Urteil des VG Gießen vom 03.02.2011

VG Gießen: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, genehmigung, aufschiebende wirkung, lärm, überwiegendes interesse, öffentliches interesse, nachhaltige entwicklung, vollziehung, grundstück

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 L 5455/10.GI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 1
EEG
Windenergieanlagen und Nachbarschutz
Leitsatz
Zum Nachbarschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen immissionsschutzrechtlichen Bescheid
vom 29.09.2010, mit dem der Antragsgegner der Beigeladenen die Errichtung und
den Betrieb von zwei Windenergieanlagen genehmigte.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens C-Straße, A-Stadt. Sein
Hausgrundstück liegt rund 500 m bis 580 m von der nächstgelegenen geplanten
Windkraftanlage entfernt. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom
29.09.2010 wurde der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von zwei
Windenergieanlagen des Typs F. mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, 82 m
Rotordurchmesser und je 2,3 MW Nennleistung auf den Grundstücken Flur G.,
Flurstück H. sowie Flur I., Flurstück J. in der Gemarkung K. der Gemeinde A-Stadt
genehmigt.
Auf den Antrag der Beigeladenen vom 17.05.2010 hin wurde die sofortige
Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den
Antragsgegner angeordnet.
Durch Änderungsbescheid vom 14.10.2010 wurden die Nebenbestimmungen Nr.
5.2 und Nr. 5.3 (Tages- bzw. Nachtkennzeichnungen der Rotorblätter) des
Genehmigungsbescheids vom 29.09.2010 abgeändert.
Am 03.11.2010 hat der Antragsteller um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz
nachgesucht. Er ist der Auffassung, der Sofortvollzug liege weder im öffentlichen
Interesse noch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen. Der Hinweis auf die
Notwendigkeit alternativer Energien genüge zur Bewirkung eines Sofortvollzuges
nicht. Auch die Bewertung der privaten Interessen der Beigeladenen führe zu
keinem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner habe insoweit bereits keine
ordnungsgemäße Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorgenommen. Die
Genehmigung verstoße auch gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Schon wegen der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu seinem, des
Antragstellers, Wohnhaus sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass erhebliche Belästigungen auf ihn zukämen. Die Anlage
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davon auszugehen, dass erhebliche Belästigungen auf ihn zukämen. Die Anlage
liege von seinem Wohnhaus aus gesehen im direkten Blickfeld und nehme somit
den gesamten Horizont ein. Dies führe zu nachhaltigen psychischen als auch
physischen Belastungen und Gesundheitsstörungen. Weiterhin seien körperliche
Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen durch neuste Studien hinsichtlich
der Infraschallbelastung belegt worden. Der Infraschall werde vom Menschen
vielfach sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehle.
Auch habe es der Antragsgegner unterlassen, die Gefahren durch Eisabwurf
abschließend zu klären. Zudem werde das technische Regelwerk der TA Lärm den
heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht. Vor diesem Hintergrund sei die
generelle Anwendbarkeit der TA Lärm gerade im Bereich der Windkraftanlagen
zunehmend Zweifeln ausgesetzt. Darüber hinaus lägen für den Immissionspunkt
an seinem, des Antragstellers, Grundstück keine von dem Antragsgegner
überprüften Berechnungen vor. Es sei insoweit davon auszugehen, dass der
höchstzulässige Nachtwert überschritten werde. Der sogenannte Impulszuschlag
hätte durch den Antragsgegner geprüft und auch berücksichtigt werden müssen,
was der Antragsgegner jedoch unterlassen habe. Die freie Berufsausübung der
Beigeladenen sei nicht beeinträchtigt, auch wenn die beantragte Genehmigung
abgelehnt worden wäre. Die Beigeladene könne ihren Beruf uneingeschränkt
ausüben. Sie sei noch nicht einmal Eigentümer der betroffenen Grundstücke.
Ferner sei auch der sinkende Verkehrswert seines, des Antragstellers,
Hausgrundstück zu berücksichtigen, was durch die unmittelbare Nähe zu den
geplanten Windkraftanlagen bewirkt werde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid des
Antragsgegnerin vom 29.09.2010 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides liege
sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der
Beigeladenen. Das öffentliche Interesse ergebe sich aus der gesetzgeberischen
Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung. Die stetige
Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien werde insbesondere durch § 1 EEG
zum Ausdruck gebracht. Bereits vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse
an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Darüber
hinaus seien auch die Interessen der Beigeladenen an einer zeitnahen Ausnutzung
der Genehmigung vorrangig, da keine irreversiblen Tatsachen geschaffen würden
und die Anlage bei erfolgreicher Klage wieder entfernt werden könne. Das
baurechtliche Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Eine
Einzelfallprüfung habe stattgefunden. Insoweit habe sich vor dem Hintergrund der
Entfernung von rund 550 m zwischen der geplanten Anlage und dem Anwesen des
Antragstellers ergeben, dass man sich den Drehbewegungen der Rotorblätter
bereits mit einer geringen Blickwendung entziehen könne. Auch hinsichtlich
etwaiger Gefahren durch Eisabwurf sei er, der Antragsgegner, seinen Pflichten
umfänglich nachgekommen, insbesondere wegen der automatischen Abschaltung
der Rotoren bei Eisbildung. Soweit der Antragsteller die TA Lärm als nicht
anwendbar einordne, sei dem nicht zu folgen. Hinsichtlich des Vorbringens des
Antragstellers, es fehle an einer Überprüfung durch Sachverständige, sei darauf zu
verweisen, dass es dem Betreiber einer Anlage obliege, den Nachweis des
Einhaltens der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu erbringen. Weiterhin
sei ein Zuschlag für die Impuls- und Tonhaltigkeit nicht vorzunehmen, da über den
gesamten Leistungsbereich eine Tonhaltigkeit KT von 0 - 1 dB(A) seitens der
Herstellerfirma garantiert werde. Auch der Infraschallpegel liege weit unter der
Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sei daher harmlos. Der Antragsteller
sei auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt. Vielmehr würden die
Vorschriften des Immissionsschutz- und des Baurechts als Inhalt und Schranken
das Eigentum dergestalt bestimmen, dass weitergehende Ansprüche
ausgeschlossen seien.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen
überwiege ihr Interesse, weiterhin von der erteilten Genehmigung Gebrauch zu
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überwiege ihr Interesse, weiterhin von der erteilten Genehmigung Gebrauch zu
machen, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Realisierung des
Vorhabens bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, da es einhelliges Ziel
der Bundes- und der Landespolitik sei, den Anteil regenerativer Energien an der
Stromversorgung erheblich auszuweiten. Dies sei nur dann möglich, wenn die
stromerzeugenden Anlagen auch errichtet und in Betrieb genommen werden
dürften. Der Abstand zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der
geplanten Windenergieanlage betrage nicht ca. 500 m bis 550 m, wie vom
Antragsteller vorgetragen, sondern liege vielmehr bei rund 580 m. Bei einer
derartigen Entfernung könne nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung zu
Lasten der Wohnnutzung ausgegangen werden. Die befürchteten
Infraschallauswirkungen der Anlagen seien nicht substantiiert dargelegt worden.
Die Schallimmissionen im Infraschallbereich lägen weit unter der
Wahrnehmungsschwelle des Menschen und könnten daher zu keinen
Belästigungen führen. Auch der Vortrag des Antragstellers zu einem möglichen
Eisabwurf durch die Windkraftanlagen sei unhaltbar. Insbesondere würde ein
Eisansatz an den Flügelspitzen der Anlagen zu einer Unwucht führen mit der Folge,
dass sich die Anlage automatisch abschalte. Die TA Lärm sei auch in gerichtlichen
Verfahren zu beachten. Vor diesem Hintergrund sei die darin zum Ausdruck
kommende Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabes für die Schädlichkeit von
Geräuschen jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und
Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte
Immissionsrichtwerte zuordne. Unter Zugrundelegung der TA Lärm habe der
Antragsgegner die berechtigten Belange des Antragstellers und somit auch das
baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewahrt. Weiterhin sei durch sie, die
Beigeladene, eine ordnungsgemäße Schallimmissionsprognose vorgelegt worden.
Aus dieser ergebe sich auch, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte,
insbesondere in den Nachtstunden, nicht überschritten würden. Schließlich sei
selbst mit einem Sicherheitszuschlag der maßgebliche Immissionsrichtwert noch
eingehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten in den Verfahren 8 L 5455/10.GI und 8 K 5054/10.GI sowie den
der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der Beratung gewesen sind.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die von dem
Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Nach der in dem vorliegenden Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen des
Antragstellers nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem der
Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der in dem Bescheid
vom 29.09.2010 sowie im Änderungsbescheid vom 14.10.2010 getroffenen
Regelungen. Diese Verfügungen sind offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug ist
eilbedürftig.
Dem Antrag eines Dritten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seiner Klage gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn der
angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich die Rechte des Dritten verletzt. In
diesem Fall kann nämlich ein überwiegendes Interesse des Begünstigten oder der
Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung nicht
bestehen. Umgekehrt ist ein Antrag des Dritten abzulehnen, wenn der erteilte
Bescheid ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.
Die Anordnung des sofortigen Vollzuges konnte - trotz des nicht eindeutigen
Wortlauts von § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO - schon vor Klageerhebung angeordnet
werden (vgl. VG Gießen, B. v. 09.10.2000 - 8 G 2832/00 -, NVwZ-RR 2001, 304,
305). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch im Übrigen formell
ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere wurde das besondere Interesse an dem
Sofortvollzug des Verwaltungsaktes im Einklang mit § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend
begründet. Die von dem Antragsgegner angegebenen Gründe lassen in
nachvollziehbarer Weise - und nicht nur formelhaft - die konkreten Erwägungen
erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von seiner Anordnungskompetenz
Gebrauch zu machen. Er führt in seinem Bescheid vom 29.09.2010 im Einzelnen
aus, die Beigeladene habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch eine mögliche
Verzögerung ggfs. bis zum Abschluss eines möglichen Rechtsmittelverfahrens
erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. Ausschlaggebend sei, dass es
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erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. Ausschlaggebend sei, dass es
sich bei dem Gebrauchmachen von einer durch Verwaltungsakt gewährten
Begünstigung um die Verwirklichung von Grundrechtspositionen handele. Dies
müsse auch im Hinblick darauf gelten, dass der Bescheid durch seine
Nebenbestimmungen Dritte und die Allgemeinheit in ausreichendem Maße
schütze. Eine weitere zeitliche Verzögerung mit den damit verbundenen
wirtschaftlichen Folgen sei für die Beigeladene nicht hinnehmbar. Angesichts der
finanziellen und perspektivischen Folgen, die ein Aufschub für die Beigeladenen
hätte, überwiege das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das mögliche
Suspensionsinteresse potentieller Kläger.
In materieller Hinsicht überwiegen bei der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5
VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug
der Genehmigung vom 29.09.2010 und das wirtschaftliche Interesse der
Beigeladenen an einer möglichst baldigen Realisierung ihres Projektes das
entgegenstehende Interesse des Antragstellers.
Der Bescheid vom 29.09.2010 über die Errichtung und den Betrieb zweier
Windenergieanlagen findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 BImSchG. Nach
dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die
sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen
Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung
und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben,
dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht
hervorgerufen werden können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser
Normen liegen - jedenfalls soweit hierdurch Drittschutz vermittelt wird - vor.
Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verstößt nicht gegen die genannten
Vorschriften, da die Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für
den Antragsteller hervorrufen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert
und überzeugend dargelegt, dass von den geplanten Anlagen solche erheblichen
Störungen ausgehen werden, die der Rechtmäßigkeit der Genehmigung sowie der
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entgegenstehen. Dies ergibt sich aus
folgenden Erwägungen:
Das hier überwiegende öffentliche Interesse folgt bereits aus § 1 Abs. 1 des
Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG). Zweck dieses Gesetzes ist
hiernach, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die
volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen
und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien zu fördern. Um diesen Zweck zu erreichen, verfolgt das
EEG das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum
Jahr 2020 auf mindestens 30 % und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen (vgl. §
1 Abs. 2 EEG). Schon die Notwendigkeit der Erhöhung des Anteils erneuerbarer
Energien spricht für das öffentliche Interesse an der Anordnung des sofortigen
Vollzugs einer entsprechenden Genehmigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v.
04.02.2009 - 11 S 53.08 -, juris, Rdnr. 6; vgl. auch Karpenstein, in:
Fritz/Gerster/Karber/Lambeck [Hrsg.], Im Geiste der Demokratie und des sozialen
Verständnisses, 20 Jahre Verwaltungsgericht Gießen, Festschrift, 2007, S. 477,
489).
Die Förderung solcher „unerschöpflicher“ Primärenergien wie z. B. Windenergie
dient der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz (vgl. Badura, in: Rengeling
[Hrsg.], Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Bd. II, 2.
Teilband, 2. Aufl., 2003, Umweltschutz und Energiepolitik, S. 1392, 1417). Ferner
werden durch die Errichtung der Anlagen keine irreversiblen Tatsachen geschaffen.
Die Anlagen können vielmehr wieder entfernt werden, wenn die Klage erfolgreich
sein sollte.
Vorliegend ist das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt worden. Eine
eingehende Einzelfallprüfung hat stattgefunden. Bei einer Entfernung der Anlagen
von 500 m bis 580 m von dem Grundstück des Antragstellers ist insoweit nicht von
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von 500 m bis 580 m von dem Grundstück des Antragstellers ist insoweit nicht von
einer erheblichen Beeinträchtigung des Antragstellers auszugehen. Ein solcher
Abstand kann nicht zu einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden optisch
bedrängenden Wirkung der Anlagen führen. Den geplanten Windenergieanlagen
kann gegenüber dem Grundstück des Antragstellers eine sogenannte erdrückende
oder erschlagene Wirkung nicht zukommen (vgl. bereits BVerwG, U. v. 13.03.1981
- 4 C 1.78 -, juris, Rdnr. 38). Der Abstand zwischen den Windenergieanlagen und
dem Wohnhaus des Antragstellers beträgt ca. das Dreifache der Gesamthöhe der
geplanten Anlagen, so dass bereits deshalb nicht von einer erdrückenden Wirkung
zu Lasten der Wohnnutzung ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, B. v.
11.12.2006 - 4 B 72/06 -, juris, Rdnr. 9). Die sich bewegenden Rotoren ziehen nicht
automatisch den Blick des Betrachters auf sich. Zutreffend ist vielmehr der
Hinweis des Antragsgegners, dass man sich der Drehbewegung der Rotorblätter
mit einer nur geringen Blickwendung entziehen kann (vgl. auch OVG Rh.-Pf., U. v.
12.06.2003 - 1 A 11127/02 -, juris, Rdnr. 35).
Der Vortrag des Antragstellers bietet auch keinen Anlass, die Anwendbarkeit der
TA Lärm für die Beurteilung der Erheblichkeit von Schallimmissionen durch
Windenergieanlagen in Zweifel zu ziehen. Windenergieanlagen sind Anlagen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG sind
dies nämlich Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen. Die TA Lärm
wird von der Kammer für die Beurteilung der Erheblichkeit von Schallimmissionen
technischer Anlagen in ständiger Rechtsprechung berücksichtigt (vgl. VG Gießen,
B. v. 09.10.2000 - 8 G 2832/00 -, NVwZ-RR 2001, 304, 306; U. v. 18.02.1998 – 8 E
1785/95 -, GewArch 1998, 350, 351 m.w.N.). Dies gilt auch für die übrige
herrschende Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, juris
Rdnrn. 11 f.; Hess.VGH, B. v. 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, juris, Rdnr. 13) und die
Literatur (vgl. nur: Koch, in: Rengeling [Hrsg.], Handbuch zum europäischen und
deutschen Umweltrecht, Bd. II, 1. Teilband, 2. Aufl., 2003, Industrie- und
Gewerbelärm, Sport- und Freizeitlärm, S. 344, 351 sowie auch Spies, in:
Fritz/Gerster/Karber/Lambeck [Hrsg.], a. a. O., S. 493, 500 f.).
Nach summarischer Prüfung sind auch hinsichtlich der Impuls- und Tonhaltigkeit
die maßgeblichen Werte eingehalten, da für den genehmigten Anlagentyp seitens
des Herstellers über den gesamten Leistungsbereich eine Tonhaltigkeit KT von 0 -
1 dB(A) garantiert wird. Darüber hinaus ist die Beigeladene verpflichtet,
Messungen durch einen anerkannten Sachverständigen durchführen zu lassen.
Diese Nachweismessungen zur Einhaltung der prognostizierten
Immissionsbelastung nach Inbetriebnahme sind ein geeignetes Mittel
sicherzustellen, dass die maßgeblichen Werte eingehalten werden. Wird eine
Überschreitung des Immissionsrichtwertes festgestellt, ist die Leistung der
Anlagen soweit zu reduzieren, dass der Wert sicher eingehalten werden kann. Dies
folgt aus den Nebenbestimmungen Nrn. 3.1.4 sowie 3.1.5 des angegriffenen
Genehmigungsbescheides. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des
Antragstellers kein Zuschlag für Impulshaltigkeit festzusetzen. Ohnehin ist ein
solcher Sicherheitszuschlag wegen Prognoseunsicherheiten nicht zwingend (vgl.
VG Schleswig, U. v. 22.01.2009 - 12 A 19/08 -, juris, Rdnr. 44).
Die bisher festgestellten Infraschallpegel liegen unter der Wahrnehmungsschwelle
des Menschen und sind unbedenklich. Der Antragsteller hat nicht substantiiert
dargetan, dass durch Infraschall entsprechende körperliche Belastungen bis hin zu
schwersten Erkrankungen auftreten können. Über eine Gefahr durch von
Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall bestehen keine gesicherten
wissenschaftlichen Erkenntnisse. Maßgeblich für die Beurteilung von
Gesundheitsgefährdungen durch technische Anlagen sind insofern die TA Lärm
und die TA Luft, die beide auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Insoweit
ist die Errichtung und der Betrieb der streitigen Windenergieanlagen auch unter
dem Aspekt des Infraschalls rechtlich unbedenklich. Tieffrequente Geräusche und
Infraschall sind zwar messtechnisch nachweisbar, aber für den Menschen nicht
hörbar und werden deshalb von der Rechtsprechung im Ergebnis als unschädlich
qualifiziert (vgl. Bayer. VGH, U. v. 31.10.2008 - 22 Cs 08.2369 -, juris, Rdnr. 20; vgl.
auch: Weidemann/Krappel, DÖV 2011, 19, 20).
Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe es unterlassen, die
Gefahren durch Eiswurf der Anlagen abzuklären, geht ebenfalls ins Leere. In den
Nebenbestimmungen ist ausdrücklich beschrieben, welche Maßnahmen bei
vereisten Rotorblättern zu treffen sind. Nach der Nebenbestimmung Nr. 2.14 aus
dem Genehmigungsbescheid sind die Anlagen bei vereisten Rotorblättern
abzuschalten. Das Ansprechverhalten des zu installierenden automatischen
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abzuschalten. Das Ansprechverhalten des zu installierenden automatischen
Eiserkennungs- und Abschaltsystems ist auf eine hohe Empfindlichkeit zur
Eiserkennung einzustellen. Eine Bescheinigung eines Sachkundigen über den
sachgerechten Einbau und die Programmierung sowie darüber, welches Verfahren
zur Rotorblattenteisung gewählt wurde, ist der Bauaufsichtsbehörde und der
Genehmigungsbehörde vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die Bescheinigung muss
detailliert Typ, Bauart und Funktionsweise des Systems ausweisen.
Schließlich ist der Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum aus
Art. 14 GG verletzt. Die Gefährdung des Eintritts einer erheblichen Wertminderung
seines Hausgrundstücks kann nicht deshalb bejaht werden, weil benachbarte
Grundstücke vorhanden sind, auf denen in rechtlich zulässiger Weise
Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden dürfen. Die den
Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften des Immissions- und Baurechts
bestimmen überdies Inhalt und Schranken des Eigentums derart, dass
weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, U. v. 26.09.1991 – 4
C 5.87 -, BVerwGE 89, 69, 78).
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1
VwGO).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig und von
dem Antragsteller zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit. Die Beigeladene hat
einen Antrag gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 162
Abs. 3, 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG. Für das
vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das
Gericht die Hälfte des im Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten
Streitwertes von 15.000,-- EUR (B. v. 20.10.2010, Az.: 8 K 5054/10.GI), mithin
7.500,-- EUR, zugrunde gelegt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.