Urteil des VG Gießen vom 17.03.2011

VG Gießen: vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, öffentliches interesse, vollziehung, härtefall, zukunft, emrk, unmöglichkeit, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Gießen 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 L 2150/10.GI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 104a Abs 5 S 5 AufenthG
2004, § 81 Abs 4 AufenthG
2004, § 80 Abs 5 VwGO, § 8
Abs 1 AufenthG 2004, § 104a
Abs 1 Nr 6 AufenthG 2004
Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei Ablehnung der Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG unstatthaft (wie VG Hannover, 28.04.2010
- 13 B 1651/10 - juris).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Gießen, 7 K 2151/10.GI) gegen
den Bescheid des Antragsgegners vom 14.07.2010 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §
80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder
Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteter Antrag ist grundsätzlich nur
zulässig, wenn durch die Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung
bei der Behörde begründetes fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht beendet wird,
an das der Antragsteller im Falle des Erfolges seines Antrages anknüpfen könnte
(vgl. Hess.VGH, B. v. 16.03.2005 – 12 TG 298/05 -, ESVGH 55, 210 = InfAuslR
2005, 304 = NVwZ 2006, 111 m.w.Nn. zur vergleichbaren Rechtslage nach der
Vorgängervorschrift § 69 AuslG). Ein solches fiktives Aufenthalts- und Bleiberecht
kann sich unter anderem aus einem fiktiven Aufenthaltstitel oder der Fiktion des
Fortbestandes des Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ergeben.
Was den vorliegend allein in Betracht zu ziehenden § 81 Abs. 4 AufenthG betrifft,
hat der Antragsteller zwar seinen Verlängerungsantrag, er war seit dem
02.10.2007 im Besitz einer bis zum 31.12.2009 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG (Bd. II, Bl. 60 ff., 66 d. BA), am 16.10.2009 rechtzeitig
gestellt, im Hinblick auf die Bestimmung des § 104 a Abs. 5 S. 5 AufenthG, wonach
§ 81 Abs. 4 keine Anwendung findet, ist das Entstehen einer Fiktionswirkung nach §
81 Abs. 4 AufenthG jedoch ausgeschlossen (vgl. VG Hannover, 28.04.2010 – 13 B
1651/10 – juris; fragwürdig hingegen Erlass des Hessischen Ministeriums des
Innern und für Sport vom 17.12.2009 [Gz. II 4 – 23 d 03.04 – 01 – 07/004], wonach
ungeachtet des entgegenstehenden Gesetzeswortlauts Fiktionsbescheinigungen
nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt werden sollen].
Unabhängig davon wäre der Antrag auch unbegründet.
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Einem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer, wenn eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits
und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen
Bescheides andererseits ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig
von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid
schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der
Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung
rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht.
Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die
summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich
rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich
erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder
offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung
der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das
Aufschubinteresse im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg, weil sich die
Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers mit dem
streitgegenständlichen Bescheid des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom
14.07.2010 nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als
offensichtlich rechtmäßig darstellt und ihr Vollzug im öffentlichen Interesse auch
dringlich erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und
Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, 07.04.2009
– 1 C 17.08 -, AuAS 2009, 182 = InfAuslR 2009, 270 ausdrücklich auch zur Frage
der Lebensunterhaltssicherung).
Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis zu, auch nicht im Wege einer Ermessensentscheidung. Der
vom Antragsteller begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach der
Altfallregelung steht entgegen, dass er nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des
AG C. vom 03.03.2009, mit dem gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 60
Tagessätzen verhängt wurde (Bd. II, Bl. 90 ff. d. BA), nicht mehr die Voraussetzung
des § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt, die nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch
bei der Verlängerung nach § 104 a Abs. 5 S. 2 AufenthG von Bedeutung ist. Die
Verurteilung des Antragstellers zu einer 50 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe
wegen einer vorsätzlichen Straftat steht nach der genannten Bestimmung der
Verlängerung entgegen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass es sich um eine
Gesamtgeldstrafe handelt und die Einzelstrafen nur 30 Tagessätze betragen.
Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach der
Altfallregelung steht überdies entgegen, dass an der eigenständigen
Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers durch Erwerbstätigkeit sowohl für
die Vergangenheit als auch für die Zukunft Zweifel bestehen, die einerseits auf der
unsteten Erwerbsbiografie des Antragstellers, wie sie aus den Behördenakten
ersichtlich ist, andererseits aus dem Umstand herrühren, dass der Antragsteller
seit Dezember 2007 (mit Ausnahme eines Monats [Juni 2008]) laufend im Bezug
von (ergänzenden) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II war (Bd. II, Bl. 212 d. BA), wobei Änderungen für die Zukunft hieran im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt und belegt
wurden. Für die Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a
Abs. 1 S. 1 AufenthG, die von vornherein bis zum 31.12.2009 befristet war, spielt
aber die Unterhaltssicherung die entscheidende Rolle (vgl. Hess.VGH, 29.07.2010
– 7 B 1291/10 -; VG Gießen, 12.01.2011 – 7 L 5503/10.GI – jeweils m.w.N.).
Soweit sich der Antragsteller sinngemäß auf Grund seiner Lebenssituation auf
einen „Härtefall“ beruft, hilft ihm dies vorliegend nicht weiter. § 104 a Abs. 6
AufenthG zählt in seinem Satz 2 abschließend die Fälle auf, in denen ein Härtefall
angenommen und eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde notwendig ist
(VG Gießen, 08.06.2010 – 7 L 453/10.GI -); unter die dort genannten Fallgruppen
fällt der Antragsteller nicht.
Soweit sich der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals auf §
25 Abs. 5 AufenthG beruft, mag zwar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
dieser Bestimmung von seinem im Oktober 2009 gestellten Verlängerungsantrag
gedeckt sein (vgl. im Einzelnen unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG VG Gießen,
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gedeckt sein (vgl. im Einzelnen unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG VG Gießen,
a.a.O.). Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG in der Person
des Antragstellers nicht vor. Denn seine Ausreise ist weder aus rechtlichen noch
aus tatsächlichen Gründen unmöglich. An der rechtlichen Unmöglichkeit fehlt es,
weil die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers auch in Ansehung seiner
familiären Beziehungen (Art. 6 GG) und seines Privat- und Familienlebens (Art. 8
EMRK) verhältnismäßig ist. Denn er ist in Deutschland nicht verwurzelt,
insbesondere ist ihm eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Für eine
tatsächliche Unmöglichkeit wird antragstellerseits vorliegend nichts geltend
gemacht. Unabhängig von den genannten Gesichtspunkten gilt im Rahmen des §
25 Abs. 5 AufenthG jedoch vor allem, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
an den Antragsteller das Fehlen der vor die Klammer gezogenen
Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG) entgegensteht.
Im Übrigen hat der Antragsgegner am Ende seines im Klageverfahren VG Gießen 7
K 2151/10.GI eingereichten Schriftsatzes vom 08.09.2010 angekündigt, auf einen
neuen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hin in
einem weiteren Verfahren ausführlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25
Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK prüfen zu wollen (Bl. 22 d. A. VG Gießen 7 K
2151/10.GI). Den entsprechenden Antrag hat der Antragsteller ausweislich des
Schriftsatzes des Antragsgegners vom 28.12.2010 womöglich inzwischen gestellt.
Für das vorliegende Verfahren kommt dem jedoch keine Bedeutung zu. Dass der
Antragsgegner den Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens jedenfalls ähnlich
wie die Kammer sieht, kommt schließlich auch in dem Umstand zum Ausdruck,
dass er, auch im Hinblick auf noch weitere Umstände, ausdrücklich davon
abgesehen hat, seinem Bescheid vom 14.07.2010 eine Abschiebungsandrohung
beizufügen.
Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 14.07.2010 erscheint im
öffentlichen Interesse auch als dringlich. Mit der Bestimmung des § 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG, wonach die Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung hat, bringt der
Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung generell das private Aufschubinteresse überwiegt (vgl. VG
Gießen, 23.10.2007 – 7 G 171/07 -).
Im Übrigen nimmt das Gericht auf die Begründung des Bescheides des
Antragsgegners vom 14.07.2010 Bezug.
Da der Antragsteller insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 2 GKG. Mangels
anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren
hat das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt und
diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um
die Hälfte ermäßigt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.