Urteil des VG Gießen vom 30.09.2005

VG Gießen: eingliederung, stadt, schutzwürdiges interesse, angemessene entschädigung, mitbestimmungsrecht, verwaltungsakt, arbeitsgemeinschaft, unterliegen, erfüllung, arbeitsorganisation

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Gericht:
VG Gießen 22.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 L 1267/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 77 Abs 1 Nr 2 Buchst a
PersVG HE, § 16 Abs 3 S 2
Halbs 2 SGB 2
(Personalrat; Mitbestimmung; Ein Euro Job; Einstellung)
Leitsatz
Einem Personalrat steht bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von so
genannten "Ein-Euro-Jobs" im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II ein Mitbestimmungsrecht
nach § 77 Abs 1 Ziffer 2 Buchst a HPVG zu.
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem antragstellenden Personalrat bei der Beschäftigung
von Personen im Rahmen von „Ein-Euro-Jobs“ im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II ein
Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes zusteht.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 77
Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG -
hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften, die Leistungen nach dem 4.
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beziehen (so genannte
Ein-Euro-Jobs).
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die keine
Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Soweit es sich bei
diesen Arbeitsgelegenheiten um „im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche
Arbeiten“ handelt, die nicht im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
nach dem SGB III gefördert werden, ist dann den „erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen
zuzüglich zum Arbeitslosengeld II (früher Arbeitslosenhilfe) eine angemessene
Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen“. Durch diese Tätigkeit soll
ausdrücklich ein „Arbeitsverhältnis“ mit dem Maßnahmeträger nicht zu Stande
kommen.
Im Monatsgespräch zwischen dem Antragsteller und dem anwesenden
Bürgermeister am 3. Februar 2005 fanden Erörterungen unter dem
Tagesordnungspunkt „Konsequenzen Hartz IV“ statt. Auf Nachfrage des
Antragstellers erklärte der anwesende Bürgermeister, dass auch innerhalb der
Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben Arbeitsgelegenheiten für die so
genannten Ein-Euro-Jobs geschaffen werden sollen. Der Antragsteller vertrat die
Auffassung, dass mit der Eingliederung der zugewiesenen Personen in den
Betriebsablauf diese Maßnahmen seiner Mitbestimmung unterliegen würden. Der
Beteiligte sagte eine Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit dem
Hessischen Städtetag zu. In einem Gespräch vom 4. März 2005 wurden seitens
der Dienststellenvertreter erklärt, dass nach dortiger Auffassung keine
Mitbestimmung bei der Schaffung und Beschäftigung von Arbeitsgelegenheiten
bestehe. Dem Antragsteller würden aber im Rahmen der Informationspflicht die
Anträge der Ämter zugeleitet werden.
Mit Schreiben vom 14. März 2005 bat der Antragsteller den Dienststellenleiter
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Mit Schreiben vom 14. März 2005 bat der Antragsteller den Dienststellenleiter
nochmals um endgültige Bescheidung, dass die Maßnahmen nicht der
Mitbestimmung unterliegen. Mit Schreiben vom 18. März 2005 lehnte der
Beteiligte eine Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HPVG ab, da die
Personen in den Arbeitsgelegenheiten der Stadt durch Verwaltungsakt zugewiesen
werden und demnach keine Einstellungsentscheidung durch die Stadt getroffen
werden könne. Dem Antragsteller würden jedoch im Rahmen der vertrauensvollen
Zusammenarbeit die Anträge auf Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten vollständig
zur Kenntnis gegeben. Es wurden bislang mindestens folgende
Arbeitsgelegenheiten für hilfebedürftige Leistungsempfänger in Ein-Euro-
Zusatzjobs für jeweils sechs Monate bewilligt:
1 Platz beim Ordnungsamt mit 20 Wochenstunden
beginnend ab dem 1. April 2005,
2 Plätze beim Planungs- und Hochbauamt mit jeweils 30 Wochenstunden
beginnend ab dem 1. April 2005,
1 Platz beim Bauordnungsamt mit 30 Wochenstunden
beginnend ab dem 18. April 2005,
10 Plätze beim Stadtbetriebsamt mit jeweils 30 Wochenstunden
beginnend ab dem 18. April 2005 und
5 Plätze beim Jugendamt mit jeweils 25 Wochenstunden
beginnend ab dem 1. April 2005.
Die vorgenannten Arbeitsgelegenheiten wurden jeweils durch Bescheide der Lahn-
Dill-Arbeit GmbH (Gesellschaft für soziale Grundsicherung und
Arbeitsmarktintegration mbH) bewilligt und die Mehraufwandsentschädigung auf
1,30 € je geleisteter Beschäftigungsstunde festgesetzt. Zudem wurde in den
jeweiligen Bewilligungsbescheiden die öffentliche Beschäftigungszeit je Zusatzjob
festgesetzt und darauf hingewiesen, dass die Zuweisungsdauer für die
Hilfeempfänger individuell festgelegt werde. Die Vorauswahl der für die einzelnen
Arbeitsgelegenheiten in Frage kommenden Personen erfolgt durch die im Auftrag
des Beteiligten tätig werdende Gesellschaft für Wirtschaftsförderung, Ausbildungs-
und Beschäftigungsinitiativen mbH (GWAB) mit Sitz in A-Stadt. Die GWAB bietet
neben Qualifizierungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsprojekten sowie
Beschäftigungs- und Umschulungsmöglichkeiten in eigenen Betrieben auch die
Vermittlung von Arbeitssuchenden an.
In verschiedenen Gesprächen mit dem Dienststellenleiter wurde dem Antragsteller
angedeutet, dass es bei diesen beantragten und geschaffenen
Arbeitsgelegenheiten bei der Stadt nicht verbleiben solle, sondern beabsichtigt sei,
weitere Arbeitsgelegenheiten zu schaffen.
Weil eine Einigung zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten nicht zu
erzielen war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten
vom 18. April 2005, beim Verwaltungsgericht Gießen - Fachkammer für
Personalvertretungsrecht (Land) - eingegangen am 27. April 2005, das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm bei der Beschäftigung im Rahmen
von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II ein
Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a HPVG zustehe. Nach
dieser Rechtsvorschrift habe der Personalrat mitzubestimmen in
Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter u. a. bei „Einstellungen“.
Von diesem Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung“ im Sinne der
tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle seien auch Personen erfasst, die
entweder auf werk- oder dienstvertraglicher Basis beschäftigt werden sollen, wie z.
B. Leiharbeitnehmer oder aber Personen im Rahmen der Schaffung von
Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG und § 16 SGB II. Für die Erfüllung des
Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ komme es rechtlich nicht
entscheidend darauf an, ob zwischen der Stadt und den Leistungsempfängern und
Hilfesuchenden nach dem SGB II ein Arbeitsverhältnis begründet oder ein
schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Entscheidend sei vielmehr, dass
der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser
Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und
Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnehme, die ihr im öffentlichen
Interesse obliegen. Nicht entscheidend komme es auch nach der Rechtsprechung
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Interesse obliegen. Nicht entscheidend komme es auch nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts auf den rechtlichen Status der Beschäftigten im
Verhältnis zum Dienststellenleiter an, sondern darauf, ob jemand in den
Betriebsablauf integriert werden soll. Entscheidend sei somit nicht die so genannte
„Statusfrage“, sondern die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle
und ein Mindestbestand an arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen. Dies sei bei den
Ein-Euro-Jobs der Fall. In den Bewilligungsbescheiden, die die Arbeitsgemeinschaft
den Leistungsbeziehern zustelle, sei unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 3 SGB II
ausdrücklich festgehalten, dass die tätigen Personen gegenüber der Stadt und
den jeweiligen verantwortlichen Mitarbeitern deren Weisungen unterworfen seien.
Entscheidend sei auch, dass die Leistungsempfänger in der Tätigkeit von
Arbeitsgelegenheiten regelmäßig wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt werden, d.
h. die Stadtverwaltung die Zeit, den Ort und die Art der zu verrichtenden Tätigkeit
entsprechend der Antragstellung für eine Arbeitsgelegenheit gegenüber der
Arbeitsgemeinschaft bestimme. Die Leistungsempfänger seien dadurch in die
Dienststelle eingegliedert und führten ihre Arbeiten nach Weisungen der
Stadtverwaltung aus.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass dem Antragsteller bei der Beschäftigung von Personen im
Rahmen von „Ein-Euro-Jobs“ ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Ziffer 2
Buchst. a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - zustehe.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte ist der Ansicht, dass der Antrag unbegründet sei. Dem Antragsteller
stehe bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von Ein-Euro-Jobs bei der
Stadt kein Mitbestimmungsrecht nach § 77 HPVG zu. Entgegen der Ansicht des
Antragstellers liege keine Einstellung im Sinne dieser Vorschrift vor. So werde mit
Arbeitslosengeld II-Empfängern kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Vielmehr
würden die Betroffenen von der Lahn-Dill-Arbeit GmbH als dem Aufgabenträger
nach dem SGB II durch mit Rechtsfolgenbelehrung versehenen Verwaltungsakt
zugewiesen. Hierbei handele es sich inhaltlich um die gleiche Regelung, wie sie bis
zum 31. Dezember 2004 für die Heranziehung arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger
zu gemeinnütziger Arbeit gegolten habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
seiner Entscheidung vom 26. Januar 2000 hierzu ausgeführt, dass es sich hierbei
um außenwirksame Entscheidungen des Sozialamtes gegenüber den
Hilfsbedürftigen handele, die allein an den Voraussetzungen des
Bundessozialhilfegesetzes zu messen seien und nicht der Mitbestimmung des
Personalrates unterliegen würden. Im Übrigen sei auf das Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern vom 14. Juli 2000 hingewiesen, wonach die
Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II keiner
Mitbestimmung durch die Personalvertretung unterliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie
den Inhalt der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und
Entscheidungsfindung.
II.
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.
Zwar können die bislang durchgeführten Maßnahmen nicht mehr rückgängig
gemacht werden und haben sich demnach durch Vollzug erledigt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich in den Fällen,
in denen sich eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durch Vollzug erledigt
hat, Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Die Feststellung richtet sich
in diesem Fall darauf, wie der strittige Vorgang in personalvertretungsrechtlicher
Hinsicht zu beurteilen ist, wenn er sich zukünftig erneut ereignen sollte (vgl. u. a.
BVerwG, Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 23.91 und 6 P 3.92 -, sowie folgend VG
Gießen, Beschl. v. 19.06.1995 - 22 L 1480/94 -). Für das Begehren auf Klärung der
Rechtsfrage, ob es sich bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen des § 16
SGB II um Maßnahmen handelt die der Mitbestimmung unterliegen, steht dem
Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch ein rechtlich
schutzwürdiges Interesse zur Seite. Ein solches ist schon dann anzunehmen, wenn
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schutzwürdiges Interesse zur Seite. Ein solches ist schon dann anzunehmen, wenn
sich die mit dem Begehren aufgeworfene Rechtsfrage mit einiger
Wahrscheinlichkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten erneut stellen wird (vgl.
Hess. VGH, Beschl. v. 24.06.1993). Von dem Beteiligten wurde bereits erklärt,
dass über die bisher beantragten Arbeitsgelegenheiten hinaus weitere „Ein-Euro-
Jobs“ bei der Arbeitsgemeinschaft beantragt werden sollen.
Der Antrag ist auch begründet.
Dem Antragsteller steht bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von „Ein-
Euro-Jobs“ im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II ein Mitbestimmungsrecht nach § 77
Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a HPVG zu.
Nach § 77 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a HPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in
Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei „Einstellungen“. Für
die Erfüllung des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ kommt es nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich nicht
entscheidend auf den konkreten Beschäftigungsstatus an. Insoweit steht der
Annahme einer „Einstellung“ auch nicht entgegen, dass durch § 16 Abs. 3 Satz 2
2. Halbsatz SGB II durch „Ein-Euro-Jobs“ keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des
Arbeitsrechts begründet werden sollen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Annahme einer „Einstellung“
entscheidend auf die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle und
zwar in der Form der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen
der Arbeitsorganisation an. In seiner Entscheidung vom 6. September 1995 - 6 P
9.93 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hierzu folgendes
ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Annahme einer Einstellung im
Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HessPVG (= § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) folgendes
entscheidend: Im Mittelpunkt steht die Eingliederung des Einzustellenden in die
Dienststelle, und zwar in der Form der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen
Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation (Ablauf- und Aufbauorganisation) der
Dienststelle. Zusätzlich ist ein Mindestbestand an (wirksamen oder jedenfalls
gewollten) arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zu verlangen. Das sind
diejenigen, die das Bild der Eingliederung prägen. Auf der einen Seite ist dies die
Begründung eines Weisungsrechts der aufnehmenden Dienststelle, verbunden mit
entsprechenden Schutzpflichten; dem entspricht auf der anderen Seite die
Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers, verbunden mit
entsprechenden Schutzrechten. Ohne derartige Rechtsbeziehungen könnte von
einer zweckgebundenen Einordnung in die Arbeitsorganisation der Dienststelle
nicht die Rede sein. Sie werden regelmäßig durch den Abschluß eines
Arbeitsvertrags begründet; es genügt aber auch ein nur gewollter Arbeitsvertrag,
wenn dieser fehlgeschlagen ist, weil dann zumindest ein faktisches
Arbeitsverhältnis entsteht. Schließlich kann der erforderliche Mindestbestand an
arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen auch auf der Grundlage mehrseitiger
Rechtsbeziehungen gegeben sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
aufnehmende Dienststelle und der aufzunehmende Arbeitnehmer daran beteiligt
sind und wenn in ihrem Verhältnis zueinander diejenigen arbeitsvertraglichen
Rechte und Pflichten entstehen, die das Bild der Eingliederung prägen, oder
dieselben zumindest beabsichtigt sind. In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig
für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle
wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung
nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen
Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche
Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 -
BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 -
BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194
ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 - NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992,
405 ff.; Beschluss vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8. §
80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff.; Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 6
PB 8.94 - Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 7). Dient die Daueraufgabe gar der
unmittelbaren und dienststellenintern verantwortlichen Erfüllung einer der
Dienststelle obliegenden öffentlichen Aufgabe, bei der die Verantwortlichkeit nicht
oder nicht ohne weiteres auf Private übertragen werden kann, so kommt schon
aus Rechtsgründen kaum etwas anderes als eine Eingliederung in den öffentlichen
Dienst in Betracht.“
In seiner Entscheidung vom 27. August 1997 - 6 P 7.95 - hat das
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In seiner Entscheidung vom 27. August 1997 - 6 P 7.95 - hat das
Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht nochmals bekräftigt und hervorgehoben,
dass es nicht zutreffe, dass das hessische Personalvertretungsrecht eine
Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitnehmern nur dann zulasse, wenn ein
arbeitsvertraglich geregeltes Arbeits- oder Angestelltenverhältnis mit dem Träger
der Dienststelle begründet werden soll. So stelle u. a. § 5 HPVG keine
eigenständige gesetzliche Schranke des Mitbestimmungstatbestandes
„Einstellung“ dar. Der bisherigen Rechtsprechung des Senats sei zu entnehmen,
dass die Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinne zwar regelmäßig
dadurch gekennzeichnet sei, dass die betreffende Person durch einen
„wirksamen“ Arbeitsvertrag in den öffentlichen Dienst eingestellt werde. Zwar sei
neben der tatsächlichen Eingliederung ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band
zu dem öffentlichen Dienstherrn zu fordern. Dieses Erfordernis dürfe aber nicht in
dem Sinne eng verstanden werden, dass ausschließlich zweiseitige und
notwendige perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von
Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen seien.
Die erkennende Fachkammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts an und geht ebenfalls davon aus, dass hinsichtlich der
Annahme einer „Einstellung“ schwerpunktmäßig auf den Aspekt der Eingliederung
in die Dienststelle abzustellen ist. Eine solche Eingliederung liegt regelmäßig dann
vor, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich
insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch
den bereits in der Dienststelle tätigen Beschäftigten obliegen. Wenn diese
Aufgaben sogar der unmittelbaren und dienststelleninternen verantwortlichen
Erfüllung einer der Dienststelle obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, so
kommt schon aus Rechtsgründen kaum etwas anderes als eine Eingliederung der
eingesetzten Leistungsempfänger in den öffentlichen Dienst in Betracht (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 06.09.1995, a. a. O.). Dem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Heranziehung von
Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit gegen
Mehraufwandsentschädigung gemäß § 19 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 26.01.2000 - 6 P 2/99 -, ZfPR 2000, 197) entgegenhalten. Bei
diesen Tätigkeiten handelte es sich um Arbeitseinsätze, deren Modalitäten durch
die jeweilige einsetzende Dienststelle nicht einseitig abgeändert werden konnten.
Insofern handelte es sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Entscheidung vom 26. Januar 2000 ausgeführt hat - um außenwirksame
Entscheidungen des Sozialamtes gegenüber den Hilfebedürftigen, die allein an
den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes zu messen waren und sich
ausschließlich an Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Möglichkeit
sozialrechtlicher Hilfe zur Selbsthilfe und nicht der bestmöglichen
Aufgabenerfüllung am Einsatzort zu orientieren hatten. Zu Recht hat auch das
Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil vom 24. Juni 2005 - 5 K 193/05 - bereits
darauf abgestellt, dass im Unterschied zur Heranziehung der Sozialhilfeempfänger
bei den „Ein-Euro-Jobbern“ die Zuweisung zur Dienststelle nicht ausschließlich
durch Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit oder der jeweils tätigen
Arbeitsgemeinschaft erfolge. Das Verwaltungsgericht Mainz hat hierzu ausgeführt:
„Zum einen soll gemäß § 15 SGB II die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit
dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die für seine
Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
Erst wenn eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, sollen
die Regelungen, welche Leistungen der Erwerbsfähigkeit zur Eingliederung in Arbeit
erhält und welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher
Häufigkeit: zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in
welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, durch Verwaltungsakt
erfolgen (§ 15 Abs. 1, 5.6 SGB II). Die Zuweisung durch Verwaltungsakt ist damit
subsidiär. Zum anderen wird die Ausgestaltung der Zusatzjobs auf die
individuellen Erfordernisse des Hilfebedürftigen abgestimmt, d. h. es besteht ein
Handlungsspielraum zwischen dem Träger der Maßnahme (Dienststelle oder
zwischengeschalteten Bürgerservice) und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
dahingehend, dass diese beiden eine Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz
in Arbeitsangelegenheiten (Einsatzplan) abschließen können, die neben Beginn
und Dauer der Tätigkeit sowie Höhe der von der Dienststelle zu leistenden
Mehraufwandsentschädigung auch Einsatzort der Arbeit, Regelungen über Rechte
und Pflichten beider Seiten, die einem „normalen“ arbeitsvertraglichen Verhältnis
sehr nahe kommen (vgl auch Süllwold, Personalvertretungsrechtliche Aspekte der
Ein-Euro-Jobs, ZfPR 2005, 82 sowie Zwanziger, Rechtliche Rahmenbedingungen für
„Ein-Euro-Jobs“, AuR 2005, 8 [14]). Hinzu kommt, dass nach § 16 Abs. 3 SGB II die
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„Ein-Euro-Jobs“, AuR 2005, 8 [14]). Hinzu kommt, dass nach § 16 Abs. 3 SGB II die
Vorschriften über den Arbeitsschutz und des Bundesurlaubsgesetzes
entsprechend für die Ein-Euro-Jobber anwendbar bleiben und sie für Schäden bei
Ausübung Ihrer Tätigkeit nur wie Arbeitnehmer haften. Dies zeigt, dass sie anderen
Beschäftigten hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkte und
sonstigen Sicherheitsfragen gleichgestellt und von der Dienststelle auch insoweit
anzusehen sind.“
Die Kammer macht sich diese überzeugenden Gründe zu Eigen und weist
ergänzend darauf hin, dass neben dem Mindestbestand an arbeitsrechtlichen
Rechtsbeziehungen auch das Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle das
Bild der Eingliederung prägen. In den Bewilligungsbescheiden, die die
Arbeitsgemeinschaft den Leistungsbeziehern zustellt, ist unter Bezugnahme auf §
16 Abs. 3 SGB II ausdrücklich festgehalten, dass die tätigen Personen gegenüber
der Stadtverwaltung bzw. den jeweiligen verantwortlichen Mitarbeitern deren
Weisungen unterworfen sind. Die Leistungsempfänger sind auch während ihrer
Tätigkeit den allgemeinen und besonderen Regelungen, die beim Maßnahmeträger
gelten, wie z. B. der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadt unterworfen.
Hierzu gehören ausweislich der Bewilligungsbescheide neben den bereits
genannten gesetzlichen Regelungen u. a. allgemeine Dienstanweisungen,
Betriebs- und Dienstvereinbarungen und individuelle Weisungen durch
vorgesetztes und weisungsberechtigtes Führungspersonal. Auch dies zeigt, dass
die Leistungsempfänger in die übliche betriebliche Ablauf- und Aufbauorganisation
eingegliedert und den für die Stammbeschäftigten geltenden Regelungen
unterstellt sind. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob die Arbeiten, für
die die Leistungsempfänger eingesetzt werden sollen, als „zusätzlich“ im Sinne
von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzusehen sind. Entscheidend ist, dass die
Leistungsempfänger in der Tätigkeit von Arbeitsgelegenheiten regelmäßig wie
eigene Arbeitnehmer eingesetzt werden. So bestimmt die Stadt Zeit, Ort und Art
der zu verrichtenden Tätigkeit entsprechend der Antragstellung für eine
Arbeitsgelegenheit gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. Gegen die Ansicht des
Beteiligten, dass eine Einstellung bereits deshalb ausscheide, weil die Betroffenen
von der Lahn-Dill-Arbeit GmbH als Aufgabenträger nach dem SGB II durch mit
Rechtsfolgenbelehrung versehenen Verwaltungsakt zugewiesen werden, sprechen
auch die tatsächlichen Abläufe. So erfolgt tatsächlich eine Auswahl der
Beschäftigten durch die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung, Ausbildungs- und
Beschäftigungsinitiativen mbH (GWAB) im Auftrag des Beteiligten. Wie bei
sonstigen Einstellungen werden durch die Gesellschaft für die entsprechenden
Arbeitsgelegenheiten geeignete Arbeitssuchende ausgewählt. In der mündlichen
Verhandlung mussten die Vertreter des Beteiligten auch eingestehen, dass es
vorgekommen ist, dass Bewerber, die von der GWAB geschickt wurden, mangels
Eignung für die entsprechenden Tätigkeiten abgelehnt wurden. Auch sei es
vorgekommen, dass nach kurzer Zeit ungeeignete Bewerber wieder weggeschickt
werden mussten.
Ergänzend weist die Fachkammer darauf hin, dass auch im Interesse des
„Betriebsfriedens“ und einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen
Personalvertretung und Dienststelle die Annahme eines
Mitbestimmungstatbestandes angezeigt ist. Der Einsatz von „Ein-Euro-Jobbern“
birgt die Gefahr in sich, dass durch die „Zusatzjobs“ reguläre
Beschäftigungsverhältnisse verdrängt oder zumindest beeinträchtigt werden. Es
dürfte auch im Interesse der „Ein-Euro-Jobber“ selbst liegen, dass eine möglichst
reibungslose Eingliederung in den jeweiligen Betriebsablauf erfolgt. Eine
rechtzeitige und effektive Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle
dürfte insofern der beste Garant für einen reibungslosen Ablauf sein. Im Interesse
der Arbeitssuchenden an einer Dauerqualifizierung dürfte es auch liegen, wenn sie
in den jeweiligen Betrieben wie andere Arbeitnehmer eingesetzt werden. Dies
bedingt, dass zwischen Personalvertretung und Dienststelle eine möglichst
einvernehmliche Übereinkunft über Zeit, Ort und Art der zu verrichtenden Arbeit
besteht. Vom Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes ausgehend ist zur
Vorbeugung eines Missbrauchs von „Ein-Euro-Jobs“ im Interesse der in der
Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten ebenfalls eine Mitbestimmung im
Rahmen des § 77 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a HPVG gerechtfertigt.
Da der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung keine Unterlassungserklärung für
zukünftige Fälle abgegeben hat bzw. sich nicht bereit erklärte, in Zukunft das
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu wahren oder - wie die Kammer
vorgeschlagen hat - eine entsprechende Dienstvereinbarung abzuschließen, war
antragsgemäß festzustellen, dass dem Antragsteller bei der Beschäftigung von
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antragsgemäß festzustellen, dass dem Antragsteller bei der Beschäftigung von
Personen im Rahmen von „Ein-Euro-Jobs“ im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II
zukünftig ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a HPVG
zusteht.
Beschluss
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,-- € festgesetzt, da dies der Bedeutung der
Sache für den Antragsteller entspricht (§ 52 Abs. 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.