Urteil des VG Gießen vom 18.01.2011

VG Gießen: akteneinsicht, verwaltungsverfahren, form, behörde, ermessen, hundesteuer, vollstreckung, einsichtnahme, verfügung, gerichtsakte

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 1836/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44a VwGO, § 29 VwVfG vom
10.02.2011
Klage auf Akteneinsicht
Leitsatz
Das Einklagen einer bestimmten Form von Akteneinsicht - hier Überlassung zu treuen
Händen eines Rechtsanwaltes - ist bezogen auf ein laufendes Verwaltungsverfahren
nicht zulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe
der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Art und Weise einer Akteneinsichtsgewährung. Der
Kläger begehrt Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in das Büro seines
Bevollmächtigten.
Die Beteiligten liegen im Streit wegen der Erhebung von Hundesteuer für einen
Jagdhund, der vom Kläger gehalten wird. Im Rahmen des hierzu anhängigen
Verwaltungsverfahrens beantragte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben
vom 10.05.2010 Akteneinsicht bei der Beklagten und bat darum, ihm die Akten zu
treuen Händen für längstens 24 Stunden zu übersenden. Die Beklagte lehnte mit
Schreiben vom 20.05.2010 eine Übersendung der Akten ab. Zugleich teilte sie
dem Klägerbevollmächtigten mit, dieser habe die Möglichkeit, die Akten in den
Diensträumen des Rathauses einzusehen. Für Freitag, den 11.06.2010, 10.00 Uhr,
sei ein Termin hierfür vorgemerkt. Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit
Schreiben vom 08.06.2010, in dem er hinsichtlich der erbetenen Akteneinsicht um
Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids bat.
Die Beklagte teilte dem Klägerbevollmächtigten daraufhin mit, dass nach den
Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes Akteneinsicht bei der Behörde
erfolge, welche die Akten führe. Soweit es sich hierbei um eine
Ermessensvorschrift handele, werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass
eine Einsichtnahme vorliegend in den Diensträumen des Rathauses der Beklagten
erfolgen könne. Dort liege die Akte am 22.06.2010, 14.00 Uhr, zur Einsichtnahme
bereit. Die bei der Beklagten verbliebene Durchschrift dieses Schreibens enthält
den handschriftlichen Vermerk, dass nach Prüfung des Sachverhaltes keine
Besonderheiten erkennbar seien, die ein abweichendes Verfahren notwendig
machten.
Der Kläger hat am 18.06.2010 Klage erhoben. Er trägt vor, die Vorschrift des § 29
Abs. 3 VwVfG, auf welche die Beklagte sich berufe, sei eine Ermessensnorm.
Soweit die Beklagte ausführe, Ermessen ausgeübt zu haben, sei dieses nicht
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Soweit die Beklagte ausführe, Ermessen ausgeübt zu haben, sei dieses nicht
begründet worden. Oberste und Obere Gerichte aller Gerichtszweige trügen
keinerlei Bedenken hinsichtlich der Übersendung von Akten an einen Rechtsanwalt.
Der Bevollmächtigte des Klägers habe bereits einmal Akteneinsicht in den
Diensträumen der Beklagten genommen. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein
gesonderter Raum für die Akteneinsicht nicht vorhanden gewesen sei, so dass die
Einsicht in einem Dienstzimmer unter Beobachtung eines Bediensteten erfolgt sei,
was sicherlich eine Störung des Dienstbetriebes der Beklagten bewirkt habe.
Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klageschrift vom
17.06.2010 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, seinem Bevollmächtigten Einblick in die
Behördenakte … dadurch zu gewähren, dass die Akte dem Bevollmächtigten in
dessen Kanzlei übersandt wird.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, für den Kläger bestehe Gelegenheit, Akteneinsicht bei der Behörde
zu nehmen. Die Akten beträfen ein laufendes Verwaltungsverfahren, so dass diese
in der Behörde grundsätzlich ständig zur Verfügung stehen müssten. Anders als
das gerichtliche Verfahren kenne das Verwaltungsverfahren eine Übersendung der
Akten an Rechtsanwälte nicht. Dem Klägerbevollmächtigten könne für die
Akteneinsicht auch ein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt werden.
Schließlich rechtfertige auch die geringe Entfernung der Anwaltskanzlei zum
Rathaus der Beklagten kein abweichendes Vorgehen. Wegen der näheren
Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 25.06.2010 verwiesen.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 28.06.2010 unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Klage aufmerksam gemacht (Bl. 14 d. Gerichtsakte).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten auszugsweise vorgelegten
Behördenvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten
damit einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
Das Einklagen einer bestimmten Form von Akteneinsicht bezogen auf ein
laufendes Verwaltungsverfahren ist nicht zulässig. Nach der Vorschrift des § 44 a
VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur
gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen
geltend gemacht werden. Diese Regelung stellt eine eigenständige (negative)
Zulässigkeitsvoraussetzung für verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe dar. Es
handelt sich um eine gesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen prozessualen
Erfordernisses, dass für das Einlegen eines Rechtsbehelfs ein
Rechtschutzbedürfnis gegeben sein muss. Im Interesse der Verfahrensökonomie
soll durch die Vorschrift des § 44a VwGO verhindert werden, dass der Abschluss
von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch
Rechtsbehelfe verzögert oder erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen
befasst werden, obwohl das Verwaltungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen
ist. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist noch offen, ob die von
den behördlichen Verfahrenshandlungen Betroffenen überhaupt durch das
Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert bzw. in ihren Rechten verletzt
sein können (vgl. OVG Sachsen - Anhalt, B. v. 30.07.2007 - 2 M 189/07 – juris).
Zu den nach § 44 a VwGO nicht selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen
zählt auch die - im vorliegenden Fall streitige - behördliche Entscheidung über die
Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht (BVerwG, U. v. 27.05.1981 – 8 C
13/80 – NJW 1982, 120).
Die Ablehnung der vom Kläger geforderten Aktenübersendung durch die Beklagte
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Die Ablehnung der vom Kläger geforderten Aktenübersendung durch die Beklagte
ist eine Verfahrenshandlung in dem Verfahren betreffend die Festsetzung von
Hundesteuer für den vom Kläger gehaltenen Jagdhund, in welchem die letztgültige
behördliche Sachentscheidung noch aussteht. § 44 a VwGO gilt nicht nur für die
Anfechtung von Verfahrenshandlungen, sondern auch - wie vorliegend - für deren
Einklagen in Form der Verpflichtungsklage oder einer anderen Leistungsklage (vgl.
Kuntze, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., 2005, § 44 a
Rdnr. 5).
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. §
154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.