Urteil des VG Gießen vom 11.08.1993
VG Gießen: stand der technik, aufschiebende wirkung, treu und glauben, einstellung der bauarbeiten, öffentliches unternehmen, öffentliches recht, deutsche bundespost, vollziehung, inbetriebnahme
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Gericht:
VG Gießen 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 451/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 2 Nr 3 BauVorlV HE, §
3 Abs 5 BImSchG, § 107 Abs 4
S 2 BauO HE 1976, § 22
BImSchG, § 3 Abs 1 BImSchG
(Zur Errichtung einer Funkübertragungsstelle; zum
Nachbarschutz gem BauVorlV HE § 4 Abs 2 Nr 3)
Leitsatz
Die Verfügung des Bundesminsters für Post- und Telekommunikation Nr 95/1992 über
die Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern
(Amtsblatt 12/92 - AblVfG 95/1992) ist wegen Verstoßes gegen
Zuständigkeitsregelungen rechtswidrig.
Dasselbe gilt für Nr 3 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung,
Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 15.06.1993, wonach der Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen beim Verfahren nach der Amtsblattverfügung
95/1992 als ausreichend angesehen wird.
§ 4 Abs 2 Nr 3 BauVorlV HE, wonach eine Baubeschreibung zusätzliche Angaben über
Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen auf die Nachbarschaft enthalten muß,
ist unabhängig vom materiellen Recht eine nachbarschützende Verfahrensnorm.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 30.10.1991 erteilte der Antragsgegner (Regierungspräsidium
Darmstadt) der Antragstellerin auf deren Antrag vom 10.09.1991 die Zustimmung
gemäß § 107 Hessische Bauordnung -HBO- zur "Errichtung einer
Funkübertragungsstelle und dem Aufbau eines Stahl-Containers als provisorische
Betriebskabine auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück Nr. ...in R. v. d. H. - StT-R." in
Ergänzung der dort bestehenden und entsprechend der Zustimmung des
Antragsgegners vom 18.07.1991 erweiterten Ortsvermittlungsanlage. Antrags-
/Zustimmungsunterlagen, die das Bauvorhaben näher beschreiben, befinden sich
nicht in der vorgelegten Behördenakte des Antragsgegners, die dieser als
"vollständig" bezeichnet. Die vorgelegte und ebenfalls als "vollständig" bezeichnete
Behördenakte der Antragstellerin enthält die Anlagen Nr. 1 bis Nr. 14, die in dem
(Zustimmungs-)Bescheid als "Satz Unterlagen" bezeichnet sind. Eine irgendwie
geartete technische Beschreibung der Anlage befindet sich in keiner der beiden
Behördenakten. Der Anlage Nr. 8 "Baubeschreibung" ist lediglich zu entnehmen,
dass der Stahlbau-Container" für C-Netz-Einrichtungen" bestimmt ist und dass an
dem 26 m hohen Sendemast u.a." Stabantennen in einem Gehäuse für das
mobile Autotelefonnetz (C- und D-Netz) der DBP als Ring bzw. in Kastenform an
und um den Antennenträger angeordnet gemäß Plan" angebracht werden sollen.
Sodann wurde das Bauvorhaben realisiert. Die Sendeanlagen (C-Netz) sind seit
dem Frühsommer 1990 in Betrieb.
Gegen den (Zustimmungs-)Bescheid legte die Beigeladene zu 4) mit Telefax vom
09.06.1992 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher noch nicht
entschieden worden ist. Mit Schreiben vom 15.06.1992 informierte der
Antragsgegner die Antragstellerin über diesen Widerspruch und bat darum, wegen
der aufschiebenden Wirkung desselben unverzüglich alle Bauarbeiten einzustellen
und von der Inbetriebnahme Abstand nehmen zu wollen.
Gegen den (Zustimmungs-)Bescheid legte die Beigeladene zu 1) mit Schreiben
vom 20.08.1992 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht
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vom 20.08.1992 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht
entschieden worden ist. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ..., Flurstück ...
(D... Str....) in der Gemarkung R., auf dem sich in einer Entfernung von ca. 60 m zu
dem Sendemast ein von ihr und ihrer Familie bewohntes Wohnhaus befindet. Mit
Schreiben vom 14.09.1992 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass
dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und dass Bauarbeiten und
Sendebetrieb einzustellen seien.
Mit Telefax vom 02.10.1992 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die
Anordnung des Sofortvollzugs des (Zustimmungs-)Bescheides. Dieser Antrag ist -
soweit ersichtlich - bisher nicht beschieden worden.
Mit Schreiben vom 07.10.1992 legten die Beigeladenen zu 2) gegen den
(Zustimmungs-)Bescheid Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch
nicht entschieden worden ist. Diese sind Eigentümer des Grundstücks Flur ...,
Flurstück ... (K. Straße ...) in der Gemarkung R., auf dem sich in einer Entfernung
von ca. 22 m zu dem Sendemast ein von ihnen bewohntes Wohnhaus befindet.
Hinsichtlich dieser Widersprüche erging unter dem 23.10.1992 eine der
vorgenannten Mitteilung vom 15.09.1992 entsprechende Mitteilung.
Die Beigeladenen zu 3) legten mit Schreiben vom 04.11.1992 Widerspruch gegen
den (Zustimmungs-)Bescheid ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht
entschieden worden ist. Diese sind Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück
... (K. Straße ...) in der Gemarkung Ro., auf dem sich in einer Entfernung von ca. 43
m zu dem Sendemast ein von ihnen bewohntes Wohnhaus befindet. Auch
hinsichtlich dieser Widersprüche erging unter dem 13.11.1992 eine der
vorgenannten Mitteilung vom 14.09.1992 entsprechende Mitteilung.
Bei dem erkennenden Gericht suchten die Beigeladene zu 1) unter dem
17.09.1992 (Geschäftsnummer 1 G 1049/92), die Beigeladenen zu 2) unter dem
02.11.1992 (Geschäftsnummer: 1 G 1287/92) und die Beigeladenen zu 3) unter
dem 27.11.1992 (Geschäftsnummer: 1 G 1452/92) um Eilrechtschutz gegen die
Antragstellerin mit dem Ziel der Einstellung der Bauarbeiten und des Betriebs der
Sendeanlage nach. Über diese Anträge ist ebenfalls am 11.08.1993 nicht
entschieden worden.
Mit Schriftsatz vom 07.04.1993 hat die Antragstellerin um Eilrechtschutz
nachgesucht.
Die Antragstellerin beantragt,
gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung der
bauaufsichtlichen Zustimmung vom 30.10.1991 zur Errichtung und
Inbetriebnahme der Funkübertragungsstelle Ro.-R., Flur ..., Flurstück ... (Az.: ...)
gerichtlich anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) beantragen jeweils,
1. den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der bauaufsichtlichen
Zustimmung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Funkübertragungsstelle Ro.-R.
abzulehnen,
2. festzustellen, dass die Widersprüche der Beigeladenen gegen die
bauaufsichtliche Zustimmung des Antragsgegners vom 30.10.1991. (...) zur
Errichtung, Inbetriebnahme und zum Betrieb der Funkübertragungsstelle Ro.-R.
aufschiebende Wirkung haben.
Die Beigeladene zu 4) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Gerichtsakten 1 G 1049/92, 1 G 1287/92, 1 G 1049/92 sowie der
Behördenakten der Antragstellerin (2 Hefter) und des Antragsgegners (1 Hefter)
Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, die sofortige
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Der Antrag ist als Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, die sofortige
Vollziehung der der Antragstellerin vom Antragsgegner unter dem 30.11.1991
erteilten Zustimmung nach § 107 HBO, einem Verwaltungsakt im Sinne von § 35
Satz 1 Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - (vgl. Hess. VGH,
Beschluss v. 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -), anzuordnen, auszulegen (§ 88
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), denn nach § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1,
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann das Verwaltungsgericht nicht selbst die sofortige
Vollziehung anordnen, sondern lediglich den Antragsgegner dazu verpflichten.
Diese Auslegung entspricht der inneren und äußeren Systematik des § 80 a VwGO.
Wenn 80 a Abs. 3 VwGO davon spricht, dass das Gericht "solche Maßnahmen" im
Sinne von § 80 Abs. 1 und 2 VwGO treffen kann, so ist damit - unter Beachtung
von § 40 VwGO - die Verpflichtung der Behörde durch das Gericht gemeint,
ihrerseits gegenüber dem Bauherrn (Antragstellerin) die vom Gericht
bezeichneten Maßnahmen im Sinne des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen.
Denn zum einen regelt das Gericht nicht ausschließlich das Verhältnis zwischen
der Antragstellerin und den Beigeladenen, sondern dieses Verhältnis unter
Einbeziehung der Bauaufsichtsbehörde (Antragsgegner). Unter Beachtung von §
40 VwGO ist daher unter der Formulierung "solche Maßnahmen treffen kann" in §
80 a Abs. 3 VwGO die Verpflichtung der Behörde durch das Gericht gemeint,
ihrerseits gegenüber dem Bauherrn die vom Gericht bezeichneten Maßnahmen im
Sinne des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen (vgl. Hess. VGH, Beschluss v.
30.01.1991 - 4 TG 3243/90 -, NVwZ 1991, 592). Der solchermaßen auszulegende
Antrag ist zulässig.
Dieser Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO setzt nicht
generell voraus, dass zuvor erfolgslos ein Antrag auf Anordnung der sofortigen
Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss v.
01.08.1991 - 4 TH 1244/91-, DVB1. 1992, 45). Im übrigen hat die Antragstellerin
bei der Behörde (Antragsgegner) einen entsprechenden Antrag gestellt, den diese
offenbar nicht gewillt ist, vor einer gerichtlichen Entscheidung zu bescheiden.
Angesichts dessen ist nach allgemeiner Auffassung (vgl. z.B. Hamburgisches OVG,
Beschluss v. 26.09.1984 - Bs II 43/84 -, BRS 42 Nr. 180) das Rechtschutzinteresse
für den hier gestellten Antrag zu bejahen.
Die erstrebte Verpflichtung nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist auch noch notwendig, um
Rechte der Antragstellerin zu sichern, da aufgrund der Widersprüche jedenfalls der
Beigeladenen zu 1) bis 3) gegen die Zustimmung nach § 107 HBO die
Antragstellerin rechtlich daran gehindert ist, von der von dieser Zustimmung mit
erfassten Nutzungsberechtigung Gebrauch zu machen und den Sendebetrieb
aufrechtzuerhalten, denn jedenfalls die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 3)
sind nicht offensichtlich unzulässig und entfalten daher aufschiebende Wirkung
nach § 80 Abs. 1 VwGO - § 10 Abs. 2 BauGBMaßnahmenG ist nicht einschlägig -
(vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 28.01.1992 - 4 TH 1539/91-, HessVGRspr.1993, 90).
Die Widersprüche der Beigeladenen sind nicht verfristet, da ihnen der
(Zustimmungs-) Bescheid nicht nach § 41 Abs. 1 und 5 HVwVfGi.V.m. § 1 Abs. 1
Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz - HVwZG - und den Bestimmungen des
Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - zugestellt worden ist und daher nach §
57 Abs. 1 VwGO die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen
begann und die Jahresfrist entsprechend den §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO seit
Kenntniserlangung eingehalten wurde.
Jedenfalls die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind auch anlog § 42 Abs. 2 VwGO
widerspruchsbefugt, da sie - wie unten ausgeführt - durch den (Zustimmungs-
)Bescheid in eigenen Rechten (Abwehrrechte) verletzt sein können und es sind.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben ihre Abwehrrechte auch nicht verwirkt. Das
dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben, wie er in § 242
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zum Ausdruck kommt, entspringende
Rechtsinstitut der Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte während eines
längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er
hierfür Anlass hat, und dass ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem
Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht
(mehr) ausüben, wobei eine Verwirkung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist
regelmäßig ausscheidet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den
Beigeladenen wurde der (Zustimmungs-)Bescheid nicht zugestellt. Die mit der
Errichtung des Sendemastes im Mai 1992 betrauten Arbeiter erteilten keine
Auskünfte. Erst bei einer Zusammenkunft am 02.07.1992 erteilten Vertreter der
Antragstellerin Vertretern einer Bürgerinitiative sowie den Beigeladenen Auskunft
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Antragstellerin Vertretern einer Bürgerinitiative sowie den Beigeladenen Auskunft
über Art, Ausmaß und Zweck der Sendeanlage. Sodann legten die Beigeladenen
fristgerecht und angesichts der Komplexität der Diskussion um möglich
erscheinende Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb von C- und D-Netzen
(vgl. dazu z. B. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.) zügig jeweils
Widerspruch ein. Über die Widersprüche informierte der Antragsgegner die
Antragstellerin jeweils innerhalb weniger Tage. Der Hinweis auf unterbliebenes
Vorgehen gegen die zuvor bereits existierende Anlage geht bereits deshalb fehl,
weil diese nicht Gegenstand des (Zustimmungs-)Bescheides ist.
Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung des Gerichts
über den Antrag nach den §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat
das Gericht eine der behördlichen Entscheidung nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO vergleichbare Entscheidung zu treffen, die abweichend von der
"klassischen" Situation des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beim (einfachen)
Verwaltungsakt die hier gegebene Konstellation des Dreiecksverhältnisses
aufgrund des ergangenen Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung besonders zu
berücksichtigen hat. Jedenfalls dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen
Sofortvollzug begehrt wird, rechtswidrig ist und den Dritten in seinen Rechten
verletzt, ist der Antrag abzulehnen (zu den einzelnen Voraussetzungen vgl. zuletzt
VG Gießen, Beschluss v. 23.07.1993 - 1 G 717/92 -). Dies ist hier aufgrund der im
Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Fall: Die Rechtswidrigkeit des
(Zustimmungs-)Bescheides und die Verletzung von (Abwehr-) Rechten der
Beigeladenen zu 1) bis 3) ergibt sich hier aus Verstößen gegen drittschützendes
Verfahrensrecht, nämlich § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO sowie diese Vorschrift i.V.m. § 4
Abs. 2 Nr. 3 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV0 -.
Nach § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO hat die (zuständige) obere Bauaufsichtsbehörde -
dies ist hier nach den §§ 82 Abs. 2, 85 Abs. 1 HBO das Regierungspräsidium
Darmstadt - bei zustimmungsbedürftigen Vorhaben u.a. deren Übereinstimmung
mit Vorschriften, die dem Schutze Dritter dienen, festzustellen . Von diesem
Gebot werden nicht nur drittschützende baurechtliche Bestimmungen, sondern
auch immissionsschutzrechtliche Vorschriften erfasst (vgl. Hess. VGH, Beschluss
v. 11.03.1993, a.a.O.). Eine derartige Feststellung ist hier nicht erfolgt; insoweit ist
ein vollständiger immissionsschutzrechtlicher Prüfungsausfall zu verzeichnen.
Beim Sendebetrieb im C- und D-Netz des Mobilfunks entstehen Immissionen und
Emission im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz -
BImSchG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v.11.03.1993, a.a.O.). § 2 Abs. 2 Satz 1
BImSchG ist nicht einschlägig. Bei der vorstehend beschriebenen Sendeanlage
handelt es sich um eine nicht nach den §§ 4 ff. BImSchG genehmigungspflichtige
Anlage. Die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in
§ 22 BImSchG geregelt.
Nach den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind derartige Anlagen so
zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert
werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Vorschriften sind
nachbarstützend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 -
, BVerwGE 74, 315; Urteil v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NvWZ1987, 884; Hess. VGH,
Urteil v. 04.07.1985 - 3 OE 22/82 -, UPR 1986, 354; Beschluss v. 11.03.1993,
a.a.O.). Da § 13 BImSchG nicht greift, sind die Voraussetzungen dieser
Vorschriften in dem bauaufsichtlichen Verfahren nach § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO zu
prüfen. Dafür spricht zudem, dass die Bauaufsichtsbehörden nach § 24 BImSchG
i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem
BImSchG zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderliche Anordnungen im
Einzelfall treffen können.
Die Einschränkung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG für Anlagen, die nicht
gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen Verwendung finden, greift nicht ein, da die Antragstellerin nach §
1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Postverfassungsgesetz - PostVerfG - als öffentliches
Unternehmen der Deutschen Bundespost unternehmerische und betriebliche
Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens obliegen; sie ist ein wirtschaftliches
Unternehmen, das ein deutschlandweites Mobilfunknetz aufbaut und beim Vertrieb
mit Endgeräten auch im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern steht
(vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.).
Die zwingende Beachtung der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 BImSchG im Rahmen
des § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bund
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des § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bund
nach Art. 73 Nr. 7 Grundgesetz - GG - die ausschließliche Gesetzgebung für das
Post- und Fernmeldewesen hat, und dass nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG die
(Deutsche) Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau geführt wird. Als Teil der öffentlich-rechtlich organisierten
Deutschen Bundespost ist die Antragstellerin nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl an
das spezielle Postrecht als auch an das verfassungskonform erlassene übliche
Bundesrecht sowie an das dementsprechend erlassene Landesrecht gebunden
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 20.01.1989 - 4 C 15.87 -, NuR 1989, 345;
Urteil v. 30.07.1976 - IV A 1.75 -, DÖV 1976, 749; Hess. VGH, Beschluss v.
11.03.1993, a.a.O.), mithin an die vorgenannten Vorschriften.
Diesen bau- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen geht schließlich das
Post- und Fernmeldeanlagenrecht nicht mit verdrängender Wirkung vor. Anders als
die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG umfasst das Verfahren für die
Zulassung von Funkanlagen nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 und 2
Fernmeldeanlagengesetz - FAG - i.V.m. den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 5 Satz 1
Telekommunikationszulassungsverordnung - TKZulV - nicht den allgemeinen
Personenschutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen von
Funkanlagen des Mobilfunknetzes an einem bestimmten Standort, sondern stellt
nur eine Typmusterprüfung des Gerätes als solchem dar; dasselbe gilt für das
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - (vgl.
Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.). Die Verfügung des Bundesministers
für Post- und Telekommunikation Nr. 95/1992 "Gewährleistung des Schutzes von
Personen in elektromagnetischen Feldern, die von festen Funksendestellen
(Feststationen) ausgesendet werden (Frequenzbereich 9 kHz bis 300 GHz)",
veröffentlicht in dessen Amtsblatt 12/92 - ABlVfG 95/1992 -, vermag an der
vorbezeichneten Rechtslage nichts zu ändern und verstößt im übrigen gegen die
Zuständigkeitsregelungen der §§ 2 a Abs. 3 S. 2 FAG und 5 S. 1 TKZulV; sie ist
rechtswidrig.
Schließlich durfte die unterlassene Feststellung nach § 107 Abs. 4 S. 2 HBO i.V.m.
den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG nicht deshalb unterbleiben, weil die
Anwendbarkeit dieser Vorschriften nicht und Gesundheitsgefahren für die
Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht völlig ausgeschlossen werden können. Zu
letzterem wird auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in
dessen Beschluss v. 11.03.1992 (a.a.O.), S. 19 und 20 Bezug genommen; in
diesem Beschluss sind im Falle eines ca. 90 m von einem derartigen Sendemast
entfernt wohnenden Nachbarn Gesundheitsgefahren nicht völlig ausgeschlossen
worden.
Von möglichen Gesundheitsgefahren geht im übrigen der Antragsgegner in
Gestalt des Hessischen Ministeriums für Landentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz aus, wenn es in seinem Erlass vom 15.04.1992 an die
drei hessischen Regierungspräsidien (Az.: VIII 11-64 a 16 - 4/92) unter
Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 14.04.1992 an die Antragstellerin um einen
entsprechenden Nachweis durch ein Gutachten einer dafür geeigneten, d.h.
betreiberunabhängigen Stelle zur Klärung der Frage der gesundheitlichen
Gefährdung bittet. Befremdlich ist, dass der Antragsgegner in Gestalt des
Regierungspräsidium Darmstadt selbst im Widerspruchsverfahren nicht mit
Nachdruck diesen Nachweis von der Antragstellerin fordert.
Neben der vorgenannten fehlenden Feststellung zur immissionsschutzrechtlichen
Unbedenklichkeit ist ein eklatanter Verstoß gegen eine weitere wichtige und
drittschützende landesrechtliche Vorschrift zur beaufsichtlichen Beachtung des
Immissionsschutzrechtes, nämlich § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorIV0, zu verzeichnen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV0 sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu
erläutern. Für die Baubeschreibung für Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG
gelten nach § 4 Abs. 2 BauVorlV0 spezielle Anforderungen. Bei der
streitbefangenen Anlage handelt es sich um eine solche nach § 3 Abs. 5 Nr. 1
BImSchG. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauVorlV0 muss die Baubeschreibung zusätzliche
Angaben enthalten über die technische Ausstattung der Anlage unter Angabe der
Bauart, des Typs, der Leistungen und der Ausrüstung der Maschinen und Apparate
sowie der vorgesehen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang
ist schematisch darzustellen. Diese Angaben wurden nicht gemacht und gefordert.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV0 muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben
enthalten über Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen auf die
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enthalten über Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen auf die
Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit insbesondere durch
Luftverunreinigungen und Geräusche, die vorgesehenen Einrichtungen und
Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emmissionen nach dem
Stand der Technik. Diese Angaben fehlen und wurden nicht gefordert. Die
Vorschrift bezieht die Nachbarschaft ausdrücklich ein und verleiht dieser
Verfahrensnorm kraft rechtssatzmäßiger Bestimmung drittschützenden
Charakter. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorIV0 begründet i.V.m. § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO
ein subjektives öffentliches Recht betroffener Nachbarn (Dritter) auf Beachtung,
denn diese Vorschriften dienen nicht allgemein der umfassenden Information der
Bauaufsichtsbehörde, sondern gewähren darüber hinaus - unabhängig vom
materiellen Recht - dem betroffenen Nachbarn (Dritten) eine eigene, selbständig
durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235
= NJW 1974, 813; Urteil v. 22.02.1980 - IV C 24.77 -, DVB1. 1980, 996 = Buchholz
407.4, § 17 FStrG Nr. 33; Urteil v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = BauR
1991, 202). Dafür sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut "zu erwartende
Emissionen auf die Nachbarschaft" Sinn und Zweck der beiden Vorschriften. In §
107 Abs. 4 Satz 2 HBO ist der Zustimmungsbehörde (obere Bauaufsichtsbehörde)
im Zustimmungsverfahren - trotz im übrigen verminderten Prüfungsumfangs (vgl.
§ 107 Abs. 4 S. 1 HBO) - die selbständige Drittschutzprüfung unter besonderer
Ausgestaltung im Bauvorlagenrecht, nämlich § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV0,
aufgegeben und vorbehalten, d. h. nicht der öffentliche Bauherr, sondern die obere
Bauaufsichtsbehörde soll mögliche Rechtsbeeinträchtigungen der Nachbarn prüfen
und diesbezügliche, am Recht orientierte, interessenausgleichende Regelungen
treffen. Die gesetzliche Kompetenzanordnung ist allen Hoheitsträgern
vorgegeben. Da nach bauaufsichtlicher Zustimmung der öffentliche Bauherr nach
§ 107 Abs. 8 HBO Maßnahmen der bauaufsichtlichen Gefahrenabwehr nicht (mehr)
ausgesetzt, d. h. privilegiert, ist, ist die betreiberunabhängige staatliche Prüfung
nachbarschützender Normen - hier des Immissionsschutzrechts - durch die obere
Bauaufsichtsbehörde besonders von Nöten zur Kompensation erforderlich. Die
Vorlage - und die Zustimmungsbedürftigkeit für den öffentlichen Bauherrn
bedeuten nicht nur negativ das vor- beugende Verbot, das geplante Vorhaben
ohne vorherige Zustimmung auszuführen, sondern es sind damit positive
Rechtspflichten für den emittierenden öffentlichen Bauherrn verknüpft (vgl.
BVerwG, Urteil v. 22.02.1980, a.a.O.). Nach den ins einzelne gehenden
immissionsschutzrechtlich orientierten Anforderungen an die Baubeschreibung
und Nutzungserläuterung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauVorlV0 wird zur Festlegung
des geschützten Adressatenkreises die Nachbarschaft ausdrücklich neben der
Allgemeinheit genannt, womit den genannten Rechtspflichten auch eine
Rechtsbegünstigung Dritter als Nachbarn korrespondiert.
Diese Sicht wird im übrigen (grundsätzlich) im Bereich des Antragsgegners
ausweislich der ausdrücklichen Erwähnung von Vorschriften, die dem Schutz
Dritter dienen, in Nrn. 1.2.2., 1.3.4 und 1.7.1 des Erlasses des Hessischen
Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz vom 30.12.1991 - Az.: VIII A 11 - 64a 16 - 4/91 - zu § 107 HBO (StAnz.
1992 S. 306) geteilt. Hingegen ist Nr. 3 des Erlasses dieses Ministeriums vom
15.06.1993 - Az. VIII 1 - 61a 02/23-273/93 - zur Berücksichtigung
elektromagnetischer Felder sowie von Naturschutzbelangen bei Erteilung von
Zustimmungen (§ 107 HBO) oder Baugenehmigungen (§ 87 HBO) für
Funksendeanlagen (StAnz. 1993 S. 1670) rechtswidrig. Danach wird der Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des BImSchG als ausreichend berücksichtigt
beim Verfahren nach der Amtsblattverfügung 95/1992 angesehen. Die
Bezugnahme auf die rechtswidrige Amtsblattverfügung 95/1992 (s.o.) führt auch
zur Rechtswidrigkeit des vorgenannten Erlasses. Im übrigen vermag ein Erlass kein
normatives Recht einzuschränken.
Für den gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag zu 2) der Beigeladenen zu
1) bis 3) auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen
den (Zustimmungs-)Bescheid fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzinteresse, da der
Antragsgegner nach Einlegung der Widersprüche entsprechende Mitteilung an die
Antragsgegnerin getroffen hat und da mit der begehrten Feststellung
insbesondere auch im Hinblick auf § 107 Abs. 8 HBO mehr als ein Anhalten des
Antragsgegners zu dieser Mitteilung nicht erreicht werden kann. Zudem sieht
einen solchen Antrag nach Art einer Widerklage die Prozessordnung nicht vor; er
ist auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich, denn er kann
gesondert gestellt werden, was in den Verfahren 1 G 1049/92, 1 G 1287/92 und 1
G 1452/92 sinngemäß geschehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 -
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G 1452/92 sinngemäß geschehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 -
4 TH 1814/91 -, DVBl. 1992, 780 = ESVGH 42, 172).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sowie den §§ 162
Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.