Urteil des VG Gießen vom 08.07.2002
VG Gießen: haltestelle, haus, grundstück, bus, fahrplan, sicherheit, energie, erlass, rechtsschutzinteresse, versorgung
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Gericht:
VG Gießen 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 688/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO , § 45 StVO
Leitsatz
Ausnahmsweise kann auch bei einem noch zu erwartenden Verwaltungsakt eine
einstweilige Anordnung erlassen werden.
Bei der Errichtung eines Wartehäuschens an einer Bushaltestelle trifft zunächst die
Straßenverkehrsbehörde die Entscheidung über den Standort der Bushaltestelle. Die
Entscheidung der Straßenbaubehörde folgt dem nach.
Gründe
Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die
Arbeiten zur Errichtung einer Haltestelle für den Stadtbus vor den Häusern S.-
Straße 17 und 19 in B. einzustellen,
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und
der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert
werden soll (Anordnungsanspruch), sind von dem Antragsteller glaubhaft zu
machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Stadt B. hat bereits mit der
Errichtung der Haltestelle vor den Häusern des Antragstellers begonnen und die
Arbeiten lediglich im Hinblick auf das hiesige Gerichtsverfahren vorläufig
eingestellt.
Dem Rechtsschutzinteresse steht auch nicht entgegen, dass die Lage der
Haltestelle letztlich durch die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 S. 1 StVO
durch Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO festgelegt wird. Zwar fehlt
grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden einstweiligen
Rechtsschutz nach § 123 VwGO, wenn mit der einstweiligen Anordnung
Verwaltungsmaßnahmen untersagt werden sollen, gegen die, wenn sie erfolgen,
Rechtsschutz nach § 80 VwGO in Anspruch genommen werden kann (Hess. VGH,
Beschluss vom 23.11.1987, NVwZ 1989, 171). Hier kann der Antragsteller aber
nicht auf den nachträglichen einstweiligen Rechtsschutz verwiesen werden, da der
Errichtung der Bushaltestelle vor seinem Grundstück eine bereits intern getroffene
Standortfestlegung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin als
Straßenverkehrsbehörde zu Grunde liegt und für die Gestaltung der Haltestelle
bauliche Veränderungen geplant sind, die nur mit einem beträchtlichen
Kostenaufwand rückgängig gemacht werden könnten.
Dem Antragsteller steht jedoch kein Anordnungsanspruch zur Seite. Auf der
Grundlage der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.03.2002 vorgelegten
neuen Planung ist die beabsichtigte Verlegung der Bushaltestelle S.-Straße von
der Grenze zwischen den Grundstücken S.-Straße 19 und 21 vor das Grundstück
S.-Straße 19 auch unter Berücksichtigung der Errichtung eines
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S.-Straße 19 auch unter Berücksichtigung der Errichtung eines
Fahrgastunterstandes (Wartehäuschens) nicht zu beanstanden.
Gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und
welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen
sind. Haltestellen für Kraftfahrzeuge im Linienbetrieb werden dabei durch
Anordnung des Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO festgelegt. Damit
wird der Verkehrsbehörde ein Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung sie die
durch die Maßnahme berührten öffentlichen und privaten Belange unter- und
gegeneinander abzuwägen hat (siehe Hess. VGH, Urteil vom 29.04.1986, NVwZ
1986, 938). Zu beachten sind insbesondere die Erfordernisse des Betriebes
entsprechend dem genehmigten Fahrplan, die Belange der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der vom widmungsgemäßen
Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 20.10.1994, NZV 1995, 333).
Nach diesen Maßstäben ist hier unter Berücksichtigung der mit Schreiben der
Antragsgegnerin vom 21.03.2002 vorgelegten neuen Planung für einen
Fahrgastunterstand (Wartehäuschen) die Verlegung der Bushaltestelle S.-Straße
von der Grenze der Grundstücke Nr. 19 und 21 vor das Grundstück Nr. 19 nicht zu
beanstanden. Die Errichtung der Haltestelle S.-Straße entspricht dem mit
Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidiums D. vom 05.02.1998 der Energie-
und Versorgung B. GmbH nach § 42 PBefG genehmigten Linienverkehrsplan.
Ferner hat nach den Angaben des Antragsgegners das Amt für Straßen- und
Verkehrswesen den streitgegenständlichen Standort im Rahmen der Prüfung der
Förderfähigkeit des Wartehäuschens nebst Haltestelle nach den Vorschriften des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geprüft. Die Attraktivität dieser
Haltestelle für die Benutzer der Buslinie wird durch die Errichtung des
Wartehäuschens erheblich gesteigert, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass mit
diesem auch die gegenüberliegende Haltestelle bedient werden soll. Die Errichtung
des Wartehäuschens an dem bisherigen Standort der Haltestelle ist nicht möglich,
da dadurch Garageneinfahrten versperrt würden. Als neuer Standort kommt allein
der Bereich der derzeit vorhandenen öffentlichen Parkplätze, mithin der Bereich
vor den Grundstücken mit den Hausnummern 17 bis 27, in Betracht, weil im
Übrigen die Gehwegbreite von maximal zwei Metern an anderer Stelle der S.-
Straße die Errichtung eines Wartehäuschens nicht zulässt. Schließlich spricht
entscheidend für eine Errichtung vor dem Haus Nr. 19 anstatt der von dem
Antragsteller vorgeschlagenen Errichtung vor den Häusern Nr. 25 und 27 die Nähe
zu dem Verbindungsweg zwischen der S.-Straße und der westlich gelegenen K.
Straße. Eine Verlegung der Haltestelle in dem von dem Antragsteller gewünschten
Sinne würde den fußläufigen Weg von der K. Straße und der noch weiter westlich
gelegenen E.-O.-Straße zu der Bushaltestelle verlängern. Zudem würde sonst
auch der Abstand zu der gegenüber liegenden Bushaltestelle vergrößert.
Ein Ermessensfehler zu Lasten des Antragstellers ist nicht gegeben. Bezüglich des
von ihm in den Vordergrund gestellten Wegfalls von vier bis fünf Parkplätzen vor
seinem Haus ist hervorzuheben, dass das Recht auf Anliegergebrauch (Artikel 14
Abs. 1 GG) dem Eigentümer keinen Anspruch darauf gibt, dass Parkmöglichkeiten
auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in
dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG,
Urteil vom 06.08.1982, NJW 1983, 770). In seiner Funktion als Gewährleistung der
Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz umfasst der
Anliegergebrauch nur unmittelbar die Zugänglichkeit des Grundstücks selbst, die
vorliegend nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus bleiben hier die vor dem Haus
des Antragstellers Nr. 17 und vor den Häusern Nr. 21 bis 27 vorhandenen
Parkplätze in unmittelbarer Nachbarschaft erhalten.
Ferner würden auch bei einer Errichtung des Wartehäuschens vor einem der
anderen Grundstücke die dortigen Parkplätze wegfallen. Schließlich hat die
Antragsgegnerin dem Antragsteller im Hinblick auf die geltend gemachte
Schwerbehinderung seines Vaters in Aussicht gestellt, einen der Parkplätze vor
dem Haus Nr. 17 als Behindertenparkplatz auszuweisen.
Es ist auch sonst keine Verletzung überwiegender Interessen des Antragstellers
ersichtlich. Nach der mit Schreiben vom 21.03.2002 vorgelegten neuen Planung
befindet sich das Wartehäuschen nicht mehr vor dem Eingangsbereich der Häuser
Nr. 17 und 19. Vielmehr wird es weitgehend in einem Bereich vor dem Haus Nr. 19
errichtet werden, in dem sich ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten
Fotografien kleinere Fenster befinden, so dass insoweit eine - im Übrigen auch
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Fotografien kleinere Fenster befinden, so dass insoweit eine - im Übrigen auch
nicht vorgetragene - maßgebliche Beeinträchtigung nicht ersichtlich ist. Ferner ist
auch nicht nachvollziehbar, dass durch die Verlegung der Bushaltestelle um
lediglich 15 Meter die Lärmbelästigung der Hausbewohner und die Verunreinigung
des Eingangsbereichs der Wohnhäuser durch Abfälle der Wartenden entscheidend
zunehmen soll. Vielmehr wird durch das Wartehäuschen gerade eine Trennung der
auf den Bus Wartenden von den Häusern des Antragstellers erreicht. Schließlich ist
es reine Spekulation, dass durch die Errichtung des Wartehäuschens die
Unfallgefahr erhöht würde, weil auf den Bus aus der Gegenrichtung wartende
Fahrgäste erst kurz vor der Ankunft des Busses die Straße überqueren würden. Im
Übrigen fehlt es insoweit auch an einer eigenen Betroffenheit des Antragstellers.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG. Der
Auffangstreitwert in Höhe von 4.000.--€ ist auf Grund des vorläufigen Charakters
des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um die Hälfte zu
reduzieren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.