Urteil des VG Gießen vom 08.10.2007

VG Gießen: behörde, exmatrikulation, vollstreckung, aufschiebende wirkung, mahnung, vollziehung, aussetzung, auflage, hessen, arbeitsrecht

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Gericht:
VG Gießen 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 2143/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 6
VwGO, § 80 Abs 1 VwGO, Art
59 Verf HE, § 10 Abs 3
HSchulImmV HE
Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen
Studiengebührenbescheid
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen einen Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller studiert bei der Antragsgegnerin im Fach Betriebswirtschaft
(Abschluss Bachelor of Arts).
Mit Bescheid vom 7.9.2007 - zugegangen am 10.9.2007 - setzte die
Antragsgegnerin aufgrund §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Hessisches Studienbeitragsgesetz
v. 16.10.2006 (GVBl. I S. 512) – HStubeiG - für die kommenden 8 Fachsemester
des Studiums einen Grundstudienbeitrag in Höhe von 500.- je Semester fest,
beginnend mit dem Wintersemester 2007/2008, fällig innerhalb von 2 Wochen
nach Zugang des Bescheides.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18.9.2007 bei der
Antragsgegnerin Widerspruch ein. Darin führte er u.a. aus, der Gebührenbescheid
verstoße gegen Art. 59 Hessische Verfassung (HV). Entgegen S. 4 dieser
Vorschrift machten §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 HStubeiG die Entgeltlichkeit des Studiums
zur Regel. Ein Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin gem. § 80 Abs. 6 S. 1
VwGO sei gem. § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO nicht erforderlich, denn ihm drohe bei
Nichtzahlung unmittelbar die Exmatrikulation. Er verweist dazu auf einen
Beschluss des Bay.VGH (Beschl. v. 2.12.1999, 7 CS 99.2013).
Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 18.9.2007, eingegangen am gleichen Tag, beantragte der
Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur
Begründung führte er erneut u.a. aus, der Bescheid entbehre der
Rechtsgrundlage, denn die Regelungen des HStubeiG verstießen gegen Art. 59
Abs. 1 S. 4 HV. Ein Aussetzungsantrag sei gem. § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO nicht
erforderlich.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18.9.2007
gegen den Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom
7.9.2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie u.a. aus, der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller
entgegen § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO keinen Aussetzungsantrag bei der
Antragsgegnerin gestellt habe. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2
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Antragsgegnerin gestellt habe. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2
VwGO seien nicht gegeben, denn gem. § 10 Abs. 3 S. 1 Verordnung über das
Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des
Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener
Daten an den Hochschulen des Landes Hessen v. 29.12.2003 (GVBl. 2004 I S. 12)
i.d.F.v. 16.10.2006 (GVBl. I 512) - HImmaVO - setze eine Exmatrikulation zunächst
eine Mahnung mit Fristsetzung und Exmatrikulationsandrohung voraus. Eine
Äußerung zur Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG sei der Antragsgegnerin als
gesetzesgebundener Behörde verwehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen,
die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurde.
II.
A. Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1
VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nicht
gestellt hat und eine Ausnahme nach § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt.
1. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag an das Gericht auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben
und Kosten gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen auch die
Studienbeiträge nach dem HStubeiG zählen, nur zulässig, wenn die Behörde einen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
a. Hierbei handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im
Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens
vorliegen muss und während des laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht
nachgeholt werden kann (Vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn.
185; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 40; Hess. VGH, Beschl. v.
8.11.1994, 5 TH 3004/94, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschl. v. 2.12.1999, 7 CS
99.2013, BayVBl. 2000, 724 ff, juris, Rn. 19; VG Köln, Beschl v. 16.4.2004, 6 L
542/04, juris, Rn. 7). Vom Erfordernis eines vorangehenden förmlichen
Aussetzungsantrags bei der Behörde kann auch dann nicht abgesehen werden,
wenn die Behörde – wie hier – durch ihr Vorbringen und Verhalten seit
Widerspruchserhebung erkennen lässt, dass sie nicht bereit ist, von sich aus die
Vollziehbarkeit ihres Verwaltungsaktes auszusetzen (OVG Saarland, Beschl. v.
22.6.1992, 1 W 29/92, NVwZ 1993, 490, juris, Rn. 5).
b. Vorliegend hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18.9.2007 lediglich
Widerspruch gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 7.9.2007
eingelegt und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht gestellt. Einen Antrag an die
Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung hat er hingegen zu keinem
Zeitpunkt gestellt. Insbesondere kann der eingelegte Widerspruch nicht zugleich
als Antrag im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO angesehen werden. Er enthält
dafür keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat in seinem
Widerspruchsschreiben vielmehr ausdrücklich ausgeführt, nach seiner Auffassung
sei ein Aussetzungsantrag im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
2. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne negative behördliche
Aussetzungsentscheidung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist vorliegend –
entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht ausnahmsweise nach §
80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig.
a. Die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wonach ein Antrag
an das Gericht auch ohne negative behördliche Aussetzungsentscheidung zulässig
ist, wenn die Behörde über einen an sie gerichteten Antrag ohne Mitteilung eines
zureichenden Grundes in angemessener Frist – i.d.R. 1 Monat ab
Antragsbegründung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 186) - sachlich
nicht entschieden hat, greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Behörde
zu keinem Zeitpunkt ein Aussetzungsantrag des Antragstellers vorlag, über den
sie hätte entscheiden können.
b. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
VwGO, wonach ein Antrag an das Gericht auch ohne negative behördliche
Aussetzungsentscheidung zulässig ist, wenn eine Vollstreckung droht, sind nicht
erfüllt.
(1) Diese Voraussetzung liegt nur dann vor (vgl. z.B. Bay. VGH, aaO, Rn. 20; OVG
Saarland, Beschl. v. 22.6.1992, 1 W 29/92, NVwZ 1993, 490, juris, Rn. 4;
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Saarland, Beschl. v. 22.6.1992, 1 W 29/92, NVwZ 1993, 490, juris, Rn. 4;
Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 186), wenn die Vollstreckung bereits
begonnen hat, der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für
einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete
Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.
Daran fehlt es hier.
(2) Eine Beitreibung der Gebührenforderung nach den Vorschriften des Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes droht dem Antragsteller derzeit nicht. Diese
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird,
setzt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 u. Nr. 4 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
v. 4.7.1966 (GVBl. I 151) i.d.F.v. 27.7.2005 (GVBl. I 574) u.a. voraus, dass dem
Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht und die in der
Mahnung gesetzte Zahlungsfrist verstrichen ist. Unabhängig von der Frage, ob die
zwangsweise Beitreibung des Studienbeitrags im Wege der
Verwaltungsvollstreckung angesichts der in § 68 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches
Hochschulgesetz v. 3.11.1998 (GVBl. I 431, 559) i.d.F.v. 31.7.2000 (GVBl. I 374) –
HHG - für diesen Fall statuierten Möglichkeit einer Exmatrikulation überhaupt
zulässig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin
bereits konkrete Vorbereitungshandlungen in Richtung einer zwangsweisen
Beitreibung unternommen hat oder überhaupt unternehmen will. Im Bescheid vom
7.9.2007 weist sie als Rechtsfolge der Nichtzahlung allein auf die drohende
Exmatrikulation gem. § 10 Abs. 3 S. 1 HImmaVO hin.
(3) Zwar ist die als Folge der Nichtzahlung gem. § 10 Abs. 3 S. 1 HImmaVO
zwingend vorgeschriebene Exmatrikulation, bei der es sich nicht mehr um eine
Vollstreckung des Gebührenbescheides im eigentlichen Sinne, sondern um eine an
die Nichtbefolgung des Gebührenbescheides anknüpfende eigenständige
nachteilige Rechtsfolge handelt, im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO einer
"Vollstreckung" zumindest gleichzustellen (so Bay. VGH, aaO, juris, Rn. 21; VG
Köln, aaO, juris, Rn. 7) bzw. als Vollstreckung zu behandeln (so wohl BVerfG,
Beschl. v. 14.8.2006, 1 BvR 2089/05, NJW 2006, 3551, juris, Rn. 20). Indessen sind
die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO – ob nun in direkter oder
analoger Anwendung – nicht erfüllt, denn es ist nicht ersichtlich, dass die
Exmatrikulation des Antragstellers von der Behörde für einen unmittelbar
bevorstehenden Termin angekündigt wäre oder konkrete
Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Exmatrikulation
vorlägen. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 HImmaVO ist das für die Exmatrikulation wegen
Nichtzahlung zu beachtende Verfahren demjenigen der Verwaltungsvollstreckung
angepasst worden. Danach ist die oder der Studierende für das Semester, für das
der Beitrag geschuldet wird, zu exmatrikulieren, wenn die Zahlung des Beitrags
trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der gesetzten Frist
nicht erfolgt ist. Dass die Antragsgegnerin vorliegend bereits entsprechende
Schritte unternommen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darin besteht
– ungeachtet möglicher Unterschiede schon der landesrechtlichen
Verfahrensregelungen für die Exmatrikulation - auch der maßgebliche
tatbestandliche Unterschied zu der vom Antragsteller in Bezug genommenen
Entscheidung des Bay. VGH (aaO, juris, Rn. 4 u. Rn. 20). Denn dem dortigen
Antragsteller war von der Hochschule bereits im Gebührenbescheid für den Fall der
Nichtzahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Exmatrikulation zu einem
ebenfalls bestimmten Zeitpunkt angedroht worden.
(4) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin aus der
Nichtentrichtung des Studienbeitrags bereits sonstige einer Vollstreckung gleich
zu achtende nachteilige Rechtsfolgen gezogen oder konkret in Aussicht gestellt
hat. Insbesondere ist im Wintersemester 2007/2008, wie auf S. 2 des
Gebührenbescheides angegeben, die Einschreibung oder Rückmeldung nicht von
der Zahlung des Studienbeitrages abhängig.
B. Nachdem der Antrag unzulässig ist, besteht für das Gericht im Bezug auf den
hier vorliegenden Eilantrag derzeit kein Anlass, seinen ernstlichen Zweifeln gem. §
80 Abs. 4 S. 3 VwGO an der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG weiter
nachzugehen, die im Wesentlichen darauf beruhen, dass die mit der Wendung
„wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst
Unterhaltspflichtigen es gestattet“ in Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV vorgegebene
Differenzierung zwischen wirtschaftlich leistungsfähigen und nicht leistungsfähigen
Studierenden und damit zwischen einem beitragszahlungspflichtigen und einem
nicht beitragszahlungspflichtigen Personenkreis durch §§ 1-8 HStubeiG
ausdrücklich nicht nachvollzogen wird.
24 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Hauptsachebezogen geht das Interesse des Antragstellers auf die Aufhebung des
Gebührenbescheides, wobei er ungeachtet der Tatsache, dass dieser dem Grunde
nach auch die nachfolgenden Semester betrifft, derzeit nur mit 500.- € belastet
ist. Die nachfolgenden Semestergebühren müssen dabei zunächst außer Betracht
bleiben, da die spätere Gesamtbelastung erst festgestellt werden kann, wenn
feststeht, wie lange der Antragsteller sein Studium noch fortsetzen wird. Dieser
hauptsachebezogene Wert von 500,00 Euro ist aufgrund des vorläufigen
Charakters des Eilverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf
die Hälfte zu reduzieren, was den im Tenor ausgewiesenen Betrag von 250.- €
ergibt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.