Urteil des VG Gießen vom 21.11.2005
VG Gießen: offene bauweise, systematische auslegung, bebauungsplan, könig, stadt, upr, gebäude, ausnahme, gemeinde, ermessen
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Gericht:
VG Gießen 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 3317/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 5 BauNVO, § 6 Abs 8
BauO HE, § 6 Abs 9 Nr 2 BauO
HE
(Unzulässigkeit von Werbetafeln im Euroformat innerhalb
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche)
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Mit Bauantrag vom
08.06.2005 begehrte sie beim Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung von
zwei Großflächenwerbeanlagen für Fremdwerbung in einer Größe von 3,8 m x 2,8
m auf dem Baugrundstück in der Gemarkung C-Stadt entlang der
Grundstücksgrenze parallel zur Hauptstraße. Wegen der Einzelheiten des
Vorhabens wird auf die bei den beigezogenen Behördenakten befindlichen
Bauvorlagen Bezug genommen.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes
Nr. 6 „D“ der Stadt C-Stadt. Der geplante Standort für die Werbeanlage liegt
außerhalb der in diesem Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche.
Einen Befreiungsantrag stellte die Klägerin ausdrücklich nicht.
Mit Bescheid vom 05.09.2005, auf den Bezug genommen wird, lehnte der Beklagte
(Untere Bauaufsichtsbehörde) den Bauantrag ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, das Vorhaben – die Werbeanlagen seien keine Nebenanlagen i.S.d. §
14 BauNVO - sei nach § 30 BauGB in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
nach § 23 Abs. 5 BauNVO unzulässig.
Gegen den Bescheid vom 05.09.2005 legte die Klägerin mit Schreiben vom
08.09.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass eine
Verbotsnorm nicht existiere; § 23 Abs. 3 BauNVO erfasse lediglich Gebäude und
Gebäudeteile. Die Baugenehmigung sei nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu
erteilen, da Werbeanlagen nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig
seien.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit
Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005, auf den Bezug genommen wird, im
Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend wurde
ausgeführt, § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO greife nicht, da es sich bei den
Werbeanlagen um gewerbliche Hauptnutzung (Fremdwerbung) und nicht um
Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO handele.
Mit bei Gericht am 20.10.2005 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom
19.10.2005, auf den Bezug genommen wird, hat die Klägerin unter
Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.09.2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidium Darmstadt vom
17.10.2005 zu verpflichten, ihr die mit Bauantrag vom 08.06.2005 beantragte
Baugenehmigung zu erteilen.
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Der Beklagte tritt der Klage mit Schreiben vom 08.11.2005, auf das Bezug
genommen wird, entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 20.10.2005 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als
Einzelrichter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der
beigezogenen Behördenakten (ein Hefter) sowie des vorgenannten
Bebauungsplanes.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -) unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte
Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Beklagten vom 05.09.2005 und
in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
17.10.2005 (§ 117 Abs. 5 VwGO); im Übrigen gilt folgendes:
Die Baugenehmigung ist nach § 64 Abs. 1 Hessische Bauordnung – HBO - zu
versagen, da dem nach § 54 HBO genehmigungspflichtigen Vorhaben öffentlich-
rechtliche Vorschriften, die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 HBO Gegenstand der
bauaufsichtlichen Prüfung sind, entgegenstehen, nämlich bauplanungsrechtliche.
Die zur Genehmigung gestellten großflächigen Werbeanlagen im sog. Euroformat,
ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB -, verstößt gegen § 30
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO -, da
der geplante Standort für die Werbeanlagen außerhalb der in dem vorgenannten
Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist § 23 Abs. 3 Satz 1
BauNVO nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, sondern auf alle
baulichen Anlagen und mithin auch auf Werbeanlagen im sog. Euroformat, da
diese (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HBO) bauliche Anlagen sind. Das ergeben die
Textgeschichte, der systematische Zusammenhang, in den die Vorschrift gestellt
ist, und die Zielsetzung bauplanerischer Festsetzungen. § 23 BauNVO ist aus der
Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen. Danach ist die Festsetzung
von Baugrenzen geeignet, die von der Gemeinde gewünschte „offene Bauweise“
zu unterstreichen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn eine bauliche Anlage –
hier: Großflächenwerbeanlagen im sog. Euroformat für Fremdwerbung -, welche
bauplanerisch weder „Gebäude“ noch „Nebenanlage“, sondern eigenständige
Hauptnutzung gem. den §§ 2 ff. BauNVO ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 –
4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 = NVwZ 1993, 983 = BauR 1993, 315 = ZfBR 1993,
142 = UPR 1993, 315 = DVBl 1993, 439 = BRS 54 Nr. 126), als Hauptnutzung „vor
der Baugrenze“ ohne weiteres zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2001 –
4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 = BauR 2001, 1698 = ZfBR 2001, 558 = UPR 2002, 105
= BRS 64 Nr. 79). Der gegenteiligen, von der Klägerin angeführten Auffassung des
Bayerischen VGH (Urteil vom 25.11.1998 – 26 B 96.3165 –, BRS 60 Nr. 1333 =
UPR 1999, 115 = GewArch 1999, 174) ist deshalb mit dem
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.07.2001 – 4 C 1.01 -, a.a.O.) nicht zu
folgen.
§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO greift nicht, da es sich bei Großflächenwerbeanlagen
für Fremdwerbung nicht um Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO handelt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 – 4 C 27.91 -, a.a.O.).
§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
einschlägig. Nach dieser Vorschrift können, wenn im Bebauungsplan nichts
anderes festgesetzt ist, bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Bei dieser Entscheidung
handelt es sich – wie bei der nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO – um eine von der
Baugenehmigungsbehörde (Untere Bauaufsichtsbehörde) zu treffende
Ermessensentscheidung, für die das Einvernehmen der Gemeinde nicht
erforderlich ist. Die Haltung der Gemeinde ist aber im Rahmen der
Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie von städtebaulichen
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Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie von städtebaulichen
Überlegungen bestimmt ist (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31.03.1994 – Bf II
114/91 -, BRS 56 Nr. 122; König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, § 23 Rn.
25). Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nur im
Falle einer Ermessensreduzierung auf Null, d.h. der einzig rechtmäßigen
Entscheidung, gegeben ist.
Tatbestandliche Voraussetzung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ist nicht, dass
nach Landesabstandsflächenrecht die bauliche Anlage an der Grundstücksgrenze
errichtet werden darf, sondern dass sie in den Abstandsflächen eines anderen
Gebäudes zulässig sein muss (vgl. König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, §
23 Rn. 24). Obwohl dies das hessische Landesrecht zulässt, sind diese
tatbestandlichen Voraussetzungen gleichwohl zu verneinen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HBO sind Werbeanlagen bauliche Anlagen.
Nach § 6 Abs. 8 HBO gelten für großflächige Werbeanlagen im sog. Euroformat wie
die streitbefangenen Werbeanlagen § 6 Abs. 1 bis 7 HBO, da von ihnen Wirkungen
wie von Gebäuden ausgehen. Dies erschließt sich über den Zweck des § 6 Abs. 1
bis 7 HBO. Denn immer dann, wenn diese Anlagen und Einrichtungen so
beschaffen sind oder genutzt werden, dass sie die ausreichende Belüftung und
Belichtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht oder die ausreichende
Durchlüftung der Grundstücke nachteilig beeinflussen können oder dass sie die
Brandschutzanforderungen nicht wahren oder dass sie eine Beeinträchtigung des
sozialen Friedens (Nachbarfrieden) hervorrufen können, und wenn sie dies in einer
Art und Weise tun, die mit den von Gebäuden ausgehenden Wirkungen
vergleichbar sind, unterfallen sie § 6 Abs. 8 HBO (allg. Auffass., vgl. z.B. O.,
Hessische Bauordnung, § 6 Rn. 132 ff. m.w.N.). Dies ist bei großflächigen
Werbeanlagen wie den streitbefangenen Werbeanlagen, obwohl es sich nur um
„flächige Anlagen“ handelt, insbesondere angesichts der Größe der Flächen wegen
der Belichtungs- und Belüftungsbeeinträchtigung bereits anzunehmen (vgl. Hess.
VGH, Beschluss vom 05.02.1990 – 4 UE 3970/87 -, RdL 1991, 180; Bayerischer
VGH, Urteil vom 28.06.2005 – 15 BV 04.2876 -, BauR 2005, 1519 = ZfBR 2005,
700; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.02.1999 – 1 L 4263/96 -, NVwZ-RR 1999, 560 =
BauR 1999, 1449; Sächsisches OVG, Urteil vom 16.04.1999 – 1 S 39/99 -, NVwZ-
RR 1999, 560 = BauR 1999, 893; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom
13.08.1997 – 2 B 93.4024 -, NVwZ-RR 1998, 620, der diese Beeinträchtigungen als
zu geringfügig ansieht, als dass sie diese Wirkungen entfalten könnten).
Nach § 6 Abs. 9 Nr. 2 HBO sind in der Abstandsfläche eines Gebäudes und zu
diesem ohne eigene Abstandsfläche sonstige Anlagen und Einrichtungen nach § 6
Abs. 8 HBO zulässig, mithin auch großflächige Werbeanlagen im sog. Euroformat.
Gleichwohl sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für
großflächige Werbeanlagen wie die streitbefangenen im sog. Euroformat zu
verneinen. Dies ergibt eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen für das Bauplanungsrecht und das
Bauordnungsrecht.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ein Hervortreten von Gebäudeteilen in
geringfügigem Ausmaß – dies ist auch nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 Satz 1 HBO
nicht abstandsflächenrelevant - zugelassen werden. Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass beim Vortreten eines wesentlichen Gebäudeteils das
Gebäude selbst die Baugrenze überschreitet. Nur so wird die auch im Lichte von §
31 Abs. 1 BauGB zu sehende Bedeutung der Baugrenzen qualitativ gesichert.
Anderenfalls würde das Verhältnis der „quasigesetzlichen“ Ausnahme des § 23
Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Funktion der Baunutzungsverordnung und damit zur
Planungshoheit der Gemeinden in unzulässiger Weise verschoben (vgl. BVerwG,
Urteil vom 23.04.1969 – IV C 12.67 -, BVerwGE 32, 31; Urteil vom 20.06.1975 – IV
C 5.74 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 = BauR 1975, 313).
Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO zugelassen werden.
Nebenanlagen i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die
nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1976
– IV C 6.75 -, Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = NJW 1977, 2090; Beschluss
vom 14.02.1994 – 4 B 18.94 -, Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 = ZfBR 1994,
193; Beschluss vom 13.06.2005 – 4 B 27.05 -, ZfBR 2005, 698). Die Zulässigkeit
des Hervortretens von Teilen des Hauptgebäudes über die Baugrenze regelt § 23
Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Danach kann ein Hervortreten nur in geringfügigem
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Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Danach kann ein Hervortreten nur in geringfügigem
Ausmaß zugelassen werden. Diese Vorschrift darf nicht durch die Anwendung des
§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO i.V.m. § 14 BauNVO umgangen werden (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 13.06.2005 – 4 B 27.05 -, ZfBR 2005, 698).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO können im
Bebauungsplan weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen, d.h. nicht
die direkte Zulassung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.05.1993 – 1 N
91.1577 -, BayVBl. 1993, 656; König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, § 23
Rn. 22), vorgesehen werden. Aus der systematischen Stellung des § 23 Abs. 2
Satz 3 BauNVO hinter § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO folgt, dass die Reglung des § 23
Abs. 2 Satz 3 BauNVO an das Wort „“geringfügig“ in § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO
anknüpft (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 23 Rn. 14). Die
Regelung derartiger Ausnahmen darf jedenfalls – wie bei jedem
Ausnahmetatbestand – nicht so weit gefasst werden, dass die Festsetzung der
Baugrenzen ihre Funktion verliert, wenn die Ausnahme zugelassen wird (vgl.
Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 23 Rn. 14; König/Roeser/Stock,
Baunutzungsverordnung, § 23 Rn. 21).
Diesen drei Ausnahmetatbeständen ist gemein, dass Ausnahmen von der
Nichtüberbaubarkeit von Grundstücksflächen nur in ganz untergeordnetem
Umfang wie durch in geringfügigem Ausmaß hervortretende Gebäudeteile oder
nur durch untergeordnete bauliche Anlagen wie Nebenanlagen zuzulassen
gestattet wird, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen grundsätzlich keine
Planungsbedürftigkeit und damit keine bodenrechtliche Relevanz sieht. Dies hat
aber auch für den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu gelten,
wie auch die systematische Anknüpfung an § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, wonach,
wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, Nebenanlagen auf den
nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, zeigt.
Anderenfalls würde die mit § 23 BauNVO verfolgte Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB, eine offene Bauweise zuzulassen (s.o.), unterlaufen.
Dies zeigt auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO a.F., wonach , wenn im Bebauungsplan
nichts anderes festgesetzt ist, bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im
Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden
können, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden
können. Damit wurden bauplanungsrechtlich unbedeutende untergeordnete
bauliche Anlagen und Bauteile wie Pergolen, Überdachungen von Freisitzen,
Einfriedungen, Stützmauern, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster,
Hauseingangstreppen pp. erfasst (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 7.
Aufl., § 23 Rn. 21). Die Neufassung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO hat lediglich
dem Umstand Rechnung getragen, dass die Landesbauordnungen den Begriff
„Bauwich“ nicht mehr verwendet haben (vgl. König/Roeser/Stock,
Baunutzungsverordnung, § 23 Rn. 24). Sie stellt eine Anpassung an die
solchermaßen geänderten Landesbauordnungen dar, ohne eine Erweiterung
gewollt zu haben.
Wenn die Landesbauordnungen in den Abstandsflächen von Gebäuden
bedeutsamere bauliche Anlagen zulassen, so konnten und können sie dies nur in
Bezug auf das Landesrecht tun und damit nicht auch zugleich die
bundesrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO dahingehend
erweitern, dass Hauptanlagen in der Abstandsfläche zugelassen werden können.
Dies würde, wie dargelegt, zu einer unzulässigen Aushöhlung des § 23 Abs. 3 Satz
1 BauNVO über das Landesrecht führen. Die Länder können mit ihren
Landesbauordnungen nicht gleichsam beliebig die Anwendung des § 23 Abs. 3
Satz 1 BauNVO und damit auch des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unter Missachtung der
Befugnis des Bundes zur Regelung des Bauplanungsrechts nach Art. 74 Nr. 18 GG,
von der der Bund Gebrauch gemacht hat, ausschalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
19.12.1985 – 7 C 65.82 – BVerwGE 72, 300 <323 ff.> = NVwZ 1986, 208 = UPR
1986, 107; Hess. VGH, Urteil vom 26.09.1990 – 4 UE 3721/87 -, NuR 1992, 432 =
ESVGH 41, 309 = HessVGRspr. 1991, 51 = BRS 52 Nr. 82 m.w.N.; Beschluss vom
02.04.1987 – III OE 174/82 -, AgrarR 1988, 286 = ESVGH 37, 187 = UPR 1988, 44).
Dies würde die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfG,
Gutachten vom 16.06.1954 – 1 PBW 2/52 -, BVerfGE 3, 407; O., Hessische
Bauordnung, Einl. Rn. 7) des Bundes für das Bauplanungsrecht (s.o.) und der
Länder für das Bauordnungsrecht als Materie der Gefahrenabwehr (vgl. Art. 70
Abs. 1 GG) außer Kraft setzen. Somit fallen Hauptanlagen wie die streitbefangenen
Werbeanlagen (s.o.) bereits tatbestandlich nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO.
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Zudem ist hier eine Ermessensreduzierung auf Null zu verneinen, da die
Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sich nicht als einzig rechtmäßige
Entscheidung darstellt.
Für die zu treffende Ermessensentscheidung verlangt § 40 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG -, dass das Ermessen entsprechend dem
Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und dass die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens einzuhalten sind. Somit ist von dem Grundsatz des § 23 Abs. 3 Satz 1
BauNVO, wonach, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und
Gebäudeteile und sonstige baulichen Anlagen (s.o.) diese nicht überschreiten
dürfen, auszugehen. Von diesem Grundsatz werden in der
Baunutzungsverordnung neben der Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO
die drei genannten weiteren drei Ausnahmen zugelassen. Ihnen ist gemein, dass
es sich nicht um Hauptanlagen handeln darf (s.o.). Jedenfalls bei der Bebauung der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Hauptanlagen wie den
streitbefangenen Werbeanlagen (s.o.) kann keine Ermessenreduzierung auf Null
angenommen werden, wenn bereits für die Bebauung mit untergeordneten
Bauteilen oder Nebenanlagen nur eine in das Ermessen gestellte Ausnahme
eröffnet ist. Die Zulassung einer solchen Bebauung würde nachhaltig die
grundsätzliche Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO aushöhlen (s.o.) und
wäre regelmäßig ermessensfehlerhaft. Sie ist jedenfalls gerade nicht die einzig
rechtmäßige Entscheidung, d.h. es besteht hier keine Ermessensreduzierung auf
Null.
Dafür spricht auch, dass die Stadt C-Stadt sich in ihrer Stellungnahme vom
16.08.2005 dahingehend geäußert hat, dass sie die Werbeanlagen als
Hauptanlagen einstuft, die nicht in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig seien. Sie bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass sie von der
Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3
BauNVO (s.o.) für derartige Werbeanlagen nicht Gebrauch machen will. Dies ist im
Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen (s.o.).
Der Erörterung der Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes über die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen bedarf es nicht, da diese nicht nach § 63 Abs. 2 HBO
gesondert schriftlich beantragt und begründet wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.