst hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Der
Wasserabnehmer ist nicht befugt, auf die Anschlussleitung einschließlich der
Messeinrichtung einzuwirken oder einwirken zu lassen.
Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme war die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs anzuordnen, da es sich um eine Maßnahme der
Verwaltungsvollstreckung handelt und Rechtsbehelfe insoweit keine aufschiebende
Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 HAGVwGO). Die
Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 2, 68, 69, 74 HVwVG)
liegen nicht vor, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der
Grundverfügung durch den vorliegenden Beschluss wiederhergestellt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin
unterlegen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Das Interesse der
Antragstellerin in diesem Sinne bemisst die Kammer mit der voraussichtlichen
Höhe der Kosten für die Stilllegung der Wasserleitung, die von der
Antragstellerseite mit einem Kostenaufwand von 2.500,00 bis 3.000,00 EUR
angegeben werden (Bl. 2 d. Akte). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
begehrten Entscheidung hat das Gericht den Wert von 3.000,00 EUR für die
Streitwertfestsetzung halbiert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.