Urteil des VG Gießen vom 10.02.2000
VG Gießen: aufschiebende wirkung, kläranlage, verfügung, aufwand, gemeinde, erneuerung, aussetzung, beitragspflicht, stadt, anfechtungsklage
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Gericht:
VG Gießen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 G 335/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Entwässerungssatzung Des
Abwasserverbandes Mittlere
Dill, § 11 KAG HE
Leitsatz
Betreibt ein Verband (eine Stadt/Gemeinde) seine Abwasseranlagen rechtlich als eine
einheitliche Anlage, so widerspricht die satzungsmäßige Festsetzung von
unterschiedlich hohen Beiträgen für die diversen Abwasserbehandlungsanlagen dem
Solidarprinzip. Eine solche Regelung kann rechtlich keinen Bestand haben.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: 2 E 1661/98) gegen den
Abwasserbeitragsbescheid vom 21.07.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18.09.1998 anzuordnen,
ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, nachdem der
Antragsgegner mit Schreiben vom 18.09.1998 den Antrag der Antragstellerin auf
Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte (§ 80 Abs. 6 S.1 VwGO).
Auch in der Sache führt der Antrag zum Erfolg.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 VwGO
aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor.
Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben, da die Heranziehung zu einer
Vorausleistung auf den Kläranlagenbeitrag eine Forderung von öffentlichen
Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des
eingelegten Rechtsbehelfs anordnen, wobei mangels anderer gesetzlicher
Entscheidungskriterien auf den in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Maßstab
zurückgegriffen wird (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 116
und 157; VGH Baden-Württemberg, 08.01.1990 - 2 S 3193/89 -; BVerwG,
30.03.1973 - VII C 100.72 -). Danach soll bei öffentlichen Abgaben die Aussetzung
erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
bewirken würde. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn die Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit des Bescheides derart überwiegen, dass der Erfolg des
Rechtsmittelführers in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein
Unterliegen, nicht bereits dann, wenn der Erfolg ebenso wahrscheinlich ist.
Bei der im Eilverfahren danach gebotenen und allein möglichen summarischen
Überprüfung des Sachstandes kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der
angefochtene Vorausleistungsbescheid jedenfalls derzeit rechtswidrig sein dürfte.
Der Antragsgegner stützt die Erhebung der Vorausleistung auf den
Kläranlagenbeitrag auf § 11 Abs. 1, Abs. 10 des Hessischen Gesetzes über
kommunale Abgaben (im folgenden: KAG) in Verbindung mit seinem
Satzungsrecht.
Dieses Satzungsrecht hält allerdings der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Dieses Satzungsrecht hält allerdings der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Entwässerungssatzung des Antragsgegners vom 09.12.1994 in der Fassung
der VII. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 18.08.1998 regelt
nämlich unterschiedlich hohe Beiträge für die diversen von dem Antragsgegner
betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen. Aus den satzungsrechtlichen
Bestimmungen des Antragsgegners lässt sich indes nicht entnehmen, dass diese
verschiedenen Kläranlagen jeweils Teil eines selbständigen, rechtlich getrennten
Abwassersystems wären. Vielmehr heißt es in § 1 der Entwässerungssatzung (im
folgenden: EWS), dass der Verband "Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung"
betreibe. Darüber hinaus stellt der Antragsgegner diese öffentliche Einrichtung
allen Grundstückseigentümern, auf deren Grundstücken Abwasser anfällt, im
Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs zur Verfügung (§ 3 EWS). Der
Antragsgegner hat auch nicht bei der Begriffsbestimmung in § 2 EWS eine
Differenzierung gewählt, die dafür sprechen könnte, dass der Antragsgegner von
rechtlich unabhängigen, selbständigen Systemen ausginge. Weiterhin spricht für
die Einheitlichkeit der Anlage die einheitlich kalkulierte und festgesetzte Gebühr (§
23 EWS). Folgerichtig ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner die von ihm
betriebenen Abwasseranlagen insgesamt im rechtlichen Sinne als eine einzige
verstanden haben will.
Andernfalls hätte er ohne weiteres die getrennte Betreibung satzungsmäßig
festlegen können. Daher ist es auch unerheblich, ob die einzelnen
Abwassersysteme rein technisch betrachtet getrennt sind oder zusammenhängen
(vgl. Hess. VGH, 15.05.1997 - 5 N 1460/96 -). Handelt es sich danach vorliegend
um eine im rechtlichen Sinne einheitliche öffentliche Einrichtung, liegt ein Verstoß
gegen das abgabenrechtliche Vorteilsprinzip vor, wenn für einzelne Teile des
Systems unterschiedlich hohe Beiträge festgesetzt und erhoben werden.
Die Nutzer der öffentlichen Einrichtung bilden nämlich eine Solidargemeinschaft;
das Solidarprinzip gebietet, dass für die Vermittlung des gleichen Vorteils auch der
gleiche Beitrag zu erheben ist, wobei es nicht darauf ankommt, wie hoch der
konkrete Aufwand für die Errichtung der einen oder anderen Teileinrichtung ist (vgl.
Hess. VGH, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99 -; 16.11.1999 - 5 TG 1972/99 -). Gemäß § 11
Abs. 1 KAG muss sich der zu erhebende Beitrag an dem durch die öffentliche
Einrichtung vermittelten Vorteil orientieren; bei Betrachtung der Abwasseranlage
als eine einzige öffentliche Einrichtung kann nur ein für alle Nutzer einheitlicher
Beitrag dem durch die Einrichtung vermittelten Vorteil entsprechen; nur die
Differenzierung nach Altanliegern und Neuanliegern ist hierbei zulässig und
geboten, weil für die Altanlieger nicht der zusätzliche Anschlussaufwand für die
erstmalige Schaffung der Inanspruchnahmemöglichkeit anfällt (vgl. Hess. VGH,
25.10.1996 - 5 TG 3259/95 -, DVBl. 1997, 509). Aus diesem Grund können sowohl
die VII. Änderungssatzung als auch die VI. Änderungssatzung, die II.
Änderungssatzung sowie die I. Änderungssatzung zur EWS keinen Bestand haben.
Alle diese Änderungssatzungen regeln nämlich unterschiedlich hohe Beiträge für
verschiedene Teileinrichtungen.
Auch ein Rückgriff auf die ursprüngliche Fassung der EWS vom 09.12.1994 ist nicht
möglich. In dieser Fassung hat der Antragsgegner zwar für die
Behandlungsanlagen einheitliche Beitragshöhen (in Höhe von 4,50 DM pro qm
Geschossfläche) festgesetzt. Diese Regelung kann jedoch nicht rechtliche
Grundlage für die hier streitgegenständliche Vorausleistung sein, weil der
festgesetzte Beitrag zu hoch ist. Auch eine Vorausleistung kann nur auf der
Grundlage eines korrekt und wirksam kalkulierten Beitragssatzes erhoben werden.
Der in der ursprünglichen Fassung der EWS festgesetzte Beitrag von 4,50 DM liegt
um 2,50 DM höher als der in der VII. Änderungssatzung für die Behandlungsanlage
G./N. festgesetzte endgültige Kläranlagenbeitrag, um 1,55 DM höher als der dort
festgesetzte Beitrag für die Behandlungsanlage in H./G., um 2,04 DM höher als der
für die Behandlungsanlage in H./S., zwischen 3,60 DM und 2,45 DM (Altanlieger)
bzw. zwischen 2,90 DM und 1,75 DM (Neuanlieger) höher als der für die
Behandlungsanlage in Si.-E.. Die Regelungen in der VII. Änderungssatzung sind -
wie gesagt - nicht wirksam, zeigen aber, dass der Antragsgegner eine andere
Beitragskalkulation für die jeweiligen Anlagen zugrunde gelegt hatte, als es für den
Betrag von 4,50 DM in der ursprünglichen EWS der Fall gewesen war. Daraus folgt
zugleich, dass den Regelungen in der ursprünglichen Fassung der EWS eine
rechtlich einwandfreie Kalkulationsgrundlage fehlt, so dass auch diese
Beitragsfestsetzung rechtlich nicht Grundlage für die hier streitgegenständliche
Vorausleistung sein kann.
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Damit brauchte die Kammer letztendlich auch nicht die Frage zu entscheiden, ob
die ursprüngliche Fassung der EWS, welche mangels einer wirksamen
Satzungsbestimmung zur Bemessung des Beitrags für im Außenbereich liegende
Grundstücke zunächst insgesamt unwirksam war, durch die Einführung der
korrekten Regelung für Außenbereichsgrundstücke mit der I. Änderungssatzung
(vgl. dort § 14) volle Wirksamkeit entfalten konnte, obwohl zugleich in der I.
Änderungssatzung rechtswidrige Beitragsmaßstäbe eingeführt wurden. Zwar neigt
die Kammer zu der Auffassung, dass im Hinblick auf § 139 BGB (Teilnichtigkeit) die
I. Änderungssatzung auch ohne die rechtswidrigen Beiträge beschlossen worden
wäre, so dass die ursprüngliche Fassung der EWS grundsätzlich Anwendung finden
könnte, allerdings sind auch durchaus Zweifel an einer solchen Sichtweise
geboten, weil auch die Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken Teil einer
insgesamt wirksamen Satzungsbestimmung zur Bemessung des Beitrags ist und
damit nicht unbedingt von jener getrennt betrachtet werden kann. Aus oben
genannten Gründen brauchte die Kammer im vorliegenden Eilverfahren zu dieser
Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen.
Die Kammer hat im Rahmen des summarischen Verfahrens keinen Anlass
gesehen, in den früheren Satzungen des Antragsgegners nach einer möglichen
Rechtsgrundlage für die hier erhobenen Vorausleistungsbeiträge zu forschen. Zum
einen spricht überwiegendes dafür, dass auch diese Satzungen nicht über eine
wirksame Regelung zu Außenbereichsgrundstücken verfügten, wenn schon die
EWS aus dem Jahr 1994 diese Bestimmung nicht enthielt. Hinzu kommt jedoch,
dass nach den in diesem gerichtlichen Verfahren vorgelegten Informationen
bereits feststeht, dass auch die früheren Satzungen gemessen an den aus der VII.
Änderungssatzung zur EWS ersichtlichen Beitragssätzen einen zu hohen oder
keinen Beitrag festsetzten; dies ergibt sich aus dem an die Gemeinde Si.
gerichteten Schreiben des Ortsbeirats E. vom 28.02.1998, das dem
Antragsgegner mit richterlicher Verfügung vom 16.07.1999 als Anlage zum
Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.07.1999 zur Stellungnahme übersandt
worden ist. Der Antragsgegner hat zu den dort gemachten inhaltlichen Angaben
keine Stellungnahme abgegeben, so dass die Kammer im Rahmen des
summarischen Verfahrens von der Korrektheit der in jenem Schreiben gemachten
Angaben ausgehen kann. Damit ergibt sich, dass der festgesetzte Beitrag bis
1985 und ab 1995 bei 0 lag, dazwischen einmal bei 2,95 DM und einmal bei 3,75
DM pro qm Geschossfläche.
Fehlt es nach alledem an einer wirksamen Satzungsgrundlage, um die
angefochtene Vorausleistung zu erheben, ist ein Obsiegen der Antragstellerin im
Hauptsacheverfahren derzeit als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, so dass
ihrem Antrag gemäß die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden
musste.
Der Antragsgegner wird womöglich durch die Beschlussfassung über eine neue,
den rechtlichen Anforderungen genügende Entwässerungssatzung den gerügten
Mangel beheben können. Nach den der Kammer derzeit vorliegenden
Erkenntnissen wird es aber auch in diesem Falle im Hauptsacheverfahren noch
umfassenden Aufklärungsbedarf geben. Dieser ergibt sich schon aus den von der
Antragstellerin aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung von
Abschreibungen in die Gebührenkalkulation. Die Antragstellerin hat nämlich durch
Vorlage differenzierter Unterlagen nachgewiesen, dass zumindest seit 1996 ein
Betrag von durchschnittlich mehr als 2,5 Millionen DM von dem Antragsgegner in
die Gebührenkalkulation eingestellt worden ist. Abschreibungserlöse sind jedoch
vom beitragsfähigen Erneuerungsaufwand abzuziehen, wenn diese Beträge nicht
bloß zur Finanzierung der Erstinvestition verbraucht worden sind. Diese Beträge
stünden dem Antragsgegner nämlich in diesem Fall rein rechnerisch zur
Verfügung, so dass es auf die Argumentation des Bevollmächtigten des
Antragsgegners, der Antragsgegner habe nur Schulden und deswegen stünden
Abschreibungserlöse für die Finanzierung der Sanierung der Kläranlage nicht zur
Verfügung, nicht ankäme. Zwar hat wohl der Antragsgegner die Kläranlage E. im
Jahr 1976 über öffentliche Zuschüsse und Kredite finanziert, so dass er
grundsätzlich auch befugt war, entsprechende Abschreibungssummen in die
Gebührenberechnung einzustellen. Allerdings ergibt sich aus dem bereits zitierten
Schreiben des Ortsbeirats E., dessen Inhalt der Antragsgegner nicht bestritten hat
ebenso wie aus der I. Änderungssatzung zur EWS, dass der Beitrag für die
Schaffung der Kläranlage Si.-E. seit 01.01.1995 auf 0 DM gesetzt worden war. Das
legt die Schlussfolgerung nahe, dass der Antragsgegner die Erstanlage zu diesem
Zeitpunkt als zu 100 % abgeschrieben ansah. Daraus wiederum ergibt sich, dass
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Zeitpunkt als zu 100 % abgeschrieben ansah. Daraus wiederum ergibt sich, dass
der Antragsgegner die durchschnittlich über 2,5 Millionen DM liegenden Beträge,
welche seit 1996 in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind, bei der Berechnung
des beitragsfähigen Aufwandes hätte in Abzug bringen müssen. Dies ist gemäß
der dem Gericht vorgelegten Kalkulationsunterlagen jedoch nicht geschehen. Der
Antragsgegner wird daher im Hauptsacheverfahren durch Vorlage sämtlicher
Kalkulationsunterlagen seit 1976 nachzuweisen haben, dass durch die
eingestellten Abschreibungssummen in Kombination mit der korrekten
Zinsberechnung keine Kostenüberdeckung eingetreten ist, weil dann der
Überschuss für die Finanzierung der neuen Anlage hätte verwendet werden
müssen, ebenso wie er gegebenenfalls wird nachvollziehbar machen müssen,
warum er die Abschreibungssummen, die zumindest seit 1996 in die
Gebührenkalkulation eingeflossen sind, nicht vom beitragsfähigen Aufwand
abgezogen hat. Das Gericht wird diesen Fragen gegebenenfalls durch
Hinzuziehung eines Sachverständigen nachzugehen haben.
Auch wenn es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr von
Belang ist, weist die Kammer im Hinblick auf die Vielzahl der von der
Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumente auf folgende
Gesichtspunkte hin: Zweifel an der grundsätzlichen Beitragsfähigkeit der
durchgeführten Baumaßnahmen an der Kläranlage und den Regenüberlaufbecken
hat die Kammer derzeit nicht. Der Antragsgegner hat durch Vorlage der
wasserrechtlichen Genehmigung, der Planunterlagen, der Kostenkalkulationen
sowie des Wirtschaftsprüfungsgutachtens belegt, dass er eine umfassende
Erweiterung und Erneuerung der Kläranlage in Si.-E. sowie der dazugehörigen
Regenüberlaufbecken durchführt. Diese wurden u.a. durch den Anschluss von
Neubaugebieten, aber auch durch die aufgrund EG-rechtlicher Bestimmungen
erforderliche Einführung der sogenannten dritten Reinigungsstufe notwendig.
Beides können Ursachen für die funktionelle Erneuerung und Erweiterung einer
Kläranlage sein, die auch eine Beitragspflicht auslösen (vgl. Hess. VGH,
25.10.1996 - 5 TG 3259/95 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, 08.12.1998 - 9 L 6811/96 -,
NdsRpfl 1999, 182). Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Kläranlage
funktionell erneuert und erweitert wurde durch Umnutzung eines Vorklärbeckens
zum Denibecken, Installation einer Feinrechenanlage, Ausführung der
Überschussschlammvorentwässerung mit größerer Durchsatzleistung sowie
Umbau von zwei alten Nachklärbecken zu einem Belebtschlammbecken und
Neubau eines Nachklärbeckens. Die Baumaßnahmen in den Regenüberlaufbecken
umfassten teilweise Neubauten, teilweise Umbauten verbunden mit dem Einbau
von Messeinrichtungen und neuer technischer Ausrüstung. Die Verbindung von
derartigen Erneuerungs- mit Erweiterungsmaßnahmen kann ohne weiteres vom
Betreiber entschieden werden, wie der Antragsgegner es hier auch getan hat, dies
entspricht auch dem Gebot des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns. Ebenso
unproblematisch ist es, eine kombinierte Erweiterungs- und
Erneuerungsmaßnahme einer einheitlichen Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl.
Hess. VGH, 25.10.1996 - 5 TG 3259/95 -, a. a. O.). Damit dürfte die Argumentation
der Antragstellerin, dass die hier vorgenommene Sanierung nicht beitragsfähig
sei, widerlegt sein.
Grundlegende Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf die Verschuldung
des Antragsgegners, die nach Angaben der Antragstellerin dazu geführt hat, dass
überhaupt Abwasserbeiträge erhoben werden müssen. Für die Rechtmäßigkeit
einer Beitragserhebung kommt es ausschließlich darauf an, ob die gesetzmäßigen
Voraussetzungen des § 11 KAG erfüllt sind. Es muss sich also um eine
beitragsfähige Maßnahme handeln, die auf diejenigen Grundstückseigentümer
kostenmäßig umgelegt wird, welche durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einen
wirtschaftlichen Vorteil genießen (§ 11 Abs. 1 KAG). Dies ist hier der Fall.
Grundsätzlich ist es hierbei nicht zu beanstanden, wenn ein Verband oder eine
Gemeinde auch Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital in den beitragsfähigen
Aufwand einfließen lässt (vgl. BVerwG, 29.01.1993 - 8 C 3/92 -, NVwZ 1993, 1200).
Es spricht auch nichts gegen die Rechtmäßigkeit der Abrechnung der
Abwasserbeiträge anhand der auf den beitragspflichtigen Grundstücken erreichten
Geschossflächen. Diese Vorgehensweise entspricht auch im leitungsgebundenen
Beitragsrecht dem abgabenrechtlichen Vorteilsmaßstab und hat in der
Rechtsprechung noch keine Beanstandung gefunden (vgl. z.B. Hess. VGH,
22.05.1990 - 5 TH 1548/89 -, HSGZ 1992, 241; 15.05.1997 - 5 N 1460/96 -); die
Kammer sieht auch keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu überdenken.
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Der Verstoß des Handelns des Antragsgegners gegen § 51 Abs. 3 des Hessischen
Wassergesetzes, den die Antragstellerin geltend macht, vermag die Kammer nicht
zu erkennen. Unklar ist auch, worauf diese Argumentation überhaupt abzielt. Dem
Gericht ist jedenfalls nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen dieser
wassergesetzlichen Bestimmung und dem KAG bestehen soll. Die Antragstellerin
trägt zwar vor, wenn der Antragsgegner sich an diese Vorschriften halte, wäre die
vorliegende Erweiterungs- und Erneuerungsmaßnahme möglicherweise überhaupt
nicht erforderlich, doch weist diese Argumentation logische Brüche auf. So ist
insbesondere den vorgelegten Planunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen,
dass allein durch pflichtwidrige Einleitung von Niederschlagswasser in das
Abwassersystem eine Kapazitätserhöhung der Kläranlage erforderlich geworden
wäre. Auch die übrigen angeblichen Verstöße der Beitragserhebung gegen das
KAG, KGG, die HGO und das HWG sowie gegen Artikel 3 GG vermag die Kammer
nicht zu erkennen.
Weiterhin macht die Antragstellerin geltend, dass mehrere rechtswidrige
Satzungsänderungen sowie formelle Fehler bei der Besetzung des Vorstands des
Antragsgegners in der Vergangenheit vorgekommen wären. Selbst wenn dies
zutreffen sollte, würde dies an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der
vorliegenden Beitragserhebung nichts ändern (immer eine einwandfreie
Satzungsgrundlage und ebensolche Kalkulation unterstellt). Der von der Stadt
Herborn, den Gemeinden Si. und G. gebildete Zweckverband darf nämlich gemäß
§ 4 der Satzung des Abwasserverbandes Mittlere Dill Gebühren und Beiträge
aufgrund des KAG erheben. An dieser Befugnis, die nicht grundsätzlich bezweifelt
werden kann, würde sich auch durch eine kurzfristige fehlerhafte Besetzung des
Vorstandes oder formelle Fehler bei Beschlüssen nichts ändern.
Und darauf allein kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Vorausleistungsbescheids an.
Des weiteren hat die Antragstellerin vorgetragen, dass durch einen neuen
Bebauungsplan die Geschossflächenzahl auf ihrem Grundstück sich von 0,5 auf
0,3 reduziert habe. Eine solche Reduzierung der Ausnutzbarkeit eines Grundstücks
kann sich unter Umständen auf die Rechtmäßigkeit des geforderten Beitrags der
Höhe nach auswirken. Dies wird der Antragsgegner gegebenenfalls bei einer
endgültigen Beitragserhebung zu überprüfen und zu berücksichtigen haben.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sich
inzwischen die Eigentumsverhältnisse am Grundstück der Antragstellerin insofern
geändert haben, als jetzt auch ihr Ehemann zu ¼ Eigentümer ist, an einer
Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids nichts ändern würde. Der Antragsgegner
kann nämlich auch bei mehreren Grundstückseigentümern nach seinem
Ermessen nur einen der Miteigentümer als Gesamtschuldner zu dem gesamten
Beitrag heranziehen. Deshalb konnte auch der Ehemann der Antragstellerin nicht
nachträglich in das Eilverfahren "hereingenommen" werden, wie er es beantragt
hatte.
Vorstehende Aspekte sollte die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren in ihre
Überlegungen und ihre Argumentation einfließen lassen, damit Beteiligte und
Gericht in die Lage versetzt werden, sich auf die wesentlichen und schwierigen
Fragen des Falles zu konzentrieren.
Aufgrund obiger Ausführungen war dem Antrag der Antragstellerin in vollem
Umfang stattzugeben. Daher hat der Antragsgegner als Unterlegener gemäß §
154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei die
Kammer ihrer ständigen Rechtsprechung folgend 1/3 des Betrages
zugrundegelegt hat, zu dem die Antragstellerin durch den angefochtenen
Bescheid herangezogen worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.