Urteil des VG Gießen vom 30.06.2008

VG Gießen: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ohg, amtshandlung, geschäftsführender gesellschafter, persönliches recht, juristische person, gesetzliche frist, behörde, vorverfahren, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 129/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 2 GastG, § 1 VwKostG
HE
(Kostenfestsetzungsbescheid für die Erteilung einer
Gaststättenerlaubnis)
Leitsatz
1. Gebührenschuldner für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, die von einer
Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beantragt wird, sind die Gesellschafter der OHG
2. Eine Offene Handelsgesellschaft kann nicht Träger einer Gaststättenerlaubnis sein.
Die Erlaubnis kann in diesem Fall nur von den Gesellschaftern als Gewerbetreibenden
erworben werden.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 wird dahingehend
abgeändert, dass der dort festgesetzte Betrag von 7.659,-- € durch einen von der
Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag
ersetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zu ½ zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird nicht
für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der
jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid für die Erteilung
einer Gaststättenerlaubnis.
Er ist geschäftsführender Gesellschafter der X. OHG (im Folgenden: OHG), die
unter anderem die Gaststätte Hotel G betreibt. Am 02.08.2002 beantragte die
OHG hierfür die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Als vertretungsberechtigte
Personen waren in dem Antrag der Kläger sowie dessen Ehefrau bezeichnet. Mit
zwei separaten Bescheiden vom 30.04.2003 wurden dem Kläger und seiner
Ehefrau für die X. OHG, nicht jedoch der OHG selbst, jeweils eine
Gaststättenerlaubnis erteilt.
Mit zwei gesondert ergangenen Kostenfestsetzungsbescheiden vom 14.12.2006
zog die Beklagte den Kläger sowie auch dessen Ehefrau jeweils zu Gebühren in
Höhe von 7.659,-- € wegen der Erteilung der Gaststättenerlaubnis heran. Zur
Begründung wurde angegeben, in dem entsprechenden
Verwaltungskostenverzeichnis sei für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis eine
Rahmengebühr in Höhe von 30,-- € bis 15.000,-- € vorgesehen. Dieser Rahmen sei
nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ausgefüllt worden. Der
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nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ausgefüllt worden. Der
Verwaltungsaufwand sei außergewöhnlich zeitintensiv gewesen und habe
insgesamt 93,5 Stunden beansprucht. Die Zuverlässigkeitsprüfung des Klägers
sowie dessen Ehefrau habe allein acht Stunden gedauert. Einschließlich der
erforderlichen Vor- und Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie der
Wegezeiten seien hierfür 2.553,-- € angefallen. Der errechnete Betrag sei jedoch
zu modifizieren, da die Gaststätte der gehobenen Gastronomie angehöre und
aufgrund ihrer Lage hessenweit von Bedeutung sei. Im zweiten Schritt der
Bemessung ergebe sich daher eine Verdreifachung dieser Gebührenhöhe auf
7.659,-- €. Diese Gebühr sei nach Maßgabe von angestrengten
Vergleichsrechnungen auch verhältnismäßig. So seien die im Landkreis F üblichen
Gebühren in Höhe von 6,14 € pro Quadratmeter Schank- und Speiseraumflächen
zuzüglich 38,35 € pro Bett zuzüglich einer Grundgebühr von 255,65 € zu
berechnen. Der sich hieraus ergebende Gesamtwert von 4.340,67 € sei allerdings
wegen der erwähnten besonderen Bedeutung mit dem Faktor drei zu multiplizieren
und der Gesamtbetrag gleichmäßig auf beide Gesellschafter zu verteilen. Dies
ergebe einen Betrag von 6.511,-- € pro Gesellschafter. Zusätzlich sei auch der
wirtschaftliche Nutzen des Kostenschuldners zu berücksichtigen. Ausgehend von
einem Jahresumsatz von 1,29 Millionen Euro ergebe sich ein monatlicher
Pachtbetrag in Höhe von 12.900,-- €. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf
verwiesen, dass gegen den Bescheid Klage erhoben werde könne. Diese
Verfügung wurde dem Kläger am 15.12.2006 zugestellt.
Gegen den an ihn adressierten Kostenbescheid legte der Kläger mit Schreiben
vom 12.01.2007, eingegangen am 19.01.2007, Widerspruch ein und führte zur
Begründung aus, dass er, der Kläger, eine Gaststättenerlaubnis nicht beantragt
habe. Antragsteller sei vielmehr – wie sich ausdrücklich aus dem Antrag auf
Erteilung der Gaststättenerlaubnis vom 02.08.2002 ergebe - die OHG, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts J. Er sei daher nicht der korrekte Adressat für
den Gebührenbescheid.
Ein Widerspruchsbescheid erging nicht.
Ebenfalls mit Schreiben vom 12.01.2007 hat der Kläger am 22.01.2007 Klage
erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kostenbescheid sei wegen
mangelhafter Begründung auch bezüglich der Kostenhöhe zu beanstanden. Die
Behörde habe ihren Verwaltungsaufwand nur unzureichend dargelegt. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum mit den berechneten 93,5 Stunden ein derart hoher
Zeitaufwand angesetzt worden sei. Insbesondere sei es unverständlich, warum ein
kompletter Arbeitstag von acht Stunden benötigt worden sei, um die
Zuverlässigkeit von zwei Personen zu überprüfen. Ferner sei genauso wenig
nachvollziehbar, dass 85,5 Stunden zur Überprüfung der Räumlichkeiten der
Gaststätte hätten aufgewandt werden müssen. Aufgrund der pauschalen
Stundenberechnung sei die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht hinreichend
begründet, da eine Überprüfbarkeit seitens des Klägers nicht möglich sei. Zudem
könne der Verwaltungsaufwand nicht dem Kläger und seiner Ehefrau in voller Höhe
in Rechnung gestellt werden. Dies verletze das sogenannte
Kostenüberschreitungsverbot. Darüber hinaus seien die Gebühren auch deshalb in
rechtswidriger Weise festgesetzt worden, weil die Gaststättenerlaubnis entgegen
der Auffassung der Beklagten für den Kläger keine besondere Bedeutung im Sinne
des Kostenrechts habe. Die überregionale Bedeutung der Gaststätte komme dem
Kläger wirtschaftlich nicht zugute. Es handele sich ferner nicht um gehobene
Gastronomie. So besitze das Restaurant keinerlei Auszeichnungen. Er, der Kläger,
betreibe mehrere Burgen mit Gaststättenbetrieb, auch dies spreche gegen die
Annahme einer besonderen Bedeutung für ihn. Durch die von der Beklagten
vorgenommenen Vergleichsberechnungen werde die Verhältnismäßigkeit der
Kostenfestsetzung nicht begründet. Schließlich fehle es auch an der Durchführung
eines Vorverfahrens. Ein solches entfalle bei Kostenentscheidungen nur dann,
sofern gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung, auf die sich die
Kostenentscheidung beziehe, nicht Widerspruch erhoben werde. Der
Kostenbescheid stelle sich vorliegend als unmittelbare Ausführung dar, weil der
Kläger als Kostenschuldner direkt in Anspruch genommen worden sei, ohne vorher
selbst einen Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts in Gestalt
einer Gaststättenerlaubnis gestellt zu haben. Beantragt habe die Genehmigung
lediglich die OHG, nicht dagegen er, der Kläger, persönlich.
Der Kläger beantragt unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
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den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Zur Begründung
der Gebührenhöhe beruft sie sich auf die Ausführungen im Bescheid und führt
ferner aus, der Kostenbescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig ergangen. Die
Klage sei als unzulässig abzuweisen, da sie verfristet erhoben worden sei. Im
vorliegenden Fall habe ferner ein Vorverfahren nicht durchgeführt werden müssen.
Die OHG sei überdies keine juristische Person, sodass jeder der beiden
Gesellschafter, also der Kläger und dessen Ehefrau, persönlich Inhaber der
Gaststättenerlaubnis sein müsse. Hierauf seien der Kläger und dessen Ehefrau
auch bereits am 20.08.2002 mündlich hingewiesen worden. Dementsprechend
seien auch die beantragten Erlaubnisse erteilt worden. Die ergangenen
Gebührenbescheide seien hieraus die logische Konsequenz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die
sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, das das
Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hierzu vorlag (vgl. für die
Klägerseite Bl. 14 der Akte und für die Beklagte Bl. 22 der Akte).
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist insbesondere nicht verfristet erhoben worden. Zwar hat der Kläger
vorliegend die Monatsfrist für die Erhebung einer Klage nach § 74 Abs. 1 VwGO
nicht eingehalten. Der angefochtene Bescheid der Beklagten wurde dem Kläger
am 15.12.2006 zugestellt. Die Klagefrist lief somit am 15.01.2007 ab. Dem Kläger
war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren, da
er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. So gab
sein Prozessbevollmächtigter die Klageschrift bereits am 12.01.2007 zur Post, was
er auch anwaltlich versicherte (vgl. Bl. 14 der Akte). Dieser Schriftsatz hätte
deshalb nach Maßgabe der üblichen Postlaufzeiten am 15.01.2007 beim
Verwaltungsgericht eingegangen sein müssen. Für den verspäteten Eingang der
Klageschrift am 22.01.2007 war der Kläger demnach nicht verantwortlich.
Die Klage ist auch nicht wegen der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens
gemäß § 68 VwGO unzulässig. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO bedarf es einer solchen
Nachprüfung nämlich nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. So liegt der Fall hier.
Gemäß § 16a Abs. 1 HAGVwGO entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO in den in
der Anlage zu diesem Gesetz genannten Fällen. Nach Nr. 10.1 Alt. 2 der Anlage zu
§ 16a HAGVwGO entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO im Falle von
Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden,
sofern gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung, auf die sich die
Kostenentscheidung bezieht, nicht Widerspruch oder bei Entfallen des
Vorverfahrens nicht Klage erhoben wird. Vorliegend wurde dem Kläger eine
Gaststättenerlaubnis erteilt, gegen die weder Widerspruch noch Klage erhoben
wurde. Auch liegt kein Ausnahmefall nach Nr. 10.1 dieser Anlage vor, wonach ein
Vorverfahren nicht entfällt für die Kostenerhebung in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, für die unmittelbare Ausführung einer
Maßnahme, für die Ersatzvornahme oder für die Sicherstellung. Die Erteilung einer
Gaststättenerlaubnis ist keine Selbstverwaltungsangelegenheit. Es handelt sich
vorliegend auch nicht um die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, eine
Ersatzvornahme oder eine Sicherstellung.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Insoweit konnte das Gericht auch die vorgenommene Tenorierung aussprechen.
Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit der
Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Begehrt der Kläger – wie hier – die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen
Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das
Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine
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Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine
andere ersetzen (vgl. § 113 Abs. 2 S. 1 VwGO). Erfordert die Ermittlung des
festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen
Aufwand, was vorliegend der Fall ist, kann das Gericht nach § 113 Abs. 2 S. 2
VwGO die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht
berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag aufgrund der
Entscheidung errechnen kann. Dies ist vorliegend geschehen. Im Fall einer solchen
Teilrückverweisung hebt das Gericht den Verwaltungsakt der Sache nach auf,
ermöglicht der Behörde aber zugleich, im Wege einer Neuberechnung schneller zu
einem unangreifbaren Verwaltungsakt zu gelangen. Die Tenorierung muss darauf
gerichtet sein, die näher bezeichnete Verfügung dahingehend abzuändern, dass
der festgesetzte Betrag durch einen von der Beklagten nach Maßgabe der
Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird (vgl.
Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 113 Rdnr. 348).
Rechtsgrundlage des Kostenbescheides ist § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 HVwKostG.
Nach dieser Vorschrift erheben Gemeinden bei Aufgaben zur Erfüllung nach
Weisung für die von ihnen vorgenommene Amtshandlung, die sie auf
Veranlassung Einzelner vornehmen, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach
Maßgabe dieses Gesetzes. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. So
ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis als Weisungsangelegenheit anzusehen.
Diese Amtshandlung erfolgte auch auf Veranlassung des Klägers hin. Zwar stellte
vorliegend die OHG den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis – und nicht der Kläger
selbst. Eine solche Konzession stellt jedoch ein persönliches Recht dar (vgl.
Michel/Kienzle/Pauly, GastG, Komm., 14. Aufl., 2003, § 2 Rdnr. 15, S. 121 sowie
auch: AG., in: Staat - Wirtschaft - Gemeinde, Festschrift für Werner Frotscher zum
70. Geburtstag, 2007, S. 467, 486, der von einer sachgebundenen
Personalerlaubnis spricht). Mit Ausnahme der nicht rechtsfähigen Vereine können
Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit – wie eine Offene
Handelsgesellschaft – nicht Träger einer Gaststättenerlaubnis sein. Bei solchen
nicht rechtsfähigen Personenverbindungen müssen je nach den besonderen
Verhältnissen ein oder mehrere Gesellschafter als Gewerbetreibende die
persönliche Erlaubnis erwerben (Metzner, GastG, Komm., 6. Aufl., 2002, § 2 Rndr.
18). Damit soll sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten auf ihre
Zuverlässigkeit überwachen kann. Diese Restriktionen des Gaststättenrechts, die §
4 Abs. 2 GastG entnommen werden können, wonach andere
Personenverbindungen als juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine als
Erlaubnisinhaber nicht aufgeführt werden, gehen den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs vor. Gewerbetreibende sind in diesen Fällen die
Gesellschafter (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, a. a. O., S. 122). Nach alledem ist der
Kläger als Gesellschafter der OHG von der Behörde zu Recht als
gaststättenrechtlich verantwortlicher Gewerbetreibender behandelt worden und als
Veranlasser der Amtshandlung „Erteilung der Gaststättenerlaubnis“ im Sinne von
§ 1 Abs. 1 HVwKostG anzusehen.
Der angegriffene Kostenbescheid ist hinsichtlich der festgesetzten Gebühren
jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Die Höhe der festzusetzenden Kosten
für die entsprechende Amtshandlung werden gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HVwKostG
durch Rechtsverordnung der Landesregierung (Verwaltungskostenordnung)
bestimmt. Vorliegend ist die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL)
vom 05.06.2002 (GVBl. I S. 206) einschlägig. Nach Nr. 22411 des
Verwaltungskostenverzeichnisses, das gemäß § 1 der genannten
Verwaltungskostenordnung als Anlage zu dieser verabschiedet wurde, ist für die
Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG eine Rahmengebühr von 30,--
€ bis 15.000,-- € vorgesehen.
Dieser Rahmen ist nach den Kriterien des § 3 Abs. 1 HVwKostG auszufüllen, da
diese Grundlagen gemäß § 6 Abs. 2 HVwKostG bei Rahmengebühren sinngemäß
gelten. Nach § 3 Abs. 1 HVwKostG ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit
der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung
Beteiligten auszugehen. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den
Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu
berücksichtigen. Die Gebühr darf insbesondere nicht in einem Missverhältnis zu
der Amtshandlung stehen.
Der vom Kläger vorgebrachte Einwand einer unzulässigen Gebührenerhebung
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Der vom Kläger vorgebrachte Einwand einer unzulässigen Gebührenerhebung
greift vorliegend durch. Zwar unterliegen die von der Beklagten bei der
Berechnung des Kostenbescheides zugrunde gelegten einzelnen Gebührensätze
als solche – auch hinsichtlich der Berücksichtigung des überregional bedeutsamen
Standortes der Gaststätte -, die auch gerichtsbekannt ist, keinen rechtlichen
Bedenken. Eine unzulässige Gebührenerhebung seitens der Beklagten liegt
allerdings deshalb vor, weil zur Überzeugung des Gerichts von einer
überdimensionierten Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden auszugehen ist. Die
Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, warum ein solch hoher Zeitaufwand
von immerhin 93,5 Stunden erforderlich gewesen ist, um eine Entscheidung über
die Erteilung der Gaststättenerlaubnis an den Kläger zu treffen. Der pauschale
Hinweis dahingehend, die Prüfung sei besonders zeitintensiv gewesen, ist hierfür
nicht ausreichend. Die Beklagte hätte insbesondere darlegen müssen, warum
bereits acht Stunden erforderlich gewesen sind, um die Zuverlässigkeitsprüfung
des Klägers und dessen Ehefrau im Sinne des Gaststättenrechts durchzuführen.
Auch hätte die Beklagte im Einzelnen erläutern müssen, warum weitere 85,5
Stunden für die Überprüfung der Räumlichkeiten erforderlich gewesen sind.
Dagegen greift die Rüge des Klägers nicht durch, der angegriffene Bescheid sei
mangelhaft begründet. Zwar ist nach § 39 Abs. 1 HVwVfG ein schriftlicher
Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen und in der Begründung sind die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu
ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Norm regelt jedoch nur die sogenannte
formelle Begründungspflicht. Diesen Anforderungen ist bereits – wie hier – Genüge
getan, wenn die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Umstände enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst haben (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl., 2005, § 39 Rdnr. 2). In dem
angefochtenen Bescheid hat die Beklagte in ihrer Begründung ausgeführt, wie sie
die Gebührenhöhe berechnete, was im Hinblick auf die Erfüllung der formellen
Begründungspflicht ausreichend ist.
Da die Klage nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, war sie im Übrigen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 1 S. 1 VwGO und wurde vorliegend
entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten
getroffen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war nicht
für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO), da die Durchführung eines
Vorverfahrens – wie oben erörtert – vorliegend entbehrlich war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.