Urteil des VG Gießen vom 07.12.1998

VG Gießen: aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, grundstück, gebäude, rechtsschutz, versorgung, behörde, wohnhaus, universität, stillegung

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Gericht:
VG Gießen 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 2001/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 34 Abs 2 BauGB, § 6 Abs 2
Nr 3 BauNVO
(Zulässigkeit eines - großflächigen -
Einzelhandelsbetriebes im Mischgebiet)
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ... in der Gemarkung ... , das
mit einem von ihnen bewohnten dreistöckigen Wohnhaus bebaut ist.
Die Gesellschafter der Beigeladenen sind Eigentümer der teilweise aneinander
grenzenden Grundstücke ... und ... . Auf diesen Grundstücken wurde bis kürzlich
über Jahrzehnte in zwei von der ... erschlossenen Hallen (Verkaufshalle und Pkw-
Aufbereitungshalle) eine Kfz-Betriebsstätte (Autohaus ... ) unterhalten.
Mit Bauantrag vom 23.12.1997 beantragte die Beigeladene bei der
Antragsgegnerin die Erteilung der Baugenehmigung für "Umbau und Umnutzung
eines Gewerbebetriebes mit Ausstellungshalle in einen Lebensmittelmarkt und
einer Pkw-Aufbereitungshalle in eine offene Mittelgarage, Stillegung einer
Tankanlage ... ''.
Unter dem 26.05.1998 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die
Baugenehmigung und einen Befreiungsbescheid hinsichtlich der Neigung der
Rampe. Die Baugenehmigung wurde nachträglich unter dem 22.06.1998 ergänzt.
Zwischenzeitlich wurden antragsgemäß die Grundstücke Flur ... , Flurstücke ... und
... unter der Flurstücksbezeichnung ... miteinander verschmolzen und für das
Grundstück Flur ..., Flurstück ... die Teilung genehmigt, wodurch ein unbebautes,
ca. 26 m tiefes Grundstück an der ... entstanden ist.
Gegen die Baugenehmigung legten der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom
03.06.1998 und die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 18.06.1998
Widerspruch ein, dem die Antragsgegnerin nicht abgeholfen und über den die
Widerspruchsbehörde noch nicht entschieden hat.
Mit Schriftsatz vom 18. 06. 1998 suchten die Antragsteller um Eilrechtsschutz
nach. Mit Beschluß vom 28.07.1998 - 1 G 1114/98 - ordnete das erkennende
Gericht die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Widersprüche gegen die
Baugenehmigung vom 26.05.1998/22.06.1998 an.
Mit bei der Antragsgegnerin am 09.09.1998 eingegangenem Bauantrag vom
11.08.1998 beantragte die Beigeladene unter Hinweis auf den genehmigten
Bauantrag vom 09.12.1997 die Baugenehmigung für "Umnutzung eines
Gewerbebetriebes mit Ausstellungshalle in einen Lebensmittelmarkt und einer
Pkw-Aufbereitungshalle in eine Stellplatzanlage, ... ''. Danach soll in dem ... hin
gelegenen Gebäude die Verkaufsfläche (gerundet) 722 qm betragen (Bl. 209 bis
214 der Behördenakte). Im Kellergeschoß dieses Gebäudes sollen 25 Pkw-
Stellplätze mit Zufahrt von der ... aus errichtet werden; die Anlieferung soll
ebenfalls von der ... aus erfolgen (Bl. 221 der Behördenakte). Die Geschoßfläche
dieses Gebäudes ... soll 1209,22 qm betragen (Bl. 244 der Behördenakte). In dem
bis auf die Ein- und Ausfahrt geschlossen bleibenden Richtung ... gelegenen
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bis auf die Ein- und Ausfahrt geschlossen bleibenden Richtung ... gelegenen
Gebäude sollen weitere 25 Pkw-Stellplätze (14 Besucherplätze, 11
Bedienstetenplätze) mit Zufahrt mit Schallschutzwand (teilweise) über eine
zweispurige Rampe von der ... aus entstehen. (Bl. 230 bis 232 der Behördenakte).
Unter dem 28.10.1998 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf den
letztgenannten Bauantrag hin die Baugenehmigung, die den Bevollmächtigten der
Antragsteller am 02.11.1998 zugestellt wurde. Die Antragsteller legten dagegen
bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.10.1998 Widerspruch ein; zugleich
beantragten sie die Aussetzung der Baugenehmigung. Eine Entscheidung dazu
erfolgte - soweit ersichtlich - bisher nicht.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.11.1998 haben die Antragsteller um
Eilrechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung wird mit diesem Schreiben sowie mit den weiteren anwaltlichen
Schreiben vom 13.11.1998 und vom 03.12.1998, auf die Bezug genommen wird,
unter näherer Darlegung im wesentlichen vorgetragen, daß die Verkaufsfläche zu
groß sei und daß mit erheblichen Verkehrsstörungen zu rechnen sei.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
Baugenehmigung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 20.11.1998, auf das Bezug
genommen wird,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.1998, auf das
Bezug genommen wird,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie macht mit dem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 30.11.1998, auf das
Bezug genommen wird, weitere Ausführungen zur Sache.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Gerichtsakte 1 G 1114/98 und der Behördenakte der
Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen
die Baugenehmigung ist zulässig und begründet.
Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte
Baugenehmigung einen Rechtsbehelf - hier Widerspruch - eingelegt hat, richtet
sich nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine
behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige
Entscheidung.
Nach § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - hat der Widerspruch der
Antragsteller gegen die bauaufsichtliche Genehmigung (Baugenehmigung) keine
aufschiebende Wirkung; diese Vorschrift i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO
verdrängt § 80 Abs. 1 VwGO.
In diesen Fällen kann die (Bauaufsichts-)Behörde nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten, z.B. die Stillegung
der Bauarbeiten, treffen. Das Gericht kann nach § 80 a Abs. 3 S. 1 VwGO auf
Antrag des Dritten u.a. Maßnahmen der Behörde nach § 80 a Abs. 1 VwGO ändern
oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen.
Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus,
daß zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde
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daß zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde
gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -,
ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 m.w.N.). Ein solcher Antrag wurde hier bisher
ohne Erfolg gestellt.
Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach §
80 a Abs. 3 VwGO ist zunächst, daß die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist,
um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Dies ist hier
noch möglich.
Einem solchen Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs.
3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte
verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder
der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht
bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die
Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der
Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat
das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen
vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung
sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der
beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu
berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des
Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten
Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluß
vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780).
Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung
besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen
Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht
vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu
dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige
Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch
die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH,
Beschluß vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780;
Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, HSGZ 1993, 22 m.w.N.).
Ein derartiges Abwehrrecht steht den Antragstellern nicht zur Seite.
Wird - wie hier - eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 S. 1 BauGB geändert, so ist
Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner
geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - BVerwG 4 C 17.91 -,
NVwZ 1994, 294). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt
sich, da hier kein Bebauungsplan existiert (§ 30 BauGB) und da das Baugrundstück
im unbeplanten Innenbereich liegt, nach § 34 BauGB.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Zur Beantwortung der Frage, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung
einfügt, ist diese zunächst zu ermitteln. Wie weit der Bereich der für eine
Beurteilung maßgeblichen näheren Umgebung zu ziehen ist, richtet sich jeweils
nach dem Einwirkungsbereich des Vorhabens auf seine Umgebung (vgl. BVerwG,
Urteil vom 26.05.1978 - BVerwG IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564).
Dazu ist von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks
auszugehen, und es werden im Idealfall konzentrische Kreise gebildet, wobei nach
den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das
Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl.
Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -, BRS 42 Nr. 77 = ESVGH
35, 126; Urteil vom 04.09.1987 - 4 UE 1048/85 -, HessVGRspr. 1988, 12; Beschluß
vom 24.03.1994 - 3 TH 156/94).
Im vorliegenden Fall kommt das Gericht bei der gebotenen wertenden Betrachtung
aufgrund eigener Ortskenntnis und aufgrund der Eintragungen in dem Lageplan Bl.
302 der Behördenakte wie bereits in seinem Beschluß vom 28.07.1998 - 1 G
1114/98 - (s.o.) zu der Feststellung, daß zur näheren Umgebung des
Baugrundstücks - dies ist das neu entstandene und nicht mehr an die ...
heranreichende Grundstück Flur ..., Flurstück ... - folgende Grundstücke zählen: ...
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heranreichende Grundstück Flur ..., Flurstück ... - folgende Grundstücke zählen: ...
mit der gewerblichen Nutzung eines Handels mit Teppichen, Gardinen und
Teppichböden (Firma ...) in zwei Gebäuden sowie eines Frisiersalons und mit ca. 18
Stellplätzen straßenseitig und im Hofbereich...mit der Nutzung durch die
Universität (...) in zwei Gebäuden; ... mit der Nutzung von Grundstück und
Gebäude durch ein Architektur- und Ingenieurbüro (8 Stellplätze im Hof); ... mit
einer Beratungsstelle und Wohnnutzung im Obergeschoß; ... mit Arztpraxen; ... mit
der Nutzung des Gebäudes durch die Universität (...); ... mit einem für betreutes
Wohnen genutztem Gebäude; ... mit jeweils Wohnnutzung in den Gebäuden; ... mit
der Nutzung des Gebäudes durch die Universität (Institut für Veterinärmedizin); ...
mit einem Wohnhaus; ... mit einer Arztpraxis und mit Wohnnutzung, ... mit einem
Wohnhaus; das durch Teilung entstandene Grundstück Flurstück ... ... (s.o.); ... zwei
Wohnblocks. Die Grundstücke auf der westlichen Seite der ... zählen, da das
Baugrundstück nicht bis zur ... reicht, nach dem Vorstehenden nicht mehr zur
näheren Umgebung. Diese nähere Umgebung wird geprägt durch die gewerbliche
Nutzung insbesondere in und in nächster Nähe der ... und durch eine vornehmlich
vorhandene Wohnnutzung in dem übrigen Bereich. Diese Mischform von Wohnen
und der Unterbringung von Gewerbebetrieben ist als Mischgebiet im Sinne von § 6
Baunutzungsverordnung - BauNVO - zu qualifizieren.
Da somit die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO
bezeichneten Baugebiete entspricht, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die
Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO
in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind im dem Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe -
der Lebensmittelmarkt ist ein solcher - grundsätzlich zulässig. Eine Einschränkung
erfährt die Vorschrift jedoch durch § 11 BauNVO. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
BauNVO sind bestimmte großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in den
Kerngebieten nur in den für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Um einen
solchen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt es sich hier nicht.
Der Begriff der Großflächigkeit in dieser Vorschrift ist mit Hilfe der Größe der
Verkaufsfläche zu bestimmen, denn durch die Vorschrift sollen Betriebe mit einem
Warenangebot auf großer Fläche erfaßt werden, weil solche Betriebe im
allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich haben und städtebaulich
nachteilige Auswirkungen gewärtigen lassen. Da sich die BauNVO bei der Definition
von Baugebieten und von Nutzungsarten in Baugebieten durchweg typisierender
Merkmale, die einen von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen unabhängigen
Begriffsinhalt haben, bedient, kommt es auf die hier vorhandenen örtlichen
Verhältnisse nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 05. 1987 - BVerwG 4 C 19.85 -,
BauR 1987, 528). Insbesondere spielt es daher keine Rolle, daß der Betreiber des
im Streit befindlichen (Edeka-)Lebensmittelmarktes zwei in der Nähe befindliche
kleinere Edeka-Märkte schließen will.
Die Großflächigkeit läßt sich nicht dadurch bestimmen, daß man ausgehend von
der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO für städtebaulich nachteilige
Auswirkungen bei einer Geschoßfläche von über 1200 qm unter Berücksichtigung
des Umstandes, daß die Verkaufsfläche gegenwärtig bei solchen
Einzelhandelsbetrieben ca. 25 % kleiner als die Geschoßfläche ist, entsprechend
reduziert (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl., § 11 BauNVO Rn. 16.2 m.w.N.),
mithin ab ca. 900 qm Verkaufsfläche annimmt. Bei dem Merkmal der
Großflächigkeit unterscheidet die BauNVO Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres
angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in
Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden
und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die
in ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienende
Gebiete gehören (vgl. die §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 2 Nr. 2, 4a Abs. 2
Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich
beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Obergrenze solcher
"Nachbarschaftsläden'' endet. Andererseits will § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO mit der
Regelvermutung ab einer Geschoßfläche von über 1200 qm gerade, wie § 11 Abs.
3 S. 2 BauNVO zeigt, nicht ausschließen, daß auch Einzelhandelsbetriebe mit
weniger als 1200 qm Geschoßfläche und ca. 900 qm Verkaufsfläche (s.o.) nur in
Kern- und Sondergebieten zulässig sind, wenn nämlich nachteilige städtebauliche
Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S 2 BauNVO genannten Art zu erwarten
sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 05. 1987, a.a.O.). Demzufolge ist die
Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von deutlich unter 900 qm anzusiedeln.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.; Urteil vom
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Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.; Urteil vom
17.06.1993, a.a.O.) sieht die Verkaufsflächen-Obergrenze für
Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung im Bereich von 700 qm
("nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber'') und verneint
diese bei einer Verkaufsfläche von 838 qm. Dem hat sich - soweit ersichtlich - die
übrige Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 20.06.1991 - 11 A 728/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1996
- 3 S 193/96 -, VBlBW 1997, 309). In dem Erlaß des Hessischen Ministeriums des
Innern vom 08.01.1991 (StAnz. 1991, 228) wird dieser Grenzwert von ca. 700 qm
Verkaufsfläche übernommen. Das erkennende Gericht folgt dieser
Rechtsprechung, hält jedoch, da es sich um keinen gesetzlichen Grenzwert handelt
und da auch das Bundesverwaltungsgericht keine starre Grenzziehung vornimmt,
im Einzelfall etwa bei atypischem Sortiment einen Toleranzrahmen von ca. 10 %
für zulässig (vgl. VG Gießen, Beschluß vom 28.07.1998 - 1 G 1114/98 - ).
Das Vorhaben mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 722 qm - die
Verkaufsflächen des Lotto- und des Back-Shops wurden einbezogen, da diese
Betriebe mit dem Lebensmittelmarkt durch ein gemeinsames Nutzungskonzept
verbunden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.01.1996 - 8 S
2964/95 -, VBlBW 1996, 301) - ist nach dem Vorstehenden kein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 BauNVO. Die genehmigte Verkaufsfläche liegt
nicht wesentlich über dem vorgenannten Richtwert von 700 qm.
Die Ausführungen der Antragsteller zu der Frage der Ermittlung der Verkaufsfläche
gehen fehl. Mittels des Kriteriums der Verkaufsfläche sollen großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit einem großen Einzugsbereich von solchen der
wohnungsnahen Versorgung abgegrenzt werden. Der große Einzugsbereich wird
durch das größere Warenangebot erreicht. Mithin kann Verkaufsfläche nur die
Fläche sein, auf der dieses größere Warenangebot für den Kunden zugänglich
präsentiert wird. Nichts anderes wird in der von den Antragstellern angeführten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 -
BVerwG 4 C 36.97 -, BauR 1990, 569) mit der Formulierung "auch bei sog.
integrierter Lagerhaltung alle dem Verkauf dienenden und den Kunden zu
Verkaufszwecken zugänglichen Flächen'' ausgeführt. Deshalb zählen nicht der
Vorraum, die Spielecke für Kinder, das Vordach zur ... zur Verkaufsfläche, denn
dort werden keine Waren präsentiert. Gleiches gilt für das Getränkelager, da es
den Kunden nicht zugänglich und mithin keine integrierte Lagerfläche ist.
Trotz einer Geschoßfläche von hier 1209 qm greift die bei einer Geschoßfläche von
1200 qm ansetzende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO nach dem
Vorstehenden nicht.
Das Vorhaben ist mithin als sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in die Eigenart der
näheren Umgebung, die sich als Mischgebiet darstellt (s.o.), einfügender
Einzelhandelsbetrieb zu qualifizieren.
§ 34 BauGB ist insgesamt nicht nachbarschützend. Nur das in § 34 Abs. 1 BauGB
enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (entsprechend § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO) ist
nachbarschützend. Es ist verletzt, wenn durch das Vorhaben unzumutbare
Auswirkungen, besonders Geräusch- und Geruchsimmissionen oder ähnliche
Belästigungen, zu befürchten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 03. 1981 - 4 C 1.78
-, DVBl. 1981, 928 = DÖV 1981, 672; Urteil vom 13. 02. 1981 - 4 B 14.81 -, BRS 38
Nr. 82 = NJW 1981, 1973; Beschluß vom 20. 09. 1984 - 4 B 181.84 -, NVwZ 1985,
37; Urteil vom 28. 10. 1993, UPR 1994, 148 = NVwZ 1994, 686 = BauR 1994,
354). Zu berücksichtigen ist, daß der Nachbarschutz im nicht geplanten
Innenbereich nicht weiter gehen kann als im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes. Soweit sich ein Vorhaben deswegen nicht in die nähere
Umgebung einfügt, weil es eine andere Art der baulichen Nutzung darstellt, ist
eine Verletzung von Rechten des Nachbarn grundsätzlich zu bejahen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 14. 01. 1993 - 4 C 19.90 -, DVBl. 1993, 652). Nach dem Vorstehenden
ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
Gleiches gilt hinsichtlich des aufgeworfenen Problems der Verkehrsbelastungen
insbesondere in der ... Insoweit ist ein nachbarlicher Abwehranspruch aus dem
Gebot der Rücksichtnahme (s.o.) und aus der nachbarschützenden Vorschrift des
§ 50 Abs. 3 S. 1 Hessische Bauordnung - HBO -, wonach Stellplätze und Garagen
so angeordnet und ausgeführt werden müssen, daß ihre Benutzung die
Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die
Erholung in dem Umgebung durch Lärm und Gerüche nicht über das zumutbare
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Erholung in dem Umgebung durch Lärm und Gerüche nicht über das zumutbare
Maß stört (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 24. 03. 1994, a.a.O.; Beschluß vom 10.
06. 1997 - 4 TG 301/97) aufgrund der Umplanungen zu verneinen. Das Vorhaben
ist nach der Art der Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig (s.o.). Für diese
Nutzung untypische Immissionen sind nicht ersichtlich. Die erforderliche Zahl von
Stellplätzen ist vorhanden (s. Bl. 241, 242 der Bauakte). Die ursprünglich
vorgesehene Ampelregelung wurde zugunsten einer zweispurig befahrbaren und
mit 4 m hinreichend breiten Rampe aufgegeben, weshalb Rückstaus in die ... (vgl.
den Beschluß vom 28.07.1998 - 1 G 1114/98) nicht mehr zu befürchten sind. Zu
dem Nachbargrundstück hin wird eine Schallschutzwand errichtet. Das Gebot der
Rücksichtnahme und die vorgenannte bauordnungsrechtliche Vorschrift werden
mithin nicht verletzt.
Auf das Gutachten der Gesellschaft für Schalltechnik und Arbeitsschutz mbH
Limburg (Bl. 114 bis 199 der Behördenakte), das Gegenstand der
bauaufsichtsbehördlichen Prüfung war, kommt es nach dem Vorstehenden nicht
an. Im übrigen werden nach diesem Gutachten die Immissionsrichtwerte nach der
TA Lärm für Mischgebiete eingehalten. In Bezug auf das Grundstück der
Antragsteller werden sogar die Werte für allgemeine Wohngebiete eingehalten.
Die Kosten des Verfahrens haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsteller zu
tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach
§ 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und somit nach §
154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat, da sie das Verfahren
gefördert hat und da sie eine aufgrund summarischer Prüfung rechtmäßige
Baugenehmigung ausnutzen will.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3
Gerichtskostengesetz - GKG (wie Beschluß vom 28.07.1998 - 1 G 1114/98).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.