Urteil des VG Gießen vom 09.06.2008
VG Gießen: aufwendungen für die herstellung, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, erneuerung, gemeinde, aufwand, vollstreckung, eugh, stadt, bauarbeiten, graben
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Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 K 185/08.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 42 VwGO
Heranziehung zur Erstattung von Aufwendungen in Bezug
auf eine Wasserhausanschlussleitung
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 15.08.2007 und vom 17.01.2008
werden aufgehoben, soweit darin von dem Kläger ein 1.370,77 €
übersteigender Betrag erstattet verlangt wird; im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu zwei Drittel und die
Beklagte zu einem Drittel zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten
vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach
Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige
Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Heranziehung zur Erstattung von
Aufwendungen in Bezug auf seine Wasserhausanschlussleitung.
Im Zuge der Erneuerung der Wasserversorgungsleitung ließ die Beklagte auch die
Wasserhausanschlussleitung zum klägerischen Anwesen erneuern. Mit Bescheid
vom 15.08.2007 zog sie den Kläger zur Erstattung von Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 1.515,18 € heran, denen Leistungen der Stadtwerke A-Stadt und der
Bauunternehmung TIERO-Bau sowie ein Mehrwertsteuersatz von 19 % zugrunde
lagen.
Hiergegen legte der Kläger am 03.09.2007 Widerspruch ein und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, die ihm in Rechnung gestellten Positionen seien
zum Teil unberechtigt, da sie die Versorgungsleitung beträfen und nicht dem
Hausanschluss zuzurechnen seien. Derartige, nicht dem Hausanschluss
zuzurechnende Aufwendungen seien im Bereich der Baugrube 2 (BG2)
entstanden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum ihm ein zweimaliges
Einschneiden der Fahrbahndecke in Rechnung gestellt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück.
Am 14.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe zunächst den
falschen Mehrwertsteuersatz in Ansatz gebracht. Im Bereich der
Wasserhausanschlusskosten sei die Beklagte nur berechtigt, einen
Mehrwertsteuersatz von 7 % an den Kläger weiterzugeben und nicht den
Regelmehrwertsteuersatz von 19 %. Zudem habe der Kläger in seinem
Widerspruch Positionen beanstandet, die den Hauptleitungsgraben beträfen.
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Widerspruch Positionen beanstandet, die den Hauptleitungsgraben beträfen.
Insoweit sei ein Abzug von 231,99 € (netto) veranlasst.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2007 und deren
Widerspruchsbescheid vom 17.01.2008 insoweit aufzuheben, als von dem Kläger
ein Betrag von mehr als 1.112,02 € gefordert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei der Nettobetrag zu Recht mit 19 %
Mehrwertsteuer beauflagt worden. Die Arbeiten im Bereich der Baugrube 2 seien
für die Herstellung der Hausanschlussleitung nötig gewesen und nicht der
Hauptleitung zuzurechnen. Zunächst habe die Beklagte die Hauptleitung
herstellen, den Leitungsgraben verfüllen und die Leitungen prüfen lassen und
sodann, bis auf die Bereiche der Hausanschlussleitungen, die Straße hergestellt.
Anschließend sei der Graben für die Hausanschlussleitungen im Anschlussbereich
wieder bis auf die Hauptleitung geöffnet worden. Dann habe man die
Hausanschlussleitung angeschlossen, den Graben verfüllt und die Straße
wiederhergestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die
allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die auf den 1.112,02 € übersteigenden Betrag der Heranziehung beschränkte
Klage gegen die Bescheide vom 15.08.2007 und vom 17.01.2008 ist zulässig und
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen
unbegründet.
Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Aufwendungen für die
Herstellung der Wasserhausanschlussleitung ist in Höhe von 1.370,77 €
rechtmäßig, im Übrigen dagegen rechtswidrig und aufzuheben.
Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von
Aufwendungen in Bezug auf seine Wasserhausanschlussleitung ist § 10 Abs. 2 der
Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) der Beklagten vom 18.12.1981 in
Verbindung mit §§ 14, 15 der Wasserbeitrags- und –gebührensatzung (WWGS) der
Beklagten vom 18.12.1981. Danach ist der Aufwand für die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der
Wasseranschlussleitungen der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu
erstatten, erstattungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks und der
Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen
Maßnahme. Soweit auf die Beträge Mehrwertsteuer entfällt, ist diese ebenfalls
vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Diese Regelungen entsprechen den
Vorgaben der Satzungsermächtigung in § 12 des Hessischen
Kommunalabgabengesetzes. Danach können die Gemeinden und Landkreise
bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für u. a. Herstellung, Erneuerung und
Veränderung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen in der
tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen der Beklagten ergeben sich
damit aus höherrangigem Recht nicht; formelle Bedenken hat der Kläger weder
vorgetragen noch ergeben sich solche aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Heranziehung des Klägers ist auch in Höhe von 1.370,77 € rechtmäßig, in
dieser Höhe hat die Beklagte substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass ihr
für die Herstellung der klägerischen Wasserhausanschlussleitung Aufwendungen
entstanden sind, die der Kläger zu erstatten hat.
Insoweit sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Kläger in Höhe von 1.039,27 €
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Insoweit sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Kläger in Höhe von 1.039,27 €
(netto) keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung hat und mit
der Klage nur dem darüber hinaus gehenden Erstattungsverlangen der Beklagten
entgegentritt.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers erweist sich die Heranziehung zur
Erstattung von Aufwendungen hinsichtlich der Positionen E01.10, E02, E05.12 und
E06 als rechtmäßig. Die diesen Positionen zugrundeliegenden Arbeiten der
Bauunternehmung und die hierdurch entstandenen Aufwendungen sind individuell
dem Hausanschluss des Klägers zuzurechnen und damit erstattungspflichtig.
Hinsichtlich der Position E01.10 ergibt sich dies bereits daraus, dass in den
erforderlichen Bereich der Freilegung wieder Material einzufüllen ist. Zwangsläufig
ist hierbei auch die Hauptleitung in dem Bereich zu verfüllen, wo der
Hausanschluss abzweigt. Gleiches gilt für die Position E02. Denn es versteht sich
von selbst, dass in dem Bereich der Arbeiten sowohl die Versorgungsleitung als
auch die Hausanschlussleitung in Sand eingebettet werden müssen. Die
Positionen E05.12 und E06 erscheinen dem Gericht ebenfalls erforderlich, um den
Hausanschluss des Klägers an die Versorgungsleitung anbinden zu können, denn
hierfür ist es erforderlich, die geteerte Straßenoberfläche soweit aufzuschneiden
und zu entfernen, wie es der Umfang der für die Herstellung der
Wasserhausanschlussleitung des Klägers erforderlichen Baugrube verlangt. Diese
Positionen sind daher aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Damit ist der
von dem Kläger anerkannte Nettobetrag von 1.039,27 € um weitere 87,43 €
(netto) zu erhöhen, so dass die Beklagte von dem Kläger zu Recht die Erstattung
eines Nettobetrages von insgesamt 1.126,70 € verlangt.
Hinsichtlich der festgesetzten Mehrwertsteuer mit dem Regelsatz von 19 % hat
das Gericht dies unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung und in
Anlehnung an den Beschluss des Hess. VGH vom 08.04.2008 (5 A 541/08.Z) für
rechtmäßig erkannt, was sich im Zeitpunkt der Absetzung des Urteils jedoch als
falsch erweist. Insoweit wird der Hess. VGH auf entsprechenden Antrag die
Berufung wegen Divergenz zulassen müssen. In dem soeben zitierten Beschluss
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Gemeinde
gegenüber einem Anschlussnehmer an die Wasserversorgung bei Arbeiten an
dessen Wasserhausanschluss zur Erstattung desjenigen Steuersatzes
heranziehen kann, den die Finanzverwaltung ihr gegenüber zugrunde legt und dies
sei der Regelmehrwertsteuersatz von 19 %. Demgegenüber hat der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 03.04.2008 (C-442/05), welches
dem Gericht und wohl auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt
der Entscheidung unbekannt war, entschieden, dass unter den Begriff
„Lieferungen von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, was
gleichermaßen für weitere erstattungspflichtige Arbeiten im Sinne der Satzungen
der Beklagten gelten muss. Für derartige Arbeit, so der EuGH, gilt die Gemeinde
für diese Leistung zwar als Steuerpflichtiger, die Mitgliedstaaten können aber
konkrete und spezifische Aspekte der „Lieferungen von Wasser“ mit einem
ermäßigten Mehrwertsteuersatz belegen, was in der Bundesrepublik Deutschland
der Fall ist. Nach § 12 Abs. 2 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 34 gilt für
Wasserlieferungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Insoweit weicht das Urteil
von der Entscheidung des EuGH vom 03.04.2008 ab und wird die Berufung
zuzulassen sein.
Als rechtswidrig erweist sich schließlich die Heranziehung des Klägers zur
Erstattung von Aufwendungen in Bezug auf die Positionen E01, E01.03 und E04,
weil dies Positionen sind, die keine erforderlichen Aufwendungen verursacht haben
können. Nach dem Vorbringen der Beklagten zur Art und Weise der Durchführung
der Bauarbeiten soll die Wasserversorgungsleitung im Bereich der BG2 vor
Herstellung des Hausanschlusses des Klägers verfüllt und zum Zwecke des
Anschließens der klägerischen Hausanschlussleitung schließlich wieder freigelegt
worden sein. Dies aber sind Arbeiten, die zur Überzeugung des Gerichts nicht
erforderlich sind, auch nicht in Bezug auf die Leichtigkeit und Sicherheit des
Straßenverkehrs. Zur Überzeugung des Gerichts hätten diese Bereiche der
Sammelleitung, wo Hausanschlüsse anzuschließen sind, nicht verfüllt werden
müssen, es hätte das Auflegen einer Stahlüberfahrplatte genügt. Daher kommt es
auf das Beweisangebot der Beteiligten, ob der Bereich der BG2 verfüllt war oder
nicht, nicht entscheidungserheblich an, zumal dem Gericht aus der mündlichen
Verhandlung erinnerlich ist, dass seitens der Beklagten vorgetragen wurde, in dem
Bereich dieser Baugrube sei eine Stahlüberfahrplatte auf die Öffnung gelegt
worden, um dem Kläger die Durchführung von Bauarbeiten zu ermöglichen. Es sei
nur am Rande darauf hingewiesen, dass es insoweit fraglich erscheint, ob
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nur am Rande darauf hingewiesen, dass es insoweit fraglich erscheint, ob
tatsächlich eine höhengleiche, wenngleich provisorische, Verfüllung der BG2 erfolgt
ist, denn dann wäre das Auflegen einer Stahlüberfahrplatte zum klägerischen
Anwesen nicht nötig gewesen. In Bezug auf diese vom Kläger zu Recht
beanstandete Positionen ist von dem Heranziehungsbescheid ein Betrag von
146,56 € (netto) in Abzug bringen, was einen Bruttobetrag von 174,41 €
ausmacht. Dieser Bruttobetrag von 174,41 € ist jedoch um 30,-- € zu kürzen, so
dass es bei einem Gesamtabzug von 144,41 € verbleibt. Die Kürzung um 30,-- €
(brutto) folgt daraus, dass der Bereich der BG2 vor dem klägerischen Anwesen mit
einer Stahlüberfahrplatte versehen wurde. Die Aufwendungen für das Verlegen und
Vorhalten einer derartigen Überfahreinrichtung schätzt das Gericht gemäß § 287
Abs. 1 S. 1 ZPO auf einen Betrag von 30,-- € (brutto), der von dem Kläger als
erforderlicher Aufwand in Bezug auf die Herstellung seiner Hausanschlussleitung
an die Beklagte zu erstatten ist.
Damit erweist sich die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von
Aufwendungen für Arbeiten an seiner Wasserhausanschlussleitung in Höhe eines
Betrages von 1.370,77 € als rechtmäßig, in Höhe von 144,41 € dagegen als
rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide sind daher in Höhe von 144,41 €
aufzuheben und im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und
berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht
auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.