Urteil des VG Gießen vom 20.08.1997

VG Gießen: rechtshilfe in strafsachen, amnesty international, ausreise, wahrscheinlichkeit, anerkennung, politische verfolgung, schutzwürdiges interesse, gefahr, asylbewerber, abschiebung

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Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 11561/92
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1
GG, Art 16a Abs 1 GG, § 51
Abs 1 AuslG 1990, § 57 BZRG
(Rechtswidriger Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei)
Leitsatz
Ob Auslandsstraftaten dem Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG unterfallen, bemißt
sich nach den im Rückkehrfall zu erwartenden Maßnahmen des Herkunftsstaates und
danach, ob der Herkunftsstaat der Straftat eine politische Komponente beimißt (hier
bejaht für eine Autobahnblockade durch kurdische Volkszugehörige). Durch den mit der
Türkei bestehenden Strafnachrichtenaustausch schaffen deutsche Stellen beachtliche
Nachfluchtgründe gem. § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der türkische Staat der
zugrundeliegenden Straftat eine politische Komponente beimißt Für die Übermittlung
personenbezogener Daten aus dem BZR im Rahmen eines turnusmäßigen
Strafnachrichtenaustauschs mit der Türkei fehlt es an einer innerstaatlichen
gesetzlichen Grundlage; Regierungs- oder zwischenstaatliche
Verwaltungsvereinbarungen genügen für einen staatlichen Eingriff in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht
(BVerfGE 65, 1 ff.). Mangels gesetzlicher Ermächtigung ist der
Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in
seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG.
Tatbestand
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und eigenen Angaben zufolge
kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 01.09.1992 in die Bundesrepublik
Deutschland ein und beantragten am 16.09.1992 ihre Anerkennung als
Asylberechtigte.
In der persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 22.09.1992 gab der Kläger zu 1) im
wesentlichen an, er habe bis 1978 in P. gewohnt und sei dann wegen der Maras-
Vorfälle nach A. umgezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe
ein Jahr lang in einer Fabrik gearbeitet, dann habe er einen Textilladen betrieben.
Am 21.01.1992 habe er damit aufhören müssen und sich nur noch in den Bergen
aufgehalten. Er habe am 29.08.1992 die Türkei mit Hilfe eines Schleppers
verlassen und sei mit dem Taxi hier hergekommen. Bei der Grenzkontrolle habe
der Schlepper gefälschte Pässe vorgezeigt; es habe keine Probleme gegeben. Die
Pässe hätten ein gefälschtes Visum enthalten.
Weil er Kontakt zur PKK gehabt und sie unterstützt hätte, sei er vor allem von den
Spezialtruppen unter Druck gesetzt worden. Er sei mehrmals mitgenommen und
durchschnittlich drei Tage festgenommen und gefoltert worden. Die Nachbarn,
zumeist Türken, hätten ihn angezeigt und gesagt, daß er diese Leute mit
Lebensmitteln unterstütze. Man habe ihn ins Wasser gesteckt, mit Elektroschocks
gefoltert und in einen Reifen gesteckt, der hin und her gerollt worden sei. Seit 1985
habe er Kontakte zur PKK, richtig unterstützt habe er sie aber erst seit 1990, seit
er in die ERNK eingetreten sei. Eine Bescheinigung darüber habe er nicht, könne
aber eine solche besorgen. Am 23.05.1985 sei er bereits festgenommen und in A.
gefoltert worden. Das letzte Mal sei er am 25.08.1991 für drei Tage festgehalten
und gefoltert worden. Er sei einem Staatsanwalt vorgeführt worden, der ihn dann
auf freien Fuß gesetzt habe. In der ERNK habe er die Aufgabe gehabt, die Leute
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auf freien Fuß gesetzt habe. In der ERNK habe er die Aufgabe gehabt, die Leute
mit Lebensmitteln zu unterstützen. Außerdem habe er Flugblätter, Tonband- und
Videokassetten verteilt. Er sei für die Befreiung Kurdistans und deshalb in die ERNK
eingetreten. An Übergriffen sei er nicht beteiligt gewesen. Die PKK töte keine
Soldaten, sondern die Soldaten töteten die kurdische Bevölkerung; das ganze sei
nur eine Schau der Republik Türkei.
Am 20.01.1992 sei er von zu Hause weggegangen. Deshalb sei der Bruder der
Ehefrau mitgenommen und befragt worden, auch der Sohn der Tante sei für 15
Tage gefoltert und nach ihm befragt worden. Weil er Kurde sei und sie unterstützt
habe, werde nach ihm gesucht. In den Bergen habe er Zuflucht gesucht, sich dann
um einen Schlepper bemüht und sich um die Ausreise gekümmert. Sein Vater
habe einen Schlepper gefunden; er selbst habe für die Ausreise 11.000,- DM
gezahlt. In den Bergen habe er in der Nähe von Verwandten gewohnt. Tagsüber
habe er sich in den Bergen aufgehalten und abends sei er ins Dorf gegangen und
habe Lebensmittel geholt, um dann zurück in die Berge zu gehen.
Die Flugblätter und Kassetten habe er von Freunden, zum Beispiel auch dem
Bruder der Ehefrau erhalten und sie durchschnittlich zwei- bis dreimal im Monat
verteilt. Die Videokassetten habe er auch zu Familien gebracht, wo man sie
gemeinsam angeschaut habe. Von 1990 bis zur Flucht habe er diese Tätigkeit
durchgeführt, auch vorher sei er mehrmals festgenommen worden und habe
einmal im Jahre 1985 sechs Monate lang Unterschriften leisten müssen. Dreimal
sei er mit Flugblättern und Kassetten erwischt worden, das letzte Mal am
25.08.1991; damals sei er zur Polizei gebracht, 15 Tage festgehalten und gefoltert
worden. Dann habe ihn der Staatsanwalt freigelassen. Am 20.01.1992 sei er aber
erneut gesucht worden. Bei der Hausdurchsuchung habe man ihn jedoch nicht
angetroffen, er habe es erfahren und sei dann in die Berge gegangen. Bei der
Hausdurchsuchung seien Kassetten und Flugblätter gefunden worden. Ein Cousin
sei seit 7 Monaten verschwunden und ein Neffe von ihm sitze im Gefängnis.
Die Klägerin zu 2) gab in ihrer persönlichen Anhörung am gleichen Tage im
wesentlichen an, Schlepper hätten die Ausreise organisiert; sie seien an den
Grenzen kontrolliert worden. Weil sie Kurden seien, seien sie immer unterdrückt
und geschlagen worden, auch die Kinder. Geschlagen worden seien sie von der
Polizei und den Spezialtruppen; dies sei oft vorgekommen, manchmal einmal die
Woche, manchmal einmal im Monat. Man habe sie unter Druck gesetzt, weil ihrem
Ehemann vorgeworfen worden sei, die Leute zu unterstützen und weil sie Kurden
seien. Tatsächlich habe ihr Ehemann auch Leute unterstützt. Er habe ihnen
Lebensmittel gegeben, meistens habe er aber Geld gegeben. Sie selbst habe
keine Unterstützungshandlungen geleistet, diese aber befürwortet. Ihr Ehemann
habe Freunde, auch Kurden, unterstützt. Sie wisse nicht, ob der Ehemann Mitglied
einer politischen Gruppierung sei, sie wisse nur, daß er im Laden gearbeitet und
die Leute unterstützt habe. Dies habe er bis zu seiner Flucht getan. Er sei im
ersten Monat geflohen und zwar in die Gegend des Heimatdorfes, wo er bei
Verwandten in den Bergen gelebt habe. Seit dem ersten Monat bis zur Ausreise,
etwa neun Monate, habe er sich dort aufgehalten. Wegen der
Hausdurchsuchungen sei sie in dieser Zeit zu ihren Vater gezogen und habe bei
ihm gewohnt. Auch dort sei das Haus durchsucht und ihr Bruder mitgenommen
worden. Der Bruder sei noch zur Schule gegangen, habe aber auch die Leute
unterstützt; mitgenommen worden sei er aber wegen des Ehemannes. Sie selbst
sei zwei- bis dreimal mitgenommen und wieder freigelassen worden. Sie sei nach
ihrem Ehemann befragt worden.
Mit Bescheid vom 06.10.1992, dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger
zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 23.10.1992, lehnte das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab und
stellte fest, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen.
Gleichzeitig wurden die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland
aufgefordert und wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht.
Am 28.10.1992 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, die Anhörung vor dem
Bundesamt sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, da der
Verfahrensbevollmächtigte hiervon nicht benachrichtigt worden sei. Zudem trage
der angefochtene Bescheid aufgrund darin enthaltener Widersprüche die
Ablehnung der Asylanträge nicht. Auch bewerte der angefochtene
Bundesamtsbescheid die fluchtauslösenden Ereignisse nicht sachgerecht. In den
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Bundesamtsbescheid die fluchtauslösenden Ereignisse nicht sachgerecht. In den
letzten Monaten vor der Flucht in die Berge hätten sich die Repressalien gegen
den Kläger zu 1) erheblich zugespitzt und nach seiner Flucht in die Berge seien der
Bruder der Ehefrau und der Sohn der Tante seinetwegen verhaftet und 15 Tage
lang gefoltert worden. In der persönlichen Anhörung habe der Kläger lediglich
angegeben, die PKK töte keine Zivilisten. Während des Aufenthaltes in den Bergen
habe der Kläger zu 1) die Ausreise der Familie organisiert. Gerade die Flucht in die
Berge sei ein weiteres und gewichtiges Indiz für die begründete Furcht vor
Verfolgung.
Zudem habe der Kläger zu 1) sich nach der Einreise ins Bundesgebiet exilpolitisch
betätigt. Dies ergebe sich aus den handschriftlichen Auflistungen und den
vorgelegten Veranstaltungsdokumenten. Zudem hätten die Kläger zu 1) und 2) an
einer Autobahnblockade-Aktion teilgenommen; der Kläger zu 1) sei deswegen
rechtskräftig verurteilt worden. Das Verfahren gegen die Klägerin zu 2) sei
eingestellt worden. Die türkische Auslandsvertretung habe Kenntnis von der
Teilnahme des Klägers zu 1) an der Autobahnblockade, dies könne die Zeugin G.
bekunden. Ein weiterer Zeuge sei in der Lage, zu den politischen Aktivitäten des
Klägers zu 1) in der Türkei Angaben zu machen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 06.10.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§
51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen
Bescheid.
Ausweislich des von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L. Zweigstelle W.,
zur Gerichtsakte gereichten Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts L.
wurde der Kläger zu 1) wegen Nötigung, jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte und Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen
von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde mit Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 24.04.1997 verworfen. Wegen des Inhalts dieser Urteile
wird auf Blatt 69 bis 99 und Blatt 174 bis 182 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Beschluß vom 28.05.1997 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gem. § 76
Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten der Beklagten (1 Hefter) und
der Ausländerbehörde des Landkreises (1 Hefter) sowie auf die schriftlichen
Unterlagen, von denen den Beteiligten vorab eine Auflistung übersandt worden ist,
und die den Beteiligten übersandte Auskunft des Bundesministeriums der Justiz an
das Verwaltungsgericht Gießen vom 0808.1997 Bezug genommen, die allesamt
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter im schriftlichen
Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet,
im übrigen jedoch unbegründet.
Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG
begehren, ist der Klage der Erfolg zu versagen.
Asylrecht als politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer
Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit
Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu
erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 Satz 2
GG: BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung
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GG: BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung
ist als politisch i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die
politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR
478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit
gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder
die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche
Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die
Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des
Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen
haben (vgl. BVerfG, 01.07.1987, a.a.O.).
Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat
zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden
Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen,
so ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist
(vgl. BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu
verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem
Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes
politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG,
27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171).
Nach dem Vorbringen der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist das
Gericht nicht davon überzeugt, daß sie die Türkei im Herbst 1992 in einer für sie
ausweglosen Lage verlassen haben. Unter Zugrundelegung des gesamten
Vorbringens vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, daß die Kläger in der
Türkei landesweit asylerheblichen Repressalien ausgesetzt waren oder, was bereits
erlittener Verfolgung gleichstünde, ihnen derartige Repressalien landesweit
unmittelbar gedroht haben. Vielmehr wäre es ihnen zur Überzeugung des Gerichts
aufgrund der in das Verfahren eingeführten und ausgewerteten Erkenntnisse zur
Lage der Volksgruppe der Kurden in der Türkei durchaus möglich gewesen, in
anderen Teilen der Türkei, insbesondere im Westen mit den dortigen Großstädten,
ohne begründete Furcht vor politischer Verfolgung leben zu können. Aufgrund der
von den Klägern geschilderten politischen Aktivitäten im Heimatland kann nicht
davon ausgegangen werden, daß sie über den Wirkungskreis der örtlichen
Sicherheitskräfte hinaus bekannt gewesen sind oder daß die türkischen
Sicherheitskräfte landesweit an ihnen ein asylerhebliches Interesse gehabt hätten.
Zudem hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Ursächlichkeit der vorgetragenen
Verfolgungsmaßnahmen für die Ausreise am 29.08.1992. Es ist nicht
nachvollziehbar, daß jemand, der vorgibt, am 25.08.1991 von den
Sicherheitskräften des Herkunftsstaates in asylerheblicher Weise behandelt
worden zu sein, mit der Ausreise bis zum 2908.1992 zuwartet und sich zudem
noch in der Nähe des Heimatortes - wenn auch versteckt - aufhält.
Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht im übrigen insgesamt den
Feststellungen und den Ausführungen des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.1992, Blatt
4, zweiter Absatz bis Blatt 10, fünfter Absatz, und sieht von einer eigenen
Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Das Gericht weist lediglich noch darauf hin, daß auch im maßgeblichen Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit für
Angehörige der Volksgruppe der Kurden in der Türkei grundsätzlich eine
inländische Fluchtalternative besteht, die sie auch hinreichend sicher erreichen
können. Nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden und von ihm
ausgewerteten Erkenntnisse ist nicht davon auszugehen, daß Kurden in der Türkei
landesweit einer Gruppenverfolgung unterliegen und es ihnen nicht möglich ist, die
Orte der inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei sicher zu erreichen (vgl.
auch Hess.VGH, Urteile vom 05.05.1997, 12 UE 500/96 und 12 UE 4660/96; OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.06.1997, 25 A 3631/95 und 25 A 3632/95;
VGH BadWürtt., Urteil vom 02.12.1996, A 12 S 3481/95; OVG Hamburg, Urteil vom
19.03.1997, Bf V 10/91). Danach ist das Gericht jedenfalls nicht überzeugt, daß
den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der bereits im Herkunftsland
an den Tag gelegten politischen Aktivitäten asylerhebliche Verfolgung landesweit
drohen könnte und ihnen eine inländische Fluchtalternative, die sie auch sicher
erreichen können, nicht zur Verfügung steht.
Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur
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Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihren Personen
begehren. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat
abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit weichen die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht von den Regelungen des Art. 16a
Abs. 1 GG ab, so daß für die Prüfung des Rechtsschutzbegehrens auf die bereits
vorstehend dargestellten und zu Art. 16a Abs. 1 GG gebildeten Grundsätze
zurückgegriffen werden kann, wobei, entgegen der Regelung in § 28 AsylVfG für
das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG, im Bereich des § 51 Abs. 1
AuslG auch subjektive Nachfluchttatbestände von Bedeutung sind.
Derartige subjektive Nachfluchttatbestände, die im Falle der Rückkehr der Kläger in
die Türkei die Gefahr asylerheblicher Maßnahmen der dortigen Sicherheitskräfte
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, liegen zur Überzeugung des
Gerichts vor.
Das Gericht ist davon überzeugt, daß kurdische Volkszugehörige grundsätzlich
ohne Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen die Westtürkei sicher
erreichen können.
Ob bei Befragungen von zurückkehrenden Asylbewerbern an der Grenze oder am
Flughafen Folter angewandt wird, wird von den dem Gericht vorliegenden Quellen
stets nur vermutet. So legt Kaya (an Schleswig-Holsteinisches OVG vom
02.06.1993) dar, daß die Behandlung eines zurückkehrenden Asylbewerbers von
zahlreichen Faktoren abhänge. So sollen Kurden eher als Nichtkurden und
Personen aus den Ausnahmezustandsgebieten eher als solche aus der Westtürkei
in die Gefahr geraten, mit größerem Druck befragt zu werden. Konkrete Beispiele
für Folterungen werden jedoch nicht genannt. Die von amnesty international (ai)
(Bericht vom 21.08.1993) angeführten vier Beispiele von Folterungen aus dem
Zeitraum von Ende 1990 bis Frühjahr 1992 sind nur pauschal geschildert und es
fehlen Details, die Rückschlüsse auf die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen
zuließen. In anderen Stellungnahmen (Rumpf an VG Düsseldorf vom 01.07.1992;
Kaya an VG Aachen vom 20.09.1993) wird eingeräumt, daß konkrete Fälle in
letzter Zeit nicht (Kaya a.a.O.) oder nur für weiter zurückliegende Zeiträume durch
vereinzelte Nachrichten aus der türkischen Presse (Rumpf a.a.O.) belegt werden
können. So ist Kaya nur eine Verhaftung im April 1993 ohne Informationen über
die Hintergründe bekannt geworden (Kaya a.a.O.). Amnesty international erwähnt
in der Stellungnahme vom 19.07.1996 namentlich vier Fälle von abgeschobenen
Kurden, die nach ihrer Abschiebung in der Türkei gefoltert oder mißhandelt worden
sein sollen (Riza Askin, Murat Fani, Abdurrahman Tekin und Ayhan Bugrahan). In
jüngeren Auskünften und Presseberichten wurden zuvor bereits verschiedene Fälle
von Rückkehrern geschildert, die bei der Einreise gefoltert worden seien. Jedoch
läßt sich in Anbetracht der geringen Anzahl der insgesamt vorgetragenen Fälle von
Mißhandlungen ("Lindauer Zeitung" vom 19.03.1994 (Fall Murat Fani); ai an VG
Frankfurt vom 20.04.1994 (6 Fälle); "Die Woche" vom 05.05.1994 und Auswärtiges
Amt an VG Gießen vom 15.06.1994 (Fall Cetin); Rumpf an VG Frankfurt vom
30.06.1994 und an VG Köln vom 25.08.1994 (8 Fälle)) und angesichts des
Umstandes, daß etwa allein 1994 über 3.500 Personen, darunter über 2.000
abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht vom 07.12.1995) und 1995 2.610
Personen, darunter mindestens 1.234 abgelehnte Asylbewerber (AA, Lagebericht
vom 13.08.1996) von Deutschland aus in die Türkei abgeschoben wurden, nicht
der Schluß ziehen, daß zurückkehrende Asylbewerber routinemäßig inhaftiert und
asylrelevanter Folterung ausgesetzt würden.
Es ist davon auszugehen, daß Personen, die in die Türkei einreisen, an der Grenze
kontrolliert werden. Verfügen sie über keine gültigen Personalpapiere (mehr),
kommt es regelmäßig zu eingehenderen Befragungen; Anhaltspunkte dafür, daß
es hierbei regelmäßig auch zu Mißhandlungen kommt, gibt es nicht. Die Gefahr
von Mißhandlungen scheint vielmehr erst aufzutreten, wenn in der Person des
Rückkehrers Besonderheiten (insbesondere Mitgliedschaft oder Unterstützung der
PKK) vorliegen, so daß er der politischen Abteilung der türkischen Sicherheitskräfte
übergeben wird. Wenn indes nichts gegen die Person vorliegt, ist nach der
Feststellung ihrer Identität mit alsbaldiger Freilassung zu rechnen. Zu dieser
Einschätzung gelangen sowohl das Auswärtige Amt (AA) als auch Rumpf in
mehreren Stellungnahmen (vgl. AA, Lagebericht vom 13.08.1996; Rumpf an VG
Frankfurt vom 30.06.1994; Rumpf an VG Köln vom 25.08.1994). Angesichts der
dargestellten Erkenntnislage vermag die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl.
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dargestellten Erkenntnislage vermag die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl.
Urteil vom 02.09.1993, 13 A 10185/92, AuAS 1994, 7; vom 16.12.1994, 13 A
11579/94), das von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Mißhandlungen bei
der Einreise für zurückkehrende kurdische Asylbewerber ausgeht, nicht zu
überzeugen. So ist auch nach der Rechtsprechung der Mehrzahl der Obergerichte
davon auszugehen, daß - sofern keine Besonderheiten vorliegen (vgl. hierzu jetzt
auch: OVG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1995, 10 A 12970/93) - zurückkehrenden
kurdischen Asylbewerbern nicht die Gefahr droht, an der Grenze oder am
Flughafen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein (vgl. Hess.VGH
vom 05.02.1996, 12 UE 4176/95; VGH Baden-Württemberg vom 14.12.1995, A 12
S 227//93; Hamburgisches OVG vom 23.08.1995, OVG Bf V 88/89; OVG Nordrhein-
Westfalen vom 11.03.1996, 25 A 5801/94).
Zu den vorstehenden Feststellungen ergeben sich in den Personen der Kläger
jedoch Besonderheiten, die sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer
Rückkehr in die Türkei für die dortigen Sicherheitskräfte von besonderem Interesse
erscheinen lassen. Dabei ist zur Überzeugung des Gerichts nicht allein darauf
abzustellen, ob die in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten
Aktivitäten nach hiesigem Verständnis oder aus der Sicht der Kläger als politisch
zu qualifizieren sind, sondern darauf, welche Komponente der Herkunftsstaat
diesen Aktivitäten beimißt. Das Gericht ist überzeugt, daß der Kläger zu 1) wegen
der Teilnahme an der Blockade der Bundesautobahn nicht nur bei der deutschen
Auslandsvertretung der Türkei, sondern auch bei den Sicherheitskräften innerhalb
der Türkei bekannt ist. Wegen der Teilnahme an der Autobahnblockade wurde der
Kläger zu 1) durch Urteil des Landgerichts L. vom .. bestätigt durch Urteil des
Bundesgerichtshofs vom ... , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund der glaubhaften
schriftlichen Angaben der Frau G. ist die Teilnahme des Klägers an der
Autobahnblockade im türkischen Konsulat in H. bekannt, so daß davon
auszugehen ist, daß auch die Sicherheitskräfte im Heimatland über
entsprechende Informationen verfügen. Das Gericht hat keinen Anlaß, an der
Glaubwürdigkeit der Zeugin N. der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.
Hinzu kommt, daß aufgrund der Auskunft des Bundesministeriums der Justiz vom
08.08.1997 an das Verwaltungsgericht Gießen zwischen der Türkei und der
Bundesrepublik Deutschland ein regelmäßiger Strafnachrichtenaustausch
stattfindet. Dies bedeutet, jeder Staat unterrichtet den anderen von allen dessen
Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen (rechtskräftigen) Verurteilungen
und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister - beim
Bundeszentralregister - eingetragen worden sind. Inhalt der Strafnachricht sind
nach dieser Auskunft neben den persönlichen Daten der Betroffenen das Datum
der Verurteilung und der (letzten) Straftat, die Bezeichnung des erkennenden
Gerichts, das Aktenzeichen des Verfahrens, die zur Verurteilung gelangte Straftat
nebst der entsprechenden Vorschrift des Strafgesetzbuches und sonstiger
strafrechtlicher Nebengesetze sowie Art und Höhe der verhängten Strafe und
eventuellen Nebenfolgen oder Nebenstrafen.
Dies wird auch durch schriftsätzliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof an das Verwaltungsgericht Gießen vom 27. Juni 1997
bestätigt, worin er ausführt, daß im Rahmen des zwischen der Türkei und der
Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Strafnachrichtenaustausches
wechselseitig quartalsweise Strafnachrichten übermittelt werden. Die Vereinbarung
selbst wurde weder vom Bundesministerium der Justiz noch vom
Generalbundesanwalt - welcher für die Registerführung beim Bundeszentralregister
zuständig ist - vorgelegt. Es ist insoweit davon auszugehen, daß es sich bei der
Vereinbarung über den Austausch von Strafnachrichten allenfalls um eine
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem türkischen Staat und der Bundesrepublik
Deutschland handelt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung zum
Strafnachrichtenaustausch enthält das Gesetz über das Zentralregister und das
Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG -) vom 21. September
1984 nicht. In § 57 BZRG ist lediglich geregelt, daß an Stellen eines anderen
Staates Auskunft aus dem Register erteilt werden könne nach den hierfür
geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Eine ähnliche Regelung enthält das
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23.12.1983 (in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1994, BGBl. I, S.1537). Auch dieses
sieht in §§ 1, 59 vor, daß im Einzelfall Rechtshilfe zuzulassen ist.
Soweit in § 57 BZRG von "Vereinbarung" die Rede ist, kann es sich dabei nicht um
reine Verwaltungsvereinbarungen oder Regierungsvereinbarungen handeln. Der
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reine Verwaltungsvereinbarungen oder Regierungsvereinbarungen handeln. Der
Gesetzeswortlaut entspricht vielmehr § 17 Abs.1 BDSG, welcher ebenfalls von
Gesetzen und Vereinbarungen spricht. Unter Vereinbarung sind insoweit
völkerrechtliche Vereinbarungen zu verstehen, welche durch förmliches Gesetz in
nationales Recht transformiert worden sind (vgl. Dammann in
Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, zu
§ 11 Rdnr.35 b); Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, §
17 Erläuterung I c). Damit handelt es sich bei den "Vereinbarungen" nach § 57
BZRG um nichts anderes als um "Gesetze" (vgl. auch § 1 Abs.3 IRG) im formellen
und materiellen Sinne. Eine solche gesetzliche Grundlage für einen
Nachrichtenaustausch aus dem Bundeszentralregister zum türkischen Staat liegt
jedoch nicht vor.
Zwar regelt Art.22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20.04.1959 (BGBl.1964 II, S. 1369, 1386; 1976 II S.1799) - für die
Türkei in Kraft getreten am 22.09.1969 -, daß jeder Vertragsstaat den anderen von
allen, dessen Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und
nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind,
benachrichtigt. Hiernach haben die Justizministerien einander diese Nachrichten
mindestens einmal jährlich zu übermitteln.
Diese völkerrechtliche Verpflichtung zum Strafnachrichtenaustausch verpflichtet
lediglich die Bundesregierung und dort das Bundesjustizministerium, dem
türkischen Staat - dort dem Justizministerium - einmal jährlich Strafnachrichten zu
übermitteln. Eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Ermächtigung der
Übermittlung aus dem Bundeszentralregister fehlt jedoch. Weder das
Bundeszentralregistergesetz noch das Gesetz zu dem Europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1959 und dem Europäischen
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
03.11.1964 (BGBl. II, S. 1369) enthalten Ermächtigungen, Auszüge aus dem
Bundeszentralregister an einen ausländischen Staat als Regelübermittlung
zukommen zu lassen. Insoweit hat die Bundesrepublik Deutschland sich zwar
völkerrechtlich zu einem Strafnachrichtenaustausch verpflichtet, diese
Verpflichtung nationalstaatsrechtlich jedoch nicht umgesetzt. Hieran ändert sich
auch nichts durch Art.21 des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen
Reich und der Türkei vom 03.09.1930 (RGBl. 1931 II S.197), worauf Rebmann/Uhlig,
Kommentar zum BZRG, Stand 1985, § 55 Rdnr.11, hinweist. Denn - unabhängig
von der Frage, ob der Auslieferungsvertrag noch Gültigkeit hat oder durch das
Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen verdrängt wurde
- fehlt es auch hier in dem Ratifikationsgesetz vom 30.03.1931 (RGBl. a.a.O.) an
einer entsprechenden innerstaatlichen Umsetzung. Interessanterweise ist weder
der Generalbundesanwalt noch der BMdJ auf diesen Vertrag eingegangen.
Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Volkszählungsgesetz vom 15.12.1983 (Az. 1 BvR 209/83 u.a., E 65, 1 ff. = NJW
1984 S.419 ff. = DÖV 1984 S.156 ff.) ist klargestellt, daß die Weitergabe
personenbezogener Daten durch staatliche Organe einer gesetzlichen Grundlage
bedarf. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung
ausgeführt, daß der Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen kann, jedoch der
Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung nach Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.2 Abs.1 GG im überwiegenden
Allgemeininteresse hinnehmen muß. "Diese Beschränkungen bedürfen nach Art.2
Abs.1 GG . einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger
erkennbar ergeben und damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit
entsprechen" (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 u.a., E 65, 1, 43 f.
= NJW 1984 S.419, 422 = DÖV 1984 S.156, 158).
An einer solchen Regelung fehlt es offensichtlich. Eine Regeldatenübermittlung ist
auch nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig, welches als
Auffanggesetz hätte Anwendung finden können (§ 1 Abs.4 BDSG), denn auch nach
dem Bundesdatenschutzgesetz ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten -
um eine solche handelt es sich bei der Übermittlung im Strafnachrichtenaustausch
an die Türkei - und deren Nutzung nur zulässig, wenn dies ein Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat
(§ 4 Abs.1 BDSG). Insoweit ist zwar eine Datenübermittlung nach Art.22 des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen seitens der
Bundesregierung zwingend erforderlich, mangels innerstaatlicher gesetzlicher
Grundlage jedoch nicht möglich. Damit unterscheidet sich die Regelung des
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Grundlage jedoch nicht möglich. Damit unterscheidet sich die Regelung des
Bundesdatenschutzgesetzes von derjenigen in § 7 Abs.1 Ziffer 1 des Hessischen
Datenschutzgesetzes, welche für eine Übergangszeit auch eine Datenverarbeitung
(Übermittlung) zuließ, wenn ein anderes Gesetz diese Datenverwendung zwingend
voraussetzt (vgl. insoweit dazu Demke/Schild, a.a.O., § 7, Erläuterung II c).
Hinzu kommt, daß die Übergangsfrist für den Gesetzgeber, nach nunmehr fast 14
Jahren, abgelaufen ist und insoweit auch eine übergangsweise Duldung des
rechtswidrigen Handelns nicht mehr zulässig ist (zur Übergangsfrist des
Gesetzgebers siehe Simitis, NJW 1989 S.21 f.; VG München, Urteil vom
22.10.1987, Az. M 17 K 86.625, RDV 1987 S.88 f. = CR 1988 S.329 ff. mit
Anmerkung von Riegel, VG Wiesbaden, Urteil vom 13.01.1989, Az. IV E 733/87,
VGH Kassel, Urteil vom 22.06.1995, Az. 6 UE 152/92, NVwZ-RR 1995 S.661, 662 =
CR 1996 S.241, 242 f. und Urteil vom 22.06.1995, Az. 6 UE 1668/92, DVBl.1996
S.570, OVG Bremen, Urteil vom 28.06.1994, Az. OVG 1 BA 30/92, CR 1994 S.700
ff. mit Anmerkung von Walz in CR 1995 S.52 ff., Demke/Schild, a.a.O., § 3
Erläuterung III b bb). Nach alledem mag sich die Bundesrepublik Deutschland zwar
gegenüber der Türkei zu einem Strafnachrichtenaustausch verpflichtet haben,
diese Verpflichtung ist jedoch - mangels gesetzlicher Grundlage - da es an einem
förmlichen Gesetz fehlt, verfassungswidrig und stellt einen Verstoß gegen das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.2 Abs.1
GG dar (vgl. auch § 43 BDSG).
Fehlt es damit an einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage, so erweist sich der
turnusmäßige Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei als rechtswidrig und
grundrechtsverletzend in bezug auf den Betroffenen und bildet durch aktives
Zutun deutscher Stellen - wobei offen bleiben kann, ob die Strafnachrichten vom
Bundeszentralregister, dem Generalbundesanwalt oder dem BMdJ an die Türkei
geliefert werden - einen beachtlichen Nachfluchtgrund, der eine Abschiebung des
Betroffenen in sein Herkunftsland vereitelt.
Völkerrechtliche Vereinbarungen, welche dem betroffenen türkischen Staatsbürger
bei einer Rückkehr in die Türkei einen entsprechenden Schutz vor Nachteilen durch
diesen Nachrichtenaustausch gewährleisten, sind weder ersichtlich noch von der
Bundesregierung - dem BMdJ - vorgetragen worden und fehlt es weiter in den
völkerrechtlichen Verträgen an der notwendigen Datenschutzklausel. Unabhängig
davon findet jedoch, wie vom Bundesministerium der Justiz und vom
Generalbundesanwalt bestätigt, ein derartiger Nachrichtenaustausch statt und ist
bei der Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens zu beachten.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die rechtskräftige
Verurteilung des Klägers zu 1) wegen der Teilnahme an der Autobahnblockade den
türkischen Behörden bekannt ist, und daß diese aufgrund der Angaben in der
Strafnachricht der Teilnahme des Klägers zu 1) an der Autobahnblockade eine
politische Komponente zugrunde legen. Damit steht aber zur Überzeugung des
Gerichts gleichzeitig fest, daß der Kläger zu 1) im Falle seiner Rückkehr in die
Türkei für die dortigen Sicherheitskräfte von besonderer Bedeutung ist und daß der
türkische Staat ein gesteigertes Interesse an ihm hat. Ihm droht daher mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine intensivere Befragung, wobei gegen ihn mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Separatismusverdacht bzw. -vorwurf erhoben
wird, der aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse asylerhebliche
Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zur Folge haben wird.
Diese Gefahr besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch hinsichtlich der
Kläger zu 2) bis 5), da diese aufgrund ihrer engen familiären Beziehung zu dem
Kläger zu 1) ebenfalls im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei das besondere
Augenmerk der türkischen Sicherheitskräfte auf sich lenken würden. Dies hat zur
Überzeugung des Gerichts auch betreffend die Kläger zu 2) bis 5) Maßnahmen der
türkischen Sicherheitskräfte zur Folge, die als asylerheblich und damit dem
Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG unterfallend zu qualifizieren sind, wobei
offenbleiben kann, ob diese Maßnahmen in einem originären
Separatismusverdacht auch gegen diese Kläger begründet sind oder allein dazu
dienen sollen, den Kläger zu 1) zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen.
Nach alledem erweist sich die negative Feststellung des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG in bezug auf
sämtliche Kläger als rechtswidrig und die Kläger in ihren Rechten verletzend, so
daß der angegriffene Bundesamtsbescheid in diesem Umfang aufzuheben und die
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daß der angegriffene Bundesamtsbescheid in diesem Umfang aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten ist, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
hinsichtlich aller Kläger festzustellen.
In diesem Zusammenhang merkt das Gericht lediglich an, daß dem Briefwechsel
zwischen dem türkischen und dem deutschen Außenministerium insoweit keine
Bedeutung zugemessen wird, denn maßgeblich für die Rückkehrgefährdung der
Kläger ist nicht ein möglicherweise drohendes Strafverfahren, sondern allein die
faktische Behandlung der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei durch die
türkischen Sicherheitskräfte (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 17.07.1995, 12 UE
2621/94, S.60 des amtl. Umdrucks m.w.N.).
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG, unter denen § 51 Abs. 1 AuslG keine
Anwendung findet, liegen ersichtlich nicht vor. Nach den Ausführungen des
Landgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Anwendungsbereich des § 51
Abs. 3 AuslG nicht eröffnet, zumal die strafgerichtliche Sozialprognose in dem
erstinstanzlichen Strafurteil dadurch bestätigt wird, daß für die Folgezeit kein
strafbares Verhalten mehr aktenkundig ist und die Ausländerbehörde eine
Ausweisungsverfügung (vgl. § 48 AuslG) bislang ersichtlich nicht erlassen hat. Das
Gericht sieht keinerlei Veranlassung, im asylgerichtlichen Verfahren von der
Wertung in dem strafgerichtlichen Verfahren abzurücken.
Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt die negative Feststellung des
Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid zu § 53 AuslG ebenfalls der
Aufhebung, weil diese Feststellung rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten
verletzt, indes kann die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53
AuslG nicht verpflichtet werden. Diesem Begehren steht § 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG
entgegen, denn hiernach kann von den Feststellungen zu § 53 AuslG abgesehen
werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
festgestellt wird. Ist mithin die Entscheidung zu § 53 AuslG in das Ermessen des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellt, so kann eine
entsprechende Verpflichtung durch das Gericht nicht erfolgen, denn es ist nicht
ersichtlich, daß das Ermessen der Beklagten zur Feststellung der
Voraussetzungen des § 53 AuslG im Hinblick auf die Verpflichtung zur Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG derart reduziert sein könnte, daß nur
die begehrte Feststellung als rechtmäßig erscheint. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, daß neben dem Ausspruch zu § 51 Abs. 1 AuslG noch ein
schutzwürdiges Interesse der Kläger an einer Feststellung der Voraussetzungen
des § 53 AuslG bestehen könnte.
Soweit in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides die Abschiebung der Kläger in die
Türkei angedroht wird, erweist sich die Verfügung als rechtswidrig und verletzt die
Kläger ebenfalls in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Aufgrund der Verpflichtung
der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hätte
die Türkei als Zielstaat einer Abschiebung gemäß § 50 Abs. 3 AuslG ausdrücklich
ausgenommen werden müssen. Insoweit unterliegt die Abschiebungsandrohung
der Aufhebung, im übrigen erweist sie sich gemäß § 50 Abs. 3 S. 3 AuslG als
rechtmäßig, mit der Folge, daß die Klage auch insoweit im übrigen abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und berücksichtigt das
jeweilige Obsiegen/Unterliegen der Beteiligten. Die Gerichtskostenfreiheit beruht
auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.