Urteil des VG Gießen vom 04.12.2008

VG Gießen: bad, öffentlich, bayern, begriff, stadt, behandlung, vollstreckung, unterbringung, stiftungszweck, arbeitgeberverband

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Gericht:
VG Gießen 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 12/08.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 53 Abs 8 S 2 BeamtVG
(Die Theresienspitalstiftung in Bad Kissingen ist eine
Stiftung des deutschen öffentlichen Rechts)
Leitsatz
Bei der Theresienspitalstiftung in Bad Kissingen handet es sich um eine Stiftung des
deutschen öffentlichen Rechts im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG. Die in der
Stiftungsverfassung enthaltene rechtliche Bezeichnung als öffentliche
Wohltätigkeitsstiftung des bürgerlichen Rechts steht dieser Bewertung nicht entgegen.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger mit seiner am 03.01.2008
erhobenen Klage sinngemäß begehrt hat, den Beklagten unter entsprechender
Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.11.2007 zu
verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge seit dem 01.04.2006 unter
Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 75,00 v. H. zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung
abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger stand bis zu seinem mit Ablauf des Monats März 2006
erfolgten Eintritt in den Ruhestand im Dienst des Beklagten. Zuletzt hatte er das
statusrechtliche Amt eines Akademischen Oberrats (Besoldungsgruppe A 14
BBesO) inne.
Mit Bescheid vom 13.03.2006 setzte das Regierungspräsidium Kassel die dem
Kläger ab dem 01.04.2006 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Der Bescheid
enthielt den Hinweis auf den gesetzlichen Vorbehalt bezüglich einer späteren
Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften.
Mit Bescheid vom 29.11.2007, abgesandt am gleichen Tag, teilte das
Regierungspräsidium Kassel dem Kläger mit, der Teil seiner seit dem 01.02.2006
von der Nordrheinischen Ärzteversorgung bezogenen Altersrente, der auf
Beiträgen beruhe, zu denen ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber Beitragsanteile
getragen habe, sei ab dem 01.04.2006 auf sein Ruhegehalt anzurechnen. Insoweit
werde der Bescheid vom 13.03.2006 aufgehoben. Es sei beabsichtigt, die im
Zeitraum von April 2006 bis Dezember 2007 eingetretene Überzahlung von
8672,79 € zurückzufordern. Diesbezüglich werde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Mit bei Gericht am 03.01.2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage
erhoben. Nachdem er mit Schriftsatz vom 29.02.2008 nichtberücksichtigte
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erhoben. Nachdem er mit Schriftsatz vom 29.02.2008 nichtberücksichtigte
ruhegehaltfähige Dienstzeiten gerügt und sich gegen die Höhe der auf die
berücksichtigten Zeiträume in einem öffentlichen Beschäftigungsverhältnis
entfallenden Rentenanteile gewandt hatte, hat das Regierungspräsidium Kassel
mit Bescheid vom 16.09.2008 entschieden, die Zeit des Studiums des Klägers
vom 01.04.1961 bis 20.09.1967 und die Zeiten der Tätigkeiten als
Medizinalassistent vom 21.09.1967 bis 31.08.1969 sowie die Tätigkeit als
Stationsarzt am Theresienkrankenhaus in Bad Kissingen vom ... bis ... seien nicht
als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
Der Kläger trägt vor, der Streit gehe allein noch um die Frage, ob der Träger des
Theresienkrankenhauses in Bad Kissingen als öffentlicher Arbeitgeber anzusehen
sei. Bei dem Krankenhausträger, der Theresienspitalstiftung, handele es sich um
eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Tätigkeit bei einem solchen Arbeitgeber falle
nicht unter den Begriff des öffentlichen Dienstes. Daran ändere auch weder die
Zugehörigkeit der Theresienspitalstiftung zum KAV Bayern noch die Anwendung
des Tarifs TVÖD etwas.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des
Regierungspräsidiums Kassel vom 29.11.2007 zu verpflichten, bei der Berechnung
der dem Kläger seit dem 01.04.2006 zustehenden Versorgungsbezüge einen
monatlichen Rentenanteil von 95,24 € für die Beschäftigungszeit des Klägers beim
Theresienkrankenhaus in Bad Kissingen nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, aus den eingeholten Stellungnahmen der Theresienspitalstiftung
ergebe sich deren Charakter als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter)
Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Einstellung eines Teils des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Ausweislich seines Schriftsatzes vom 29.02.2008 hat der Kläger mit seiner Klage
zunächst zwei Begehren verfolgt. Zum einen ging es ihm um die Anerkennung
weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten, die aus seiner Sicht eine Anhebung des
Ruhegehaltssatzes von 73,25 v. H. auf 75 v. H. bewirkt hätte. Zum anderen
erklärte sich der Kläger mit dem in dem angefochtenen Bescheid genannten
anzurechnenden Rentenbetrag von 490,94 € nicht einverstanden und machte
geltend, auf die von ihm im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit entfalle lediglich ein
Rentenanteil von monatlich 395,70 €. Wenngleich sich diese voneinander zu
trennenden Begehren nicht aus dem vom Kläger in seinem Schriftsatz vom
29.02.2008 formulierten Klageantrag ergeben, hat er sie doch in seiner
schriftlichen Begründung deutlich zum Ausdruck gebracht. Mit seinem Schriftsatz
vom 28.10.2008 hat er das erstgenannte Begehren fallen gelassen und seine
Klage auf das zweite Begehren beschränkt. Hierin liegt eine verkappte (Teil-
)Klagerücknahme, die die Rechtsfolge des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auslöst.
Der anhängig gebliebene Teil der Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42
Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.
Eine Nachprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des zum Teil angefochtenen
Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.11.2007 in einem
Vorverfahren war entbehrlich (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Gemäß des durch
Art. 5 Drittes Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 17.10.2005 (GVBl. I S.
674) eingefügten und am 18.10.2005 in Kraft getretenen § 182 Abs. 3 Nr. 4 HBG
bedarf es bei Entscheidungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
im Landesbereich eines Vorverfahrens nicht (mehr).
Die nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Klagefrist von einem
Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist gewahrt. Mangels einer
förmlichen Zustellung des Bescheides vom 29.11.2007 ist als Fristbeginn von dem
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förmlichen Zustellung des Bescheides vom 29.11.2007 ist als Fristbeginn von dem
vom Kläger auf dem Bescheid vermerkten Eingangsdatum, dem 04.12.2007,
auszugehen. Gemessen daran hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben (vgl. §§ 57
Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.11.2007 ist in dem
angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend
gemachte Anspruch nicht zu, bei der Berechnung der ihm seit dem 01.04.2006
zustehenden Versorgungsbezüge einen monatlichen Rentenanteil von 95,24 € für
seine Beschäftigungszeit beim Theresienkrankenhaus in Bad Kissingen nicht zu
berücksichtigen.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Beklagte bei der
Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG einen Rentenanteil von monatlich 95,24 €
für die Beschäftigung des Klägers bei der Theresienspitalstiftung Bad Kissingen in
der Zeit vom ….. bis ….. anrechnen durfte. Die Klärung dieser Frage richtet sich
danach, ob es sich bei der Theresienspitalstiftung um einen öffentlichen oder
privaten Arbeitgeber gehandelt hat, ob also insoweit ein Rentenbezug des Klägers
aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BeamtVG in Rede steht. Letztgenanntes ist zu bejahen.
Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG fällt unter den Begriff des
öffentlichen Dienstes jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände;
ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Gemessen daran hat der Kläger
anlässlich seiner Beschäftigung bei der Theresienspitalstiftung in Bad Kissingen ein
Verwendungseinkommen im öffentlichen Dienst erzielt. Er hat seinerzeit Dienst bei
einer Stiftung des öffentlichen Rechts i. S. d. § 55 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG
verrichtet.
Dieser rechtlichen Beurteilung steht zunächst nicht die in der Stiftungsverfassung
enthaltene rechtliche Bezeichnung dieser Stiftung als „öffentliche
Wohltätigkeitsstiftung des bürgerlichen Rechts“ entgegen. Wie das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.11.1962 - 2 BvR 151/60 -
(BVerfGE 15, 46) ausgeführt hat, ist die Einordnung einer Stiftung in den Bereich
der öffentlichen Verwaltung eindeutig, wenn diese bei der Verleihung ausdrücklich
als „Stiftung des öffentlichen Rechts“ bezeichnet wird. Aber auch eine Stiftung, bei
der es an dieser Ausdrücklichkeit fehle, könne eine solche des öffentlichen Rechts
sein. Vor dem Jahre 1900 sei eine solche ausdrückliche Klassifizierung in dem
Verleihungsakt ohnehin nicht zu erwarten. So kenne Sartorius in seinem Artikel
„Stiftungen“ in der ersten Auflage des Wörterbuchs des Deutschen
Verwaltungsrechts, Ergänzungsband, 1892, den Begriff der Stiftung des
öffentlichen Rechts noch nicht. Ausschlaggebend sei danach nicht die Bezeichnung
der Stiftung. Vielmehr komme es darauf an, ob es sich um eine öffentlich-rechtlich
gestaltete Institution handele. Dies müsse sich aus der Gesamtheit aller
Umstände erschließen.
Nach diesen Grundsätzen ist die mit Stiftungsurkunde vom 06.08.1839 und damit
weit vor 1900 errichtete Theresienspitalstiftung in Bad Kissingen als Stiftung des
öffentlichen Rechts zu qualifizieren. Es handelt sich nicht um irgendeine
gemeinnützige Stiftung irgendeines wohlhabenden Privatmannes. Vielmehr geht
die Stiftung auf die damalige Obrigkeit zurück. Stifterin war die Königin Therese von
Bayern. Ihr Handeln war von vornherein nicht als private Wohltätigkeit anzusehen.
Der Zweck der Stiftung lag vielmehr, wie die Bezeichnung „öffentliche
Wohltätigkeitsstiftung“ deutlich macht, im Bereich der öffentlichen
Wohlfahrtspflege. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten Änderung der
Stiftungsverfassung vom 20.08.1954 diente die Stiftung ursprünglich zur
kostenlosen Unterbringung und Behandlung von erkrankten Dienstboten und
sonstigen Kranken aus der „dienenden Klasse“. Dieser öffentliche Zweck wurde
durch die Änderung der Stiftungsverfassung vom 20.08.1954 nicht grundlegend
geändert, sondern lediglich der neuen Bedarfssituation angepasst. So heißt es in
der Einleitung der Stiftungsverfassung vom 20.08.1954, durch die im Laufe der
Jahre immer mehr verbesserten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
sei die kostenfreie Unterbringung und Behandlung von Personen des bedachten
Kreises nur noch in wenigen Einzelfällen erforderlich. Andererseits sei der Mangel
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Kreises nur noch in wenigen Einzelfällen erforderlich. Andererseits sei der Mangel
an öffentlichen Krankenanstalten so groß, dass es wohl im Sinne der Stifterin liege,
wenn das Theresienspital, heute allgemein Theresienkrankenhaus benannt, neben
dem eigentlichen Stiftungszweck auch die Aufgaben eines öffentlichen
Krankenhauses erfülle.
Die sich für das Gericht aus der Person der Stifterin und dem Stiftungszweck
ergebende Einordnung der Theresienspitalstiftung als Stiftung des öffentlichen
Rechts wird auch durch das Bayerische Stiftungsgesetz (BayStG) bestätigt. In der
ursprünglichen Fassung vom 26.11.1954, die das Bundesverfassungsgericht in
dem genannten Beschluss vom 06.11.1962 (a. a. O.) in der Rdnr. 56 zitiert, waren
Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes als Stiftungen definiert,
die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer
Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der
die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht. Diese Definition hat das
BayStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.09.2008 (GVBl. 2008, 834) in Art. 1
Abs. 3 Satz 1 wortgleich übernommen. Darüber hinaus sind in Art. 1 Abs. 3 Satz 2
BayStG in der aktuellen Fassung u. a. die den sozialen Aufgaben oder sonst dem
Gemeinwohl dienende Zwecke als öffentliche Zwecke genannt. Hierunter fällt
zweifellos auch die Krankenversorgung in dem in der Stiftungsverfassung als
öffentliches Krankenhaus bezeichneten Theresienkrankenhaus. Der in Art. 1 Abs. 3
Satz 1 BayStG geforderte organische Zusammenhang mit der Stadt Bad
Kissingen ist ebenfalls gegeben. Gemäß § 4 Satz 1 der Stiftungsverfassung gehört
der Oberbürgermeister kraft Amtes zu dem dreiköpfigen Verwaltungsrat. Dadurch
ist die unmittelbare Einflussnahme der Kommune auf die nach innen und außen
wirkenden Entscheidungen der Stiftung sichergestellt und die vom BayStG
geforderte organische Verschmelzung zwischen Stiftung und Kommune erfüllt.
Diese Bewertung wird auch nicht durch das Fehlen finanzieller Zuwendungen
seitens der Stadt Bad Kissingen an die Stiftung in Frage gestellt. Wie der
fernmündlichen Auskunft des Herrn M. von der Theresienspitalstiftung an den
Einzelrichter zu entnehmen ist, besteht für finanzielle Zuwendungen durch die
Stadt Bad Kissingen angesichts des vorhandenen Stiftungskapitals kein Bedürfnis.
Schließlich spricht für die Einordnung der Theresienspitalstiftung als Stiftung des
öffentlichen Rechts auch deren Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband
Bayern e. V.. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Vereinssatzung können u. a. Stiftungen des
öffentlichen Rechts Mitglieder des Verbandes sein. Damit wird die
Theresienspitalstiftung vom Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e. V. als
Stiftung des öffentlichen Rechts behandelt.
Es fehlen auch jegliche konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, bei der
Theresienspitalstiftung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaft oder einen ihrer Verbände i. S. d. § 53 Abs. 8 Satz 2 2.
Halbsatz BeamtVG. Der Einzelrichter hat für einen diesbezüglichen
Aufklärungsbedarf auch unter Berücksichtigung der Tatsache keinen Anlass
gesehen, dass nach § 4 der Stiftungsverfassung der katholische Stadtpfarrer als
Vorsitzender des Verwaltungsrates fungiert. Allein daraus lässt sich nicht auf eine
Beschäftigung in einer kirchlichen Einrichtung schließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Den Kläger
trifft die Kostenlast, weil er seine Klage zum Teil zurückgenommen hat und weil er
im Übrigen unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in
Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.