Urteil des VG Gießen vom 18.01.2010

VG Gießen: internet, hörfunk, rundfunk, gerät, fernsehen, fernsehempfang, gerichtsakte, besitzer, verbreitung, öffentlich

1
2
3
Gericht:
VG Gießen 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 K 3977/09.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 3 RdFunkGebStVtr HE,
§ 2 Abs 2 S 1 RdFunkGebStVtr
HE
(Rundfunkgebührenpflicht für PC nur bei positivem
Nachweis des Rundfunkempfangs mittels dieses Gerätes)
Leitsatz
Anders als bei monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten ist bei "neuartigen
Rundfunkempfangsgeräten" das Bereithalten zum Empfang nicht ohne Weiteres
anzunehmen, sondern bedarf des positiven Nachweises.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid
des Beklagten vom 13. September 2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig
vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der
Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Fachverband für moderne Selbstverteidigung, der als
gemeinnütziger Verein organisiert ist, wendet sich gegen die Heranziehung zu
Rundfunkgebühren für einen internetfähigen Rechner.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte der Kläger der GEZ mit, dass ein
sogenanntes „neuartiges Rundfunkgerät“ bereit gehalten werde und meldete
dieses Gerät mit Wirkung zum Jahresbeginn an. Zugleich teilte der Kläger mit, dass
nach seiner Auffassung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs bestünden. Aufgrund des
Schreibens vom 18. Juni 2007 ist der Kläger seit Januar 2007 im Datenbestand der
Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit einem neuartigen Rundfunkempfangsgerät
gemeldet. Da der Kläger die fälligen Rundfunkgebühren nicht beglich , setzte der
Beklagte mit Gebührenbescheid vom 4. Januar 2008 für den Zeitraum von Januar
2007 bis einschließlich September 2007 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe
von 49,68 Euro (5,52 Euro pro Monat) nebst eines Säumniszuschlages in Höhe von
5,11 Euro, mithin insgesamt 54,79 Euro fest.
Gegen den Bescheid vom 4. Januar 2008 erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.
Januar 2008 Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger im
Wesentlichen aus, dass der Rechner in keinster Weise für den Rundfunkempfang
erworben oder genutzt werde. Er diene einzig und allein der Verwaltung der
Verbandsmitglieder, zu der zeitgemäß selbstverständlich auch eine eigene
Internetpräsenz bzw. die Korrespondenz per E-Mail gehöre. Wegen der Einzelheiten
der Widerspruchsbegründung wird auf das Widerspruchsschreiben vom 27. Januar
4
5
6
7
8
9
10
der Widerspruchsbegründung wird auf das Widerspruchsschreiben vom 27. Januar
2008 (Bl. 12/13 der Behördenakte) verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2008 wies der Beklagte den
Widerspruch des Klägers zurück; wegen der Begründung wird auf den
Widerspruchsbescheid vom 13. September 2008 (Bl. 3 bis 6 der Gerichtsakte)
verwiesen.
Am 9. Oktober 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Klagebegründung hat der
Kläger vorgetragen, bei ihm handele es sich um einen kleinen Fachverband, der im
Wesentlichen rein ehrenamtlich geführt werde. Zur Erledigung der notwendigen
Verwaltungsarbeiten habe der Verband von einem ortsansässigen Großverein
einen kleinen Büroraum angemietet. Dort würden die notwendigen
Verwaltungsarbeiten - an einem internetfähigen PC - von sogenannten 400-Euro-
Kräften erledigt. Die Mitarbeiter des Verbandes, die im Wochenschnitt acht bis
zehn Stunden beschäftigt seien, hätten durch die Fülle der zu erledigenden
Vorgänge faktisch keine Zeit sich mit Tätigkeitsfremdem, wie Rundfunk- und
Fernsehprogramm zu empfangen, zu beschäftigen. Ein solches Verhalten wäre für
den Verband überdies ein Kündigungsgrund, der zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führen würde. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen sei
keinesfalls zu erwarten, dass der Rechner zum Rundfunkempfang genutzt werde,
die Rundfunkgebühr stelle demnach eine unzulässige Besitzabgabe dar. Des
Weiteren hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der vier Jahre alte PC mit
typischer Bürosoftware genutzt werde; keinesfalls sei der PC mit typischer
multimedia-tauglicher Software ausgestattet, sondern lediglich mit den üblichen -
meist - kostenfreien Internetbrowsern versehen. Ferner habe bei der Anschaffung
und Auswahl der technischen Ausstattung ausschließlich die Nutzung als
Bürorechner im Vordergrund gestanden, dazu gehöre üblicherweise auch die
Möglichkeit des Internetzugangs für E-Mails und des Webs für Verbandszwecke.
Schließlich sei mit dem vorhandenen Gerät ein Fernsehempfang technisch auch
nicht möglich. Ausweislich der von der Telekom im Auftrag des Klägers erhobenen
Messergebnisse sei aufgrund der vorhandenen Leistungskapazität, insbesondere
wegen der nicht ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit ein
zufriedenstellender Fernsehempfang nicht gewährleistet. Wegen der weiteren
Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers
vom 7. Oktober 2008 (Bl. 1/2 der Gerichtsakte) sowie vom 4. Januar 2010 (Bl. 80
bis 82 der Gerichtsakte) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. September 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Rundfunkgebühren für
rechtmäßig. Nach seiner Auffassung stellt der internetfähige PC des Klägers ein
Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages dar; und
zwar handele es sich um ein sogenanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät im
Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Neuartige
Rundfunkempfangsgeräte seien eine Untergruppe der Rundfunkempfangsgeräte
im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV. Bei dem Gesetzeswortlaut „neuartiges
Rundfunkempfangsgerät“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV handele es sich um einen
„technisch mitwachsenden“ unbestimmten Rechtsbegriff. Dass der Gesetzgeber
mit den „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“ einen unbestimmten
Rechtsbegriff gewählt habe, sei verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Das Regelbeispiel in § 5 Abs. 3 RGebStV verleihe dem Begriff
hinreichend scharfe Konturen, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs
sei damit ausreichend konkretisiert. Ebenso wie bei den herkömmlichen
Rundfunkempfangsgeräten sei auch bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten
das Bereithalten zum Empfang ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die
Rundfunkgebührenpflicht. Für das Bereithalten zum Empfang genüge allerdings die
technische Empfangsmöglichkeit, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung zum
Rundfunkempfang ankäme oder ankommen könnte. Zwar sei zuzugestehen, dass
internetfähige Rechner vor allem für die Textverarbeitung, die Tabellenkalkulation,
für den E-Mail-Verkehr, die Internetrecherche, die elektronische Steuererklärung
etc. benutzt würden. Trotzdem sei auch bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten
ein Anknüpfen an das Bereithalten zum Empfang im Sinne einer technischen
11
12
13
14
ein Anknüpfen an das Bereithalten zum Empfang im Sinne einer technischen
Empfangsmöglichkeit sachlich gerechtfertigt. Denn die Entwicklung der letzten
Jahre habe gezeigt, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte tatsächlich
zunehmend zum Rundfunkempfang genutzt würden. Der Boom der Radionutzung
über das Internet werde auch weiter anhalten, zumal die Internetzugänge immer
schneller würden und die Anbieter mit günstigen Flatrates lockten. Insgesamt
mache das Internet den herkömmlichen Medien wie Hörfunk und Fernsehen
mittlerweile ernsthaft Konkurrenz, insbesondere bei der jüngeren Generation. Die
durch diese Entwicklung drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu
verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu
erhalten, sei nicht nur ein zulässiger Gesetzeszweck, sondern folge auch
verfassungsrechtlichen Geboten. Würde der Radioempfang über das Internet
weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, so wäre mit einer
regelrechten Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu rechnen; diese Flucht zu
verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
zur Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrages zu
sichern, sei Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund sei die
Erhebung von Rundfunkgebühren auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
unerlässlich. Anderenfalls müsste nämlich ein Teil der Gesellschaft - derjenige der
herkömmliche Geräte nutzt - den Radioempfang des anderen Teils - der Rundfunk
mit neuartigen Rundfunkgeräten empfängt - finanzieren, ein Ergebnis, das dem
verfassungsrechtlichen Gebot der Lastengleichheit und Artikel 3 Abs. 1 GG
widerspräche. Des Weiteren weist der Beklagte darauf hin, dass das
„Bereithaltungskriterium“ (vgl. § 1 Abs. 2 RGebStV) auch bei neuartigen
Rundfunkempfangsgeräten ein sachgerechtes Kriterium sei, um Missbrauch
einzudämmen. Aus Praktikabilitätsgründen könne die subjektive Nutzungsabsicht
in einem Massenverfahren wie der Rundfunkgebührenerhebung grundsätzlich
keine Rolle spielen. Bezüglich herkömmlicher Rundfunkgeräte habe die
Rechtsprechung zwar in zwei Fallgruppen - Verkauf originalverpackter Geräte in
Lebensmitteldiscountern und Nutzung von Funkpeilgeräten - das Bereithalten zum
Empfang verneint, weil die „mangelnde subjektive Nutzungsabsicht des jeweiligen
Rundfunkteilnehmers anhand objektiver Indizien nachweisbar gewesen sei“.
Objektive Indizien dafür, dass der internetfähige PC tatsächlich nie für den
Rundfunkempfang genutzt werde, lägen aber gerade nicht vor. Die bloße
Behauptung, das Gerät werde nur für andere Anwendungsprogramme genutzt,
dürfe die Rundfunkgebührenpflicht nicht ausschließen. Ansonsten könnten sich
demnächst sämtliche Rundfunkteilnehmer unter Verweis auf die Multifunktionalität
ihrer jeweiligen Geräte der Rundfunkgebührenpflicht entziehen. Da trotz
entgegenstehender Beteuerungen niemals ausgeschlossen werden könne, dass
ein Internet-PC zum Empfang des heutzutage umfangreichen
Rundfunkprogramms im Internet verwendet werde, sei es sachgerecht, auch bei
neuartigen Rundfunkgeräten an die technische Empfangsmöglichkeit anzuknüpfen.
Dabei sei es insgesamt hinzunehmen, dass auch solche Internet-PCs der
Rundfunkgebührenpflicht unterlägen, deren Nutzer diese tatsächlich nicht für den
Rundfunkempfang verwendeten. Dass gewisse Ungleichbehandlungen im
Rundfunkgebührenrecht durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sein
könnten, solange eine Typengerechtigkeit gewährleistet sei, werde von der
Rechtsprechung allgemein anerkannt. Der - in einem Massenverfahren unmögliche
- Nachweis der konkreten Nutzung des jeweiligen PCs könne dem Beklagten nicht
auferlegt werden. Des Weiteren verletze die „PC-Gebühr“ den Kläger auch nicht
seinen Grundrechten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens
wird auf den Schriftsatz vom 24. November 2009 (Bl. 41 - 75 der Gerichtsakte)
Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger ist für den in seinem Büroraum vorgehalten internetfähigen PC nicht
rundfunkgebührenpflichtig.
15
16
17
18
19
20
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist im Hinblick auf den
streitgegenständlichen Gebührenzeitraum von April 2008 bis einschließlich
September 2008 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August
1991 (GVBl. S. 451 bis 472) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang
bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das
Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses
Staatsvertrages technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder
drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder
Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind.
Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang
bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand
Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der
empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen
werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Nach § 5 Abs. 3 RGebStV sind
Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet
wiedergeben können, als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ aufzufassen.
Hiernach ist der Kläger für den im Büroraum des Verbands vorgehaltenen
internetfähigen PC nicht rundfunkgebührenpflichtig.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich zwar bei der Verbreitung von
Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk und internetfähige PCs -
wie das vom Kläger für die notwendigen Verwaltungsarbeiten des Verbandes
vorgehaltene Gerät - sind grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte zu
qualifizieren. Allerdings wird der Kläger durch das Vorhalten eines internetfähigen
PCs in seinem Büroraum nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
RGebStV, weil er diesen internetfähigen PC nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV zum Empfang bereit hält.
Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet handelt es sich
nach Auffassung des Gerichts um Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Rundfunkstaatsvertrages (RStV) vom 31. August 1991 in der jeweils
anzuwendenden Fassung. Die über das Internet als „Livestream“ verbreiteten
Hörfunk- und Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von
den auf herkömmlichem Wege – das heißt etwa terrestrisch oder über Satellit –
zum Empfang durch Radio- und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen. Sie
sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine verstreute
unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern – mithin die Allgemeinheit –
bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher
Radioprogramme als „web-radio“, deren Empfang über einen Computer mit
Internetzugang flächendeckend als „Livestream“ möglich ist. Nicht anders als
beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die
Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch
einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen. Wegen der
verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische
Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als „Stream-
Programm“ über das Internet demnach als elektronisch vermittelte
Kommunikation und damit als Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages
anzusehen (vgl. hierzu ausführlich OVG NW, Urteile vom 26.05.2009 – 8 A 2690/08
– und vom 01.06.2009 – 8 A 732/09 – jeweils mit weiteren Nachweisen).
Internetfähige PCs wie das vom Kläger vorgehaltenen Gerät sind nach Ansicht des
Gerichts des weiteren grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu qualifizieren (ebenso OVG NW, a. a. O.; OVG Rh.-Pf.,
Urteil vom 12.03.2009 – 7 A 10959/08 – sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009 –
7 B 08.2922 -). Ein internetfähiger PC ist grundsätzlich dazu geeignet, Hörfunk und
Fernsehen nicht zeitversetzt als „Livestream“ hör- bzw. sichtbar zu machen.
Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von
Rundfunkdarbietungen über das Internet können nach Auffassung des Gerichts
nicht als Zeitversatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgefasst werden
und sind mithin unbeachtlich (ebenso OVG NW, a.a.O., OVG Rh.-Pf., a.a.O. sowie
Bay. VGH, a.a.O.). Aus diesem Grund sind auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV
genannten „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ wie insbesondere Rechner, die
21
22
23
24
genannten „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ wie insbesondere Rechner, die
Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben
können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
Der Kläger wird durch die Verwendung eines internetfähigen PCs in seinen
Büroräumen allerdings nicht zum Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 RGebStV, weil er den in seinem Büroraum verwendeten internetfähigen PC
nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereit hält.
Wie bereits zuvor dargelegt, wird ein Rundfunkempfangsgerät nach § 1 Abs. 2 Satz
2 RGebStV zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen
zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art,
Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, verschlüsselt oder
unverschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens
knüpft nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich
nicht an die konkrete Nutzung als Empfangsgerät an, es bedarf auch keines
Empfangswillens. Ausreichend ist die Geeignetheit des Gerätes zum Empfang.
Zudem kommt es nach der Definition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch nicht auf
die Art, den Umfang und die Anzahl der empfangbaren Programme an, schon die
Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen
Vorteil dar (vgl. hierzu insgesamt, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2.
Auflage, § 1 RGebStV, Rn. 38, 40, 41 m.w.N.).
Diese Definition des Bereithaltens zum Empfang und deren Auslegung ist mit Blick
auf die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte regelmäßig gerechtfertigt. Denn
der schlichte Besitz eines solchen monofunktionalen Rundfunkempfangsgerätes
lässt das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere
Zweckverwendung bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten in der Regel
ausgeschlossen ist. Bei den herkömmlichen monofunktionalen
Rundfunkempfangsgeräten, die speziell für den Hörfunk- oder Fernsehempfang
ausgerichtet sind, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der
Besitzer sie gerade dafür angeschafft hat. So will etwa derjenige, der ein Fernseh-
oder Radiogerät vorhält, dieses regelmäßig auch zum Rundfunkempfang nutzen,
da sich diese Nutzung als die allein mögliche bzw. kennzeichnende
Verwendungsform darstellt. Die objektive Zweckbestimmung des Gerätebesitzes
wird mithin bereits durch die Art des – monofunktionalen – Gerätes indiziert,
weshalb eine Verwendung des Gerätes „zum Empfang“ vermutet werden kann
und besondere Feststellungen insoweit grundsätzlich entbehrlich sind (vgl. VG
Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009 – 11 K 1310/08.F -)
Anders verhält es sich jedoch bei neuartigen multifunktionalen Geräten, die neben
einer Vielzahl anderer Funktionen auch Rundfunkprogramme empfangen können,
wie beispielsweise internetfähigen PCs, Notebooks, UMTS-Handys und weiteren
internetfähigen Multifunktionsgeräten. All diesen neuartigen multifunktionalen
Geräten ist gemein, dass sie nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk
erworben und bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt
werden. Insbesondere internetfähige PCs werden in Deutschland nach Auffassung
des Gerichts typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt
(ebenso VG Frankfurt, a.a.O.; VG Wiesbaden, Urt. vom 15.11.2008 – 5 K 243/08.WI
– anderer Ansicht OVG NW, Urteile vom 26.05. und 01.06.2009, a.a.O.; OVG Rh.-Pf.
vom 12.03.2009, a.a.O. sowie Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.). Auch
wenn ein internetfähiger PC grundsätzlich die theoretische Möglichkeit der Nutzung
des Rundfunks bietet, so erfolgt weit überwiegend eine Nutzung dieser Geräte für
Zwecke der Textverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und -verschaffung, für
telekommunikative Anwendungen, Internetdienstleistungen, als Datenbank, für
Tabellenkalkulationen sowie zum Programmieren. Typischerweise werden derzeit
die in Behörden, Unternehmen, aber auch in Privatwohnungen vorhandenen
internetfähigen PCs für die oben aufgeführten Zwecke und gerade nicht für den
Rundfunkempfang genutzt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.). Auch
über diese genannten Fälle hinaus wird ein internetfähiger PC (noch nicht)
regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise zum Rundfunkempfang genutzt. Dies
belegt nach Auffassung des Gerichts die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie
2007, die seit 1997 jährlich durchgeführt wird. Hiernach „nutzten im Jahr 2007 rund
1,4 Millionen täglich das Netzradio – dies entspräche einem Anteil von 3,4 % an
allen „Onlinern“ und 2,1 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahre; der
Anteil der täglichen Live-Radiohörer im Web war im Vergleich zu den 50,2 Millionen
Hörern über traditionelle Empfangswege relativ gering“ (vgl. hierzu van Eimeren
und Frees, ARD/ZDF-Online-Studie 2007 zitiert in VG Frankfurt, Urteil vom
08.09.2009, a.a.O.).
25
26
27
28
29
Aufgrund dessen kann nach Auffassung des Gerichts bei einem neuartigen
multifunktionalen Gerät wie einem internetfähigen PC nicht aus dem bloßen Besitz
eines internetfähigen PCs automatisch darauf geschlossen werden, dass dieser
auch zum Rundfunkempfang im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV zum
Rundfunkempfang bereit gehalten wird. Denn es trifft – wie zuvor dargelegt – die in
§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrundeliegende typisierende Annahme, ein
vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang
genutzt, bei diesen Geräten regelmäßig nicht zu. Der von der obergerichtlichen
Rechtsprechung (OVG NW, Urteile vom 01.06. und 26.05.2009, a.a.O., Bay. VGH,
Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.03.2009, a.a.O.)
vertretenen Wertung, die Nutzung eines internetfähigen PCs zum
Rundfunkempfang sei mittlerweile weder im privaten noch im gewerblichen Bereich
atypisch, weshalb die Grundannahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach im
Besitz eines empfangsbereiten Geräts ein potenzieller Nutzungsvorteil liegt, auch
für multifunktionale internetfähige PCs gelten müsse, vermag das Gericht deshalb
nicht zu folgen. Nach seiner Einschätzung entspricht es gerade nicht allgemeiner
Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder gar während der
Arbeitszeit vorhandene Rechner mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang
genutzt werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung
steht (so aber ausdrücklich Bay. VGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.).
Ohne Bedeutung ist des Weiteren, dass es in einer kleineren Untergruppe der PC-
Nutzer, nämlich denjenigen privaten Haushalten, die zusätzlich kein
herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereithalten, eher zu einer PC-Nutzung
zum Rundfunkempfang kommen mag (so OVG NW, Urteile vom 01.06. und
26.05.2009, a.a.O.), denn nach Auffassung des Gerichts ist hinsichtlich der
Beurteilung der Frage, in welchem Umfang multifunktionale Geräte – wie
internetfähige PCs – zum Rundfunkempfang benutzt werden, ausschließlich auf die
Gesamtheit der PC-Benutzer abzustellen.
Ist somit derzeit (noch) davon auszugehen, dass ein internetfähiger PC
typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgerät genutzt wird, so kann
allein aus dem Besitz eines solchen Gerätes nicht – wie bei herkömmlichen
Rundfunkempfangsgeräten – auf die Nutzung zum Rundfunkempfang geschlossen
werden (vgl. hierzu auch die obergerichtliche Rechtsprechung zur
Rundfunkgebührenpflicht für original verpackte herkömmliche
Rundfunkempfangsgeräte, die in Lebensmitteldiscountern zum Verkauf angeboten
werden, siehe nur Hess. VGH, Beschluss vom 27.06.2006 – 10 UE 43/06 – sowie
OVG NW, Urteil vom 02.03.2007 – 19 A 379/06 -). Als Folge dieser Wertung trifft
nach Ansicht des Gerichts die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche
Nutzung eines internetfähigen PCs – im Gegensatz zur Beweislage bei
herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten – den Beklagten.
Ausschließlich eine solche Betrachtungsweise trägt nach Auffassung des Gerichts
dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit Rechnung. Wird hingegen – wie vom
Beklagten gefordert – ausschließlich auf die bloße Möglichkeit des Empfangs von
Rundfunkdarbietungen durch internetfähige PCs abgestellt, obwohl die Eigentümer
oder Besitzer solcher Geräte dieses nicht zum Empfang von
Rundfunkdarbietungen nutzen, so wird der Eigentümer oder Besitzer eines solchen
multifunktionalen Gerätes letztlich nur aufgrund des Besitzes eines neuartigen
Rundfunkempfangsgerätes mit einer Rundfunkgebühr belastet, die sich dann als
bloße Besitzabgabe darstellt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.). In
diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Eigentümer oder
Besitzer eines internetfähigen PCs einer solchen Rundfunkgebühr nur dadurch
entgehen könnte, dass er seinen vorhandenen Internetanschluss deaktiviert, was
praktisch einer Besitzaufgabe des Internet-PCs oder einer Unbrauchbarmachung
des Gerätes gleichkäme und sich zudem im nicht-privaten Bereich häufig als
undurchführbar und damit als unzumutbar erweisen wird. Dies gilt umso mehr, als
die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen für die überwiegende Mehrzahl
der PC-Benutzer nur eine „aufgedrängte“ Verwendungsmöglichkeit darstellt.
Infolge dessen ist der Beklagte nach Auffassung des Gerichts darauf zu verweisen,
die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PC zum Zwecke des
Radioempfangs im Einzelfall nachzuweisen. Dabei verkennt die Kammer nicht,
dass der dem Beklagten obliegende Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der
Praxis schwierig zu führen sein wird. Die Schwierigkeiten der Nachweisführung
liegen aber ausschließlich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag begründet. Solange
dieser an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhält, ohne den neueren
30
31
32
33
34
35
36
37
dieser an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhält, ohne den neueren
technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, ist die von der Kammer
vorgenommene einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV
geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls tatsächlich eine unzulässige
Besitzabgabe für internetfähige PCs darstellt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom
08.09.2009, a.a.O.). Auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität vermögen
deshalb nicht eine verallgemeinernde und typisierende Anknüpfung der
Gebührenpflicht an die durch ein Bereithalten eines Empfangsgeräts verschaffte
bloße Nutzungsmöglichkeit zum Rundfunkempfang zu rechtfertigen (vgl. VG
Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009, a.a.O.)
Der Kläger nutzt den in seinen Büroräumen vorgehaltenen internetfähigen PC
nach seinen glaubhaften und vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben
ausschließlich für die Verwaltung der Mitglieder und andere Verwaltungsarbeiten,
die eigene Internetpräsenz sowie die Korrespondenz per E-Mail; Radio- oder
Fernsehempfang ist den Mitarbeitern des Verbands untersagt. Der Beklagte hat
seinen Vortrag – aus seiner Rechtsansicht folgerichtig – deshalb darauf
beschränkt, der Kläger besitze in seinen Büroräumen einen internetfähigen PC.
Damit ist eine Rundfunkgebührenpflicht des Klägers für den in seinen Büroräumen
vorgehaltenen internetfähigen PC nicht begründet, so dass der angegriffene
Gebührenbescheid rechtswidrig und daher aufzuheben ist. Wegen der fehlenden
Rundfunkgebührenpflicht des Klägers sind die Voraussetzungen für die
Festsetzung eines Säumniszuschlages ebenfalls nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis
beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 711 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen, da die Frage der Gebührenpflicht für internetfähige PCs grundsätzliche
Bedeutung hat.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 54,79 Euro festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 52 Abs. 3 GKG wurde die streitgegenständliche Gebührenforderung bei
der Streitwertbemessung in Ansatz gebracht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.