Urteil des VG Gießen vom 13.02.2008

VG Gießen: aufschiebende wirkung, verbrauch, abrechnung, rechtskontrolle, härte, gerichtsakte, gefahrtragung, anfechtungsklage, datum, vollziehung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 4185/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 4 VwGO, § 166 VwGO
Gefahrtragung bei nicht einwandfrei funktionierendem
Wasserzähler
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 230,78 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 11.12.2007 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
23.02.2007 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Grundbesitzabgaben - Wassergeld - vom
23.01.2007 anzuordnen,
ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Ausweislich der weiteren Ausführungen des Antragstellers in seinem Widerspruch
vom 23.02.2007 wie auch in der Antragsschrift seines Bevollmächtigten vom
10.12.2007 im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller in der Sache
sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 23.01.2007 insoweit anzuordnen, als mit diesem
Bescheid für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 eine Nachforderung für
„Wassergeld“ in Höhe von 287,35 EUR und für „Abwassergebühren“ in Höhe von
405,-- EUR, insgesamt 692,35 EUR festgesetzt werden.
Dieser, auf die Gewährung umfassenden Rechtsschutzes hin ausgelegte Antrag ist
unbegründet.
In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nämlich nur dann in Betracht, wenn auf
Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des
Widerspruchs oder der Klage wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Dies folgt aus
der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass solche Abgaben
im Zweifel zunächst zu erbringen sind, und dass das Risiko, im Ergebnis
möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den
Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß §
80 Abs. 4 S. 3 VwGO, der vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann
erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche
Zweifel begegnen oder die Vollziehung für die Antragstellerseite eine nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
7
8
9
10
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Gebührenbescheides das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn ein
Erfolg des Antragstellers in dem Hauptsacheverfahren ist nicht wahrscheinlich.
Einwände, die sich gegen die Rechtsgrundlagen für die Gebührenfestsetzung oder
deren Anwendung richten, werden vom Antragsteller nicht erhoben. Der
Antragsteller greift vielmehr mit seinem Widerspruch die tatsächlichen Grundlagen
der Gebührenbemessung an, indem er bestreitet, im Jahre 2006 einen
Wasserbezug von 172 Kubikmeter gehabt zu haben, womit auch die Menge des
Abwassers bestritten wird, da diese Menge nach der Satzung der Antragsgegnerin
mit dem bezogenen Frischwasser gleichgesetzt wird (§ 24 Abs. 1
Entwässerungssatzung). Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, der ermittelte
Verbrauch von 172 Kubikmetern sei auf eine Fehlerhaftigkeit der Wasseruhr
zurückzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der hohe Wasserverbrauch auf ein
Verhalten in seinem Zuständigkeitsbereich bzw. dem seines Sohnes
zurückzuführen sei, gebe es nicht. In den Jahren 2003 und 2004 habe man jeweils
nur 17 Kubikmeter und im Jahre 2005 nur 22 Kubikmeter Wasser verbraucht. Die
Antragsgegnerin geht demgegenüber davon aus, dass der durch die
Messeinrichtung festgestellte Verbrauch von 172 Kubikmetern auch dem
tatsächlichen Verbrauch entspreche. Ob der Wasserzähler, der den Verbrauch des
Jahres 2006 gemessen hat, im Zeitpunkt seines Ausbaus ordnungsgemäß
funktioniert hat, kann nicht mehr festgestellt werden. Dies ist, jedenfalls im
Rahmen des vorliegenden, auf summarische Rechtskontrolle beschränkten
Verfahrens zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, so dass davon
auszugehen ist, dass der für das Jahre 2006 gemessene Verbrauch auch dem
tatsächlichen Verbrauch entspricht und demgemäß der Abrechnung zugrunde
gelegt werden kann. Insoweit hat es der Antragsteller versäumt, rechtzeitig einen
Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers bei der Antragsgegnerin zu stellen.
Nach § 10 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin kann der
Anschlussnehmer von der Gemeinde die Nachprüfung der Messeinrichtungen
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des
Eichgesetzes verlangen. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller auch mit am
23.02.2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben gestellt. Zu
diesem Zeitpunkt war aber eine Überprüfung des Wasserzählers nicht mehr
möglich, weil dieser bereits zuvor ausgebaut worden war und seit dem Ausbau der
Wassermesspatrone mehr als 14 Tage vergangen waren bzw. ohnehin nur die
Messpatrone und nicht die gesamte Zähleinrichtung ausgebaut worden war. Zum
Erhalt eines zuverlässigen Prüfergebnisses müssen Kaltwasserzähler mit
eichfähigem Messeinsatz sowie Messpatronen- bzw. Messkapselzähler bei einer
Befundprüfung immer mit dem zugehörigen Zählergehäuse geprüft werden, so
dass die Messeinsätze vor der Prüfung nicht aus dem zugehörigen Zählergehäuse
ausgebaut werden dürfen (vgl. Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Mess- und
Eichwesen vom 16.05.2004, Bl. 7 der Behördenakte). Um sein satzungsgemäßes
Recht auf Überprüfung der Zählereinrichtung wahrnehmen zu können, hätte der
Antragsteller somit vor Ausbau der Messpatrone einen entsprechenden Antrag auf
Überprüfung stellen müssen. Unter dieser Voraussetzung wäre es dann Sache der
Antragsgegnerin gewesen, die Zählereinrichtung so auszubauen und so rechtzeitig
an eine Prüfstelle zu übermitteln, dass eine den anerkannten Regeln der Technik
entsprechende Befundung hätte erfolgen können.
Entgegen dem Vortrag des Antragstellers geht das Gericht nicht davon aus, dass
der Ausbau des Wasserzählers erst nach Einlegung des Widerspruchs und der
Stellung des Antrags auf Überprüfung der Zählereinrichtung erfolgt ist, was mit
anderen Worten bedeuten würde, dass die Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße
Überprüfung des Zählers unmöglich gemacht hätte. Unter dieser Voraussetzung
wäre die fehlende Überprüfungsmöglichkeit zu Lasten der Antragsgegnerin zu
berücksichtigen.
Das Gericht erachtet aber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ausbau
des Wasserzählers zum 29./30.01.2007 für glaubhaft gemacht. Denn ausweislich
des Bescheides über Festsetzung der Grundbesitzabgaben und Abrechnung für
die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 vom 28.01.2008 (Bl. 38 der Gerichtsakte)
wurde der Zähler mit einem Zählerstand von 263 Kubikmeter ausgebaut. Genau
diesen Zählerstand hat aber der Antragsteller mit Datum des 27.01.2007 der
Antragsgegnerin schriftlich mitgeteilt (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 22.01.2008, Bl. 30 der Gerichtsakte). Der Ausbau des
Zählers muss deshalb in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum 27.01.2007
stattgefunden haben, andernfalls der zum Zeitpunkt des Ausbaus festgehaltene
Zählerstand zumindest eine höhere Zahl als 263 ausweisen müsste. Dies gilt
11
12
13
Zählerstand zumindest eine höhere Zahl als 263 ausweisen müsste. Dies gilt
umso mehr, wenn man das Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt, wonach
der Ausbau angeblich erst nach Einlegung des Widerspruchs am 23.02.2007
erfolgt sein soll. Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass für die Dauer von fast
einem Monat kein gemessener Wasserverbrauch stattgefunden hat. Jedenfalls für
das vorliegende, auf summarische Rechtskontrolle beschränkte Eilverfahren, kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass das von der Antragsgegnerin für den
Zeitpunkt des Zählerausbaus mitgeteilte Datum des 29. oder 30.01.2007
zutreffend ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt des Ausbaus wäre es dem
Antragsteller auch ohne weiteres möglich gewesen, von seinem Recht auf eine
Überprüfung der Zähleinrichtung Gebrauch zu machen. Denn der Antragsteller
konnte auf Grund der zeitlich kurz zuvor von ihm selbst an die Antragsgegnerin
mitgeteilten Zählerstände von 259 Kubikmetern bzw. von 263 Kubikmetern im
Vergleich zu seinen früheren Jahresverbrauchsgrößen feststellen, dass für 2006 ein
deutlich überdurchschnittlicher Wasserverbrauch gezählt worden ist. Wenn der
Antragsteller unter diesen obwaltenden Umständen von seinem Recht auf
Überprüfung der Zählereinrichtung keinen Gebrauch macht, so hat er dies zu
vertreten mit der Konsequenz, dass die nach dem erfolgten Ausbau der
Messpatrone nicht mehr mögliche Überprüfung der Zähleinrichtung sich zu seinen
Lasten auswirkt.
Sonstige Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides
sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Es ist auch
nicht vorgetragen, dass der Gebührenbescheid eine unbillige Härte darstellt.
Aus den vorstehend mitgeteilten Gründen ergibt sich schließlich auch, dass der
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war, weil die
Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist
(vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§
52, 53 GKG, wobei das Gericht das Interesse des Antragstellers am vorliegenden
Verfahren mit einem Drittel des im angefochtenen Gebührenbescheid
festgesetzten Nachzahlungsbetrages bewertet hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.