Urteil des VG Gießen vom 09.04.2002

VG Gießen: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, grundstück, gesellschafter, stadt, firma, ersatzvornahme, anmerkung, wiederherstellung, gefahr

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Gericht:
VG Gießen 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 2224/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 3 BBodSchG, Art 14
Abs 1 GG, § 142 HGB
Leitsatz
Gesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich öffentlich-rechtliche Rechtsträger
sind, können sich bezüglich einer sie nach § 4 Abs. 3 BBodSchG treffenden
Sanierungspflicht als Eigentümer nicht auf eine Begrenzung ihrer Haftung aus dem
Eigentumsschutz berufen.Die vertraglich vereinbarte Übernahme des
Gesellschaftsvermögens einer zuvor mehrgliedrigen Kommanditgesellschaft begründet
bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters eine Gesamtrechtsnachfolge des
verbleibenden Einzelkaufmannes i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.07.2001 gegen den Bescheid
des Regierungspräsidiums D. - Abteilung Staatliches Umweltamt F. - vom
11.07.2001 begehrt, in dem ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs Maßnahmen
zur Sanierung bzw. zur Vorbereitung der Sanierung des Grundstücks F.gasse ... in
B. aufgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme
angedroht worden ist, ist zulässig und begründet.
Die Kammer gewährt in Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO vorläufigen Rechtsschutz, wenn sich der
angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der
sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein
öffentliches Interesse nicht bestehen kann oder wenn die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes im Eilverfahren nicht abschließend zu beurteilen ist, jedoch das
private Aufschubinteresse des Betroffenen die öffentlichen Interessen an einer
sofortigen Vollziehung überwiegt.
Bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage erweist sich hier der Bescheid des Regierungspräsidiums D.
- Abteilung Staatliches Umweltamt F. - vom 11.07.2001 als offensichtlich
rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
17.07.2001 ist daher wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Zwar dürften grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der
Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks F.gasse ... in B. zur
Grundwassersanierung vorliegen. Denn gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist unter
anderem der Grundstückseigentümer verpflichtet, durch schädliche
Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern
zu sanieren. Hier weist das Grundwasser Verunreinigungen mit leicht flüchtigen
halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW), im Wesentlichen Tetrachlorethen und
Tetrachlormethan auf, die den für diese Stoffe insgesamt geltenden
Sanierungsschwellenwert von 50 µg/l bei weitem, teilweise um das 10.000-fache
überschreiten. Zwar mag zweifelhaft sein, ob der Schadenseintrag des
Tetrachlorethens in das Grundwasser von dem lediglich einen Teil des ehemaligen
Betriebsgeländes der Färberei und chemischen Reinigung B. und F.
ausmachenden streitigen Grundstück erfolgt ist. Denn insoweit fällt auf, dass auch
an den Bohrpunkten B 2 und B 3 außerhalb des streitigen Grundstücks sehr hohe
Belastungen des Grundwassers mit Tetrachlorethen festgestellt worden sind und
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Belastungen des Grundwassers mit Tetrachlorethen festgestellt worden sind und
sich sowohl die Reinigungsmaschine als auch die CKW-Tanks der 1957 bis 1975
betriebenen chemischen Reinigung auf einer Teilfläche der heutigen - im Eigentum
der Stadt B. stehenden - W.-B.-Straße befunden haben. Dies kann im vorliegenden
Beschluss jedoch im Hinblick auf die unten zur Störerauswahl gemachten
Ausführungen dahinstehen. Denn jedenfalls die Verunreinigung des Grundwassers
mit Tetrachlormethan beruht nach Aktenlage auf einem Schadenseintrag durch
das Grundstück der Antragstellerin. Insoweit zeigt sich eine signifikante Verteilung
der Messwerte. So beträgt die höchste gemessene Konzentration des
Tetrachlormethans an der auf dem Grundstück der Antragstellerin gelegenen
Grundwassermessstelle 1 680.000 µg/l, während dieser Stoff an den außerhalb
gelegenen Bohrpunkten B 1 bis B 4 nicht bzw. nur in sehr geringen Mengen und
am Brunnen 3 mit einer Konzentration von 250 µg/l nachgewiesen werden konnte.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht diesbezüglich auch kein
Anhaltspunkt für einen Zutrag aus dem Oberstrom des Grundwassers. Ausweislich
der orientierenden Anstromerkundung des ehemaligen Betriebsgeländes der
Färberei und chemischen Reinigung B. und F. durch die Umweltplanung B. Sch.
GmbH vom 18.01.2002 ist Tetrachlormethan in den im Grundwasseranstrom neu
errichteten Grundwassermessstellen 3 bis 5 nicht nachweisbar.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte ihre Inanspruchnahme als
Zustandsstörerin auch nicht an dem Übermaßverbot scheitern. Zwar beträgt der
Bodenwert des Grundstücks F.gasse ... ausweislich des Gutachtens des
Gutachterausschusses für den Bereich der Stadt B. vom 27.02.1998 als Endwert
nach Altlastenfreiheit des Grundstücks 120.120,-- DM und hat die Antragstellerin
ausweislich der von ihr vorgelegten Aufstellung vom 06.04.2001 bisher für die
Untersuchung und Sanierung des Grundstücks brutto 188.707,76 DM aufgewandt.
Auch hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16.02.2000, NJW 2000,
2573) aus Artikel 14 Abs. 1 GG Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für
die Grundstücksanierung bei Altlasten abgeleitet. Hierauf kann sich die
Antragstellerin als GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich öffentlich-rechtliche
Rechtsträger sind, jedoch nicht berufen. Darüber hinaus steht die Antragstellerin
mit ihren öffentlich-rechtlichen Gesellschaftern als Grundstückseigentümerin dem
störenden Grundstück wesentlich näher als der Antragsgegner als Rechtsträger
der für die Durchführung des Bundesbodenschutzgesetzes zuständigen
Ordnungsbehörde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1998, NVwZ 1999,
421). Letztlich ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die
Sanierungskosten vorliegend eine Höhe erreichen könnten, die zu einer
Gefährdung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Antragstellerin bzw. die
im Ergebnis das finanzielle Risiko tragende Treugeberin Stadt B. führen würde.
Zutreffend rügt die Antragstellerin aber eine fehlende Ermessensausübung
hinsichtlich der Störerauswahl. Denn gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG hat auch
der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen
Bodenveränderung oder Altlast die dadurch verursachten Verunreinigungen von
Gewässern zu sanieren.
Gesamtrechtsnachfolgerin der die Verunreinigungen verursachenden Firma B. und
F. ist hier Frau Ch. D., geborene N. Ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem
Handelsregister A ist diese am 13.01.1983 als Kommanditistin mit einer Einlage
von 5.000,-- DM in die damals bestehende B. und F. Färberei und chemische
Waschanstalt GmbH und Co. KG eingetreten und hat nach Ausscheiden der B.
GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin die Firma ab dem 10.05.1983 als
Alleininhaberin unter dem Namen B. und F., Färberei und chemische Waschanstalt,
Inhaber Ch. D. geführt. Diese Firma ist erst am 16.11.1987 erloschen. Nach der
damals geltenden Rechtslage war auf eine vertraglich vereinbarte Übernahme des
Gesellschaftsvermögens bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer
zuvor mehrgliedrigen Gesellschaft § 142 HGB alte Fassung sinngemäß
anzuwenden, mit der Folge eines automatischen Anwachsens des vorhandenen
Vermögens der Gesellschaft als Ganzes bei dem Einzelkaufmann (BGH, Urteil vom
06.05.1993, NJW 1993, 1917; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Auflage 1989, §
142 Anmerkung 2 D und 3 A). Hierdurch wurde der verbleibende Gesellschafter
Alleininhaber des Unternehmens und das Gesellschaftsvermögen ging wie im Falle
der Geschäftsübernahme nach § 142 HGB alte Fassung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über (siehe BGH, Urteil vom 10.12.1990, NJW
1991, 844 zu dem Fall eines Kommanditisten als Erbe des einzigen persönlich
haftenden Mitgesellschafters; sowie Baumbach/Duden/Hopt a.a.O. Anmerkung 3
A; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage 1997, § 8 IV 2 b und § 11 V 3 a).
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Trotz der damit grundsätzlich gegebenen Haftung der Frau Ch. D. als
Gesamtrechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin B. und F. Färberei und
chemische Waschanstalt fehlen in dem angefochtenen Bescheid jegliche
Ausführungen zu einer Störerauswahl zwischen dieser und der Antragstellerin. Frau
Ch. D. wird darin nicht erwähnt.
Eine rechtmäßige Störerauswahl ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des
Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren. Hervorzuheben ist zunächst, dass
nicht die Antragstellerin die Beweislast dafür trägt, warum jemand anderes
vorrangig zu berücksichtigen ist, sondern der Antragsgegner dafür, dass eine
ordnungsgemäße Störerauswahl erfolgt ist. Ferner beruhen die rechtlichen
Überlegungen der Antragstellerin zur Gesamtrechtsnachfolge der Frau Ch. D. sehr
wohl auf Fakten, nämlich dem auch dem Antragsgegner bekannten
Handelsregisterauszug. Schließlich ist zwar richtig, dass es kein abstraktes
Rangverhältnis zwischen Verhaltensverantwortlichen und
Zustandsverantwortlichen im Gefahrenabwehrrecht gibt, sondern Gesichtspunkte
wie die größere Nähe zur Gefahr, die Beherrschbarkeit der Gefahr, die finanzielle
Leistungsfähigkeit, die Zumutbarkeit von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen und
der zeitliche Abstand der Verursachungen zu berücksichtigen sind. Warum eine
zeitnahe Inanspruchnahme der Frau Ch. D. keine hinreichende Erfolgsaussicht
versprochen haben bzw. versprechen soll, ist jedoch nicht dargelegt und auch
nicht aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar. Allein der Umstand, dass die die
Verunreinigung verursachende Gesellschaft nicht mehr existiert, führt nicht zu
dem Schluss, es könnten auch Rechtsnachfolger nicht mehr in Anspruch
genommen werden. Die insoweit im Schreiben vom 06.05.1994 an die
Antragstellerin angeführten Zweifel legen nichts anderes nahe. Die damalige
Beurteilung erfolgte noch unter der Geltung des Hessischen Abfall- und
Altlastengesetztes. Das am 01.03.1999 in Kraft getretene
Bundesbodenschutzgesetz weicht davon gerade in den hier interessierenden
Regelungen bezüglich der Sanierungspflichtigen erheblich ab, so dass der
Antragsgegner verpflichtet ist, vor Inanspruchnahme der Antragstellerin die
Störerauswahl - erneut - zu überprüfen.
Im Hinblick auf die hier in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Nachholung einer
ordnungsgemäßen Ermessensausübung für die Heranziehung der Antragstellerin
als Zustandsstörerin ist die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zeitlich bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheides zu befristen.
Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG. Die
Kammer geht dabei von einem Hauptsachestreitwert bezüglich der sofort
vollziehbaren Regelungen des angefochtenen Bescheides von 157.500,-- DM aus.
Dabei bewertet sie die Anordnungen zur vertiefenden Untersuchung und zur
Gefahrenabwehr mit den jeweils veranschlagten Ersatzvornahmekosten (40.000,--
DM für diese Untersuchung, 5.000,-- DM Investitionskosten Gefahrenabwehr sowie
ein Jahresbetrag der Betriebskosten in Höhe von 5.000,-- DM monatlich) und
erhöht den sich hieraus ergebenden Betrag von 105.000,-- DM im Hinblick auf die
Androhung der Ersatzvornahme um die Hälfte auf 157.500,-- DM. Dieser
Gesamtbetrag wiederum ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des
Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf 78.750,-- DM zu halbieren. Die
Umrechnung dieses Betrages in Euro ergibt die festgesetzten 40.265,-- €.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.