Urteil des VG Gießen vom 26.02.2008
VG Gießen: zweitwohnung, eheliche wohnung, kapitalanlage, veranlagung, hauptwohnung, eigennutzung, aufwand, heirat, vermietung, vollstreckung
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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 493/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 105 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1
GG, § 7 Abs 2 KAG HE
Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer; Nutzung einer
früheren Hauptwohnung als leerstehende Zweitwohnung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der
Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid, mit dem er zur
Zweitwohnungssteuer veranlagt worden ist.
Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses in D, D-Straße. In diesem Haus hatte
der Kläger von 1977 bis 1999 seinen ersten Wohnsitz. Im Jahr 1995 meldete der
Kläger einen Zweitwohnsitz an, und zwar im Haus seiner jetzigen Ehefrau, Frau E,
in A-Stadt, A-Straße. Der Kläger und seine Ehefrau haben eine gemeinsame
Tochter, die im Jahr 1993 geboren wurde.
1999 gab der Kläger seinen Erstwohnsitz in D auf und meldete seinen
Hauptwohnsitz im Haus seiner jetzigen Ehefrau an, mit der er im Jahr 2000 die Ehe
einging.
Mit Bescheid vom 18.01.2006 veranlagte die Beklagte den Kläger zu einer
Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe
von 775,09 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 30.01.2006
Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, das Haus in D im Jahr 1997 im
Scheidungsverfahren aus früherer Ehe als Alleineigentümer übernommen zu
haben. Das Haus sei leerstehend und nicht vermietet und diene ausschließlich
seiner Altersvorsorge. Eine Fremdvermietung würde einen Verkauf oder eine
Selbstnutzung gravierend erschweren. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf
das Innehaben der Wohnung in D stelle eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende
Diskriminierung der Ehe dar. Nur aufgrund seiner Heirat sei die ehemalige
Erstwohnung in D zwangsweise zur Zweitwohnung geworden. Die Veranlagung zur
Zweitwohnungssteuer hätte nur vermieden werden können, wenn er, der Kläger,
mit erstem Wohnsitz in D gemeldet wäre, was aber aufgrund seiner Heirat nicht
möglich gewesen sei. Seine Ehefrau sei Fachärztin für Allgemeinmedizin in eigener
Praxis. Aus finanziellen Gründen sei es nicht möglich, diese Arztpraxis in F
aufzugeben und zusammen mit ihm, dem Kläger, nach D zu ziehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Zur Begründung führte sie aus, anders als in der vom Kläger in Bezug
genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005
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genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005
handele es sich bei dem vorliegenden Innehaben einer Zweitwohnung nicht um
einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Beruf und Ehe unter den
Bedingungen hoher Mobilität. Das Innehaben der Zweitwohnung in D sei gerade
nicht erzwungen durch die Notwendigkeit, aus Erwerbstätigkeit Einkommen zu
bestreiten, sondern sei durch die Entscheidung des Klägers bedingt, das Haus
nicht veräußern zu wollen. Dies begründe jedoch keine Ausnahme von der
Zweitwohnungssteuerpflicht.
Der Kläger hat am 19.03.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und
vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er ist der Auffassung,
dass das Bundesverfassungsgericht, hätte es die vorliegende Klage zu
entscheiden, in der Erhebung der Zweitwohnungssteuer eine gegen Art. 6 Abs. 1
GG verstoßende Diskriminierung der Ehe sehen würde. Denn nur aufgrund seiner
Heirat sei die ehemalige Erstwohnung zwangsweise zur Zweitwohnung geworden
mit der Folge, dass er nunmehr für diese Wohnung zur Zweitwohnungssteuer
herangezogen werde, obwohl dieses Haus nicht als Zweitwohnung im
herkömmlichen Sinne diene, sondern nur eine Kapitalanlage für die private
Altersvorsorge sei. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers
wird auf seine Schriftsätze vom 25.04. und 06.11.2007 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Abgaben-/Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 18.01.2006
bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für das Einfamilienhaus in D,
Stadtteil D, D-straße sowie den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2007
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gegenstand der Steuer sei das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem
Stadtgebiet, wobei Innehaben bedeute, dass eine Möglichkeit der Eigennutzung
offen gehalten werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Auch aus
höherrangigem Recht, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG, ergebe sich insoweit
keine Einschränkung. Die vom Kläger angesprochene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts betreffe eine Sachverhaltskonstellation, in der bei
bestehender ehelicher Gemeinschaft die berufliche Veränderung eines der
Ehegatten einen Ortswechsel erzwinge. Gerade nicht erfasst seien hingegen
Fallgestaltungen, in denen die früher innegehabte Hauptwohnung durch
Herstellung der ehelichen Gemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung nunmehr
melderechtlich als Nebenwohnung zu qualifizieren sei und insoweit eine
Zweitwohnungssteuerpflicht begründet werde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2006, mit dem der Kläger für das Jahr 2006
und die Folgejahre (bis ein neuer Bescheid ergeht) zu einer jährlichen
Zweitwohnungssteuer von 775,09 € herangezogen wird, ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. §113 Abs. 1 VwGO).
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer der Beklagten vom 21.06.2000, zuletzt geändert durch
Satzung vom 11.07.2006 (ZwStS), in Verbindung mit §§ 1 bis 4 und 7 des
Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG).
Der Kläger ist Steuerpflichtiger, weil er im Stadtgebiet der Beklagten eine
Zweitwohnung innehat (vgl. § 3 Abs. 1 ZwStS). Nach der Festlegung der ZwStS der
Beklagten ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen
Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, wobei die Wohnung die
Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch verliert, dass sie vorübergehend
anders genutzt wird (§ 2 Abs. 2 ZwStS).
Das Innehaben einer Wohnung liegt dann vor, wenn die alleinige oder
gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der
Wohnung gegeben ist (vgl. BayVGH, U. v. 22.06.2007 - 4 BV 06.2954 -, BayVBl.
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Wohnung gegeben ist (vgl. BayVGH, U. v. 22.06.2007 - 4 BV 06.2954 -, BayVBl.
2007, 724,725). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf den Kläger und die Wohnung
in D vorliegend offensichtlich erfüllt. Darüber hinaus hält der Kläger diese
Zweitwohnung auch für den persönlichen Lebensbedarf vor. Als örtliche
Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 2 KAG knüpft die
Zweitwohnungssteuer an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der
im Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung typischerweise
zum Ausdruck kommt. Hieraus folgt, dass das Vorhalten einer Zweitwohnung
steuerfrei ist, wenn sie allein zum Zweck der Kapitalanlage angeschafft und
gehalten wird. Dies ist indes in Bezug auf die Zweitwohnung des Klägers nicht der
Fall. Die Beklagte durfte vorliegend vielmehr von der tatsächlichen Vermutung der
Vorhaltung einer Zweitwohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen
Lebensführung ausgehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die
erkennende Kammer anschließt, spricht eine Vermutung dafür, dass eine
Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird,
solange der Betreffende keine Umstände vorträgt oder keine derartigen
Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (BVerwG,
U. v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303, 305; U. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -,
BVerwGE 115, 165, 169). Es ist demnach nicht auf eine tatsächlich realisierte
Eigennutzung abzustellen, sondern allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit
zur Selbstnutzung. Für die Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner
Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung für die persönliche
Lebensführung kommt es deshalb auch nicht auf die subjektive Zweckbestimmung
des Inhabers der Wohnung an. Die unüberprüfbare innere Absicht muss vielmehr
auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter
und nachprüfbarer Umstände verifiziert werden (BVerwG, U. v. 10.10.1995 a. a. O.,
S. 305; U. v. 26.09.2001, a. a. O., S. 169).
Der Kläger hat die Regelvermutung, dass er die Wohnung für Zwecke der
persönlichen Lebensführung vorhält, nicht widerlegt. Denn der Kläger hat keine
Umstände vorgetragen, welche diese Vermutung erschüttern könnten. Als
objektive Umstände, die die tatsächliche Vermutung des Vorhaltens der
Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu widerlegen geeignet
sind, wäre beispielsweise der Abschluss eines Dauermietvertrages oder die
Übertragung der Vermietung an einen Makler unter Ausschluss der Eigennutzung
sowie der Nachweis entsprechender Vermietungsbemühungen anzusehen (vgl.
BVerwG, U. v. 10.10.1995, a. a. O., S. 307; U. v. 26.09.2001, a. a. O., S. 169). Der
Vortrag des Klägers, die Wohnung diene seiner Altersvorsorge; eine Vermietung
erschwere einen etwaigen späteren Verkauf oder auch eine Eigennutzung, weshalb
die Wohnung leer stehe, enthält keine Gründe, die die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer ausschließen. Entscheidend ist insoweit, dass dem Kläger
und seinen Angehörigen die Nutzung der Wohnung rechtlich grundsätzlich
ganzjährig möglich ist. Eine etwaige tatsächliche Nichtnutzung der Wohnung ist
insoweit rechtlich unerheblich. Denn der Leerstand trotz bestehender eigener
Nutzungsmöglichkeit ist in diesem Fall Ausdruck der Einkommensverwendung für
die persönliche Lebensführung. Dass der Kläger die Wohnung ausschließlich und
allein zur Kapitalanlage hält, ist nicht durch objektive Umstände dargetan. Die
Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ist auch gerechtfertigt, denn wer eine
Wohnung über einen längeren Zeitraum leer stehen lässt, betreibt einen
besonderen Aufwand. Die Entscheidung, eine Wohnung leer stehen zu lassen, ist
der persönlichen Lebensführung zuzurechnen. Auch eine leer stehende Wohnung
ist typischerweise mit einem Aufwand verbunden, der sich nicht nur in den auf der
Wohnung liegenden öffentlichen Lasten niederschlägt. Dementsprechend betreibt
der Wohnungsinhaber einen besonderen Aufwand, der Ausdruck besonderer
finanzieller Leistungsfähigkeit ist (vgl. BayVGH, U. v. 22.06.2007, a. a. O., S. 726).
Eine reine Kapitalanlage liegt vor, wenn der Vermögenswert in Form der Immobilie
ausschließlich zur Einkommenserzielung gehalten wird, wobei eine nicht eigen
genutzte Immobilie üblicherweise dem Erhalt des Vermögenswertes und der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient (vgl. BVerwG, U.
v. 26.09.1979 - VII C 53.77 - BVerwGE 58, 230, 235; U. v. 26.01.2001, a. a. O., S.
168). Der Kläger erzielt keine entsprechenden Einkünfte aus seiner Wohnung, so
dass eine „ausschließliche“ Kapitalanlage nicht vorliegen kann.
Die Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer verletzt auch nicht
höherrangiges Recht. Insbesondere gebietet der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene
Schutz von Ehe und Familie keine einschränkende Auslegung von § 2 und 3 ZwStS
der Beklagten im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser
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der Beklagten im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser
Vorschriften. Insoweit lässt sich auch nichts aus den Gründen des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (1 BvR 1232/00, - 1 BvR 2627/03 -
BVerfGE 114, 316 ff.) zugunsten des Klägers herleiten. Nach dieser Entscheidung
verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus
beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden
Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet,
gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil hierdurch die Ehe diskriminiert werde. Der dieser
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ist
vorliegend – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht gegeben. Die
tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können auch
entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Sinne einer Weiterentwicklung und
bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt als verfassungsrechtlicher Einwand
gegen eine Erhebung der Zweitwohnungssteuer geltend gemacht werden. Denn
durch die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer wird das gemeinsame
Zusammenleben des Klägers mit seiner Ehefrau und Tochter vorliegend nicht
erschwert. Steuerlich belastet wird nämlich nicht die Entscheidung des Klägers,
eine gemeinsame eheliche Wohnung zu begründen bzw. beizubehalten, sondern
seine Entscheidung, die vor dem Zuzug zur Ehefrau und der Eheschließung als
Hauptwohnsitz genutzte Wohnung nunmehr als Zweitwohnung beizubehalten.
Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ist diese
Entscheidung nicht durch das gewollte und staatlich zu schützende
Zusammenleben der Eheleute maßgeblich bestimmt, sondern durch die
Überlegung und Entscheidung des Klägers, diese Wohnung aus Gründen der
privaten Altersvorsorge beizubehalten. Wäre die Auffassung des Klägers, auch
dieser Sachverhalt unterfalle in Bezug auf die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer dem Schutz von Art. 6 Abs. 1GG, zutreffend, so könnte im
Falle einer Eheschließung und Begründung einer gemeinsamen ehelichen
Wohnung jedwedes Beibehalten des vorherigen Wohnsitzes eines der Ehegatten
als Zweitwohnung grundsätzlich nicht (mehr) mit einer Zweitwohnungssteuer
belegt werden. Dies ist ein Ergebnis, das zur Überzeugung des Gerichts
offensichtlich nicht mehr durch das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene
Verfassungsgebot des Schutzes der Ehe und Familie gedeckt ist. In dem vom
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war die Begründung der
Zweitwohnung beruflich zwingend notwendig. Eine dieser „Zwangslage“
vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
Die Zweitwohnungssteuer ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der von
der Beklagten gewählte Maßstab der Besteuerung unterliegt keinen rechtlichen
Bedenken. Solche werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.