Urteil des VG Gießen vom 20.11.1997

VG Gießen: stadt, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, umweltrecht, ernennung, magistrat, verzicht, unterlassen

1
Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 1822/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 8b GemO HE
Leitsatz
Sowohl die Änderung der Hauptsatzung als auch die Wahl eines hauptamtlichen Ersten
Stadtrates sind Gegenstände, die in die Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung fallen. Betrifft ein Bürgerbegehren diese Bereiche, ist
für ein Verwaltungsstreitverfahren über die Zulassung eines solchen
Bürgerbegehrens allein die Stadtverordnetenversammlung passivlegitimiert.
Gründe
Der am 19.11.1997 bei Gericht eingegangene Antrag, der Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Wahl und Ernennung eines
Ersten hauptamtlichen Stadtrates bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin ist
für das Begehren der Antragsteller nicht passivlegitimiert. Das in Rede stehende
Bürgerbegehren ist - wie die Antragsteller selbst darlegen (vgl. Seite 3 der
Antragsschrift vom 17.11.1997) - auf den (weiteren) Verzicht auf die Stelle eines
hauptamtlichen Stadtrates in L. gerichtet. Sein Ziel besteht also darin, die
Änderung der Hauptsatzung rückgängig zu machen und bereits die erstmalige
Besetzung der Stelle zu verhindern. Sowohl die Änderung der Hauptsatzung als
auch die Wahl eines hauptamtlichen Ersten Stadtrates sind jedoch Gegenstände,
die in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen. Eine Auslegung
dahingehend, die Antragsteller hätten die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt L. als Antragsgegnerin bezeichnen wollen, ist nicht möglich, da sie als
Antragsgegnerin - insoweit eindeutig - die Stadt L., vertreten durch den Magistrat,
bezeichneten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 20 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.