Urteil des VG Gießen vom 22.08.2007

VG Gießen: einstellung der bauarbeiten, grundstück, stützmauer, öffentliche sicherheit, aufschüttung, erlass, eigentümer, wand, gebäude, behörde

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Gericht:
VG Gießen 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 1833/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Abs 1 Nr 7.3 BauO HE 2002, §
23 Abs 3 BauNVO, § 55 BauO
HE 2002, § 6 Abs 8 BauO HE
2002, § 71 BauO HE 2002
Einstweilige Anordnung auf Erlass einer sofort
vollziehbaren Baueinstellung.
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die Bauaufsichtsbehörde mit dem Ziel, eine sofort
vollziehbare Baueinstellung nach § 71 HBO in Bezug auf ein baugenehmigungsfreies
Vorhaben zu erlassen.
2. Zu der Frage, wann einer Stützmauer gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 6 Abs. 8 HBO
zukommt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des in der Gemarkung D gelegenen Grundstücks
E. An dieses Grundstück grenzt in südwestlicher Richtung das Grundstück F, das
gemeinsam mit dem südwestlich hiervon gelegenen Grundstück G Gegenstand
des am 04.05.2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 191 der Stadt
D ist, der für das betreffende Gebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2007 wandte sich der Antragsteller
gemeinsam mit dem Eigentümer des Grundstücks H an den Antragsgegner
(Untere Bauaufsichtsbehörde) mit dem Begehren, dem Beigeladenen die
Einstellung der Bauarbeiten auf den Flurstücken F und G aufzugeben. Zur
Begründung trugen sie vor, seit der letzten Woche sei auf dem Grundstück F mit
Bauarbeiten begonnen worden, die darin bestünden, dass das gesamte
Grundstück durch Ausschalung und spätere Aufschüttung mit Erde eingeebnet
werden solle, um ebenerdig das Niveau der Elisabethenstraße zu erhalten. Die zur
Einschalung verwendeten Betonstützen seien 2 m hoch und die Nachbarwand zum
Flurstück E des Antragstellers solle als Einschalung mit verwendet werden. Nach
Ablauf einer Frist bis zum 03.08.2007, 14 Uhr, werde gerichtlicher Eilrechtsschutz
in Anspruch genommen werden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.08.2007, auf den Bezug genommen wird, hat
der Antragsteller gemeinsam mit dem Eigentümer des Grundstücks H am
03.08.2007 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az: 1 G 1676/07). Sie
tragen ergänzend vor, die zur Einschalung verwendeten Betonstützen und die
geplante Aufschüttung verstießen bezüglich beider Antragsteller gegen das
Abstandsflächengebot des § 6 HBO. Der Antragsteller sehe sich einer „Mauer“ von
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Abstandsflächengebot des § 6 HBO. Der Antragsteller sehe sich einer „Mauer“ von
mindestens 1 m Höhe gegenüber. Eine getrennte Betrachtung der Errichtung der
Stützmauern einerseits und der Aufschüttung andererseits stelle eine weltfremde
Aufsplitterung des Sachverhalts dar und führe die die Baugenehmigungsfreiheit
betreffenden Normen der HBO ad absurdum. Schließlich verstoße die Errichtung
der Stützmauern gegen die im Bebauungsplan Nr. 19 festgelegten Baugrenzen.
Mit Beschluss vom 22.08.2007 hat die Kammer das Verfahren des Antragstellers
abgetrennt.
Der Antragstellerbeantragt,
d
aufzugeben, gegenüber dem Bauherrn auf der Liegenschaft
Gemarkung D, Flur
Bauarbeiten anzuordnen und für sofort vollziehbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er tritt dem Antrag entgegen und trägt unter Bezugnahme auf einen
Aktenvermerk des Fachdienstes Bauwesen vom 07.08.2007 vor, es bestehe kein
Anordnungsgrund. Aufgrund der Eingaben der Antragsteller habe ein
Baukontrolleur am 31.07. und 06.08.2007 die streitgegenständlichen Grundstücke
in Augenschein genommen und festgestellt, das das Grundstück Flurstück F
entlang eines Teils der westlichen Nachbargrenze zu dem Flurstück I bis an ein auf
dem Grundstück des Antragstellers zu 2) an der Grundstücksgrenze stehendes
Nebengebäude heran mit einer aus L-Steinen bestehenden Grenzmauer versehen
werde. Die Geländeoberfläche des Grundstücks sei zuvor etwa in einer Tiefe von
0,1 m abgeschoben worden, und die abgeschobene Muttererde lagere auf dem
Grundstück F. Die Betonstützen erreichten eine Höhe von ca 1,5 m und hätten die
Wirkung einer Grenzmauer. Mit einer Auffüllung der Grundstücke sei nicht
begonnen worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Antragsgegner den
Eingaben der Antragsteller entsprochen und die Bauarbeiten sofort einstellen
lassen.
Die mit Beschluss vom 08.08.2007Beigeladene ist dem geltend gemachten
Anspruch entgegengetreten. Sie trägt vor, aus ihrer Sicht seien auf dem
streitgegenständlichen Grundstück keine genehmigungspflichtigen Bauarbeiten
ausgeführt worden, und es sei auch nicht beabsichtigt, vor Erteilung einer
Baugenehmigung genehmigungspflichtige Bauarbeiten zu beginnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
dieser Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) sowie des
beigezogenen Bebauungsplans Nr. 191 der Stadt D Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bleibt ohne
Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zur Sicherung
eines Individualanspruchs in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen
werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in
entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die
einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch) und der
Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, gegenüber
der Beigeladenen die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung einer aus L-
Steinen bestehenden Stützmauer anzuordnen, hat er den erforderlichen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser Antrag ist auf ein
Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners (vgl. die §§ 52 Abs. 1b,
53 Abs. 2 Hessische Bauordnung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274) – HBO –,
nämlich eine Baueinstellung nach § 71 HBO gerichtet. Beide Maßnahmen stehen
ausweislich der Formulierung „kann“ sowie nach den §§ 3 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 1
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ausweislich der Formulierung „kann“ sowie nach den §§ 3 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 1
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG – im
Ermessen (vgl. § 40 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -) der
Behörde.
Ein Anspruch auf Tätigwerden der Behörde besteht nur, wenn die Voraussetzungen
für eine Pflicht zum Einschreiten, nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null,
gegeben sind und wenn die jeweilige Rechtsvorschrift des materiellen Rechts nach
ihrem aus dem Gesamtzusammenhang der Allgemeininteressen zu
erschließenden Sinn und Zweck nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern auch
solche des betroffenen einzelnen wahrt (vgl. U., HSOG, § 5 Rn. 28 u. 30 m.w.N.).
Eine Verletzung formellen Rechts ist nicht gegeben. Da die streitgegenständlichen
Stützmauern selbst nach dem Vortrag des Antragstellers an keiner Stelle eine
Höhe von 2 m über Geländeroberfläche überschreiten, ist deren Errichtung nach §
55 HBO i.V.m. Abschnitt I Nr. 7.3 der Anlage 2 zur HBO genehmigungsfrei.
Eine Verletzung des materiellen, nachbarschützenden Baurechts hat der
Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach seinem eigenen Vortrag und den von
ihm selbst vorgelegten sowie in der beigezogenen Behördenakte enthaltenen
Lichtbildern steht fest, dass sein Grundstück (Flurstück E) nur insoweit betroffen
wird, als die Stützmauer im rechten Winkel auf eine auf seiner Grundstücksgrenze
errichtete, gemauerte Wand stößt (Bl. 56 d. Behördenakte, Bl. 6 d. Antragsschrift
vom 03.08.2007). Die von ihm gerügte Verletzung der nachbarschützenden
Vorschrift des § 6 HBO über die erforderliche Abstandsfläche wird hierdurch jedoch
nicht begründet.
Dabei scheidet eine direkte Anwendung des § 6 Abs. 1 bis 7 HBO aus, da die
Stützmauer kein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 HBO ist.
Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 bis 7 HBO sieht § 6 Abs. 8 HBO für
den Fall vor, dass von der Stützmauer als einer baulichen Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1
Satz 1 HBO Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Das Merkmal „Wirkungen wie
von Gebäuden“ erschließt sich über den Zweck des § 6 Abs. 1 bis 7 HBO. Denn
immer dann, wenn diese Anlagen und Einrichtungen so beschaffen sind oder
genutzt werden, dass sie die ausreichende Belüftung und Belichtung der
Aufenthaltsräume mit Tageslicht oder die ausreichende Durchlüftung der
Grundstücke nachteilig beeinflussen können oder dass sie die
Brandschutzanforderungen nicht wahren oder dass sie eine Beeinträchtigung des
sozialen Friedens (Nachbarfrieden) hervorrufen können, und wenn sie dies in einer
Art und Weise tun, die mit den von Gebäuden ausgehenden Wirkungen
vergleichbar sind, unterfallen sie § 6 Abs. 8 HBO. Bei Anwendung dieses Maßstabs
kommt Stützmauern eine gebäudegleiche Wirkung regelmäßig erst zu, wenn sie
höher als 1,50 m über unterer Geländeoberfläche sind (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr.
6 HBO; U., HBO, § 6 Rn. 134). Ausweislich der Feststellungen des Baukontrolleurs
des Antragsgegners wird diese Höhe im vorliegenden Fall nicht überschritten. Dass
diese Feststellungen im hier maßgeblichen Grenzbereich zu dem Grundstück des
Antragstellers unzutreffend sind, ist von diesem nicht substantiiert vorgetragen
worden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der
besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine andere Bewertung erforderlich
wäre. Da die auf der Grenze des Grundstücks des Antragstellers befindliche
gemauerte Wand ausweislich der vorliegenden Lichtbilder die Stützmauer deutlich
überragt, ist nicht ersichtlich, dass die Stützmauer im Bereich der Abstandsfläche
zum Grundstück des Antragstellers eine störende Wirkung entfalten kann. Soweit
der Antragsteller hierzu ausführt, er sehe sich einer „Mauer“ von mindestens 1 m
Höhe gegenüber, kann dies angesichts der auf seiner Grundstücksgrenze bereits
befindlichen, die Stützmauer überragende Mauer nicht nachvollzogen werden.
Soweit der Antragsteller sich gegen eine – aus seiner Sicht bereits geplante -
Aufschüttung wendet, die durch die Errichtung der Stützmauern nur vorbereitet
werde, hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der
Antragsgegner hat hierzu eindeutig erklärt, er werde die Bauarbeiten einstellen
lassen, wenn mit der Auffüllung der Baugrundstücke ohne Vorliegen der formellen
Voraussetzungen begonnen werde. Auch die Beigeladene hat in ihrer
Stellungnahme vom 14.08.2007 erklärt, es sei nicht beabsichtigt, vor Erteilung
einer Baugenehmigung genehmigungspflichtige Bauarbeiten durchführen zu
lassen. Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an dieser Darstellung sind nicht
glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich.
Der hiergegen gerichtete Vortrag der Antragsteller, eine getrennte Betrachtung
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Der hiergegen gerichtete Vortrag der Antragsteller, eine getrennte Betrachtung
der Errichtung der Stützmauern einerseits und der Aufschüttung andererseits
stelle eine weltfremde Aufsplitterung des Sachverhalts dar und führe die die
Baugenehmigungsfreiheit betreffenden Normen der HBO ad absurdum, vermag
nicht zu überzeugen. Die getrennte Betrachtung ist Folge der gesetzlichen
Regelung, wonach eine Stützmauer nach § 55 HBO i.V.m. Abschnitt I Nr. 7.3 der
Anlage 2 zur HBO bei Einhaltung der dort geregelten Grenzen genehmigungsfrei
ist, während eine damit in Zusammenhang stehende Aufschüttung bei
Überschreitung der in § 55 HBO i.V.m. Abschnitt I Nr. 12.1 der Anlage 2 zur HBO
festgelegten Maße nach § 54 Abs. 1 HBO einer Baugenehmigung bedarf. Wenn -
wie im vorliegenden Fall – eine vorab errichtete baugenehmigungsfreie
Stützmauer keine Nachbarrechte verletzt, ist Rechtsschutz gegen eine
nachfolgende genehmigungspflichtige Aufschüttung erst im Zusammenhang mit
dem hierauf bezogenen Genehmigungsverfahren zu gewähren.
Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die Errichtung der Stützmauern
verstoße gegen die im Bebauungsplan Nr. 191 festgelegten Baugrenzen, wird
verkannt, dass diese gemäß § 23 Abs. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO – nur
für Gebäude und Gebäudeteile und damit nicht für die streitgegenständlichen
Stützmauern gelten.
Die Kosten des Verfahrens haben nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu
tragen, da er unterlegen sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt
und somit nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2
Gerichtskostengesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.