Urteil des VG Gießen vom 18.06.2001

VG Gießen: aufschiebende wirkung, gewerbesteuer, verfügung, vertreter, fälligkeit, verwaltungsrecht, verschulden, anforderung, geschäftsführer, gesellschafter

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 1168/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 34
AO 1977, § 69 AO 1977, § 191
AO 1977
(Haftungsbescheid; Widerspruch; keine aufschiebende
Wirkung; zur Pflichtverletzung)
Leitsatz
Der Widerspruch gegen einen Haftungsbescheid (§ 191 AO 1977), mit dem der
Betroffene von einer Kommune zur Gewerbesteuer herangezogen wird, unterfällt § 80 II
Nr 1 VwGO und hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Eine Pflichtverletzung i.S. des § 69 AO 1977 setzt voraus, dass aus den zur Verfügung
stehenden finanziellen Mitteln die Steuerschulden hätten getilgt werden können. Der
Steuerschuldner muss aber die Mittel so verwalten, dass er in der Lage ist, auch erst
künftig fällig werdende Steuerschulden zu begleichen.
Gründe
Der Hauptantrag der Antragstellerin ist unzulässig (I.), der Hilfsantrag jedoch
zulässig und begründet (II.).
(I.) Mit ihrem Hauptantrag, festzustellen, dass der Widerspruch der Antragsteller
vom 22. Februar 2001 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom
08.02.2001 aufschiebende Wirkung hat, hat die Antragstellerin keinen Erfolg. Denn
dieser Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid gemäß § 191
Abgabenordnung - AO , mit dem sie für die im Jahre 2000 festgesetzte
Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 der Firma Reisebüro O. J.
GmbH herangezogen wird, und gegen den sie Widerspruch eingelegt hat. Die
beschließende Kammer ist nicht der Ansicht der Antragstellerin, der gegen den
Haftungsbescheid vom 08.02.2001 eingelegte Widerspruch habe aufschiebende
Wirkung. Denn mit dem Haftungsbescheid werden im Ergebnis öffentliche Abgaben
i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angefordert.
Grundsätzlich hat der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende
Wirkung.
Dieser entfällt jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§
80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu den Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehören
nicht nur Steuern, Gebühren und Beiträge, die der allgemeinen staatlichen
Haushaltsplanung dienen, sondern auch sonstige Abgaben mit
Finanzierungsfunktion (vgl. BVerwG, DVBl 1993, 441, 442 ff.; Hess.VGH, NVwZ-RR
1992, 378; NVwZ-RR 1995, 158). Auch der Haftungsbescheid unterfällt dieser
Vorschrift, da die der Haftung zugrunde liegenden Geldleistungen einer
geordneten Haushaltsplanung des Gemeinwesens dienen und folglich
Finanzierungsfunktion haben.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Haftung nach § 191 AO der Charakter
eines Schadensersatzes zukommt (vgl. z. B. BFHE 158, 13, 15; 153 512, 514),
denn hier überwiegt der Gesichtspunkt des Einstehenmüssens für eine öffentliche
Abgabe, namentlich für eine zu entrichtende, bei dem eigentlichen Schuldner nicht
mehr zu realisierende Steuer. Haftung bedeutet daher im Wesentlichen
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mehr zu realisierende Steuer. Haftung bedeutet daher im Wesentlichen
Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld (vgl. BFHE 190, 25, 27; 141, 312,
315; Tipke/Kruse, AO, Stand März 2001, Rdnr. 10 vor § 69; Rdnr. 15 zu § 191;
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand 2000, Rdnr. 6 zu § 33; 4 zu § 191), wie
nicht nur die Akzessorietät des Haftungsanspruchs (vgl. dazu z. B. BFHE 181, 392,
394; Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 191) zeigt, sondern was auch seinen
sinnfälligen Ausdruck in der Tatsache findet, dass der Haftungsanspruch gemäß
der Legaldefinition des § 37 Abs. 1 AO ein solcher aus einem
Steuerschuldverhältnis und der Haftende damit nach § 33 Abs. 1 AO
Steuerpflichtiger ist. Ziel der Haftung ist es, Steuerausfälle auszugleichen (BFH, U.
v. 25.04.1995 VII R 99/94 , Juris = BFH/NV 1996, 97; Hübschmann/Hepp/Spitaler,
a. a. O., Rdnr. 7 zu § 69). Die Rechtsprechung geht daher - ohne regelmäßig die
Frage überhaupt zu problematisieren - mit Recht davon aus, dass der
Haftungsbescheid der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfällt (vgl. z. B.
Hess.VGH, HSGZ 1994, 62 f.; OVG Lüneburg, B. v. 13.09.1995 9 M 7218/94 ,
Juris). Soweit sie sich damit auseinandergesetzt hat, ob der Widerspruch gegen
einen Haftungsbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet, hat sie dies verneint (VG
Weimar, U. v. 06.02.1996 6 E 117/96 , Juris -L- = KKZ 1997, 93) und ebenfalls
solches nicht für den vergleichbaren Tatbestand des Duldungsbescheids i. S. d. §
191 AO angenommen (OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1989, 1878; ebenso
Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2000, Rdnr. 121 zu § 80). Muss
folglich der Haftungsbescheid unter den Begriff der Anforderung öffentlicher
Abgaben subsumiert werden und entfällt damit die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen einen Haftungsbescheid, ist das Feststellungsbegehren der
Antragstellerin, der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, auf ein
unstatthaftes Rechtsmittel gerichtet. Die Antragstellerin ist vielmehr gehalten wie
mit ihrem Hilfsantrag geschehen , einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu
stellen.
(II.) Der Hilfsantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.02.2001 gegen den Haftungsbescheid
der Antragsgegnerin anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig,
insbesondere statthaft. Dem Antrag steht auch nicht die Vorschrift des § 80 Abs. 6
VwGO entgegen, da die Antragstellerin vor der Einreichung ihres
Eilrechtsschutzgesuches mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 22.02.2000 bei
der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung begehrt hat.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
ist in der Sache begründet, denn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage ist derzeit ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher als ein
Misserfolg.
Rechtsgrundlage des Haftungsbescheides vom 08.02.2001 ist § 191 AO. Nach
dieser Vorschrift kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, der so
genannte Haftungsschuldner, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen
werden (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO). Die Vorschrift regelt nicht die materielle Grundlage
für die Haftung, sondern setzt das Bestehen entsprechender materieller
Haftungsvorschriften voraus. Damit verlangt § 191 AO eine Haftungsnorm, deren
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Haftungsanspruchs hier
mit § 69 AO gegeben sind. Nach § 69 S. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO haften die
gesetzlichen Vertreter einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der
ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt
werden. Eine Haftung nach Maßgabe des § 69 AO kommt daher nur in Betracht,
wenn der gesetzliche Vertreter die ihm gesetzlich auferlegten steuerlichen
Pflichten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt hat.
Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin als Geschäftsführerin verpflichtet, die
Gewerbesteuer mit Fälligkeit abzuführen. Dieser Verpflichtung zur Zahlung der
Steuern ist sie auch nicht nachgekommen. Eine entsprechende schuldhafte
Pflichtverletzung der Antragstellerin lässt sich aber bei der im Eilverfahren
gebotenen summarischen Überprüfung derzeit nicht feststellen.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt auf jeden Fall voraus, dass der gesetzliche
Vertreter aus dem ihm bzw. der GmbH zur Verfügung stehenden Mittel die
Steuerschulden hätte tilgen können. Nur wenn die Gesellschaft bei Fälligkeit ihrer
Steuerschulden oder später zu deren Begleichung über hinreichende Mittel
verfügte, kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden. Davon
gehen übereinstimmend finanzgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum aus
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gehen übereinstimmend finanzgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum aus
(BFH, HFR 2001, 93, 95; BFHE 164, 203, 206; 157, 315, 318; 141, 443, 448; FG
München, EFG 1987, 331 r. Sp.; Klein, AO, 7. Aufl. 2000, Rdnr. 20 zu § 69 m. w. N.;
Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 69).
Allerdings ist der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners bereits vor Fälligkeit
der Steuern verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass
dieser zur pünktlichen Tilgung der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in
der Lage ist (BFH, U. v. 11.06.1996 I B 60/95 , Juris = BFH/NV 1997, 7 ff.; BFHE
146, 511, 513, Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 34 m.w.N.). Eine Haftung kommt
danach in Betracht, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger
oder in sonstiger Weise schuldhaft außer Stande gesetzt hätte, die bereits
entstandene, aber noch nicht fällige Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu
tilgen (BFHE 160, 417, 422; 141, 443, 448; BVerwG, NJW 1989, 1873, 1874 r. Sp.;
Klein a.a.O., Rdnr. 14 zu § 34).
Im vorliegenden Fall lässt sich nach diesen Grundsätzen eine schuldhafte
Pflichtverletzung derzeit nicht feststellen. Denn der Antragstellerin standen nach
der hier im Eilverfahren erforderlichen kursorischen Prüfung im Zeitpunkt der
fälligen Gewerbesteuer keine Geldmittel zur Verfügung, aus denen die GmbH die
Gewerbesteuer hätte begleichen können. Die Antragstellerin hat insoweit
vorgetragen, die zum Unternehmen gehörenden Reisebüros seien Ende 1996 mit
Wirkung zum 01.01.1997 veräußert und der erzielte Kaufpreis vollständig zur
Begleichung bestehender Verbindlichkeiten verwandt worden. Die vom
ausgeschiedenen Gesellschafter/Geschäftsführer J. Sch. zu verantwortenden
Unregelmäßigkeiten seien erst Ende 1997 festgestellt worden. Im Jahre 2000 habe
eine steuerliche Außenprüfung stattgefunden mit der Folge der
Gewerbesteuernachzahlungen für die Jahre 1995 und 1996. Die von der
Antragstellerin behaupteten Tatsachen hat die Antragsgegnerin auch im
Wesentlichen nicht angezweifelt. Aus der Behördenakte ist jedoch zu entnehmen,
dass die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 26.04.1984 (BFHE 141, 443 ff. = BStBl. II 1984, 776 ff.) der
Ansicht ist, die Antragstellerin habe "mit Anpassungen an die Vorauszahlungen
der betroffenen Steuerjahre ( ... ) aufgrund der am 07.09.1999 begonnenen
steuerlichen Außenprüfung der Gesellschaft durch das Finanzamt" rechnen
müssen (Bl. 29 BA). Die Unregelmäßigkeiten seien, wie die Antragstellerin laut
Schreiben vom 07.11.2000 vorgetragen habe, "schon seit November 1996
bekannt, nicht erst seit der Außenprüfung 1999/2000" (Bl. 27 BA).
Dieser Beurteilung vermag sich die Kammer zumindest im vorliegenden
Eilverfahren nicht anzuschließen. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin
reicht allein die Behauptung von Unregelmäßigkeiten für die Steuerjahre 1995 und
1996 nicht aus, um zwingend ein Verschulden annehmen zu können. Nach ihrem
bislang unwidersprochenen Vortrag gründen die so genannten
Unregelmäßigkeiten offensichtlich darin, dass der weitere Gesellschafter und
Geschäftsführer Sch. Unterschlagungen vorgenommen haben soll. Feststellungen
tatsächlicher Art, dass der Antragstellerin im Zeitpunkt der Befriedigung der
übrigen Gläubiger (1997), diese Unterschlagungen bekannt waren, hat die
Antragsgegnerin aber bereits nicht getroffen. Für die tatsächlichen Feststellungen
der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung ist nach allgemeiner Ansicht
die die Steuer erhebende Körperschaft, die auch die entsprechende Beweislast
hat, verpflichtet (vgl. zu den unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen des § 69 z.
B. BFH, B. v. 03.05.1999 VII S 1/99 , Juris = BFH/NV 2000, 1 ff.; BFH, U. v.
25.04.1995 VII R 99/94 , Juris = BFH/NV 1996, 97 ff.; BFHE 157, 318, 320; 137, 1 -
LS-; Tipke/Kruse, a.O., Rdnr. 29 zu § 69). Den Steuerbehörden obliegt die
Feststellungs- und Beweislast für steuer- bzw. für haftungsbegründende
Tatsachen, da es sich insoweit um den anspruchsbegründenden Tatbestand
handelt (Klein, a.a.O., Rdnr. 107 zu § 69 und Rdnr. 15 zu § 88 jeweils m. w. N.).
Hiermit übereinstimmend gilt ebenfalls im allgemeinen Verwaltungsrecht, dass im
Rahmen der Eingriffsverwaltung die Voraussetzungen eines belastenden
Verwaltungsaktes von der Behörde zu belegen sind (vgl. z. B. Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 7. Aufl. 2000, Rdnr. 49 zu § 24; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl.1998,
Rdnr. 55 zu § 24).
Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen der Antragsgegnerin zu den
entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 AO ist hier im Rahmen
bloß summarischer Prüfung deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin
an der unterbliebenen Zahlung der Gewerbesteuer durch die GmbH kein
Verschulden trifft.
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Es bedarf daher nicht eines Eingehens auf den von der Antragstellerin
herangezogenen, die Haftung einschränkenden, allgemein anerkannten Grundsatz
der anteiligen Tilgung, nach dem in den Fällen, in denen zur Begleichung der
Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung stehen, eine
Haftung nur in dem Umfang gegeben ist, in dem der Verpflichtete das Finanzamt
gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z. B. BFH, HFR 2001, 93, 95
r. Sp.; BFHE 153, 512, 514; 150, 312, 314 f.; 146, 511, 512/513; BVerwG, NJW
1989, 1873, 1874 r. Sp.; Klein, a. a. O., 23 zu § 69; Tipke/Kruse, a. a. O., Rdnr. 34
zu § 69). Nur nebenbei sei erwähnt, dass dann, wenn keine Mittel zur Verfügung
stehen, auch eine Benachteiligung nicht vorliegt. Ferner kann im vorliegenden Fall
offen bleiben, ob der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft ist. Mit Blick auf eine
mögliche Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters und Geschäftsführers
könnten auch insoweit Bedenken veranlasst sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.