Urteil des VG Gießen vom 22.04.2009

VG Gießen: verdienstausfall, behandlung, hessen, schweigepflicht, vollstreckung, freiheit, vergütung, kandidatur, abrechnung, mandat

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 1196/08.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 27 HGO
Verdienstausfall eines ehrenamtlich tätigen Freiberuflers
Leitsatz
Ein ehrenamtlich tätiger Freiberufler kann verlangen, dass ihm der tatsächlich
entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt wird. Hinsichtlich dieses
Nachweises sind strenge Anforderungen zu stellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe
der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Teilnahme an Sitzungen
des Beklagten, des Landeswohlfahrtsverbands C., ein auf der Basis eines von ihm
errechneten durchschnittlichen Verdienstes ermittelter Verdienstausfall als
tatsächlich entstanden und nachgewiesen ersetzt werden muss.
Der Kläger betreibt eine kardiologische Einzelpraxis in A-Stadt und ist zugleich
Mitglied der Verbandsversammlung des Beklagten. In dieser Funktion nimmt er an
deren Sitzungen auch während der Öffnungszeiten seiner Praxis teil. Unter dem
20.03.2007 beantragte der Kläger die Erstattung eines Verdienstausfalles in Höhe
von 50,-- EUR pro Stunde, da er während seiner mandatsbedingten Abwesenheit
keine Patienten behandeln könne. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben
vom 12.07.2007 auf, für jede Sitzung, an der er teilgenommen habe, die Art und
Höhe des Verdienstausfalles konkret nachzuweisen. An die Geltendmachung eines
tatsächlich entstandenen Verdienstausfalles seien strenge Anforderungen zu
stellen. Ein solcher Verdienstausfall könne nicht allein durch eine auf der
Grundlage von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinnermittlungen des
Steuerberaters errechnete Stundenpauschale nachgewiesen werden. Ein
selbständig tätiger Mandatsträger müsse nachweisen, dass er in der Zeit, in der er
ehrenamtlich tätig gewesen sei, einen Vertrag mit einem bestimmten Verdienst
geschlossen hätte, und dass dieser Vertrag nicht zustande gekommen sei, weil
der selbständig Tätige wegen seines Ehrenamtes verhindert gewesen sei.
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe der Kläger das Entstehen von
Verdienstausfall über 50,-- EUR pro Stunde nicht nachweisen können. Der als
Umsatzausfall qualifizierte Betrag beziehe sich nicht auf die jeweilige Sitzung, für
die dieser geltend gemacht werde, sondern auf die pauschale Berechnung durch
mandatsbedingte Abwesenheit verursachte Gewinn- bzw. Umsatzeinbußen. Der
Umsatz bzw. der Gewinn, der infolge einer Sitzungsteilnahme nicht erzielt werden
könne, sei jedoch nicht automatisch der Verdienstausfall, der zu erstatten sei. Eine
solche Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, die Teilnahme an Sitzungen in
Ausübung eines Mandats als Fortsetzung der hauptberuflichen Tätigkeit
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Ausübung eines Mandats als Fortsetzung der hauptberuflichen Tätigkeit
anzusehen, nicht jedoch als ehrenamtliche Tätigkeit, als die sie gedacht sei. In
diesem Zusammenhang sei der Mandatsträger auch gehalten, seine Tätigkeit im
Rahmen der Möglichkeiten zeitlich flexibel zu gestalten und Ausweichzeiten zu
finden. Der Gewährung des Durchschnittssatzes in Höhe von 60,-- EUR pro
Sitzungstag zur pauschalen Abgeltung des Verdienstausfalls stehe hingegen
nichts entgegen.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 übersandte der Kläger dem Beklagten eine
Aufstellung über die Öffnungszeiten seiner Praxis und führte aus: Patienten
behandele er von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr,
abzüglich der Mittagspausen und der freien Nachmittage mittwochs und freitags.
Die durchschnittliche stündliche Patientenzahl betrage zwei bis drei neue
Patienten. Hinzu kämen weitere Untersuchungen und Besprechungen, die für die
Abrechnung unbedeutend seien. Der angebotene Durchschnittsatz von 60,-- EUR
pro Sitzungstag bewege sich im Bereich eines Mindestlohns für angestellte
Friseurinnen und sei für ihn, den Kläger, nicht auskömmlich. Da er durch die
Sitzungsteilnahme keinen Verdienst habe, begehre er den Ersatz des
wirtschaftlichen Schadens, der ihm, dem Kläger, durch das Mandat entstehe. Weil
er eine Einzelpraxis führe, könnten abrechenbare Leistungen nur durch ihn selbst
und in seiner Anwesenheit erfolgen. Er habe nur für die Stunden Verdienstausfall
angezeigt, zu denen Sitzungen oder Fahrzeiten sich mit den genannten
Praxiszeiten deckten. Zur Vermeidung von komplizierten Erläuterungen der
vertragsärztlichen Abrechnung könne auf den Fallwert zurückgegriffen werden, der
im Rahmen des Honorarbescheides von der Kassenärztlichen Vereinigung C.
festgestellt werde. Dieser Fallwert habe zuletzt 51,50 EUR betragen. Etwa jeder
zehnte Patient sei Privatpatient, für dessen Behandlung er 300,-- EUR berechnen
könne. Das Honorar für Rentengutachten, die er mittwochs erstelle, liege sogar
noch höher. Der tatsächliche Verdienstausfall pro Stunde sei deswegen näher an
100,-- EUR als an den geltend gemachten 50,-- EUR pro Stunde anzusetzen. Es
gehe ihm, dem Kläger, nicht um den Ersatz für den entgangenen
Unternehmerlohn, sondern um den Ausgleich der fortlaufenden Kosten. Der Appell
an die Ehrenamtlichkeit führe an dem Problem vorbei. Da er erst seit kurzem dem
Beklagten angehöre, stehe es ihm nicht zu, über die Terminierung der Sitzungen
zu urteilen, die regelmäßig während seiner Öffnungszeiten stattfänden und nicht
zu einem späteren Zeitpunkt. Diesen Ausfall könne er nicht zu einer beliebigen
Zeit außerhalb der Öffnungszeiten kompensieren. Dies sei wohl im öffentlichen
Dienst möglich, der über den entstehenden wirtschaftlichen Schaden hinwegsehen
könne, er jedoch könne dies mit seiner Praxis nicht.
Mit Bescheid vom 30.11.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Ersatz des Verdienstausfalls ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei dem
Nachweis des tatsächlichen Verdienstausfalls seien strengere Anforderungen zu
stellen als bei der Geltendmachung des Durchschnittssatzes. Diese strengen
Anforderungen verstießen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liege kein
Gleichheitsverstoß vor, wenn abhängig Beschäftigte bei Vorlage des
Verdienstausfallnachweises den tatsächlich entstandenen konkreten
Verdienstausfall ersetzt bekämen. Für die Differenzierung zwischen abhängig
Beschäftigten und Selbständigen im Falle des Verdienstausfalles gebe es
sachliche Gründe. So könne der Verdienstausfall bei einem Selbständigen
grundsätzlich nicht konkret und genau für einen bestimmten Zeitraum ermittelt
werden. Denn der Selbständige könne in der Regel nicht nachweisen, welches
Geschäft oder Mandat und damit welcher Verdienst ihm gerade durch die
Teilnahme an einer bestimmten Sitzung entgangen sei. Ferner habe der
Selbständige eine Organisationshoheit und -freiheit in Bezug auf seine Arbeit, das
heißt, er könne seine Mandanten zu anderen Zeiten bestellen. Der vom Kläger
geltend gemachte Verdienstausfall könne weder dem Grunde noch der Höhe nach
als ausreichend nachgewiesen angesehen werden. Bei diesem Stundensatz
handele es sich um einen Durchschnittssatz, mit dem nicht dokumentiert werde,
welcher Verdienst während der jeweiligen Sitzung tatsächlich entgangen sei. Im
Einzelfall müsse konkret nachgewiesen werden, wie viele Patienten der Kläger in
der Zeit mandatsbedingter Abwesenheit hätte behandeln bzw. welche anderen
liquidationsfähigen Leistungen hätten erbracht werden können und welchen
Verdienst der Kläger tatsächlich für die Behandlung dieser Patienten erzielt hätte.
Zudem wäre der Nachweispflicht auch nur dann Genüge getan, wenn dargetan
werde, dass wegen mandatsbezogener Abwesenheit nicht erbrachte
abrechnungsfähige ärztliche Leistungen auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt
während der Praxiszeiten, z. B. durch Terminsverschiebungen, erbracht werden
könnten. Von einem Verdienstausfall könne nur ausgegangen werden, wenn ein
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könnten. Von einem Verdienstausfall könne nur ausgegangen werden, wenn ein
Patient wegen mandatsbedingter Abwesenheit abgewiesen werden müsse und die
Behandlung auch nicht nachgeholt werden könne. Ein solcher Nachweis sei vom
Kläger nicht geführt worden. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob die Patienten
auch außerhalb der Öffnungszeiten bestellt werden könnten und dadurch die
Möglichkeit zumutbarer Nacharbeit bestehe. Bei der Erstattung des tatsächlichen
Verdienstausfalls gehe es primär nicht darum, einen durch die Wahrnehmung des
Mandats entstandenen wirtschaftlichen Schaden auszugleichen. Zudem sei
derjenige, der über seine Arbeitszeit selbst verfügen könne, in der Lage,
regelmäßig auch etwaige Arbeitszeit- und damit Einkommensverluste
auszugleichen, so dass er auf eine Verdienstausfallentschädigung nicht in gleicher
Weise wie ein Arbeitnehmer angewiesen sei. Dies gelte umso mehr, als die
ehrenamtliche Tätigkeit auf freiwilligem Entschluss zur Kandidatur und zur
Mandatsübernahme beruhe. Dieses freiwillige Engagement solle dem Kläger etwas
wert sein.
Mit Schreiben vom 18.12.2007 legte der Kläger gegen diesen Bescheid
Widerspruch ein und beantragte ferner, den Zahlungen, die sich auf mehr als 12
Monate zurückliegende Sitzungen bezögen, die üblichen Verzugszinsen
hinzuzufügen. Der Bescheid vom 30.11.2007 sei zum Teil widersprüchlich und nicht
in sich schlüssig begründet. Die Freiheit der Einteilung der Arbeitszeit, und die
Annahme, eine ehrenamtliche Tätigkeit beruhe auf freiwilligem Entschluss zur
Kandidatur, sowie dass ein freiwilliges Engagement in der echten Bedeutung etwas
wert sein solle, könnten nur den völligen Verzicht auf den Ersatz des
Verdienstausfalles begründen. Der Beklagte bejahe allerdings, dass die Möglichkeit
des Entstehens von Verdienstausfall gegeben sei und biete einen
Durchschnittssatz von 60,-- EUR an. Dieser Betrag werde selbst bei einem
Angestellten, der acht Stunden täglich arbeite, einen Stundenlohn ergeben, der
unter dem einer Friseurin oder dem Mindestlohn für Briefzusteller liege. Diese
Summe sei völlig willkürlich gegriffen und man könne dabei nicht von einem
Verdienstausfall oder Durchschnittssatz sprechen. Die gestellten Anforderungen
an den Nachweis des tatsächlichen Verdienstausfalles seien erfüllt worden. Er, der
Kläger, habe anders als ein Lampenverkäufer, der zwar wisse, dass in seiner
Abwesenheit weniger Umsatz entstehe, aber nicht, welche Lampe er verkauft
hätte, im Detail die Zahl der Patienten vorgetragen, die in seiner Abwesenheit
nicht hätten behandelt werden und für die kein Honorar habe abgerechnet werden
können. Der Beklagte habe sich nicht ernsthaft mit der Thematik der ärztlichen
Vergütung befasst. Dies werde deutlich in der Begründung, es gebe andere
liquidationsfähige Leistungen ohne Patient oder in der Vergütung durch die
Kassenärztliche Vereinigung hätte eine einzelne liquidationsfähige Leistung eine
Bedeutung. Die Pauschalierung erfolge vielmehr durch die Kassenärztliche
Vereinigung selbst in Form des Fallwertes. Der letzte Fallwert habe 53,43 EUR
betragen. Der vollständige Honorarverlust, den er, der Kläger, bislang nicht
geltend gemacht habe, betrage demnach in der vertragsärztlichen Tätigkeit
106,86 EUR oder 160,29 EUR pro Stunde. Der Vorschlag der Terminsverschiebung
finde seine Grenzen in der Zumutbarkeit gegenüber den Patienten sowie in den
Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern, wenn ein Ausfall auf Zeiten außerhalb der
regulären Öffnungszeiten verschoben werden solle.
Mit Bescheid vom 31.03.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Gründe des Bescheides vom
30.11.2007 wiederholt.
Am 28.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er könne
basierend auf einer Berechnung seines Jahreseinkommens, heruntergerechnet auf
die Stundenzahl der Öffnungszeiten seiner Praxis, einen Verdienstausfall geltend
machen, wenn die Teilnahme an Gremiensitzungen des Beklagten bzw. die Abfahrt
in dem Zeitraum der üblichen Öffnungszeiten seiner Praxis lägen. Er könne nicht
frei über seine Arbeitszeit verfügen, da er an die Öffnungszeiten seiner Praxis
gebunden sei und die Patienten nur durch ihn als alleinigen Arzt behandelt werden
könnten. Er vermöge nicht konkret nachzuweisen, welche Patienten er während
der Gremiensitzungen hätte behandeln können, da die Termine auf die Tage
gelegt würden, an denen er auch in der Praxis sei. Eine Nennung konkreter
Patienten verstoße zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht. Ein Nachholen der
Behandlungen führe zudem zu Freizeitverlust. Die begehrten 50,-- EUR pro Stunde
seien von ihm überdies schon niedrig angesetzt. Auch liege ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz vor. Er sei als Selbständiger mit einem Arbeitnehmer
durchaus insoweit vergleichbar, als eine Vielzahl von Arbeitnehmern heute auch
über Möglichkeiten verfügten, ihre Dienstzeit zu variieren, z. B. durch
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über Möglichkeiten verfügten, ihre Dienstzeit zu variieren, z. B. durch
Gleitzeitregelungen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.03.2008 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, dem Kläger gemäß dessen Antrag vom 20.03.2007 Ersatz von
Verdienstausfall wegen der Teilnahme an Gremiensitzungen des Beklagten sowie
zukünftig nach einem anhand des Einkommensteuerbescheides zu ermittelnden
durchschnittlichen Stundensatz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und vertieft seine bereits
vorgetragenen Gründe: Bei dem geltend gemachten Stundensatz handele es sich
nicht um einen nachgewiesenen Verdienstausfall. Für den Nachweis werde auch
nicht erwartet, dass der Kläger gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoße. Der
Kläger habe allerdings nicht einmal vorgetragen, dass er bestimmte
Untersuchungen bei einer konkreten Anzahl von Patienten aufgrund seiner
ehrenamtlichen Tätigkeit habe ablehnen müssen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter), die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 30.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
31.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem
Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz des begehrten Verdienstausfalls zu (vgl. §
113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur in Betracht § 19 MittelstufenG i. V. m. §
27 Abs. 1 S. 5 HGO i. V. m. § 1 Abs. 3 der Entschädigungssatzung des Beklagten
vom 28.06.1979, geändert am 17.10.2001 bzw. § 1 Abs. 2 S. 1 der
Entschädigungssatzung vom 27.06.2007, sofern Zeiten nach Inkrafttreten dieser
Satzung betroffen sind. Danach kann anstelle des Durchschnittssatzes der
tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden.
Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu, da er keinen konkreten Nachweis
für tatsächlich entstandenen Verdienstausfall in Höhe von 50,-- EUR pro Stunde
geführt hat. Der Umfang des Verdienstausfalls ist konkret nachzuweisen (vgl.
Hess. VGH, U. v. 28.10.2004 - 8 UE 2843/02 -, Rdnr. 30 f., juris; Borchmann, in:
Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. III, Stand: Oktober 2008, HKO, Komm., §
18, Erl. 68), und an seine Geltendmachung sind strenge Anforderungen zu stellen
(Hess. VGH, a.a.O.). Die Tätigkeit des Klägers ist ehrenamtlich und erfolgte gemäß
dessen freiwilligem Entschluss. Sinn und Zweck einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist
ein Ehrendienst für das gemeine Wohl (vgl. VG Magdeburg, a.a.O., Rdnr. 18). Dies
impliziert, dass der ehrenamtlich Tätige sein freiwilliges Engagement grundsätzlich
unentgeltlich leistet. Im Rahmen des Möglichen ist er gehalten, seine
hauptberufliche Betätigung zeitlich flexibel zu gestalten und gegebenenfalls
Ausweichzeiten zu finden. Für den Nachweis eines Verdienstausfalls genügt es
indes nicht, eine auf der Grundlage von Einkommensteuerbescheiden oder
Gewinnermittlungen des Steuerberaters errechnete Stundenpauschale
vorzulegen. Demnach kann nicht das Jahreseinkommen heruntergerechnet
werden auf die Stundenzahl der Öffnungszeiten, um einen Verdienstausfall
während der Sitzungen zu belegen. Ein selbständig tätiger Mandatsträger muss
vielmehr konkret nachweisen, dass er in der Zeit, in der er ehrenamtlich tätig war,
einen Vertrag geschlossen hätte, mit der Folge eines bestimmten Verdienstes,
und dass dieser Vertragsschluss nicht zustande gekommen ist, weil der
selbständig Tätige aufgrund seines Ehrenamtes verhindert war (vgl. Hess. VGH,
a.a.O., Rdnr. 31). Ein solcher Nachweis ist einem Selbständigen allerdings
tatsächlich nur schwer möglich, worauf der Kläger zu Recht hinweist.
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Der von ihm errechnete Betrag von 50,-- EUR pro Stunde erfüllt jedoch nicht die
Anforderungen hinsichtlich des geforderten konkreten Nachweises, sondern
bezieht sich auf eine pauschale Berechnung der durch eine mandatsbedingte
Abwesenheit verursachten Gewinn- bzw. Umsatzeinbußen. Der Umsatz bzw.
Gewinn, der infolge der Sitzungsteilnahme nicht erzielt werden kann, ist nämlich
nicht automatisch der zu ersetzende Verdienstausfall. Vorliegend sind zudem
noch nicht einmal Gewinn- bzw. Umsatzeinbußen entstanden, da der Kläger seine
Patienten offensichtlich behandeln konnte. Insbesondere hat der Kläger nicht
hinreichend dargetan, dass er durch die Gremiensitzungen die Patienten nicht
auch zu anderen Zeitpunkten behandeln konnte, weil diese z. B. einen anderen
Arzt aufgesucht hätten.
Zuzugeben ist dem Kläger, dass ein Nachweis des tatsächlichen
Verdienstausfalles für ihn als Freiberufler komplizierter zu führen ist als bei einem
Arbeitnehmer. Denn die Behandlungstermine werden sinnvollerweise für einen
solchen Termin vergeben, an dem der Kläger selbst in der Praxis anwesend ist, so
dass letztlich regelmäßig nicht nachgewiesen werden kann, dass der Kläger
mandatsbedingt Patienten verloren hat. Deshalb liegt auch kein ersatzfähiger
Verdienstaufall vor, da die Behandlung der Patienten eben zu einem Zeitpunkt
außerhalb der Gremiensitzungen erfolgt und somit zu einem anderen Zeitpunkt
vergütet wird. Der Kläger kann über seine Arbeitszeit durch die vorgegebenen
Öffnungszeiten zwar nicht uneingeschränkt verfügen. Allerdings kann er seine
Arbeitseinteilung frei bestimmen, so dass er die ärztlichen Behandlungstermine
auf Tage legen kann, an denen keine Sitzungen des Beklagten stattfinden.
Einkommensverluste hat der Kläger insoweit nicht hinreichend dargetan. Vielmehr
ist es aufgrund der Dispositionsmöglichkeiten des Klägers im Hinblick auf seine
Arbeitseinteilung naheliegend, dass er seine Patienten an anderen Tagen zu
behandeln in der Lage war (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Rdnr. 34; VG Magdeburg, U. v.
01.02.2006 - 9 A 370/04 -, Rdnr. 18, juris; VG Kassel, U. v. 27.05.1998 - 3 E
3692/95 -, S. 8, UA; kritisch dagegen: Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht
Hessen, Bd. I, Stand: Oktober 2008, HGO, Komm., § 27 Rdnr. 61).
Ein Freizeitverlust ist gleichfalls nicht gegeben, da Behandlungen auch nicht
außerhalb der Öffnungszeiten der Praxis durchgeführt werden müssen. Hierdurch
wird allenfalls die Warteliste der Patienten etwas länger. Der Kläger hat auch nicht
hinreichend konkret nachgewiesen, dass aufgrund einer möglichen längeren
Wartezeit - bedingt durch seine Abwesenheit wegen der Gremiensitzungen -
Patienten die Behandlung bei ihm, dem Kläger, abgebrochen und bei einem
anderen Arzt fortgesetzt hätten.
Die vorgenommene Auslegung des § 27 HGO verstößt auch nicht gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Rdnr. 33 f.), da
abhängig Beschäftigte insoweit nicht mit Selbständigen vergleichbar sind.
Arbeitnehmer können anders als Selbständige nicht frei über ihre Arbeitszeit
verfügen. Besondere Umstände, wie z. B. Gleitzeitregelungen, werden bei der
Berechnung des tatsächlichen Verdienstausfalles hingegen berücksichtigt und
nicht ersetzt, so dass ein Arbeitnehmer insoweit gegenüber einem Selbständigen
auch nicht besser gestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger unterlegen
ist.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167
VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.