Urteil des VG Gießen vom 26.07.2004

VG Gießen: öffentliche sicherheit, besondere gefährlichkeit, wiederholung, gefahr, hund, rasse, erlass, ausnahmebewilligung, halter, ermächtigung

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Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 1882/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 S 1 Nr 4 HuV HE
vom 22.01.2003, § 7 HuV HE
vom 22.01.2003
(Hundehalteerlaubnis; Verlängerung; Wesensprüfung;
Wiederholung)
Leitsatz
1. Die nach §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 Hundeverordnung bei der Haltung von gefährlichen
Hunden vorgeschriebene Halteerlaubnis kann verlängert werden.
2. Aus den vorgenannten Normen folgt im Fall der Verlängerung oder Neuausstellung
der Halteerlaubnis bei ansonsten unveränderten Umständen der Haltung oder den
Erkenntnissen bezüglich des konkreten Tieres keine Notwendigkeit einer Wiederholung
der Wesensprüfung. Eine turnusmäßige Wiederholung der Wesensprüfung ist nicht
erforderlich.
3. Eine Wiederholungsprüfung vor der Neuausstellung der Halteerlaubnis wird jedoch
erforderlich sein, wenn der Ordnungsbehörde Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine
Veränderung der Sachlage oder des Wesens des Hundes schließen lassen.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf zwei Jahre befristete
Halteerlaubnis bezüglich des Hundes „Fienchen“ zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig
vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der
Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer Halteerlaubnis für einen Hund.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Hundes der Rasse American
Staffordshire mit dem Namen "Fienchen". Das Tier ist mit einem Chip unter der Nr.
... individuell gekennzeichnet. Mit Bescheid vom 20. Februar 2002 erteilte die
Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zur Haltung des Tieres nach § 14 der zu dieser
Zeit geltenden Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von
gefährlichen Hunden vom 15. August 2000 (im Weiteren:
Gefahrenabwehrverordnung 2000). Die notwendigen und von der
Gefahrenabwehrverordnung 2000 vorgeschriebenen Voraussetzungen für die
Erteilung der Halteerlaubnis, u.a. der Nachweis der Sachkunde, die Identifizierung
des Tieres durch einen Chip und ein positiver Wesenstest (vom 10. Juli 2001), lagen
vor. Die Beklagte befristete die Erlaubnis entsprechend der Regelung in § 14 Abs. 2
Satz 5 Gefahrenabwehrverordnung 2000 auf zwei Jahre.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die
Verlängerung der Halteerlaubnis nach § 3 der nunmehr geltenden
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 23.
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Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 23.
Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 54 - im Weiteren: HundeVO -). Die Beklagte teilte der
Klägerin daraufhin am 4. März 2004 und am 31. März 2004 mit, eine Verlängerung
der Halteerlaubnis sei nicht vorgesehen und deshalb eine Neuerteilung
erforderlich. Für diese sei wiederum eine aktuelle Wesensprüfung durchzuführen
und der Nachweis zu führen, dass das Tier mit einem Chip entsprechend § 12
HundeVO gekennzeichnet sei. Bei Nichtvorlage der positiven Wesensprüfung
müsse die Klägerin mit Konsequenzen rechnen. Auch nach weiterer
Korrespondenz zwischen den Beteiligten bestand die Beklagte auf die
Durchführung einer erneuten Wesensprüfung.
Am 14. April 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat die
erkennende Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, der Klägerin eine bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im
vorliegenden Klageverfahren gültige vorläufige Erlaubnis zur Haltung des
streitbefangenen Tieres zu erteilen (Az. 10 G 1881/04).
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die Feststellungsklage sei
zulässig, da es ihr nicht zuzumuten sei, auf einen Bescheid der Beklagten zu
warten, um sodann gegen diesen Rechtsmittel führen zu können. Die begehrte
Feststellung sei materiell darin begründet, dass die Beklagte zu Unrecht die
Wiederholung der Wesensprüfung verlange. Eine solche Wiederholung werde weder
durch Gesetz noch durch Verordnung vorgeschrieben und verstoße im Übrigen
gegen das Übermaßverbot. Jedoch könne sie ein zwischenzeitlich erstelltes
Gutachten von Dr. F. (vom 16.04.2004) vorlegen, das die positive Wesensprüfung
ihrer Hündin bestätige.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass zwischen der Klägerin als Halterin einer Hündin der Rasse Am.-
Staff.-Terrier (§ 2 AbSatz 1 Satz 2 der Hunde-VO vom 22.01.2003) und der
Beklagten kein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen die Klägerin von der
Beklagten gezwungen werden kann, eine weitere - und alle zwei Jahre turnusmäßig
zu wiederholende - positive Wesensprüfung für die Halteerlaubnis ihrer Hündin
vorzulegen, solange diese nicht tatsächlich negativ (verhaltens-) auffällig wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Klage sei als Feststellungsklage bereits unzulässig, da
die Gestaltungs- oder Leistungsklage vorrangig sei. Im vorliegenden Fall müsse die
Klägerin sich auf eine Anfechtungsklage gegen eventuelle Rechtsfolgen einer
Haltung ohne Halteerlaubnis einstellen. Materiell sei sie, die Beklagte, durch den
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 23. März 2004 und die vom
Regierungspräsidium Darmstadt herausgegebenen Standards gehalten, auch bei
einer Neuerteilung der Erlaubnis ein aktuelles Sachverständigengutachten zu
fordern.
Die Behördenakte ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die
Beteiligten entsprechend erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
A. Die Auslegung des Begehrens der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin gemäß §
88 VwGO ergibt, dass die Klägerin nicht allein die Feststellung begehrt, sie sei nicht
verpflichtet, eine weitere Wesensprüfung ihres Hundes durchführen zu lassen,
sondern darüber hinaus im Kern die Verlängerung ihrer Erlaubnis zur Haltung des
Tieres erstrebt. Dies ergibt sich aus der Begründung ihrer Klage, nach der sie bei
der Beklagten einen Antrag auf Verlängerung der Halteerlaubnis gestellt hat und
diese auch weiterhin begehrt. Damit liegt nicht - wie die Formulierung des Antrags
nahe legt - eine Feststellungs-, sondern eine Verpflichtungsklage vor.
Diese Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist entgegen § 68 Abs. 1
und 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Entscheidung der
Beklagten nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO nach Antragstellung
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Beklagten nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO nach Antragstellung
erfolgt und auch derzeit nicht erkennbar beabsichtigt ist. Zwar war im Zeitpunkt
der Erhebung der Klage die Frist § 75 Satz 2 VwGO noch nicht verstrichen; insoweit
ist aber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, so dass die
Voraussetzung nunmehr erfüllt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 75 Rdzf.
11 m.w.N.).
B. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die
beantragte Verlängerung der Halteerlaubnis für ihre Hündin "Fienchen" zu, so dass
die Nichtvornahme der begehrten Handlung durch die Beklagte die Klägerin in
ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1. Die Anspruchsgrundlage für die Erteilung der begehrten Erlaubnis ist Art. 2 Abs.
1, 14 Abs. 1 GG i.V.m. § 3 HundeVO zu entnehmen.
Unter anderem aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes folgt, dass dem
rechtmäßigen Eigentümer eines Tieres grundsätzlich dessen Haltung gestattet
sein muss. Einschränkungen hierzu sind jedoch möglich, wobei beispielhaft
Vorschriften des Tierschutzes, des Tierseuchenrechts und des Rechts der
Gefahrenabwehr zu nennen sind. Danach können etwa Eigentümern, die Tiere
nicht artgerecht halten, diese entzogen werden (vgl. § 16a TierSchG). Gleiches gilt
bei aufgetretenen und ansteckenden Erkrankungen der Tiere (vgl. §§ 17, 24
TierSG). Unzweifelhaft sind auch Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die
Freiheitssphäre und das Eigentumsrecht zum Zwecke der Gefahrenvorsorge
zulässig. Diese können sich sowohl direkt auf ein Gesetz oder eine
Rechtsverordnung gründen oder durch einen auf eine entsprechende gesetzliche
oder verordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage resultierenden
Verwaltungsakt ergeben. Im Fall einer konkreten Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung könnte daher bereits auf der Grundlage des § 11 HSOG
eine entsprechende Regelung gegen den Hundehalter erlassen werden. Im Fall
einer abstrakten Gefahr ist ein entsprechendes Vorgehen auch im Wege des
Erlasses von Rechtsverordnungen bzw. Polizeiverordnungen zulässig. Für den Fall
der reinen Gefahrenvorsorge bedürfen gravierende Eingriffe in Rechte Betroffener
indes einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN
8.01 -, BVerwGE 116, 347). Das Bundesverwaltungsgericht sieht bezogen auf die
Problematik gefährlicher Hunde in der Listung bestimmter als gefährlich geltender
Hunderassen eine solche Gefahrenvorsorge, da eine empirische Feststellung oder
allgemein anerkannte Ansicht, bestimmte Rassen seien gefährlicher als andere,
gerade nicht vorliege. Hierbei folge aus dem rechtsstaatlichen und
demokratischen Verfassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG),
dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten
Ermächtigung näher bestimmt wird (BVerwG, a.a.O.).
Im Fall der Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können,
hat der Hessische Landesgesetzgeber unter Beachtung dieser Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in § 71a HSOG (Eingeführt durch Gesetz vom
26.11.2002, GVBl. I S. 704) die gesetzlich Grundlage für den Erlass einer
Gefahrenabwehrverordnung geschaffen unter gleichzeitiger Ermächtigung an den
Verordnungsgeber, Rassen und Gruppen von Hunden zu bestimmen, bei denen
aufgrund besonderer Feststellungen eine besondere Gefährlichkeit vermutet wird.
Der Verordnungsgeber wiederum hat mit der HundeVO vom 22. Januar 2003
(GVBl. I S. 54) von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Sie lautet
auszugsweise wie folgt:
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige
Behörde erteilt worden ist.
§ 2 Gefährliche Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, menschen- oder
tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von
Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hund wird eine
Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
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(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen
haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden
zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzten
oder reißen.
§ 3 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden,
wenn die Halterin oder der Halter ...
4. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist, ...
Die Erlaubnis ist bei Hunden nach § 2 Abs. 1 auf zwei Jahre zu befristen; bei den
übrigen gefährlichen Hunden kann die Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu vier
Jahren erteilt werden.
§ 7 Wesensprüfung
Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im
Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der
Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle
vorgenommen.
Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im
Benehmen dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen
Landestierärztekammer festgelegt worden sind.
Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine
positive Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der
zuständigen Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt
worden ist.
Mit Urteil vom 27. Januar 2004 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Angriffe
gegen einzelne Regelungen in der Gefahrenabwehrverordnung vom 22. Januar
2003, so die Nennung bestimmter Hunderassen und eine Vermutung der
Gefährlichkeit bei Angehörigen dieser Rassen, als unbegründet zurückgewiesen
(Az. 11 N 520/03).
Daraus folgt, dass das streitbefangene Tier als sogenannter Listenhund nach § 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HundeVO zu qualifizieren ist und die Klägerin für die Haltung
des Hundes mithin grundsätzlich einer Halteerlaubnis bedarf, was sie auch nicht
angreift.
2. Sind die Voraussetzungen, die § 3 Abs. 1 HundeVO somit rechtmäßig von den
Haltern gefährlicher Hunde verlangt, erfüllt, steht den Haltern im Gegenzug ein
Anspruch auf Erteilung der Halteerlaubnis zu.
Die Klägerin erfüllt zunächst unstreitig die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5
bis 8 HundeVO genannten Voraussetzungen, so dass die Beklagte als zuständige
Ordnungsbehörde ihr bei Vorliegen eines aktuellen positiven Wesenstest bezüglich
des streitbefangenen Hundes eine (neue) Halteerlaubnis erteilen würde. Die
Beklagte verweigert der Klägerin die begehrte Erlaubnisverlängerung jedoch mit
der Begründung, eine Verlängerung sei schon grundsätzlich, jedenfalls aber bei
den sogenannten Listenhunden nicht zulässig. Im Übrigen müsse die Klägerin
auch eine Bestätigung für die positive Absolvierung einer aktuellen Wesensprüfung
vorlegen.
Die Klägerin hat indes Anspruch auf Verlängerung der erteilten Erlaubnis, wobei die
Wiederholung der Wesensprüfung nicht erforderlich ist.
a) Die erteilte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann verlängert
werden; eine Neuausstellung ist grundsätzlich weder für eine unter Geltung der
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werden; eine Neuausstellung ist grundsätzlich weder für eine unter Geltung der
Gefahrenabwehrverordnung vom 5. Juli 2000 erteilte Haltererlaubnis (wie hier)
noch eine nach aktuellem Recht erteilte Erlaubnis erforderlich.
Problematisch ist zwar diesbezüglich bereits die Entscheidung des
Verordnungsgebers in § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO, die Halteerlaubnis nur befristet
zu erteilen und zudem zwischen den sogenannten Listenhunden und den durch ihr
Verhalten auffällig gewordenen Hunden bei der Gültigkeitsdauer der zu erteilenden
Erlaubnis dahingehend zu differenzieren, dass einerseits bei den nur potentiell als
gefährlich zu qualifizierenden Tieren ausschließlich eine maximal zweijährige Frist
zu gelten hat, für die aber bereits tatsächlich auffällig gewordenen Hunde eine bis
zu vier Jahren befristete Erteilung der Erlaubnis möglich ist. Die Gründe für diese
zum Nachteil jedenfalls der Halter der Listenhunde sich auswirkende
Unterscheidung erscheinen bereits polizeirechtlich bedenklich. Es ist zweifelhaft,
ob die Befristung der bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilende
Halteerlaubnis eine Ausnahme von dem allgemeinen Gedanken der im Sinne einer
präventiven Gefahrenabwehr zu fordernden Erlaubnis darstellt. Die
polizeirechtliche Erlaubnis unterscheidet sich von der ebenfalls der
Gefahrenabwehr dienenden Ausnahmebewilligung nämlich durch den Anlass des
Verbots. Bei der Erlaubnis im Sinne einer Kontrollerlaubnis verbietet der
Gesetzgeber bestimmte Betätigungen, weil vorweg behördlich geprüft werden soll,
ob sie im Einzelfall gegen bestimmte materiell-rechtliche Rechtsvorschriften
verstoßen (Bsp.: Fahrerlaubnis; Gaststättenerlaubnis, § 2 GastG). Bei der
Ausnahmebewilligung sieht der Gesetzgeber hingegen generell ein bestimmtes
Verhalten als sozial schädlich oder unerwünscht an und verbietet es daher,
gestattet aber, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Befreiung von
diesem Verbot erteilt wird. (Bsp.: Waffenschein nach § 35 WaffG). Die
Waffenbesitzkarte wird im Übrigen gleichwohl regelmäßig unbefristet erteilt (§ 28
Abs. 1 Satz 4 WaffG), was seine Ursache im Recht am Eigentum findet. Ansonsten
wird die Ausnahmebewilligung zum Führen einer Waffe jedoch ebenfalls befristet
erteilt.
Die Erteilung einer Erlaubnis einer ansonsten verbotenen Haltung eines
gefährlichen Hundes ist dem Waffenrecht nachgebildet, so dass ein Fall der
Ausnahmebewilligung vorliegt und damit die zwingende zeitliche Befristung als
grundsätzlich zulässig anzusehen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.01.2004 - 11
N 520/03 -).
Daher sieht die Kammer die Einschränkung der Rechte der Halter von als
gefährlich qualifizierten Hunden durch die lediglich befristete Erteilung der
Erlaubnis dann noch als verhältnismäßig an, wenn diese verlängerbar ist. Nur bei
einer entsprechenden Möglichkeit der Verlängerung der Halteerlaubnis ist die
Belastung durch die Befristung als gering und vertretbar anzusehen, da die
schutzwürdigen Rechtsgüter wie Eigentum oder Freiheit insoweit nicht maßgeblich
beeinträchtigt werden.
Die Gefahrenabwehrverordnung vom 22. Januar 2003 beinhaltet indes keine
explizite Regelung zur Verlängerung einer einmal erteilten Erlaubnis. Die
Möglichkeit der Verlängerung ist jedoch systemtypisch bei Ausnahmebewilligungen
vorgesehen, etwa in § 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG: Danach kann die Erlaubnis zum
Führen einer Waffe zweimal verlängert werden. Dem Waffenrecht ist die
Hundeverordnung aber in weiten Bereichen und insbesondere bei den
Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nachgebildet, so dass
eine entsprechende Anwendung der Möglichkeit der Verlängerung hier auch ohne
ausdrückliche Erwähnung im Text der Verordnung als zulässig anzusehen ist.
Dass eine Verlängerung der Halteerlaubnis dem Grunde nach zulässig und vom
Verordnungsgeber auch vorgesehen ist, zeigt die von der Klägerin zutreffend
angeführte Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 356 -
VwKostO-MdI -). Unter der Ziffer 463 bestimmt das Ministerium in dieser
Verordnung, dass für die Verlängerung einer Erlaubnis zum Halten eines
gefährlichen Hundes in den Fällen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 HundeVO eine
Gebühr von 82 bis 165 Euro zu erheben sei. Dabei wird aus der Bezugnahme auf §
3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 HundeVO deutlich, dass hier die allgemeine
Halteerlaubnis bezogen auf alle gefährlichen Hunde (Aggressionshunde nach § 2
Abs. 1 Satz 1, Listenhunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2, durch ihr Verhalten auffällig
gewordene Tiere nach § 2 Abs. 2 HundeVO) gemeint und nur die in § 3 Abs. 2 Satz
1 HundeVO geregelte vorläufige Erlaubnis ausgenommen ist. Die Verlängerung
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1 HundeVO geregelte vorläufige Erlaubnis ausgenommen ist. Die Verlängerung
einer vorläufigen Erlaubnis dürfte nämlich nicht unmöglich, von der Tendenz her
aber systemfremd sein, da bei ausreichender Fristsetzung durch die Behörde und
nicht rechtzeitigem Beischaffen der Nachweise der Voraussetzungen des § 3 Abs.
1 HundeVO durch den Halter eine beantragte Erlaubnis zum Halten des
gefährlichen Tieres von der zuständigen Behörde ohnehin abzulehnen sein dürfte.
b) Die Klägerin ist auch nicht gezwungen, eine Bestätigung über die positive
Absolvierung eines aktuellen Wesenstests über den streitbefangenen Hund
vorzulegen.
Die Notwendigkeit der erneuten Wesensprüfung eines gefährlichen Hundes ergibt
sich aus der Hundeverordnung nämlich gerade nicht. Die Formulierung in § 3 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO "eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist"
enthält keinen Hinweis auf eine zeitliche Grenze hinsichtlich des Alters der
Wesensprüfung oder von erforderlichen Wiederholungen. Dies folgt auch nicht aus
§ 7 HundeVO. Gleiches gilt auch für den Sachkundenachweis des Halters, der
jedoch nach Ansicht der Beklagten, die sich insoweit auf das Hessische
Ministerium des Innern sowie das Regierungspräsidium Darmstadt beruft, nicht
turnusmäßig wiederholt und nachgewiesen werden muss (vgl. VG Gießen, Urteil
vom 06.01.2003 - 10 E 607/03 -).
Grundsätzlich muss jedoch jede der in § 3 Abs. 1 Satz 1 HundeVO genannten
Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die begehrte Halteerlaubnis
vorliegen. Dabei kann die zuständige Ordnungsbehörde nicht nur bei der ersten
Antragstellung, sondern auch bei Wiederholungsanträgen von den Hundehaltern
die entsprechenden Nachweise in jeweils aktuellen Versionen fordern, wenn
begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Veränderung der Sachlage
eingetreten oder zu befürchten ist. Dies bezieht sich allerdings der Natur der
Sache nach nur auf die Erlaubnisvoraussetzungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5
und 7 bis 8 HundeVO, da weder das Alter des Halters noch die Kennzeichnung des
Tieres mit einem implantierten Chip problematisch geworden sein kann.
Von den damit möglichen Veränderungen unterworfenen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Halteerlaubnis nach § 3 Abs. 1 HundeVO soll nach der Darstellung
der Beklagten und des Hessischen Ministeriums des Innern (vgl. Erlass vom
23.03.2004) sowie des Regierungspräsidiums Darmstadt (im Rahmen der
Abfassung der Standards zur Durchführung der Wesensprüfung) indes lediglich der
Wesenstest nach Nr. 4 einer regelmäßigen Aktualisierung bedürfen und zwar mit
der Begründung, das Wesen des geprüften Tieres könne Veränderungen
unterworfen sein. Dieser Ansatz ist nach Ansicht der Kammer jedoch verfehlt, da
keine Erkenntnisse darüber bekannt sind oder von dem Ministerium oder der
Beklagten vorgetragen werden, es gäbe eine Regel dahingehend, ein positiv
getesteter Hund würde sein Wesen verändern. Allein die Behauptung, eine solche -
negative - Veränderung des Wesens sei nicht auszuschließen, reicht zur
Begründung nicht aus. Eine Veränderung im Wesen von Tieren ist, etwa aufgrund
einer Erkrankung, sicherlich möglich, doch wohl nur im Einzelfall tatsächlich zu
befürchten.
Hierbei ist auch eine signifikante und nicht recht verständliche Unterschiedlichkeit
der Behandlung von gefährlichen Hunden in der Gefahrenabwehrverordnung zu
verzeichnen. Der Verordnungsgeber sieht Tiere, die zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2
HundeVO aufgezählten Rassen und Gruppen von Hunden zu rechnen sind
(Listenhunde) ebenso wie die Aggressionshund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO
lediglich als potentiell gefährlich an. Dieser Ansatz ist bereits nicht ohne rechtliche
Bedenken, da keine sicheren Erkenntnisse darüber vorliegen, dass gerade von
Tieren dieser Rassen eine besondere Gefährlichkeit im Verhältnis zu anderen
Hunderassen, die auch durch Beißvorfälle auffällig werden (etwa Rottweiler,
Dobermann), ausgeht. Gleichwohl hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der
Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 (Az. 11 N 520/03) unter
Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 29. August 2001 (Az. 11 N 2497/00)
die Rechtmäßigkeit der konkreten Listung mit dem Argument bestätigt, der
Verordnungsgeber habe seiner Entscheidung nachvollziehbare Gründe, u.a. die
Population der entsprechenden Tiere in Hessen, zugrundegelegt. Die Ausübung
des Opportunitätsprinzips nach § 5 Abs. 1 HSOG sei nicht systemwidrig und könne
nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen werden.
Indes darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass außerhalb der Diskussion über die
Listung bestimmter Hunderassen die Hunde stehen, die durch ein Verhalten
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Listung bestimmter Hunderassen die Hunde stehen, die durch ein Verhalten
aufgefallen sind, was von § 2 Abs. 2 HundeVO erfasst wird. Diese durch ein
konkretes Ereignis, regelmäßig wird es ein Beißvorfall sein, deutlich gewordene
konkrete Gefahr für Mensch und Tier durch einen solchen Hund wird vom
Verordnungsgeber indes gegenüber der nur potentiell bestehenden Gefahr durch
die sogenannten Listenhunde als weniger gravierend angesehen, denn die - in
beiden Fällen notwendige - Halteerlaubnis darf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO
bei Listenhunden nur auf zwei Jahre, bei den anderen Tieren bis zu vier Jahren
befristet erteilt werden. Mit anderen Worten: Für das Tier, das bereits einen
Menschen gebissen hat, kann durch die zuständige Ordnungsbehörde eine zeitlich
längere Erlaubnis erteilt werden als für das Tier, das nur durch seine Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Rasse als gefährlich gilt. Ob eine polizeirechtliche Sorge der
Gefahrenabwehr hinter dieser Differenzierung erkannt werden kann, ist zweifelhaft.
Wenn der Verordnungsgeber indes davon ausgegangen wäre, es sei eine
regelmäßige Überprüfung der als gefährlich angesehenen Hunde im Wege der
Wiederholung von Wesensprüfungen erforderlich, so wäre die in § 3 Abs. 1 Satz 2
HundeVO normierte und aus Gründen der notwendigen Gleichbehandlung gleicher
Lebenssachverhalte nicht unproblematische Unterscheidung völlig unverständlich,
müsste doch vielmehr gerade bei bereits durch ein gezeigtes Verhalten auffällig
gewordenen Tieren die Beständigkeit des positiven Wesens in Zweifel gezogen
werden und demzufolge die Frist der Halteerlaubnis jedenfalls nicht länger
ermöglicht werden als bei den nur potentiell gefährlichen Hunden. Diesbezüglich
muss auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 3.
Juli 2002 (Az. 6 CN 8.01) berücksichtigt werden, in der u.a. ausgeführt wird, nach
allgemeinem Gefahrenabwehrrecht könne es zulässig sein, einen Wesenstest bei
bestimmten Hunden durchzuführen. Bei einem positiven Ergebnis, das heißt dem
Bestehen der Prüfung, könnten indes keine weiteren Anforderungen an die
Hundehaltung gestellt werden, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt sei.
Wenn der Gefahrverdacht bei Listenhunden nach der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts durch einen positiven Wesenstest aber ausgeräumt
ist, kann im vorliegenden Fall eines Tieres, das zu einer dieser Gruppen gehört, die
weiter bestehende potentielle Gefahr keiner Veränderung unterfallen, was eine
Pflicht zur regelmäßigen periodischen Überprüfung des Wesens als reiner
Gefahrenerforschungseingriff unzulässig machen würde.
In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die zitierte Entscheidung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 hingewiesen finden.
Darin hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich festgehalten, die Listung
bestimmter Hunderassen sei aus zwei Aspekten heraus zulässig. Einmal wenn
Erfahrungswerte oder Informationen darüber vorlägen, dass Tiere einer
bestimmten Rasse relativ häufig in Beißvorfälle verwickelt seien. Zum anderen
aber auch dann, wenn die Zahl der Tiere einer bestimmten (bereits gelisteten)
Rasse bei den durchzuführenden Wesensprüfungen überdurchschnittlich häufig
oder auch nur mehr als in einer von der Behörde festgesetzten Quote (3 v.H.)
negativ auffielen. Unter Berücksichtigung von möglichen Fehlerquellen bei der
Durchführung der Wesensprüfungen erscheint indes die Festsetzung von lediglich
3 % Versagensquote für die - weitere - Listung einer Rasse ausgesprochen gering.
Bei der Bejahung einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung würden mithin für die
nicht konkret auffällig gewordenen und bereits einmal positiv getesteten
Listenhunde die Gefahr einer Art Kreislauf entstehen: Sie würden getestet, weil sie
Listenhunde sind, und blieben Listenhunde, weil eine bestimmte Versagensquote,
die statistisch immer zu befürchten sein wird, überschritten wird.
Anhaltspunkte dafür, dass sich das Wesen des jeweiligen Tieres in der Zeit seit
Erteilung der Halteerlaubnis negativ geändert hat, können im Übrigen nur durch
beobachtete Auffälligkeiten im Verhalten des Tieres begründet liegen, etwa bei
erstmaligen (Hunde nach § 2 Abs. 1 HundeVO) oder erneuten Vorfällen (Hunde
nach § 2 Abs. 2 HundeVO). In diesen Fällen ist aber auch der jederzeitige Widerruf
der erteilten Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 HundeVO möglich, so dass insoweit keine
Bedenken an der Annahme bestehen, die öffentliche Sicherheit sei ohne eine
Wiederholung der Wesensprüfung nicht stärker gefährdet als mit.
Zutreffend führt das Hessische Ministerium des Innern in seinem Erlass vom 19.
März 2004 (LPP 72 - S - 021 - a - 02-27) im Anschluss an die Entscheidung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 zwar aus, die
Wesensprüfung stelle nur eine Momentaufnahme des geprüften Tieres dar und sei
keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere
Gefährlichkeitsprognose. Dies gilt indes für alle im Bereich der Gefahrenabwehr
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Gefährlichkeitsprognose. Dies gilt indes für alle im Bereich der Gefahrenabwehr
erteilten Erlaubnisse. In anderen Bereichen mit erheblichen Gefahren für die
öffentliche Sicherheit lässt es der Gesetz- und Verordnungsgeber gerade an dieser
Momentaufnahme bei der Überprüfung der jeweiligen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Erlaubnis genügen. Beispielhaft sei auf das bereits genannte
Waffenrecht oder auch auf das Recht der Fahrerlaubnis hingewiesen, bei dem
aufgrund einer einmaligen Prüfung regelmäßig eine lebenslang geltende
Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt wird. Auch bei sich
möglicherweise völlig veränderten äußeren Verkehrsverhältnissen oder den
zuständigen Behörden unbekannten Veränderungen im Bereich der Gesundheit
oder des Verhaltens des Erlaubnisinhabers gibt es keine Verpflichtung
regelmäßiger und wiederholender Fahr- oder Gesundheitsprüfungen. Nur bei
Auffälligkeiten, etwa durch Verkehrsunfälle oder bei Routinekontrollen der Polizei,
werden entsprechende Untersuchungen der Behörden über die Geeignetheit des
jeweiligen Verkehrsteilnehmers zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Und
obwohl auch bei einer durch Auffälligkeiten begründeten Eignungsprüfung (MPU)
und ggf. Wiederholung der Fahrprüfung, etwa in Folge der Entziehung der
Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs, immer die Gefahr besteht, dass durch
diese Fahrzeugführer erneut Unfälle verursacht werden, ist auch insoweit keine
regelmäßige Wiederholung von Eignungsprüfung (MPU) oder Prüfung vorgesehen.
Ob eine ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung des Wesens des Tieres
ergangene Anordnung einer Wiederholung der Wesensprüfung für Halter
gefährlicher Hunde darüber hinaus eine aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 4
HSOG) nicht gerechtfertigte besondere Erschwernis oder gar ein Sonderopfer
beinhaltet, braucht daher nicht weiter vertieft geprüft zu werden.
3. Da die von § 3 Abs. 1 Satz 1 HundeVO weiter geforderten Voraussetzungen im
Fall der Klägerin vorliegen, ist die Sache entscheidungsreif und die Beklagte zu
verpflichten, die begehrte - befristete - Halteerlaubnis zu erteilen, § 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil
beantragen. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt werden. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch entsprechend befähigte Beamte oder
Angestellte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Verwaltungsgericht Gießen
Marburger Str. 4
35390 Gießen
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei
dem Verwaltungsgericht Gießen einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in der bis
zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- € übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem
Verwaltungsgericht Gießen
Marburger Str. 4
35390 Gießen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,
zulässig.
Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Streitwertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.