Urteil des VG Gießen vom 30.10.2000

VG Gießen: konstitutive wirkung, vorläufiger rechtsschutz, behinderung, erlass, prüfungsergebnis, verwaltungsakt, altersgrenze, eignungsprüfung, richteramt, hessen

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Gericht:
VG Gießen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 G 2280/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 S 1 RpflG , § 2 Abs 3
RpflG , § 1 Nr 3 S 1 RpflAPO , §
1 Nr 3 S 3 RpflAPO , § 15 Abs 1
LbV HE
Leitsatz
Eine Verwaltungspraxis, die die in §§ 15 Abs. 1 S. 1 HLVO, 1 Nr. 3 S. 1 RpflAPO für die
Zulassung zur Rechtspflegerlaufbahn vorgesehene Altergrenze bei einem/einer
behinderten Bewerber/Bewerberin, der/die weder als
Schwerbehinderter/Schwerbehinderte anerkannt noch diesem/dieser gleichgestellt
ist, nicht beachtet, erweist sich als gesetzeswidrig und verleiht deshalb keinen aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten (Zulassungs-) Anspruch.
Besitzt ein/eine Bewerber/Bewerberin um die Zulassung zur Rechtspflegerlaufbahn die
Befähigung zum Richteramt, muss er/sie sich gleichwohl dem in den (Zulassungs-)
Richtlinien festgelegten Prüfungsverfahren unterziehen.
Das Ergebnis einer im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten psychologischen
Begutachtung ist schriftlich niederzulegen.
Gründe
Der mit am 30.06.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz bei sachgerechter
Auslegung gestellte Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu
verpflichten, den Antragsteller zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des
gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerlaufbahn) zum 01.09.2000 zuzulassen,
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung). Daneben sieht das Gesetz in
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO den Erlass einer so genannten Regelungsanordnung vor.
Sie kann erlassen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn sie nötig erscheint. Beide Arten der
einstweiligen Anordnung setzen das Bestehen eines Anordnungsgrundes und
eines Anordnungsanspruchs voraus, die der Antragsteller jeweils glaubhaft
machen muss (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nicht auf den Erlass einer
Sicherungsanordnung gerichtet. Der Antragsteller möchte nicht die Teilnahme der
ausgewählten Mitbewerberinnen und Mitbewerber an dem Vorbereitungsdienst für
die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerlaufbahn) verhindern.
Vielmehr geht es ihm mit seinem auf die (vorläufige) Zulassung zu diesem
Vorbereitungsdienst zielenden Begehren um die Einräumung einer Rechtsposition.
Ein solches Begehren kann allenfalls Gegenstand einer Regelungsanordnung nach
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sein.
Der Antragsteller hat für sein Begehren einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht.
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Der Erlass einer Regelungsanordnung erweist sich als eilbedürftig. Der sich an die
von ihm absolvierte Eignungsprüfung anschließende Vorbereitungsdienst hat
bereits am 01.09.2000 begonnen.
Dem Begehren steht auch nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache entgegen (vgl. hierzu: HessVGH, Beschluss vom 18.09.1973,
VerwRspr. 25, Nr. 214, 940). Von diesem Verbot werden Ausnahmen zugelassen,
wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für
den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 212). Bei einer
Verweisung auf das Hauptsacheverfahren drohen dem Antragsteller unzumutbare
Nachteile. Zur Vermeidung nicht hinnehmbarer Verzögerungen seines durch Art.
12 GG geschützten Entschlusses, seinen Beruf zu wechseln (vgl. hierzu
Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 12, Rn. 8 m.w.N.), und
zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist er auf den
Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen.
Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung
zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes
(Rechtspflegerlaufbahn) nicht glaubhaft gemacht.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch scheitert bereits an seinem
Lebensalter. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 HLVO kann in den Vorbereitungsdienst einer
Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden, wer höchstens 35 Jahre alt
ist. Eine entsprechende Höchstaltersgrenze ist in § 1 Nr. 3 S. 1 der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn (RpflAPO) vom
23.07.1980 (JMBl. S. 645) für Bewerberinnen und Bewerber zum
Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn vorgesehen. Dieses Höchstalter
hatte der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt seines am 29.10.1999 beim
Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Zulassungsantrags
überschritten. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine gesetzlich geregelte
Ausnahme berufen. Insbesondere greift für ihn nicht die gemäß §§ 15 Abs. 2
HLVO, 1 Nr. 3 S. 3 RpflAPO für Schwerbehinderte geltende Altersgrenze "bis zum
40. Lebensjahr" ein. Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um einen
Schwerbehinderten. Er weist nicht den nach §1 SchwbG für Schwerbehinderte
vorgeschriebenen Grad der Behinderung von wenigstens 50 auf. Ausweislich des
von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheids des Hessischen Amtes
für Versorgung und Soziales Gießen vom 14.04.1999 beträgt der bei ihm
festgestellte Grad der Behinderung 30. Aufgrund seiner Behinderung ist er auch
nicht gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SchwbG als einem Schwerbehinderten gleichgestellt
anzusehen.
Hierzu hätte es eines Antrags des Antragstellers beim zuständigen Arbeitsamt
sowie eines diesem Antrag stattgebenden Verwaltungsaktes bedurft. Ein solcher
Verwaltungsakt hätte konstitutive Wirkung entfaltet, d. h. erst durch den
Verwaltungsakt wäre rechtsverbindlich die Gleichstellung des Antragstellers mit
einem Schwerbehinderten erfolgt (vgl. Wiegand, SchwbG, § 2 Rn. 16). Ein die
Gleichstellung des Antragstellers mit einem Schwerbehinderten aussprechender
Verwaltungsakt des zuständigen Arbeitsamtes ist nicht ergangen. Unter
Zugrundelegung seines Vorbringens hat der Antragsteller nicht einmal einen
diesbezüglichen Antrag gestellt.
Eine Ausnahme von der Altersgrenze vermag der Antragsteller auch nicht auf die
Richtlinien über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen
Dienstes - Fürsorgerichtlinien - vom 30.06.1999 (Staatsanzeiger 1999, 2266)
i.V.m. der Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu stützen. Nach Ziffer I S. 2 der
Fürsorgerichtlinien soll für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von
weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellte im Sinne des § 2
SchwbG sind, im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinderung
angemessene Fürsorgemaßnahmen nach diesen Richtlinien in Betracht kommen.
Diese Einzelfallprüfung ermöglicht es zum Beispiel, der genannten Gruppe von
Behinderten die in Ziffer III der Fürsorgerichtlinien erwähnten Hilfen zum Ausgleich
behinderungsbedingter Nachteile bei Prüfungen zuzubilligen. Hingegen geben die
Fürsorgerichtlinien keine rechtliche Handhabe, den Antragsteller entgegen der
klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (§§ 15 Abs. 1 und 2 HLVO, 1 Nr. 3
S. 1 und 3 RpflAPO) bei der Prüfung der für die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst maßgeblichen Altersgrenze wie einen Schwerbehinderten zu
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Vorbereitungsdienst maßgeblichen Altersgrenze wie einen Schwerbehinderten zu
behandeln. Erweist sich die von dem Antragsgegner geübte Verwaltungspraxis
insofern als gesetzeswidrig, verleiht sie dem Antragsteller auch keinen aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten (Zulassungs-)
Anspruch.
Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung begegnet die Entscheidung der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dem Antragsteller
aufgrund der erreichten Prüfungsergebnisse die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst zu verweigern, keinen durchgreifenden Bedenken.
Dem für den Antragsteller ermittelten Prüfungsergebnis liegen die von der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erlassenen Richtlinien für
die Durchführung von Eignungsprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber für die
Laufbahnen des gehobenen und mittleren Justizdienstes im Land Hessen vom
15.06.1999 zu Grunde. Diese Richtlinien, zu deren Erlass die Präsidentin im
Rahmen der ihr gemäß § 2 Nr. 1 der Anordnung über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten der Beamten und Richter im Geschäftsbereich des
Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 27.09.1977 (GVBl. I S.
406), zuletzt geändert durch Anordnung vom 28.01.1998 (GVBl. I S. 30),
übertragenen Ernennungskompetenz für Beamte im Vorbereitungsdienst des
gehobenen Dienstes befugt gewesen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom
30.04.1998 - 1 TG 4383/97 -), verfolgen den Zweck, bei der Zulassung von
Bewerberinnen und Bewerbern zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des
gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerlaufbahn) ein gleichmäßiges Verfahren
sicherzustellen. Im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen
zur Besetzung von Beamtenstellen eingeräumten Bewertungs- und
Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Kontrolle solcher Richtlinien darauf
zu beschränken, ob der Dienstherr den gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen
Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder
sachfremde Erwägungen angestellt hat. Gemessen an diesen Grundsätzen halten
die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erlassenen
Richtlinien vom 15.06.1999 einer rechtlichen Prüfung stand. Dies gilt insbesondere
auch für das in § 7 Abs. 2 der Richtlinien festgelegte Einzelgespräch, das
grundsätzlich eine/ein dem Prüfungsausschuss angehörende/angehörender
Fachpsychologin/Fachpsychologe führt. Nach § 7 Abs. 2 S. 2 der Richtlinien wird in
diesem Einzelgespräch auf die Motivation und den persönlichen Hintergrund der
Bewerberinnen und Bewerber besonders eingegangen. Nach ständiger
Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1988, BVerwGE 80, 22 m.w.N.;
HessVGH, Urteil vom 01.12.1993 - 1 UE 691/91 -) ist es nicht zu beanstanden,
wenn sich der Dienstherr Ergebnisse einer psychologischen Begutachtung zu Eigen
macht und ihr Ergebnis im Rahmen seines eigenen Eignungsurteils verwertet.
Tatsachen, die grundsätzlich gegen eine Verwertung des von ihm im
Einzelgespräch erzielten Ergebnisses sprechen könnten, hat der Antragsteller
nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner ist nicht, wie der Antragsteller offensichtlich meint, allein schon
wegen der vom Antragsteller bestandenen ersten und zweiten juristischen
Staatsprüfung gehindert, ein für diesen negatives Prüfungsergebnis festzustellen.
Insbesondere ergibt sich eine solche Sperre nicht aus den in § 2 RpflG geregelten
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger. Nach Abs. 1 S. 1 dieser
Vorschrift kann mit den Aufgaben eines Rechtspflegers ein Beamter des
Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren
abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Nach Abs. 3 der
Vorschrift kann auf seinen Antrag mit den Aufgaben eines Rechtspflegers auch
betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. In diesem Fall entfällt
die Notwendigkeit eines Vorbereitungsdienstes. Eine Betrauung des Antragstellers
mit den Aufgaben eines Rechtspflegers auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 RpflG ist
jedoch nicht Gegenstand dieses einstweiligen Anordnungsverfahrens. Vielmehr
erstrebt der Antragsteller nach der eindeutigen und unmissverständlichen
Formulierung seines Antrags die vorläufige Zulassung zum Vorbereitungsdienst für
die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zum 01.09.2000. Wie alle
Bewerberinnen und Bewerber muss er sich in diesem Fall dem in den Richtlinien
der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.1999
festgelegten Prüfungsverfahren unterziehen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die von dem Fachpsychologen
geprüften Verhaltensmerkmale auch nicht gemessen an dem Anforderungsprofil
der Tätigkeit eines/einer Rechtspflegers/Rechtspflegerin als ungeeignet anzusehen.
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Wie der Fachpsychologe G. in seiner vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom
21.09.2000 vorgelegten Stellungnahme ausgeführt hat, trifft der Einwand des
Antragstellers, das verwendete Untersuchungsformular werde auch in der freien
Wirtschaft eingesetzt, nicht zu. Vielmehr handele es sich um einen
Psychologischen Untersuchungsbefund, der ausschließlich bei der Auswahl von
Bewerbern des mittleren und gehobenen Dienstes in der öffentlichen Verwaltung
Anwendung finde. Dieser Darstellung des Fachpsychologen ist der Antragsteller
nicht (mehr) substantiiert entgegengetreten.
Schließlich bestehen auch keine inhaltlichen Bedenken gegen das vom
Prüfungsausschuss festgestellte Prüfungsergebnis des Antragstellers. Allerdings
hat es der Antragsgegner zunächst versäumt, das Prüfungsergebnis ausreichend
zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 10.10.1989, NVwZ 1990, 284, vom
20.04.1993 - 1 TG 709/93 - und vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -), der sich die
Kammer angeschlossen hat, sind bei Eignungsauswahlentscheidungen die
maßgeblichen Erwägungen der Behörde schriftlich niederzulegen, damit die
getroffene Entscheidung zur Gewährleistung tatsächlich wirksamen
Rechtsschutzes überprüfbar ist und festgestellt werden kann, ob ein Bewerber
nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Fortkommen behindert
wird. Aus den gleichen Erwägungen besteht auch für die Ergebnisse
psychologischer Begutachtungen ein Begründungserfordernis. Dies stößt auch
nicht auf unüberwindbare praktische Hindernisse, da eine schriftliche, auf das
wesentliche beschränkte Stellungnahme des begutachtenden Psychologen in der
gebotenen Kürze möglich und in jeder Hinsicht zumutbar ist (vgl. HessVGH, Urteil
vom 01.12.1993 - 1 UE 691/91 -). Diesem Begründungserfordernis hat der
Antragsgegner im Verwaltungsverfahren nicht Rechnung getragen. Er hat jedoch
diesen der Zulassungsentscheidung anhaftenden Fehler durch die in diesem
Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Fachpsychologen G. geheilt.
In dieser Stellungnahme hat sich der Fachpsychologe mit den Einwänden des
Antragstellers auseinandergesetzt und festgestellt, für die Vergabe des
Eignungsgrades "weniger geeignet" sei es unerheblich, ob seitens der Psychologen
der Empfehlungsgrad "3" oder "2" zugeteilt werde. Der Prüfungsausschuss erkenne
in der Regel ab dem Empfehlungsgrad "3" absteigend den Eignungsgrad "weniger
geeignet" zu. Der Empfehlungsgrad stelle auch nicht zwingend in jedem Fall den
Mittelwert zwischen Testergebnis und Rundgesprächsergebnis dar, da letztendlich
eine fachpsychologische Gewichtung aufgrund der zu Grunde liegenden
Anforderungsmerkmale vorzunehmen sei. Im Falle des Antragstellers habe die
anforderungsorientierte Gewichtung der Merkmale "Belastbarkeit, Teamfähigkeit,
Kreativität, und Berufsmotivation" zur Einstufung mit dem Empfehlungsgrad "2"
geführt. Der Antragsteller stelle seinen bisherigen Werdegang sowie seine
beruflichen Zukunftsperspektiven in einer Weise dar, die ganz erhebliche Zweifel
vor allem an seiner Berufsmotivation für die Rechtspflegerlaufbahn sowie seiner
psycho-physischen Belastbarkeit aufkommen ließen. Diese Erwägungen sind
nachvollziehbar begründet und halten sich im Rahmen des Bewertungs- und
Beurteilungsspielraums. Mit seinem Hinweis, er habe sich niemals in irgendeiner
Weise gegen die Tätigkeit des Rechtspflegers ausgesprochen, sondern lediglich
eine diesbezügliche kleine Andeutung im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit
als Rechtsanwalt getan, ist der Antragsteller diesen Erwägungen nicht substantiiert
entgegengetreten.
Als unterliegender Teil hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.)
bis 10.) sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil
die Beigeladenen jeweils keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht
einem Kostenrisiko ausgesetzt habe.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 4 S. 1
b, 20 Abs. 3 GKG. Maßgebend ist danach in diesem Verfahren, in dem es dem
Antragsteller um die (vorläufige) Zulassung zum Vorbereitungsdienst und damit
um die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf geht, die Hälfte des
13-fachen Anwärtergrundbetrages. Der danach ermittelte Betrag von 11.797,50
DM (1.815 DM x 6,5) ist trotz des vorläufigen Charakters des einstweiligen
Anordnungsverfahrens nicht weiter zu reduzieren, da das Rechtsschutzbegehren
des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.