Urteil des VG Gießen vom 20.09.2010

VG Gießen: hessen, verhinderung, aufzug, polizei, vollstreckung, vertreter, verfügung, vorschlag, kundgebung, blockade

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Gericht:
VG Gießen 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 K 1059/10.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 8 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 SOG
HE, § 85 Abs 4 SOG HE, § 9
Abs 1 SOG HE, § 13 Abs 2
VersammlG vom 22.10.2010
Verhinderung eines Aufzugs
Leitsatz
Zur Verpflichtung von Versammlungsbehörde und Polizei, die Durchführung eines
ordnungsgemäß angemeldeten und sich normgerecht verhaltenden Aufzugs zu
gewährleisten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verhinderung des Demonstrationszuges des NPD-
Landesverbandes Hessen am 1. August 2009 in Friedberg durch die Beklagten
rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. wie das Demonstrationsrecht des
Klägers am 1. August 2009 hätte durchgesetzt werden müssen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 an den Bürgermeister der Beklagten zu 1. meldete
der NPD-Landesverband Hessen für den 1. August 2009 einen Aufzug unter dem
Motto „Deutsche wehrt euch gegen Islamisierung und Überfremdung!“ an. Bei
einem Kooperationsgespräch zwischen den Beteiligten am 8. Juli 2009 wurden
verschiedene Auflagen für den bevorstehenden Aufzug thematisiert, die durch
ordnungsbehördliche Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten zu 1. unter
dem 21. Juli 2009 wie folgt festgelegt wurden:
„Aufstellungsort: Ostseite Busbahnhof Friedberg,
Zugweg: Hanauer Straße, Karlsbader Straße, Wilhelm-Leuschner-Straße,
Königsberger Straße bis Einmündung Breslauer Straße, erste Kundgebung,
Breslauer Straße, Karlsbader Straße, Am Dachspfad, Mainzer-Tor-Weg,
Leonhardstraße bis Einmündung Saarstraße, zweite Kundgebung, Platz der
Deutschen Einheit, westliche Fahrbahnseite Mainzer-Tor-Anlage, Bismarckstraße,
Saarstraße.
Auflösungsort und Ende der Veranstaltung: Ostseite Busbahnhof Friedberg.“
Wegen der politischen Ausrichtung der Anmelderin formierten sich diverse
Gegenaktionen. So wurde für den Bahnhofsvorplatz eine Demonstration „Für ein
weltoffenes Friedberg“ von einem Herrn F. aus G. und für die Friedrich-Ebert-
Straße sowie die dazugehörende Grünfläche eine Versammlung mit dem Motto
„Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen“ vom H. angemeldet.
Trotz der vorgesehenen räumlichen Trennung des von dem NPD-Landesverband
Hessen angemeldeten Aufzugs von den Gegenveranstaltungen kam am 1. August
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Hessen angemeldeten Aufzugs von den Gegenveranstaltungen kam am 1. August
2009 der Aufzug, an dem der Kläger sich beteiligte, bereits nach wenigen Metern
zum Stehen, da mehrere hundert Personen die Aufzugsstrecke im Bereich
Hanauer Straße/Ecke Karlsbader Straße blockierten, um ihren Protest
auszudrücken. Da sich unter den Gegendemonstranten teilweise bekannt
gewaltbereite Störer, auch vermummt, ebenso befanden wie Kinder, sah der
Beklagte zu 2. davon ab, die angemeldete Aufzugsstrecke zwangsweise zu
räumen. Auf den Vorschlag einer alternativen Route über die Friedrich-Ebert-
Straße/Wilhelm-Leuschner-Straße/Saarstraße/Bahnhof Hanauer Straße ließ sich
der Anmelder ebenso wenig ein wie die Beklagten auf seinen Vorschlag, die
Marschstrecke in umgekehrter Richtung zu nehmen. Da die Durchführung des
Aufzugs nicht möglich war, erklärte der Versammlungsleiter die Versammlung für
beendet.
Am 12. Oktober 2009 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen die
Bewilligung für Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende
Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt. Zur Begründung führt er im Einzelnen
aus, warum er das Vorgehen der Beklagten für rechtswidrig hält.
Durch Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 10 K 3060/09.GI – hat das
Verwaltungsgericht Gießen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und
zur Begründung im Wesentlichen angeführt wird, der Kläger sei nicht aktiv
legitimiert, sondern allein der Anmelder des Aufzugs.
Auf die Beschwerde des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch
Beschluss vom 10. März 2010 – 6 D 3306/09 – unter Abänderung des
angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Dezember
2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und ausgeführt, warum auch der Kläger sich auf
eine Verletzung des Versammlungsrechts berufen könne.
In dem nunmehr unter der Geschäftsnummer 9 K 1059/10.GI fortgeführten
Verfahren hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den damaligen
Einsatzleiters des Beklagten zu 2., Polizeidirektor I., gehört; wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ebenso ist eine
von dem Beklagten zu 2. gefertigte Videoaufzeichnung in der mündlichen
Verhandlung in Augenschein genommen worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Verhinderung des Demonstrationszuges am 1. August
2009 durch die Beklagten rechtswidrig war.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte zu 1. aus, warum sie das Vorgehen der
Vertreter ihres Bürgermeisters vor Ort am 1. August 2009 für rechtmäßig hält.
Der Beklagte zu 2. beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte zu 2. unter anderem an, dass ein derart
massives Auftreten von Gegendemonstranten nicht vorhersehbar gewesen sei
und die zwangsweise Durchsetzung des Aufzugs unverhältnismäßig gewesen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Gerichtsakten aus den parallelen
Verfahren 9 K 1060, 1148 und 1150/10.GI Bezug genommen, der zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig (A.) und begründet (B.).
A.
Der Kläger kann - ungeachtet der Erledigung des angemeldeten Aufzugs - die
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Der Kläger kann - ungeachtet der Erledigung des angemeldeten Aufzugs - die
Feststellung begehren, die Verhinderung des Demonstrationszuges des NPD-
Landesverbandes Hessen am 1. August 2009 in Friedberg sei zu Unrecht erfolgt
(vgl. Gerhardt, in: Schoch/W.-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt,
Stand: November 2009, § 113 Rdnr. 99, 77). Das unbeschadet der Beendigung
des Aufzugs fortbestehende Feststellungsinteresse daran, dass ein bestimmtes
Verhalten der Beklagten zu 1. als Versammlungsbehörde sowie des Beklagten zu
2. als Polizei zu Unrecht erfolgte, ergibt sich aus einem Rehabilitationsinteresse,
das darauf gestützt werden kann, die Maßnahme sei unter einer - unzulässigen
(vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, Abs.-Nr. 28 m.w.N.) - Anknüpfung an die
Gesinnung des Klägers, nicht an einer von ihm ausgehende konkrete Gefahr für
Rechtsgüter oder gar noch ihm ausgehende Störung der öffentlichen Sicherheit,
erfolgt.
B.
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte zu 1. hätte die - nicht angemeldete -
Versammlung zur Blockade des Aufzugs des NPD-Landesverbandes Hessen nach
§ 15 Abs. 3 VersammlG auflösen (1.) und der Beklagte zu 2. das nach § 13 Abs. 2
i.V.m. § 18 Abs. 1 VersammlG daraus folgende Gebot, sich sofort zu entfernen,
zwangsweise durchsetzen, wenigstens aber die zwangsweise Durchsetzung effektiv
versuchen müssen (2.).
1. Verfassungsgerichtlich geklärt ist, dass die Gegendemonstranten, die mit ihrer
Blockade des Aufzugs des NPD-Landesverbandes Hessen ein politisches Zeichen
setzen wollten, sich ihrerseits nicht auf den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG berufen
konnten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Juni
1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 <209>). Geht man - mit dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren - davon aus,
dass jeder einzelne Teilnehmer an einem Aufzug sich auf die beim
Kooperationsgespräch abgesprochenen und in der versammlungsbehördlichen
Verfügung festgelegten Regelungen des Aufzugs berufen und daraus für seine
Demonstrationsteilnahme Rechte herleiten kann, so folgt aus der sonst
eintretenden Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG, dass sich das nach § 15 Abs. 3
VersammlG an sich bestehende Ermessen der Versammlungsbehörde hier
regelmäßig auf Null reduziert.
Umstände, die im Fall der Beklagten zu 1. etwas anderes annehmen lassen, sind
nicht festzustellen. Aufgrund der zahlreichen, in den vorgelegten Behördenakten
der Beklagten zu 1. dokumentierten Medienveröffentlichungen ist vielmehr davon
auszugehen, dass es ihr um die Darstellung eines politischen Meinungsbildes ging,
in das der Aufzug des NPD-Landesverbandes Hessen nicht passte. Eine derartige
Erwägung ist in versammlungsrechtlicher Hinsicht indes sachfremd. Darauf, ob die
Äußerungen eines kommunikativen Anliegens „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“
oder „falsch“ erscheinen oder emotional oder rational begründet sind, kommt es
nicht an (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 22.
Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1 <7>). Auch ist es nicht Sache
öffentlicher Verwaltung, auf bestimmte öffentliche Meinungsäußerungen
hinzuwirken oder zu versuchen, diese zu unterbinden. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 4. November 2009 - 1
BvR 2150/08 - zur Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 3 StGB für die Grenzen
hinzunehmender Meinungsäußerungen angeführt (a.a.O. Abs.-Nr. 49 f.):
„…Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung
zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut
zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung
akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -,
NJW 2001, S. 2069 <2070> und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW
2009, S. 908 <909>).
Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine
grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und
wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das
Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste
Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender
Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen
Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von
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Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von
vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin
begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des
Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen
Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art.
7 GG zu.“
Die hieraus für die Betätigung öffentlicher Verwaltung folgende Grenze hat die
Beklagte zu 1. überschritten und damit aktiv zur Rechtsverletzung des Klägers
beigetragen. In materieller Hinsicht unerheblich ist, dass die Aufrufe von ihrem
Bürgermeister stammten und nicht dem hauptamtlichen Beigeordneten, dem
nach § 85 Abs. 4 Satz 1 HSOG als ständiger Vertreter die Erfüllung der Aufgabe
der örtlichen Ordnungsbehörde übertragen ist, denn auch dann, wenn ein
Bürgermeister von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Erfüllung seiner
Aufgaben als Ordnungs- und damit auch Versammlungsbehörde einem
hauptamtlichen Beigeordneten übertragen hat, verbleibt es bei einer
Verantwortung nach § 85 Abs. 4 Satz 3 HSOG, die die Beklagte zu 1. sich hier
zurechnen lassen muss.
2. Die sich aus der danach zu verfügenden Auflösung der blockierenden
Versammlung an alle ihre Teilnehmer ergebende Verpflichtung, sich sofort zu
entfernen, hätte von dem Beklagten zu 2. zwar unter Beachtung der
Verhältnismäßigkeit, jedoch zwangsweise durchgesetzt werden müssen; dies ist -
jedenfalls mit einem effektiven Mittel - nicht versucht worden. Bei Personen - gleich
welchen Alters und welcher Motivation -, die sich nach Auflösung einer
Versammlung nicht sofort entfernen, handelt es sich nicht um Unbeteiligte,
sondern um Verantwortliche im Sinne des § 6 Abs. 1 HSOG. Dabei übersieht das
Gericht nicht, dass etwa Kinder als „menschliche Schutzschilde“ missbraucht
werden sowie das Darstellungsbild in den Medien abträglich sein könnte (vgl. etwa
den Erlass vom 13 September 1993, StAnz. 39/1993, S. 2354, zu den
Vorkommnissen in Fulda am 14. August 1993), doch entpflichtet dies den
Beklagten zu 2. nicht. Eine Inanspruchnahme der Teilnehmer des angemeldeten
Aufzugs des NPD-Landesverbandes, die sich bis dahin absolut normgerecht
verhielten, wäre nur unter den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines
Nichtverantwortlichen nach § 9 Abs. 1 HSOG möglich gewesen. Eine der
Voraussetzungen hierfür ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HSOG, dass Maßnahmen gegen
die nach § 6 Abs. 1 HSOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich
sind oder keinen Erfolg versprechen. Dass dies hier so gewesen sei, ist nicht
festzustellen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die blockierenden
Gegendemonstranten sich vermeintlich im Einklang mit der Rechtsordnung
wähnten oder gar irrig annahmen, sich auf ein Widerstandsrecht berufen zu
können. Wie sich das Lagebild im Fall ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entwickelt hätte, ist
spekulativ, lässt aber die regelmäßige Verpflichtung dazu unberührt. Unerheblich
ist ebenfalls, dass sich unter den Gegendemonstranten wohl auch Gewaltbereite
und Gewalttäter fanden, denn es ist ebenfalls verfassungsrechtlich geklärt, dass
dann, wenn Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen drohen, es
Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei ist, in
unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die
Grundrechtsträger mit dem Ziel hinzuwirken, das Recht des Veranstalters auf
Selbstbestimmung auch über den Ort der Versammlung soweit wie möglich zu
sichern (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 10. Mai 2006 - 1 BvR 14/06 -, Abs.-Nr. 9 ff., und derselbe, Beschluss
vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -, Abs.-Nr. 16).
II.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu
tragen, weil sie unterlegen sind. Wegen des engen Zusammenwirkens beider
Beklagte erscheint dem Gericht die Anordnung einer gesamtschuldnerischen
Haftung geboten.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167
Abs. 1 S. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV.
Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO
31 Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO
die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.