Urteil des VG Gießen vom 19.03.2003

VG Gießen: behandelnder arzt, private krankenversicherung, behandlung, medikament, universität, angemessenheit, diagnose, verordnung, beihilfe, arbeitsfähigkeit

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 3344/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 S 1 BhV HE, § 6 Abs
2 BhV HE, § 10 BhV HE
(Beihilfefähigkeit: Medikamente - Monowirksamkeit;
Revitorgan-Präparat)
Tatbestand
Der Kläger ist beamteter Hochschullehrer an der Universität M. Sein behandelnder
Arzt, der sachverständige Zeuge Dr. B., verordnete dem Kläger mit Rezepten vom
07.02.2000 sowie vom 16.08.2000 die folgenden Medikamente: Ney Nephrin,
Echinacea comp. forte, Mucosa comp., Discus compositum, Lymphomyosot, Ney
Man, Ney Tumorin, NADH, Rebasit, AP VI und Tebonin spezial. Die Gesamthöhe
der Rechnungen hierfür belief sich auf 4.530,56 DM (= 2.316,44 Euro).
Am 24.11.2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für diese
Versorgung mit Medikamenten.
Mit Bescheid vom 29.11.2000 lehnte der Präsident der Universität M. die
Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten dieser Präparate ab. Zur Begründung
führte er aus, die Medikamente seien teilweise nicht in der Roten Liste aufgeführt
und aus der vorgelegten Rechnung des behandelten Arztes, des sachverständigen
Zeugen Dr. B., sowie den ausgestellten Rezepten ergäben sich keine
Krankheitsbilder, die die Verordnung dieser Präparate rechtfertigten. Ferner sei
beabsichtigt, das Gesundheitsamt zur Begutachtung der Notwendigkeit und
Angemessenheit der verordneten Präparate einzuschalten.
Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 18.12.2000 Widerspruch. Diesen
begründete er im Wesentlichen damit, seine Krankheitsbilder brächten große
Behandlungsschwierigkeiten mit sich und er, der Kläger, weise hochallergische
Dispositionen auf, so dass eine Medikation im üblichen Rahmen nicht möglich sei.
Außerdem seien die gleichen Präparate in der Vergangenheit als beihilfefähig
anerkannt worden und die Verschreibung einiger Ampullen in größeren Mengen sei
aus Kostenersparnisgründen erfolgt. Der Beklagte habe bereits schon einmal ein
so genanntes Gutachten beim Gesundheitsamt angefordert, welches auf die
Spezifik des vorliegenden Falles in keiner Weise eingehe.
Unter dem 01.03.2001 nahm der den Kläger behandelnde Arzt, der
sachverständige Zeuge Dr. B., gegenüber dem Beklagten Stellung. Er führte aus,
der Kläger stehe schon seit vielen Jahren in seiner Behandlung. Es habe schon vor
über 10 Jahren die Frage bestanden, ob aufgrund der gesundheitlichen
Problematik des Klägers eine weitere Arbeitsfähigkeit überhaupt noch möglich sei.
Da bei dem Kläger eine hochgradige Allergieneigung auf viele Dinge (auch auf
Medikamente) bestehe, sei bei ihm eine Behandlung mit regulativen Maßnahmen
die einzig mögliche. Hierdurch habe seine Arbeitsfähigkeit bis heute erhalten
bleiben können. Das Befinden des Klägers habe sich in den letzten Jahren auch
erheblich gebessert. Während einer Grippe im Januar/Februar 2000 sei der Kläger
an einer Nierenaffektion erkrankt. Es habe seinerzeit auch eine deutliche
Vergrößerung der Prostata vorgelegen. Deshalb seien dem Kläger die
entsprechenden "prophylaktischen" Medikamente verordnet worden. Eine weitere
Beobachtung und prophylaktische Behandlung der Prostata sei auch danach
erfolgt. Der Verlauf einer altersbedingten Prostata-Vergrößerung sei auch in
Laienkreisen weitestgehend bekannt. Man versuche im Falle des Klägers,
prophylaktisch tätig zu werden, um interventionelle Maßnahmen zu verhindern.
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prophylaktisch tätig zu werden, um interventionelle Maßnahmen zu verhindern.
Außerdem bekomme der Kläger regelmäßig Medikamente gegen
Gewebsübersäuerung und zur Durchblutungsverbesserung. Die entsprechenden
Verordnungen seien notwendig gewesen, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit
des Klägers zu erhalten.
In dem vom Beklagten eingeholten Gutachten des Gesundheitsamtes des
Landkreises M.-B. vom 16.05.2001 wird ausgeführt, bei den von dem
sachverständigen Zeugen Dr. B. verordneten Medikamenten handele es sich um
homöopathische Medikamente und um Medikamente, die nicht wissenschaftlich
allgemein anerkannt seien, weil ein entsprechender Wirkungsnachweis fehle. Nach
den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. B. vom 01.03.2001
bestünden bei dem Kläger verschiedene Diagnosen, wobei es sich um chronische
Krankheiten und Zustände handele. Aus amtsärztlicher Sicht sei die Verordnung
der Präparate weder zwingend notwendig noch angemessen gewesen.
Der Präsident der Universität M. wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom
28.08.2001 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Gutachten des
Gesundheitsamtes des Landkreises M.-B. vom 16.05.2001 handele es sich bei den
verordneten Präparaten um homöopathische Medikamente und solche, die nicht
wissenschaftlich allgemein anerkannt seien, weil ein entsprechender
Wirkungsnachweis fehle. Aus den Ausführungen des den Kläger behandelnden
Arztes, des sachverständigen Zeugen Dr. B., vom 01.03.2001 sei ersichtlich, dass
der Kläger an chronischen Krankheiten und Zuständen leide. Aus amtsärztlicher
Sicht sei die Verordnung der umstrittenen Präparate weder zwingend notwendig
noch angemessen gewesen. Aus den Verordnungen des sachverständigen
Zeugen ließe sich nicht erkennen, aufgrund welcher Diagnose die Rezepte
ausgestellt worden seien. Bei Zweifeln habe die Festsetzungsstelle ein Gutachten
des zuständigen Gesundheitsamts einzuholen. Deshalb habe dieses Amt auch
bereits aus Anlass der von dem Kläger zuvor gestellten Beihilfeanträge ein
Gutachten erstellt. In diesem sei die Angemessenheit der zahlreichen
Verschreibungen in Zweifel gezogen worden. Das Gutachten des
Gesundheitsamtes vom 16.05.2001 habe die Widerspruchsbehörde angeregt, um
eine erneute Stellungnahme und Einbeziehung der bei dem ersten Gutachten vom
01.04.1999 nicht angeforderten Angaben des den Kläger behandelnden Arztes zu
erzielen. Dadurch solle der von dem Kläger kritisierten unterlassenen
Berücksichtigung der Spezifik seines Falles Rechnung getragen werden. Aber auch
unter Einbeziehung der Aussagen seines Arztes sei die beihilferechtlich
erforderliche Angemessenheit und Notwendigkeit der verschriebenen Präparate zu
verneinen.
Weiterhin seien die Präparate auch nicht unter prophylaktischen Gesichtspunkten
beihilfefähig. Darüber hinaus könne sich auch unter Vertrauensgesichtspunkten
aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit zu den gleichen Medikamenten
Beihilfeleistungen erbracht worden seien, kein Rechtsanspruch auf weitere
Vergütung ergeben. Der Kläger sei nämlich darauf hingewiesen worden, zukünftig
würden Präparate, die der Prophylaxe dienten, nicht mehr ohne weiteres als
beihilfefähig anerkannt werden. Die von dem Kläger angeführten Gründe einer
Kostenersparnis in diesem Zusammenhang seien im Beihilferecht irrelevant.
Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger am 24.09.2001 zunächst Klage gegen
die Universität M. erhoben hatte, hat er nach einem entsprechenden rechtlichen
Hinweis des Gerichts vom 24.09.2001 am 16.10.2001 erklärt, richtiger Beklagter
sei das Land Hessen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Aufwendungen für die ihm verordneten
Präparate seien beihilfefähig. Das Gesundheitsamt habe in seinem Gutachten zur
Notwendigkeit und Angemessenheit der verschriebenen Medikamente
ausschließlich eine Bewertung dieser Medikamente vorgenommen, unabhängig
von seinem, des Klägers, Krankheitsbild. Er leide an einer chronischen Erkrankung.
Die Medikamente seien zum Zwecke der Genesung sowie der Linderung verordnet
worden und dienten daher nicht der Prophylaxe im üblichen Sinne. Er leide an einer
unspezifischen chronischen Erkrankung und sei auch Allergiker. Die unspezifische
chronische Erkrankung bedeute unter anderem eine deutliche Schwächung seines
Immunsystems. Allergien seinerseits bestünden auch gegen Penicillin und
Antibiotika. Weiterhin gebe es Unverträglichkeiten gegenüber Betäubungsmitteln.
Den fachärztlichen Ausführungen sei zu entnehmen, er sei chronisch erkrankt und
benötige ständig die verordneten Medikamente, um seine Leistungs- und
Dienstfähigkeit aufrechtzuerhalten. Nur mit dieser Medikation sei er in der Lage,
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Dienstfähigkeit aufrechtzuerhalten. Nur mit dieser Medikation sei er in der Lage,
seinen beruflichen Aufgaben und Pflichten nachzukommen. In seinem Beruf als
Hochschullehrer komme er täglich mit zahlreichen fremden Personen zusammen,
so dass eine erhebliche Ansteckungsgefahr existiere. Er sei auf die Medikamente
angewiesen. Ohne diese wäre er zwangsläufig nicht dienstfähig.
Ferner sei das Kriterium einer ausreichend belegten Wirksamkeit von
Medikamenten nicht absolut zu verstehen. Bei Allergien handele es sich zudem
um einen Bereich, bei dem wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse kaum bzw.
nicht vorlägen. Die Wirksamkeit eines Medikaments sei ein relativer Begriff. In
eindeutig begründbaren Ausnahmefällen müsse hiervon abgewichen werden.
Schließlich habe auch die private Krankenversicherung des Klägers die
entstandenen Kosten anteilig erstattet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 28.11.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28.08.2001
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe laut Antrag
vom 24.11.2000 in gesetzlicher Höhe zu den Kosten von 4.530,56 DM zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, seine Bescheide seien rechtmäßig.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch
angehört. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des den
Kläger behandelnden Arztes Dr. B. als sachverständigen Zeugen sowie durch
Vernehmung der Ärztinnen beim Gesundheitsamt des Landkreises M.-B. Dr. Z.
und Sch. als Sachverständige. Wegen des Ergebnisses der informatorischen
Anhörung des Klägers bzw. der Beweisaufnahme wird auf die
Verhandlungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 8 E 2653/01 und
den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Klage nicht verfristet erhoben,
obwohl der Bevollmächtigte des Klägers erst nach entsprechendem rechtlichen
Hinweis des Gerichts am 16.10.2001 erklärte, die Klage richte sich gegen das Land
Hessen. Denn der Gegenstand der Klage wurde durch die am 24.09.2001 (gegen
die Universität M.) erhobene Klage eindeutig bezeichnet, indem die ablehnenden
Bescheide konkret benannt wurden. Für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung
kommt es in einem solchen Fall ausschließlich darauf an, ob die ursprünglich
erhobene Klage innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist; der Zeitpunkt
der Klageänderung in Bezug auf die Beteiligten auf der Beklagtenseite ist insoweit
unbeachtlich (vgl. BVerwG, B. v. 20.01.1993 - 7 B 158.92 -, DVBl. 1993, 562, 563;
Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 12. Aufl., 2000, § 74 Rdnr. 7 a.E.).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Ablehnung des Beklagten, dem Kläger eine Beihilfe zu den Kosten der
verordneten Präparate zu gewähren, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger
deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) sind nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem
Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß §
6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für
ärztliche Leistungen beihilfefähig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO gilt dies auch
hinsichtlich der Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten
Arzneimittel. Gemäß § 6 Abs. 2 HBeihVO ist eine Beihilfefähigkeit jedoch nicht
anzunehmen für Aufwendungen hinsichtlich einer Behandlung nach einer
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich
nicht allgemein anerkannte Arzneimittel. Als wissenschaftlich anerkannt sind dabei
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nicht allgemein anerkannte Arzneimittel. Als wissenschaftlich anerkannt sind dabei
nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch
überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der
jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (BVerwG, U. v.
18.06.1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436; BVerwG, U. v. 29.06.1995 - 2 C 1594 -
Buchholz 271 Nr. 15, S. 6). Von einem wissenschaftlichen Anerkanntsein kann
jedoch nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn lediglich eine - wenn auch
gewichtige - Minderheit die Methode für wirksam hält (vgl. OVG NW, B. v.
28.01.2000 - 6 A 1317/99 -, S. 3 BA). Zudem kommt es im Rahmen der
Beurteilung der Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 2 HBeihVO auf den individuellen
Heilerfolg im Einzelfall nicht an (vgl. VG Gießen, U. v. 10.02.2003 - 8 E 4125/00 -, S.
4 UA; Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, Stand: März 2002, § 6
Abs. 2, Erläuterung 149, S. 148).
Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Bescheide des Beklagten nicht zu
beanstanden, da vom Kläger Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannte Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannte Arzneimittel geltend gemacht werden. Dies steht zur Überzeugung
des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Insbesondere
konnte der Kläger im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft
bestehende Tendenz zur so genannten Monowirksamkeit nicht hinreichend
darlegen, welche der verordneten Präparate spezifisch zur Besserung seines
Gesundheitszustandes bzw. zur Bekämpfung von akuten Krankheitszuständen
beigetragen haben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem den Kläger
behandelnden Arzt, dem sachverständigen Zeugen Dr. B., zuzugestehen ist, der
Begriff der Wissenschaftlichkeit in der Medizin sei schillernd und die herrschende
medizinische Wissenschaft gehe nach wie vor von der evidence based medicine
aus (vgl. hierzu auch VG Gießen, U. v. 10.02.2003 - 8 E 4125/00 -, S. 4 f. UA). Der
sachverständige Zeuge benannte in der mündlichen Verhandlung auch erstmals
substantiiert das Krankheitsbild des Klägers. So habe der Kläger Nasen-Polypen.
Die Operationsergebnisse seien sehr bescheiden gewesen. Er, der
sachverständige Zeuge, führe das auf Allergieursachen bei dem Kläger zurück.
Ferner leide der Kläger an einer chronischen Eosinophilie, einer
Nahrungsmittelallergie, einer erheblichen Kiefergelenkskompression sowie einer
altersbedingten Prostatavergrößerung. Die von ihm, dem sachverständigen
Zeugen, verordneten Medikamente führten seiner Ansicht nach dazu, dass es
dem Kläger besser gehe bzw. sein Gesundheitszustand stabil sei. Auf die
Nachfrage des Gerichts, welchen Nutzen die verordneten Medikamente im Falle
des Klägers brächten, erklärte der sachverständige Zeuge: Das Medikament Ney
Nephrin diene zur Unterstützung der Nierenstabilisation. Echinacea comp. forte sei
ein Immunstimulanzium, das die Immunabwehr anrege. Mucosa comp. diene der
Stabilisierung der Schleimhaut. Das Mittel Discus compositum werde gegen die
Nackenschmerzen des Klägers verabreicht. Lymphomyosot sei ein Lymphmittel,
Ney Man nehme man bei Prostatavergrößerungen und Ney Tumorin verabreiche
man, wenn die Gefahr bestehe, dass sich ein Tumor bilde. Eine solche Gefahr liege
vor, wenn chronische Entzündungen bestünden. Das Medikament NADH
verbessere die Kopfdurchblutung, und Rebasit diene der Gewebeentsäuerung.
AP VI seien Spritzen, die man bei grippalen Infekten verabreiche. Hieraus
entstünden Cocktails, die man anwende, wenn jemand einen grippalen Infekt habe.
Man nehme das auch bei Schleimhautirritationen. Tebonin spezial sei ein
Durchblutungsmittel, welches auch in der Roten Liste aufgeführt sei.
Auf Nachfrage, welche Medikamente spezifisch zur Besserung des klägerischen
Gesundheitszustandes bzw. zur Bekämpfung von akuten Krankheitszuständen
beigetragen hätten, erklärte der sachverständige Zeuge, dies könne man so im
Einzelnen nicht sagen. In bestimmten akuten Situationen sei sicherlich auch die
Gabe von Cortison, Adrenalin oder ähnlichem erforderlich. Aber die Medikamente,
die er dem Kläger verschrieben habe, dienten dazu, dessen Gesundheitszustand
zu stabilisieren und die Dienstfähigkeit zu erhalten.
Die Sachverständige Dr. Z. führte dagegen schlüssig und überzeugend aus, auf
den Rezepten vom 07.02.2000 und vom 16.08.2000 seien keine Diagnosen
verzeichnet. Solche seien nur in der Stellungnahme des sachverständigen Zeugen
vom 01.03.2001 aufgeführt. Aber auch insoweit bleibe festzuhalten, dass zum
Beispiel die dort aufgeführte Diagnose " Nierenaffektion" keine schulmedizinische
Diagnose sei. Es müsse daher genau spezifiziert werden, worin die
Nierenerkrankung bestehe. Es gehe insofern um Wirksamkeitsnachweise, die die
Homöopathie nach schulmedizinischen Kriterien nicht erbringe. Bei der Therapie
durch den sachverständigen Zeugen sei überdies auffällig, dass dieser sehr viele
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durch den sachverständigen Zeugen sei überdies auffällig, dass dieser sehr viele
unterschiedliche Präparate verordnet habe. Zumindest in der Schulmedizin - nach
ihrer Erkenntnis aber auch in der Homöopathie - bestehe jedoch die Tendenz zur
Monowirksamkeit. Vorliegend falle jedoch die hohe Zahl von Injektionen und die
Vielzahl der unterschiedlichen Präparate auf, die von dem sachverständigen
Zeugen Dr. B. verordnet worden seien. Schließlich sei auf den Beipackzetteln der
von dem sachverständigen Zeugen verschriebenen Medikamente unter
Nebenwirkungen verzeichnet, dass diese Präparate auch zu Allergien führen
könnten.
Auch die Sachverständige Sch. hob in ihrer Stellungnahme hervor, vorliegend falle
auf, dass eine riesige Menge von Kombi-Präparaten verschrieben worden sei, die
eine enorme Belastung sowohl für den Körper des Klägers als auch für dessen
Immunsystem darstelle.
Überdies sind die Aufwendungen für die Behandlung des Klägers mit Revitorgan-
Präparaten schon per se nicht beihilfefähig (vgl. Nitze, a.a.O., Erläuterung 39, S.
78). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des Hessischen
Sozialministeriums vom 13.10.1998, Geschäftszeichen: III A 3-18 P 44/III C 4-18 L
02.99. Zwar ist dort unter Nr. 2 auf S. 2 aufgeführt, eine Behandlung mit Ney
Tumorin könne beihilferechtlich in Betracht kommen, und zwar als ultima ratio für
die Diagnosen Ischialgie, Arthritis und Tumorschmerz. Es ist aber nicht erkennbar,
dass der Kläger an diesen Krankheiten leidet. Die Beihilfefähigkeit für das Präparat
Ney Tumorin scheidet zudem deshalb aus, weil es keine Erkenntnisse gibt, die
Revitorgan-Präparate seien in ihrer Vielzahl wissenschaftlich bereits allgemein
anerkannt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 18.11.1982 - 9 O 9/79 -, Pharma Recht
1984, 76, 82; vgl. auch OVG NW, U. v. 29.06.1994 - 12 A 1449/91 -, S. 7 f. UA; AG
Köln, U. v. 14.03.1991 - 121 C 137/90 -, S. 4 UA, unter Hinweis auf das Fehlen
eines pharmakologischen Wirksamkeitsnachweises bezüglich der Revitorgan-
Präparate). Überdies scheiden die Aufwendungen für das Präparat Ney Tumorin
schon deshalb als beihilfefähig aus, da dieses Medikament nach der
substantiierten und nachvollziehbaren Aussage der Sachverständigen Dr. Z. bei
dem Kläger der Tumorbildung vorbeugen solle - und zwar in einem allgemeinen
Sinne.
Wenn man aber dieser Ansicht sei, müsse man allen Männern ab einem
bestimmten Alter dieses Medikament verschreiben. Das sei schulmedizinisch
jedoch nicht indiziert.
Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die verordneten Präparate sind
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Prophylaxe gemäß § 10 HBeihVO
beihilfefähig. Danach sind aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von
Krankheiten bei Männern von Beginn des 45. Lebensjahres an unter anderem die
Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von
Krebserkrankungen beihilfefähig. Die bei Vorsorgemaßnahmen entstehenden
beihilfefähigen Aufwendungen sind in § 10 HBeihVO abschließend bestimmt (vgl.
Nitze, a.a.O., § 10, Erl. 1, S. 2). Die vorliegenden Präparate sind dem Kläger nicht
aufgrund einer der dort geregelten Maßnahmen verordnet worden. Dies gilt auch
im Hinblick auf das Medikament Ney Tumorin. Nach den schlüssigen und
nachvollziehbaren Aussagen der Sachverständigen Dr. Z. solle dieses Medikament
der Tumorbildung vorbeugen. Hierzu habe sie sich sämtliche Unterlagen von dem
Hersteller geben lassen. In schulmedizinischer Hinsicht gebe es jedoch keine
direkte medikamentöse Prophylaxe gegen eine Tumorbildung. Man könne lediglich
sein Verhalten entsprechend ausrichten, z.B. durch Ernährungsumstellung.
Auch der Umstand, dass im Falle des Klägers bereits früher schon einmal
Aufwendungen für entsprechende Präparate als beihilfefähig anerkannt worden
sind, führt nicht zur Begründung eines entsprechenden Erstattungsanspruches im
vorliegenden Fall. Es bestand insoweit schon kein Vertrauenstatbestand. So wurde
der Kläger bereits mit Schreiben des Präsidenten der Universität M. vom
08.12.1997 darauf hingewiesen, der Beklagte sehe sich unter Berücksichtigung der
Diagnosen der verordnenden Ärzte veranlasst zu prüfen, für welche Erkrankungen
diese Präparate eingesetzt würden. Fast ausschließlich handele es sich um Mittel,
die zur Prophylaxe verordnet würden. Ein Teil stimme nicht mit der Diagnose
"Infektanfälligkeit" überein. Da prophylaktische Maßnahmen mit Ausnahme einiger
Impfungen nicht als beihilfefähig anzusehen seien, werde er, der Beklagte, den
Beihilfeantrag (vom 20.11.1997) letztmalig in der vorliegenden Form bearbeiten.
Bei künftigen Anträgen werde er ein Gutachten beim Gesundheitsamt M.
beantragen, um feststellen zu lassen, welche akute Erkrankung bei dem Kläger
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beantragen, um feststellen zu lassen, welche akute Erkrankung bei dem Kläger
vorliege, die die Verordnung dieser Präparate notwendig mache.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.