Urteil des VG Gießen vom 21.09.2007

VG Gießen: zahl, subjektives recht, fraktion, wahlvorschlag, stadt, vollstreckung, feststellungsklage, rechtswidrigkeit, zusammensetzung, klagebefugnis

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 1887/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 GemO HE, § 62 Abs 2 S 1
GemO HE
(Bildung des Gemeindevorstands; Zahl der ehrenamtlichen
Beigeordneten)
Leitsatz
Bei der Bildung des Gemeindevorstandes muss die Gesamtzahl der ehrenamtlichen
Beigeordneten nicht nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen oder spiegelbildlich zur
Zusammensetzung der Gemeindevertretung erfolgen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung
abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Fraktion der beklagten Gemeindevertretung der A-Stadt und
mit 2 der insgesamt 31 Mitglieder in der Beklagten vertreten.
Sie begehrt die Feststellung, in der laufenden Wahlperiode einen ehrenamtlichen
Beigeordneten in den Gemeindevorstand entsenden zu dürfen.
Unter dem 13.04.2006 stellten die I-Fraktion und die J-Fraktion bei der Beklagten
einen gemeinsamen Antrag auf Änderung der Hauptsatzung: Die Zahl der
ehrenamtlichen Beigeordneten sollte von bisher neun auf acht Mitglieder reduziert
werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es entspreche dem
erklärten politischen Willen beider Fraktionen, der Klägerin keinen Sitz und keine
Stimme im Gemeindevorstand zukommen zu lassen. Außerdem sei es aus
Gründen effizienter Arbeitsweise und geringerer Kosten angebracht, die Zahl der
ehrenamtlichen Beigeordneten zu reduzieren.
Die konstituierende Sitzung der Beklagten in der 15. Wahlperiode fand am
27.04.2006 statt. Die Tagesordnung enthielt unter Punkt 8 die Änderung der
Hauptsatzung; Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten.
Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung verwiesen Mitglieder der Beklagten
unter anderem darauf, dass die Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen
Beigeordneten durch Änderung der Hauptsatzung eine politische Entscheidung
sei. Hierdurch könne man auf demokratischem Wege „die A. aus dem
Gemeindevorstand heraushalten.“ (Bl. 48 d. GA)
Die zweite Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt 8 („Wahl, Einführung,
Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung der ehrenamtlichen Beigeordneten“)
fand am 11.05.2006 statt. Auf den Wahlvorschlag der Klägerin entfielen zwei
Stimmen und somit kein Sitz im Gemeindevorstand.
Am 26.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt,
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Am 26.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt,
ihre zulässigerweise erhobene Feststellungsstellungsklage sei begründet, weil sie,
die Klägerin, in ihrem Organteilrecht, nämlich dem Recht auf Vorschlag eines
(neunten) Beigeordneten verletzt sei. In dieses subjektive Recht sei durch den
streitgegenständlichen Beschluss eingegriffen worden, der zugleich gegen das
Gebot des Minderheitenschutzes verstoße. Zwar sei die alte als auch die neue
Hauptsatzungsvorschrift an sich rechtmäßig; hier gehe es aber um das Recht
einer Fraktion, also nicht um die Frage nach der Rechtmäßigkeit oder
Rechtswidrigkeit der Satzungsbestimmung des § 3 der Hauptsatzung - konkret um
die Einschränkung ihrer, der Klägerin, Rechte betreffend der Beigeordneten. Der
Beschluss über die Herabsetzung der Zahl der Beigeordneten knüpfe an die
Parteizugehörigkeit und damit an die politische Anschauung an. Unterschieden
würden (künftige) Beigeordnete mit der Parteizugehörigkeit zur A. und die
(künftigen) Beigeordneten mit allen übrigen Parteizugehörigkeiten. Eine solche
Unterscheidung sei nur dann zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolge. Das
Ziel, die A. aus dem Gemeindevorstand herauszuhalten, sei nicht legitim. Es
verstoße gegen das Gebot des Minderheitenschutzes aus Art. 20 Abs. 1 GG und
gegen Art. 1 Hessische Verfassung sowie Art. 3 Abs. 3 GG. Der
streitgegenständliche Beschluss der Satzungsänderung sei nichtig.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom
26.07.2006 und 01.10.2006 nebst den eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass sie das Recht hat, in der laufenden Wahlperiode einen
ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde A-Stadt zu stellen,
hilfsweise festzustellen,
dass der zugrunde liegende Beschluss der Beklagten vom 27.04.2006 über die
Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten und Änderung der
Hauptsatzung rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin vorrangig ein
abstraktes Normenkontrollverfahren durchführen müsse. Außerdem bestehe kein
Feststellungsinteresse zu Gunsten der Klägerin. Die in der Sitzung vom 11.05.2006
durchgeführte Wahl sei nämlich mangels Einlegung eines Widerspruchs (§ 55 Abs.
6 HGO) bestandskräftig. Die Klage sei auch deswegen unzulässig, weil der Klägerin
auch kein subjektives Recht zustehe, die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten
anzufechten. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, denn die Beklagte könne
nach freiem Ermessen die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten festlegen. Dies
folge aus § 44 Abs. 2 S. 5 HGO. Dem stünden Gesichtspunkte des
Minderheitenschutzes nicht entgegen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom
14.08.2006 und 27.09.2006 einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des
Hilfsantrags unbegründet.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Zwischen
den Beteiligten besteht ein im Organstreit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis,
weil die Klägerin geltend macht, sie haben Anspruch auf einen Sitz im
Gemeindevorstand.
Die für die Feststellungsklage erforderliche Klagebefugnis im Sinne des
entsprechend heranzuziehenden § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. z.B. BVerwG, U. v.
29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 ff.; U. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -,
BVerwGE 100, 262, 271 m. w. N.) ist ebenfalls gegeben. Es erscheint nicht von
vornherein ausgeschlossen, dass ein Mitglied der Klägerin bei Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Änderung der Hauptsatzung als Beigeordneter zu
berücksichtigten wäre.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht
entgegen, dass § 3 der Hauptsatzung in einem Normenkontrollverfahren
angegriffen werden könnte. Denn § 47 VwGO entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.
Der Verwaltungsgerichtsordnung lässt sich nichts entnehmen, dass die
Überprüfung von Rechtssetzungsakten in anderen Verfahren ausgeschlossen sein
soll, sofern auch eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO in Betracht kommt (vgl.
BVerwG, U. v. 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, DVBl. 1983, 552, 553; U. v. 28.06.2000 -
11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, 278). Vielmehr ist das Verwaltungsgericht
verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der untergesetzlichen Rechtssätze inzident zu
überprüfen und gegebenenfalls selbst die Nichtigkeit festzustellen (BVerfG, B. v.
22.03.2000 - 1 BvR 1590/93 -, NvwZ-RR 2000, 473 r.Sp.).
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat kein Recht auf Feststellung,
dass sie in der laufenden Wahlperiode einen ehrenamtlichen Beigeordneten in den
Gemeindevorstand entsenden darf. Auch der Beschluss der Beklagten vom
27.04.2006 über die Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten
und Änderung der Hauptsatzung ist rechtmäßig. Die Herabsetzung der Zahl der
ehrenamtlichen Beigeordneten und die entsprechende Änderung des § 3 der
Hauptsatzung der Gemeinde A-Stadt sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Wahl und Entsendung der ehrenamtlichen Beigeordneten
in den Gemeindevorstand ist § 44 HGO. Gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 bis S. 5 HGO sind
in jeder Gemeinde mindestens zwei Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung
kann bestimmen, dass eine höhere Zahl aus Beigeordneten zu wählen ist. Die
Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten kann vor ihrer Wahl innerhalb von sechs
Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden.
Die von der Beklagten durchzuführende Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten
ist gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HGO als Besetzung mehrere gleichartiger
unbesoldeter Stellen in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
durchzuführen.
Die Beklagte ist indes nicht gehalten, ein die Klägerin berücksichtigenden Proporz
bei der Wahl der Beigeordneten oder bei der Änderung der Hauptsatzung zu
gewährleisten.
Bei der Bildung des Gemeindevorstandes muss die Anzahl der ehrenamtlichen
Beigeordneten oder die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nicht nach
dem Stärkeverhältnis der Fraktionen oder überhaupt spiegelbildlich zur
Gemeindevertretung vergeben werden. Dies ergibt sich daraus, dass eine § 62
Abs. 2 S. 1 1. Hs. HGO - wonach Ausschüsse auch nach dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen zusammengesetzt werden - entsprechende Norm für den
Gemeindevorstand fehlt. Damit hat der Landesgesetzgeber eine bewusste
Entscheidung dahingehend getroffen, den Gemeindevorstand nicht zwingend nach
dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammenzusetzen. Folglich ist rechtlich
nicht vorgeschrieben, dass auf jeden Wahlvorschlag oder auf jede Fraktion ein Sitz
im Gemeindevorstand entfallen muss. Dass eine derartige Sicherung der
Repräsentanz der Minderheit im Gesetz nicht vorgesehen ist, hat das Gericht
bereits festgestellt (VG Gießen, U. v. 11.04.1990 - II/3 E 994/89 -, HSGZ 1990, 491,
493).
Auch von Verfassung wegen wird eine entsprechende Repräsentanz nicht
gefordert. Zwar ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG i. V m. Art. 20 Abs. 1, 2 GG,
dass die Gemeindevertretung, obwohl sie kein Parlament, sondern Organ einer
Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese
Repräsentation durch die Gemeindevertretung ist der Gesamtheit aller Mitglieder
übertragen.
Das Demokratieprinzip erfordert jedoch nicht eine entsprechende Weitergabe der
Repräsentation an Beigeordnete, weil diese der behördenmäßig organisierten
Gemeindeverwaltung und nicht der bürgerschaftlichen Vertretung zugehörig sind
(Sächs. OVG, U. v. 15.03.2005 - 4 B 436/04 -, Sächs.VBl. 2006, 12, 16). Eine
verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eine Gruppe von gemeindlichen
Beigeordneten entsprechend den Sitzverhältnissen in der Gemeindevertretung zu
bilden, besteht demnach nicht (Sächs. OVG, a.a.O.).
Damit bleibt der Hilfsantrag ebenfalls ohne Erfolg. Die Klägerin kann auch aus dem
Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes nichts in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit
des festgestellten Wahlergebnisses herleiten, da es keinen Anspruch einer Fraktion
in der Gemeindevertretung auf Repräsentanz in einem anderen Organ der
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in der Gemeindevertretung auf Repräsentanz in einem anderen Organ der
Gemeinde gibt, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dem die Kammer folgt,
ausdrücklich entschieden hat (Hess. VGH, U. v. 17.10.1991 - 6 UE 2422/90 -,
HSGZ 1992, 437, 438 r.Sp.). Der Minderheitenschutz verlangt in diesem Fall nur,
dass der Wahlvorschlag der Klägerin Berücksichtigung finden muss und ihr dann
ein Sitz zugeteilt wird, wenn auf die Klägerin so viele Stimmen entfallen sind, wie
einem Sitz im Verhältnis zur Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze entspricht (vgl.
VG Gießen, a.a.O.). Auf den Wahlvorschlag der Klägerin entfielen hier aber nur zwei
Stimmen mit der Folge, dass ihr kein Sitz im Gemeindevorstand zuzuteilen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.