Urteil des VG Gießen vom 06.11.1997

VG Gießen: emrk, europäische menschenrechtskonvention, abschiebung, verbot der zwangsarbeit, verbot der folter, recht auf leben, anerkennung, eltern, unmenschliche behandlung, menschenrechte

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Gericht:
VG Gießen 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 30393/97.A (2)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 53 Abs 4 AuslG 1990, Art 3
MRK, Art 1 MRK, Art 9 Abs 1
MRK
(Zum Abschiebungshindernis zugunsten von Ahmadis aus
Pakistan; zur Auslegung von MRK Art 3)
Tatbestand
Die am 31.10.1996 in M geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige. Sie
ist Tochter des T. A. A. und der F. T., deren Asylklageverfahren beim
Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 5 E 12896/91 anhängig ist.
Mit bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
14.01.1997 eingegangenem Schreiben ihrer Eltern vom 13.01.1997 beantragte die
Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung verwies sie auf
ihre Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und die Asylgründe
ihrer Eltern.
Mit Bescheid vom 13.02.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht
vorliegen und drohte der Klägerin unter Setzung einer Ausreisefrist von einem
Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Abschiebung nach Pakistan an.
Dieser Bescheid wurde den Eltern der Klägerin am 18.02.1997 zugestellt.
Mit bei Gericht am 21.02.1997 eingegangenem Schreiben ihres Vaters und am
25.02.1997 eingegangenem Schreiben ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin
Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die Vorschrift des § 26 AsylVfG.
Ferner vertritt sie die Ansicht, daß in ihrer Person ein Abschiebungshindernis nach
§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK vorliege.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 13.02.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§
51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Verfahren nicht
beteiligt.
Mit Beschluß vom 16.10.1997 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter
zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren der Eltern der
Klägerin - 5 E 12896/91 und V/1 H 12895/91 - und auf den Inhalt der beigezogenen
Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(1 Hefter betreffend die Klägerin und 1 Hefter betreffend die Eltern der Klägerin)
sowie des Landrates des Kreises Marburg-Biedenkopf bezüglich der Eltern der
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sowie des Landrates des Kreises Marburg-Biedenkopf bezüglich der Eltern der
Klägerin (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der
mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die
Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 13.02.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1, Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht in dem für die
rechtliche Beurteilung ihres Asylbegehrens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz
AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf
Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu. Die Beklagte
ist auch nicht zu der Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer in
Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung
oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt
Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der
übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (zu dem zuvor
geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluß
vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333 ff.). Der Asylberechtigte muß wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen
seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und
Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt sein oder
solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchten (ebenfalls zu Art. 16 Abs. 2
Satz 2 GG a.F.: BVerwG, Urteil vom 19.05.1987, BVerwGE 77, 258, 263 f. und Urteil
vom 17.05.1983 BVerwGE 67, 184, 186). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist
gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei vollständiger Würdigung aller Umstände
seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so
daß ihm nicht zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Einem
Bewerber, der bereits politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der
politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat seine Rückkehr nur zugemutet werden,
wenn sich die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthafte Zweifel
an der Sicherheit des Bewerbers ausschließen läßt (zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
a.F. BVerwG, Urteil vom 25.09.1984, BVerwGE 70, 169, 171).
Die am 31.10.1996 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin kann
einen Asylanspruch nicht aus ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft herleiten. Für Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft,
die in Pakistan nicht bereits Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen
geworden sind, besteht in Pakistan gegenwärtig und auf absehbare Zukunft mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder die Gefahr einer mittelbaren
gruppengerichteten Verfolgung noch einer unmittelbaren gruppengerichteten
Verfolgung (s. etwa BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, NVwZ 1994, 500 und Urteil
vom 25.01.1995, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 176; Hess. VGH, Urteile vom
05.12.1994 - 10 UE 77/94 -, AuAS 1995, 95, L und vom 15.03.1995, - 10 UE
102/94; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.1994, - 19 A 10021/85;
Hamburgisches OVG, Urteil vom 04.03.1994, - Bf IV 38/93 - und in Änderung der
Senatsrechtsprechung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.01.1996, - 12 L
3695/95 -). Bei der Klägerin sind auch keine individuellen Besonderheiten
ersichtlich, die für ein erhöhtes Gefährdungsrisiko sprechen könnten.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von
Familienasyl. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.05.1997 - 9 C
35.96 - (AuAS 1997, 221) entschieden hat, beurteilt sich der Anspruch des Kindes
eines Asylberechtigten, das in der Bundesrepublik Deutschland nach dessen
Asylantragstellung, aber vor dessen Anerkennung geboren worden ist, auf
Gewährung von Familienasyl nach § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.
Der Antrag des Kindes auf Familienasyl muß danach unverzüglich nach dessen
Geburt gestellt werden. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht
verkürzten Fristen (vgl. § 74 Abs. 1, 78 Abs. 4 AsylVfG) hält das
Bundesverwaltungsgericht eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen
und ausreichend. Ein späterer Antrag sei folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig,
wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergäbe, daß der Antrag
nicht früher gestellt werden konnte.
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Gemessen an diesen Anforderungen haben die Eltern der Klägerin den Asylantrag
verspätet gestellt. Bei Eingang des Asylantrages bei dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 14.01.1997 waren mehr als zwei
Monate seit der Geburt der Klägerin am 31.10.1996 vergangen. Die Klägerin hat
auch weder besondere Umstände vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die
ihre Eltern in entschuldbarer Weise gehindert haben könnten, den Asylantrag für
die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen.
Die Beklagte ist ferner nicht zu der Feststellung der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin verpflichtet. Da die Klägerin nicht als
politisch Verfolgte anzusehen ist, erfüllt sie auch nicht die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG.
Schließlich liegen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor.
Insbesondere läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin ein solches
Abschiebungshindernis auch nicht aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK
herleiten.
Zwar hat gemäß Art. 9 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen
zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich
oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser
Gebräuche auszuüben. Ferner darf nach § 53 Abs. 4 AuslG ein Ausländer nicht
abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl.
1952 II, S. 686) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist. Dies bedeutet jedoch
nicht, daß über § 53 Abs. 4 AuslG jede Mißachtung der in der
Menschenrechtskonvention niedergelegten Rechte und Freiheiten in einem
potentiellen Zielstaat einer Abschiebung zu einem Abschiebungshindernis führen
würde. Vielmehr enthält § 53 Abs. 4 AuslG keine eigenständige Regelung von
Abschiebungshindernissen und nimmt nur auf die Europäische
Menschenrechtskonvention und die sich aus ihr ergebenden
Abschiebungshindernisse Bezug. Diese Vorschrift hat lediglich deklaratorische
Bedeutung und stellt klar, daß das neue Ausländerrecht nicht als späteres Gesetz
die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden
Abschiebungshindernisse verdrängt (s. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, NVwZ
1996, 476, 477). Die Europäische Menschenrechtskonvention ihrerseits bezweckt
jedoch vornehmlich die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des
eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten und es enthalten weder die
Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl (BVerwG,
Urteil vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 466, 477 und vom 15.04.1997, InfAuslR 1997,
341, 342). Aus Art. 1 EMRK, in dem die Hohen Vertragsschließenden Teile allen
ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention
niedergelegten Rechte und Freiheiten zusichern, kann kein allgemeiner Grundsatz
abgeleitet werden, wonach ein Mitgliedstaat den Aufenthalt eines Individuums
nicht beenden dürfte, solange er nicht davon überzeugt ist, daß die Bedingungen,
die es im Zielland erwarten, in voller Übereinstimmung mit jedem der
Schutzrechte der Konvention stehen (s. EGMR, Urteil vom 07.07.1989, NJW 1990,
2183, 2184).
Zwar wird abweichend von dieser sich aus dem Wortlaut der Europäischen
Menschenrechtskonvention ergebenden Beschränkung ihres räumlichen
Geltungsbereichs auf den Herrschaftsbereich der Vertragsstaaten der Schutz des
Art. 3 EMRK vor Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auch
auf die im Heimatstaat oder Drittstaat eintretenden Folgen von Auslieferung,
Ausweisung oder Abschiebung durch einen Vertragsstaat erstreckt (s. etwa EGMR,
Urteile vom 07.07.1989, NJW 1990, 2183, 2184 und 29.04.1997, InfAuslR 1997,
333, 334; BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476, 477 und 15.04.1997
InfAuslR 1997, 341, 342). Maßgebend hierfür ist nach dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte vom 07.07.1989 (a.a.O.), daß Ziel und Zweck
der Konvention als ein Instrument zum Schutz des Individuums verlange, daß ihre
Vorschriften als Schutzgarantien praktisch wirksam und effektiv gestaltet,
verstanden und angewandt werden. Das absolute Verbot der Folter und
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung in Art. 3 EMRK,
welches keine Ausnahmen vorsieht und auch nicht gemäß Art. 15 EMRK im Falle
eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes eingeschränkt werden
kann, bilde einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften.
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kann, bilde einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften.
Mit diesem sei es unvereinbar, wenn ein Mitgliedsstaat wissentlich einen Flüchtling
an einen anderen Staat ausliefert, obwohl es begründete Anhaltspunkte dafür gibt,
daß der Flüchtling dort Gefahr läuft, der Folter ausgesetzt zu werden.
Aus dieser Verantwortlichkeit und Unterlassungspflicht eines Vertragsstaates der
Menschenrechtskonvention bezüglich einer Abschiebung, wenn dem Ausländer in
einem Drittstaat eine im Sinne des Art. 3 EMRK tatbestandsmäßige Behandlung
droht, kann jedoch nicht auf eine entsprechende Unterlassungspflicht bei jeder
unmittelbar oder mittelbar durch eine Abschiebung bewirkten Gefährdung von
Rechtsgütern, die durch Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention
geschützt werden, geschlossen werden (so aber VGH Baden- Württemberg, Urteil
vom 15.05.1996, NVwZ Beilage 3/1997, S. 18; Christ, Gelten die Menschenrechte
nicht mehr für Menschen aus sogenannten Bürgerkriegsgebieten?, InfAuslR 1996,
377, 378). Eine solche allgemeine Bedeutung im Sinne eines
Abschiebungsschutzes kommt den Rechtsgarantien der Europäischen
Menschenrechtskonvention weder nach den Erkenntnissen der
Konventionsorgane, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu, noch ist eine entsprechende Übung der Vertragsstaaten
vorgetragen oder ersichtlich. Fast alle veröffentlichten Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Frage der Unterlassungspflicht
eines Vertragsstaates von Abschiebungen eines Ausländers wegen diesem in dem
Drittstaat drohender konventionswidriger Behandlung betreffen den Art. 3 EMRK
(siehe etwa die Nachweise bei Hailbronner, Ausländerrecht, § 53 AuslG, Rdnr. 38a
ff.). So wird etwa auch in dem grundlegenden Urteil vom 07.07.1989 (NJW 1990,
2183) die diesbezügliche Anwendung des Art. 3 EMRK ausführlich begründet (S.
2184), während zur Frage des Art. 6 EMRK lediglich - die Entscheidung nicht
tragend - kurz ausgeführt wird, der Gerichtshof schließe nicht aus, daß
ausnahmsweise eine Verletzung des Art. 6 durch eine Auslieferungsentscheidung
vorliegen könne, wenn ein Risiko dafür bestehe, daß der Straftäter in dem
ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses
erfahren müsse (S. 2188). Gerade zu dem hier interessierenden Art. 9 EMRK ist
eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus würde durch
eine Übertragung der zu Art. 3 EMRK entwickelten Schutzpflicht auf alle anderen
Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
Drittstaatsangehörigen ein Recht auf umfassenden Schutz vor Abschiebung in
Staaten zugebilligt, in denen der Menschenrechtsstandard der Europäischen
Menschenrechtskonvention nicht gewährleistet ist. Damit würde die Reichweite der
Europäischen Menschenrechtskonvention aufenthaltsrechtlich nahezu unbegrenzt
ausgeweitet und in Deutschland über Art. 53 Abs. 4 AuslG zur
aufenthaltsrechtlichen Generalklausel für alle Ausländer umfunktioniert, die in
ihrem Heimatstaat keine der Europäischen Menschenrechtskonvention
vergleichbaren Garantien vorfinden (s. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, § 53
AuslG Rdnr. 38h; derselbe, Ausweisung und Abschiebung in der neueren
Rechtsprechung und Gesetzgebung, JZ, 1995, 127, 137).
Selbst wenn man aber im Wege der Auslegung die zu Art. 3 EMRK entwickelte
Schutzpflicht der Signatarstaaten bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen
auf andere Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
übertragen würde, muß dies nach dem Vorgenannten jedenfalls grundsätzlich auf
die wegen ihrer zentralen Bedeutung gemäß Art. 15 EMRK nicht einmal in Kriegs-
und Notstandszeiten außer Kraft zu setzenden Bestimmungen beschränkt werden,
d.h. neben dem Folterverbot des Art. 3 EMRK auch auf das Recht auf Leben (Art.
2), das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4) und das Verbot der rückwirkenden
Anwendung von Strafgesetzen (Art. 7). Darüber hinaus kann die Schutzpflicht
bezüglich einer im Drittstaat drohenden konventionswidrigen Behandlung allenfalls
bei einem Eingriff in den Wesensgehalt anderer Grundrechte der
Menschenrechtskonvention bestehen (s. zum Vorgenannten
Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, § 53 AuslG Rdnr. 8; Kälin,
Drohende Menschenrechtsverletzungen im Heimatstaat als Schranke der
Rückschiebung gemäß § 3 EMRK, ZAR 1986, 172, 174). Ein solcher Eingriff in den
Wesensgehalt des Art. 9 EMRK ist jedoch bezüglich der Situation der Angehörigen
der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan zu verneinen. Zwar mögen die
Strafvorschriften der sec. 298A bis 298C, 295C PPC und ihre Anwendung in der
pakistanischen Rechtspraxis mit der ausdrücklich auch die öffentliche
Glaubensausübung umfassenden Glaubensfreiheit des Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht
vereinbar sein. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig eine Verletzung des
Wesensgehalts dieser Vorschrift. Vielmehr ist für die Feststellung einer Verletzung
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Wesensgehalts dieser Vorschrift. Vielmehr ist für die Feststellung einer Verletzung
des Wesensgehaltes der Glaubensfreiheit des Art. 9 EMRK die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenüber
dem auch die Glaubensausübung in der Öffentlichkeit gewährleistenden Art. 4 GG
eingeschränkten Umfang der asylrechtlichen Gewährleistung der Religionsfreiheit
gemäß Art. 16a GG bzw. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 a.F. GG (siehe dazu BVerfG,
Beschluß vom 01.07.1987, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; BVerwG, Urteil vom
18.02.1996, BVerwGE 74, 31) heranzuziehen (so im Ergebnis auch VG Freiburg
nach einer bei GK-Ausländerrecht § 53 Rdnr. 220.2 zitierten Entscheidung; vgl.
ferner OVG Koblenz, Beschluß vom 23.05.1997, NVwZ Beilage 10/1997, S. 79, 80,
das eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK
verlangt). Danach müßte die Behandlung darauf gerichtet sein, die Angehörigen
einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren
Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer
Lebensgrundlagen) zu bedrohen oder ihrer religiösen Identität zu berauben, indem
ihnen z.B. unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit
eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer
Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren
eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu
bekennen; mithin das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, daß
der Mensch zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt
(BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987, a.a.O., S. 158 f.). Die tatsächliche Gefahr
eines staatlichen oder vom Staat nicht verhinderten Eingriffs (siehe hierzu EGMR,
Urteil vom 29.04.1997, InfAuslR 1997, 333, 335) in dieses religiöse
Existenzminimum ist jedoch nach der zur Frage einer möglichen Asylanerkennung
der Klägerin zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung für Angehörige der
Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft in Pakistan zu verneinen. Dies gilt hier für die
1996 geborene Klägerin um so mehr, als in Pakistan gemäß sec. 82 PPC die
Strafmündigkeit erst mit Vollendung des siebten Lebensjahres beginnt.
Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der von dem Bevollmächtigten der
Klägerin zitierten Rechtsprechung. So wird zwar im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.1994 (NVwZ 1994, 1112, 1113) ausgeführt,
nach § 53 Abs. 4 AuslG habe der Ausländer einen Anspruch auf Unterlassung
jedweder Abschiebung, die mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten nicht zu vereinbaren sei, also nicht nur, wenn Folter, sondern
auch wenn erniedrigende oder unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der
Verlust der Freiheit (Art. 4 EMRK) drohe. Das Problem der Übertragung der
Grundsätze des Art. 3 EMRK bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf
andere Bestimmungen der Menschenrechtskonvention wird dort jedoch nicht
erörtert. Vielmehr wird dann im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15.04.1997 (InfAuslR 1997, 341, 345) ausdrücklich offen gelassen, ob Art. 2 Abs. 1
EMRK von der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG erfaßt wird. Der
Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg begründet in seinem Urteil vom
09.09.1994 (Az.: A 16 S 486/94, AuAS 1994, 276 L) zwar unter Auswertung der
entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte das Verbot der Abschiebung aus Art. 3 EMRK (S. 9 f. des
Abdrucks); für die anschließend vertretene Geltung von Abschiebungshindernissen
aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 5 und 6 EMRK fehlt jedoch eine Begründung (S.
11 des Abdrucks). Die zitierte Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (BVerwG, Urteil vom
04.06.1997, InfAuslR 1997, 355, 356 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
15.05.1996, NVwZ Beilage 3/1997, S. 18, 19) ist bereits deshalb nicht einschlägig,
weil im Falle einer Abschiebung unter Verletzung des Schutzes des Familienlebens
der die Vorschrift verletzende Zustand bereits in der Bundesrepublik Deutschland
eintreten würde und nicht erst nach vollzogener Abschiebung im Zielstaat. Das
vorliegend diskutierte Problem der Verantwortlichkeit des Staates für einen in dem
Drittstaat erfolgende, die Europäische Menschenrechtskonvention verletzende
Behandlung stellt sich insoweit nicht.
Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung erweist
sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1
AsylVfG. Die der Klägerin gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden (vgl. § 38
Abs. 1 AsylVfG). Ob die Abschiebung der Klägerin gemäß § 43 Abs. 3 AsylVfG
zwecks Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise mit ihren Eltern auszusetzen
ist, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden. Hierauf hat das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen
Bescheid zutreffend hingewiesen.
Als unterliegender Teil hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
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Als unterliegender Teil hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO,
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.