Urteil des VG Gießen vom 29.04.2009

VG Gießen: grundstück, abwassergebühr, anteil, zahl, kanalisation, satzung, einfamilienhaus, vollstreckung, geringfügigkeit, abwasserbeseitigung

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 2022/08.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 3 S 1 KAG HE, § 2
Abs 1 KAG HE
Gesplittete Abwassergebühr
Leitsatz
Der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig kein geeigneter Maßstab zur Bemessung der
Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung. Dies gilt auch im Falle einer
homogenen Bebauung im Entsorgungsgebiet
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2008 und der Widerspruchsbescheid der
Beklagten vom 05.08.2008 werden aufgehoben, soweit darin Abwassergebühren in
Höhe von 480,09 EURO für das Jahr 2007 festgesetzt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe
der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten, soweit er
damit zu Abwassergebühren für das Jahr 2007 veranlagt worden ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen
Hausgrundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, welches der Kläger
zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt. Mit Bescheid vom 12.02.2008 zog die
Beklagte den Kläger für das Kalenderjahr 2007 u.a. zu Abwassergebühren in Höhe
von insgesamt 480,09 EUR heran. Dieser Betrag errechnet sich aus einem
gemessenen Frischwasserverbrauch von insgesamt 111 m
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sowie 18 m
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Regenwasser, welche vom Kläger über eine Regenwassernutzungsanlage
gesammelt und nach häuslicher Verwendung ebenfalls dem öffentlichen
Kanalsystem zugeführt worden sind. Nach der für das Jahr 2007 geltenden
Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten beläuft sich die
Abwassergebühr pro m
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auf 3,71 EUR.
Der Kläger legte gegen die festgesetzte Abwassergebühr am 14.02.2008
Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, die Gebührenerhebung nach dem
alleinigen Maßstab des Trinkwasserverbrauchs sei willkürlich, da ein
Zusammenhang zwischen dem Trinkwasserverbrauch und dem von seinem
Grundstück in die Kanalisation eingeleiteten Regenwasser nicht bestehe. Durch
das gegebene Verfahren würden Unternehmen und Privatpersonen mit großflächig
versiegelten Grundstücken begünstigt, weshalb das angewandte Verfahren gegen
das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Mit Bescheid vom 05.08.2008 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Zur
Begründung führte sie aus, die Einführung eines Gebührenmaßstabes, der nach
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Begründung führte sie aus, die Einführung eines Gebührenmaßstabes, der nach
Frischwasserverbrauch einerseits und nach Niederschlagswasser andererseits
differenziere, sei rechtlich nicht geboten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
eigne sich der Frischwassermaßstab grundsätzlich uneingeschränkt für die
Gebührenmessung des Abwassers. Der Verzicht auf die Erhebung der
Abwassergebühr nach einem gesplitteten Gebührenmaßstab sei nach dieser
Rechtssprechung unbedenklich, wenn die durch die Gebühren zu deckenden
Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig seien. Die
Erheblichkeitsgrenze liege bei einem zwölfprozentigen Anteil an den der
Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Gesamtkosten der
Entwässerungseinrichtung. Da sie, die Beklagte, hinsichtlich der
Entwässerungskosten bereits einen Kostenanteil von 10,5 v.H. als auf die
Straßenentwässerung entfallenden Anteil vorab als nicht gebührenpflichtig in
Abzug bringe, sei davon auszugehen, dass die noch verbleibenden Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung keinesfalls die Erheblichkeitsgrenze von 12 v.H.
der Gesamtkosten überschritten.
In ihrem Gemeindegebiet sei zudem weitgehend eine homogene Bebauung
gegeben, so dass auch im Hinblick darauf ein differenzierender Gebührenmaßstab
nicht erforderlich sei. Die Rechtsprechung verlange die Einführung eines nach
Schmutz- und Regenwasser gesplitteten Gebührenmaßstabs erst dann, wenn
mehr als 10 v.H. der zu beurteilenden Grundstücksflächen von der
gebietstypischen Bebauungsstruktur abwichen. Dies sei ausweislich einer
gutachterlichen Überprüfung vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen
des Gutachters verbleibe lediglich ein Anteil von 9,83 v.H. der gesamten bebauten
Fläche im Gemeindegebiet, der nicht der gebietstypischen Bebauungsstruktur
entspreche.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 08.08.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 25.08.2008 Klage erhoben. Er trägt vor, die Maßstabsregelung
in der Satzung der Beklagten sei nichtig. Die Beklagte müsse in ihrer Satzung eine
eigene Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser vorsehen, was nicht der
Fall sei. Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung könnten nicht als
geringfügig vernachlässigt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei
nämlich davon auszugehen, dass deren Anteil bei mehr als 12 v.H. der
Gesamtkosten der Entwässerungsanlage der Beklagten liege. Eine diesbezügliche
Kalkulation habe die Beklagte nicht offengelegt. Ihre Erwägungen, allein der Abzug
eines Kostenanteils von 10,5 v.H. als Anteil für die Straßenentwässerung gebe
einen Hinweis darauf, dass die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung
unter 12 v.H. lägen, sei nicht nachvollziehbar. Auch liege keine derart homogene
Gebietsstruktur im Gemeindegebiet der Beklagten vor, die eine
Gebührenberechnung nach dem sogenannten Frischwassermaßstab rechtfertigen
könne. Der vom Gutachter gezogene Schluss, dass die maßgeblich erachtete 10
v.H. Grenze mit 9,83 v.H. noch knapp unterschritten werde, sei durch die
fortschreitende Gewerbeentwicklung im Gemeindegebiet der Beklagten bereits im
Jahr 2007 überholt gewesen.
Unabhängig hiervon könne nach der neuesten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass bei homogener Bebauung der erforderliche
Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug und zu entsorgender
Niederschlagswassermenge gegeben sei. Denn auch bei homogener Bebauung
sei die Zahl der Bewohner bzw. die Intensität der Nutzung des jeweiligen
Grundstückes, die die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers
beeinflusse, so unterschiedlich, dass es einen vorherrschenden, mit 90 v.H. der
Fälle zu erfassenden Regeltyp mit annähernd gleichmäßiger Relation zwischen
Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem
Niederschlagswasser nicht gebe. Selbst bei Ein- und Zweifamilienhäuser sei dies
nicht der Fall. So werde ein Einfamilienhaus häufig von Familien mit einem oder
mehreren Kindern bewohnt. Statistisch gesehen gebe es aber auch eine
beachtliche Anzahl von Privathaushalten in Einfamilienhäusern mit nur einer bzw.
zwei Personen. Die Nutzung durch eine unterschiedliche Anzahl von Personen
führe aber zu einem unterschiedlichen Frischwasserverbrauch und damit zu
erheblichen, nicht mehr zu akzeptierenden Unterschieden bei der Höhe der
veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der
Niederschlagswasserentsorgung.
Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.02.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 05.08.2008 aufzuheben, soweit darin
Abwassergebühren in Höhe von 480,09 EUR festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die
Rechtsauffassung des Klägers in Bezug auf die Abwasserbeitrags- und
Gebührensatzung gehe fehl. Zuzugeben sei dem Kläger, dass der von ihm
geforderte differenzierende Gebührenmaßstab grundsätzlich realitätsnäher sei.
Dies allein zwinge die Beklagte jedoch noch nicht, diesen Maßstab auch
anzuwenden. Die von der Rechtsprechung geforderten Rahmenbedingungen für
ein Festhalten am Frischwassermaßstab für die Berechnung der Abwassergebühr
seien im Gemeindegebiet der Beklagten erfüllt. Insbesondere sei nach wie vor
davon auszugehen, dass der Anteil der Grundstücke mit atypischen
Versiegelungs- und Entwässerungsverhältnissen unter 10 v.H. liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte der Beklagten
verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom
12.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2008 ist hinsichtlich
der vom Kläger angefochtenen Festsetzung der Abwassergebühren rechtswidrig
und verletzt diesen in seinen Rechten, weshalb der Gebühren- und der
Widerspruchsbescheid in diesem Umfang aufzuheben sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz
1 VwGO).
Es fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu
den Abwassergebühren wegen Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum vom
01.01.2007 bis 31.12.2007.
Die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 03.06.1981 in
der Fassung der 24. Änderungssatzung vom 16.11.2006 (AbwS) ist in materiell-
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie enthält für die Erhebung der
Abwassergebühr keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 KAG als
zwingender Bestandteil für eine Satzung zur Erhebung kommunaler Abgaben
vorsieht. Der von der Beklagten gewählte Gebührenmaßstab ist rechtswidrig.
Die Abwassersatzung der Beklagten sieht als Maßstab zur Ermittlung der
Abwassergebühren einen sogenannten „Frischwassermaßstab“ vor. Hiernach
werden die Abwassergebühren in Form einer Einheitsgebühr für die Beseitigung
von Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben und richten sich
ausschließlich nach dem auf dem Grundstück eingesetzten Frischwasser. Denn
nach § 8 Abs. 2 AbwS werden die Abwassergebühren nach der Menge aller
Abwässer berechnet, die den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen vom
angeschlossenen Grundstück zugeführt werden, wobei als Abwasser die auf dem
Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wie auch die aus
anderen Anlagen (z.B. Quellen, Brunnen, Wasserläufen, Grundwasser)
entnommenen Wassermengen gelten.
Die Regelung des § 8 Abs. 2 AbwS ist nichtig. Der dort normierte
Gebührenmaßstab wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Als
ausschließliche Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühr verstößt er gegen
höherrangiges Recht. Der Frischwasserverbrauch ist keine geeignete Größe zur
Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung. Er stellt
insoweit keinen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, weil er nicht geeignet
ist, den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasserbeseitigungsanlage durch die Einleitung von Niederschlagswasser zu
bemessen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG).
Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes muss der Satzungsgeber innerhalb seines
Satzungsermessens einen geeigneten Gebührenmaßstab wählen, der
sachgerecht am Ausmaß der Benutzung ausgerichtet ist und nicht auf willkürlichen
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sachgerecht am Ausmaß der Benutzung ausgerichtet ist und nicht auf willkürlichen
Kriterien beruht. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang
der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen.
Soweit es lediglich um eine realitätsnahe Erfassung des Umfanges der
Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch
häusliches Schmutzwasser geht, ist die Eignung des Frischwassermaßstabes
allgemein anerkannt. Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die
Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden
Schmutzwassermenge entspricht.
Zum Abwasser gehört aber auch das Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 HWG).
Insoweit ist der Frischwasserbezug jedoch kein geeigneter Indikator zur
Bestimmung der Menge des von einem angeschlossenen Grundstück in die
Abwasserbeseitigungsanlage eingeleiteten Niederschlagswassers (siehe bereits
BVerwG, B. v. 12.06.1972 - VII B 117.70 -, KStZ 1973, 92, 93). Die Menge des
bezogenen Frischwassers erlaubt grundsätzlich keinen (verlässlichen) Rückschluss
darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in den
Kanal gelangt. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt vielmehr
von der Intensität des Niederschlags und der Größe der versiegelten
Grundstücksfläche ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb die
Verwendung des Frischwassermaßstabs nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine
Gebührendegression für Wassergroßverbraucher vorgesehen ist oder wenn die auf
die Beseitigung des Niederschlagswassers (zusätzlich) entfallenden Kostenanteile
bei der Abwasserbeseitigung nur geringfügig sind. Letzteres ist der Fall, wenn ihr
Anteil an den Gesamtentwässerungskosten nicht mehr als 12 v.H. beträgt
(BVerwG, B. v. 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496). Dieser Rechtsprechung
schließt sich das erkennende Gericht an.
Für das Gemeindegebiet der Beklagten kann jedoch von einer Geringfügigkeit der
Kosten der Niederschlagswasserentsorgung im vorbezeichneten Sinne nicht
ausgegangen werden. Da der Kläger die Geringfügigkeit der Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung substantiiert in Frage gestellt hat, obliegt es der
Beklagten, nachzuweisen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten ist
(vgl. BayVGH, U. v. 17.02.2005 - 23 BV 04.1731 -, BayVBl 2005, 596, 597). Einen
solchen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Allein ihr Hinweis, einen
bestimmten Prozentanteil von den insgesamt anfallenden Kosten als Eigenanteil
für die Straßenentwässerung abzuziehen, genügt nicht den Anforderungen einer
nachvollziehbaren Darlegung für geringfügige Kosten der
Niederschlagswasserentsorgung. Dies gilt umso mehr, als auf der Grundlage einer
Untersuchung in 15 Städten der Mittelwert des Kostenanteils der
Niederschlagsentwässerung im – auch bei der Beklagten vorherrschenden –
Mischsystem bei 41 v.H. liegt (hierzu Quaas, VBlBW 2006, 175, 176, Fn. 21; ferner
Schulte/ Wiesemann, in Driehaus, KAG, Stand: 2009, Rdnr. 354a zu § 6, wonach bei
richtiger Berechnung die Kostenanteile der Niederschlagswasserbeseitigung in
allen Gemeinden weit mehr als 12 v.H. der Gesamtkosten ausmachen). Die
Kammer war deshalb auch nicht gehalten, den Sachverhalt insoweit von Amts
wegen weiter aufzuklären.
Unabhängig davon, ob die Geringfügigkeitsgrenze des Kostenanteils, der auf die
Beseitigung des Niederschlagswassers entfallen darf, eingehalten werden kann
oder nicht, hat das Verwaltungsgericht Gießen im Anschluss an obergerichtliche
Rechtsprechung in der Vergangenheit die Verwendung des sogenannten
einheitlichen Frischwassermaßstab aber auch dann als rechtmäßig anerkannt,
wenn das betroffene Gemeindegebiet weitgehend durch eine homogene
Bebauung geprägt ist (vgl. U. v. 18.05.2004, Az. 2 E 2324/04). Dem Heranziehen
einer homogenen Siedlungsstruktur als Rechtfertigung dafür, die Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung nicht gesondert zu betrachten, liegt die Annahme
zugrunde, dass bei den Grundstücken eines homogenen Entsorgungsgebiets das
Verhältnis zwischen abzuleitender Niederschlagswassermenge und abzuleitender
Schmutzwassermenge vergleichbar sei (vgl. Hess.VGH, U. v. 19.09.1996 - 5 UE
3355/94 -, HSGZ 1997, 117; OVG NW, U. v. 08.08.1984 - 2 A 2501/78 -, GemHH
1985, 44, 45). Eine besondere Berücksichtigung der Einleitung von
Niederschlagswasser sei entbehrlich, weil durch den Frischwassermaßstab
grundsätzlich alle Gebührenschuldner entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage auch für die Einleitung von
Niederschlagswasser belastet würden. Der notwendige
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Niederschlagswasser belastet würden. Der notwendige
Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen bestehe
darin, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und
diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der
dort vorhandenen befestigten Fläche entspreche, von der Regenwasser in die
Kanalisation abgeleitet werde (OVG NW, U. v. 08.08.1984, a.a.O.). Von einer
homogenen Bebauung ist nach dieser Rechtsprechung auszugehen, wenn keine
nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw.
großflächig versiegelter Grundstücke mit niedrigem Wasserverbrauch in einem
Gemeindegebiet vorhanden ist (vgl VGH Bad.-Württ., U. v. 07.10.2004 - 2 S
2806/02 -, VBlBW 2005, 239, 240). Abweichungen sind nach dem Grundsatz der
Typengerechtigkeit hinnehmbar und dürfen vernachlässigt werden, wenn die Zahl
der abweichenden Fälle hinsichtlich Umfang und Grad unter 10 v.H. liegt (vgl.
hierzu Queitsch, KStZ 2006, 121, 122; ferner Tillmanns, KStZ 2007, 85, 86 f.).
Vertreten wird zudem, dass die Kriterien für eine Abweichung vom typischen Fall
nicht exakt zu ermitteln und deshalb dem Einschätzungsspielraum der Gemeinde
anheim zu geben seien (so ausdrücklich Brüning, in Driehaus, KAG, Stand: 2009,
Rdnr. 355 zu § 6).
Für das Gemeindegebiet der Beklagten ist bereits zweifelhaft, ob die
Voraussetzung einer homogenen Siedlungsstruktur erfüllt ist. Das hierzu von der
Beklagten vorgelegte Gutachten der Ingenieur-Gesellschaft M. mbh vom
13.11.2006 über die Größenordnung des inhomogenen Flächenanteils im
Gesamtentwässerungssystem des Gemeindegebietes der Beklagten weist bereits
einen Flächenanteil von 10,95 v.H. mit einer atypischen Bebauung aus, wenngleich
dieses Gutachten im Ergebnis dazu kommt, bestimmte Flächen hiervon wieder
auszunehmen, weil die dort vorherrschenden Entwässerungsverhältnisse eher den
Grundstücken der dörflichen Siedlungsstruktur entsprächen, so dass insgesamt
nur ein Flächenanteil von 9,83 v.H. mit atypischer Siedlungs- und
Entwässerungsstruktur verbleibe. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und der
Darlegungen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren wie auch der von diesen
des Weiteren vorgelegten Unterlagen ist für das Gericht jedenfalls nicht
feststellbar, dass für den maßgeblichen Zeitraum der Gebührenerhebung das
Verhältnis zwischen dem von einem Grundstück eingeleiteten Schmutzwasser und
dem von diesem Grundstück eingeleiteten Niederschlagswasser für mindestens 90
v. H der angeschlossenen Grundstücke im Gemeindegebiet der Beklagten in etwa
gleich gewesen ist. Für eine solche Annahme ist keine belastbare Grundlage
vorhanden.
Die Frage, ob eine homogene Siedlungsstruktur im Gemeindegebiet der Beklagten
vorherrschend ist, kann in diesem Zusammenhang allerdings offen bleiben. Denn
selbst unter der Voraussetzung einer solch homogenen Bebauung fehlte es an
dem - von der zuvor aufgezeigten Rechtsprechung jedoch angenommenen -
Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug und zu entsorgendem
Niederschlagswasser, weshalb die bereits zitierte Spruchpraxis des
Verwaltungsgerichts Gießen (a.a.O.) von der erkennenden Kammer insoweit nicht
fortgeführt wird.
Ein Regeltyp einer Bebauung mit einem sich daraus ableitenden Zusammenhang
zwischen Frischwasserbezug und zu entsorgender Niederschlagsmenge kann
nämlich nicht angenommen werden (OVG NW, U. v. 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -,
KStZ 2008, 74). Die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers wird,
wie schon eingangs ausgeführt, durch die Zahl seiner Bewohner und die Intensität
seiner Nutzung bestimmt. Selbst bei einer einheitlichen Bebauung können diese
Bestimmungsfaktoren jedoch höchst unterschiedlich ausfallen. So kann z.B. ein
mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück von einer Familie mit Kindern als
auch von einer Einzelperson oder einem Zweipersonenhaushalt genutzt werden,
was regelmäßig einen auf den jeweiligen Fall bezogenen unterschiedlichen
Frischwasserverbrauch bedingt (vgl. hierzu die statistisch belegten Angaben von
Hennebrüder, KStZ 2003, 5, 7 ff.). Es gibt deshalb auch keinen
Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen den Haushaltsgrößen (Zahl der
Bewohner) auf einem Grundstück einerseits und den Grundstücksgrößen bzw.
versiegelten Flächen anderseits, von denen Regenwasser in die Kanalisation
abgeleitet wird. Größere bebaute Grundstücke werden häufig nur von wenigen
Personen bewohnt, während kleinere Grundstücke umgekehrt oft auch von einer
größeren Personenzahl genutzt werden (vgl. hierzu OVG NW, U. v. 18.12.2007,
a.a.O., S. 75). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch bei Ein- und
Zweifamilienhäusern, die eine vorherrschende Bebauung im hiesigen dörflichen
Raum meist prägen, erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Versiegelung des
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Raum meist prägen, erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Versiegelung des
Grundstücks bestehen können, die wiederum maßgeblichen Einfluss auf die Menge
des zu entsorgenden Niederschlagswassers haben. Hinzu kommt, dass
Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird, nicht der Pflicht zur
Abwasserbeseitigung und zur Überlassung an die Gemeinde unterliegt (§ 45 Abs. 4
Nr. 2 HWG; vgl. auch Fabry, HSGZ 1992, 302, 305 ff.). Diese Unterschiede finden
bei einer Kostenumlage für die Entsorgung des Niederschlagswassers mittels
einheitlichen Frischwassermaßstabs sämtlich keine hinreichende Berücksichtigung.
Insgesamt zeigt sich, dass von der Nutzung eines Grundstücks kein verlässlicher
Rückschluss auf den Grad der Versiegelung möglich ist, der wiederum maßgeblich
für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage für die Entsorgung des
Niederschlagswassers ist, soweit dieses nicht verwertet oder versickert wird.
Nach alledem ist die Anwendung eines einheitlichen Frischwassermaßstabs
rechtswidrig, weil diesem Maßstab keine zureichende, den Anforderungen des § 10
Abs. 3 KAG gerecht werdende Aussagekraft zum Umfang der
Regenwassereinleitung in die Kanalisation zukommt.
Die Kosten des Verfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen, weil sie unterlegen
ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat
seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, weil das Urteil von der Rechtsprechung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, indem das Vorliegen einer
sogenannten homogen Bebauung als nicht ausreichend für die Anwendung eines
einheitlichen Frischwassermaßstabs angesehen wird, und darüber hinaus die
Klärung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen sich als von
grundsätzlicher Bedeutung erweist (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 a Abs. 1 S.
1 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 480,09 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.